{"id":"bgbl1-1975-64-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":64,"date":"1975-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_64.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk","law_date":"1975-06-06T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk\nVom 6. Juni 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           6. Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Natur- und Kunstdärmen;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-       7. Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-           von Fleisch und Fleischerzeugnissen;\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem            8. Kenntnisse      des Umgangs mit Kunden      ein-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-              schließlich Beratung und Verkaufstechnik;\nordnet:                                                    9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nAr bei tssicherhei t;\n10. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh-\nl. Abschnitt                           und Fleischtransport;\nBerufsbild                        11. Kenntnisse der fleischbeschaurechtlichen Vor-\nschriften unter besonderer Berücksichtigung der\nPflichten des Fleischers;\n§ 1\n12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des\nBerufsbild                            Tierseuchenrechts und über die Abfallbeseiti-\n(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätig-           gung;\nkeiten zuzurechnen:                                       13. Kenntnisse der für den Ein- und Verkauf sowie\n1. Einkauf und Beurteilung von Schlachttieren,                für die Herstellung von Fleisch und Fleisch-\nSchlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie        erzeugnissen einschlägigen gewerbe-, hygiene-\nvon Fleischteilstücken;                                  und lebensmittelrechtlichen Vorschriften;\n2. SchlachtuIJ.g von Schlachttieren und Aufberei-         14. Auswählen und Beurteilen von Schlachtvieh\ntung der Schlachtnebenprodukte;                          und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln\nfür Verkauf und Verarbeitung;\n3. Zerlegung und Herrichtung von Schlachttier-\nkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung     15. Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen\nund zum Verkauf;                                         und Spalten der Tierkörper;\n4. Herstellung von Fleischerzeugnissen, Wurstwa-          16. Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung;\nren, Sülzen, Pasteten und Feinkosterzeugnissen       17. laden- und verkaufsfertiges    Herrichten von\nsowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven            Fleisch teils tücken;\nmit Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;\n18. Zusammenstellen des Rohmaterials und Herstel-\n5. Beförderung, Lagerung, Verpackung und Haltbar-\nlen von Brüh-, Koch- und Rohwurst, von\nmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen;             Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst-,\n6. Verkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und               Feinkost- und Mischkonserven;\nHandelswaren.\n19. Behandeln und Lagern von Natur- und Kunst-\n(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kennt-            därmen;\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Herrichten von Fleischteilstücken für Pökel-\n1. Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bak-               und Räucherwaren;\nteriologie des Fleisches;\n21. Herstellen von Sülzen, Rouladen, Pasteten, Sala-\n2. Kenntnisse der Beurteilung des Ernährungs- und            ten und Feinkosterzeugnissen;\nGesundheitszustandes von Schlachtvieh;              22. Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen\n3. Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh            von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Ar-\nsowie für Schlachttierkörper, -hälften und -vier-       beitsgeräten für das Zerlegen, Behandeln, La-\ntel;                                                    gern und Befördern von Fleisch und Fleisch-\n4. Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und               erzeugnissen;\nVerwendung von Fleisch und Fleischerzeugnis-        23. Beraten der Kunden beim Einkauf von Fleisch,\nsen;                                                    Fleischerzeugnissen und Handelswaren;\n5. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der            24. Auslegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nGewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe;                  sov.rie Dekorieren.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                           1327\n2. Abschnitt                       1. Fachrechnen:\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                a) Berechnung des Schlachtgewichtes eines\nder Meisterprüfung                             Großviehs unter Zugrundelegung des Lebend-\ngewichtes und der Schlachtausbeute,\n§2                                b) Berechnung der Gestehungspreise für Fleisch\nGliederung, Dauer und Bestehen                       und Wurst;\nder praktischen Prüfung                  2. Fachtechnologie:\n(Teil I)                            a) Chemie, Biochemie und Bakteriologie des\n(1) ln Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-            Fleisches,\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.                   b) Beurteilung des Ernährungs- und Gesund-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als              heitszustandes von Schlachtvieh,\n2 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als                c} Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für\n8 Stunden dauern.                                                 Schlachttierkörper, -hälften und -viertel,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des              d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der               von Fleisch und Fleischerzeugnissen,\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe,                e) Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zu-\nsatzmittel und Hilfsstoffe,\n§3\nf) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und\nMeisterprüfungsarbeit                           Kunstdärmen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachste-            g) Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch\nhenden beiden Arbeiten anzufertigen:                              und Fleischerzeugnissen;\n1. Herstellen einer Brüh- und Rohwurst oder einer         3. fachgebundene Vorschriften:\nBrüh- und Kochwurst der Spitzenqualität,                  a) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n2. verkaufsfertiges Herrichten von 2 dekorativen                  tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nFleischplatten und 2 küchenfertigen Fleischge-                sicherheit,\nrichten.                                                 b) Bestimmungen über den Vieh- und Fleisch-\ntransport,\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern\nc) fleischbeschaurechtliche Vorschriften,\n1. die Rezeptur,\nd) einschlägige gewerbe-, hygiene-, lebensmittel-\n2. Angaben über die Anteile der verwandten Ge-\nund tierseuchenrechtliche Vorschriften;\nwürze und Zusatzstoffe,\n3. die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung.              4. Verkaufskunde:\na) Verkaufstechnik,\n§4                                b) Verkaufspsychologie,\nArbeitsprobe                           c) ernährungsphysiologische Beurteilung         von\nFleisch und Fleischerzeugnissen,\n(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden\nd) Warenpräsentation und Werbung;\nArbeiten, davon die Nummern 1 und 2, auszufüh-\nren:                                                      5. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-\n1. Zerlegen einer Rinderhälfte mit verkaufsbezo-              lichen Faktoren, Berechnung der Schlacht- und\ngener Schnittführung;                                     Materialkosten, Teilstückebewertung und Ermitt-\nlung     des    Durchschnittsverkaufspreises     für\n2. Auswählen von Fleisch aus verschiedenen\nFleischarten und Fleischteilstücken zur Herstel-          Fleisch und Fleischerzeugnisse.\nlung von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnis-           (2)   Die Prüfung ist schriftlich und mündlich\nsen;                                                  durchzuführen; in der schriftlichen Prüfung sind je\n3. verkaufsfertiges Portionieren von Fleisch und          Prüfungsf ach 2 Arbeiten anzufertigen.\nFleischerzeugnissen und Beraten beim Verkauf\nvon Handelswaren;                                        (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n4. Schlachten eines Großtieres.                           8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\neine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in           (4} Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-         zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nchend nachgewiesen werden konnten.                        gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\n§5\nführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse           mündliche Prüfung verzichtet werden.\n(Teil II)                          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden        Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:                           in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer.","1328                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. Abschnitt                           (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nUbergangs- und Schlußvorschriften                 weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\n§6                             anzuwenden.\nUbergangsvorschrift\n§8\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                                  Berlin-Klausel\nschriften zu Ende geführt.                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n§7\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nSonstige Vorschriften\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-                                      §9\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung                                  Inkrafttreten\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-                 Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.       Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}