{"id":"bgbl1-1975-63-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":63,"date":"1975-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)","law_date":"1975-06-03T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1313\n-undesge et blatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                                    ;\\ us~·e~·chen zu Bonn am 11. Juni 1975                                                                                           Nr. 63\nTag                                                                      Inhalt                                                                                        Seite\n'.l. G. 7!1     Nc11fassunq des Ge~;elzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-\nsdiafü;si.raigeselz 1954} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1313\n-1ci:l-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVnlü111rlu11qvn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1318\nRcchlsvorsclniffr11 (kr Europiiischc'n Genwinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1318\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung\ndes WirtschaHsstrafrecbts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)\nVom 3. Juni 1975\nAuf Grund des Artikels J23 Abs. 1 des Einfüh-                                             4. § 29 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vom\nrungsgesetzes zum Stra[uc'sctzbuch vom 2. März                                                    24. Auqust 1965 (Bundesqesetzbl. I S. 938),\n1974 (Bundesqese!.zbL l S.                                  wird nachstehEmd                5. §        34       des Wassersicherstellurigsgesetzes vom\nder \\!Vorllaut des Ccsetz(:s zur weiteren Verein-                                                 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225),\nfachunq des Wirl.schilrLssLrrll~Jesct.zes vom 9. Juli\n1954           ,,,,.,,.,,, .... ,        f S.            in der db 1. J0.nuar               6. § 30 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai\n1975                        f 7c1•;,.,1rn1 hckc1n11ltw1.ni:Jcl1L Diese Fa,s-                      1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352),\nsunrJ                                                                                       7. Artikel 51 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidriqkeiten vom 24. Mai 1968\nl. der im Btmdesqr:sr'11.lili1il Teil Ilf, Gliederungs-\nI S. 503),\nm1mffw r 4!J:S- l 1,                   i ic n 111 d1 ! 1,n              I:;'as-\nsunn clC:'.1 Cc.',C\\ '/( '.,                                                            B. Artikel 8 des Geset.zes zur Verbesserung des\nMietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs\nnach Mcißqillw dr•'; 9 :l /\\                            1 Satz 2 des Ge-\nsowie zur Regelunq von Ingenieur- und Archi-\nsetz,~s idw r d i (: S<mlm Iu nq des Bur1desrechts                                            tektenleistungen vom 4. November 1971 (Bun-\nvom 10. Juli I ~yjg (ßundcs,ic~:dz.bl. 1 S.                              und                  desgesetzbl. 1 S. 1745).\ndes § J (fo~, Ge,,cl:,'.cs iibc1 den /\\hschluß der\nSamm I unq des !}unr:J(,~;n•di                          vorn 2B. Dcze1nber              9. § 18 des Energiesicherungsgesetzes vom 9. No--\n1968                                   .1 S. 14!)1),                                         vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585),\n10. Artikel 149 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n2. § 30 Abs.                1 des VVi\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsetzes vom 24. Au~iust 1%!5 (Bunclesgesetzbl.                                                S. 469) und\nS. 920),\nI 1. Artikel 8 Nr. VI des Ersten Gesetzes zur Reform\n3. § 37 Abs. 1 d(:s Verk ehrs~,iclwrstellungsgesetzes                                            des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974\nvom 24. AuuusL 19G:j (Bunclesge:setzbl. I S. 927),                                             (Bundesgesetzbl. I S. 3393).\nßonn, den 3. Juni 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","1314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur weiteren Vereinfachung des Wirt.schaftsstrairechts\n(Wirtschaftsstrafgesetz 1954)\nErster Abschnitt                     ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und\nMenge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich\nAhndung von Zuwiderhandlungen\nbezieht, nicht geeignet ist,\nim Bereich des Wirtschaftsrechts\n1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem be-\nstimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich,\n§ 1\nmerkbar zu stören und\nStrafbare Verstöße gegen                 2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen\nSicherstellungsvorschriften                   die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften\n(1) Wer eine Zuwiderhundlung nach                         im allgemeinen oder im Einzeltall zu dienen be-\n1. § 18 des Wirtschaftssichcrstellungsgesetzes,              stimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.\n2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,                (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,      wenn der\n3. § 22 des Ernährungssichcrstellungsgesetzes,           Täter die Tat beharrlich wiederholt.\n4. § 28 des Wassersicherstcllun~Jsgesetzes                  (3) Die   Ordnungswidrigkeit und der Versuch\nbegeht, wird mit f<reiheitsstrnf(~ bis zu fünf Jahffm    einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-\noder mit Geldstrafe bestraft.                            buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nwerden.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n§ 3\nFreiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein be-\nsonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn                  Verstöße gegen die Preisregelung\n1. durch die Handlung                                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als\na) die Versorgung, sei es auch nur auf einem         den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich\nbestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich,     oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über\nschwer gefährdet wird oder                        1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,\nb) das Leben oder die Freiheit eines anderen ge-     2. Preisauszeichnungen,\nfährdet wird oder eine Maßnahme nicht recht-      3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder\nzeitig getroffen werden kann, die erforderlich    4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz\nist, um eine gcgenw~irtige Gefahr für das             dienende Maßnahmen\nLeben oder die Freiheit eines anderen abzu-       oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift\nwenden, oder                                      ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-\n2. der Täter                                             delt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimm-\na) bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stel-     ten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die\nlung im vVirtschaftsleben oder in der Wirt-       Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies\nschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeu-        bestimmt.\ntenden Vermögensvorteilen gröblich miß-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbraucht,                                          buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nb) eine außergewöhnliche Mangellage bei der          werden.\nVersorgung mit Sachen oder Leistungen des\nlebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von                                   § 4\nbedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos\nausnutzt oder                                         Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe\nc) gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Ge-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwinnen handelt.                                   leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung\nin einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nLeistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.      fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder ge-\nwährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbe-\n§ 2\nwerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaft-\nOrdnungswidrige Verstöße                  lichen Machtstellung oder einer Mangellage unan-\ngegen Sicherstellungsvorschriften            gemessen hoch sind.\n(1) Ordnungswidrig bandelt, wer vorsätzlich oder         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nfahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Hand-     buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang· und            werden.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1975                         1315\n§ 5                                (2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine\nMietpreisüberhöhung                    unbillige Härte, so kann die Anordnung auf einen\nangemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz\n( 1) Ordnungs widrig handelt, wer vorsätzlich oder   unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der\nleichtfertig für die Vermietung von Räumen zum           Mehrerlös gering ist.\nWohnen oder damit verbundene Nebenleistungen\nunangemessen hohe Entgelte fordert, sich verspre-             (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt\nchen läßt oder annimmt. UnangEc~messen hoch sind          werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig\nEntgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen       zu bestimmen.\nAngebols an vergleichbaren Räumen die üblichen                 (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die\nEntgelte, die in der Gemeinde oder in vergleich-          Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73 d des Strafgesetz-\nbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen            buches). Die Vorschriften des Strafgesetzbuches\nvergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen-       über die Verjährung des Verfalls gelten entspre-\nheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistun-         chend.\ngen gezahlt werden, nicht unwesentlich übersteigen.\n§ 9\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nRückerstattung des Mehrerlöses\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                       (1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Ge-\nschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an\n§ 6                           ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungs-\nPreisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung          anspruch gegen den Täter begründet erscheint.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          (2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem\nleichtfertig für das Vermitteln einer Vermietung          die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine\nvon Räumen zum Wohnen oder damit verbundene               rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der\nNebenleistungen unangemessen hohe Entgelte for-           Rückforderungsanspruch gegen den Täter festge-\ndert, sich versprechen läßt oder annimmt. Unan-           stellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an,\ngemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Aus-         daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses\nnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren         insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Geschä-\nRäumen die ortsüblichen Entgelte nicht unwesent-          digte aus dem bereits abgeführten Mehrerlös befrie-\nlich übersteigen.                                         digt wird.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-          (3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet         die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c)\nwerden.                                                   sind mit Ausnahme des § 405 Satz 1, § 406 a Abs. 3\nund § 406 c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\nZweiter Abschnitt                                                § 10\nErgänzende Vorschriften                             Selbständige Abführung des Mehrerlöses\n(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht\n§ 7                            dur~hgeführt werden, so kann die Abführung oder\nEinziehung                         Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig ange-\nordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzun-\nIst eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4       gen des § 8 oder § 9 vorliegen.\nbegangen worden, so können\n(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz\n1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und        in einem Betrieb begangen worden, so kann die Ab-\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-           führung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-         Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine\nwesen sind,                                          juristische Person oder eine Personengesellschaft\neingezogen werden.                                        des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbständig\nangeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zu-\n§ 8                           geflossen ist.\nAbführung des Mehrerlöses                                            § 11\n(1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung                                  Verfahren\nim Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zu-\nlässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den        (1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehr-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und            erlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbstän-\ndem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt,      dige Verfahren gelten § 440 Abs. 1, 2 und § 441\nsoweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Ver-      Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.\npflichtung zurückerstattet hat. Die Abführung kann           (2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des\nauch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige           Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im\nTat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch        selbständigen Verfahren steht der von der Verwal-\nnicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus           tungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Buß-\nanderen Gründen nicht geahndet werden kann.               geldbescheid gleich.","nn1;clcsqesdzblct1J, Jalirganu 1975, Teil T\n§ 12                                zur VecEingcrung cJ:,s ·wir1scl,cJ,:tsstraf~;esdzc,s vom\n17. Dezeinbcr 1952 (BundesGesetzbl. I S, 805) gilt für\n(Wt'(jq(•i,ill(•tJ)\nDe\\ isen:;,uv1iclerhaiHfiung0n 11:1 Ruhnwn der VNv1~i-\nsunu in Artikel 5 des Cesetzes :Nr. 33 der l\\1Jiierten\nHohen Kommission über Devisenbewirtschaftung\nvom 2. /\\ ugust 1950 {i'untsblc1H der Alliierten 1-fohcn\n(1) Soweit 1Lir SL1<1fl.dLc11 11dch § 1 dt1s Amtsgericht       Kornni i.c;sion für Deutscblcrnd S. 514} ·weiter, b 1s eim~\nsachlich zustüll(lig jsL, hl iirl.lich zusti:indig das             neue gesetzliche Re9elung in Kruft tritt.\ni\\mlsgerichl, in de~;s(:n Jk,·.irk dds Landgericht sei-\nnen Silz Jwl. Die L111dt:1;rc~1icrung kann durch                                                § 21\nRechlsve:rordnunu die i>rl.liclw ZusUindigkeit des\nBegriffsbestimmung\nAmtsgerichts dlJweidH:1Hl n:gPln, soweit dies mit\nRücksicht t1uf die Wirlsch<1fts- oder Vcrkehrsver-                    Wirts eh af tsstraf gesetz in cler früher geltenden\nhi:iltnissc, den /\\uflwu d<·r Vcrwaltun~r,bchörden                 Passung im Sinne der §§ 15 bis 18 ist das ·wirt-\noder ,nidc:rc frrtlich<: H<:diil'lniss<: zwcckmJßiu er-·           schtlftsstrafgesetz vorn 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der\n~;cheint. Die Lrndc,sn:~Ji<:run~J kmrn diese Ermi.icliti-          V crwaltung des Vereinigten vVirtschaftsgebieles\ngung uuf die' Lilndc·sj11slizvc•rwillllrnn iilwrtra9cn.            S. 193) mit seinen weiteren Fassungen, die durch\n(2) Im Slrofvcrfc1h rcn W(•qr·n einer Zuw idcrhand-\ndie Erstreckungsverordnung vom 24. Januar 19.50\n(Bundcsge::.etzbl. S. 24). das C0:setz zur Erstreckung\nlung im Sin1H: dPs § 1 gcll.<:ll di<: §§ 49, 63 Abs. 1\nbis 3 Satz 1 und § 7(i J\\os. 1, ;J des Gc:selzes über              und zur Verlängerung der Geltungsdauer des \\1Virt-\nscha1tsstrafgese1.zes vom 29. März 1950 {Bundesge-\nOrdnungswid ri9kc:i lcn iilwr d ic Beteiligung der\nVcrwa] Lungsbehördc im Verfohren der Staats-\nsetzbL S. 78), dus Gesetz zur Verlängerung des Wirt-\nschaftsstrafgesetzes vom 30. März 1951 (Bundesge-\nc1n waltschaft und im ~J('richlJichcn Verfahren ent-\nsetzbl. I S. 223), das Gesetz zur Änderung und Ver-\nsprechend.\nlängerung        des     Wirtschaftsstrafgesetzes      vom\n§ 1,1                                25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) und das Ge-\n(wc~rgcf cdlcn)                             setz zur Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes\nvom 17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805)\nDriUer Abschnitt                               bestimmt sind.\nObergangs- und Schlu.ßvorschdfüm                                                     § 21 a\n§ 15\nSonderregelung für Berlin\n(we~rnefollcn)\nDie §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht an-\n§ 16\nzuwenden.\nVerweisungen\n§ 22\nVerweisen Vorschriften ckr in § 3 Abs. 1 Satz 1\nbezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvor-                                            Berlin-Klausel\nschriften dieses Gesetze:.; in der vor dem 1. Januar                  (l) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n1975 geltenden Fassunq, auf die Straf- und Bußgel.d-               Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nvorschriftcn des Wirtsdwfl.:;~;trnfue'.;ctzes in der               nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nfrüher gell.c1Hkn P<1ssunq, auf dc,sscn § 18 oder auf\nBerlin.\neine nc1ch § 102 des qen,rnnten Gesetzes außer Kraft\nqctrel.cne Vorschri!L, so nc:llcn solche Verweisungen                 (2) \\'\\Tirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden\nals t1w;clrC1ck] idw V crwci~;imnen im Sinne des § 3               Fassung im Sinne der §§ 15 bis 18 ist für das Land\n.Abs. l Sillz 1. Dil,i qlcichc- qill, wenn in Vorschrif-           Berlin das ·wirtschaftsstrafgesetz vom 28. April 1950\nten der in § ] J\\hs. 1 Sillz 1 bczt:ichneLen Art auf               (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153) in\ndie Strnl- und i3u l1~j('ld vuVicliri ft.t:n des Gcl.rciclegc-     der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des\nsetzcs, de~, Milch- und FcltoescLzc:,, des Vieh- und               Wirtschaftsstrafge::ietzes vom 22. März 1951 (Ver-\nFleischgesdzes sow ic cl(:s Zuckergesetzes in cler vor             ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 279) und das Wirt-\ndem 1. Januar 197:5 qcll.cndcn Fossung verwiesen                   schaftsstrafgesetz in den Fassungen vom 25. März\nwird. Sowe:it cjne Verweisung nach § 104 Abs. 3                    1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ndes Wirtschaftsstrnfgcsdzes in der früher geltenden                S. 671) und vom 17. Dezember 1952 (Gesetz- und\nFassung nicht crfordc)rlich war, bestimmt sich die                 Verordnungsblatt für Berlin S. 1090). Soweit in § 16\nAhndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1                      Abs. 2 auf § 104 des ·wirtschaftsstrafgesetzes in der\nSatz l, ohne daß es einer Verweisung bedarf.                       früher geltenden Fassung verwiesen wird, gilt diese\nVerweisung zugleich für § 103 des Wirtschaftsstraf-\n§§17,18,19                                gesetzes vom 28. April 1950 (Verordnungsblatt für\n(weugdallcn)                                Groß-Berlin Teil I S. 153).\n§ 20                                    (3) § 20 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß\nan die Stelle des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten\nDevisenzuwiderhandlungen                            Hohen Kommission über Devisenbewirtschaftung\nDas Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung der                   vom 2. August 1950 die Verordnung Nr. 503 zur\nBekanntmachung vom 2.5. März 1952 (Bundesge-                       Ergänzung der Verordnung über Devisenbewirt-\nsetzbl. I S. 189) und in der Fassung des Gesetzes                  schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom","i\\.! 1. (j]   'fdq der /\\us~jcibe: Bonn, den 11. Juni 1975                                              1317\nl:l D('.~<-rnlwr 1!YO (V(•101d 111111•-;bL.lll flir Berlin                und das Verfahren zur Ahndung von Verstößen\nrn::,1 Tr:il r S. !51) i11 i!('.! F,i:,:11.llHJ der Vc•rnrdnun9          qegen solche Vorschriften sinngemäß nach den\nT'h. 'i19 vom 2'L ~(:plt·1ni,n 1~Vi2 (C(:::(:iz„ nnd Ver-•                §§ 13 und 14 dieses Gesetzes regeln.\noidnui1~Jshlclll für !\\ 1 ·rlin S. B7G) l.ri!L\n§ 23 *)\n(!J) Üds  Lilnd  n(:!li11 kd1111 du1Ch Lrndcsgesetz                                                 Inkrafttreten\nStreif- und Huß~J<'lclv<m;cl1rifl('n im R,ihrnen der Be--\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsti rnnrn nrwn dc:s W i rl.scli il fl•;:; l.rn f uesc:1.zes in der\ndung in Kraft,\nFassun9 vom 25. Miirz 19!j2 (ßu11dc:sqvsel.zbl. I S. 189)\ncrlc1.ssf:n, sowcil <'<> di(•,s wcq(:n s('i1wr hc:sonderen              ' 1') § 23 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFils~;ung. Dr,r Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren l\\nderungen\nwirtscl1df!liclwn Vr:rh~i!Lniss(: f i.,r 11ol.1Nendig hält,                   ergibt skh aus den Anderungsgesetzen,"]}