{"id":"bgbl1-1975-62-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":62,"date":"1975-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/62#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_62.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Deckinfektionen-Verordnung - Rinder)","law_date":"1975-06-03T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975                            1307\nVerordnung\nzum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder\n(Deckinfektionen-Verordnung -- Rinder)\nVom 3. Juni 1975\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79                      bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den\nAbs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung der                    Ausbruch der Krankheit befürchten lassen,\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-                        und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeits-\ngesel.zbl. 1974 I S. 1), gc--)dndert durch Artikel 210 des           störungen auftreten,\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                      b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder\n2. März 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 469), wird mit                    bei Rindern, die von einem solchen Bullen\nZustimmung des Bundesrat.es verordnet:                               gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinun-\ngen auftreten, die den Ausbruch der Krank-\nheit befürchten lassen;\n1. Begriffsbestimmung und Anzeigepflicht                3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion,\n§ 1                                 wenn\na) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deck-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfek-\ninfektion oder der Verdacht auf eine Deck-\ntionen des Rindes die durch den Deckakt oder die\ninfektion festgestellt ist, in geschlechtliche\nkünstliche Besamung übertragbaren Geschlechts-\nBerührung gekommen ist oder\nkrankheiten des Rindes.\nb) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchen-\n(2) Deckinfektionen des Rindes, insbesondere die                  kranken Besamungsbullen besamt worden\nTrichomonadenseuche des Rindes, die Vibrionen-                       sind,\nseuche des Rindes und die Infektiöse Pustulöse Vul-                  aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse\nvovaginitis des Rindes, unterliegen der Anzeige-                          auf eine Deckinfektion oder den Verdacht\npflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes                          auf eine Deckinfektion schließen läßt\nmit der Einschränkung, daß nur Tierärzte und Be-                          oder\nsamungswarte zur Anzeige verpflichtet sind.                          bb) durch Untersuchung bei mindestens\neinem Rind eine Deckinfektion oder der\nVerdacht einer Deckinfektion festgestellt\nII. Schutzmaßregeln                                     worden ist.\nA. Schutzmaßregeln\ngegen Trichomonadenseuche                          2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nund Vibrionenseuche                         einer Deckinfektion oder des Verdachts auf eine\nDeckinfektion\n1. Geltungsbereich\n§ 3\n§ 2\nIst bei Rindern eine Deckinfektion oder der Ver-\n(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten       dacht auf eine Deckinfektion amtlich festgestellt,\nnur für                                                      so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung\n1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene            aller Rinder des Bestandes sowie aller ansteckungs-\nTrichomonadenseuche des Rindes und                       verdächtigen Rinder außerhalb des Bestandes an.\n2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene\n§ 4\nVibrionenseuche des Rindes.\nIst bei Rindern eine Deckinfektion amtlich fest-\n(2) Bei einem Rind liegen vor:                            gestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige\n1. Eine Deckinfektion, wenn                                  Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften. der\na) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen            Sperre:\nRindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen         1. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder\nFrucht, im Vaginalschleim oder im Gebär-                 sind durch amtliche oder amtlich anerkannte\nmutterausfluß oder                                       Marken zu kennzeichnen. Sie dürfen für die\nb) im Samen eines Bullen, in der Präputialspül-              Dauer der Krankheit zur Zucht nicht benutzt\nflüssigkeit oder in der Spülprobe von der                werden.\nInnenwand der künstlichen Scheide                    2. In dem Rinderbestand dürfen Rinder nur künst-\nder Erreger nachgewiesen ist;                                lich besamt werden; die Besamung darf nur von\nTierärzten durchgeführt werden. Die zuständige\n2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn                     Behörde kann künstliche Besamungen durch\na) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehr-              Besamungswarte in Gebieten, in denen Besamun-\nmals umrindern oder sonstige Erscheinungen              gen regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt","1308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n\\Verden, unter der Voraussetzung zulassen, daß          ort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\ndiese zuvor vom beamteten Tierarzt über die not-        entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum\nwendigen Vc~rhaltcnsmaßregeln belehrt worden            Decken verwendet werden.\n'., i nd.\n't Rinder dürten        aus dem Bestand nicht entfernt                            4. Desinfektion\nwerden.\n§ 9\nAbgestoßene und abgestorbene Früchte, tot-\nqeborene Kälber oder Nctchgeburten sind unver-             Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie           arztes sind\nnicht zu Untei;suchungen benötigt werden. Das           1. zur künstlichen Besamung seuchenkranker und\nqleiche gilt für Samen von seuchenkranken                   verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit\nBesamungsbullen, soweit dieser nach Erkran-                 sie nicht unschädlich beseitigt werden,\nkung dPs Bullen entnommen worden ist.\n2. Standplätze der Tiere und die diesen benach-\n§ 5                                barten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen\nBehandlungen und bei Verunreinigungen durch\nDie Vorschriften des § 4 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4               krankhafte Ausscheidungen und\nScJtz l gelten entsprechend bei amtlich festgestell-\nt.em Verdacht auf eine Deckinfektion. Samen von              3. Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoff es\nseuchenverdächtigen Besamungsbullen darf, so-                    sein können,\nl c1n9e der Verdacht besteht, nicht abgegeben wer-           zu reinigen und zu desinfizieren.\nden.\n§ 6                                       5. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nP) Ist die Deckinfektion nur bei Deck- oder Be-                                     § 10\nsamungsbullen festgestellt, so kann die zuständige\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-\nBehörde, sofern veterinärpolizeiliche Gründe nicht\nheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder\nPntgegenstehen, zulassen, daß die übrigen Rinder\nder Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbe-\nvon den Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 3 ausgenom-\ngründet erwiesen hat.\nrnen werden.\n(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn\n{2) Im übrigen kann die zuständige Behörde Aus-\nnahmen zulassen                                              1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nRinder entfernt worden sind oder die im Bestand\n1. von § 4 Nr. 3 für\nverbliebenen seuchenkranken und seuchenver-\nd} weibliche Rinder, nicht gekörte Jungbullen               dächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Ab-\nmit besonderem Zuchtwert und Zuchtbullen,            satz 4 erwiesen haben und\nwenn die Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) durch\nden beamteten Tierarzt festgestellt worden ist,  2. a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Be-\nstandes sich als unverdächtig nach Absatz 4\nb) Kälber und weibliche Jungrinder, die nach-\nerwiesen haben oder\nweislich nicht gedeckt oder besamt worden\nsind,                                                b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit\nFeststellung der Infektion ausschließlich\nc) mi:innliche oder weibliche Rinder, die in reine\nkünstlich besamt wurde.\nMastbestände, oder Kühe, die in reine Ab-\nmelkbetriebe eingestellt werden sollen,             (3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als\nd) Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,         unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.\n2. von § 4 Nr. 3 für Besamungsbullen in Besamungs-              (4) Unverdächtig sind\nstationen, sofern nur der Verdacht auf eine Deck-\ninfektion vorliegt.                                     1. weibliche Rinder, wenn\na) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa\n§ 7                                    zehntägigem Abstand durchgeführten mikro-\nbiologischen Untersuchung Erreger von Deck-\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß der\ninfektionen nicht nachgewiesen und\nBesitzer eines Rinderbestandes, in dem eine Deck-\ninfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion                  b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen,\namtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes                    die das Vorliegen einer Deckinfektion be-\ndurch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.                        fürchten lassen, nicht festgestellt wurden;\n2. Zuchtbullen, wenn\n3. Schutzmafüegeln bei Ansteckungsverdacht                a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem\nAbstand durchgeführten mikrobiologischen\n§ 8                                    Untersuchung von\nAnsteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht                 aa) Präputialspülflüssigkeit oder\ngesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten be-                    bb) Spülproben von der Innenwand der\nfinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung                        künstlichen Scheide unmittelbar nach der\nder Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördli.chen                      Samenentnahme\nBeobachtung.· Während dieses Zeitraumes dürfen                       und von Samenproben Erreger einer Deck-\ndiese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Stand-                    infektion nicht nachgewiesen wurden,","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975                          1309\nb) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen,      2. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 1, auch in\ndie das Vorliegen einer Deckinfektion be-            Verbindung mit § 5, über die künstliche Besa-\nfürchten lassen, nicht festgestellt wurden und       mung zuwiderhandelt,\nc) während des Zeitraumes der Untersuchung           3. entgegen § 4 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5,\nder Bulle abgesondert von weiblichen Tieren          Rinder aus dem Bestand entfernt,\ngehalten wurde.\n4. der Vorschrift des § 4 Nr. 4, hinsichtlich Satz 1\nauch in Verbindung mit § 5, über die unschäd-\n13. Schutzmaßregeln                       liche Beseitigung zuwiderhandelt,\ngegen andere Deckinfektionen                5. entgegen § 5 Satz 2 Samen von seuchenverdäch-\ntigen Besamungsbullen abgibt,\n§ 11\n6. einer Vorschrift des § 8 Satz 2 über das Entfer-\nWerden bei Rindern durch klinische, bakterio-              nen, Besamen oder Decken zuwiderhandelt,\nlogische, virologische oder serologische Unter-          7. entgegen § 12 Abs. 1 ein Rind oder einen Bullen\nsuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte           impft.\nDeckinfektionen festgestellt, kann die zuständige\nBehörde die sinngemäße Anwendung der in den\n§§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern                        IV. Schlußvorschriften\ndurch diese Deckinfektionen Zuchtschäden ver-\nursacht werden oder zu befürchten ist, daß diese\n§ 14\nSeuchen sich ausgebreitet haben.\nIn Abschnitt II Nr. 7 der Ausführungsvorschriften\n§ 12                         des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. De-\nzember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt ge-\n(1) Es ist verboten,                                  ändert durch die Verordnung über Sera und Impf-\nl. Rinder                                                stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom\na) gegen die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis     27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134), werden\n(IPV-Bläschenausschlag) und                     in der Uberschrift das Komma und die Worte\n,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs\",\nb) gegen die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis\ndie Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der\n(IBR) mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen\nErregern,                                       Pferde\" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.\n2. Bullen, die zum Decken oder zur Besamung ver- '                          Baden-Württemberg\nwendet werden, gegen die IBR mit Impfstoffen\nIn Abschnitt II Nr. 7 der Verordnung, den Vollzug\naus nicht verrnehrungsfähigen (inaktivierten) Er-    des Viehseuchengesetzes betreffend, vom 29. April\nregern\n1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 139), zuletzt\nzu impfen.                                               geändert durch das Ausführungsgesetz zum Vieh-\nseuchengesetz (AGViehsG) vom 6. November 1973\n(2) Die zusti.indige Behörde kann Ausnahmen zu-       (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), werden\nlassen\nin der Uberschrift das Komma und die Worte\n1. für wissenschaftliche Versuche,                        ,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs\",\n2. für Bestände, die einer besonderen Ansteckungs-       die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der\ngefahr durch den Erreger der IPV oder der IBR        Pferde\" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.\ndes Rindes ausgesetzt sind, sowie für Tiere in       In Abschnitt II Nr. 7 der Verfügung des Württem-\nBesamungsstationen; dabei ist der zu verwen-         bergischen Ministeriums des Innern, betreffend Aus-\ndende Impfstoff zu benennen.                         führungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom\n11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 293), geändert durch\nDie Ausnahmegenehmigungen sind unter den erfor-\ndie Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrecht-\nderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den er-\nforderlichen Auflagen zu verbinden.                      licher Vorschriften über das Verfahren zur Blut-\nuntersuchung auf Rotz vom 17. Juli 1974 (Bundes-\n(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen       gesetzbl. I S. 1498), werden in der Uberschrift das\ndie IPV und die IBR des Rindes unter den Voraus-         Komma und die Worte „Bläschenausschlag der\nsetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 anordnen.                 Pferde und des Rindviehs\", die Zwischenüberschrift\n,,A. Beschälseuche der Pferde\" sowie der Unter-\nabschnitt B gestrichen.\nIII. Ordnungswidrigkeiten\nBayern\n§ 13                             In Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 7 der Be-\nkanntmachung vom 27. April 1912 über den Vollzug\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2         des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbayerischen Ausführungsgesetzes          hierzu vom\noder fahrlässig\n13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des baye-\n1. entgegen § 4 Nr. 1 Satz 1 Rindcc)r nicht kennzeich-   rischen Landesrechts, Band II, S. 153), zuletzt ge-\nnet oder entgegen § 4 Nr. 1 Satz 2 Rinder zur        ändert durch die Verordnung über Sera und Impf-\nZucht lH~nutzt, jeweils auch in Verbindung mit       stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes, werden\n§ 5,                                                 in der Uberschrift das Komma und die Worte","1310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs\",        zuletzt geändert durch § 2 der Landesverordnung\ndie Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der             zur Ubertragung von Verwaltungsaufgaben auf\nPferde\" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.            dem Gebiet des Veterinär- und Lebensmittelrechts\nvom 5. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nBerlin                           für das Land Rheinland-Pfalz S. 348), werden in der\nln Abschnitt 11 Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen     Uberschrift das Komma und die Worte „Bläschen-\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum              ausschlag der Pferde und des Rindviehs\", die Zwi-\nschenüberschrift „A. Beschälseuche der Pferde\" so-\nViehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-2),       wie der Unterabschnitt B gestrichen.\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Auf-            In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen\nhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über           Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\ndas Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, wer-         Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deutscher\nden in der Uberschrift das Komma und die Worte            Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die\n,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs\",        Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher\ndie Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der             Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-\nPferde\" sowie der Unlerabsch n itt B gestrichen.          suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das\nKomma und die Worte „Bläschenausschlag der\nHamburu                           Pferde und des Rindviehs\", die Zwischenüberschrift\nIn Abschnitt II Nr. 7 der Bekanntmachung betref-       ,,A. Beschälseuche der Pferde\" sowie der Unter-\nfend die Ausführung des Vi<::~hseuchengeselzes vom        abschnitt B gestrichen.\n1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten hambur-\ngischen Landesrechts 7831-ac), zuletzt geändert                                   Saarland\ndurch das Fünfte Gesetz zur Aufhebung entbehrlich            In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen\ngewordenen Landesrechts vorn 15. Oktober 1973             Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt               Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-\nS. 423), werden in der Uberschrift das Komma und          gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher\ndie Worte „Bläschenausschlag der Pferde und des           Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die\nRindviehs\", die Zwischenüberschrift „A. Beschäl-          Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher\nseuche der Pferde\" sowie der Unterabschnitt B ge-         Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-\nstrichen.                                                 suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das\nHessen                           Komma und die Worte „Bläschenausschlag der\nPferde und des Rindviehs\", die Zwischenüberschrift\nIn Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen     ,,A. Beschälseuche der Pferde\" sowie der Unter-\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum              abschnitt B gestrichen.\nViehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-\ngesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher                              Schleswig-Holstein\nReichsanzeiger Nr. 105, Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für das Land Hessen II 356-20), zuletzt geändert       In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen\ndurch die Verordnung zur Aufhebung vieh-                  Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\nseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren        Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-\nzur Blutuntersuchung auf Rotz, werden in der Uber-        gesetzbl. S. 519 -} vom 1. Mai 1912 (Deutscher\nschrift das Komma und die Worte „Bläschenaus-             Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die\nschlag der Pferde und des Rindviehs\", die Zwischen-       Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher\nüberschrift „A. Beschälseuche der Pferde\" sowie der       Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-\nUnterabschnitt B gestrichen.                              suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das\nKomma und die Worte „Bläschenausschlag der\nNiedersachsen                        Pferde und des Rindviehs\", die Zwischenüberschrift\n,,A. Beschälseuche der Pferde\" sowie der Unter-\nIn Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen     abschnitt B gestrichen.\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\nViehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersäch-\n§ 15\nsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband\nIII, S. 392), zuletzt geändert durch die Verordnung          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nüber das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz,         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nwerden in der Uberschrift das Komma und die               zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nWorte „Bläschenausschlag der Pferde und des Rind-         26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nviehs\", die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche         Berlin.\nder Pferde\" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.\n§ 16\nRheinland-Pfalz                         Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 12,\nIn Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 7 der Be-         13 Nr. 7, die am Tage nach der Verkündung in Kraft\nkanntmachung über den Vollzug des Viehseuchen-            treten, drei Monate nach der Verkündung in Kraft.\ngesetzes vom 26. Juni 1909 und des bayerischen            Gleichzeitig treten außer Kraft:\nAusführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910            die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\n(für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912       pflicht für die Deckinfektionen des Rindes vom\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403),        29. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 I S. 11), ge-","Nr. 62 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975                         1311\nändert durch die Verordnung über meldepflichtige          356-30), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nTierkrankheiten vom 29. April 1970 (Bundesgesetz-         15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nblatt I S. 443);                                          das Land Hessen I S. 673);\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-         die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nund Preußischen Ministers des Innern über die Be-         Bekämpfung der Decktnfektionen des Rindes vom\nkämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom               21. Februar 1938 (Hessisches Regierungsblatt S. 17\n18. Januar 1938 (Ministerialblatt des Reichs- und         - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\nPreußischen Ministeriums des Innern S. 169);              sen, Teil II, 356-16), geändert durch Verordnung\nRunderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers           vom 15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungs-\ndes Innern vom 18. Januar 1938 (Ministerialblatt des      blatt für das Land Hessen I S. 673);\nReichs- und Preußischen Ministeriums des Innern\ns. 167);                                                                      Niedersachsen\nBaden-Württemberg                       die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nSchutze gegen die Deckinfektionen des Rindes\ndie Verordnung des Württembergischen Innen-               (Deckinfektionen-Verordnung) vom 4. Februar 1971\nministeriums über die Bekämpfung der Deckinfek-           (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ntionen des Rindes vom 26. Februar 1938 (Regierungs-       s. 40);\nblatt S. 121);\nNordrhein-Westfalen\ndie Anordnung des Badischen Ministers des Innern\nbetreffend Bekämpfung der Deckinfektionen des             der Abschnitt III Nr. 9 (§ 164) und Nr. 22 (§§ 336\nRindes vom 3. März 1938 (Gesetz- und Verordnungs-         bis 342) der Viehseuchenverordnung zur Ausfüh-\nblatt S. 15);                                             rung des Viehseuchengesetzes vom 24. November\n1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nBayern                          Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch\ndie Bekanntmachung über die Bekämpfung der                die Zwölfte Änderungsverordnung vom 1. Februar\nDeckinfektionen des Rindes vom 26. Februar 1938           1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-              Nordrhein-Westfalen S. 207);\nrechts, Band II, S. 265);\nRheinland-Pfalz\nBerlin\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die            Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes (für\nBekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom             die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Monta-\n18. Januar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für         baur) vom 18. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzei-\nBerlin, Sonderband I, 7831-15);                           ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 17), zuletzt\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die            geändert durch § 4 der Landesverordnung zur Uber-\nBekämpfung der Trichomonadenseuche des Rindes             tragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Ge-\nvom 14. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt         biete des Veterinär- und Lebensmittelrechts vom\nfür Berlin, Sonderband II, 7831-19);                      5. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Rheinland-Pfalz S. 348};\nBremen                          die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Be-        Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes (für\nkämpfung der Deckinfektion des Rindes vom 2. März         den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom\n1938 (Sammlung bremischen Rechts 7831-d-2);               21. Februar 1938 (Regierungsblatt S. 17};\nHamburg                           die Bekanntmachung über die Bekämpfung der\nDeckinfektionen des Rindes (für den Regierungs-\ndie Verordnung über die Bekämpfung der Deck-              bezirk Pfalz) vom 26. Februar 1938 (Bayerisches\ninfektionen des Rindes vom 5. Juli 1938 (Samm-            Gesetz- und Verordnungsblatt S. 105);\nlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts\n7831-av);\nSchleswig-Holstein\nHessen                          die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Be-        Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom\nkämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom               18. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 17 - Sammlung\n18. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 17, Gesetz- und       des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Band II,\nVerordnungsblatt für das Land Hessen, Teil II,            7831, s. 126).\nBonn, den 3. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}