{"id":"bgbl1-1975-66-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":66,"date":"1975-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1975-06-13T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1349\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1975                              Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1975                                                                                  Nr.66\nTag                                                    Inhalt                                                                                        Seite\n13.6. 75    Dreizehntes Strairechtsänderungsgesetz                                                                                                      1349\n450-2, 92:ll-1\n11. 6. 75   Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagen-\nvermittler, Bauträ~Jcr und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -- MaBV -) .                                                        1351\n7104-6\n13. 6. 75   Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1360\n611-10-1-1\n9. 6. 75   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 und\n3 i. V. mit § 2 Abs. 3 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971) . . . . . . . . . . . . . .                                        1360\n7841-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1361\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1362\nDreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 13. Juni 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           2. eine nach den Umständen angemessene Zeit\nsen:                                                                              gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die\nFeststellungen zu treffen,\nArtikel 1\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                mit Geldstrafe bestraft.\n1. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „der Ver-                               (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbetei-\nkehrsunfallflucht\" ersetzt durch die Worte „des                          ligter bestraft, der sich\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort\".                                    1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2)\noder\n2. § 142 erhält folgende Fassung:\n2. berechtigt oder entschuldigt\n,,§ 142                                 vom Unfallort entfernt hat und die Feststellun-\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort                             gen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.\n(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem                             (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nach-\nUnfaJl im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,                         träglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbetei-\nbevor er                                                                 ligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1)\n1. zugunsten der anderen Unfall beteiligten und                           oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle\nder Geschädigten die Feststellung seiner Per-                         mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen\nson, seines Fi:lhrzeugs und der Art seiner Be-                       ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent-\nteiligung durch seine Anwesenheit und durch                          halt sowie das Kennzeichen und den Standort\ndie Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist,                       seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüg-\nermöglicht hcJt oder                                                  lichen Feststellungen für eine ihm zumutbare","1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er            b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher\ndurch sein Verhalten die Feststellungen absicht-                  Ansprüche die Art der Beteiligung festzu-\nlich vereitelt.                                                   stellen und\n(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten          c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu\nnach den Umständen zur Verursachung des Un-                       können;\".\nfalls beigetragen haben kann.\"\nArtikel 3\nArtikel 2                                               Berlin-Klausel\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nkanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einfüh-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-\nmer 4 a eingefügt:\nArtikel 4\n,,4 a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver-\nkehrsunfall, das geboten ist, um                                           Inkrafttreten\na) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu            •Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nhelfen,                                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}