{"id":"bgbl1-1975-64-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":64,"date":"1975-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/64#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_64.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Werkzeugmacher-Handwerk","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":1332,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Werkzeugmacher-Handwerk\nVom 9. Juni 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          8. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Verbin-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                dungen, insbesondere Weich- und Hartlöten,\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. l), zu-         Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Kleb-,\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-          Niet-, Schraub- und Stiftverbindungen;\nanpassungs-Geset.zes vom 18. März 1975 (Bundes-           9. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\nKorrosionsschutzes;\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                  10. Kenntnisse. der Wärmebehandlung von Metal-\nlen;\n1. Abschnitt                       11. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;\nBerufsbild                        12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n§ 1\nArbe,i tssicherhei t;\nBerufsbild                        13. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen\nund VDE-Bestimmungen, wasserrechtliche Vor-\n(1) Dem Werkzeugmacher-Handwerk          sind  fol-       schriften und Vorschriften des Immissionsschut-\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                               zes, insbesondere die hierzu jeweils geltenden\nl. Entwurf und Herstellung von Meß- und Präzi-              VDI-Richtlinien;\nsionswerkzeugen, insbesondere Rachenlehren,         14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und\nKalibern und Lehrdornen, sowie von Schablonen           Zeichnungen sowie Lesen von Schaltplänen;\naller Art;\n15. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten\n2. Entwurf und Herstellung von Schnitten, Stanzen           von Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststof-\nund Tiefziehwerkzeugen;                                 fen;\n3. Entwurf und Herstellung von Formen, insbeson-        16. Herstellen, Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen,\ndere von Spritzformen, Gießformen und Spritz-           Instandsetzen und Warten der in Absatz 1 ge-\ngießformen, sowie von Schmiedegesenken;                 nannten Erzeugnisse;\n4. Entwurf und Bau von Vorrichtungen, insbeson-         17. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-\ndere Bohr-, Fräs- und Schweißvorrichtungen;             zeuge.\n5. Anfertigung von Riet(~n, Geschirren und Käm-\nmen.\n(2) Dem Werkzeugmacher-Handwerk sind fol-                                   2. Abschnitt\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n1. Kenntnisse der Mechanik;                               Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung\n2. Kenntnisse über Festigkeitslehre;\n3. Kenntnisse über Elektrotechnik;                                                § 2\n4. Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik;                      Gliederung, Dauer und Bestehen der\n5. Kenntnisse der Funktionsweise von Werkzeug-                        praktischen Prüfung (Teil I)\nmaschinen für spanende und spanlose Be- und\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\nVerarbeitung;\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.\n6. Kenntnisse der Maschinenelemente;\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\n7. Kenntnisse    über    Passungen   und   Passungs-    10 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\nsysteme;                                            8 Stunden dauern.","Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                         1333\n(3) Mindestvorausselzung für das Bestehen des       3. Fachtechnologie:\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der        a) Mechanik und Festigkeitslehre,\nMeisterprüfun9sarbeit und in der Arbeitsprobe.\nb) Elektrotechnik,\nc) Hydraulik und Pneumatik,\n§ 3\nd) Funktionsweise von Werkzeugmaschinen für\nMeisterprüfungsarbeit                        sparrende und spanlose Be- und Verarbeitung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-       e) Maschinenelemente sowie Passungen und Pas-\nstehenden Prüfungsarbeiten anzufertigen:                       sungssysteme,\n1. Meßvorrichtung mit großer Meßgenauigkeit;               f) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbe-\nsondere Weich- und Hartlöten, Gas- und Licht-\n2. Bohrvorrichtung mit mehreren Ausgleichsspan-\nbogenschweißen sowie Kleb-, Niet-, Schraub-\nnungen oder für Bohrungen in drei Ebenen;\nund Stiftverbindungen,\n3. Teil eines Folgeschnitts mit automatischen Sei-         g) Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,\ntenschiebern und Backen;\nh) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n4. Teil einer Spritzgießform mit Ausspindeleinrich-            tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\ntungen und Seitenschiebern oder Backen;                   siicherheit,\n5. Teil einer Druckgießform mit Backen oder Aus-            i) einschlägige DIN-Normen und VDE-Bestim-\nspindeleinrichtungen und automatischen Seiten-             mungen, wasserrechtliche Vorschriften und\nschiebern;                                                 Vorschriften des Immissionsschutzes, insbe-\n6. Seidenriete mit mindestens 50 Stäben je cm in               sondere die hierzu jeweils geltenden VDI-\nZinnguß- und Kunststoffbund.                               Richtlinien;\n(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor       4. Werkstoffkunde:\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-            a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-\nwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste               dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nund die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmi-               stoffe,\ngung dieser Unterlagen ist die Werkstattzeichnung          b) Werkstoffprüfung,\nanzufertigen und dem Prüfungsausschuß zu über-             c) Wärmebehandlung durch Glühen, Härten und\ngeben.                                                         Anlassen;\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-     5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-\nkalkulation abzuliefern.                                   sentlichen Faktoren, insbesondere Material- und\nArbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-\n§4                              stellen sowie Ermittlung von Gemeinkostenzu-\nArbeitsprobe                         schlagsätzen und Verteilung der Kosten auf die\nKostenträger.\n(1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden\nArbeiten, davon Nummer l, auszuführen:                    (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.\n1. Einpassen von Werkzeugbauteilen;\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n2. Anfertigen einer Stufenlehre;                       8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\n3. Herstellen einer Schablone;                         eine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n4. Anfertigen eines Anschlags- oder Zentrierwin-          (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nkels.                                              zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\ntigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die        (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nin der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-      wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nreichend nachgewiesen werden konnten.                  liche Prüfung verzichtet werden.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n§5                          Teils II sind ausrnichende Leistungen in jedem der\nin Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse       fächer.\n(Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                                 3. Abschnitt\n1. Technische Mathematik:                                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBerechnung aus der Mechanik, insbesondere von\nSchnittkräften, Dbersetzungen, Arbeit, Leistung,                               §6\nDruck und Kraft;\nUbergangsvorschrift\n2. Technisches Zeichnen:\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\na) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nb) Lesen von Schaltplänen;                         schriften zu Ende geführt.","1334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§1                                                         §8\nSonstige Vorschriften                                          Berlin-Klausel\n(1) Die weikrcn Anforderungen in der Meister-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngcmeinsc1me Anforderungen in der Meisterprüfung            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-                 ordnung auch im Land Berlin.\ngesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n§9\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie                                Inkrafttreten\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr             Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in\nanzuwenden.                                                Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}