{"id":"bgbl1-1975-6-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":6,"date":"1975-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Eichordnung (EO)","law_date":"1975-01-15T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 21.Januar 1975                                                                           Nr. 6\nTdg                                                           Inhalt                                                                    Seite\n15. 1. 75    Eid1ordnu11g (EO) ........................ .                                                                                   233\n7141-2-IO, 7141-2-12, 7141-2-1:l, 7141-G-l-:J\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc1chtsvorscbriften der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     254\nEichordnung (EO)\nVom 15. Januar 1975\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                  § 19 Anbringung des Zulassungszeichens\nAllgemeines über Zulassung, Eichung                           § 20 Form des Zulassungszeichens\nund Befundprüfung                                   § 21 Änderung der zugelassenen Bauart\n§    Allgemeine Zulassung\n§ 2  Bauartzulassung                                                                             Dritter Abschnitt\n§ 3  Zusatzeinrichtungen                                                                     Innerstaatliche Eichung\n§ 4  Werkstoffe, Herstellung und Prüfbarkeit                               § 22 Begriffsbestimmung\n§ 5  Einteilungen und Hervorlwbungen                                       § 23 Eichtechnische Prüfung\n§ 6 Bezeichnungen und Aufschriften auf Meßgeräten                          § 24 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der Eichung\n§ 7 Bezugstemperatur\n§ 8 Hersteller und Zulassungsinhaber                                                             Vierter Abschnitt\n§ 9 Fehlergrenzen                                                                             EWG-Bauartzulassung\n§ 10 Nacheichung und Befundprüfung\n§ 25 Zulassung von Meßgerätebauarten\n§ 11 Prüfungsumfang\n§ 26 Zulassungsantrag\n§ 27 Zulassungsprüfung\nZweiter Abschnitt\n§ 28 Zulassungserteilung\nInnerstaatliche Bauartzulassung                            § 29 Zusatzeinrichtungen\n§ 12  Zulassung von Meßgerütebauarten                                      § 30 Beschränkungen der Zulassung\n§ 13  Zulassungsanlrag                                                     § 31 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern\n§ 14  Zulassungsprüfung                                                         und Zeidrnungen\n§ 15  Zulassungserteilung                                                  § 32 Bekanntmachung der Zulassung\n§ 16 Probeweise Zulassung                                                  § 33 Anbringung des Zulassungszeichens\n§ 17 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern                               § 34 Form des Zulassungszeichens\nund Zeichnungen                                                      § 35 Änderung der zugelassenen Bauart\n§ 18 Bekanntmachung der Zulassung                                          § 36 Dauer der Zulassung","234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFünfter Abschnitt                      1.2 Eichzeichen und Ordnungszahlen\nEWG-Ersteichung                        1.3 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung\n1.4 Prüfzeichen für Normalgeräte\n§ 37 Begriffsbestimmung\n1.5 Ziffern\n§ 38 Eichtechnische Prüfung\n1.6 Entwertungszeichen\n§ 39 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der EWG-Erst-\neichung                                                1.7 Farben und Formen der Eichmarken\n2,. Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen\nSechster Abschnitt                         Bundesanstalt\nInstandsetzerkennzeichen                   2.1 Begriffsbestimmung\n2.2 Prüfzeichen für Normalgeräte\n§ 40 Voraussetzungen\n2.3 Prüfzeichen für sonstige Prüfungen\n§ 41 Antrag\n2.4 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung\n§ 42 Verleihung der Befugnis\n2.5 Entwertungszeichen\n§ 43 Pflichten des Instandsctzers\n§ 44 Rücknahme und Widerruf\nAnhang B\nSiebenter Abschnitt                          Zeichen und Stempel für die EWG-Zulassung\nund die EWG-Ersteichung\nEWG-Schüttdichte von Getreide\n1.  Zeichen für EWG-Zulassungen\n§ 45 Begriffsbestimmung\nh1  Zeichen für die EWG-Bauartzulassung\n§ 46 Verwendung des Begriffs\n1.2 Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung\nAchter Abschnitt                      1.3 Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte\n1.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Be-\nOrdnungswidrigkeiten, Ubergangs- und\nfreiung von der Ersteichung\nSchlußvorschriiten\n2.  Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung\n§ 47 Ordnungswidrigkeiten\n2.1 Begriffsbestimmung              ·\n§ 48 Ubergangsvorschriften\n2.2 EWG-Eichzeichen\n§ 49 Außerkrafttreten von Vorschriften\n2.3 EWG-Jahresbezeichnung\n§ 50 Berlin-Klausel\n2.4 Form und Abmessungen der Stempel\n§ 51 Inkrafttreten\nAnhang C\nAnhang A\nlnstandsetzer\nStempelzeichen für die innerstaatliche\nEichung und Prüfung                      1. Formblatt für die Anerkennung als Instandsetzer\n1. Stempelzeichen der Eichbehörden                          2. Instandsetzerkennzeichen\n1.1 Begriffsbestimmung                                      3. Plombenzeichen der Instandsetzer","Nr. 6        Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                             235\nAnlagen zur Eichordnung*)\nAn lc1ge        - -- Uingenrneßgeräte\nAnlage 2             Flächenmeßgeräte\nAnlage 3             Ra.urrnneßgeräte für feste Meßgüter\nAnlage 4             Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten in ruhendem\nZustand\nAnlage 5            Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens oder der Masse von strömenden\nFlüssi~Jkeiten (außer Wasser)\nAnlc1ge     fj       MeßgerLite für die Volumenmessung von strömendem Wasser\nAnlage 7             Md3g<~räle für Gas\nAnlage 8             C~cwic:htstücke\nAnlage D             Nichtselbsttätige Waagen\nAnlage 10            Sclbsl.l:ä.lige Waagen\nAnlage l 1           Meßgeräte zur Bewertung von Getreide\nAnlage 12            Volumenmeßgeräto für Laboratoriumszwecke\nAnlage 13            Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte\nAnlage 14            Temperaturmeßgeräte\nAnlage 15            Meßgeräte für die Heilkunde\nAnlage 16            Uberdruckmeßgeräte\nAnlage 17            Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen\nAnlage 18            Meßgeräte im Straßenverkehr\nAnlage 19            Zeitzähler\nAnlage 20            Meßgeräte für Elektrizität\nAnlage 21            Schallpegelmesser\n•) Die Anlagen zur Eichordnung werden als Anlagenbände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ver-\nöffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagenbände oder Teile der Anlagen-\nbände auf Anforderung kostenlos zugestellt.\nDie einzelnen Bände umfassen folgende Anlagen:\nBand 1: Anlagen 1, 2 und 3                            Band 6: Anlagen 10 und 11\nBand 2: Anlage 4                                      Band 7: Anlagen 12, 13 und 14\nBand 3: Anlage 5                                      Band 8: Anlagen 15, 16 und 17\nBand 4: Anlagen 6 und 7                               Band 9: Anlagen 18, 19 und 21\nBand 5: Anlil9en 8 und 9                              Band 10: Anlage 20","236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAuf Grund des § 9 Abs. 2, 5, 6 und 8 und des § 13          (2) Zusatzeinrichtungen müssen so hergestellt,\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b, d und g und Nr. 6 des       eingebaut, angebaut oder angeschlossen sein, daß\nEichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I         Rückwirkungen auf die Meßsicherheit des zugehö-\nS. 759), zuletzt geändert durch Artiikel 7 des Geset-     rigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und\nZl~s zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom          die ordnungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird         des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträchtigt\nvom Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1         wird.\nNr. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zu-                                    §4\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                W erkstoiie, Herstellung und Prüfbarkeit\n(1) Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen\nErster Abschnitt                       aus solchen Werkstoffen hergestellt und so gefer-\ntigt sein, daß sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch\nAllgemeines über Zulassung, Eichung                gegen das Meßergebnis verfälschende Einflüsse hin-\nund Befundprüfung                        reichend gesichert sind und innerhalb der Gültig-\nkeitsdauer der Eichung den in dieser Verordnung\n§ 1                             oder der Bauartzulassung festgesetzten Anforderun-\ngen voraussichtlich genügen werden.\nAllgemeine Zulassung\n(1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein              (2) Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie\nzugelassen, wenn sie den Vorschriften dieser Ver-          bei der Eichung ohne außergewöhnlichen Aufwand\nordnung und ihrer Anlagen entsprechen und eine             an Prüfmitteln geprüft werden können.\nBauartzulassung nicht vorgeschrieben ist (allge-\nmeine Zulassung).\n§5\n(2) Nach den Anforderungen der Anlagen sind zu                    Einteilungen und Hervorhebungen\nunterscheiden:\n(1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach\n1. die Zulassung von Meßgerätearten für den Gel-\neiner gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen\ntungsbereich des Eichgesetzes (innerstaatliche\nZulassung von Meßgerätearten) und                    Vielfachen oder dezimalen Teil der Einheit oder\nnach dem Doppelten oder Fünffachen davon fort-\n2. die Zulassung von Meßgerätearten für den Be-           schreiten, wenn in den Anlagen dieser Verordnung\nreich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft        nichts anderes festgesetzt ist.\n(EWG-Zulassung von Meßgerätearten).\n(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen ein-\n§2                             zelne Teilstriche durch größere Teilstrichlängen\nhervorgehoben sein. Von den hervorgehobenen\nBauartzulassung                       Teilstrichen dürfen einzelne weiter hervorgehoben\n(1) Die Bauart eines Meßgeräts, das nicht zu           sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einem\neiner allgemein zugelassenen Meßgeräteart gehört          dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil einer ge-\noder das von den für diese Art festgelegten Anfor-        setzlichen Einheit oder nach dem Fünffachen davon\nderungen abweicht, wird zur Eichung zugelassen,            fortschreiten. Andere Hervorhebungen sind nur zu-\nwenn die Bauart nchtige Meßergebnisse und eine             lässig, wenn dies in den Anlagen dieser Verord-\nausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt. So-           nung festgesetzt ist.\nweit sich die Anforderungen an die Bauart nicht\naus dieser Verordnung und ihren Anlagen ergeben,                                       §6\nwerden sie bei der Zulassung festgelegt.\nBezeichnungen und Aufschriften\n(2) Die Bauartzulassung wird von der Physika-                                auf Meßgeräten\nlisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf Antrag\nerteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine               (1) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von\ninnerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-            Dezimalbrüchen angegeben werden, soweit nicht in\nBauartzulassung beantragt wird. Eine EWG-Bauart-          den Anlagen dieser Verordnung etwas anderes zu-\nzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat           gelassen ist. Bei der Angabe von Zahlenwerten in\nder Europäischen Gemeinschaften für die betref-           Dezimalbrüchen ist der dezimale Teil von dem Gan-\nfende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die      zen durch das Dezimalzeichen zu trennen. Zahlen-\ndie Bauartzulassung vorsieht.                             werte mit mehr als drei Ziffern dürfen vor und\nhinter dem Dezimalzeichen nur durch Zwischen-\nräume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgegliedert\n§3\nwerden.\nZusatzeinrichtungen\n(2) Ist der Verwendungsbereich eines Meßgeräts\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über            eingeschränkt oder erweitert, müssen Art und Um-\nMeßgeräte gelten sinngemäß auch für Zusatzein-            fang der Einschränkung oder Erweiterung auf dem\nrichtungen.                                               Meßgerät angegeben sein.","Nr. 6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                         237\n(3) Die nach den §§ 19 und 33 anzubringenden                                  §9\nZeichen müssen auf jedem zur Eichung vorge-                                Fehlergrenzen\nführten Meßgerät und jeder zur Eichung vor-\ngeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle le-     (1) Für die Ersteichung und für die Wiederholung\nserlich und unverw ischbar auf gebracht sein, sofern  der Eichung (Nacheichung) gelten die Eichfehler-\nnicht für Fälle, in denen das Aufbringen auf tech-    grenzen. Sie sind das größte Mehr oder Minder, bis\nnische Schwierigkieten stößt, in den Anlagen dieser   zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom\nVerordnung oder im Zuluss1mgsschein eine Aus-         Normal abweichen da.rf.\nnahme zugelass1~n wird.\n(2) Bei der Verwendung und Befundprüfung der\n(4) Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht    Meßgeräte gelten die Verkehrsfehlergrenzen. Sie\nirreführend sein. Sie müssen so angebracht sein,\nsind das größte Mehr oder Minder, bis zu dem der\ndaß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße\neinzelne Meßwert eines geeichten Meßgeräts bei\nVerwendung des Meß9eräts nicht behindern.\nseiner Verwendung vom Normal abweichen darf.\n(5) Die   vorgeschriebenen Bezeichnungen und\n(3) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte sind in\nAufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft\nden Anlagen dieser Verordnung festgesetzt. Die\nauf dem Meßgerät angebracht sein. Sind sie auf\nSchildern angebracht, müssen die Schilder fest mit    Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte betragen das\ndem Meßgerät verbunden sein oder die Verbindung       Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den An-\nder Schilder mit dem Meßgerät muß durch Stempe-       lagen dieser Verordnung nichts anderes festgesetzt\nlung gesichert werden können.                         ist.\n(6) Firmenzeichen (Fabrikmarken) und Firmen-          (4) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer\naufschriften müssen so ausgeführt sein, daß sie       Bauart, deren Art nicht in den Anlagen dieser Ver-\nnicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen     ordnung aufgeführt ist, werden bei der Zulassung\nAufschriften verwechselt werden können.               festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meß-\ngeräte betragen das Doppelte der bei der Zulassung\n(7) Vorgeschriebene Aufschriften müssen in deut-   für die einzelne Bauart festgelegten Eichfehlergren-\nscher Sprache abgefaßt sein; das gilt nicht für Meß-  zen, sofern in der Zulassung nichts anderes be-\ngeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zustän-\nstimmt wird.\ndigen Behörden können weitere Ausnahmen geneh-\nmigen.                                                   (5) Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder Min-\n(8) Neben den vorgeschriebenen Bezeichnungen       der im gleichen Betrage, wenn in den Anlagen die-\nund Aufschriften dürfen Aufschriften vorhanden        ser Verordnung oder in der Zulassung nichts ande-\nsein, die auf einschlägige Vorschriften, Normen       res bestimmt ist.\noder Richtlinien von Behörden, Fachverbänden oder\nOrganisationen hinweisen. Die Prüfung des Meß-                                  § 10\ngeräts umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhal-               Nacheichung und Befundprüfung\ntung dieser Vorschriften, Normen oder Richtlinien,\nsoweit in den Anlagen dieser Verordnung nichts           (1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht wer-\nanderes bestimmt ist.                                 den, wenn sie die zum Zeitpunkt der Nacheichung\ngeltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den bei\n(9) Teilstriche, Strichmarken und Bezifferungen\nihrer Ersteichung geltenden Anforderungen entspre-\nmüssen deutlich lesbar und dauerhaft aufgebracht\nsein.                                                 chen.\n(2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der\n§7                          Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den\nBezugstemperatur                   letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht,\naber nicht bereitgehalten oder verwendet wurden,\nDie Richtigkeit der Meßgeräte wird auf 20 °C be-\nkönnen in den ersten beiden Monaten des folgenden\nzogen, sofern in den Anlagen dieser Verordnung für\nJahres mit einer vereinfachten Prüfung nach geeicht\nein Meßgerät nicht eine andere Bezugstemperatur\noder ein Temperaturbereich festgelegt ist.            werden (Jahreswendeverfahren).\n(3) Bei der Befundprüfung gelten die Verkehrs-\nfehlergrenzen und die Anforderungen, die zum Zeit-\n§8\npunkt der letzten voraufgegangenen Eichung auf\nHersteller und Zulassungsinhaber           das zu prüfende Meßgerät anzuwenden waren.\n(1) Hersteller eines Meßgeräts ist derjenige, der\ndas Meßgerät fertigt oder aus Teilen zusammen-                                  § 11\nbaut.\nPrüfungsumfang\n(2) Zulassungsinhaber ist derjenige, dem die Zu-\nlassung für die Bauart eines Meßgeräts erteilt oder      Zulassung, Eichung und Befundprüfung erstrek-\nauf den sie übertragen worden ist. Die Ubertragung    ken sich nur auf die Einhaltung eichrechtlicher Be-\nder Zulassung setzt einen Antrag desjenigen, auf      stimmungen. Sie befreien nicht von der Beachtung\nden die Zulassung übertragen werden soll, und das     anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Vor-\nEinverständnis des oder der Zulassungsinhaber vor-    schriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstech-\naus.                                                  nik oder des Gesundheitswesens.","238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweiter Abschnitt                       muß das Meßgerät die geforderten meßtechnischen\nEigenschaften einhalten. Für die Untersuchung von\nInnerstaatliche Bauartzulassung                 Meßgerätemustern sind der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt auf ihr Verlangen ein oder\n§ 12                            mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, für\nZulassung von MeUgerätebauarten                 deren Bauart die Zulassung beantragt ist, ein-\nschließlich der erforderlichen Einrichtungen und\nDie innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulas-       Hilfsmittel, betriebsfertig vorzustellen.\nsung von Meßgeräten eines Herstellers zur inner-\nstaatlichen Eichung.                                           (3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physika-\nlisch-Technischen Bundesanstalt, in Prüfstellen oder\n§ 13                            am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort\nerfolgen.\nZulassungsantrag\n(4) Die    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n(1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller\nkann verlangen, daß der Antragsteller die zur Vor-\noder seinem Beauftragten bei der Physikalisch-Tech-\nnahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte so-\nnischen Bundcscmstalt zu stellen.\nwie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Per-\n(2) Der Antrag, die Zulasc;ungsuntcrlagen und der       sonal zur Verfügung stellt.\nSchriftverkehr müssen in deutscher Sprache abge-\nfaßt sein; die Physikalisch-Technische Bundes-\nanstalt kann Ausnc1hmen ~Jestalten.                                                     § 15\n(3) Der Antrag muß 1\\ngc1ben enthalten über:                               Zulassungserteilung\n1.   den Namen oder die rirma und den Wohnsitz                 Genügt das Meßgerät den Anforderungen der Zu-\noder den Silz des lferstellers,                       lassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Tech-\n2.   die Meßger~i tearl,                                   nische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in\n3.   den vorgPseherwn Verwt)mlungszweck,                   dem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist\nund die Anforderungen festgelegt sind, die die zur\n4.   die meßtechnischen Merkmale,\nEichung gestellten Meßgeräte der zugelassenen\n5.   eine vorgesc!hene J lancfolsbezeichnung.              Bauart einhalten müssen. In den Zulassungsschein\n(4) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erfor-       sind ferner inhaltliche Beschränkungen, Befristun-\nderlichen Unterlaqen lwizufü9en, und zwar insbe-           gen, Auflagen und Bedingungen der Bauartzulas-\nsondere                                                    sung aufzunehmen.\n1. eine Beschreibung                                                                   § 16\na) der Ausführung und Arbeitsweise des Meß-                              Probeweise Zulassung\ngeräts,\nb) der Sicherheitseinrichtungen, die die ein-             (1) Die    innerstaatliche Bauartzulassung kann\nwandfreie Arbeitsweise gewährleisten,              probeweise erteilt werden, wenn die Zulassungsprü-\nfung erst nach der Erprobung von Meßgeräten die-\nc) der Regulier- und Justiereinrichtungen,\nser Bauart im praktischen Betrieb abgeschlossen\nd) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung        werden kann. Bei der probeweisen Zulassung kann\ndes Hauptstempels und gegebenenfalls der           insbesondere für eine beschränkte Anzahl von Meß-\nSicherungsstempel;                                 geräten eine befristete Erprobungszeit festgesetzt\n2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meß-                werden.\ngeräts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnun-            (2) Ist eine Bauart nach Absatz 1 zur Eichung zu-\ngen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen müssen        gelassen, können auch nach der Erteilung der probe-\ndas Format DIN A 4 oder DIN A 3 haben und mit          weisen Zulassung besondere Prüfungen an einigen\nNummer und Datum gekE'nnzeichnet sein;                Meßgeräten der Bauart vorgenommen werden.\n3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbil-\ndungen der Meßgeräte.\n§ 17\nVerwahrung und Hinterlegung von Mustern\n§ 14                                                und Zeichnungen\nZulassungsprüfung\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n(1) Die Zulassungsprüfung besteht aus                   kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum\n1. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen,             Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Her-\n2. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und          stellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart\neiner Untersuchung von Meßgerätemustern oder           Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen\nder zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei\n3. einer Prüfung nach Nummer 1 oder 2 und einer\nihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Uber-\nErprobung von Meßg(~räten im Betrieb.                  einstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtver-       Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann\nhalten des Meßgeräts unter den vorgesehenen Ver-           sie statt dessen die Verwahrung oder Hinterlegung\nwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen              eines Mustergeräts verlangen.","Nr. 6  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                          239\n(2) Die: Physiki_llisch-Teclrnische Bundesanstalt ist   bedingungen des Meßgeräts beeinflussen oder be-\nberechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende           einflussen können, bedürfen einer Ergänzung der\nGeräte odcr Cerüteteile durch Plomben oder auf             Bauartzulassung.\nandere Weise W'gen 1Jnbdugtc Eingriffe oder Ver-\nänderuntwn zu sichern.\nDritter Abschnitt\n§ 18\nInnerstaatliche Eichung\nBekanntmachung der Zulassung\n(1) Die inJH'.rstc1c1!Jiclwn ßcrnc1rlzulc1ssungen und                              § 22\nihre Ergünzung(m werdr:n im Amts- und Mittei-\nlungsblatt der Physika 1iscb-T('clmischen Bundes-                            Begriffsbestimmung\nanstalt (PTB-MitlC'ilu11gc11) b,:kc1rrnlgemc1d1t.             (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen\n(2) Für die Un1.f:rricl1l11ng der Eichaufsichtsbehör-   Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen\nden sind die Zul,1ssunqsLml.crlt1~Wn auf Anforderung       Meßgeräts durch die zuständige Behörde. Die eich-\nin der erforderlichen Anzahl bei der Physikalisch-         technische Prüfung kann aus einer oder mehreren\nTechn i sclwn Bu ncles,rnsltdt vorzulegen.                 Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort\nbestehen.\n§ 19                             (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bau-\nAnbringun9 des Zulassungszeichens                artzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die\nEichung\n(1) Der Zulc1ssungsinhabcr muß das im Zulas-\nsungsschein erteilte Zuldssun~Jszeichen auf jedem          1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die\nzur Eichung vorqelc~q ten Mc!ßgnät der zugelassenen            beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein ein-\nBauart c1ufbringen, soweit in den Anlagen dieser               heitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätz-\nVerordmrng oder im Zulc1sstrn9sschein nichts ande-             lich ohne vorherige Zerlegung an den Ge-\nres festueleqt ist.                                            brauchsort überführt werden können,\n(2) Der Zulassun~Jsin1wlwr muß das im Zulas-            2. in einem oder mehreren Vorgängen bei Meßge-\nsungsschein erteil1e Zulassunqszeichen auch auf                räten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von\nMeßgeräten ,ndbrjnqcn, für die keine Eichung, aber             den Einbau- oder Verwendungsbedingungen ab-\ndie Bauarlzulc1ssun~J vorucschrieben ist.                      hängt.\n(3) Die Eichung ist entweder eine Ersteichung\n§ 20                          oder eine Nacheichung.\nForm des Zulassungszeichens\n(1) Das Zulassungszeichen besteht            aus  dem                              § 23\nSymbol und der Kennzeichnung.                                              Eichtechnische Prüfung\n(2) Das Symbol für die Zulassung der Bauart hat\n2\n(1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Be-\nfolgende Formen:                                           schaffenheitsprüfung       und   die    meßtechnische\nPrüfung.\n1. für ein Meßgerät                                           (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbeson-\ndere festgestellt, ob\n1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur Eichung\nzugelassen ist,\n2. für eine Zusatzeinrichtung        1     - .             2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verord-\nnung oder der Bauartzulassung entspricht und\n3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschrif-\n(3) Die Kennzeichnung besteht aus einem Zei-\nten und Stempelstellen vorhanden sind.\nchen, das auf die Art des Meßgeräts oder der Zu-\nsatzeinrichtung hinweist, und einer laufenden Bau-            (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festge-\nartnummer. Das Zeichen ist in das obere Feld, die          stellt, ob die in den Anlagen dieser Verordnung\nBauartnummer in das untere Feld des Symbols ein-           oder im Zulassungsschein festgelegten meßtechni-\nzutragen.                                                 schen Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten\n§ 21                          werden.\nÄnderung der zugelassenen Bauart                                           § 24\n(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die                     Kennzeichnung von Meßgeräten\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt von allen                                 bei der Eichung\nvorgesehenen Anderungen df\\r zugelassenen Bauart              (1) Genügt ein zur innerstaatlichen Eichung zuge-\nzu unterrichten.                                           lassenes Meßgerät den Anforderungen der eichtech-\n(2) Anderungen einer zugelassenen Bauart und            nischen Prüfung, so werden auf dem Meßgerät die\nAnfügungen an eine zugelassene Bauart, die die             im Anhang A aufgeführten Stempelzeichen aufge-\nMeßergebnisse oder die normalen Verwendungs-               bracht.","240                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Genügt ein zur EWG-Ersteichung zugelasse-              (2) Der Antrag, die Zulassungsunterlagen und der\nnes Meßgerät, das zur Ersteichung vorgelegt wird           Schriftverkehr müssen in deutscher Sprache abge-\nund nur für die Verwendung im Geltungsbereich              faßt sein; die Physikalisch-Technische Bundes-\ndieser Verordnung vorgesehen ist, den Anforderun-          anstalt kann Ausnahmen gestatten.\ngen der eichtechnischen Prüfung, so können auf\nAntrag die im Anhang A aufgeführten Stempelzei-                (3) Der Antrag muß Angaben enthalten über\nchen aufgebracht werden.                                   1. den Namen oder die Firma und den Wohnsitz\n(3) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle              oder den Sitz des Herstellers,\nvorhanden sein, auf der die Stempelzeichen für den         2. die Meßgeräteart,\nHauptstempel aufgebracht werden können (Haupt-\n3. den vorgesehenen Verwendungszweck,\nstempelstelle). Die Stempelstelle muß am Meßgerät\nzugänglich und so beschaffen und befestigt sein,           4. die meßtechnischen Merkmale,\ndaß die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind und         5. eine vorgesehene Handelsbezeichnung oder Be-\nohne Beschädigung nicht entfernt werden können.                 nennung der Meßgerätebauart.\n(4) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anla-\n(4) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen,\ngen dieser Verordnung geteilt werden, müssen\ndaß\nbeide Teile so nahe wie nach Ausführung des Meß-\ngeräts möglich beieinander liegen und so beschaf-          1. den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\nfen sein, daß auf dem einen das Eichzeichen und auf            staaten gleichzeitig eine Ausfertigung des An-\ndem anderen das Jahreszeichen oder die Jahres-                 trags übermittelt worden ist, und\nbezeichnung aufgebracht werden kann.                      2. ein Zulassungsantrag in anderen Mitgliedstaaten\n(5) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe,             nicht gestellt ist.\ndas Auswechseln von Teilen oder andere Änderun-\n(5) Dem Antrag sind ferner die zu seiner Prüfung\ngen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von\nerforderlichen Unterlagen in doppelter Ausferti-\nSicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungs-           gung beizufügen, und zwar insbesondere:\nstempelstellen). Ein vorgeschriebenes Schild kann\nauch durch den Hauptstempel gegen Abnahme ge-              1. eine Beschreibung\nsichert sein. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.               a) der Ausführung und Arbeitsweise des Meß-\ngeräts,\n{6} Sofern Meßgeräte aus mehreren Einzelteilen\nbestehen, die nicht fest zusammengebaut werden                 b) der Sicherheitseinrichtungen, die die ein-\nkönnen, oder das Zerlegen von zusammengebauten                     wandfreie Arbeitsweise gewährleisten,\nMeßgeräten gestattet ist, müssen geeignete Stellen             c) der Regulier- und Justiereinrichtungen,\nzum Aufbringen von Stempelzeichen vorgesehen                   d) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung\nsein, welche die Zusammengehörigkeit der Einzel-                   des Hauptstempels (EWG-Stempels) und gege-\nteile erkennen lassen.                                             benenfalls der Sicherungsstempel;\n(7) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten,          2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meßge-\ndie einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen                 räts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnun-\ngeeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzei-               gen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen sollen\nchen für die Vorprüfung vorgesehen sein.                       mit Nummer und Datum gekennzeichnet sein;\n3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbil-\ndungen der Meßgeräte.\nVierter Abschnitt\n(6) Sind bereits in der Bundesrepublik Deutsch-\nEWG-Bauartzulassung                        land oder in anderen Mitgliedstaaten innerstaat-\nliche Zulassungen erteilt worden, so sind diese dem\n§ 25                            Antrag beizufügen.\nZulassung von Meßgerätebauarten\n§ 27\nDie EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von\nZulassungsprüfung\nMeßgeräten eines Herstellers zur EWG-Ersteichung.\nIst die EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so             (1) Die     EWG-Zulassungsprüfung besteht aus\nstellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung            einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und der\nfür das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme           meßtechnischen Merkmale der Bauart. Sind die meß-\ndar.                                                      technischen Merkmale im einzelnen bekannt, be-\nschränkt sich die Prüfung auf die eingereichten\n§ 26                            Unterlagen.\nZulassungsantrag                           (2) Die Prüfung der meßtechnischen Merkmale\n(1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller        erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Meß-\noder seinem Beauftragten bei der Physikalisch-            geräts unter üblichen Verwendungsbedingungen.\nTechnischen Bundesanstalt zu stellen. Der Antrag          Unter diesen Bedingungen muß das Meßgerät die\ndarf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt         geforderten meßtechnischen Eigenschaften einhal-\nwerden.                                                   ten.","Nr. 6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                           241\n(3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physika-      werden. Sie kann Beschränkungen nach Absatz 2\nlisch-Technischen Bundesunstalt, in Prüfstellen oder   und besondere Anforderungen in bezug auf die an-\nam Herstellungs-, Licfenmgs- oder Aufstellungsort      gewandte Technik enthalten.\nerfolgen.\n(4) Die Zulassung nach Absatz 3 darf nur erteilt\n(4) Die Physika] isch-Techni sehe Bundesanstalt     werden, wenn\nkann verlangen, daß der Antragsteller ihr die zur      1. die Einzelrichtlinie für die betreffende Meß-\nVornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte           geräteart in Kraft getreten ist,\nsowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges\nPersonal zur Verfügung stellt.                         2. Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt\nsind und\n§ 28                         3. zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart\ndie festgelegten Fehlergrenzen einhalten.\nZulassungserteilung\nDie Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung be-\nGenügt di:ls Meßgerät den Anforderungen der Zu-\nträgt bis zu 2 Jahre. Sie kann um weitere 3 Jahre\nlassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Tech-\nverlängert werden.\nnische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in\ndem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist                                     § 31\nund die Anforderungen fesl.gplf,gt sind, die die zur\nVerwahrung und Hinterlegung von Mustern\nEichung gestellten Meßgeräte einhalten müssen.\nIn den Zuli:lssungsschein sind ferner inhaltliche                           und Zeichnungen\nBeschränkungen, Befristungen, Auflagen und Be-            (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\ndingungen der Bauartzulassung aufzunehmen.             kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum\nDem Zulassungsschein sind die Beschreibungen,         Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Her-\nPläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur        stellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart\nIdentifizierung der Bauart und zur Erläuterung der    Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen\nArbeitsweise notwendig sind.                           der zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei\nihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Uber-\n§ 29                         einstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen\nBauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann\nZusatzeinrichtungen                 sie -stat-t -dessen· die -Verwahrung -oder Hinterlegung -\nIn der EWG-Bauartzulassung für eine Zusatzein-      eines Mustergeräts verlangen.\nrichtung werden festgelegt:                               (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\n1. die Bauarten der Meßgeräte, denen die Zusatz-      berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende\neinrichtung angeschlossen oder angefügt oder in   Geräte oder Geräteteile durch Plomben oder auf\ndie sie eingebaut werden darf;                     andere Weise gegen unbefugte Eingriffe oder Ver-\n2. die allgemeinen Anforderungen an die Gesamt-        änderungen zu sichern.\nfunktion der Meßgeräte, für die sie zugelassen\nwird.\n§ 32\n§ 30\nBekanntmachung der Zulassung\nBeschränkungen der Zulassung\nDie EWG-Bauartzulassung, die beschränkte\n(1) Die Zahl der Meßgeräte, die in Ubereinstim-    EWG-Bauartzulassung, der Widerruf einer EWG-\nmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt .wer-    Bauartzulassung sowie andere Mitteilungen über\nden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht   Umfang und Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung\naus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.        werden in einer Sonderbeilage zum Amtsblatt der\n(2) Kann aus technischen Gründen eine Meß-         Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.\ngerätebauart nicht für die Dauer von 10 Jahren zu-    Dasselbe gilt für die Zulassung von Zusatzeinrich-\ngelassen oder eine erteilte Zulassung nicht um wei-   tungen.\ntere 10 Jahre verlängert werden, so kann eine be-                                  § 33\nschränkte       EWG-Bauartzulassung       oder  eine\nbeschränkte Verlängerung erteilt werden. Die                      Anbringung des Zulassungszeichens\nBauartzulassung kann folgende Beschränkungen              (1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulas-\nenthalten:                                            sungsschein erteilte Zulassungszeichen auf jedem\n1. Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf weniger als    mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden\n10 Jahre,                                         Meßgerät anbringen, wenn\n2. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meß-         1. für Meßgeräte dieser Bauart keine EWG-Erst-\ngeräte,                                                eichung, aber die Bauartzulassung vorgeschrieben\n3. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den je-         ist, oder wenn\nweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,             2. die Anbringung des Zulassungszeichens in dieser\n4. Beschränkung des Anwendungsbereichs.                    Verordnung oder in der Zulassung vorgeschrie-\n(3) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in         ben ist.\neiner Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann eben-    In allen anderen Fällen darf er das Zulassungszei-\nfalls eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt    chen anbringen.","242                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-                             Fünfter Abschnitt\nErsteichung zugelassen, so kann der Hersteller\ndiese Meßgeräte unter seiner Verantwortung mit                              EWG-Ersteichung\ndem Zeichen nach § 34 Abs. 3 versehen, wenn sie\nden Anfordenrnuen an diese Meßgeräteart genügen.                                   § 31\nBegriffsbestimmung\n§ 34\nForm des Zulassungszeichens                    (1) Die EWG-Ersteichung besteht aus der eich-\ntechnischen Prüfung eines neuen oder erneuerten\n(1) Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat\nMeßgeräts, für das eine EWG-Zulassung besteht,\ndie Form eines stilisierten „E\". Es enthält für die von\nund aus dem Aufbringen des Zeichens für die EWG-\nder Physikalisch-Technischen Bundesantalt zugelas-\nErsteichung. Die eichtechnische Prüfung kann aus\nsenen Meßgeräte\neiner oder mehreren Vorprüfungen und einer Prü-\n1. im oberen Teil das Kennzeichen „D\" für die Bun-       fung am Gebrauchsort bestehen.\ndesrepublik Deutschland sowie die zwei letzten\nZiffern des Zulassungsjahres,                           (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bau-\n2. im unteren Teil eine von der Physikalisch-Tech-       artzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die\nnischen Bundesanstalt festzulegende Bezeich-         Ersteichung\nnung (Kenn-Nummer).                                  1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die\n(2) Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung            beim Verlassen des Herstellungsbetriebes ein\nwird vor das Zeichen nach Absatz 1 ein „P\" von               einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grund-\ngleicher Größe gesetzt.                                      sätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Ge-\n(3) Das Zeichen zur Kennzeichnung allgemein zur           brauchsort überführt werden können,\nEWG-Ersteichung zugelassener Meßgeräte hat die           2. in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten,\nForm eines stilisierten spiegelbildlichen „E\". Es ent-       deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den\nhält Jm oberen Teil das Kennzeichen „D\" für in der           Einbau- oder Verwendungsbedingungen abhängt.\nBundesrepublik Deutschland hergestellte Meßgeräte\nsowie die zwei letzten Ziffern des Herstellungs-\njahres.                                                                            § 38\n(4) Das Zeichen zur Kennzeichnung eines zuge-                          Eichtechnische Prüfung\nlassenen Meßgeräts, für das keine EWG-Erst-\n(1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Be-\neichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zei-\nschaffenheitsprüfung und die meßtechnische Prü-\nchen nach Absatz 1 im sechseckigen Feld.\nfung.\n(5) Die Ausführung des Zulassungszeichens sowie\ndie Kennzeichen der anderen Mitgliedstaaten er-             (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbeson-\ngeben sich aus Anhang B.                                 dere festgestellt, ob\n1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur EWG-\n§ 35                               Ersteichung zugelassen ist,\nÄnderung der zugelassenen Bauart              2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verord-\n(1) Der Inhaber einer von der Physikalisch-Tech-          nung oder der Bauartzulassung entspricht und\nnischen Bundesanstalt erteilten Zulassung ist ver-       3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschrif-\npflichtet, die Bundesanstalt von allen vorgesehenen          ten und Stempelstellen vorhanden sind.\nÄnderungen der zugelassenen Bauart zu unterrich-\nten.                                                        (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festge-\n{2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und          stellt, ob\nAnfügungen an Meßgeräte einer zugelassenen Bau-          1. die in den Anlagen dieser Verordnung oder im\nart bedürfen einer ergänzenden EWG-Bauartzulas-              Zulassungsschein festgelegten meßtechnischen\nsung, wenn sie die Meßergebnisse oder die nor-               Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten\nmalen Verwendungsbedingungen des Meßgeräts\nwerden und\nbeeinflussen oder beeinflussen können. Die Physi-\nkalisch-Technische Bundesanstalt kann eine ergän-        2. die Ausführung gewährleistet, daß die meßtech-\nzende Bauartzulassung nur für die Bauart eines               nischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch\nMeßgeräts erteilen, die sie selbst zugelassen hat.           des Meßgeräts nicht nennenswert beeinträchtigt\nwerden.\n§ 36\n§ 39\nDauer der Zulassung\nKennzeichnung von Meßgeräten\nWird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung                           bei der EWG-Ersteichung\nnicht verlängert, so gelten die Meßgeräte, die beim\nErlöschen der Zulassung im Gebrauch sind, als zu-           Genügt das Meßgerät den Anforderungen der\ngelassen, sofern sie gemäß den Vorschriften dieser       eichtechnischen Prüfung, so werden auf dem Meß-\nVerordnung und den Anforderungen der Zulassung           gerät die in Anhang B aufgeführten Sternpelzeichen\nhergestellt wurden.                                      aufgebracht.","Nr. G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                          243\nSechster Abschnitt                      (2) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn\n1. die Voraussetzungen für die Verleihung der Be-\nInstandsetzerkennzeichen\nfugnis nicht mehr vorliegen,\n2. der Instandsetzer bei der Instandsetzung von\n§ 40                             Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet\nVoraussetzungen                        oder\nDie zuständige Behörde kann Betrieben, die Meß-      3. der Instandsetzer das Instandsetzerkennzeichen\ngeräte instandsetzen (Instandsetzer), auf Antrag die        an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren.\nBefugnis verleihen, instandgesetzte Meßgeräte ge-          (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist\nmäß § 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordnung durch      dem Instandsetzer Gelegenheit zur Stellungnahme\nein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzer-         zu geben.\nkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und\nJustierung erforderlichen Einrichtungen und dem            (4) Rücknahme      und   Widerruf   bedürfen   der\nfachkundigen Personal ausgestattet sind.                Schriftform.\n§ 41                                          Siebenter Abschnitt\nAntrag                                   EWG-Schüttdichte von Getreide\n(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis nach\n§ 40 ist an die für den Ort der gewerblichen Nieder-                              § 45\nlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu                          Begriffsbestimmung\nrichten. In dem Antrag sind die Meßgerätearten, für\ndie die Befugnis beantragt wird, zu benennen.              (1) Die EWG-Schüttdichte ist das Verhältnis der\nin Kilogramm ausgedrückten Masse zu dem in\n(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und\nHektoliter ausgedrückten: Volumen, das für eine be-\nUnterlagen zum Nachweis der in § 40 genannten           1,iebige Getreidesorte durch Messung mit einem Ge-\nVoraussetzungen verlangen, soweit es für die Beur-\nrät und nach einem Verfahren ermittelt wi,rd, die\nteilung des Antrags erforderlich ist.\nbeide den Anforderungen des Abschnitts 2 der An-\nlage 11 genügen.\n§ 42\n(2) Als Bezugswert wird die EWG-Schüttdichte\nVerleihung der Befugnis                bezeichnet, die durch. Messung mit dem Zwanzig-\nDie Verleihung der Befugnis nach § 40 und die        liter-N ormalprober ermittelt wird.\nZuteilung des Instandsetzerkennzeichens erfolgt            (3) Die als Bezugswert zugrunde gelegte EWG-\ndurch eine Urkunde nach Anhang C.                       Schüttdichte wird in Kilogramm je Hektoliter mit\nzwei Dezimalstellen angegeben.\n§ 43\n§ 46\nPflichten des Instandsetzers\nVerwendung des Begriffs\n(1) Der Instandsetzer hat a,ls Instandsetzerkenn-\nzeichen eine Klebemarke nach Anhang C zu ver-              (1) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im\nwenden. In Verbindung mit de,r Klebemarke kann          geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden,\nzur Sicherung gegen Eingriffe ein Plombenzeichen        wenn die Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen\nnach Anhang C verwendet werden. Für Meßgeräte           worden ist, die den Anforderungen des Abschnitts 2\nnach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung        der Anlage 11 genügen.\nkann an Stelle der Klebemarke das dort vorge-              (2) Im geschäftlichen Verkehr mit Getreide zwi-\nsehene Einbauschild verwendet werden.                  schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\n(2) Der Instandsetzer darf nur Meßgeräte mit der    schaftsgemeinschaft ist zur Angabe der Schütt-\nKlebemarke versehen, die vor der Instandsetzung         dichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.\ngeeicht waren und von ihm instandgesetzt worden\nsind. Er hat im unteren Feld der Klebemarke das\nAchter Abschnitt\nDatum ihrer Anbringung einzutragen und die für\ndie Eichung zuständige Behörde unverzüglich                      Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs-\nschriftlich von der Anbringung zu verständigen.                       und Schlußvorschriften\n(3) Stellt der Instandsetze,r seine Tätigkeit ein,\nhat er die zuständige Behörde unverzüglich zu ver-                                § 47\nständigen und Klebemarken und Plombenzangen-                            Ordnungswidrigkeiten\nEinsätze der Behörde zu übergeben.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\ndes Eichgesetzes handelt, we,r vorsätzlich oder fahr-\n§ 44\nlässig\nRücknahme und Widerruf                   1. Meßgeräte gemäß § 19 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1\n(1) Die Befugnis ist zurückzunehmen, wenn be-            Nr. 1 mit einem Zulassungszeichen versieht, ob-\nkannt wird, daß bei der Verleihung eine der in § 40        wohl sie den Anforderungen dieser Zulassung\nbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war.             nicht genügen,","244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 die vorge-                                     § 49\nschriebene l l nterrichtung unterläßt,                               Außerkrafttreten von Vorschriften\n3. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 das Instandsetzer-              Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer\nkennzeichen an Meßgeri:iten anbringt, die vor der       Kraft\nInstandsetzung nicht geeicht waren oder von ihm\nnicht instandgesetzt wordPn sind,                       1. die Verordnung über die Stempel der Eichbehör-\n4. die Bezeichnung EWG-Schüttdichte            entgegen         den vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I\n§ 46 Abs. 1 verwendet,\nS. 962), geändert durch die Verordnung zur Än-\nderung des Maß- und Eichrechts vom 31. Dezem-\n5. entgegen § 46 Abs. 2 zur Angabe der Schütt-                  ber 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17),\ndichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet.\n2. die Verordnung über die Neufassung der Eich-\nordnung vom 24. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I\n§48\nS. 63),\nUbergangsvorschriften\n3. die Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fas-\n(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung              sung der Bekanntmachung-vom 14. April 1965\ngeeichten Meßgeräte können bis zum 31. Dezember                  (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni\n1980 nachgeeicht werden, wenn sie die vor dem In-               1965), zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Ver-\nkrafttreten dieser Veror,clnung geltenden Bauvor-               ordnung zur Änderung der Eichordnung vom\nschriften und Nacheichfehlergrenzen einhalten.                  26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 973), mit Aus-\n(2) Meßgeräte, deren Arl oder deren Bauart vor                 nahme des § 400 a *,\nInkrafttreten dieser Verordnung zur Eichung zuge-\n4. die Verordnung über die Ordnungszahlen der\nlassen war, können bis zum 31. Dezember 1980 erst-\nEichaufsichtsbehörden vom 16. November 1970\ngeeicht werden, wenn sie die bis zum Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 1534).\ndieser Verordnung geltenden Bauvorschriften und\nNeueichfehlergrenzen einhalten. Für die Nach-               § 400 a * der Eichordnung tritt am       1. Januar 1979\neichung dieser MeßgerätP gilt Absatz 1 entspre-             außer Kraft.\nchend.\n(3) Sofern die Fehlergrenzen für e:ine Meßgeräte-                                    § 50\nart oder -bauart in dieser Verordnung gegenüber\nden Fehlergrenzen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-                              Berlin-Klausel\nordnung gegolten haben, erweitert worden sind,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngelten für die in Absatz 1 und 2 genannten Meß-             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeräte die neu festgesetzten Fehlergrenzen.                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\n(4) Die in den Anlagen dieser Verordnung festge-         gesetzes auch im Land Berlin.\nlegten besonderen Ubergangsfristen für bestimmte\nMeßgerätearten bleiben unberührt.\n§ 51\n(5) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor-\nInkrafttreten\nhandenen Stempelzeichen und Eichmarken, die den\nVorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,               §  46 Abs. 2 und § 47 Nr. 5 treten am 1. Januar\ndürfen bis zum 31. Dezember 1978 aufgebraucht               1978 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am\nwerden.                                                     1. Februar 1975 in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t","Nr. G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                        245\nAnhang A\nStempelzeichen für die innerstaatliche Eichung und Prüfung\n1.    Stempelzeichen der Eichbehörden\n1.1   Begriffsbestimmung\n1.1.1 Stempelzeichen slnd\na) das Eichzeichen\nb) das Jahreszeichen\nc) die JahresbE~zeichnung\nd) das Prüfzeichen für Normalgeräte\ne) das Entwerlun9szeichen\n1.1.2 Das Eichzeichen und das Jahreszeichen oder das Eichzeichen und die Jahresbezeichnung\nbilden zusammen den Hauptstempel.\nl.1.3 Das EichzeidH'n wird als Sicherungsstempel und als Stempelzeichen für die Vorprüfung\nverwendet.\n1.2   Eichzeichen und Ordnungszahlen\n1.2.1 Die Eichzeichen der Eicha.ufsichtsbehörden bestehen aus einem gewundenen Band mit\ndem Buchstaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen\nStern.\nBeispiel:\n1.2.2 Die Eichzeichen der Eichämter erhalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichtsbezirk\ngeführte Ordnungszahl.\n1\nBeispiel:\n~  5\n1.2.3 Für Stichprobenprüfungen wird das Eichzeichen mit einem beigefügten großen Buch-\nstaben „S\" verwendet.\n4\nBeispiel:\ns~     1\n1.2.4 rne Eichaufsichtsbehörden führen folgende Ordnungszahlen:\nBaden-Württemberg      22\nBayern                 23\nBerlin                  1\nBremen                 19\nHamburg                20\nHessen                 10\nNiedersachsen           8\nN ordhein-Westfalen    11\nRheinland-Pfalz         4\nSaarland               13\nSchleswig-Holstein      7","246                            Bundes.g,esetzbl.att, Jahrgang 1975, TeU I\n1.3   Jahreszeichen und Jahresbezeichnung\n1.3.1 Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schildumran-\ndung.\nBeispiel:\n1.3.2 Die Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl.\n1.4\nBeispiel:\nPrüfzeichen für Normalgeräte\n74\n1.4.1 Die Prüfzeichen der Eichaufsichtsbehörden für Normalgeräte bestehen aus einer auf-\nrechtstehenden Ellipse mit dem Buchstaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4)\nund einem sechsstrahligen Stern.\n1.4.2\nBeispiel:\nbezirk geführte Ordnungszahl.\nm .\n*\nDie Prüfzeichen der Eichämter enthalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichts-\nBeispiel:\n1.5   Ziffern\nFür die Ziffern in den Stempelzeichen nach Nummer 1.2, 1.3 und 1.4 sind folgende Zahlen-\ntypen zu verwenden:\n12J456 7 8 ·9 0\n1.G   Entwerlungszeichen\nDas Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehen-\nder Ausführung:\n1.7   Farben und Formen der Eichmarken\n1.7.1 Eichmarken mit der Aufschrift „Geeicht bis ............ \"\nmüssen folgende Farben haben:\na) Jahr mit der Endziffer O oder 5: gelb\nb) Jahr mit der Endziffer 1 oder 6: braun\nc) Jahr mit der Endziffer 2 oder 7: blau\nd) Jahr mit der Endziffer 3 oder 8: grau\ne) Jahr mit der Endziffer 4 oder 9: grün\n1.7.2 Die Zifforn und Buchstaben müssen schwarz sein.","Nr. 6     Tan der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                    247\n1.7.:3 Die Form dc~1 Eichmarken soll kreisförmig mit einem Durchmesser von 22 mm oder 30 mm\noder recht('ckiq mit den Abmessungen 9 mm X 13 mm, 18 mm X 26 mm oder 26 mm X\n'.37 mm sein.\n2.     Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n2.1    Begriffsbestimmung\nStempelzeichen sind\na) das Prüfzeichen für Normalgeräte\nb) das Prüfzt'idH~n für sonstige Prüfungen\nc) das Jilh 1-esz(>ichcm und die Jahresbezeichnung\nd) das Enl.werl un~iszeichen.\n2.2    Prüfzeichen für Normalgeräte\n2.2.1  Das Prüfzeichen für Gebrauchsnormalgeräte besteht aus den Buchstaben P T B, eingefügt\nin einen Kreis, in 1rnchstehender Ausführung:\n2.2.2  Das Prüfzeichen für Kontrollnormalgeräte besteht aus dem Prüfzeichen nach Nr. 2.2.1 mit\neinem unter dem Buchstaben T, innerhalb des Kreises befindlichen, sechsstrahligen Stern\nin nachstehender Ausführung:\n2.3    Prüfzeichen für sonstige Prüfungen\n2.3.1  Das Prüfz<~ichen für Prüfungen von Meßgeräten einfacher Genauigkeit besteht aus den\nBuchstaben PT Bin nachstehender Ausführung:\n2.3.2  Das Prüfzeichen für Präzisionsmeßgeräte besteht aus dem Prüfz.eichen nach Nr. 2.3.1\nmit einem sechsstrahligcn Stern unter dem Buchstaben T in nachstehender Ausführung:\n2.4     Jahreszeichen und Jahresbezeichnung\nDas Jahreszeichen und die Jahresbezeichnung entsprechen den Zeichen nach Nr. 1.3.1 und\n1.3.2.\n2.5     Entwertungszeichen\nDas EntwertungszcidHm entspricht dem Zeichen nach Nr. 1.6.","248                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnhang B\nZeichen und Stempel für die EWG-Zulassung und die EWG-Ersteichung\n1.    Zeichen für EWG-Zulassung\n1.1   Zeichen für die EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 1)\nBeispiel:\n1.2   Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 2)\nBeispiel:\n1.3   Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte (§ 34 Abs. 3)\nBeispiel:\n1.4   Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung (§ 34\nAbs. 4)\nBeispiel:\n2.    Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung\n2.1   Begriffsbestimmung\n2.1.1 Stempelzeichen sind\na) das EWG-Eichzeichen\nb) die EWG-Jahresbezeichnung\n2.1.2 Das EWG-Eichzeichen und die EWG-Jahresbezeichnung bilden zusammen den EWG-\nEichstempel.\n2.1.3 Das EWG-Eichzeichen wird für die teilweise durchgeführte EWG-Ersteichung {Vorprü-\nfung) verwendet. Es dient auch als Sicherungsstempel.\n2.2   EWG-Eichzeichen\n2.2.1 Das EWG-Eichzeichen besteht aus einem „e\". Ein Beispiel für die Ausführung ist unter\nNr. 2.4 aufgeführt.","Nr. 6    Tau der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                    249\n2.2.2 Die EWG-Eichzekhen erhalten in der oberen Hälfte das nachstehende Kennzeichen des\nMitgli(\\dstaates, der die Ersteichung durchführt:\nB   für Belgien\nDK  für Dänemark\nD   für Bundesrepublik Deutschland\nF   für Frankreich\nIR  für Irland\nI   für Italien\nL   für Luxemburg\nNL  für Niederlande\nUK  für das Vereinigte Königreich\n2.2.3 Die EWG-Eichzeichen, die von den Eichbehörden verwendet werden, erhalten zusätzlich\nzum Kennzeichen „D\" nach Nummer 2.2.2 die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichts-\nbehörde (Anhang A Nr. l.2.4).\n2.2.4 Zusützlich erhält das EWG-Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungszahl des prü-\nfenden Eichamtes.\n2.3   EWG-Jahresbezelchnung\n2.3.1 Die EWG-Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in\neiner sechseckigen Umrandung. Ein Beispiel für die Ausführung ist unter Nr. 2.4 auf-\ngeführt.\n2.4   Form und Abmessungen der Stempel\nForm und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EWG-Ersteichung\nsind durch die nachfolgenden Zeichnungen festgelegt. Die tatsächlichen Durchmesser\nd€~r umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.","250                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2.4.1 Ausführung des EWG-Eichzeichens:\nß D f I L i'fL\nDK IR llK\n123~5678\n90","Nr. G  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 251\n2.4.2 A11sflihrunq der EWG-Jahresbezeichnung:","252                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnhang C\nInstandsetzer\n1. Formblatt für die Anerkennung als lnstandsetzer\nUrkunde\nDer Firma\n(Instandsetzer)\nwird hiermit als Instandsetzer die Befugnis verliehen, geeichte Meßgeräte, die von ihr\ninstandgesetzt wurden, zum Zweck des Fortbestehens der Gültigkeit der Eichung gemäß\n§ 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordnung durch ein Zeichen kenntlich zu machen und\ndurch ein Plombenzeichen zu verschließen.\n.......................................... _. teilt dem lnstandsetzer\n(Zuständige Behörde)\ngemäß § 42 der Eichordnung das Instandsetzerkennzeichen mit der\nKenn-Nummer ..\nund dem Kennbuchstaben ..                                                                                                             ················ zu.\nDie Befugnis des Instandsetzers erstreckt sich auf folgende Meßgerätearten:\nDer Instandsetzer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere\ndie Vorschriften der Eichordnung, zu beachten.\nBesondere Auflagen: ......................................................................................................................................... .\n, den.\n(Ort)\n(Zuständige Behörde)                                                                          (Stempel und Unterschrift)","Nr. 6 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975                       253\n2.  Instandsetzerkennzeichen\n2.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender\nAusführung\nCO  ~::==~;:_':t_-=,-::_-:::_-=._-;,_-:_-:_-:_-\nN\n30                      .1\n2.2 Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde,\nim mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für\ndie Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt.\n2.3 Der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde lautet für\nBaden-Württemberg                             „A\"       Niedersachsen         G\"\n\"\nBayern                                        ,,B\"      Nordrhein-Westfalen   H II\n\" u\nBerlin                                           C\"     Rheinland-Pfalz       K\nII\n\"\nBremen                                           D\"     Saarland            .,L\"\n\"\nHamburg                                          E\"     Schleswig-Holstein  ,,M\"\n\"\nHessen                                         ,,F\"\n2.4 Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Schrift- und Zeichenfarbe sdtwarz.\n3.  Plombenzeichen der Instandsetzer\n3.1 Das Plombenzeichen der lnstandsetzer hat nachstehende Form und Abmessung\n1.\n001\n7,8\nu~     d\n3.2 Kennbuchstabe und Nummer des Plombenzeichens müssen mit den Angaben auf der\nKlebemarke übereinstimmen. Die Rückseite der Plombe darf mit einem Firmenzeichen\nversehen sein."]}