{"id":"bgbl1-1975-59-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":59,"date":"1975-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_59.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt und über den Erwerb des Matrosenbriefes (Matrosen-Ausbildungsordnung)","law_date":"1975-05-23T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["1264                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt\nund über den Erwerb des Matrosenbriefes\n(Matrosen-Ausbildungsordnung)\nVom 23. Mai 1975\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Seemanns-      stätte vermittelt werden können, sind sie in geeig-\ngesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II          neten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungs-\nS. 713), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zu-      stätte zu vermitteln.\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), und des § 7 Satz 1 und\n§ 4\n§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\ndes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai           Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert         Der Ausbildungsberuf Matrose in der Seeschiff-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes zu dem Internationa-       fahrt wird staatlich anerkannt.\nlen Ubereinkommen vom 29. November 1969 über\nMaßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-\nUnfällen vom 27. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. II                                  § 5\nS. 137), wird im Einvcrnnchmen mit dem Bundes-\nZuständige Stelle\nminister für Bildung und Wissenschaft und dem\nBundesminister der Finanzen und mit Zustimmung             (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-\ndes Bundesrates verordnet:                              führung der Berufsausbildung und fördert sie durch\nBeratung der Ausbildenden und der Auszubilden-\n§ 1                           den. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungs-\nGeltungsbereich                      verhältnisse einzurichten und zu führen, in das der\nwesentliche Inhalt und Änderungen des Berufsaus-\nDie Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum     bildungsvertrages einzutragen sind. Die Eintragung\nMatrosen in der Seeschiff ahrt auf nicht der Fische-    ist für den Auszubildenden gebührenfrei.\nrei dienenden Kauffahrteischiffen, die berechtigt\nsind, die Bundesflagge zu führen.                          (2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung\nist der Verein zur Förderung des seemännischen\n§ 2                           Nachwuchses e. V.\nAusbildungsstätte\nAusbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist                               § 6\nein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr als                        Ausbildungsdauer\nnach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\ngeeignet anerkannt ist und auf dem die Zahl der\nAuszubildenden in einem angemessenen Verhältnis            (2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen\nzur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der        Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden\nbeschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß an-    Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß\ndernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.    nach, oder hat der Auszubildende die Abschluß-\nprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestan-\n§ 3                            den, dauert die Ausbildung zweieinhalb Jahre.\nBerufsausbildung                         (3) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Aus-\naußerhalb der Ausbildungsstätte\nbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß\nSoweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-    der Auszubildende das Ausbildungsziel in der ge-\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-        kürzten Ausbildungsdauer erreicht.","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                         1265\n(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle                                § 9\nauf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungs-                              Ausb'ildungsplan\ndauer verlängern, wenn die Verlängerung erforder-\nlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.              Der Ausbildende (Reeder) hat unter Zugrunde-\nlegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Aus-\n(5) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 3          zubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nund 4 sind die Beteiligten zu hören.\n§ 10\n§ 7\nFührung des Berichtsheftes\nAusbildungsberufsbild\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       eines Ausbildungsnachweises zu führen, dessen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:               Form und Art von der zuständigen Stelle bestimmt\n1. Schiffsfahrdienst:                                    wird. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu ge-\nben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit\na) Steuern des Schiffes                              zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder dem\nb) Ubermitteln der Kommundos und Anweisun-           Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung\ngen                                              des Auszubildenden gegenzuzeichnen.\nc) Erkennen und Melden der verschiedenen\nSchiffstypen                                                               § 11\nd) Kenntnisse der Meeres- und der Wetterkunde                               Zeugnis\ne) Grundkenntnisse des Signalwesens                     (1) Der Reeder hat dem Auszubildenden bei jeder\nf) Bedienen der Anker-, Festmacher- und             Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-\nSchleppgeschirre                                 dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat\nder Reeder die Berufsausbildung nicht selbst durch-\n2. Schiffsbetrieb:                                       geführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu\na) Fertigkeiten in bezug auf die Ladetüchtigkeit     unterschreiben. Eine Durchschrift des Zeugnisses\ndes Schiff es                                    ist der zuständigen Stelle zu übersenden.\nb) Kenntnisse der Vorkehrungen beim Dberneh-            (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art,\nmen von Personen und Ladungsgütern               Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die\n3. Schiffstechnik:                                       erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszu-\nbildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind\na) Pflegen und Instandhalten des Schiffes\nauch Angaben über Führung, Leistung und beson-\nb) Grundfertigkeiten der Holz- und Kunststoff-       dere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.\nbearbeitung\nc) Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung                                     § 12\nd) Instandsetzen des Schiffes                                           Zwischenprüfung\ne) Grundkenntnisse des Aufbaus und der Wir-              (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-\nkungsweise von Schiffsmaschinen                  lung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung\n4. Schiffssicherung:                                     durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb Jahren statt-\nfinden. Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.\na) Arbeitsschutz und Unfallverhütung\nb) Bedienen der Landgangsverbindungen                    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr auf-\nc) Fertigkeiten des Rettungsboots- und Feuer-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die\nschutzdiensles\nFertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage\n5. Schiffahrtsrecht:                                     zu § 8 während der gesamten Ausbildungsdauer zu\nGrundkenntnisse der berufsbezogenen Gesetze          vermitteln sind und mit den vorstehend bezeich-\nund der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen   neten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhän-\nVorschriften und Bestimmungen.                       gen sowie auf den im Unterricht der seemännischen\nBerufsschule entsprechend den Rahmenlehrplänen\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die\n§ 8\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsrahmenplan\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen      ling in etwa drei Stunden drei Arbeitsproben durch-\nnach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur        führen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-           1. Einfache Arbeiten an Ladeluken und mit ver-\nden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichen-                schiedenem Anschlaggeschirr,\nde sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-         2. Anfertigen von Tauwerksarbeiten,\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine\n3. Anfertigen eint acher Holzverbindungen,\nberufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen\nist oder betriebspraktische Besonderheiten die Ab-       4. Anfertigen eines einfachen Werkstückes aus Me-\nweichung erfordern.                                           tall.","1266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 13                                                     § 17\nZeitliche Verbindung der Zwischenprüfung                   Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung\nmit der Rettungsboot- und Feuerschutzprüfung\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte\nMit der Zw isclwnpriif un~J soll die Rettungsboot-     einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der\nund Feuerschutzprüfung nach den Richtlinien der           Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-\nSee:~-Berufsgenossenschc1ft dun:h deren technische        selben Mitgliedergruppe angehören.\nAu fsichtsbe;:nnte vorgenommen werden.\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwir-\n§ 14\nken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebe-\nMatrosenprüfung                       nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\n(1) Es ist eine M,.itrosenprüfung durchzuführen.\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Matrosenprüfung k,rnn zweimal wiederholt wer-\nden.                                                                                § 18\n(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis uuszustellen.                     Zulassung zur Matrosenprüfung\n(3) Die Matrosenprüfung ist für den Auszubilden-          Zur Matrosenprüfung ist zuzulassen,\nden gebührenfrei.                                         1. wer\n§ 15                               a) die Ausbildungdauer zurückgelegt hat oder\nwessen Ausbildungsdauer nicht später als\nPrüfungsausschüsse                            zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,\nFür die Abnahme der Matrosenprüfung errichtet              b) an der Zwischenprüfung nach § 12 teilgenom-\ndie zuständige Ste11e Prüfungsausschüsse.                        men hat,\nc) das Berichtsheft geführt hat,\n§ 16\nd) die in § 11 vorgeschriebenen Zeugnisse be-\nZusammensetzung und Berufung                        sitzt und\n(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens            e) die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuer-\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-             schutzmann nach den Richtlinien der See-Be-\nfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im                rufsgenossenschaft bestanden hat und\nPrüfungswesen fJeeignet sein.                             2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Aus-\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder            bildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem\nBeauftragte der Arbei t9eber und der Arbeitnehmer            Grund nicht eingetragen ist, den weder der Aus-\nin gleicher Zahl sowie rnindec;tens ein Lehrer der           zubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter\nseemännischen Berufsschule angehören. Mindestens              zu vertreten hat.\nzwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen                                   § 19\nBeauftragte der Arheilqeber und der Arbeitnehmer                       Zulassung zur Matrosenprüfung\nsein.                                                                       in besonderen Fällen\n(3) Der Beauftragte der Arbeitgeber wird von den          Zur Matrosenprüfung ist auch zuzulassen,\nReederverbänden, der Beauftragte der Arbeitnehmer\nwird von den in der Seeschiffahrt vertretenen Ge-         1. wer als ehemaliger Angehöriger der Marine eine\nwerkschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der see-              dieser Verordnung entsprechende Ausbildung er-\nmännischen Berufsschule wird von den Schulauf-               folgreich durchlaufen hat,\nsichtsbehörden der Küstenländer vorgeschlagen. Für        2. wer nachweist, daß er das Zweifache der Zeit, die\njedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.           für die Berufsausbildung nach § 6 Abs. 1 vorge-\nschrieben ist, im Decksdienst auf Kauffahrtei-\n(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-\nschiffen tätig gewesen ist; es werden angerechnet\nder werden von der zuständigen Stelle für drei                Seefahrtzeiten in einem gleichartigen Dienst:\nJahre berufen.\na) auf Einheiten der Marine,\n(5) Die ·Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-\nb) auf überwiegend in See eingesetzten Troß-\nder können nach Anhörun9 der an ihrer Berufung\nschiffen der Marine,\nBeteiligten aus wichti~Jem Grund abberufen werden.\nc) auf in See eingesetzten Behördenfahrzeugen\n(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehren-              mit einem Raumgehalt von mehr als 50 Brutto-\namtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum-                  registertonnen (ausgenommen Feuerschiffe\nnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande-             und schwimmende Geräte, zum Beispiel Bag-\nrer Seite gewährt wird, (~ine angemessene Entschä-               ger),\ndigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen             d) auf Fahrzeugen in Großer und Kleiner Hoch-\nStelle mit Genehmigung des Bundesministers für                   seefischerei sowie im Walfang,\nVerkehr festgesetzt wird.                                    e) auf Kauffahrteischiffen, die nicht berechtigt\n(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,                  sind, die Bundesflagge zu führen,\nwenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mit-              f) auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt mit der\ngliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen                   Maßgabe, daß mindestens achtzehn Monate\nwerden kann.                                                     Seefahrtzeit nachzuweisen sind,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                          1267\n3. wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nach-           b) Kommandosprache an Bord,\nweist und das Eineinhalbfache der Zeit, die für         c) Arten der Signalsysteme und ihre Anwendung;\ndie Berufsausbildung nach § 6 Abs. 1 vorgeschrie-\nben ist, in einem gleichartigen Dienst auf nicht    2. im Prüfungsfach Schiffsbetrieb:\nder Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen tätig       a) Arten der Lade- und Löscheinrichtungen ein-\ngewesen ist.                                               schließlich Lukenabdeckung,\nb) die wichtigsten Ladungsgüter, ihre Eigen-\nschaften und Behandlung;\n§ 20\n3. im Prüfungsfach Schiffstechnik:\nEntscheidung über die Zulassung\nzur Matrosenprüfung                       a) Arten, Anwendung und Zusammensetzung\nverschiedener Werkstoffe zur Erhaltung und\nUber die Zulassung zur Matrosenprüfung ent-                 Konservierung des Schiffes und seiner Ein-\nscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulas-            richtungen;\nsungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent-\nb) grundsätzlicher Aufbau und Wirkungsweise\nscheidet der Prüfungsausschuß.\nvon Schiffsmaschinen;\n4. im Prüfungsfach Schiffssicherung:\n§ 21\nArbeitsschutz und Unfallverhütung;\nPrüfungsordnung\n5. im Prüfungsfach Schiffahrt.srecht:\nDie zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung           a) Seemannsgeset.z, Tarifverträge und Arbeits-\nfür die Matrosenprüfung zu erlassen. Die Prüfungs-             recht.,\nordnung muß die Zulassung, die Gliederung der               b) Sozialversicherung.\nPrüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der\nPrüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen      Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier\ndie Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung       Stunden dauern. Sie ist auf Antrag des Prüflings\nregeln. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmi-         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\ngung des Bundesministers für Verkehr.                   eine mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von\netwa zehn Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen,\nsoweit die mündliche Prüfung für das Bestehen der\n§ 22                         Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsle,istun-\ngen von wesentlicher Bedeutung ist.\nPrüfungsanforderungen in der Matrosenprüfung\n(1) Die Matrosenprüfung erstreckt sich auf die in       (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Ar-\nder Anlage zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und         beitsproben der Fertigkeitsprüfung sowie in allen\nKenntnisse sowie auf den im Unterricht der see-         Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung mindestens\nmännischen Berufsschule vermittelten Lehrstoff, so-     ausreichende Leistungen erbracht sind.\nweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nach weis der Fertigkeiten soll der Prüf-                              § 23\nling in etwa fünf Stunden vier Arbeitsproben durch-                    Erwerb des Matrosenbriefes\nführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:\nWer die Matrosenprüfung bestanden hat, erhält\n1. Arbeiten an Ladeluken und mit verschiedenem          ein Befähigungszeugnis zum Matrosen in der See-\nAnschlaggeschirr,                                  schiffahrt nach dem Muster der Anlage 2 (Matro-\n2. Anfertigen von Tauwerksarbeiten und eines            senbrief). Der Matrosenbrief wird von der zuständi-\nDrahtspleißes,                                     gen Stelle gebührenfrei ausgestellt.\n3. Durchführen einer Reparatur unter Verwendung\n§ 24\nvon Kunststoff,\nMatrosenbrief ohne Prüfung\n4. Anfertigen eines Werkstücks aus Metall,\nDen Matrosenbrief nach § 23 erhalten auf Antrag\n5. Einsatz innerhalb einer Bereitschaftsbootsbesat-\nauch Bewerber, die keine Matrosenprüfung abgelegt\nzung,\nhaben, wenn sie bei der Marine eine der Matrosen-\n6. Einsatz innerhalb eines Feuerschutztrupps.           prüfung entsprechende Fachprüfung abgelegt. haben\nund den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prü-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nfung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann nach\nling schriftlich in den Prüfungsfächern Schiffsfahr-    den Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft er-\ndienst, Schiffsbetrieb, Schiffstechnik, Schiffssiche-   bringen.\nrung und Schiffahrtsrecht geprüft werden. Es kom-\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-                                  § 25\nden Gebieten in Betracht:                                                     Sonderfälle\n1. im Prüfungsfach Schiffsfahrdienst:\nDer Bundesminister für Verkehr oder die von ihm\na) Betonnungs- und Befeuerungssysteme              beauftragte Stelle kann den Umtausch von Matro-\nLichterführung von Fahrzeugen, Ausweich-        senbriefen, die außerhalb des Geltungsbereiches\nregeln, Schallsignale, Arten der verschiede-    dieser Verordnung erworben wurden, in den Matro-\nnen Steuer- und Ruderanlagen,                   senbrief dieser Verordnung zulassen.","1268                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 26                           gesetzes und § 21 des Gesetzes über die Aufgaben\nUbergangsregelung                     des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt auch\nim Land Berlin.\nEine Berufsausbildung zum Matrosen in der See-\nschiffahrt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung                                § 28\nbegonnen wurde, kann nach den bisherigen Vor-                                 Inkrafttreten\nschriften abgeschlossen werden.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 27\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-\nBerlin-Klausel                      nung und Befähigung der Schiffsleute des Decks-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-     dienstes auf Kauffahrteischiffen vom 28. Mai 1956\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      in der Fassung vom 12. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-     S. 1867) außer Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung-\nWalter Arendt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                          1269\nAnlage 1\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiifahrt\nLfd.                   Teil des                                                                    zeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.            Ausbildungsberufsbildes                                                           Richtwerte\nund Kenntnisse\nin Monaten\n1                       2                                              3                             4\nI. Erstes Ausbildungsjahr\n1\nSchiffsfahrdienst\n1  1\nSteuern des Schiffes                      a) Kenntnisse der verschiedenen Steuer- und\n(§ 7 Nr. l a)                                Ruderanlagen\nb) Grundkenntnisse der Seestraßenordnung\n2    Ubermitleln der Kommandos und            a) Kenntnisse der Kommandos und Anweisun-\nAnweisungen                                  gen für Ruder und Maschine\n(§ 7 Nr. 1 b)\nb) Kenntnisse der Kommandos und Anweisun-\ngen bei Ruder- und Schlepp-, Los- und\nFestmanöver                                      4\nc) Ubermitteln von Kommandos und Anwei-\nsungen mündlich oder durch technische\nEinrichtungen\n3    Grundkenntnisse des Signalwesens         Grundkenntnisse des Lichtmorsens\n(§ 7 Nr. 1 e)\n4    Bedienen der Anker-, Festmacher-         Kenntnisse der verschiedenen Ankergeschirre,\nund Schleppgeschirre                     Festmacher- und Schleppgeschirre\n(§ 7 Nr. 1 f)\nSchiffsbetrieb\n5    Fertigkeiten in bezug auf die Lade-      Herstellen und Erhalten der Ladetüchtigkeit\ntüchtigkeit des Schiffes                 des Schiff es\n(§ 7 Nr. 2 a)\n6    Kenntnisse der Vorkehrungen              Grundkenntnisse des Beförderns von Personen\nbeim Ubernehmen von Personen             und Ladungsgütern\nund Ladungsgütern\n(§ 7 Nr. 2 b)\nSchiffstechnik\n7    Pflegen und Instandhalten des            a) Kenntnisse der Pflege des Schiffes\nSchiffes\nb) Kenntnisse der hauptsächlichen Eigen-\n(§ 7 Nr. 3 a)\nschaften metallischer, organischer und syn-\nthetischer Werkstoffe                             3\nc) Grundkenntnisse der Ursachen und Aus-\nwirkungen von Korrosion, Fäulnis und Zer-\nfall metallischer, organischer und syntheti-\nscher Werkstoffe","1270                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.                              Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten          Richtwerte\nNr.              Ausbildungsberufsbildes                                    und Kenntnisse\nin Monaten\n- - - 1 - - - - - - -----------·------ - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\nSchiffssicherung\n8      Arbeitsschutz und Unfall-                         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nverhütung                                             schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 7 Nr. 4 a)                                         ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unf allversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-           4\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n9      Fertigkeiten des Rettungsboots-                   Kenntnisse der Sicherheitsrolle\nund Feuerschutzdienstes\n(§ 7 Nr 4 c)\nII. Zweites Ausbildungsjahr\nSchiffsfahrdienst\nSteuern des Schiffes                              a) Ablesen und Bedienen nautischer und tech-\n(§ 7 Nr. 1 a)                                         nischer Meß- und Anzeigegeräte\nb) Grundkenntnisse der internationalen Be-\ntonnungs- und Befeuerungssysteme\n2      Erkennen und Melden der ver-                      Erkennen und Melden von Schiffen nach Typ,\nschiedenen Schiffstypen                           Größe und Lage                                         3\n(§ 7 Nr. 1 c)\n3      Kenntnisse der Meeres- und                        Kenntnisse des Ablesens und Bedienens me-\nWetterkunde                                       teorologischer Meß- und Anzeigegeräte\n(§ 7 Nr. 1 d)\n4      Grundkenntnisse des Signalwesens                  Grundkenntnisse der optischen Signalverfah-\n(§ 7 Nr. 1 e)                                     ren\nSchiffsbetrieb\n5      Fertigkeiten in bezug auf die Lade-               a) Kenntnisse der Lade- und Anschlag-\ntüchtigkeit des Schiffes                              geschirre, Ladeluken- und Ladetankver-\n(§ 7 Nr. 2 a)                                         schlüsse\nb) Kenntnisse der Lenz- und Ballastsysteme             5\n6      Kenntnisse der Vorkehrungen                       Kenntnisse der wichtigsten Ladungsgüter,\nbeim Ubernehmen von Personen                      ihrer Eigenschaften und Behandlung\nund Ladungsgütern\n(§ 7 Nr. 2 b)\nSchiffstechnik\n7     Pflegen und Instandhalten des                      Grundkenntnisse der Zusammensetzung und\nSchiffes                                           Wirkungsweise von Farben und Anstrichen\n(§ 7 Nr. 3 a)","Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                       1211\nLfd.                                                                                                  zeitliche\nTeil des                                zu vermittelnde Fertigkeiten      Richtwerte\nNr.            A usb i ldu n 9sbc ruf sbildes                           und Kenntnisse\nin Monaten\n1                           2                                                3                          4\nSchiffssicherung\n8     B<~dienen der Lanclgcmusverbin-                Grundkenntnisse der Funktion der Gangway,          1\ndun~1en                                        des Landgangs, der Lotsentreppe und de.r\n(§7Nr.4b)                                      Lotsenleiter\n9     Schiffahrlsrecht\nGrundkenntnisse der berufs-                    a) Seemannsgesetz\nbezogenen Gesetze und ffor\nb) Tarifverträge\nwichtigsten arbeits- und sozial-                                                                 2\nrechtlichen Vorschriften und                   c) Matrosenausbildungsordnung\nBestimmungen\n(§ 7 Nr. 5)\nIII. Drittes Ausbildungsjahr\nSchiffsfahrdienst\nSteuern des Scbiffes                           a) Grundkenntnisse der terrestrischen Navi-\n(§ 7 Nr. 1 a)                                     gation\nb) Grundkenntnisse der Radarbeobachtung\nKenntnisse der wichtigsten Schiffstypen nach\n2    Erkennen und Melden der ver-                   Baumaterial, Konstruktionsgrundzügen, Größe\nschiedenen Schiffstypen                        und Vermessung, Einsatzgebiet und Verwen-\n(§ 7 Nr. 1 c)                                  dung, Antrieb, Einrichtung und Besetzung\n3    Kenntnisse der Meeres- und                     Grundkenntnisse der Meeres- und Wetter-           3\nWetterkunde                                    kunde\n(§ 7 Nr. 1 d)\n4    Grundkenntnisse des Signalwesens               a) Grundkenntnisse des internationalen\n(§ 7 Nr. 1 e)                                     Signalbuches\nb) Grundkenntnisse des Flaggen- und Signal-\nverkehrs\n5    Bedienen der Anker-, Festmacher-               Kenntnisse einfacher Verfahren zur Ermitt-\nund Schleppgeschirre                           lung und Kontrolle von Ankerpositionen\n(§ 7 Nr. 1 f)\nSchiffsbetrieb\n6    Fertigkeiten in bezug auf die                  Grundfertigkeiten des Bedienens der Lenz-\nLadetüchtigkeit des Schiffes                   und Ballastsysteme\n(§ 7 Nr. 2 a)\n7    Kenntnisse der Vorkehrungen                    Kenntnisse des Anfertigens und Gebrauchs\nbeim Dbernebmc=m von Personen                  von Stauplanskizzen und Tallylisten\nund Ladungsgütern\n(§ 7 Nr. 2 b)","1272                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.                 Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten       Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse              in Monaten\n2                                                                        4\nSchiffstechnik\n8   Instandsetzen des Schiffes             a) Kenntnisse des Aufbaus und der Wirkungs-\n(§ 7 Nr. 3 d)                              weise einfacher Vorrichtungen\nb) Herstellen einfacher Vorrichtungen\n5\n9   Grundkenntnisse des Aufbaus und        Aufbau und Wirkungsweise von Antriebs-\nder Wirkungsweise von Schiffs-         und Hilfsmaschinen sowie elektrischen An-\nmaschinen                              lagen des Schiffes\n(§ 7 Nr. 3 e)\nSchiffssicherung\n10   Fertigkeiten des Rettungsboots-        Grundkenntnisse der Lecksicherung\nund Feuerschutzdienstes\n(§ 7 Nr. 4 c)\nSchiffahrtsrecht\n11   Grundkenntnisse der berufs-            a) Arbeitsrecht\nbezogenen Gesetze und der              b) Sozialversicherungsrecht\nwichtigsten arbeits- und sozial-                                                          2\nrechtlichen Vorschriften und           c) Paß- und Zollbestimmungen\nBestimmungen\n(§ 7 Nr. 5)\nIV. Während der gesamten Ausbildungsdauer\nSchiffsfahrdienst\nSteuern des Schiffes                   Steuern des Schiffes nach Kompaß, Land-\n(§ 7 Nr. 1 a)                          marken und Seezeichen\n2   Bedienen der Anker-, Festmacher-       Bedienen der verschiedenen Ankergeschirre,\nund Schlepp9eschirre                   Festmacher- und Schleppgeschirre\n(§ 7 Nr. 1 f)\nSchiffsbetrieb\n3   Fertigkeiten in bezug auf die          Bedienen der Lade- und Anschlaggeschirre,\nLadetüchtigkeit des Schiffes           der Ladeluken- und Ladetankverschlüsse\n(§ 7 Nr. 2 a)\nSchiffstechnik\n4   Pflegen und Instandhalten des          a) Arbeiten mit organischen und syntheti-\nSchiffes                                  schen Werkstoffen zur Verhinderung und\n(§ 7 Nr. 3 a)                             Beseitigung von Korrosion, Fäulnis und\nVerfall des Schiffes, seiner Einrichtungen\nund Teile\nb) Arbeiten mit Tauwerk, Drahtseilen, Segel-\nund Persenningtuch","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                          1273\nzeitliche\nLfd.               Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten          Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                 in Monaten\n2                                             3\n5  Grundfertigkeiten der Holz- und        a) Messen, Anreißen, Behauen, Sägen, Hobeln,\nKunststoffbearbeitung                     Bohren, Stemmen, Raspeln, Feilen, Nageln,\n(§ 7 Nr. 3 b)                             Schrauben und Leimen bei Holz und Kunst-\nstoffen\nb) Anfertigen einfacher Holzverbindungen\n6  Grundfertigkeiten der Metall-          Messen, Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen,\nbearbeitung                            Bohren, Senken, Schneiden mit Schere, Scharf-\n(§ 7 Nr. 3 c)                          schleifen, Biegen, Löten und Schweißen\nSchiffssicherung\n7  Arbeitsschutz und Unfall-              a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nverhütung                                 schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 7 Nr. 4 a)                             ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unf allversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütung&-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n8  Bedienen der Landgangsverbin-          Aus- und Einbringen der Gangway, des Land-\ndungen                                 gangs, der Lotsentreppe und der Lotsenleiter\n(§ 7 Nr. 4 b)\n9  Fertigkeiten des Rettungsboots-        Bedienen ~er Rettungsboote und Feuerschutz-\nund Feuerschutzdienstes                einrichtungen\n(§ 7 Nr. 4 c)","1274                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 23)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nBefähigungszeugnis\nzum Matrosen in der Seeschiffahrt\n(Matrosenbrief)\nDer.\ngeboren am                                  in.\nbesitzt die Befähigung zum\nMatrosen in der Seeschiffahrt\nnach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt und\nüber den Erwerb des Matrosenbriefes vom                               ................. .\nDiese Befähigung umfaßt die Befähigung zum Rettungsbootmann und Feuerschutzmann.\n(Sicw,I)                              (ausstellende Stelle und Unterschrift)"]}