{"id":"bgbl1-1975-66-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":66,"date":"1975-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_66.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)","law_date":"1975-06-11T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. Gfi -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975    1351\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler,\nDarlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer\n(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)\nVom 11. Juni 1975\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAnderung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 34 c der Gewerbeordnung vom 13. Mai 1975 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1110) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Pflichten der Makler,\nDarlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und\nBaubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung\n-MaBV-) in der Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 34 c\nder Gewerbeordnung und des Artikels 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom\n16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) erlassen\nworden.\nBonn, den 11.Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Pilichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,\nBauträger und Baubetreuer\n(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)\n§ 1                            die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nAnwendungsbereich                        unternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 3693), besitzen. Die Bürgschaftserklä-\nDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die        rung muß den Verzicht auf die Einrede der Vor-\nnach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaub-         ausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor\nnis bedürfen. Gewerbetreibende, die                       dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 er-\n1. lediglich zur Finanzierung der von ihnen abge-         gibt.\nschlossenen Warenverkäufe oder                           (3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des\n2. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter         Absatzes 1 geeignet, wenn\nim Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht        1. das   Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-           zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung\nwesen unterliegendes Versicherungsunternehmen             nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\noder eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes              privaten Versicherungsunternehmungen besitzt\nüber Bausparkassen vom 16. November 1972                  und\n(Bundesgesetzbl. I S. 2097), geändert durch das\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März\nZweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe-\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\nsondere den Auftraggeber aus dem Versiche-\nden Abschluß von Verträgen über Darlehen vermit-              rungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs-\nteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher                und des Vergleichsverfahrens des Gewerbe-\nVerträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich die-            treibenden unmittelbar berechtigen.\nser Tätigkeiten nicht den Vorschriften dieser Ver-\nordnung.                                                     (4) Sicherheiten und Versicherungen können\nnebeneinander geleistet und abgeschlossen werden.\n§2                             Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für\nmehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen\nSicherheitsleistung, Versicherung              werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftrag-\n(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung          geber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von\ndes Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers            Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Ur-\nerhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird,          kunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte\nhat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens-         des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung\nwerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem           ermächtigt wird.\nZweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies\ngilt nicht in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2      (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind\nBuchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auf-           a ufrech tzuerhal ten\ntraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen         1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\noder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-            Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die\nden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche             Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimm-\ndes Auftraggebers wegen etwaiger von dem Ge-                  ten Empfänger übermittelt hat,\nwerbetreibenden und den Personen, die er zur Ver-\n2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vor-\nstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nut-\nsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die\nzungsverhältnis begründet werden soll, bis zur\nsich gegen die in Satz l bezeichneten Vermögens-\nEinräumung des Besitzes und Begründung des\nwerte richten.\nNu tzungsver häl tnisses,\n(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung\n3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\neines Bürgen geleistet werden. Als Bürge können\nstabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungs-\nnur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz\nlegung.\nim Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinsti-\ntute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach                                    § 3\ndem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch              Besondere Sicherungspflichten für Bauträger\ndas Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März             (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), besitzen, sowie Ver-     § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-\nsicherungsunternehmen bestellt werden, die eine           ordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an\nErlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung         einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht\nnach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der pri-         bestellt oder übertragen werden soll, Vermögens-\nvaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni             werte des Auftraggebers zur Ausführung des Auf-\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert         trages erst entgegennehmen oder sich zu deren Ver-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über           wendung ermächtigen lassen, wenn","Nr. G6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975                        1353\n1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden                 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schrei-\nund dem Auftraggeber rechtswirksam ist, die                   ner- und Glaserarbeiten,\nhierfür etwa erforderlichen Genehmigungen nach            15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Be-\neiner schriftlichen Mitteilung des Notars vorlie-             sitzübergabe,\ngen und dem Gewerbebetreibenden keine ver-                 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstel-\ntraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,                  lung.\n2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers\n(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen\nauf Eigentumsübertragung odl~r Bestellung öder        des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ge-\nUbertragung eines Erbbaurechts an dem Ver-            werbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis be-\ntragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten       gründet werden soll, Vermögenswerte des Auftrag-\nRangstelle im Grundbuch eingetragen oder die          gebers zur Ausführung des Auftrages nur entge-\nEintragung unwiderruflich bewilligt und vom           gennehmen oder sich zu deren Verwendung ermäch-\nAuftraggeber beantragt worden ist und dem             tigen lassen\nGrundbuchamt keine unerledigten Eintragungs-          1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme\nanträge vorliegen, die den Anspruch des Auftrag-          nach Vertragsabschluß,\ngebers beeinträchtigen,                               2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach\n3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen             Maßgabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.\nGrundpfandrechten, die der Vormerkung im               Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.\nRange vorgehen oder gleichstehen und nicht\nübernommen werden sollen, gesichert ist, und                                      §4\nzwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben\nnicht vollendet wird,                                            Verwendung von Vermögenswerten\ndes Auftraggebers\n4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.\n(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte\nDie Freistellung nach Satz l Nr. 3 ist gesichert,         des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren\nwenn gewährleistet ist, daß die nicht. zu überneh-        Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwen-\nmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht             den\nwerden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet          1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\nwird, unverzüglich nach Zahlung der vollen Ver-               Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages,\ntragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung             der durch die Vermittlung oder die Nachweis-\ndes dem erreichten Bautenstand entsprechenden                 tätigkeit des Gewerbetreibenden zustande ge-\nTeils der Vertragssumme durch den Auftraggeber.               kommen ist,\nFür den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet\n2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\nwird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an\nGewerbeordnung zur Vorbereitung und Durch-\nStelle der Freistellung alle vom Auftraggeber ver-\nführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auf-\ntragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits ge-\ntrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne\nleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des\nGebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die ein-\nVertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung\nzelne Reihe.\nder Freistellung erforderlichen Erklärungen ein-\nschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müs-            (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\nsen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein.            § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbe-\nLiegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages         ordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere\nbereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug ge-         Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Ver-\nnommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen            mögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis\nausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des          der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamt-\nGewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklä-             kosten des Bauvorhabens verwenden.\nrungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.\n§5\n(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des                              Hilfspersonal\nAbsatzes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens\nin folgenden Teilbeträgen zu den jeweils angegebe-           Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-\nnen Terminen entgegennehmen oder sich zu deren            sonen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-\nVerwendung ermächtigen lassen:                            führung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu\nverwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fäl-           nach Maßgabe der§§ 3 und 4 geschieht.\nlen, in denen Eigentum an einem Grundstück\nübertragen werden soll, oder 20 vom Hundert                                  §6\nder Vertragssumme in den Fällen, in denen\nGetrennte Vermögensverwaltung\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-\nden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,                (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung\ndes Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers,\n2. vom restlichen Teil der Vertragssumme\nso hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner\n40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,             sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies\n25 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh-           gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3\ninstallation einschließlich Innenputz,            Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete Zahlungen.","1354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom       l. eine juristische Person des öffentlichen Rechts\nAuftruggeber erhJlt, unverzüglich für Rechnung des           oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen\nAuftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kre-             oder\nditinstitut im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen\n2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-\nund auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne\nschaftsregister eingetragenen Kaufmann\ndes § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offen-\nzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung einge-       handelt und der Auftraggeber in gesonderter Ur-\nlegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und          kunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen\ndie Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er ·hat       verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der\ndas Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber     Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigen-\nunverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage        schaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem\nvon dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-         Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister\nfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen-           nachweisen zu lassen.\ndung des Konkurses über das Vermögen des Ge-\nwerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftrag-                                     § 8\ngeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos                           Rechnungslegung\nzu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu ver-       (1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung\npflichten, bei diesem Konto weder das Recht der          des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers\nAufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbeha.1-           erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftrag-\ntungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen          geber nach Beendigung des Auftrages über die Ver-\nForderungen, die in bezug auf das Konto selbst           wendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu\nentstanden sind.                                         legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzu-\n(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge-       wenden.\nsetzes über die Verwahrung und Anschaffung von              (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,\nWertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz-          soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auf-\nblatt I S. 171), zuletzt gci1ndert durch Artikel 132     trages dem Gewerbetreibenden gegenüber schrift-\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom          lich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende\n2. März 1974 (Bundcsgcsetzbl. I S. 469), die der Ge-     mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine\nwerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er           Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.\nunverzüglich für Rechnung des Auftraggebers\neinem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2\n§ 9\nzur Verwahrung anzuvertrarn~n. Absatz 2 Satz 2\nbis 4 ist anzuwenden.                                                         Anzeigepflicht\n§ 7                              Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Be-\nhörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder\nAusnahmevorschrift                     einer Zweigniederlassung beauftragten Personen\n(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1       unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die.        Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder\ndem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück            Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufe-\nzu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen          nen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburts-\noder zu übertragen haben, sind von den Verpflich-        name, sofern er vorn Namen abweicht, Vornamen,\ntungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der      Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und\n§§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne       Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.\ndes § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den\nVerpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der                                    § 10\n§§ 4 bis 6 freigestellt( sofern sie Sicherheit für alle\nBuchführungspflicht\netwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rück-\ngewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im             (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2         des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vor-\nAbs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten ent-     schriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unter-\nsprechend. In den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1        lagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die\nNr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen           Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher\ndem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück            Sprache vorzunehmen.\nübertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder über-\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen\ntragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-\nsämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich\nhalten, bis das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der\nsein\nBesitz übergeben ist, die Rechtsänderung oder eine\nVormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Auf-          1. der N arne und Vorname oder die Firma sowie die\ntraggebers auf die Rechtsänderung im Grundbuch               Anschrift des Auftraggebers,\neingetragen ist und die vor- oder gleichrangigen         2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in\nBelastungen, dif! nicht übernommen werden sollen,            Betracht kommen,\nim Grundbuch gelöscht sind.\na) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit\n(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1             oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom\nSatz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann frei-                Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; Woh-\ngestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um                  nungsvermittler haben das Entgelt in einem","Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975                         1355\nBruchteil oder Vielfachen dc~r Monatsmiete          Auszahlungskurs, Dauer der Zinsbindung und\nanzugeben;                                          Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effek-\nb)  ob der Cewerbetreibende zur Entgegennahme           tiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über\nvon Zahlungen oder sonstigen Leistungen er-        Preisangaben vom 10. Mai 1973-Bundesgesetzbl. I\nmächtigt ist;                                      S. 461 -), bei nicht dinglich gesicherten Darlehen\nc)  Art und I Iöhe der Vermögenswerte des Auf-         mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-\ntraggebers, die der Gewerbetreibende zur           zierung auch der vom Auftraggeber zu entrich-\nAusführung des Auftrages erhalten oder zu          tende Gesamtbetrag, Name, Vorname und An-\nderen Verw(mdung er ermächtigt werden soll;        schrift des Darlehensgebers; der Angabe des ef-\nfektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das\nd)  daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber\nDarlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in\ndavon unterrichtet hat, daß er von ihm nur im\nseiner selbständigen beruflichen oder gewerb-\nRahmen des § 3 Vermögenswerte entgegen-\nlichen oder in seiner behördlichen oder dienst-\nnehmen oder sich zu deren Verwendung er-\nlichen Tätigkeit gewährt werden soll;\nmächtigen lassen und diese Vermögenswerte\nnur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es        5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\nsei denn, daß nach § 7 verfahren wird;             legenheit zum Abschluß von Verträgen über den\ne)  Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetrei-          Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-\nbenden für die Vermögenswerte zu leistenden        gesellschaft oder von ausländischen Investment-\nSicherheit und abzuschließenden Versiche-          anteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesell-\nrung, Name oder Firma und Anschrift des            schaft oder der ausländischen Investmentgesell-\nBürgen und der Versicherung;                       schaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingun-\ngen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des Geset-\nf) Vertragsdauer.\nzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fas-\n(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von           sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1        - Bundesgesetzbl. I S. 127 - , geändert durch\nNr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende            Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkom-\nAngaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in      mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 -\nBetracht kommen,                                           Bundesgesetzbl. I S. 3656 - und § 3 des Geset-\nzes über den Vertrieb ausländischer Investment-\n1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\nanteile und über die Besteuerung der Erträge aus\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über den\nausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli\nErwerb von Grundstücken oder grundstücksglei-\n1969 - Bundesgesetzbl. I S. 986 - , geändert\nchen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmög-\ndurch Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum\nlichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand\nEinkommensteuerreformgesetz); bei der Vermitt-\ndes Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutz-\nlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum\nfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisfor-\nAbschluß von Verträgen über den Erwerb von\nderung einschließlich zu übernehmender Bela-\nausländischen Investmentanteilen außerdem An-\nstungen, Name, Vorname und Anschrift des Ver-\ngaben darüber, ob die ausländische Investment-\näußerers;\ngesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf\n2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-           das Investmentgeschäft einer staatlichen Auf-\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über die          sicht untersteht, ob und wann die ausländische\nNutzung von Grundstücken oder grundstücks-             Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile\ngleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungs-            öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt\nmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zu-        für das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und\nstand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und             wann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nNutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzins-        wesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat\nforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Bau-         oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch\nkostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvor-        Verzicht erloschen sind;\nauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Ab-\nstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des        6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\nVermieters;                                            legenheit zum Abschluß von Verträgen über den\nErwerb von sonstigen öffentlich angebotenen\n3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\nVermögensanlagen, die für gemeinsame Rech-\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über die\nNutzung von gewerblichen Räumen oder Wohn-             nung der Anleger verwaltet werden, sowie über\nräumen: Lage des Grundstücks und der Räume,            den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen\nAusstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der            an einer Kommanditgesellschaft:\nRäume, Höhe der Mietzinsforderung sowie ge-            a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder\ngebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses,               Zahlung des Erwerbers abgezogen werden;\neiner Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines          b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jähr-\nMieterdarlehens oder einer Abstandssumme,                   lich nach den Vertragsbedingungen einbehal-\nName, Vorname und Anschrift des Vermieters;                ten werden;\n4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-           c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Be-\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über Dar-             scheinigung des zuständigen Finanzamtes\nlehen: Höhe, Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistun-          über die Anerkennung der Verlustzuweisun-\ngen unter Bezeichnung des Zahlungszeitraums,               gen vorliegt;","1356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nd) ob rechtsvPrbindlich öffentliche Finanzie-             den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen\nrungshilfen zugesagt worden sind;                     nebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertig-\ne) ob die eingezahlten Gelder von einem Kredit-           stellung, der Vertragsgegenstand, die Mietzins-,\ninstitut treuhänderisch verwaltet werden, so-         Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber\nwie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;            hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen\nf) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapi-          und die etwaigen einmaligen Leistungen, die\ntalanteile von Kommanditisten als Treuhän-            nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des\nder für die Anleger gehalten werden, sowie            Bauvorhabens verwendet werden sollen;\nName, Vorname oder Firma und Anschrift            3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als\noder Sitz dieser Treuhänder;                          Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder\ng) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung              durchführen soll: Lage und Größe des Baugrund-\nan der gesamten Finanzierung ist, ob die Kre-         stücks, das Bauvorhaben mit Plänen und Baube-\ndite fest zugesagt sind und von wem;                  schreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die\nveranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze\nh) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsfüh-\nund die von dem Gewerbetreibenden bei Dritten\nrung bestellt ist und welche Befugnisse es\nhat;                                                  zu beschaffende Finanzierung.\ni) ob die Haftung des .Erwerbers auf die Einlage        (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Be-\nbeschränkt ist;                                   legen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner\nj) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den\nersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Be-\nErwerber bestehen oder entstehen können;          tracht kommt,\nk) Firma und Sitz des Unternehmens, das die an-       1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-\ngebotene Vermögensanlage verwaltet, oder              gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausfüh-\nder Gesellschaft, deren Anteile angeboten             rung des Auftrages erhalten hat oder zu deren\nwerden;                                               Verwendung er ermächtigt wurde,\n7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-          2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über den             oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auf-\nErwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an             traggeber entrichtete Entgelt,\neiner Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forde-     3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die\nrungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kom-           Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichne-\nmanditgesellschaft:                                       ten Unterlagen,\na) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der         4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versi-\nGesellschaft;                                         cherungsscheins,\nb) ob und an welchen Börsen die Anteile oder          5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auf-\nForderungen gehandelt werden;                         traggebers durch den Gewerbetreibenden nach\nc) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsen-               Tag und Höhe,\nprospekt vorliegen;                               6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,\nd) nach welchem Recht sich die Beziehungen\n7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages\nzwischen dem Erwerber und der Gesellschaft            und der Versicherung,\nrichten;\n8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen.\ne) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Ko-\nsten;                                                (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-\nbei verbrieften Forderungen außerdem Angaben          und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden\nüber Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rück-       und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung\nzahlungsbedingungen und Sicherheiten.                 der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetz-\nblatt S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 74 des\n(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), bleiben un-\nNr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den\nberührt.\nAngaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersicht-\nlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kom-                                       § 11 *)\nmen,                                                                              Informationspflicht\n1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur\nDer Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber\nVeräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des\nschriftlich und in deutscher Sprache folgende An-\nBaugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von\ngaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Be-\nder Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Bau-\ntracht kommen:\nbeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung,\ndie Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Bela-      1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom           stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Ab-\nErwerber erbracht werden soll;                            schluß von Verträgen über Grundstücke, grund-\nstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder\n2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise ver-\nWohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum\nmietet, verpachtet oder in anderer Weise zur\nAbschluß solcher Verträge nachgewiesen werden\nNutzung überlassen werden sollen: Lage und\nGröße des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit         *) Diese Vorschrift tritt am 1. August 1975 in Kraft.","Nr. (i6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975                                      1357\nsoll, unmilJ<~lbdr nilch der ;\\11rwhme des Auftra-  Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, blei-\nges die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstc1ben a und f    ben unberührt.\nerwiihnten Angc1llen und spätestens bei Auf-\n(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterla-\nnahme der Vert.rngsverhandlungen über das ver-\ngen können auch in Form einer verkleinerten Wie-\nmittelte oder rrnchgewiesene Objekt die in § 10\ndergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1\ndie Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.\nbis 3 erwähnten Angaben,\nDer Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zu-\n2. in den übrigen Füllen des § 34 c Abs. 1 Satz         ständigen Behörde auf seine Kosten die erforder-\nNr. 1 der Gewerbeordnung vor der Annahme des        liche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktio-\nAuftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 nen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in\nbis 7 erwähnten Angaben,                            den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wieder-\n3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der     gaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.\nGewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des\nAuftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 er-                                      § 15\nwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der                         Auskunft und Nachschau\nGewerbetreibende dem Auftraggeber die An-\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten\ngaben zu machen, die zur Beurteilung des Auf-\nder zuständigen Behörde die für die Uberwachi.mg\ntrages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand\ndes Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen\nerforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3\nund schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten\nentfällt die Vcrpflichlung, soweit die Angaben\nFrist und unentgeltlich zu erteilen.\nvom Auftraggeber starnmen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde beauftrag-\n§ 12                         ten Personen sind befugt, zum Zwecke der Uber-\nUnzulässigkeit abweichender Vereinbarungen         wachung Grundstücke und Geschäftsräume des Ge-\nwerbetreibenden während der üblichen Geschäfts-\nDer Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen      zeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nnach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu        vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen\nsichernden Schadensersatzansprüche des Auftragge-       des Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen und in\nbers durch vertragliche Vereinbarung weder aus-         diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringen-\nschließen noch beschränken.                             der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\nnung können die Grundstücke und Geschäftsräume\n§ 13                         tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten\nInseratensammlung                     Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden,\nwenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbetrei-\n(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen\nbenden dienen. Der Gewerbetreibende hat die Maß-\nund Werbeschriften, insbesondere Inserate und Pro-\nnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das\nspekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\nunterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens\ngeschränkt.\nübersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inse-\nrate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der          (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf\nDruckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthal-      solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt die      selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nVerwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit         Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\neinem Vermerk über alle weiteren Erscheinungs-          Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\ntage.                                                   Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten aussetzen würde.\n(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentli-\nchung nach Absatz l wegen ihrer Art nicht möglich\nist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag                                       § 16 *)\nihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen.                                          Prüfungen\n(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1\n§ 14                         der Gewerbeordnung haben auf.ihre Kosten die Ein-\nAufbewahrung                       haltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden\nVerpflichtungen für jedes Kalenderjahr spätestens\n(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Ge-\nbis zum 30. September des darauffolgenden Jahres\nschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Ge-\ndurch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und\nschäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen\nder zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unver-\nNiederlassung, von der aus die Verhandlungen ge-\nzüglich nach dessen Erstellung zu übermitteln. Der\nführt worden sind, aufzubewahren. Die Aufbewah-\nPrüfungsbericht muß einen Vermerk darüber ent-\nrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem\nhalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden fest-\nSchluß des Kalenderjahres, in dem der letzte auf-\ngestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk\nzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen\naufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit An-\nAuftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit\ngabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.\ndem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte\nVeröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat.        *) Abs. l dieser Vorschrift tritt am l. Januar 1976 in Kraft.","1358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbe-                                         § 18 *)\ntreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbe-                              Ordnungswidrigkeiten\nordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1\nim Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch\nder Gewerbeordnung handelt, wer\neinen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der\n1. Vermögenswerte             des Auftraggebers annimmt\nPrüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.\noder sich zu deren Verwendung ermächtigen\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nläßt, bevor er\n(3) Geeignete Prüfer sind                                   a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine\nl. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-                   Versicherung abgeschlossen oder\nschaftsprüfungs-     und   Buchprüfungsgesellschaf-        b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkun-\nten,                                                             den ausgehändigt hat,\n2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder             2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit\nsatzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und                   § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die\naußerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,          Sicherheit oder Versicherung nicht aufrecht-\nsofern                                                      erhält,\na) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens         3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme\neiner Wirtschaftsprüfer ist,                           oder die Ermächtigung zur Verwendung von\nb) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des           Vermögenswerten des Auftraggebers zuwider-\nGesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirt-             handelt,\nschaftsgenossenschaften in der F·assung der         4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung\nBekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-               von Vermögenswerten des Auftraggebers zu-\ngesetzbl. S. 369), zuletzt geändert durch das           widerhandelt,\nGesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend         5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-              oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Ver-\nten vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I             bindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte\nS. 1451), erfüllen oder                                 Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,\nc) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständi-      6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig,\nger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder         7. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Auf-\nBuchprüfungsgesellschaft bedienen.                     zeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nBei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1            dig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung                macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder\nkönnen mit der Prüfung nach den Absätzen 1                  nicht übersichtlich sammelt,\nund 2 auch andere Personen, die öffentlich be-          8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftrag-\nstellt oder zugelassen worden sind und die auf              geber die dort bezeichneten Angaben nicht,\nGrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig mitteilt,\nLage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem\njeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie          9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung,\nderen Zusammenschlüsse betraut werden. Unge-               Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbe-\neignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen            material zuwiderhandelt,\ndie Besorgnis der Befangenheit besteht.               10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen\nnicht während der vorgeschriebenen Frist aufbe-\n§ 17                                wahrt,\n11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht\nRechte und Pflichten\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nder an der Prüfung Beteiligten\nerteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maß-\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die                  nahmen der Uberwachung nicht duldet,\nEinsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unter-         12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde\nlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen                den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig\nund Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine                 oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nsorgfältige Prüfung benötigt.\n13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-             § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht\nteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit ver-                 rechtzeitig nachkommt.\npflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Be-\ntriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner                                              § 19\nTätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich                         Aufhebung von Vorschriften\noder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Ge-        Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden\nwerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehen-          auf gehoben:\nden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften\n*) Nr. 8 dieser Vorschrift tritt am 1. August 1975, Nr. 12 dieser Vor-\nals Gesamtschuldner.                                         schrift am 1. Januar 1976 in Kraft.","Nr. G6 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975                                          1359\n1. die   Verordnung des Wirtschaftsministeriums          9. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über\nBaden-Württemberg über die Buchführungs-                  die Buchführungs- und Auskunftspflicht der ge-\nund Auskunftspflicht gewerblicher Vermittler               werblichen Vermittler von Verträgen über\n(Maklerverordnung) vom 9. September 1963                  Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 140), so-           werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen\nweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige              (Maklerverordnung) vom 16. Januar 1968 (Ge-\nVermittlung von Verträgen über Grundstücke,                setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,              land-Pfalz S. 7),\nWohnräume und Darlehen trifft,\n10. die saarländische Verordnung über die Buch-\n2. die bayerische Landesverordnung über die                  führungs- und Auskunftspflicht der gewerb-\nBuchführungs- uhd Auskunftspflicht der ge-                lichen Vermittler von Verträgen über Grund-\nwerblichen Vermittler von Verträgen über                  stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche\nGrundstücke, grunclstücksgleiche Rechte, ge-              Räume, Wohnräume und Darlehen (Maklerver-\nwerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen                    ordnung) vom 17. August 1962 (Amtsblatt des\nsowie von Eheschließungen (Maklerverordnung)              Saarlandes S. 597),\nvom 12. September 1960 (Bayerisches Gesetz-         11. die schleswig-holsteinische Maklerverordnung\nund Verordnungsblatt S. 232), geändert durch              vom 9. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungs-\nVerordnung vom 19. November 1968 (Bayeri-                  blatt für Schleswig~Holstein S. 369).\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 339), so-\nweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige                                         § 20 *)\nVermittlung von Verträgen über Grundstücke,\nDbergangsvorschriften\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,\nWohnräume und Darlehen trifft,                          § 2 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit\nder Gewerbetreibende vor Inkrafttreten dieser Ver-\n3. die Berliner Verordnung über die Buchführungs-      ordnung Vermögenswerte des Auftraggebers zur\nund Auskunftspflicht der Immobilienmakler und       Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu\nDarlehensvermittler vom 22. Juni 1962 (Gesetz-      deren Verwendung ermächtigt worden ist.\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 584),\n4. die bremische Verordnung über die Buchfüh-                                             § 21\nrungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen\nVermittler von Verträgen über Grundstücke,                                      Berlin-Klausel\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWohnräume und Darlehen (Maklerverordnung)           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nvom 11. Juni 1963 (Brem. Gßl. S. 123),              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\n5. die hamburgische Verordnung über die Buch-          Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nführungs- und Auskunftspflicht der Immobilien-      ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nmakler und Darlehensvermittler (Maklerverord-       S. 61) auch im Land Berlin.\nnung) vom 19. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt Teil I S. 87),                                                  § 22 **)\n6. die hessische Verordnung über die Buchfüh-                                       Inkrafttreten\nrungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nVermittler von Verträgen über Grundstücke,\nVerkündung folgenden dritten Monats in Kraft.\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,\nWohnräume und Darlehen (Maklerverordnung)\nvom 31. Mai 1968 (Gesetz- und Verordnungs-          *) Ubergangsvorschriflen der Änderungsverordnung:\nblatt für das Land Hessen Teil I S. 163),                                              Artikel 2\n(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n7. die niedersächsische Verordnung über die                Buchstabe a der Gewerbeordnung können auf Verträge, die vor\ndem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind oder werden, an-\nBuchführungs- und Auskunftspflicht der ge-              stelle der §§ 2 a bis 3 a 1) der Verordnung zur Durchführung des\nwerblichen Vermittler von Verträgen über                § 34 c der Gewerbeordnung in der Fassung dieser Verordnung die\n§§ 2 und 3 der genannten Verordnung in der bisher geltenden\nGrundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-             Fassung weiter anwenden. Wollen sie von dieser Möglichkeit nicht\noder nicht mehr Gebrauch machen, so darf die nach diesen Vor-\nwerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen so-             schriften erforderliche Sicherheit oder Versicherung erst aufgegeben\nwie von Eheschließungen (Makler-VO) vom                 oder der neuen Rechtslage angepaßt werden, wenn die Voraus-\nsetzungen des neuen § 2 a 2 ) der genannten Verordnung hinsichtlich\n11. Februar 1963 (Niedersächsisches Gesetz- und         der Entgegennahme oder der Ermächtigung zur Verwendung von\nVermögenswerten des Auftraggebers für alle vom Auftraggeber\nVerordnungsblatt S. 73), geändert durch Verord-         bereits erbrachten Leistungen erfüllt sind.\nnung vom 3. April 1968 (Niedersächsisches Ge-              (2) § 2 a Abs. 1 Satz 5 3) der Verordnung zur Durchführung des\nsetz- und Verordnungsblatt S. 68), soweit sie           § 34 c der · Gewerbeordnung in der Fassung dieser Verordnung ist\nauf in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Verträge nicht anzuwenden.\neine Regelung über die gewerbsmäßige Vermitt-           l) §§ 3 bis 5 der Neufassung.\nlung von Verträgen über Grundstücke, grund-             2) § 3 der Neufassung.\nstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,                3) § 3 Abs. 1 Satz 5 der Neufassung.\nWohnräume und Darlehen trifft,                      **) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 20. Juni 1974\ntrat am 1. September 1974 in Kraft.\n8. die nordrhein-westfälische Maklerverordnung             Die in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichnete Änderungs-\nverordnung ist, bis auf die folgenden Ausnahmen, am 18. Mai 1975\nvom 26. Januar 1971 (Gesetz- und Verordnungs-           in Kraft getreten. Besondere Inkrafttretensvorschriften gelten für\n§ 11 in Verbindung mit § 18 Nr. 8 sowie § 16 Abs. 1 in Verbin-\nblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 12),         dung mit § 18 Nr. 12 (siehe auch die dortigen Fußnoten)."]}