{"id":"bgbl1-1975-60-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":60,"date":"1975-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_60.pdf#page=14","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)","law_date":"1975-05-26T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\n(Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)\nVom 26. Mai 1975\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die             2. ein oder mehrere Binnenschiffer mit Schiffer-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                     patent.\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom               Die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft kann\n22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsver-            sich hinsichtlich ihrer Vertretung in der Schiffs-\nmessungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bun-               untersuchungskommission auch entsprechend be-\ndesgesetzbl. 1975 II S. 65), wird verordnet:                 auftragter Sachverständiger des Germanischen\nLloyd bedienen.\n§ 1\nDie von der Binnenschiffahrts-Berufsgenossen-\n§ 78 der Verordnung übc~r die Schiffssicherheit           schaft benannten Vertreter können zugleich die\nin der Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bundes-           Durchführung der Unfallverhütung nach § 712\ngesetzbl. II S. 769), zuletzt geändert durch Verord-         der Reichsversicherungsordnung überwachen.\"\nnung vom 7. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1697), wird wie folgt gf~ändert:\n2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           ,, (4) Die Schiffsuntersuchungskommission ist be-\n,, (2) Die Schiffsuntersuchungskommission be-           schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden ein\nsteht aus                                                 Vertreter der Binnenschiff ahrts-Beruf sgenossen-\neinem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver-             schaft, der in dieser Eigenschaft zugleich für das\nwaltung des Bundes als Vorsitzenden,                      Fachgebiet einer der in Absatz 2 Nr. 1 genannten\neinem weiteren Angehörigen der Wasser- und                Personen tätig wird, und ein Sachverständiger\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes oder einem               nach Absatz 2 Nr. 2 mitwirken. Die Schiffsunter-\nAngehörigen einer Hafenverwaltung,                        suchungskommission beschließt mit Stimmen-\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag\neinem Vertretc~r der Binnenschiffahrts-Berufsge-\nnossenschaft, der in der Lage ist, für die Fach-          als abgelehnt.\"\ngebiete der nachstehend unter Nummer 1 ge-\nnannten Personen tätig zu werden,                                                  § 2\nund                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvereidigten oder von dem Leiter der übergeord-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nneten Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf die         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\ngewissenhafte und uneigennützige Erfüllung ihrer       über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nAufgaben verpflichteten Sachverständigen.              Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nAls Sachverständige sind zu berufen:\n1. Personen, die mit dem Schiffs- und dem\nSchiffsmaschinenbau der Binnenschiffahrt ver-                                 § 3\ntraut sind,                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft\nBonn, den 26. Mai 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}