{"id":"bgbl1-1975-59-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":59,"date":"1975-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1975-05-21T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                               Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1975                                                                                                         Nr. 59\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n21. 5. 75     Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte                                                                                                 1257\n2122-1-G\n22. 5. 75     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten\nBranntwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1259\nGl 2-7-!i-'.l\n22. 5. 75     Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-\nsleucrgesctz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1260\n612-9-1\n23. 5. 75     Vcrordnunq über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt und über den\n.Erwerb cfos Matrosenbriefes (Matrosen-Ausbildungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1264\n951'.l-3\n26. 5. 75     Zweite Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften                                                                                         1275\n621-1-LDV 2, 621-1-lDV 3, 621-1-lDV 16, 621-1-LDV 24, 621-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblall Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1277\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1278\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1278\nErste Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 21. Mai 1975\nAuf Grund der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteord-                                                        rechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                                dieser Verordnung in einer anderen Einrich-\n4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237), zuletzt                                                       tung abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der Bun-                                                           angerechnet werden, wenn sie unter ärzt-\ndesärzteordnung vom 26. März 1975 (Bundesgesetz-                                                          licher Leitung in einer den in Absatz 2 Nr. 1\nblatt I S. 773), wird mit Zustimmun9 des Bundesra-                                                        genannten Einrichtungen ver9leichbaren Ein-\ntes verordnet:                                                                                            richtung durchgeführt worden ist.\"\nArtikel 1                                                       d) Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende\nFassung:\nDie Approbationsordnung für Arzte vom 28. Ok-\ntober 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 1458) wird wie folgt                                                        11 (4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der\ngeändert:                                                                                                 Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärzt-\nlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2\n1. § 7 wird wie folgt gei.indert:                                                                         durch eine Bescheinigung nach dem Muster\nder Anlage 7 zu dieser Verordnun9 nachzu-\na) Absatz 2 Nr. 2 erhält folg(!nde Fassun9:\nweisen.\"\n11 2. in einer ärztlichen Praxis\".\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird geslrichen.                                                         2. In § 12 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nc) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab--                                                          (4) Zuständi9 für die Entscheidungen nach den\n11\nsatz 3 angefügt:                                                                           Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des\n11 (3) Eine außerhalb des Geltun9sbereichs                                              Landes, in dem der Antragst.eller für das Studium\ndieser Verordnunq in einer ärztlichen Praxis                                               der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.\nabgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzu-                                               Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder","1258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZulassung für das Medizinstudium bei einer              gesehen ist, schließen abweichend hiervon ihre\nHochschule im Geltungsbereich dieser Verord-            Ausbildung nach den Vorschriften der Approba-\nnung noch nicht erlangt haben, ist das Landes-          tionsordnung für Arzte ab, sofern sie die ärzt-\nprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der            liche Prüfung nach der Bestallungsordnung für\nAntragsteller für eine Wohnung, bei mehreren            Arzte nicht bis zum 30. April 1981 erfolgreich ab-\nWohnungen für seine .Hauptwohnung gemeldet              legen. Bei der Zulassung zu den einzelnen Ab-\nist, oder, sofern er nicht für eine Wohnung im          schnitten der Ärztlichen Prüfung nach der\nGeltungsbereich dieser Verordnung oder in               Approbationsordnung für Arzte sind die nach der\neinem Land ohne Landesprüfungsamt für seine             Bestallungsordnung für Arzte abgelegten Stu-\nWohnung gemeldet ist, das Landesprüfungsamt             dienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen an-\ndes Landes, in dem er geboren ist. Ergibt sich          zurechnen.\"\nhiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landes-\nprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen\nzuständig.\"                                          4. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n3. § 38 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung\n,,§ 38                              haben Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den\nAbweichende Regelungen für die Ausbildung                der Meldung nach § 40 der Bestallungsord-\nnung für Arzte beizufügenden Nachweisen\n(1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 lei-          zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung\nsten einen Krankenpflegedienst und eine Tätig-              nach dem Muster der Anlage 6 der Bestal-\nkeit als Famulus von mindestens je zwei Mona-               lungsordnung für Arzte über die regelmäßige\nten ab. Studierende nach § 37 Nr. 4 leisten die             und erfolgreiche Teilnahme an einem radio-\nFamulatur nach den Vorschriften dieser Verord-              logischen Kursus unter besonderer Berück-\nnung ab.                                                    sichtigung des Strahlenschutzes. Studierende\n(2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3                nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung\ndauert die Vorbereitungszeit als Medizinalassi-             nach einem Studium der Medizin von zwei\nstent ein Jahr. Davon sind mindestens je vier               Jahren abgelegt haben, haben abweichend\nMonate auf einer Abteilung für innere Krankhei-             von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung für\nten und auf einer chirurgischen Abteilung zu                Arzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig\nverbringen. Für die in § 37 Nr. 4 genannten Stu-            bestandener ärztlicher Vorprüfung minde-\ndierenden entfällt diese Vorbereitungszeit.                 stens sieben Semester zurückgelegt haben\noder im siebenten Semester studieren.\"\n(3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der\nklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens         b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nsieben Semester. Hat der Studierende die ärzt-                ,, (6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die\nliche Vorprüfung nach fünf Semestern abgelegt               die ärztliche Vorprüfung bereits nach einem\noder legt er diese Prüfung nach fünf Semestern              zweijährigen vorklinischen Studium abgelegt\nab, so dauert für ihn der klinische Teil des Stu-           haben, kann der Beginn der ärztlichen Prü-\ndiums sechs Semester.                                       fung in das siebente klinische Semester dieser\n(4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37            Studierenden vorverlegt werden. Ausnahmen\nNr. 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin               von § 37 der Bestallungsordnung für Ärzte\nvon mindestens sechs Jahren. Der vorklinische               sind insoweit zulässig. Die Prüfung darf je-\nTeil des Hochschulstudiums dauert mindestens                doch nicht vor Schluß des siebenten klini-\nzwei, der klinische Teil mindestens vier Jahre.             schen Semesters abgeschlossen werden.\"\nDie Studierenden nach § 37 Nr. 4 setzen nach Be-\nstehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche\nAusbildung nach den Vorschriften dieser Ver-         5. § 40 erhält folgende Fassung:\nordnung fort.                                                                     ,,§ 40\n(5) Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die                  Approbation in den Fällen nach den\närztliche Vorprüfung nach der Bestallungsord-                             Ubergangsregel ungen\nnung für Arzte nicht bis zum 30: April 1976 er-\nfolgreich abschließen, legen die Ärztliche Vor-            (1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 bis 3 wird\nprüfung nach den Vorschriften der Approbations-         die Approbationsurkunde nach dem Muster der\nordnung für Arzte ab. Bei der Zulassung zu die-         Anlage zu der Verordnung über die Neugliede-\nser Prüfung sind die nach der Bestallungsord-           rung der Medizinalassistentenzeit und über die\nnung für Arzte abgelegten Studienzeiten und             Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970\nAusbildungsveranstaltungen anzurechnen. Stu-            (Bundesgesetzbl. I S. 214) ausgestellt.\ndierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die unter Satz 1           (2) Studierende der Medizin, die eine der in\nfallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach Be-        § 38 Abs. 5 und 6 für die Anwendung der Bestal-\nstehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der Ap-           lungsordnung für Arzte festgelegten Ausschluß-\nprobationsordnung für Arzte fort.\nfristen überschreiten, haben für die Erteilung der\n(6) Studierende der Medizin, für die nach den        Approbation als Arzt nachzuweisen, daß sie die\nvorstehenden Vorschriften ein klinisches Stu-           Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung\ndium nach der Bestallungsordnung für Arzte vor-         für Arzte nach einem sechsjährigen Studium der"]}