{"id":"bgbl1-1975-60-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":60,"date":"1975-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts","law_date":"1975-05-16T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z 1997 A\n1975                              Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1975                                                                          Nr. 60\nTag                                                              In h a 1 t                                                                  Seite\n16. 5. 75   Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Buß-\ngeldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . .                               1281\n2125-4<!2, 2125-4-37, 2125-4-38, 2125-4-45, 2125-4-49, 2125-4-10, 2125-4-23, 2125-4-13, 2121-9-1, 2125-4-29, 2125-\n4-44, 2125-4-16, 2125-4-18, 2125-4-47, 7842-2-7, 2125-4-20, 2125-4-11, 2125-4-28, 2125-4-8, 2125-4-5, 2125-4-35,\n2125-4-46, 2125-4-1, 2125-4-2, 2125-4-7, 2125-4-36, 2125-4-3, 2125-4-4, 2125-4-19, 2125-4-24, 2125-4-39, 2125-4-9,\n2125-4-14, 2125-4<14, 2125-4-48, 2125-4-43, 2125-4-30, 2125-4-15\n26. 5. 75   Dreißi~Jsl.c Vc)rordnung zur Anderung der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-\nschiffe und -flöße (Z11s<1mmensetzung der Untersuchungskommissionen) . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1293\n9502-4\n26. 5. 75   Elite Verordnunu zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammen-\nsetzung der Untt)rsuchungskommissionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1294\n9502-7\n30. 5. 75   Verordnung zur An<lerung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der\nLeukose des Rinde>s und der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1295\n783 l -1-46-'.l\nVerordnung\nzur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nan die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes\nzur Gesamtreiorm des Lebensmittelrechts\nVom 16. Mai 1975\nInhaltsübersicht\nArtikel 1 Allgemeine Fremdstoff-Verordnung                                                   gestellte Lebensmittel und Teigmassen\nArtikel 2 Farbstoff-Verordnung                                                               aller Art\nArtikel 3 Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung                               Artikel    19   Verordnung über Teigwaren\nArtikel 4 Höchstmengenverordnung Pflanzen-                                   Artikel    20   Verordnung über Obsterzeugnisse\nschutz, pflanzliche Lebensmittel                                Artikel    21   Fruchtbehandlungsverordnung\nArtikel 5 Antioxydantien-Verordnung                                          Artikel    22   Schwefeldioxid-Verordnung\nArtikel 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-                                 Artikel    23   Verordnung über Honig\nnung                                                            Artikel    24   Verordnung über Kunsthonig\nArtikel 7 Verordnung über vitaminisierte Lebens-                             Artikel    25   Verordnung über Speiseeis\nmittel                                                          Artikel    26   Kaugummi-Verordnung\nArtikel 8 Verordnung gegen die Verwendung von                                Artikel    27   Verordnung über Kaffee\nMineralölen im Lebensmittelverkehr                              Artikel    28   Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und\nArtikel 9 Höchstmengenverordnung, tierische                                                  Kaff ee-Z usa tzstoff e\nLebensmittel                                                    Artikel 29      Verordnung über Kakaoschalen\nArtikel 10 Fleisch-Verordnung                                                Artikel 30      Verordnung über Tee und teeähnliche\nArtikel 11 Hackfleisch-Verordnung                                                            Erzeugnisse\nArtikel 12 Verordnung über Blutplasma                                        Artikel 31      Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung\nArtikel 13 Verordnung über Fleischbrühwürfel und                             Artikel 32      Verordnung über Tafelwässer\nähnliche Erzeugnisse                                            Artikel 33     Verordnung über koffeinhaltige\nArtikel 14 Verordnung über hygienische Anforde-                                             Erfrischungsgetränke\nrungen an Milch und Milcherzeugnisse                            Artikel 34      Essenzen-Verordnung\nbei der Einfuhr                                                 Artikel 35      Verordnung über den Verkehr mit Essig\nArtikel 15 Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-                                               und Essigsäure\nAbgabe                                                          Artikel 36      Verordnung über die Zulassung fremder\nArtikel 16 Verordnung über Frauenmilchsammel-                                                Stoffe als Zusatz zu Speisesalz\nstellen                                                         Artikel 37      Tabakverordnung\nArtikel 17 Verordnung über Knochenfett                                       Artikel 38      Verordnung über nikotinarmen und\nArtikel 18 Verordnung über chemisch behandelte                                              nikotinfreien Tabak\nGetreidemahlerzeugnisse, unter Verwen-                          Artikel 39      Berlin-Klausel\ndung von Getreidemahlerzeugnissen her-                          Artikel 40      Inkrafttreten","1282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzes zur                                  ,,§ 9\nGesamfr(~form des Lebensmittelrechts vom 15. Au-             (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\nqust 1974 (Bundesgesetzbl. J S. 1945) wird im Ein-        Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz ver-          gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,\nordnet:\nwer entgegen § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er ge-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder nicht\nArtikel 1                        in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.\nAllgemeine Fremdstoff-Verordnung               Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\n§ 6 dt~r Allgemeinen Frerndstoff-Verordnung vom\nsetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt\nordnungswidrig.\ngeändert durch die) Verordnung zur Änderung der\nKonservierungsst.off-Veronlnung und anderer le-              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\nbensmittelrechtliclwr Verordnungen vom 31. Januar         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n1975 (Bundesgescl.zl>I. l S. 429), erhült folgende Fas-   vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)\nsung:                                                     handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ,\n,,§ 6\n1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 Stoffe oder Vermi-\n(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Sutz 2 des Gesetzes zur          schungen, die zum Färben von Lebensmitteln be-\nGesamtreform des Lelwnsmittelrechts vom 15. Au-               stimmt sind, nicht in Packungen oder Behältnis-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 1945) wird bestraft,          sen abgibt oder\nwer                                                       2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder\n1. bei der Herstellung von Lebensmitteln, die dazu            Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht\nbestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-            oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbracht zu werden,                                         macht.\"\na) fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,\n8, 8 a, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchst-                                 Artikel 3\nmengen hinaus zusetzt,                                     Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung\nb) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-\nten Gehalt an Ammoniumstickstoff über-               §   4  der Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung\nschreitet oder                                    vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 761)\nc) fremde Stoffe unter Verstoß gegen die in § 1       erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 a Abs. 1 festge-\n,,§ 4\nsetzten Rein heitsm1forderungen zusetzt oder\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Be-\n2. entgegen § 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte\ndarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nSchlagsahne oder unter Verwendung von aufge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le-\nschäumter Schlagsahne hergestellte Zubereitun-\nbensmittel entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 mit\ngen, die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nElektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen behan-\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ndelt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nkenntlich macht.\nlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 ordnungs-\nWer eine in Satz 1 bezeichnet!~ Handlung fahrlässig       widrig.\"\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\nsetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts                                    Artikel 4\nordnungswidrig.\nHöchstmengenverordnung Pflanzenschutz,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2                      pflanzliche Lebensmittel\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)              § 3 der Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  pflanzliche Lebensmittel in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I\n1. entgegen § 4 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe nicht      S. 536) erhält folgende Fassung:\nin Packungen oder Behältnissen abgibt oder\n2. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder                                    ,,§ 3\nBehältnissen die erforderlichen Angaben nicht            (1) Wer entgegen§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise              tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-\nmacht.\"                                               gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) in Verbindung\nmit § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 2 dieser Verordnung\nArtikel 2\n1. Lebensmittel, in oder auf denen Reste der in An-\nFarbstoff-Verordnung                        lage 1 aufgeführten Stoffe über die zulässigen\n§ 9 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember              Höchstmengen hinaus vorhanden sind, oder\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert         2. Pflanzen, Pflanzenteile oder Erzeugnisse pflanz-\ndurch die Verordnung zur Änderung der Konservie-              licher Herkunft, in oder auf denen in Anlage 2\nrungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel-               aufgeführte Stoffe vorhanden sind, als Lebens-\nrechllicher V(~rordnungen, erhält folgende Fassung:           mittel","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975                         1283\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist nach § 52        festgesetzten Anforderungen an seine Zusammen-\nAbs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-         setzung zugesetzt worden ist, gewerbsmäßig in den\nständegesetzes strafbar. Wer eine in Satz 1 bezeich-     Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete\nnete I-Iandlung fahrlässig oder leichtfertig begeht,     Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\nhandelt nach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel-      Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.           setzes ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetze•s\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Lebensmittel, bei de-      1. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe, Ver-\nnen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe             mischungen      oder     Lebensmittel nicht    in\nüber die zulässigen Höchstmengen hinaus                   Packungen oder Behältnissen abgibt,\nvorhanden sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-\n2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder\nzeichnung lagert oder aufbewahrt oder\nBehältnissen die erforderlichen Angaben nicht\n2. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 Lebensmittel, bei de-           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe             macht.\"\nüber die zulässigen Höchstmengen hinaus vor-\nhanden sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-                                  Artikel 6\nzeichnung oder ohne die vorgeschriebene schrift-\nliche Erklärung abgibt.\"                                      Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nNach § 3 a der Lebensmittel-Kennzeichnungsv~r-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 5                        25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt ge-\nändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung\nAntioxydantien-Verordnung\nder Verordnung über diätetische Lebensmittel vom\n§ 7 der Antioxydantien-Verordnung vom 28. No-         14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 938). wird fol-\nvember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220), geändert        gende Vorschrift eingefügt:\ndurch die Verordnung zur Änderung der Konservie-\nrungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel-                                    ,,§ 3 b\nrechtlicher Verordnungen, erhält folgende Fassung:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n11 §7\nvom 15. Augm~t 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945}\n(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur     handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-          § 1 Abs. 2 Lebensmittel in Packungen oder Behält-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,     nissen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung\nwer                                                      (§§ 2 bis 3 a) gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\n1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\nmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen\nin Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoff,                                  Artikel 7\nOrthophosphorsäure oder Propylenglykol über                 Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel\ndie in § 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-\nsetzt,                                                   Nach § 2 der Verordnung über vitaminisierte Le-\nbensmittel vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I\n2. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-        S. 538) wird folgende Vorschrift eingefügt:\nmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen\nin Anlage 1 aufgeführten Stoff oder Propylengly-\n,,§ 2 a\nkol unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 festge-\nsetzten Reinheitsanforderungen zusetzt oder              (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\n3. entgegen § 4 oder § 5 bei Lebensmitteln, die er\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, den Gehalt\ngegen § 1 Abs. 1 Satz 1 vitaminisierte Lebensmittel\nan fremden Stoffen nicht oder nicht in der vorge-\nohne Anmeldung gewerbsmäßig in den Verkehr\nschriebenen Weise kenntlich macht.\nbringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig       fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-     bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nsetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts            nungswidrig.\nordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le-        § 2 vitaminisierte Lebensmittel unverpackt oder in\nbensmittel, denen zu den in § 1 bezeichneten Zwek-        nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneten Packun-\nken ein in den Anlagen 3 oder 4 Buchstabe B aufge-        gen oder Behältnissen gewerbsmäßig in den Ver-\nführter Stoff unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 2       kehr bringt.\"","1284                                Buncksgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArtikel 8                          1. Fleischerzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem\nVerordnung gegen die Verwendung                     Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die\nvon Mineralölen im Lebensmittelverkehr                nach § 3 oder § 4 a als verfälscht anzusehen und\nauch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausge-\nNach § 2 a der Verordnung gegen die Verwen-                 schlossen sind,\ndung von Mineralölen im Lebensmittelverkehr vom\n2. Fleischerzeugnisse, die entgegen § 4 nicht oder\n22. JanuM l9]B (Reichsgesetzbl. I S. 45), geändert\nnicht in der vorgeschriebenen Weise mit den er-\ndurch die Tctbdk verordnung vom 19. Dezember 1959\nforderlichen Angaben kenntlich gemacht sind,\n(Bundesnesdzhl. J S. 730), wird folgende Vorschrift\neingc~füg t:                                              3. Fleischerzeugnisse unter einer Bezeichnung, An-\n,,§ 2 b                              gabe oder Aufmachung, die nach § 4 b als irre-\nführend anzusehen ist, oder\nNach § 52 Abs. Nr. 11 des L<:IH~nsmittel- und Be-\nclarfsgegenslündegesetzes vom 15. August 1974             4. entge9en § 8 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird beslrnft, wer                 Stoffe\n1. Lebensmittel, die nach § 1 als verfälscht anzu-        gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in\nsehen sind, oder                                      Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n2. entgegen § 2 Mirwralöle oder mineralölhaltige\nge9enständegesetzes ordnungswidrig.\nStoffe\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-       des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n. delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.\"                      1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,\nArtikel 9                         2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe\nHöchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel               oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-\nnen Packungen oder Behältnissen abgibt oder\n§ 3 der Höchstmengenverordnung, tierische Le-\n3. entgegen § 6 Abs. 3 auf Packungen oder Behält-\nbensmittel vom 15. November 1973 (Bundesgesetz-                nissen die erforderlichen Angaben nicht oder\nblatt I S. 1710) wird wie folgt gelindert:                     nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.\n1. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.                      (3) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-\n2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält        gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,\nfolgende Fassung:                                     wer\n,,(2) Zuwiderhandlungen 9egen das Verbot in          1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-           stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\ngegenständegcsetzes vom 15. August 1974 (Bun-              bracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1\ndesgesetzbl. I S. 1945), Lebensmittel gewerbsmä-           Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festge-\nßig in den Verkehr zu bringen, in oder auf denen           setzten Höchstmen9en hinaus zusetzt,\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren\nAbbau oder Reaktionsprodukte vorhanden sind,          2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1\ndie die in § 2 Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen           Nr. 8 festgesetzten Höchstmengen hinausgehen-\nüberschreiten, sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Le-         den Gehalt an fremden Stoffen gewerbsmäßig in\nbensmittel-    und     Bedarf sgegenständegesetzes         den Verkehr bringt,\nstrafbar. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand-        3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-\nlung fahrlässig oder leichtfertig begeht, handelt         wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-\nnach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und           nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten\nBedarfsge9enstände9esetzcs ordnungswidrig.\"               Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen hin-\naus zusetzt,\nArtikel 10                         4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-\nFleisch- Verordnung                         stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\nbracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß\n§ 12 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der             gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3\nBekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz-                 oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder\nblatt I S. 553), geändert durch die Verordnung zur\n5. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 Erzeugnisse, die er\nÄnderung der Konservjerungsstoff-Verordnung und\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder\nanderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, er-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\nhält folgende Fassung:\nmacht.\n,,§ 12\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\n(1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des LE~bensrniltel- und     begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\nBedarfs9egenständegesetzcs vom 15. August 1974            setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird bestraft, wer            ordnungswidrig.\"","Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975                        1285\nArtikel 11                                             Artikel 13\nHackfleisch-Verordnung                           Verordnung über Fleischbrühwürfel\nund ähnliche Erzeugnisse\n§ 11   der lli:lckf leisch-Verordnung vom 16. Juli\n1965 (BundPsgeselzhl. l S. b19) erhält folgende Fas-         Nach § 8 der Verordnung über Fleischbrühwürfel\nsung:                                                     und ähnliche Erzeugnisse vom 27. Dezember 1940\n,,§ 11                       (Reichsgesetzbl. I S. 1672), geändert durch die Ver-\nordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-       1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), wird folgende Vor-\nbensmittel- und BedarfsgcgensUindegesetzes vom            schrift eingefügt:\n15. August l 974 (Bundcsgeselzbl. I S. 1945) wird be-                               ,,§ 8 a\nstraft, wer vorsätzlich oder fohrlässig in § 1 be-\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nzeichnete Erzeugnisse entgegen den §§ 3, 4, 5 oder 7\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\ngewerbsmäßig herstellt, aufb(?wahrt, befördert oder       (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Er-\nin den Verkehr bringt.                                    zeugnisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und      §§ 1, 2, 3, 5, 6 oder 8 gewerbsmäßig in den Verkehr\nBedarfsgegensttindegesetzes wird bestraft, wer            bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-\n1. Erzeugnisse, die nach § 9 als nachgemacht oder         bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nverfälscht anzusehen sind, oder                       nungswidrig.\n2. Erzeugnisse unter einer Jfozeichnung, die nach            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n§ 10 als irrefüluend anzusehen ist,                   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in           handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse\nSatz 1 bezeichnete l-Iandlung fahrlässig begeht, han-     unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4 oder 8\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-      gewerbsmäßig herstellt.\"\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1                             Artikel 14\nBuchstabe a d('S Lebensmittel- und Bedarfsgegen-               Verordnung über hygienische Anforderungen\nständegesetzes llilndelt, wer vorsätzlich oder fahr-          an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nlässig die nach § 8 vorgeschriebene Reinigung oder\n§ 4 der Verordnung über hygienische Anforde-\nDesinfektion nicht oder nicht vorschriftsmäßig aus-\nrungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Ein-\nführt.\nfuhr vom 23. Dezember 1969. (BundesgesetzbL I\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2      S. 2423), geändert durch Verordnung vom 23. Juli\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1141), erhält folgende\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen         Fassung:\n§ 6 auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder                                       ,,§ 4\nUmhüllungen die erforderlichen Angaben nicht                 (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\n11\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.           bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig eingeführte\nRohmilch entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 an einen ande-\nArtikel 12\nren Abnehmer als an eine Molkerei abliefert.\nVerordnung über Blutplasma\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3\nNach § 5 der VerorclnunrJ über Blutplasma vom          des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n14. September 1939 (Reichsgcsetzbl. I S. 1774), geän-     handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Milch oder\ndert durch die Fleisch-Verordnung vom 19. Dezem-          Rohmilch unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 oder 2\nber 1959 (Bundesgesetzbl. J S. 726), wird folgende        Satz 1 oder Milcherzeugnisse unter Verstoß gegen\nVorschrift eingf~fügt:                                    § 2 oder § 2 a in den Geltungsbereich dieser Ver-\n,,§ 5 a                       ordnung einführt.\"\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                   Artikel 15\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-           Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1\n§ 6   der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-\nBlutplasma herstellt.\nAbgabe vom 24. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 477)\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und       erhält folgende Fassung:\nBedarfsgegenständcgesetzes wird bestraft, wer ent-\ngegen § 2 Abs. 1 Blutplasma ohne Genehmigung                                          ,,§ 6\nherstellt. Wer eine,in Satz 1 bezeichnete Handlung           Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-       mittel-    und     Bedarfsgegenständegesetzes   vom\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-           15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\n11\nnungswidrig.                                              straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig","1286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Rohmilch abgibt, die            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\na) nicht in der eigenen Betriebsstätte gewonnen         Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nworden ist oder                                    ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig gegen § 1 Abs. 2 verstößt.\"\nb) nicht den Anforderungen der Anlage ent-\nspricht,\n2. entgegen § 1 Abs. l Satz 2 Rohmilch außerhalb                                    Artikel 18\nder Betriebsstätte, in der sie gewonnen worden          Verordnung über chemisch behandelte Getreide-\nist, abgibt,                                           mahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getreide-\n3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz l Erzeugnisse abgibt,          mahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und\ndie                                                                        Teigmassen aller Art\na) nicht in der Betriebsstätte, in der die Roh-           Nach § 3 der Verordnung über chemisch behan-\nmilch gewonnen worden ist, oder                   delte Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung\nb) nicht aus Rohmilch, die den Anforderungen            von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebens-\nder Anlage entspricht,                            mittel und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember\nhergestellt worden sind,                               1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung zur Anderung der Allgemei-\n4. als Milcherzeuger Rohmilch unmittelbar an Ver-          nen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmil-\nbraucher abgibt oder aus Rohmilch hergestellte          telrechtlicher Verordnungen vom 14. März 1967\nErzeugnisse abgibt, obwohl die Bescheinigungen          (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird folgende Vorschrift\noder Zeugnisse nach § 2 Abs. 2 ihm nicht erteilt        eingefügt:\nworden sind oder nicht mehr gelten, oder                                          ,,§ 3 a\n5. entgegen § 3 Satz 1 die Abgabe von Rohmilch                 (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\noder daraus hergestellten Erzeugnissen nicht            bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\noder nicht rechtzeitig einstellt.\"                     15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1\nNr. 1 Erzeugnisse, die als Lebensmittel an andere\nArtikel 16                          abgegeben werden sollen, mit den dort genannten\nVerordnung über Frauenmilchsammelstellen             Chemikalien behandelt.\nNach § 4 der Verordnung über Frauenmilchsam-                (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nmelstellen vom 15. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I         Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nS. 642) wird folgende Vorschrift eingefügt:                1. Chemikalien entgegen § 1 Nr. 2 gewerbsmäßig\nherstellt oder in den Verkehr bringt,\n,,§ 4 a                          2. Getreidemahlerzeugnisse,         unter Verwendung\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-             derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-\ndarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                    massen, die nach § 2 als verfälscht anzusehen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer entge-           sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\ngen § 2 Frauenmilch ohne Genehmigung abgibt.               3. Getreidemahlerzeugnisse,         unter Verwendung\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig              derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-              massen entgegen § 3 Satz 2 mit einem Hinweis\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\"                 auf den Gehalt an Vitamin C gewerbsmäßig in\nden Verkehr bringt.\nArtikel 17                         Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nVerordnung über Knochenfett                 und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\"\nNach § 2 der Verordnung über Knochenfett vom\n8. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 565) wird folgende                               Artikel 19\nVorschrift eingefügt:\nVerordnung über Teigwaren\n,,§ 2 a\nNach § 5 der Verordnung über Teigwaren vom\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und       12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181), zuletzt\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974             geändert durch die Eiprodukte-Verordnung vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer             19. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 537, 1031),\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 hergestelltes       wird folgender Abschnitt eingefügt:\nKnochenfett oder\n„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Knochenfett in nicht oder\nnicht vorschriftsmäßig qekennzeichneten Pak-                                       § 5a\nkungen, Behältnissen oder Umhüllungen                      Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in            Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-         (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-        1. Teigwaren, die nach § 3 als verdorben anzusehen\ngegenständegesetzes ordnun9swidrig.                             sind,","Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975                           1287\n2. TeigwMcn, die~ nc1ch § 4 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 als                             Artikel 21\nverfälscht c1nzusPhen sind,\nFruchtbehandlungsverordnung\n3. Teigwan~n, die rrnch § 4 Nr. 5 als verfälscht anzu-\n§ 7 der Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-\nsehen sind, ohne die erforderliche Kenntlich-\nmachung oder                                           zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung zur Änderung der\n4. Teigwaren mit einer Bezeichnung, Angabe oder            Konservierungsstoff-Verordnung und anderer le-\nAufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-         bensmittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende\nsehen ist,                                             Fassung:\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in                                      ,,§ 7\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-           (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-       zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngegenständegesctzcs ordnungswidrig.\"                       15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nstraft, wer\nArtikel 20                         1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\nVerordnung über Obsterzeugnisse                     mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,\nfremde Stoffe über die in § 2 festgesetzten Höchst-\nNach § 29 a der Verordnung über Obsterzeugnisse             mengen hinaus oder unter Verstoß gegen Rein-\nvom 15. Juli 1933 (Reichsgesctzbl. I S. 495), zuletzt          heitsanforderungen nach § 1 Abs. 2 zusetzt oder\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der             2. entgegen § 3 oder § 4 Lebensmittel, die er ge-\nVerordnung über Obsterzeugnisse vom 12. Novem-                 werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder\nber 1974 (Bundesgcsetzbl. I S. 3185), wird folgender           nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\nAbschnitt eingefügt:                                           macht.\n„Abschnitt VI                        Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten              begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n§ 29 b                           ordnungswidrig.\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-       (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nmittel-     und    Bcdarfsgegenständegesetzes        vom   Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-       (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Lebens-\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Obsterzeug-        mittel, die nach § 5 als nachgemacht oder verfälscht\nnisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4,        anzusehen sind, gewerbsmäßig in den Verkehr\n10, 18 oder 25 gewerbsmäßig herstellt oder in den          bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nVerkehr bringt.                                            fahrlässig begeht, handelt · nach § 53 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und       nungswidrig.\nBedarfsgegenständcgcsetzes wird bestraft, wer\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n1. a) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 5, 11, 19           des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\noder 26 als verdorben anzusehen sind,               handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nb) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 6, 12, 20          1. entgegen § 4 a Abs. 1 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\noder 27 als nachgemacht anzusehen sind,                 staben a, b oder c genannte Stoffe nicht in Pak-\nc) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 1 bis 3, 5 bis        kungen oder Behältnissen abgibt oder\n8, 10, 11, 13 oder 15 bis 22, § 13 Nr. 1 bis 13,    2. entgegen § 4 a Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder\n15, 17, 19 oder 20, § 21 Nr. 1 bis 10, 12 bis 17,       Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht\n19 oder 21 oder § 28 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 10, 13 bis     oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.\"\n15, 17 oder 19 bis 2 l als verfälscht anzusehen\nsind,\nd) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 4, 9, 12                                 Artikel 22\noder 14, § 13 Nr. 14, 16 oder 18, § 21 Nr. 11,                    Schwefeldioxid-Verordnung\n18 oder 20 oder § 28 Nr. 3, 9, 11, 12, 16 oder 18\n§ 7 der Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. Au-\nals verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor-\nderliche Kenntlichmachung oder                      gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung zur Änderung der Kon-\ne) Obsterzeugnisse mit einer Bezeichnung, An-\nservierungsstoff-Verordnung und anderer lebens-\ngabe oder Aufmachung, die nach den §§ 8, 14,        mittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende\n22 oder 29 als irreführend anzusehen ist,\nFassung:\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder                                          ,,§ 7\n2. andere Erzeugnisse als Obstpektin oder Obst-               (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\ngeliersäfte unter Verstoß gegen § 29 a gewerbs-        zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.            15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S . .i945) wird be-\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig         straft, wer\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-         1. bei der Herstellung der in Anlage 1 bezeichneten\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\"                Lebensmittel, soweit sie dazu bestimmt sind, ge-","1288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwerbsm~ißig in den Verkehr gebracht zu werden,                              Artikel 24\neinen der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe über                   Verordnung über Kunsthonig\ndie in der Anlage 1 festgesetzten Höchstmengen\nhinaus oder unter Verstoß gegen Reinheitsanfor-         Nach § 5 a der Verordnung über Kunsthonig vom\nderungen der Anlage 4 zusetzt,                       21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102), geändert\n2. bei der llerstellun~f von Lebensmitteln, soweit       durch die Verordnung zur Änderung der Farbstoff-\nsie dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den          Verordnung vom 20. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I\nVerkehr gebracht zu werden, einen der in § 1         S. 74), wird folgender Abschnitt eingefügt:\nAbs. l aufgeführten Stoffe als technischen Hilfs-             „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nstoff unter Ub<!rschrnitung der in Anlage 2 fest-\ngesetzten Restgehalte oder unter Verstoß gegen                                 § 5b\nReinheitsanforderungen der Anlage 4 verwendet           (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\noder                                                 mittel-    und     Bedarfsgegenständegesetzes      vom\n3. entgegen § 3, § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er       15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder       straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich        Kunsthonig gewerbsmäßig herstellt oder in den Ver-\nmacht.                                               kehr bringt.\nWer eine in Satz l bezeichnete Handlung fahrlässig          (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des         Bedarf sgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts         1. Kunsthonig, der nach § 3 als verdorben anzu-\nordnungswidrig.                                              sehen ist,\n(2) Orclnungswid rig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2   2. Kunsthonig, der nach § 4 als verfälscht anzu-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes             sehen ist, oder\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) han-     3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Stoffe nicht in Packungen             sehen ist,\noder Behältnissen abgibt oder                        gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in\n2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder         Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-\nBehältnissen die erforderlichen Angaben nicht        delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.\"     gegenständegesetzes ordnungswidrig.\"\nArtikel 23                                              Artikel 25\nVerordnung über Honig                                  Verordnung über Speiseeis\nNach § 4 der Verordnung über Honig vom                   Nach § 7 der Verordnung über Speiseeis vom\n21. März 1930 (Reichsgesetzbl. J S. 101) wird folgen-    15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 510), zuletzt ge-\nder Abschnitt eingefügt:                                 ändert durch die Eiprodukte-Verordnung, wird fol-\n„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten           gender Abschnitt eingefügt:\n§ 4a                                    „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                                   § 7a\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974              (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer           mittel-    und     Bedarfsgegenständegesetzes      vom\n1. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 als      15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nverdorben anzusehen sind,                            straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4\n2. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7 als ver-    Speiseeis oder Halberzeugnisse gewerbsmäßig her-\ndorben anzusehen sind, ohne die erforderliche        stellt oder in den Verkehr bringt.\nKenntlichmachung,                                       (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\n3. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 1, 4 oder 5 als nach-   Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\ngemacht oder verfälscht anzusehen sind,\n1. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 5 als\n4. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 2 oder 3 als nach-          verdorben anzusehen sind,\ngemacht oder verfälscht anzusehen sind, ohne\ndie erforderliche Kenntlichmachung oder ohne         2. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 6\nOxymethylfurfurol oder                                   Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 12 bis 19, 21, 22 oder Abs. 2\nals nachgemacht oder verfälscht anzusehen sind,\n5. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder\nAufmachung, die nach § 4 als irreführend anzu-       3. Speiseeis, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 23 als nachge-\nsehen ist,                                               macht oder verfälscht anzusehen ist, ohne die\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in              erforderliche Kenntlichmachung oder\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-      4. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-         Aufmachung, die nach § 7 als irreführend anzu-\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.\"                         sehen ist,","Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975                         1289\ngewcrbsm~ißig in d(:n Verkehr bringt. Wer eine in              f) Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe\nSatz 1 bezeichnde 1 Iandl un~J fclhrlässig begeht, han-           oder Aufmachung, die nach § 6 als irreführend\ndelt nach § 5] Abs. 1 des Lelwnsmittel- und Bedarfs-              anzusehen ist,\ngegcnsU:inckges(:lzPs ordnungswidrig.                         gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2       2. Maschinen oder Vorrichtungen entgegen § 7 ge-\ndes Lt>bensmi ttel- und ßecldrfsgqJensUindegesetzes           werbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.\nhcmdelt, wer vorsd lzlich oclc:r fahrlässig\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Spc:isceiskonserven oder\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nSpeiseeispulver w;werhsrn~ißig in den Verkehr\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nbringt oder\n2. entgegen § 3 Abs. 2 c:rnf Pilckungen oder Behält-         (2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nnissen diP crforderliclwn An9aben nicht oder          zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nnicht in der vorg<~sc:hriebencn Weise macht.\"         15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nstraft, wer\n1. geröstetem Kaffee, der dazu bestimmt ist, ge-\nArtikel 26                             werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,\nKaugummi-Verordnung                         in § 2 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe unter\n§ 3 der Kaugummi-Verordnung in der Fassung der             Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 festgesetzten\nBekanntmachung vom 20. S<:pl.<:mber 1972 (Bundes-             Reinhei tsanforderungen zusetzt,\ngesetzbl. I S. 1825) erhält folgc:ncle Fassung:            2. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 gerösteten Kaffee,\nden er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n,,§ 3\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nNach Artikt:l 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge-         kenntlich macht oder\nsamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August           3. entgegen § 2 Abs. 6 Getränke oder sonstige Zu-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. l 945) wird bestraft, wer          bereitungen, die unter Verwendung von glasier-\nl. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig              tem geröstetem Kaffee hergestellt sind und in\nin den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe          Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\nunter Verstoß gegen die in § l Abs. 2 festgesetz-         schaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wer-\nten Reinheitsanforderungen zusetzt oder                   den, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n2. Kaugummi, den er gewerbsm~ißi~J in den Verkehr             Weise kenntlich macht.\nbringt, nicht oder entgegen § 2 Abs. 1 nicht in        Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nder vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.           begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des\nWer eine in Satz 1 bezeichnete H,mdlung fahrlässig        Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des           ordnungswidrig.\"\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nordnungswidrig.\"                                                                  Artikel 28\nArtikel 27                                   Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe\nund Kaffee-Zusatzstoffe\nVerordnung über Kaffee\n§ 7 a der Verordnung über JC:lffee vom 10. Mai            Nach § 5 der Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe\n1930 (Reichsgesetzbl. I S. 169), gt!ändert durch die      und Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichs-\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über               gesetzbl. I S. 171), geändert durch Verordnung vom\nKaffee vom 26. Mi:irz 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 171),    27. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 359), wird folgen-\nerhält folgende Fassung:                                  der Abschnitt eingefügt:,\n,,§ 7 a                                   „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                        § 5a\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und         (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nBedarfsgegenständegesetzes vorn 15. August 1974           mittel-     und     Bedarfsgegenständegesetzes    vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer            15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nl. a) Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 5 ver-          straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Kaffee-Ersatz-\nbotenen Angabe,                                   stoffe oder Kaffee-Zusatzstoffe entgegen § 2 ge-\nwerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.\nb) Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-\nsehen sind,                                          (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nc) Erzeugnisse, die nach § 4 als nachgemacht          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nanzusehen sind,                                   1. Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-\nd) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 1, 2, 4 bis 9,           sehen sind,\n11 bis 14, 16, 17 oder 19 als verfälscht anzu-    2. Erzeugnisse, die nach § 4 als verfälscht anzu-\nsehen sind,                                           sehen sind, oder\ne) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 3, 10, 15 oder 18    3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder\nals verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor-        Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-\nderliche Kenntlichmachung oder                        sehen ist,","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in                                   Artikel 31\nSatz l bezeichnete Hand] ung fahrlässig begeht, han-              Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung\ndelt rwch § 53 /\\ bs. 1 des Ldwnsmittel- und Bedarfs-\ngegensUi nd('geselzcs ordnungswidrig.\"                       § 4   der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung\nvom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762),\ngeändert durch Verordnung vom 27. Juni 1960 (Bun-\nArtikel 29                        desgesetzbl. I S. 479), erhält folgende Fassung:\nVerordnung über Kakaoschalen\n,,§ 4\nNach § 3 dPr Verordnung über Kakaoschalen vom             Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\n31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17) wird     Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-\nfolgende Vorschrift eingefügt:                            gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,\nwer\n,,§ 3 a\n1. Trinkwasser, das dazu bestimmt ist, gewerbs-\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und              mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                fremde Stoffe über die in § 1 festgesetzten\n(Bundesges(~tzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer gepul-        Höchstmengen hinaus zusetzt oder\nverte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit ge-          2. den Gehalt an fremden Stoffen in Trinkwasser\npulverten Kakc1oschalen vermischt sind, gewerbs-              entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht in der vor-\nmäßig in den Verkehr brinrJt. Wer eine in Satz 1              geschriebenen Weise kenntlich macht.\nbezeichnete I-fi.rndlung fohrlässig begeht, handelt\nnach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs-           Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\ngegenständegesetzes orclnunnswiclrig.\"                    begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nordnungswidrig.\"\nArtikel 30\nArtikel 32\nVerordnung über Tee\nund teeähnliche Erzeugnisse                              Verordnung über Tafelwässer\nNach § 7 der Verordnung über Tee und tee-                 Nach § 12 der Verordnung über Tafelwässer vom\nähnliche Erzeugnisse vom           12. Dezember 1942      12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), ge-\n(Reichsgesetzbl. T S. 707) wird folgende Vorschrift       ändert durch Verordnung vom 11. Februar 1938\neingefügt:                                                (Reichsgesetzbl. I S. 199), wird folgender Abschnitt\neingefügt:\n,,§ 7 a\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-                    „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nund Bedarfsgegenständegesctzes vom 15. August                                       § 12 a\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer\nentgegen § 2 Satz l teeähnliche Erzeugnisse ohne             (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nGenehmigung gewerbsmäßig herstellt oder in den            mittel-    und     Bedarfsgegenständegesetzes      vom\nVerkehr bringt. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebens-       15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nmittel- und Bedarfsgegenstdndegesetzes wird be-           straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot\nstraft, wer                                               des § 8 Abs. 1 zum Schutz der Gesundheit zuwider-\nhandelt.\n1. andere als die in § 1 genannten Erzeugnisse unter\nder Bezeichnung Tee~ oder Teemischung,                   (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n2. teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 3 mit Be-\nzeichnungen, /\\ ufmachungen oder Angaben, die         1. Tafelwässer, die entgegen § 7 Abs. 3, 5, 6 oder 7\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\neine Verwechslung mit Tee nicht ausschließen,\nmit den erforderlichen Angaben versehen sind,\n3. teeähnliche Erzeugnisse, die entgegen § 4 Satz 2       2. Tafelwässer, die nach § 9 als verdorben oder\nin anderen als den zugelassenen Wortverbindun-            nach § 10 als nachgemacht oder verfälscht anzu-\ngen als Tee bezeichnet sind, oder                         sehen sind, oder\n4. Tee oder teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 5          3. Tafelwässer mit einer Bezeichnung, Angabe oder\nmit Bezeichnungen, Aufmachungen oder Anga-                Aufmachung, die nach § 11 als irreführend anzu-\nben, die auf eine diätetische oder gesundheit-            sehen ist,\nliche Wirkung hinweisen,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in           Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-\nSatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-         delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und      gegenständegesetzes ordnungswidrig.\nBedarfsgegenständegesetzcs ordnungswidrig.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nhandelt, wer vors~itzlich oder fahrlässig entgegen        1. entgegen § 7 Abs. 1, Tafelwässer nicht in ver-\n§ 6 teeähnliche Erzeugnisse nicht in Packungen oder           schlossenen Gefäßen gewerbsmäßig in den Ver-\nBehältnissen in den Verkehr bringt.\"                          kehr bringt,","Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975                         1291\n2. entgegen § 7 Abs. 2 oder 7 auf den Gefäßen die           1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder nicht\nerforderlichen Angaben nicht oder nicht in der             ordnungsgemäß mit dem dort vorgeschriebenen\nvorgeschriebenen Weise macht.\"                             Hinweis versieht,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe\nArtikel 33                              nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt oder\nVerordnung über koffeinhaltige                 3. auf diesen Packungen oder Behältnissen entgegen\nErfrischungsgetränke                          § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in\nder vorgeschriebenen Weise macht.\nNach § 1 der Verordnung über koffeinhaltige Er-\nfrischungsgetränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetz-            (4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\nblatt I S. 691) wird folgende Vorschrift eingefügt:         Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,\n,,§ 1 a                           wer\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und            1. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                  in den Verkehr gebracht zu werden, nach dieser\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent-             Verordnung zugelassene fremde Stoffe der An-\ngegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-                  lage 3 unter Verstoß gegen die dort festgesetzten\nkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand-               Reinheitsanforderungen zusetzt,\nlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1            2. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe,\ndes Lebensmittel- und Bcdarfsg(-~genständegesetzes              die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den\nordnungswidrig.\"                                                Verkehr gebracht zu werden, nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,\nArtikel 34\n3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Lebensmittel,\nEssenzen-Verordnung                           die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht\n§ 12 der Essenzen-Verordnung in der Fassung der              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundes-                     lich macht oder\ngesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch die Ver-       4. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig in den Ver-\nordnung zur Änderung der Konservierungsstoff-                   kehr bringt, mit einem höheren als in § 3 Abs. 3\nVerordnung und anderer lebensmittelrechtlicher                  Satz 3 festgesetzten Gehalt an Ammoniumchlorid\nVerordnungen, erhält folgende Fassung:                          herstellt.\n,,§ 12\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-      Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nmittel-     und    Bedarfsgegenständegesetzes        vom    ordnungswidrig.\"\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nArtikel 35\n1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführte\nStoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zube-                      Verordnung über den Verkehr\nreitungen verwendet oder zusetzt,                                       mit Essig und Essigsäure\n2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte           § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig\nStoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zuberei-      und Essigsäure vom 25. April 1972 (Bundesgesetz-\ntungen verwendet.                                       blatt I S. 732) erhält folgende Fassung:\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                                           ,,§ 5\n1. Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 4 oder § 5              Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-\nAbs. 4 zweiter Halbsatz unzulässigen Bezeich-           darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nnung oder Angabe oder ohne die nach § 5 Abs. 4          (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer\nerster Halbsatz vorgeschriebene Kenntlich-              1. entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vor-\nmachung,                                                   schriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnis-\n2. Erzeugnisse, die nach § 7 als nachgemacht oder              sen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in\nverfälscht anzusehen sind, oder                            den Verkehr bringt,\n3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder           2. entgegen § 3 Satz 1 Essigsäure an Letztver-\nAufmachung, die nach § 8 als irreführend anzu-              braucher abgibt,\nsehen ist,                                              3. entgegen § 3 Satz 2 Essigsäure in Behältnissen\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in                ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise abgibt\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-             oder\ndelt nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs-        4. entgegen § 3 Satz 3 Behältnissen mit Essigsäure\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.                             keine Gebrauchsanweisung beigibt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2        Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes            darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Essig\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                    oder Essigsäure, die nicht in der nach § 4 vorge-","1292                                BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1975, Teil I\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbs-           Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1           begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des LebensmittPl-\noder 2 bezeichnete . Handlung fahrlässig begeht,         und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nhandelt nach§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be-            (2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\ndarfsgegenständege~etzes ordnungswidrig.\"                 Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,\nwer\nArtikel 36                        1. Tabakerzeugnissen fremde Stoffe über die in An-\nVerordnung über die Zulassung fremder Stoffe             lage 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder\nals Zusatz zu Speisesalz                     unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 festgesetz-\nten Reinheitsanforderungen zusetzt oder\n§ 5 der Verordnung über die Zulassung fremder\n2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an frem-\nStoffe als Zusatz zu Speisesalz vom 5. August 1964\nden Stoffen nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 615) erhält folgende Fassung:\nbenen Weise kenntlich macht.\n., 5                           Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\nNach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge-\nsetzes zur ·Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nsamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nordnungswidrig.\"\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer\n1. Speisesalz, das dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig\nArtikel 38\nin den Verkehr gebracht zu werden, die in § 1\nAbs. 1 oder § 2 Abs. 1 genannten fremden Stoffe                   Verordnung über nikotinarmen\nüber die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus                       und nikotinfreien Tabak\nzusetzt oder                                            Nach § 4 der Verordnung über nikotinarmen und\n2. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 oder § 3 Speisesalz,       nikotinfreien Tabak vom 12. Mai 1939 (Reichsge-\ndas er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,           setzbl. I S. 912) wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkenntlich macht.                                                               n§ 4 a\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig          Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-     darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nsetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts           (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer\nordnungswidrig.\"                                         1. entgegen § 3 Mittel zur Verringerung des Niko-\ntingehalts im Rauch oder\nArtikel 37\n2. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung, Auf-\nTabakverordnung                           machung oder Angabe, die nach § 4 als irrefüh-\n§  10 der Tabakverordnung in der Fassung der Be-          rend anzusehen ist,\nkanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundesgesetz-         gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in\n. blatt I S. 178), geändert durch die Vierte Verord-       Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-\nnung zur Änderung der Tabakverordnung vom                delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3562), erhält    gegenständegesetzes ordnungswidrig.\"\nfolgende Fassung:\nn§ 10\n(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                              Artikel 39 ·\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                                Berlin-Klausel\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen ent-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1953 (Bundes-\ngegen § 4 in Anlage 3 aufgeführte Stoffe, Pflan-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des\nzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen ver-     Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nwendet,                                              auch im Land Berlin.\n2. Tabakerzeugnisse, die nach § 5 als nachgemacht\noder verfälscht anzusehen sind, gewerbsmäßig in                              Artikel 40\nden Verkehr bringt oder\n3. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung oder                                 Inkrafttreten\nAngabe, die nach § 6 als irreführend anzusehen        . Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.             kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\n-·"]}