{"id":"bgbl1-1975-61-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":61,"date":"1975-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt)","law_date":"1975-05-28T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Ausgleichsbeträgen\nbei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nnach den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\n(Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt)\nVom 28. Mai 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. l, der §§ 9 und 10        1. die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem geographi-\nAbs. 1, der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 34a            schen Gebiet der Gemeinschaft in ihrer ur-\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                sprünglichen Zusammensetzung,\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-         2. die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Ver-\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Arti-           kehr im Bestimmungsmitgliedstaat, wenn\nkel 38 des Zusländigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im            a) der Ausgleichsbetrag Beitritt um die Zollbe-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                  lastung berichtigt wird, oder\nschaft und der Finanzen verordnet:                           b) für die ausgeführten Erzeugnisse am Tage der\nAusfuhr keine oder eine gegenüber dem Aus-\ngleichsbetrag Beitritt niedrigere Erstattung\n§ 1\nfestgesetzt war,\nAnwendungsbereich\ndurch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontrollexemplar\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die      mit den in § 6 Abs. 3 genannten Bestätigungen.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die\n§5\nim Rahmen der Akte über die Beitrittsbedingungen\nund die Anpassung der Verträge vom 22. Januar                              Sicherheitsleistung\n1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125) und der gemeinsa-\n(1) Wird auf Antrag eine Vorauszahlung auf den\nmen Marktorganisationen und Handelsregelungen\nAusgleichsbetrag Beitritt nach Artikel 9 der Ver-\nhinsichtlich der Ausgleichsbeträge, die für land-\nordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission vom\nwirtschaftliche Erzeugnisse im Handel mit den\n31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nneuen Mitgliedstaaten gewährt werden, erlassen\nmeinschaften Nr. L 30 S. 73) gezahlt, so ist die in\nworden sind.\ndiesen Fällen vorgeschriebene Sicherheit zu leisten.\nDas Hauptzollamt Hamburg-J onas trifft die Ent-\n§2                             scheidung über den Verfall der Sicherheit.\nZuständigkeit                           (2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vor-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-          schriften der §§ 132 bis 141 der Reichsabgabenord-\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die         nung sinngemäß. Auf Grund der §§ 135 und 136 der\nBundesfinanzverwaltung.                                  Reichsabgabenordnung erlassene Vorschriften fin-\nden sinngemäß Anwendung. Für die Befriedigung\ndes Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von\n§3\nSicherheiten gilt § 381 der Reichsabgabenordnung\nAntragsteller und Antrag                  sinngemäß.\n(1) Antrag auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen\nBeitritt kann nur stellen, wer das in Artikel 1 der                                 §6\nVerordnung (EWG) Nr. 2315/69 (Amtsblatt der                                 Kontrollexemplar\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 295 S. 14) in\nder jeweils geltenden Fassung genannte Kontroll-            (1) Für die Erteilung des Kontrollexemplars (§ 3\nexemplar beantragt hat(§ 6).                             Abs. 1) ist die Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2\nder Außenwirtschaftsverordnung) zuständig.\n(2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster\nbeim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.               (2) Das Kontrollexemplar ist vom Antragsteller\nauszufüllen, zu unterzeichnen und bei der Versand-\nzollstelle einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Aus-\n§4                             fuhrsendung zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen\nNachweise                          oder anzumelden. Der Ausfuhrschein oder die Ver-\nsand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies\n(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für     nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsver-\nden Anspruch auf Ausgleichsbeträge Beitritt darzu-       ordnung für die Ausfuhr erforderlich ist.\ntun und die notwendigen Beweise zu erbringen.\n(3) In dem Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 begleitet das\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Ge-        Kontrollexemplar die Ausfuhrsendung bis zu der\nwährung der Ausgleichsbeträge Beitritt dem Haupt-        Zollstelle, die den Ausgang aus dem geographi-\nzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen:                      schen Gebiet der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1975                        1301\nliehen Zusammensetzung überwacht. Diese bestätigt         (2) Für andere Verfügungen des Hauptzollamtes\ndie Ausfuhr in dem Kontrollexemplar. In Fällen des     Hamburg-Jonas und der Zollstellen im Verfahren\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 begleitet das Kontrollexemplar die    über Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die Vor-\nAusfuhrsendung jedoch bis zu der zuständigen Zoll-     schriften der §§ 91 bis 93 und 96 der Reichsabgaben-\nstelle des Bestimmungsmitgliedstaates. Diese bestä-    ordnung sinngemäß.\ntigt die Abfertigung zum freien Verkehr durch Ein-\ntragung des Betrages der bei der Einfuhr tatsächlich                              §9\nerhobenen Zölle.\nBeweislast und Rückforderungen\n(4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-\nsendung gelten die Zollvorschriften über die Erfas-       (1) Der Empfänger der Ausgleichsbeträge Beitritt\nsung des Wan~nvcrkehrs und die Zollbehandlung          trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem\nsinngemäß.                                             Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der\nBundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für\n§7                           das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewäh-\nGewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt        rung der Ausgleichsbeträge Beitritt bis zum Ablauf\ndes zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus-\n(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt den        zahlung folgt.\nAusgleichsbetrag Beitritt durch Bescheid fest. Der\n(2) Zu Unrecht empfangene Ausgleichsbeträge\nBescheid kann formlos ergehen; § 212 der Reichsab-     Beitritt sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende\ngabenordnung gilt sinngemäß. Der Anspruch auf\nAusgleichsbeträge Beitritt sind - außer im Falle\nAusgleichsbeträge Beitritt wird mit der Bekannt-\ndes Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 -\ngabe des Bescheides fällig.\nvom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hun-\n(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Aus-          dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\ngleichsbeträgen Beitritt ganz oder teilweise abge-     bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei\nlehnt oder werden gezahlte Ausgleichsbeträge Bei-      vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\ntritt zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Be-    Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-\nscheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den     nats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-\nzulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der  ses Monats zugrunde zu legen.\nRechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu\nenthalten. § 237 der Reichsabgabenordnung gilt\n§ 10\nsinngemäß. Der Bescheid ist zuzustellen; § 17 des\nVerwaltungszustellungsgesetzes gilt sinngemäß.                             Berlin-Klausel\n(3) Forderungen auf Gewährung von Ausgleichs-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbeträgen Beitritt sind unverzinslich.                  Uherleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n§8\nMarktorganisationen auch im Land Berlin.\nÄnderung oder Zurücknahme des Bescheides\n(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind                            § 11\nzurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Vor-\nInkraittreten\naussetzungen für die Gewährung der Ausgleichs-\nbeträge Beitritt nicht vorgelegen haben oder ent-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfallen sind.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}