{"id":"bgbl1-1975-64-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":64,"date":"1975-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/64#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_64.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dreher-Handwerk","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                        1329\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Dreher-Handwerk\nVom 9. Juni 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-         9. Kenntnisse der Wärmebehandlung von Metallen;\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom           10. Kenntnisse des Korrosionsschutzes;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-     11. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-          12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem            Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-             Ar bei tssicherhei t;\nordnet:                                                 13. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,\nwasserrechtliche Vorschriften und Vorschriften\ndes Immissionsschutzes, insbesondere die hierzu\n1. Abschnitt\njeweils geltenden VDI-Richtlinien;\nBerufsbild\n14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und\nZeichnungen;\n§ 1                           15. sparrendes Be- und Verarbeiten von Stählen,\nBerufsbild                             Gußeisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen;\n(1) Dem Dreher-Handwerk ist folgende Tätigkeit       16. Zusammenpassen         und  Zusammenbauen    von\nzuzurechnen:                                                 Teilen;\nHerstellung von Teil- und Fertigerzeugnissen für        17. Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Instand-\nAnlagen, Maschinen, Armaturen und Werkzeuge                  setzen der in Absatz 1 genannten Teil- und Fer-\ndurch sparrende Be- und Verarbeitung.                        tigerzeugnisse;\n(2) Dem Dreher-Handwerk sind folgende Kennt-         18. Instandhalten der Anlagen, Maschinen, Geräte\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                          und Werkzeuge.\n1. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;\n2. Kenntnisse über Elektrotechnik;\n3. Kenntnisse der Steuerung von spanenden Werk-                               2. Abschnitt\nzeugmaschinen;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n4. Kenntnisse der spanenden und spanlosen Ferti-\nder Meisterprüfung\ngungsverfahren;\n5. Kenntnisse der Funktionsweise von spanenden\nWerkzeugmaschinen, insbesondere von Dreh-                                      §2\nund Fräsmaschinen;                                              Gliederung, Dauer und Bestehen\n6. Kenntnisse über Maschinenelemente;                               der praktischen Prüfung (Teil 1)\n7. Kenntnisse der Passungen und Passungssysteme;          (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\n8. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Verbin-      zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.\ndungen, insbesondere Weich- und Hartlöten             (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nsowie Preß-, Kleb-, Niet- und Schraubverbin-       5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\ndungen;                                            8 Stunden dauern.","1330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3] Mindestvoraussetzung für das Bestehen des         2. Technisches Zeichnen:\nTeils I sind           ausreichende Leistungen in der        Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;\nMeisterprüftrn9sarbeit und in der Arbeitsprobe.\n3. Fachtechnologie:\na) Mechanik und Festigkeitslehre,\n§3                                b) Elektrotechnik,\nMeis terprüf ungsarbei t                    c) Steuerung von sparrenden Werkzeugmaschi-\nnen,\n(l) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                             d) sparrende und spanlose Fertigungsverfahren,\ne) Funktionsweise von sparrenden Werkzeug-\n1. Schneckenwelle      mit  Schneckenrad,   Gewinden             maschinen,\nund Muttern.;\nf) Maschinenelemente, Passungen und Passungs-\n2. Kurbelwelle nüt verschiedenen Gewinden und                    systeme sowie lösbare und unlösbare Verbin-\nMuttern.;                                                    dungen, insbesondere Weich- und Hartlöten,\n3. Spindel mit mehrgängigem Trapezgewinde und                    Preß-, Kleb-, Niet- und Schraubverbindungen,\nMuttern.;                                                g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n4. Pumpenwelle mit Schleißbüchsen und Mutter;\nsicherheit,\n5. Welle mit verschiedenen Passungen, Konus, Ge-             h) einschlägige DIN-Normen, wasserrechtliche\nwinde und Mutter.                                            Vorschriften und Vorschriften des Immissions-\nschutzes, insbesondere die hierzu jeweils gel-\n(2)  Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-\ntenden VDI-Richtlinien;\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit\neine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die            4. Werkstoffkunde:\nStückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach           a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver-\nGenehmigung dieser Unterlagen ist die Werkstatt-                 wendung und Verarbeitung der Werk- und\nzeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungs-                  Hilfsstoffe,\nausschuß zu übergeben.                                       b) Werkstoffprüfung,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal-        c) Wärmebehandlung durch Glühen, Härten und\nkulation abzuliefern.                                            Anlassen;\n5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-\n§4\nsentlichen Faktoren, insbesondere Material- und\nArbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-\nArbeitsprobe                            stellen sowie Ermittlung von Gemeinkostenzu-\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden           schlagssätzen und Verteilung der Kosten auf die\nArbeiten auszuführen:                                        Kostenträger.\n1. Drehen eines mehrgängigen Trapezgewindes mit             (2) Die Prüfung      ist schriftlich und mündlich\nMutter aus Grauguß und verschiedenen Passun-         durchzuführen.\ngen;                                                    (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n2. Drehen     eines rechts-links-gängigen   Trapezge-    8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\nwindes mit Muttern aus Bronze;                       eine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n3. Drehen eines Sägengewindes mit Mutter aus                (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nBronze und zwei verschiedenen Passungen.             zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in          (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-        führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nchend nachgewiesen werden konnten.                       mündliche Prüfung verzichtet werden.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n§5                            Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nPrüiung der fachtheoretischen Kenntnisse          in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-\n(Teil II)                       fächer.\n(1) In Teil lI sind Kenntnisse in den folgenden\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:                                                3. Abschnitt\n1. Technische Mathematik:                                          Ubergangs- und Schlußvorschriften\na) Berechnung aus der Festigkeitslehre, insbe-\n§6\nsondere    von     Schnittkräften   und   der\nWerkzeuggeometrie,                                                  Ubergangsvorschrift\nb) Berechnung aus der Mechanik, insbesondere            Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nvon Drehzahlen, Obersetzungen und Ge-             fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschwindigkeiten;                                 schriften zu Ende geführt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                           1331\n§7                                                         §8\nSonstige Vorschriften                                          Berlin-Klausel\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-                werksordnung auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n§9\n(2) Auf Grund d(~s § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie                                Inkrafttreten\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr              Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in\nanzuwenden.                                                 Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}