{"id":"bgbl1-1975-64-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":64,"date":"1975-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebentes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV - 7. AnpG-KOV)","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1975                            Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1975                                                                       Nr. 64\nTag                                                       In h a 1t                                                                      Seite\n9. 6. 75   Siebentes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Siebentes Anpassungsgeselz-KOV - 7. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1321\n830-2, 8:13-1, 2126-1, 603-3\n6. 6. 75   Verordnun~J über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im Jc1ch!IH•1ir(•tischen Teil der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk . . . . . . . . . .                             1326\n9. 6. 75   V f,rordnunq über das Bc:rufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im Jacht lle:on·I ischcn Teil der Meisterprüfung für das Dreher-Handwerk . . . . . . . . . . . .                            1329\n9. 6. 75   Verordnu11~J Lih<•r dils Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund irn fclChllworc•lisch<'n Teil der Meisterprüfung für das Werkzeugmacher-Handwerk . .                                        1332\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccllisvon;cl11·ift<•n d(•r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1335\nSiebentes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Siebentes Anpassungsgesetz-KOV- 7. AnpG-KOV)\nVom 9. Juni 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        2. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     ,, (4) § 11 Abs. 4 gfü für Berechtigte im Sinne\ndes § 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulage-\nArtikel 1                                    empfänger mindestens nach Stufe III entspre-\nchend, sofern Leistungsempfängern im Sinne des\nÄnderung von Vorschriften\n§ 10 Abs. 4 Buchstaben a und b und § 10 Abs. 5,\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nBerechtigten im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fas,sung der                        stabe c oder Pflegepersonen im Sinne des § 12\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-                             Abs. 3 die entsprechenden Maßnahmen der\nsetzbl. I S. 141, 180). zuletzt geändert durch das\nKrankenbehandlung oder eine Badekur gewährt\nEinführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-\nsetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                             werden.\"\nS. 3656), wird wie folgt geändert:\n3. In § 14 wird die Zahl „ 108\" durch die Zahl „ 120\"\n1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                  ersetzt.\n,, (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten\nauch für Gesundheitsstörungen gewährt, die                         4. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „14 bis 88\"\nnicht als Folge einer Schädigung anerkannt                            durch die Worte „ 15 bis 98\" und in Satz 2 die\nsind.\"                                                                Zahl „ 1,357\" durch die Zahl „ 1,508\" ersetzt.","1322                                     Bundesge.setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. § 16 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              jährig und unverheiratet ist, auch seinen\n,, (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1                  Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem\ngelten auch                                                        Einkommen und Vermögen nach den Be-\nstimmungen des Bundessozialhilfegesetzes\na) bei Berechtigten, die die Voraus,setzungen\nzuzumuten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2\ndes § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, eiin Betrag\ndes Bundessozialhilfegesetzes sind insoweit\nin Höhe von zehn Achteln der durch die\nnicht anzuwenden. Der Kostenersatz wird\nArbeitsunfähigkeit notwendigen Mehrauf-\nnicht geleistet, sofern der Anspruch auf Heil-\nwendungen für die Haushaltsführung,\noder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7\nb) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die                      Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.\"\ndurch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind,\neine bestimmte Erwerbstätigke,it aufzuneh-\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\nmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen durch-\nschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Ein-            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nkommen nicht ermittelt werden kann, das                      „Sind die Krankenkas,sen nicht nur nach den\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder                     Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet,\nWirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne                 Heilbehandlurig zu gewähren, so werden\ndie Arbeiitsunfähigkeit angehörte,                          1ihnen di,e Aufwendungen für Krankenhaus-\nc) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Ar-                        pflege, Haushaltshilfe und Heilmittel ersetzt.\"\nbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Be-\ntrag in Höhe von zehn Achteln diie,ser Lei-             b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nstungen, sofern die Voraussetzungen von                          ,, (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die\nBuchstabe b nicht vorl,iegen.\"                              Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-\npflege durch eine anerkannte Schädigungs-\n6. In§ 16 f wird folgender Absatz 5 angefügt:                         folge verursacht worden ist.\"\n,, (5) § 71 b findet entsprechende Anwendung.\"               c) Die bisheraigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nsätze 3 und 4.\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte                  10. § 20 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 11                                        .,§ 20\nAbs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nSoweit die Krankenkassen Leistungen nur\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                           nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu er-\n,, (5) Der Berechtigte kann den für die not-         br,ingen haben, werden ihnen die Kosten sowie\nwendige Krankenhausbehandlung erforder-                 ein Betrag von acht vom Hundert dieser Kosten\nlichen Betrag als Zuschuß erhalten, wenn er             als Ersatz für Verwaltungskosten und für son-\noder der Leistungsempfänger Leistungen in               stige mit der Durchführung zusammenhängende\nAnspruch nimmt, die über die allgemeinen                Kosten ersetzt. Kostenersatz ist auch zu le,isten,\nKrankenhausleistungen hinausgehen. Die                  wenn die Le1istungen ohne Verschulden der\nVerwaltungsbehörde kann den Zuschuß un-                 Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden\nmittelbar an das Krankenhaus zahlen.\"                   sind.\"\n8. § 18 c wird wie folgt geändert:                             11. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                 a) In Absatz 3 wird die Zahl „882\" durch die\nZahl „980\" ersetzt.\n„In besonderen Fällen können bei der\nstationären Behandlung eines Beschädigten               b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte\nauch die Kosten für Leistungen übernom-                     „ 1. Oktober die am 1. Juli\" durch die Worte\n,, 1. Juli die am 1. April\" ersetzt.\nmen werden, die über die allgemeinen Kran-\nkenhausle,istungen hinausgehen, wenn es                  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl „202\"\nnach den Umständen, insbesondere im Hin-                     durch die Zahl „ 224\", die Zahl „ 317\" durch\nblick auf die anerkannten Schädigungsfol-                    die Zahl „352\" und die Zahl „476\" durch die\ngen, erforderlich erscheint.\"                                Zahl „529\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7                 d) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nangefügt:                                                   „Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente\n,, (7) Gewährt ein Träger der Tuberkulose-                nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.\"\nhilfe Heilbehandlung und wird dadurch der\nAnspruch auf Heil- oder Krankenbehand-              12. § 31 wird wie folgt geändert:\nlung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a ausge-\nschlossen, so werden ihm die Kosten der                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nHeilbehandlung insoweit ersetzt, als dem                        ,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nKranken, seinem nicht getrennt lebenden                      Grundrente bei einer Minderung der Er-\nEhegatten und, wenn der Kranke minder-                       werbsfähigkeit","Nr. 64      Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                                1323\num       30   vom  Hundert    von 101 Deutsche     Mark,   18. In § 40 wird die Zahl „285\" durch die Zahl „317\"\num        40   vom  IIunderl   von 136 Deutsche     Mark,        ersetzt.\num        50   vorn Ilundert   von 186 Deutsche     Mark,\num        60   vorn I lundert  von 234 Deutsche     Mark,   19. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,441\"\ndurch die Zahl „490\" ersetzt.\num        70   vom  Hundert    von 323 Deutsche     Mark,\num        80  vorn  Hundert    von 392 Deutsche     Mark,\n20. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „285\" durch die\num        90  vorn  J-Junclerl von 470 Deutsche     Mark,        Zahl „31 7\" ersetzt.\nbei Erwerbsunfähig-\nkeit                            von 529 Deutsche Mark.      21. In § 46 werden die Zahl „79 durch die Zahl\n11\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-                         ,,88\" und die Zahl „ 151\" durch die Zahl „ 168\"\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet                      ersetzt.\nhaben, um 21 Deutsche Mark.              11\n22. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 141\" durch die\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                   Zahl „ 157\" und die Zahl „ 196\" durch die Zahl\n11\n,, (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner                   ,, 218 ,ersetzt.\nErwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom\nHundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt ent-             23. § 51 wird wie folgt geändert:\nsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit\num mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt                       a) In Absatz 1 werden die Zahl „353\" durch\nist, gilt als erwerbsunfähig.        11                                 die Zahl „392\" und die Zahl „239\" durch die\nZahl „266\" ersetzt.\nc) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            b) In Absatz 2 werden die Zahl „70\" durch die\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die                             Zahl „78\" und die Zahl „53\" durch die Zahl\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-                                ,,59\" ersetzt.\nlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten                    c) In Absatz 3 werden die Zahl „220\" durch die\neine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage,                             Zahl „244\" und die Zahl „159\" durch die\ndie in folgenden Stufen gewährt wird:                                   Zahl „ 177\" ersetzt.\nStufe        I          62 Deutsche   Mark,                      d) In Absatz 4 Buchstabe a wird der letzte Satz\nStufe        II        124 Deutsche   Mark,                              gestrichen.\nStufe        III       188 Deutsche   Mark,\nStufe        IV        251 Deutsche   Mark,                 24. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die\nStufe       V          312 Deutsche   Mark,                      Worte „31. März\" durch die Worte „31. Dezem-\nStufe       VI         376 Deutsche   Mark.\"                     ber\" ersetzt.\n13. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              25. § 60 a wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-                      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                                    ,, (1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47)\nist be,i monatlich feststehenden Einkünften\num     50      vom     Hundert            234  Deutsche  Mark,\nendgültig festzustellen. In den übrigen Fäl-\num     60      vom     Hundert            234  Deutsche  Mark,                 len ist die Ausgleichsrente entsprechend den\num     70      vom     Hundert            323  Deutsche  Mark,                 im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekann-\num     80      vom     Hundert            392  Deutsche  Mark,                 ten Einkommensverhältnissen vorläufig fest-\num     90      vom     Hundert            470  Deutsche  Mark,                 zusetzen und jeweils nachträglich endgültig\nfestzustellen.\"\nbei Erwerbsunfähigkeit                    529 Deutsche Mark.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „im Sinne\ndes Absatzes 1 Buchstabe a\" gestrichen.\n14. In § 33 Abs. 1 Buchstabe a wird die Zahl\n,,16 535\" durch die Zahl „18 370\" ersetzt.                             c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\n15. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „53\" durch                              sätze 3 und 4.\ndie Zahl „59 ersetzt.  11\ne) Absatz 7 wird gestrichen.\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5. In\n16. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „202\"                                ihm werden die Zahl „7\" durch die Zahl „4\"\ndurch die Zahl „224\" und in Satz 2 die Worte                                  und die Zahl „5\" durch die Zahl „3\" ersetzt.\n„344, 486, 627 oder 812 Deutsche Mark\" durch\ndie Worte „382, 540, 697 oder 902 Deutsche\nII\nMark ersetzt.                                                     26. § 62 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Bei Versorgungsberechtigten, die das\n17. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 60 a                        fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben,\n11\nAbs. 6 durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 4\" ersetzt.                       ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen","1324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBesserung des Gesundheitszustandes nicht nied-            2. In § 22 Abs. 5 werden die Worte ,, § 60 a Abs. 4\"\nriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn            durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nJahren sieit Feststellung nach diesem Gesetz un-\nverändert gebLieben ist. Entsprechendes giilt für        3. § 47 wird wie folgt geändert:\ndie Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren\nStufe in den letzten zehn Jahren seit Feststel-             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlung unverändert geblieben ist. Veränderungen\n,,(1) Zu Unrecht empfangene Versorgungs-\naus anderen als medizinischen Gründen bleiben\nleistungen sind zurückzuerstatten, wenn die\nbe.i der Berechnung der Frist unberücks,ichtigt.\"\nUberzahlung\n1. auf einer wesentlichen Änderung der Ver-\n27. § 64 a wird wie folgt geändert:\nhältnisse beruht,\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere\"                          a) soweit der Empfänger beim Empfang\ngestrichen.                                                          wußte oder wissen mußte, daß ihm die\nb) Absatz 5 erhält folgende Fas,sung:                                      Le,istung nicht oder nicht in der ge-\n,, (5) Für die Erstattung der Rei,sekosten und                     währten Höhe zustand oder\nden Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes                       b) soweit die Rückforderung wegen der\nist § 24 entsprechend anzuwenden. Ersatz                             wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-\nfür entgangenen Arbeitsverdienst im ange-                            fängey,s oder der Höhe einer ihm von\nmessenen Umfang steht ferner zu,                                     einem Träger der Sozialversicherung,\na) bei der Durchführung einer von der Ver-                           einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nwaltungsbehörde genehmigten ambulan-                           herrn oder einer öffentlich-rechtlichen\nten Behandlung und                                             Kasse gewährten Nachzahlung vertret-\nbar i,st;\nb) be,i der Anpassung und bei der Ausbil-\ndung im Gebrauch von Hilfsmitteln,                 2. darauf beruht, daß der Bescheid im Zeit-\npunkt seines Erlasses unrichtig gewesen\nsoweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an\nist,\nStelle des ausgeschlossenen Ubergangsgel-\ndes gewährt wird oder gewährt werden                            a) sofern die Unrichtigkeit darauf beruht,\nkönnte.\"                                                             daß der Empfänger Tatsachen, die für\ndie Ent,scheidung von wesentlicher Be-\ndeutung gewesen sind, wissentlich\n28. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Einkommens-                                   falsch angegeben oder verschwiegen\nausgleiche\" durch das Wort „Ubergangsgelder\"                               hat oder wenn er beim Empfang der\nersetzt.                                                                   Bezüge gewußt hat, daß 5,ie ihm nicht\noder nicht in die,ser Höhe zustanden,\nArtikel 2                                     b) sofern der Empfänger den Verfahrens-\nmangel gekannt oder vorsätzlich her-\nÄnderung von Vorschriften des Gesetzes über das                                 beigeführt hat.\"\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKr,iegsopf erve11sorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-                     ,, (2) Beruht die Uberzahlung auf anderen\ngesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch da,s Gesetz              Gründen, so findet Absatz 1 entsprechende\nüber die Angleichung der Leistungen zur Rehabili-                   Anwendung.\"\ntation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I                     c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nS. 1881), wird wie folgt geändert:\n,, (3) Der Einwand der nicht mehr vorhan-\ndenen Bereicherung ist ausgeschlossen.\"\n1. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n., (4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber den Anspruch oder einen Teil des An-\nspruchs noch nicht endgültig entschieden werden,                                       Artikel 3\nsind die Voraussetzungen für die Gewährung                                    Änderung weiterer Gesetze\nbestimmter Leistungen jedoch mit Wahrschein-\nlichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter               1. In § 54 Abs. 3 de,s Bundes-Seuchengesetzes vom\ndem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen                  18. Jul:i 1961 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1012, 1300),\nEntscheidung erlassen werden, wenn dies bean-                 zuletzt geändert durch das Gesetz über die An-\ntragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes              gleichung der Le,istungen zur Rehabilitation vom\nInteresse an der alsbaldigen Erteilung eines                  7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird\nsolchen vorläufigen Bescheides hat. Aus dem Be-               nach dem Wort „Maßgabe\" das Wort „entspre-\nscheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vor-                 chende\" eingeführt.\nbehalts ergeben. Nach Abschluß der Ermittlun-\ngen hat die Behörde unverzüglich den endgülti-             2. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des Ersten\ngen Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den              Dberleitungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvorläufigen Besche,id nicht gebunden.\"                        machung vom 28. AprH 1955 (Bundesgesetzbl. I","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975                          1325\nS. 193), zulelzt geändert durch das Finanzanpas-                                 §2\nsungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1\nblatt I S. 1426), werden hinter dem Wort „Rechts-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nverordnung\" die Worte „der Bundesregierung\"           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\neingefügt.\n§3\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich aus Absatz. 2\nObergangs- und Schlußvorschriften              nichts anderes ergibt, am 1. Juli 1975 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 17 und 25 und Artikel 2 Nr. 2\n§ 1\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 1974, Artikel 1\nNachträgliche endgültige Feststellungen für das        Nr. 2, 5, 6, 9, 10, 27 b und 28 mit Wirkung vom\nKalenderjahr 1974 nach § 60 a Abs. 4 des Bundes-         1. Oktober 1974, Artikel 1 Nr. 1, 7, 8 a, 11 d, 12 b,\nversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des         26 und 27 a sowie Artikel 2 Nr. 1 und 3 und Arti-\nArtikels 1 Nr. 24 geltenden Fassung bleiben unbe-        kel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Geset-\nrührt.                                                   zes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}