{"id":"bgbl1-1975-59-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":59,"date":"1975-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_59.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz","law_date":"1975-05-22T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz\nVom 22. Mai 1975\nAuf Grund der §§ 7, 8 und 13 des Zündwaren-                3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  betriebes irn Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-\nvom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 729), zuletzt              legene Räume, in die der Hersteller Zünd-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht-                waren zum Lagern verbringt, weil der Lager-\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und                  raum innerhalb des Herstellungsbetriebes\nanderer Gesetze vorn 10. August 1967 {Bundesgesetz-               nicht ausreicht, als zum Herstellungsbetrieb\nblatt I S. 877), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs-                gehörend behandelt werden.\"\nabgabenordnung wird verordnet:\n3. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                             ,,Zu§§ 4 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".\nDie Durchführungsbestimmungen zurn Zündwaren-\n4. In § 4 werden das Wort „und\" durch einen Bei-\nsteuergesetz vorn 3. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nstrich ersetzt und nach dem Wort „Steuer-\nS. 1249), zuletzt gelindert durch die Verordnung              betrag\" die Worte „und rundet den Gesamt-\nüber die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im\nbetrag der Steuer auf 10 Pf ab\" angefügt.\npersönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezem-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3377), werden wie\nfolgt geändert:                                            5. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung:\n,,Zu§§ 6 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".\n1. Die Ubcrschrift vor § 2 und § 2 werden ge-\nstrichen.                                             6. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Die Uberschrift vor § 3 und § 3 erhalten fol-\ngende Fassung:                                                aa) Satz 3 wird gestrichen.\nbb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\n„Zu§§ 3 und 13 Nr. 1 des Gesetzes\n,,Für die mündliche Anmeldung, die An-\n§ 3                                      meldung im Reiseverkehr, die Erhebung\nHerstellungsbetrieb                               von Kleinbeträgen und das Steuerverfah-\nren im übrigen - einschließlich Gestel-\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-                     lungsbefreiung - gelten die Vorschrif-\nsamtheit der baulich zm)inander gehörenden                        ten des Zollrechts sinngemäß.\"\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum\nHerstellen, Bearbeiten und Verpacken der Zünd-           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nwaren, die Lagerstätten für Fertigungsstoffe,                 kehr\" die Worte „hinsichtlich der Zünd-\nZwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die                warensteuer\" eingefügt.\nLadeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\nhaltung des Betriebes und die Verwaltung be-\nfinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten\nTransportanlagen, die diese Räume miteinander         7. In§ 6 Abs. 7 wird der Klammerhinweis ,,(§ 15)\"\nverbinden, sowie die duran angrenzenden Flä-             durch die Worte „oder in den Fällen des § 14\nchen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt         Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\" ersetzt.\nwerden.\n8. § 8 erhält folgende Fassung:\n(2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-\naufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag                                   ,,§ 8\nzulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -                        Erstattung der Steuer bei Rückwaren\n1. e inzelne Ri:iume, Raumteile und Flächen als\n1\n(1) Der Hersteller hat die in den Betrieb\nnicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-           zurückgenommenen Zündwaren auf das Aus-\nhandelt werden, sofern hierfür ein berechtig-        gangslager zu bringen und spätestens am fol-\ntes Bedürfnis besteht,                               genden Arbeitstag in das Ausgangslagerbuch\n2. Räume am gleichen Ort, in denen Zündwaren             oder in den Fällen des § 14 Abs. 2 in die betrieb-\nbearbeitet, geprüft oder verpackt werden, als        lichen Unterlagen einzutragen. Die Belege, zum\nzurn Herstellungsbetrieb gehörend behandelt          Beispiel Schriftwechsel, Versandpapiere, sind\nwerden,                                              bis zur Prüfung der Eintragungen durch die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                             1261\nDicnslsl.cllc des Hauptzollamts, die die Steuer-    11. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nciufsicht crnsübl, bei dem Ausgangslagerbuch              ,,(1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich\noder in den flillcn cles § 14 Abs. 2 bei den be-        anzuzeigen\ntrieblichen Unterlagen aufzubewahren. Das\n1. die erstmalige Eröffnung des Betriebes min-\n1--Iauptzollamt kann anordnen, daß die Rück-\ndestens eine Woche vorher; in der Anzeige\nwaren bis zur Prüfung in unverletzten Versand-\nmuß die Angabe enthalten sein, ob und mit\numscbließungen im Ausgangslager aufzubewah-\nwelchen regelmäßigen Unterbrechungen ge-\nren sind, sofern dies zur Sicherung der Steuer-\narbeitet und welche tägliche Betriebszeit im\nbelange erforderlich erscheint.\nallgemeinen eingehalten wird;\n(2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats        2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit\nim Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des                  mindestens 24 Stunden vorher;\n§ 14 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen die\n3. die Einstellung und das Ruhen des Betriebes,\nGesamtmenge der im Laufe eines Monats\nsoweit es voraussichtlich über vier Wochen\nzurückgenommenen Zündwaren darzustellen.\nhinausgeht, unverzüglich, spätestens bis zum\nDie Schlußsumme ist in die Steueranmeldung zu\nAblauf des folgenden Arbeitstages.\"\nübertragen.\"\n12. § 12 wird wie folgt geändert:\n9. Die Uberschrift vor § 9 und § 9 erhalten folgende\na) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des\nFassung:\nAufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der\n„Zu§§ 9, 10 und 13 Nr. 3 des Gesetzes                          Steueraufsicht betrauten Amtsträger\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und 3\" ge-\n§ 9                                    strichen.\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes\n(1) Wer der Zündwarensteuer unterliegende        13. Die §§ 13 bis 19 erhalten folgende Fassung:\n(steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will,                                   ,,§ 13\nhat die nach § 191 der Reichsabgabenordnung                                 Ausgangslager\nvorgeschriebene Anmeldung spätestens sechs\nWochen vor der Eröffnung des Betriebes der                  (1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb her-\nZollstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem          gestellten steuerpflichtigen Zündwaren am Tag\nStück der Anmeldung sind beizufügen                     der Herstellung auf ein Ausgangslager zu brin-\ngen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die\n1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter\nSteueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zu-\nAufführung der Lagerräume für Fertigungs-\nlassen.\nstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeug-\nnisse und Rückwaren,                                     (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und\n2. eine Aufzählung und Beschreibung der her-            eingerichtet sein, daß die Zündwaren übersicht-\nzustellenden Erzeugnisse.                          lich ein- und ausgelagert werden können. Die\nZündwaren sind so zu lagern, daß Bestands-\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-           aufnahmen möglich sind. Die Dienststelle des\nzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf          Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\nAntrag verkürzen, wenn die Steuerbelange da-            kann die näheren Anordnungen treffen und Aus-\ndurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann wei-         nahmen zulassen.\ntere Angaben fordern, die für die Steueraufsicht\n(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume\nerforderlich sind. Es kann die Vorlage von Aus-\nsind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus-\nzügen aus dem Handels- oder Genossenschafts-\ngangslager für Zündwaren\" kenntlich zu\nregister verlangen.\nmachen. Wenn für die Lagerung abgesonderte\n(3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der           Räume nicht vorhanden sind, sind die betreffen-\nihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-          den Teile der Betriebsräume deutlich abzugren-\nler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und           zen und durch Tafeln mit entsprechenden Auf-\namtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs-      schriften kenntlich zu machen.\nverhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu                 (4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nvereinigen, das nach Anordnung der Dienst-              Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf die Ein-\nstelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht       richtung von Ausgangslagern an mehreren Stel-\nausübt, zu führen und aufzubewahren ist.\"              len des Herstellungsbetriebes zulassen, wenn\ndie Steueraufsicht dadurch nicht bee.inträchtigt\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                            wird.\na) In Absatz 1 werden die Worte „doppelter                                         § 14\nAusfertigung\" durch die Worte „zwei Stük-                            Ausgangslagerbuch\nken\" ersetzt.                                           (1) Der Hersteller hat über den Zugang und\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Herstellungs-           Abgang der Zündwaren im Ausgangslager ein\nbetriebs\" durch das Wort „Herstellungs-            Ausgangslagerbuch nach vorgeschriebenem Mu-\nbetriebes\" und die Worte „doppelter Aus-           ster zu führen. Die Zugänge und Abgänge auf\nfertigung\" durch die Worte „zwei Stücken\"          dem Ausgangslager müssen spätestens am fol-\nersetzt.                                           genden Arbeitstag eingetragen werden. Die","1262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDienst.stelle des l lt1uptzollamts, die die Steuer-                               § 17\naufsicht ausübt., künn zulassen, daß die An-                        Behandlung der im Ausgangslager\nschreibungen für li.in9ere Zeitabschnitte als                          untergegangenen Zündwaren\neinen Tag, ]Jngstens für einen Monat, zusam-\nmengefaßt werden, wenn die erforderlichen An-                 Wenn im Ausgangslager Zündwaren unterge-\ngaben in den betrieblichen Anschreibungen                  gangen sind, so hat dies der Hersteller der\nübersichtlich enthalten sind und diese von den             Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern               aufisicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die\njederzeit eingesehen werden können. Die Dienst-            Dienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige-\nstelle des IIauptzollamls, die die Steueraufsicht          pflicht zulassen. Der Hersteller hat die unter-\nausübt, kann die Führung mehn~rer Ausgangs-                gegangenen Zündwaren im Ausgangslagerbuch\nlagerbücher anordnen, insbesondere wenn meh-               oder in den Fällen des § 14 Abs. 2 in den betrieb-\nrere Ausgangslager zugelassen worden sind                  lichen Unterlagen als steuerfreien Abgang anzu-\n(§ 13 Abs. 4).                                             schreiben.\n(2) Das IIaupl.zollc:1mt kann den Hersteller auf                              § 18\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-                             Probenentnahme, Muster\nlagen von der Führung des Ausgangslager-\nbuches befreien, wenn die Steuerbelange da-                   (1) Der Hersteller hat den mit der Steuerauf-\ndurch nicht beeinlrJchti~Jt werden.                        sicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen\nund nach ihrer näheren Bestimmung Proben von\n§ 15                            den in dem Betrieb hergestellten Zündwaren zu\nFührung und Aufbewahrung                    Untersuchungszwecken unentgeltlich zu über-\nder Steuerbücher                       lassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine\nEmpfangsbescheinigung auszustellen.\nDer Hersteller hat in die Bücher, die zu steuer-\nlichen Zwecken geführt werden, nach näherer                   (2) Der Hersteller hat auf Verlangen des\nAnordnung alle Vorgänge einzutragen, die für               Hauptzollamts Muster der in seinem Betrieb\ndie Steueraufsicht in Betracht kommen und für              hergestellten Zündwaren und Muster der ver-\ndie Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die                wendeten Umschließungen bei der Zollstelle un-\nBücher ordnungsmäßig aufzurechnen und abzu-                entgeltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern\nschließen. Die Steuerbücher und die Anschrei-              muß zu ersehen sein, in welcher Weise die vor-\nbungen, die zu innerbetrieblichen Zwecken ge-              geschriebenen Bezeichnungen angebracht wer-\nführt werden und als Hilfs- oder Vorbücher zu              den.\nden steuerlichen Büchern zugelassen sind, sind                                    § 19\nnach näherer Anordnung der Dienststelle des\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,                               Bestandsaufnahme\naufzubewahren und den mit der Steueraufsicht                  (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\nbetrauten Amtsträgern jederzeit zugänglich zu              Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-\nmachen.                                                    nen Bestände an Zündwaren aufzunehmen und\n§ 16                            diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier\nVerbringen von Zündwaren                    Wochen der Dienststelle des Hauptzollamts, die\naus dem Ausgangslager in den Betrieb              die Steueraufsicht ausübt, nach vorgeschriebe-\nund Vernichtung von Zündwaren                  nem Muster anzumelden. Diese kann die Frist\nbei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen ver-\n(1) 'Sollen Zündwaren aus dem Ausgangslager\nlängern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen,\nin die übrigen Räume des Herstellungsbetriebes\ndaß der Hersteller die Bestandsanmeldung in\nverbracht oder zum Vernichten entnommen wer-\nanderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange\nden, so hat dies (for Hersteller der Dienststelle\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträger können\nübt, mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.\nan der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der Zeit-\n(2) Die Vernichtung der Zündwaren ist amt-            punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle\nlich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann             des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nden Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be-             übt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.\ndingungen und Auflagen von der Pflicht zur\nAbgabe einer Anzeige über das Verbringen von                  (2) Die Bestände können auch amtlich aufge-\nZündwaren aus dem Ausgangslager in die übri-               nommen werden. Der Hersteller hat auf Verlan-\ngen Räume des Herstellungsbetriebes oder über             gen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die\ndie Vernichtung befreien und zulassen, daß die             Steueraufsicht ausübt, die Bestände anzumelden\nVernichtung ohne amtliche Aufsicht vorgenom-               und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.\nmen wird, wenn die Steuerbelange dadurch                   Werden die Bestände amtlich aufgenommen, so\nnicht beeinträchtigt werden.                               könn~n dem Hersteller für das laufende Kalen-\nderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 er-\n(3) Der Hersteller hat die Zündwaren im Aus-           lassen werden.\"\ngangslagerbuch oder in den Fällen des § 14\nAbs. 2 in den betrieblichen Unterlagen als\nsteuerfreien Abgang anzuschreiben.                    14. Die Ubersd1rift vor§ 20 wird gestrichen.","Nr. 59   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975                            1263\n15. In § 20 Abs.] Satz l werden dfo Worte „doppel-               3. einer Pflicht zur Führung von Ausgangslager-\nter Ausfert:iqung\" durch die Worte „zwei Stük-                   büchern nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt,\nken\" ersetzt.\n4. entgegen § 15 Satz 2 die zu steuerlichen\nZwecken geführten Bücher nicht ordnungs-\n16. Die Uberschrift vor§ 21 erhält folgende Fassung:                 mäßig aufrechnet oder abschließt,\n,.Zu§§ 11 und 13 Nr. 4 des Gesetzes\".                       5. einer Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 oder\n§ 17 Satz 1 zuwiderhandelt,\n17. Nach § 23 werden die Uberschrift „Zu § 13 Nr. 1              6. einer Vorschrift des § 19 über die Bestands-\ndes Ge:~set:ws\" und d.ie folqcmdE! Vorschrift ein-               anmeldung oder über die Anzeige des Ze-it-\ngefügt:                                                          punkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-\n,,§ 23 a\ndelt.\nBesondPrc: .Anordnungen für die Freihäfen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nIn den Frei hiifen ist der Verbrauch von unver-           Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nsteuerten Zlindwilfen Vl rboten. Dies gilt nicht,\n1\nvorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des\nsoweit Zündwaren c1uch irn Erhebungsgebiet von               § 21 oder des § 22 Abs. 1 über die Verpackung\nder SI.euer bdreii t sind ock~r bei gleicher Sach-           oder Kennzeichnung von Zündwaren zuwider-\nla~Je befreit wiiren oder in den Freihäfen als              handelt oder entgegen § 23 Zündwaren vor der\nSchiffsbedc1rf trnvr•rzollt VC'rbrnucht werden dür-          Abgabe an den Verbraucher umpackt.\nfen.\"\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nNr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\n18. Nach dem IH'uen § 23 a wmden die Uberschrift                 vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vor-\n,,Ordnungswidrigkeiten\" und die folgende Vor-                schrift des § 23 a über den Verbrauch unver-\nschrift eingefügt:                                           steuerter Zündwaren in Freihäfen verstößt.\"\n,,§ 23 b\nOrclnungswidrigkeiten                                            Artikel 2\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nNr. 1 der Reichsab~Jabenordnung handelt, wer            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvorsätzlich oder .leichtfertig\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten\n1. einer' Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die An-        Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August\nmeldung des Herstel.lungsbetriebes zuwider-         1961 (Bundesgesetzb!. I S. 1323) auch im Land Berlin.\nhandelt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder 3\nauf Verlangen weitere Angaben nicht macht\noder Auszüge nicht vorlegt,                                                 Artikel 3\n2. einer Anzeigepflicht nach § 10 oder § 11                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nAbs. 1 zuwiderhandelt,                              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi ehle"]}