{"id":"bgbl1-1975-58-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":58,"date":"1975-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)","law_date":"1975-05-23T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":1,"num_pages":81,"content":["1173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1975                         Ausg·egchen zu Bonn am 28.Mai 1975                                                                                             Nr.58\nTag                                                              In h a 1 t                                                                                Seite\n23. 5. 75 Zweitf~s Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\nund Ländern (2. BesVNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1173\n20:12-1, 2032-11-1, 20:10-2 2030-1, 2030-6, 53-4, 2036-1. 7620-1, 2032-2, 600-4, 2032-10, 2032-6, 2032-13, 2032-8-1,\n20:ll-1-11-1\n23. 5. 75 /\\chlundzwanzigslc Dekanntnrnchung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . .                                                   1254\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchtsvorschriflcin der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1254\nZweites Gesetz\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern\n(2. BesVNG)\nVom 23. Mai 1975\nInhaltsübersicht\nArtikel I:            Neufossung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel II:           Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)\nArtikel III:          Anwendung der Ubergangsvorschriften des Artikels II des 1. Bes-\nVNG uuf Versorgungsempfänger\nArtikel TV:           Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechts-\nrahrnengeselzes\nArtikel V:            Änderung anderer Gesetze\nArtikel VI:           Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen\nfür    Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie\ndes C~esetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-\ndung\nArtikel VII:          Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern\nArtikel VIII: Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung\nArtikel IX:           Ubergangsvorschriften\nArtikel X:            Uberleilung von Beamten an den Hochschulen\nArtikel XI:           Schluß v orschri ften","1174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nNeufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-\ngust 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-\nlockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). erhält folgende\nFassung:\nBundesbesoldungsgesetz\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:     Allgemeine Vorschriften                                    bis 17\n2. Abschnitt:     Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Pro-\nfessoren an Hochschulen                                18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                               18 und 19\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten                20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren und Hochschuldo-\nzenten                                              32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte          37 und 38\n3. Abschnitt:      Ortszuschlag                                           39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                   42 bis 51\n5. Abschnitt:     Auslandsdienstbezüge                                    52 bis 58\n6. Abschnitt:     Anwärterbezüge                                          59 bis 66\n7. Abschnitt:     Jährliche Sonderzuwendung und vermögenswirk-\nsame Leistungen                                         67 und 68\n8. Abschnitt:     Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Sol-\ndaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nschutz                                                 69 und 70\n9. Abschnitt:     Ubergangs- und Schlußvorschriften                       71 bis 82\n1. Abschnitt                         2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenom-\nAllgemeine Vorschriften                         men sind die ehrenamtlichen Richter,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\n§1\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbe-\nGeltungsbereich                        züge:\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der             1. Grundgehalt,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge-         2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der son-               Hochschulen,\nstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden        3. Ortszuschlag,\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\n4. Zulagen,\nfentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren-\nbeamten und die Beamten auf Widerruf, die ne-          5. Vergütungen,\nbenbei verwendet werden,                              6. Auslandsdienstbezüge.","Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1175\n(3) Zur Bc!sold ung ~Jchörcn ferner folgende son-      (5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nstige Bezüge:                                            und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die an-\n1. Anwärterbezügc,                                      deren Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\n2. jährliche Sondcrzuwc!IH]ungen,\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit\n3. vermögenswirksame Leistungen.                         gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszin-\n(4) Die Länder können besoldungsrcchtliche Vor-     sen.\nschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen,                                §4\nsoweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt                  Weitergewährung der Besoldung\nist.                                                         bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-           oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver-          (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nbände.                                                  Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat,\nin dem ihm die Versetzung in den einstweiligen\n§2                          Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgen-\nRegelung durch Gesetz                 den drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm\nverliehenen Amt. Aufwandsentschädigungen wer-\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Sol-\nden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestan-\ndaten wird durch Gesetz geregelt.\ndes gezahlt.\n(2)   Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-           (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand\ngleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten         versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus\neine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Be-        einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-recht-\nsoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das          lichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\ngleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu die-      bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche\nsem Zweck abgeschlossen werden.                         Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die    Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei\nihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz           einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\nnoch teilweise verzichten; ausgenommen sind die          gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-\nvermögenswirksamen Leistungen.                           lichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein\nöffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,\ndessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren\n§3                           sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen\nAnspruch auf Besoldung                 oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-\ndung, ob die Voraussetzungen erfülllt sind, trifft der\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-\nfür das Besoldungsrecht zuständige Minister oder\nspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit          die von ihm bestimmte Stelle.\ndem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung,\nUbernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst eines            (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so\nder in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam         gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die\nwird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit an-       Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den\nderem Endgrundgelrnlt (Grundgehalt) keiner Ernen-        einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über\nnung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat           die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungs-\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so ent-      zeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1\nsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einwei-       gilt entspr'echend für die Fälle des Eintritts in den\nsungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf            einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nGrund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zwei-\nter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der                                §5\nAnspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungs-                   Besoldung bei mehreren Hauptämtern\nverfügung entspricht.\nHat der Beamte, Richter oder Soldat mit Geneh-\n(2) Bei Soldaten, die sich nicht für eine Dienstzeit migung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig\nvon mindestens einundzwanzig Monaten verpflich-          mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Be-\ntet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frü-      soldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezü-\nhestens mit dem Tag nach Ableistung des Grund-           gen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes be-\nwehrdienstes.                                            stimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf      gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbe-\ndes Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat        züge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt,\naus dem Dienstverhälnis ausscheidet, soweit ge-          soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§6\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für\neinen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil                 Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte\nder Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum                               und Richter\nentfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt         Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\nist.                                                     § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder","1176                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nentsprechendem Ldndesrechl ermäßigt worden ist,                                   § 10\nerhält im gleichen Verh~1ltnis verringerte Dienstbe-\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\nzüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst\nnach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richterge-           Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sach-\nsetzes oder en lsprechendcm Landesrecht ermäßigt          bezüge, so werden diese unter Berücksichtigung\nworden ist.                                             ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemes-\nsenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit\n§7\nnichts anderes bestimmt ist.\nKaufkraftausgleich\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen                                      § 11\ndienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungs-                  Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\ngebiet und muß er über die Bezüge in der Währung                Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\ndieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied\nzwischen der Kaufkraft der fremden Währung und              (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn\nder Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder          bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, An-\nAbschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der        sprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden,\nKaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des           soweit sie der Pfändung unterliegen.\nInnern im BenchmPn mit dem Bundesminister der               (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nFinanzen geregelt.                                       Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\ntungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der\n§8\nBezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit ge-\nKürzung der Besoldung bei Gewährung              gen den Beamten, Richter oder Soldaten ein An-\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche        spruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-\noder überstaatliche Einrichtung             laubter Handlung besteht.\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus\nder Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-                                   § 12\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                     Rückforderung von Bezügen\neine Versorgung, werden seine Dienstbezüge ge-\nkürzt. Die Kürzung beträgt 2,14 vom Hundert für             (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch\njedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen        eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge ein-\nDienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch min-       schließlich der Einreihung seines Amtes in die Be~\ndestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge.         soldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit\nErhält er als Invaliditätspension die Höchtsversor-      rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen          Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\noder überstaatlichen Einrichtung, werden die                (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nDienstbezüge um sechzig vom Hundert gekürzt. Der         viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des\nKürzungsbetrag darf die von der zwischenstaat-           Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte         einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit ge-\nVersorgung nicht übersteigen.                            setzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder über-        des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung\nstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in      steht es gleich, wenn det Mangel so offensichtlich\nwelcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Aus-        war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.\nübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen          Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen\noder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch          mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder\nauf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und        der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise\nRuhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt        abgesehen werden.\nfür Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-                                § 13\nrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhege-                      Wahrung des Besitzstandes\nhalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit gerin-\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind         gerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt,\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhege-          übernommen oder versetzt wird, weil seine Körper-\nhaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu-       schaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst,\nschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-         umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft\nschulen.                                                 oder Behörde verschmolzen oder in eine andere\n§9                            Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird\n(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26\nVerlust der Besoldung\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-\nbei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\nchende landesrechtliche Vorschriften), erhält eine\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ge-       ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in\nnehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert        Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem je-\ner für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der       weiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beam-\nVerlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beam-       ten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszu-\nten, Richter oder Soldaten mitzuteilen.                  schlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestan-","Nr. 58 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1177\nden hätten, gewährt; Anderungen der besoldungs-              (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienst-\nmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben            lichen Wohnsitz anweisen:\nunberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätig-\nBeamten auf Zeit nm für die Dauer der restlichen              keit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,\nAmtszeit gewährt.\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter           mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle\nzur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand                wohnt,\nin ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt\nversetzt wird, weil                                       3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Sol-\ndat im Ausland an der deutschen Grenze be-\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts-             schäftigt ist.\noder Verwaltungsvorschriften besondere ge-\nsundheitliche Anforderungen festgesetzt sind          Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen\nund                                                   übertragen.\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines be-                                 § 16\namteten Arztes oder eines Vertrauensarztes\nAmt, Dienstgrad\ndiese besonderen gesundheitlichen Anforderun-\ngen nicht mehr erfüllt, ohne daß er dies zu ver-         Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das\ntreten hat.                                           Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad\ndes Soldaten gleich.\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus\neinem Amt aus, um ein anderes Amt zu überneh-\n§ 17\nmen, und verringert sich durch den Ubertritt sein\nGrundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige                          Aufwandsentschädigungen\nAusgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages            Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt\nzwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem            werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Auf-\nGrundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zu-         wendungen entstehen, deren Ubernahme dem Beam-\nletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt           ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden\nund Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt sei-         kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Ver-\nnes jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Die Aus-          fügung stellt.\ngleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verrin-\ngerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaß-\nnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren\nberuht.                                                                         2. Abschnitt\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und              Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt\nSoldaten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger er-                       für Professoren an Hochschulen\nneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhält-\nnis berufen wird und sein neues Grundgehalt gerin-                           1. Unterabschnitt\nger ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt                         Allgemeine Grundsätze\nbezogene Ruhegehalt bemessen war.\n(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehö-                                     § 18\nren außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stel-              Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung\nlenzulagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum\nDie Funktionen der Beamten, Richter und Solda-\nGrundgehalt für Professoren an Hochschulen.\nten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforde-\nNichtruhegehaltfähige Stellenzulagen, die in dem\nrungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzu-\nneuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszu-\nlage angerechnet.                                         ordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter\nBerücksichtigung der gemeinsamen Belange aller\nDienstherr~n den Besoldungsgruppen zuzuordnen.\n§ 14\nAnpassung der Besoldung                                             § 19\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwick-               Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\nlung der allgemeinen wirtschaftlichen und finan-             (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder\nziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der       Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe\nmit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwor-             des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht\ntung durch Bundesgesetz regelmäßig angepaßt.\nin einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es\nmehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt\n§ 15                            sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe,\ndie in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die\nDienstlicher Wohnsitz                    Einweisung bedarf bei Körperschaft_en, Anstalten\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Rich-       und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fäl-\nters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige        len, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung\nDienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz        noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-\ndes Soldaten ist sein Standort.                           sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit","1178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndem für dcls lksoldungsn~cht zust~indigen Minister.                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nIst  dC'lll 11<'drnt<!ll oder Richter noch kein Amt verlie-      durch Rechtsverordnung\nhen worden, so IH:stimmt sich das Grundgehalt des\n1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten\nBedrnl(!rt n<lch der Besoldungsgn1ppe seines Ein-\nden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun-\n(Jdnqsamles, dc1s Grund~JPhc1lt ch~s Richters und des                gen A und B der Länder nach Maßgabe der\nStuc1tsar1wi.lll.s rli1ch der 13c~-;oldungsgruppe R 1; so-            Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Ab-\nweit di<' CillsLc>llun9 in c:inem ,rndernn als cfom Ein-             satz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Ab-\nq<1ngsc_1rnl. <)rfolqt ist, IH!slirnrlll sich das Grundgehalt         satz 1 genannten Körperschaften einer Größen-\nnc:Jch der en Lsprcclwnd<)n lksold ungs9ruppe.                        klasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein\n(2) 1st c~irwrn i\\rnL (J('S<•L1.lich eine Funktion zuge-           Amt vorgesehen werden,\nordnet od<)f richtet sich di<'. 7,uordnung E~ines Amtes          2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das\nz.u ei n<)r Ucsold ll nqsqrupp<~ <'i nschließl ich der Ge-            Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die\nw~ihrunq von Amlszulc1r1c:n nach einem gesetzlich                    Festsetzung des Besoldungsdienstalters abwei-\nlc:sl~Jeleglen Bcwc)rlunqsrnilf'>stilb, insbesondere nach             chend von § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.\nder Zahl der Pl,rnst.ellen, rrnch der Einwohnerzahl\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes\nkann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\noder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die\nden.\nErfüllun~J dieser Vornussct.zungen allein keinen An-\nspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.                            (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamt-\nlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kom-\n2. Unterc1bsdmitt                       munalverbände und anderer überörtlicher kommu-\nVorschriften für Beamte und Soldaten                    naler Einrichtungen unter Berücksichtigung des be-\ngrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstu-\nfung der entsprechenden Ämter der beteiligten Kör-\n§ 20\nperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol-\nBesoldungsordnungen A und B                      dungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.\n(1) Die Amt.er der Beumtcn und Soldaten und ihre             Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung\nBesoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungs-                    kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nordnungen oder in LdT1desbesoldungsordnungen                     den.\ngeregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.                                              § 22\n(2) Die Bundcsi>esoldungsordnung A ---- aufstei-\nVorstandsmitglieder öffentlich-rechtlichP-r\nSparkassen und Leiter kommunaler\ngende Gehälter               und die Bundesbesoldungsord-\nVersorgungs- und Verkehrsbetriebe\nnung B - feste Gehälter                   sind Anlage I. Die\nGrundgehaltss~itze der Besoldungsgruppen sind in                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder Anlage JV ausgewiesen. Die Bundesregierung                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                  die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\nstimmung des BundesratE~s Funktionen den Amtern                  öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der\nin den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.                     kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\n(Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbe-\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Amter\nsoldungsordnungen A und B zuzuordnen.\nnur aufgenommen werden, soweit dies in diesem\nGesetz ausdrück! ich vorgesehen ist oder wenn sie                    (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der\nsich von den Arntern in den Bundesbesoldungsord-                 Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öf-\nnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktio-                 fentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus\nnen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesol-                   der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolu-\ndungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungs-                  men und dem Kurswert der Kundenwertpapiere\ngruppen den Bundesbesoldungsordnungen entspre-                   nach einem bestimmten Stichtag. Grundlage für die\nchen. Die Grundqeha ltssätzc der Anlage IV gelten                Einstufung der Werkleiter ist bei Versorgungsbe-\nunmittelbi:H auch für die Lcrndesbesoldungsordnun-               trieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben\ngen.                                                             die Zahl der beförderten Personen in einem be-\n§ 21                             stimmten Wirtschaftsjahr.\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden,                                           § 23\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und\nKreise                                           Eingangsämter. für Beamte\n(J) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   (l) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  Besoldungsgruppen zuzuweisen:\nfür die Zuordnung der Arnter der hauptamtlichen                   1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes\nWahlbeumten c:Juf Zeit dc~r Cenwinden, Samtgemein-                    der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2,\nden, Verbandsgenwinden, Amtcr und Kreise zu den\nBesoldungsrJrupp<!n der Besoldungsordnungen A                    2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes\nund B der L:1nder HöchsLq renzen festzulegen. Die                     der Besoldungsgruppe A 5,\nlfochstgrenzen sind insbesondere unter Berücksich-               3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes\ntigung der Zahl clE~r Einwohner zu bestimmen.                        der Besoldungsgruppe A 9,","Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                         1179\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes                 mern 1 bis 5 aufgeführten Beförderungsämter ab-\nder Besoldungsgruppe A 13.                        weichend von Absatz 1 verliehen werden.\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in          (3) In den Laufbahnen des mittleren, des gehobe-\ndenen für die Befähigung der Abschluß einer Fach-     nen und des höheren Dienstes setzt eine Beförde-\nhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für    rung in ein Amt nach Absatz 2 in der Regel eine\nBeamte, die für die Befähigung den Fachhochschul-     von der Anstellung, frühestens jedoch von der Be-\nabschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10        endigung der Probezeit bis zur Verleihung des er-\nzuzuweis(~n.                                          sten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit\n1. in der Besoldungsgruppe A 5 von zwei Jahren,\n§ 24\n2. in der Besoldungsgruppe A 9 von drei Jahren,\nEingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen\n3. in der Besoldungsgruppe A 13 von fünf Jahren\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei\ndenen                                                 voraus.\n§ 26\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht-\ntechnischen oder technischen Verwaltungsdienst              Obergrenzen für Beförderungsämter\nbesonders gestalteten Prüfung abgeschlossen          (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen\nwird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prü-   nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende\nfung vorgeschrieben ist und                       Obergrenzen nicht überschreiten:\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,      im mittleren Dienst\ndie bei sachgerechter Bewertung zwingend die\nZuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen        in der Besoldungsgruppe A 7                40v.H.,\nBesoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,           in der Besoldungsgruppe A 8                30v.H.,\nin der Besoldungsgruppe A 9                 8v.H.,\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen\nwerden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.   im gehobenen Dienst\nDie Festlegung als Eingangsamt ist in den Besol-         in der Besoldungsgruppe A 11              30v. H.,\ndungsordnungen zu kennzeichnen.                          in der Besoldungsgruppe A 12              12 v. H.,\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen       in der Besoldungsgruppe A 13               4v.H.,\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat-      im höheren Dienst\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besol-\nin den Besoldungsgruppen A 15,\ndungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwer-\nA 16 und B 2 nach Einzelbewer-\ntige Ämter eingereiht sind.\ntung zusammen                             40v.H.,\nin den Besoldungsgruppen A 16\n§ 25                           und B 2 zusammen                          10v. H.\nBeförderungsämter                  Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-\n(1) Beförderungsämter dürfen, soweit bundesge-     zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerich-  jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf\ntet werden, wenn sie sich von den Ämtern der nie-     die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungs-\ndrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der     gruppen A 13 bis A 16 und B 2.\nzugeordneten Funktionen wesentlich abheben.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n(2) Ist                                            1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes das erste         die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn,\nBeförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 2           das Direktorium und die Hauptverwaltungen der\nund das zweite Beförderungsamt in der Besol-          Deutschen Bundesbank,\ndungsgruppe A 3,                                  2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an\n2. in Laufbahnen des einfachen Dienstes, deren Ein-       öffentlichen Schulen und Hochschulen,\ngangsamt nach § 24 Abs. 2 den Besoldungsgrup-     3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\npen A 2, A 3 oder A 4 zugeordnet ist, das erste       schulen,\nBeförderungsamt in der jeweils nächsthöheren      4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24\nBes old ungsgru ppe,                                  Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besol-\n3. in Laufbahnen des mittleren Dienstes das erste         dungsgruppe zugewiesen worden ist.\nBeförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 6,         (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstal-\n4. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes das erste     ten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes\nBeförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 10,     und der Länder sowie bei den Hauptstellen der\nDeutschen Bundesbank können die Obergrenzen des\n5. in Laufbahnen des höheren Dienstes das erste\nAbsatzes 1 überschritten werden, soweit dies wegen\nBeförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 14\nder mit den Funktionen verbundenen Anforderun-\nausgebracht, können Beamten, die nach erfolgrei-      gen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rech-\ncher Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fach-         nungshof unmittelbar nachgeordneten Rechnungs-\nkenntnisse und Erfahrung besitzen, die in den Num-    prüfungsämtern.","1180                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte oder\nzur sachgerechten Bewertung der Funktionen               Soldat vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24\nein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem\nAbs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besol-         Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Ent-\ndungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergren-        lassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder\ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nzen festzusetzen,\nder Anspruch auch für die Zeit des Rubens.\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Ober-\ngrenzen als nach Absatz 1 zuzulassen,\n§ 28\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Ober-\ngrenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden                  Besoldungsdienstalter im Regelfall\nFällen unberücksichtigt bleiben:                       (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere         des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das ein-\nObergrenzen zugelassen sind,                    undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Äm-\ntern zugeordnet sind,                              (2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von\ndem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Ge-         das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so\nmeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der        wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um\nAufsicht des Landes unterstehenden Körperschaf-     die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen      ist.\nRechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwen-\ndung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberück-           (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-\nsichtigt bleiben können.                            ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2. hin-\nauszuschieben 1st, werden abgesetzt, soweit § 30\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         nichts anderes bestimmt,        '\ndurch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewer-\ntung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufge-     1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-\nführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen             res verbrachte Mindestzeit der außer der allge-\ndes öffentlichen Rechts                                      meinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbil-\ndung (Fachschul-, Hochschul- und praktische\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 an-           Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-\ndere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,           fungszeit); wird die allgemeine Schulbildung\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter              durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so\ndürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt wer-          steht diese der Schulbildung gleich;\nden, wenn sie weniger als 100 000 Einwohner\nhaben,                                              2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-\nres verbrachte Mindestzeit einer praktischen\n2. innerhalb der nach· Absatz 1 in Verbindung mit            hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernah-\nAbsatz 4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses            me in das Beamten- oder Soldatenverhältnis vor-\nAbsatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften         geschrieben ist;\nüber die höchstzulässigen Ämter sowie über die\nZahl und das Verhältnis der Beförderungsämter       3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres\nzueinander zu erlassen,                                 liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bun-                herrn im Reichsgebiet;\ndesregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen,\nwelche besonderen Funktionen unberücksichtigt       4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nbleiben.                                                verbrachte Zeiten\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung                  schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes\nkann auf den zuständigen Minister übertragen wer-                ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag\nden.                                                             entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses,\neines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder\n§ 27                                 Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen\nBemessung des Grundgehaltes                       Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz-\noder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-            Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr-\nordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach                    oder Zivildienst befreit,\nDienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu          b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der\nzwei Jahren um die Dienstalterszulage bis zum End-              nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\ngrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen                Abs. 1 des Hälftlingshilfegesetzes berechtig-\nin den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt               ten Personen,\nsich nach dem Besoldungsdienstalter.\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten be-\n(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be-               rufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdien-\nsoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Solda-               stes, soweit er die Zeit der gesetzlichen\nten schriftlich mitzuteilen.                                    Reichsarbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,","Nr. 58 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1181\nd) im Dienst d<~r Bundeswehr als Berufssoldat              (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\noch~r Soldul auf Zeit oder im Polizeivollzugs-      lichen Dienstherrn steht gleich\ndienst, soweit der Dienst die Zeit des auf          1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nGrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr-               Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 aus-\ndienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch             geübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öf-\nals erfüllt gil l,                                      fentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten,\ne) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer                die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich an-\nKrankheit oder Verwundtrng als Folge eines              gegliedert waren,\nDienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die\n[nternierung oder eines Gewahrsams im Sinne\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\nder Buchstaben a bis d durchgeführt wurde\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nund wi:ibrend der der Kranke oder Verwun-\ndete arbeitsunfähig war;                               (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\n5. Zeiten, die <lllf Grund gcwi:.ihrter Wiedergutma-       lichen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstel-\nclnmg nationalsozidlistischcn Unrechts oder nach        lung ursächlich oder mitbestimmend waren, folgen-\ndem Geselz zur Regelung dPr Wiedergutmachung            de Tätigkeiten gleichgestellt werden:\nnationalsozialistischen Unrc~chts für Angehörige        1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im\ndes öffentlidwn Dienstes ohne förmliches Wie-               Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\ndergutrnachungsv<~rldhn'n c1nz1u<~chnen sind.               lichen Einrichtung,\nDerselbe Zt>i Lri:l u1n <!d rl nur iwch einer der Vor-     2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der\nschriften unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt. werden.           Landtage oder kommunaler Vertretungskörper-\nschaften,\n(4) Die Zeit, um die der ßcginn des Besoldungs-         3. im Dienst. von kommunalen Spitzenverbänden\ndienst.alters nach Absillz 2 in Verbindung mit Ab-\noder ihren Landesverbänden,\nsatz 3 hinauszuschiclH)n ist, wird auf volle Monate\nabgerundet.                                                4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nsellschaften und ihren Verbänden,\n(5) IIat der Bec1mte oder Soldat an dem Tage, von\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs-\ndem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,\noder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil-\ndas einundzwanzigste Lebcnsjc1hr noch nicht. voll-\nweise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der\nendet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besol-\nBundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,\ndungsgruppe.\nsowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\n(6) Hat die tatsi:.ichliche Studiendauer die vorge-     6. im nichtöffentlichen in- und          ausländischen\nschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das               Schul- und Hochschuldienst,\nStudium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit\n7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von\nberücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene\ninländischen wissenschaftlichen Forschungsein-\nMindeststudienzeit. um nicht mehr als zwei Jahre\nrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch\nüberschreit.et. llat dc~r Beamte oder Soldat. sein Stu-\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\ndium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten\nanderer Weise wesentlich beteiligt ist; das\nin dem jeweiliuen Studiengang bc~gonnen, kann die\ngleiche gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienst-\ntatsächliche St.ud iendauer nur insoweit berüc.ksich-\nverhältnis zu Angehörigen des öffentlichen\ntigt werden, als die Regc~lstudiEmzeit einschließlich\nDienstes, die Forschungsaufgaben wahrnehmen,\nder Prüfungszeit nicht überschritten ist.\noder zu wissenschaftlichen Angestellten bei den\n(7) Bei anderen clls Laufbahnbewerbern werden                genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt\nvon dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des               und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet\nBesoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu-                  worden ist,\nschieben ist, Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1            8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren\nund 2 abgesetzt, wenn und soweit sie für Laufbahn-              der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch\nbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn                 Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur\nder Fachrichtung des Beamten bei einem Dienst-                  Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für             hoheitsrechtncher Aufgaben geschaffen worden\nsolche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn min-             sind.\ndestens vorgeschrieben werden müssen.\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde\noder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen\n§ 29                         mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mini-\nster oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die\nOfientlich-rechtliche Dienstherren\nBeamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und\n(1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne         der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-\ndes § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der           henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nBund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindever-              des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Auf-\nbände) und andere Körperschaften, Anstalten und            sichtsbehörde im Einvernehmen mit. dem für das Be-\nStiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme            soldungsrecht zuständigen Minister; die Entschei-\nder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften         dungsbefugnis kann auf nachgeordnete_ Behörden\nund ihrer Verbände.                                        übertragen werden.","1182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 30                             (3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten         Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst\nschuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besol-\nBei Anwendung des§ 28 /\\.bs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3    dungsdienstalter um die Zeit des Fernbleibens hin-\nwerden nicht berücksichtigt                             ausgeschoben.\n1. Zeiten einer Tlitigkeit als Beamter, der ohne           (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2\nRuhegehallsberechligung nur Gebühren bezieht,       und 3 genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entspre-\n2. Dienstzeilen, für die eine Abfindung aus öffent-     chend.\nlichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,\ndaß die Abfindung aus der Verwendung im öf-\n3. Unterabschnitt\nfentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist,        Vorschriften für Professoren an Hochschulen\nund Hochschuldozenten\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis, das durch eine Entscheidung\n§ 32\nder in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-\nneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet                     Geltung der Vorschriften\nworden ist,                                            Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen         Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bun-\nDienstverhältnis, das durch Entlassung auf An-      desbesoldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vor-\ntrag des Bediensteten beendet worden ist, wenn      schriften der §§ 34 bis 36 gelten mit Wirkung vom\nihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren       1. Januar 1977 für die durch das Hochschulrahmen-\nmit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem      gesetz erfaßten Professoren und Hochschuldozenten.\nDienstverhältnis oder der Entfernung aus dem\nDienst drohte,\n§ 33\n5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf                       Bundesbesoldungsordnung C\nProbe oder auf Widerruf, wenn der Beamte im\nHinblick auf ein Dienstvergehen entlassen wor-         Die Ämter der Professoren an Hochschulen und\nden ist, auch wenn er seine Entlassung selbst be-   Hochschuldozenten und ihre Besoldungsgruppen\nantragt hatte, um den drohenden Widerruf seines     sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II)\nBeamtenverhältnisses oder die Entlassung durch      geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungs-\nden Dienstherrn zu vermeiden,                       gruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\n6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-\nverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu                                § 34\nvertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge-                   Zuschüsse zum Grundgehalt\nkündigt worden ist..\nProfessoren an Hochschulen können nach Maß-\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von            gabe der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur\nden Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.     Bundesbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grund-\ngehalt erhalten.\n§ 31\n§ 35\nBesoldungsdienstalter in besonderen Fällen\n(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen                          Obergrenzen\nAntrag aus dem Dienstverhctltnis ausgeschieden             (1) Die Planstellen der Professoren an wissen-\nwar, um im dienstlichen Interesse eine andere Tä-       schaftlichen Hochschulen sind nach Maßgabe sach-\ntigkeit auszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch     gerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2,\ndie zwischen dem Ausscheiden und der Wiederein-         C 3 und C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn\nstellung liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des      darf die Zahl der Planstellen für Professoren an wis-\n§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbe-    senschaftlichen Hochschulen\nhörde oder die von ihr bestimmte Stelle das dienst-        in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4\nliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich an-        zusammen                                   80v. H.\nerkannt hat.                                                                                          45v. H.\nin der Besoldungsgruppe C 4\n(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbe-      der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an\nzüge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter      wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschrei-\num die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgescho-        ten.\nben. Dies gilt nicht, wenn dü~ oberste Dienstbehörde\noder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Be-       (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-\nschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\ntung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszu-\ndieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Be-\nlangen dient. In den Ffülen des Satzes 1 ist das Be-    bringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der\nsoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten          Planstellen für Professoren an Fachhochschulen\noder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als          in der Besoldungsgruppe C 3                50 v. H.\nwäre er nach Beendigung des Urlaubs neu einge-          der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an\nstellt worden.                                          Fachhochschulen nicht überschreiten.","Nr. :iß Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1183\n(3) Di<~ /\\l>s,ilz<· 1 und 1 q1•llP11 für Gesamthoch-   erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungs-\nschulen <~11hpn~cll<'11cl.                                 gruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in\nden Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter\nvollendet haben.\n§36\nBemessung des Grundgehaltes,                      (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.\nBesoldungsdienstalter\nf-ür die Bemessung des Crundg(~ll<lltes und das\nBesoldungsdienstdlter gelt<m die§§ 27 bis 31.                                     3. Abschnitt\nOrtszuschlag\n4. Unt.ernbschnil.t                                              § 39\nVorschriften für Rieb ter und Staatscmwälte                         Grundlage des Ortszuschlages\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V ge-\n§ :37\nwährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse,\nBesoldungsordnungen R                    der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters\n(1) Die Ami.er der Richter und Staatsanwi.:i.lte, mit   oder Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die\nAusnahme der Amter der Vertreter des öffentlichen          den Familienverhältnissen des Beamten, Richters\nInteresses bei den Gerichkn der Verwaltungsge-             oder Soldaten entspricht.\nrichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in              (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund\nder Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) gere-           dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsun-\ngelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen          terkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der\nsind in der Anlage IV crnsgcwiesen.                        Stufe 1 zustehen würde, erhalten in der Tarifklasse\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können ge-           I c einen Ortszuschlag von 311 Deutsche Mark und\nregelt werden:                                             in der Tarifklasse II von 290 Deutsche Mark. Steht\nihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\n1. die Amter der Richter und Staatsanwälte am              zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des\nBayerischen Obersten Landes~Jericht einschließ-        § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen,\nlich des Präsidenten und seines ständigen Vertre-      so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag\nters,                                                  zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl\n2. die Amter der badisdwn Amtsnotare.                      der Kinder entspricht.\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landes-\nbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol-                                         § 40\ndungsordnung R entsprechen. Die Grundgehalts-                              Stufen des Ortszuschlages\nsätze der Anlage LV gellen auch für diese Landesbe-\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen Beamten,\nsoldungsordnungen.\nRichter und Soldaten.\n§ 38                              (2) Zur Stufe 2 gehören\nBemessung des Grundgehaltes                   1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-        2. verwitwete und geschiedene Beamte, Richter und\nordnung nicht feste Gchäller vorsieht, nach Lebens-             Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten,\naltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe             deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,\nausgewiesene GrnndgehaltssaJz steht vom Ersten             3. ledige Beamte, Richter und Soldaten, die das\ndes Monats an zu, in dem das maßgebende Lebens-                 vierzigste Lebensjahr vollendet haben,\njahr vollendet wird.\n4. andere ledige Beamte, Richter und Soldaten, die\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Voll-            eine andere Person nicht nur vorübergehend in\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres einge-               ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Un-\nstellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes               terhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich\nein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte               dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder\nder vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Rich-          , gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\nter oder Staatsanwalt seit VollE-mdung des fünfund-             Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder\ndreißigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstel-             auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\nlung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei                sie auf seine Kosten anderweit untergebracht\neiner Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-               hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung\nbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2              mit ihm aufgehoben werden soll.\nSatz 1 Nr. l bis 5 des Deutschen Richtergesetzes an-\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören\nschließt, gilt als Tag der Ei nsfcllung der Tag, von\ndie Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, de-\ndem an der RiclJter oder Slaatsanwalt Tätigkeiten\nder genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.              nen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8\n(3) Richter und Slaatsanw~iltc, die das einund-         des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die\ndreißigsle Lebensjahr noch nicht vollendet haben,           Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksicht.i-","1184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngungsfähigen Kind(~r. Zu berücksichtigen sind auch      1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hoch-\nKinder, für die das Kindergeld weggefallen ist, weil        schule regional oder örtlich in Abteilungen ge-\nsie Wehrdienst oder Zivildienst ableisten.                  gliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen\nsowie ständige Vertreter,\n(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, de-\nnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz          2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8         ständige Vertreter,\ndes Bundeskinderqeldgesetzes zustehen würde, er-        3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\nhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den\nUnterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe,      4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\ndie der Anzcthl der berücksichtigungsfähigen Kinder     5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\nentspricht.\n6. Leiter von Fachbereichen.\n§ 41                           Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellen-\nÄnderung des Ortszuschlages                 zulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Rich-\nters oder Soldaten mit abgegolten ist.\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse\nwird von demselben Tage an gezahlt wie das Grund-\n§ 44\ngehalt der neuen Besoldungsgruppe.\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird\nvom Ersten des Momits an gezahlt, in den das für           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndie Erhöhun9 maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten        die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des\ndes übernächsten Monats nach dem Monat gezahlt,         Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter\nin den das maßgebende Ereignis fällt.                   und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt über-\nwiegend im Rahmen der Ausbildung und Fortbil-\ndung tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf\nnur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung\n4. Abschnitt                       dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksich-\nZulagen, Vergütungen                     tigt worden ist. Sie darf den Betrag von 150 Deut-\nsche Mark monatlich nicht überschreiten. Mit der\n§ 42                           Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbunde-\nnen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegol-\nAmtszulagen und Stellenzulagen               ten.\n(1)  Für herausgehobene Funktionen können               (2)  Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAmtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen wer-          durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die\nden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbe-      Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes\ntrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besol-           zu regeln.\ndungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\nund dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besol-                                    § 45\ndungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesge-\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist.                   Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland bei der Deutschen\n(2)  Die Amtszulagen sind unwiderruflich und                         Demokratischen Republik\nruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des            (1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der\nGrundgehaltes.\nBundesrepublik Deutschland bei der Deutschen De-\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer      mokratischen Republik erhalten neben den Dienst-\nder Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen          bezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhe-\ngewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhe-     gehaltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im\ngehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.         Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben.\n(4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsord-          (2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in An-\nnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21           lage VII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet\nAbs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszu-       sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten.\nlagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies\nbundesgesetzlich bestimmt ist.                                                     § 46\nZulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen\n§ 43\nAmtes\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten            (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer lan-\nin der Hochschulleitung\ndesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        Amt mit zeitlicher Begrenzurig übertragen worden\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zu-\ndesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Be-      lage, wenn er das höherwertige Amt auf dem über-\namte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich    tragenen Dienstposten wegen der besonderen\nzu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hoch-      Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung er-\nschule folgende Funktionen wahrnehmen:                  reichen kann.","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1185\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbe-           (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die\ntrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszu-           einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Ka-\nschlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundge-           lenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergü-\nhalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe            tung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es\ngewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.         kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung\nAuf die Zulage ist eine dem Beamten nach Artikel II       ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegol-\n§ 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und         ten ist.\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-\ndern zustehende Stellenzulage anzurechnen.                                         § 50\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen                     Lehrvergütung für Professoren\nDienstbezügen, wenn                                          Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienord-\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt       nungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätig-\nworden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den       keit eines Professors erfordert, die die Regellehrver-\nRuhestand ein Amt mit einem höheren Endgrund-         pflichtung seines Amtes überschreitet, wird dem Pro-\ngehalt als bei Beendigung der zulageberechtigen-      fessor für die weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergü-\nden Verwendung inne, so wird die Zulage ent-          tung gewährt. Die Regellehrverpflichtung und die\nsprechend verringert oder                             Höhe der Lehrvergütung werden durch Rechtsver-\nordnung des Bundesministers für Bildung und Wis-\n2. das Dienstverh~iltnis während der zulageberech-        senschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf\ntigenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhe-       des Einvernehmens des Bundesministers des Innern\nstand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod          und der Zustimmung des Bundesrates.\nbeendet worden ist.\n§ 51\n§ 47\nAndere Zulagen und Vergütungen\nZulagen für besondere Erschwernisse\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zu-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch             lagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Ver-\ndie Gewährung von Zulagen zur Abgeltung beson-            gütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen\nderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der           Dienst bleiben unberührt.\nRegelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter\nErschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die\nZulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig.\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewäh-                              5. Abschnitt\nrung von Erschwerniszulagen ein besonderer Auf-                          Auslandsdienstbezüge\nwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit ab-\ngegolten ist.                                                                      § 52\n§ 48\nAuslandsdienstbezüge\nMehrarbei tsvergü tung                      (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem\nWohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch             die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur ge-\ndie Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72            währt, soweit die jeweiligen besonderen Voraus-\ndes Bundesbeamleng(~setzes, § 44 des Beamtenrechts-       setzungen auch bei Verwendung im Ausland vor-\nrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche         liegen. Sie erhalten daneben folgende Auslands-\nVorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehr-      dienstbezüge:\narbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen\nwird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Berei-         1. Auslandszuschlag\nchen vorgesehen werden, in denen nach Art der             2. Auslandskinderzuschlag\nDienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die         3. Mietzuschuß.\nHöhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tat-\nsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und             (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre\nunter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu            Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungs-\nstaffeln.                                                 gruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehe-\nnen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur\n§ 49                            nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grund-\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst          gehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der\nentsprechende Ortszuschlag werden auch dem Kauf-\n(1) Die Bundesregierung wird ermüchtigt, durch\nkraftausgleich zugrunde gelegt.\nRechtsverordnung mit Zustirnmung des Bundesrates\ndie Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvoll-              (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenz-\nzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige          verkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem aus-\nBeamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der         ländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätz-\nVergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder            lich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslands-\nBeträge.                                                  dienstbezüge zehn vom Hundert des Auslandszu-","1186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nschlc1gc~s dC'r ~-;1111,~ 1 1rnd <l<:n M icfzuschuß. Satz 1         Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und\ngilt für lk,rn11<· iln l>ay<~ris('hen Forstämtern in                Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-\nOstPrr<!ich <'n 1.spr<'dw!ld.                                       lich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen\noder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be-\n§ !)3                                dürfen,\nZahlu.nn der Auslandsdienstbezüge                    4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit\neigenem Hausstand, deren Ehegatten am auslän-\nDie Ausl,indsdic-nsl.hczügc werden bei Versetzung\ndischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begrün-\nzwischen dem Jnland und dem Ausland vom Tage\ndet oder diesen wieder aufgegeben haben.\nnc1ch dem Eintrcfff~n am ausl~indischen Dienstort bis\nzum Tage vor der Abreise dus diesem Ort gezahlt;                  (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslands-\n§ 58 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Versetzungen im             zuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.\nAusland werden sie bis zum Tage des Eintreffens               Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer\nam neuen Dic:nslort nach den für den bisherigen               Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der\nDienstort mc:1ßgcbendcn Siilzen gezahlt. Bei Abord-           Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu-\nnungen vom Ausldn<l in dt1s Inland gilt Satz 1 ent-           schlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der\nsprechend.                                                    beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der An-\nlage VI e gewährt.\n§ !)4\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nKaufkraftausgleich\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\n§ 7 gilt mit der Maßgabe, di:lß der Kaufkraftaus-          dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-\ngleich vorn Bundesminister des Innern im Benehmen              desminister der Finanzen die Dienstorte den Stufen\nmit dem ßundc!sminisl.cr der Finanzen und dem Aus-             des Auslandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die\nwärtigen Amt ~wregPlt wird. Dem Kaufkraftaus-                  aus den Besonderheiten des Dienstes und den Le-\ngleich werden S<!chzig vorn 11 undert der Dienstbe-            bensbedingungen im Ausland folgenden besonderen\nzüge nach § 52 1.ug runde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3           materiellen und immateriellen Belastungen in der\nbleibt unberührt. Beirn Miclzusdrnß wird ein K,rnf-            Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsver-\nkraftcrns(Jleich nicht vorw:nornrnen.                          ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nrats.\n§ 55                                (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen ma-\nA uslan dszusc hlag                     teriellen oder immateriellen Belastungen in der Le-\nbensführung setzt das Auswärtige Amt im Einver-\n(1) Der Auslandswscblag wird nach den Aufstel-             nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nlungen in den Anlc1gen VI a bis e gewährt. Seine               Bundesminister der Finanzen im Verwaltungswege\nHöhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ab-             einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von\nsätze 2 bis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten,               450 Deutsche Mark monatlich fest.\nRichters oder Soldaten und nach der für den aus-\nländischen Dienstort mc1ßgebenden Stufe.\n§ 56\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslands-                              Auslandskinderzuschlag\nzuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\ndie mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort                (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,\neine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehe-                 die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem\ngatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur             Beamten zu berücksichtigen wären und die sich nicht\nVersetzung an einen anderen Dienstort. Stehen                  nur vorübergehend\nbeide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-recht-              1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten\nlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verban-                maßgebenden Stufe des Auslandszuschlages (An-\ndes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-                lage VI f),\nherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszu-\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haus-\nschlag nach Tabelle VI a und der andere nach Ta-\nstand eines sorgeberechtigten Elternteils des\nbelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a\nKindes besteht, in Höhe von 180 Deutsche Mark,\nerhält der Ehega t.te, der Anspruch auf den höheren\nAuslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist              3. im Inland aufhalten und ein Haushalt eines sor-\nanzuwenden.                                                        geberechtigten Elternteils besteht, in Höhe des\nnach dem Bundeskindergeldgesetz zustehenden\n(3) Nach der Anlc1ge Vl b erhalten den Auslands-                Betrages\nzuschlag\ngewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet\n1. Beamte,    Richter und Soldaten, die auf Grund             entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummern\nihrer diensllichen Stellung verpflichtet sind, am         2 und 3 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenom-\nausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand            men.\nzu führen,\n(2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Be-\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste\nginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchs-\nLebensjahr vollendet haben,\nvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Woh-            des Monats g,ewährt, in dem die Anspruchsvoraus-\nnung am ausländischen Dienstort einer anderen             setzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.","Nr. 58  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1187\n§ 57                            (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der An-\nMietzuschuß                      wärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nschlag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die          werden die jährliche Sonderzuwendung und die ver-\nMiete für den als notwendig anerkannten leeren         mögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und\nWohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus            Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bun-\nGrundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts-    desgesetzlich besonders pestimmt ist.\nund Stellenzulagen mit Ausnc1hme des Kaufkraft-\nausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt neun-      (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-\nzig vom Hundert des Mehrbetrages.                      land erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den\nAuslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Miet-\n(2) I-fot der Bec1mte, Richter oder Soldat mit sei-\nzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der An-\nnem Ehegatten c1m ausländischen Dienstort eine ge-\nwärterverheiratetenzuschlag und der Anwärterson-\nmeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte\nderzuschlag zugrunde zu legen.\nebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1\noder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender An-           (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer\nwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein        von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland aus-\nMietzuschuß gewährt. Der Berechnung des Vom-           gebildet werden. Ihnen wird Kaufkraftausgleich nach\nhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienst-    § 7 gewährt.\nbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider        (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei-\nEhegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß wird      tungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Ge-\nnur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten            währung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von\njedem zur Hälfte gewährt.                              Auflagen abhängig gemacht werden.\n(3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland er-\nhalten keinen Mietzuschuß.                                                        § 60\nAnwärterbezüge nach Ablegung der\n§ 58\nLaufbahnprüfung\nAuslandsdienstbezüge während eines\nHeimaturlaubs                        Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters\nkraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal-\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich      tungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen\nanschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer        Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die\nPerson liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter      Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prü-\noder Soldaten den Auslandszuschlag und den Aus-        fung bis zum Ende des laufenden Monats weiterge-\nlandskinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der An-   währt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein An-\nlage VI a bis c und f. Stand dem Beamten, Richter      spruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-\noder Soldaten an seinem Auslandsdienstort der Aus-     keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nlandszuschlag nach einer niedrigeren Stufe als der     (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben,\nStufe 4 zu, so wird der ;\\ uslandszuschlag weiterhin   so werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage\nnach der niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß        vor Beginn dieses Anspruchs belassen.\nwird nicht gewiihrt. Ein Kaufkraftausgleich wird\nnicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben                                § 61\nunberührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienst-\nort weiterlaufcmden notwendigen Aufwendungen für                         Anwärtergrundbetrag\ndie Wohnung uncl das Hauspersonal werden geson-           Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der\ndert erstattet.                                        Anlage VIII.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte,\n§ 62\nRichter oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres\ndienstlichen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer                      Anwärterverheiratetenzuschlag\nPerson liegenden Gründen länger als zwei Ka-               (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der\nlendermonate mit ihrer Familie im Inland aufhalten.    Anlage VIII erhalten\nDie sich danach ergebenden Dienstbezüge stehen\nvom Ersten des dritten Kalendermonats an zu. Ist die    1. verheiratete Anwärter,\nFamilie des Beamten, Richters oder Soldaten am         2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren Ehe\nAuslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst-           geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt\nbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beam-             worden ist,\nter, Richter oder Soldat.\n3. ledige Anwärter,\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-\n6. Abschnitt                             geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-\ngung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeld-\nAnwärterbezüge                              gesetzes zustehen würde,\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\n§ 59\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Un-\nAnwärterbezüge                             terhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst              lich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-\n(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.                            heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.","1188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fällen des     bahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die           eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine be-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b,         rufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder son-\nso erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld       stige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefor-\nnach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne         dert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch\nBerücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-       dann gewährt werden, wenn neben einem durch\ngeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterver-           Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein\nheiratetenzuschlag in Höhe von monatlich zweiund-         zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\nfünfzig Deutsche Mark, jedoch insgesamt nicht mehr\nals den Betrag nach Absatz 1.                                (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung\nder Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter       Auflagen abhängig gemacht werden.\nist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienst-\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusam-\nbezügen oder als Angestellter oder Arbeiter mit\nmen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwär-\nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\nterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grund-\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag)\n(§ 29 Abs. 1) steht oder auf Grund einer Tätigkeit\ndes Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach\nnach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\ndienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertra-\nversorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des\ngen werden soll.\nAnwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht\nfür die Zeit, in der\n§ 64\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\nMonat keine Bezüge erhält,\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nder Reichsversicherungsordnung erhält,               desrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung\n3. die als Angestellte oder Arbeiterin im Dienst          für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsver-\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehende    gütung darf nur vorgesehen werden, soweit der An-\nEhefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach         wärter über zehn Wochenstunden Ausbildungs-\ndem Mutterschutzgesetz erhält.                       unterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selb-\nständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren Ehe          darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und\ngeschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-      dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anf angsge-\nden ist, sowie für ledige Anwärter, denen Kinder-         halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder         Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem\nohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-        Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des\nkindergeldgesetzes zustehen würde, entsprechend           Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten          Probe übertragen werden soll.\ndes Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere\nElternteil des Kindes tritt.\n§ 65\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom                    Anrechnung anderer Einkünfte\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die\nGewährung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der            (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Neben-\nGrund für seine Gewährung, so wird die Zahlung            tätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungs-\nerst mit Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Ist      pflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen\nder volle Anwärterverheiratetenzuschlag auf die           Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbe-\nHälfte zu kürzen, weil die Voraussetzungen des Ab-        züge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als\nsatzes 3 Satz 1 während des Vorbereitungsdienstes         Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens\neintreten, so wird der gekürzte Anwärterverheirate-       dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der\ntenzuschlag vom Ersten des folgenden Monats an            Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.\ngezahlt. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 3\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen\nSatz 1 weg, so wird der volle Anwärterverheirate-\nAnspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbil-\ntenzuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in\ndungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außer-\ndessen Verlauf die Voraussetzungen wegfallen.\nhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt\nauf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die\n§ 63                           Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die\nAnwärtersonderzuschläge                    Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag über-\nsteigt, die einem Beamten mit gleichem Familien-\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nin der ersten Dienstaltersstufe zusteht.\nBundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-\nschlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen           (3) Ubt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptbe-\ngrundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter          rufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5\nsolcher Laufbahnen, in denen außer der für die Lauf-      entsprechend.","Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1189\n§ (jfi                       ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-\nKürzung der Anwärterbezüge                 weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehö-\nren, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird\n(1) Die oberste Djenstbehörde oder die von ihr be-   für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung\nstimmte SteJle kann den Anwärtergrundbetrag bis          ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren\nauf dreißig vom I{undert des Grundgehaltes, das          besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt\neinem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der         Abweichend hiervon wird Offizieren auf Zeit mit\nersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn      einer Gesamtdienstzeit als Soldat von weniger als\nder Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung        vier Jahren auf Antrag die Dienstbekleidung unent-\nnicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus         geltlich zur Verfügung gestellt. Berufsunteroffiziere\neinem vom Anwärter zu vertretenden Grunde ver-          und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung\nzögert.                                                  auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                   Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag\neinen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuni-\n1. bei erstmaligem Nichtbcstehen der Laufbahnprü-\nform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß\nfung für die Dauer des verlängerten Vorberei-\nerneut gewährt werden.\ntungsdienstes, es sei denn, daß der Anwärter die\nLaufbahnprüfung nicht bestanden hat, weil er          (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärzt-\nohne Genehmigung der Prüfung ferngeblieben         liche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-\noder von dieser zurückgetreten oder wegen eines    ten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten ha-\nTäuschungsversuches oder Ordnungsverstoßes          ben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\nvon der Prüfung ausgeschlossen worden ist,          nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese\n2. bei Verlängerung cles Vorbereitungsdienstes in-      günstiger sind.\nfolge genehmigtem Fernbleibens oder Rücktritts\nvon der Prüfung,                                      (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird\n3. in besonderen Härtefällen.                           die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\noder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht,\nden Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der\nso ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nZeitraum der Verlängerung des Vorbereitungdien-\nminister des Innern. In diesen Verwaltungsvorschrif-\nstes zu beschränken.\nten soll bestimmt 'werden, daß die Zahlungen nach\nAbsatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister der\nVerteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet wer-\n7. Abschnitt                      den.\nJährliche Sonderzuwendung und\nvermögenswirksame Leistungen                                           § 70\nDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\n§ 67                            für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nJährliche Sonderzuwendung                    (1) Für Grenzjäger und Unterführer im Bundes-\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine      grenzschutz werden die Ausrüstung und die Dienst-\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz-           kleidung, für Offiziere im Bundesgrenzschutz die\nlicher Regelung.                                        Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur\nEinsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgelt-\nlich bereitgestellt. Den Offizieren im Bundesgrenz-\n§ 68\nschutz wird für die von ihnen zu beschaffende\nVermögenswirksame Leistungen                Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ver-      und für deren besondere Abnutzung eine Entschä-\nmögenswirksame Leistungen nach besonderer bun-          digung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ver-\ndesgesetzlicher Regelung.                               waltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie\nzum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet wer-\nden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den\nSätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister\n8. Abschnitt                      des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet wer-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft          den.\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte              (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\nim Bundesgrenzschutz                    schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenz-\nschutzeinzeldienstes, wird unentgeltliche grenz-\n§ 69                         schutzärztliche Versorgung gewährt.\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nfür Soldaten\nschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in\n(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden       Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-      kunft unentgeltlich bereitgestellt.","1190                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n9. Abschnitt                      tung vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld\ngewährt wird.\nUbergangs- und SchluUvorschrHten\n(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzu-\n§ 71                          schlages gelten auch als Bestandteil des Grundge-\nAllgemeine VerwaHungsvorschriiten              haltes:\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu        1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren,\ndiesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern\nmit Zustimmung des Bundesrates. Nummer 2 Abs. 3          2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen\nder Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-                  einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt\nnung C bleibt unberührt.                                     werden,\n3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwerti-\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich          gen Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschieds-\nnur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt            betrages zwischen den Grundgehältern.\nder Bundesminister des Innern. Soweit die Besoldung\nder Richter und Staatsanwälte oder der Soldaten              (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von\nberührt wird, erläßt sie der Bundesminister des In-      Anwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder-\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          zuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.\nJustiz oder dem Bundesminister der Verteidigung.\n§ 69 Abs. 4 sowie die Vorbemerkungen Nummer 5\nAbs. 3 und Nummer 6 Abs. 6 zu den Bundesbesol-                                    § 75\ndungsordnungen A und B bleiben unberührt.                                  Ubergangszahlung\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n§ 72                          tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBerücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungs-        Bundesrates die Gewährung einer Ubergangszahlung\ndienstalter für Personen nach dem G 131          für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu\nregeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\n§ 42 und § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der     Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhält-\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-     nis in das Beamtenverhältnis übernommen worden\nsung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den          sind und deren Nettobezüge nach der Ubernahme\nVerweisungen auf Vorschriften des Bundesbesol-           in das Beamtenverhältnis geringer sind als die\ndungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an      Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\ndie Stelle des § 7 der § 29 tritt.                       gewährt worden sind. Eine Ubergangszahlung darf\nnur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden,\n§ 73                          in denen der Nachwuchs ausschließlich oder über-\nwiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewon-\nSondervorschrift für das Besoldungsdienstalter       nen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsver-\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte          ordnung festgelegt.\nim Bundesgrenzschutz\nFür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bun-           (2) Die Höhe der Ubergangszahlung ist das Drei-\ndesgrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923       zehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge\nund dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum            nach der Ubernahme in das Beamtenverhältnis ge-\n31. Dezember 1975 eingestellt werden, wird das Be-       ringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im\nsoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats fest-      Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind,\ngesetzt, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr      höchstens jedoch 3 000 Deutsche Mark. Beträgt die\nvollendet haben.                                         Verringerung monatlich bis 10 Deutsche Mark,\nwird eine Ubergangszahlung nicht gewährt. Es wird\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu\n§ 74                          ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang\nörtlicher Sonderzuschlag                 Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen\nBereichen bei der Vergleichsberechnung zu berück-\n(1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienst-           sichtigen sind. Die Ubergangszahlung ist zurückzu-\nlichem Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug       zahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres\neinen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei          aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies\nvom Hundert des Grundgehaltes.                           zu vertreten hat.\n(2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem\nEmpfänger von Dienstbezügen gewährt,                                              § 76\n1. der von Berlin an einen anderen Dienstort ver-               Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nsetzt oder abgeordnet ist,                              (1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-\n2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden     men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom\nist und einen anderen Dienstort als Berlin hat,      1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1976 verpflich-\nten und deren Dienstzeit auf mindestens zwei, vier,\nsolange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt      acht oder zwölf Jahre festgesetzt wird, erhalten eine\neine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergü-          Verpflichtungsprämie.","Nr. 58 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1191\n(2) Dje Verpflichtungsprfönie beträgt:                tober 1971 eingestellt worden sind oder bis zum\n1. bei erstrnilliger Verpflichtung oder Weiterver-       31. Dezember 1976 eingestellt werden oder deren\npflichtung vor BqJinn des zweiten Dienstjahres       Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2\nauf mindestens                                       oder Abs. l Satz 2 des Bundespolizeibeamtengeset-\nzes seit dem 1. Januar 1972 verlängert worden ist\nzwei Jahre                   1 000 Deutsche Mark,\noder bis zum 31. Dezember 1976 verlängert wird,\nvier Jahre                  5 000 Deutsche Mark,     erhalten eine Dienstzeitprämie.\nacht Jahre                  7 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Dienstzeitprämie beträgt:\nzwölf Jahre                 9 000 Deutsche Mark,\n2. bei erstmaliger Verpflichlung oder Weiterver-         1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1\npflichtung vor Begjnn des dritten Dienstjahres           Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nauf mindestens                                                                        7 000 Deutsche Mark,\nvier Jahre                  4 000 Deutsche Mark,     2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3\nacht Jahre                  6 000 Deutsche Mark,         Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)\n5 000 Deutsche Mark,\nzwölf Jahre                 8 000 Deutsche Mark,\n3. bei einer Dienstzeit von zwei Jahren (§ 8 Abs. 4\n3. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des fünften\nSatz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nDienstjahres auf mindestens\n1 000 Deutsche Mark,\nacht Jahre                  2 000 Deutsche Mark,\n4. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei\nzwölf Jahre                 4 000 Deutsche Mark,\nJahren auf vier Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des\n4. bei· Weiterverpflichtung vor Beginn des neunten           Bundespolizeibeamtengesetzes)\nDienstjahres auf mindestens                                                           4 000 Deutsche Mark,\nzwölf Jahre                 2 000 Deutsche Mark.\n5. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei\nDie Verpflichtungsprämie darf bei mehreren aufein-           Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des\nanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt nicht               Bundespolizeibeamtengesetzes)\nmehr betragen als bei einer Erstverpflichtung vor                                         6 000 Deutsche Mark,\nBeginn des zweiten Dienstjahres auf den zuletzt          6. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von vier\nerreichten Verpflichtungszeitraum. Bei einem Wie-            Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des\ndereintritt wird die Verpflichtung wie eine Weiter-          Bundespolizeibeamtengesetzes)\nverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit                                       2 000 Deutsche Mark,\nbehandelt.                                                   und\n(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie         7. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von acht\nentsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe-          Jahren auf zwölf Jahre (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des\nstens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei           Bundespolizei beam tengesetzes)\neiner Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-                                        2 000 Deutsche Mark.\nprämie nicht früher als eine auf Grund der erst-\nmaligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt             (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-\nwerden.                                                  steht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,      Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei mehreren\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den         aufeinanderfolgenden Verlängerungen der Dienst-\nAnspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes           zeit nicht mehr betragen, als sich bei einer Dienst-\nnach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3        zeit von acht Jahren ergeben würde. Die Dienstzeit-\noder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung        prämie bei einer Verlängerung der Dienstzeit von\nwegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat ab-        acht Jahren auf zwölf Jahre (Absatz 2 Nr. 7) bleibt\nsichtlich herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits      unberührt. Bei einem Wiedereintritt wird die neue\neine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei       Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher abge-\nentsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf          leisteten Dienstzeit behandelt.\neine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist\n(4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn\nihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer sol-\ndas Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-\nchen Verpflichtung als Prämie gewährt worden\nnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach §§ 2 und 9\nwäre.\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung\n(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie         mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder\nein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur       § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Entlas-\nBeendigung des Dienstverhältnisses aus einem der         sung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des\nin Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,      Bundespolizeibeamtengesetzes) endet, die der Be-\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-         amte absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte\nfahrens ausgesetzt.                                      bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die nach Ab-\n§ 77\nsatz 2 einen Anspruch auf eine niedrigere Dienst-\nzeitprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu\nDienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte         belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt wor-\nim Bundesgrenzschutz                  den wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeam-\n(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz-     tengesetzes erklärt hätte, die für die niedrigere\njäger- und Unterführerlaufbahn, die seit dem 1. Ok-      Dienstzeitprämie maßgebende Dienstzeit ableisten","1192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzu wollen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er-        schulen - in Berlin auch Grundschulen - können\ngebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die            in den Ländern Berlin und Hessen durch Landes-\nDienstzeitprämie, die noch nicht gezahlt ist.            gesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zwei-\nten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Be-\n(5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein         soldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-       sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die\nendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in        höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-\nAbsatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründen führen wird,        gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrek-\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-         tors einer großen Schule liegen.\nfahrens ausgesetzt.\n(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch\nein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der\n§ 78\nAnlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen        den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch        die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren\nTätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entspre-                                  § 80\nchenden Aufgaben durch eine der folgenden ständi-                    Besondere Regelung für Lehrer\ngen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage bis                       in Bremen und Hamburg\nzu 150 Deutsche Mark erhalten:\nRegelungen der Bremischen Besoldungsordnung\n1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen,         A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer\" nach Be-\nsoweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungs-         soldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen\ngruppe A 12 oder niedriger handelt,                  der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die\n2. Leitung eines Schülerheimes,                          Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschu-\nlen nach Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modell-\nversuchen oder neuen Schulformen,                    einschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den\nVorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder          unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen\n-fortbildung,                                        Fassung weiterbestehen. Wird für diesen Personen-\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                    kreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung ge-\ntroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des\n6. Verwendung als Fachberater für Hör-           und     Grundgehaltes den Betrag, der nach den allgemein\nSprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,             für Lehrer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\n7. Verwendung       an  staatlichen Berufsförderungs-    zulässig wäre, nicht überschreiten. Satz 1 gilt für\nwerken.                                              Lehrer im Vorbereitungsdienst entsprechend.\nEine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden,\nwenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen                                     § 81\nnicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.                          Reichsgebiet\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\n§ 79                          das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nEinstufung besonderer Lehrämter              zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-\nsem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\n(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer    1937.\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder\neiner Hauptschule verbunden ist, können die Rekto-                                § 82\nren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser                              Berlin-Klausel\nSchulen durch Landesgesetz höchstens in die für\nRealschulrektoren,       Realschulkonrektoren    und        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nZweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besol-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndungsgruppen eingestuft werden.                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrekto-        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nren von Grund- und Hauptschulen sowie Haupt-             Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                            1193\nAnlage I\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\nI. Allgemeine Vorbemerkungen                 Institut für angewandte Geodäsie\nInstitut für chemisch-technische Untersuchungen\n1. Amtsbezeichnungen\nPaul-Ehrlich-Institut -       Bundesamt für Sera und\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeich-        Impfstoffe\nnung soweit möglich in der weiblichen Form.\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A ge-        Um wel tbundesam t.\nsperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grund-\namtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen          Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrich-\nkönnen Zusätze, die                                    tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungs-\nbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesol-\n1. auf den Dienstherrn     oder   den Verwaltungs-\ndungsgesetz bestimmt.\nbereich,\n2. auf die Laufbahn,                                      (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-\neinrichtung einem „Direktor und Professor\" in den\n3. auf die Fachrichtung                                Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbe-          sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungs-\nzeichnungen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor'; und „Lei-  einrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen,\ntender Direktor\" dürfen nur in Verbindung mit          so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser\neinem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.             Funktionen eine Stellenzulage von 250 Deutsche\nMark.\n(3) Uber die Beifügung der Zusätze zu den Grund-\namtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-\n3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nreich der Bundesminister des Innern.\nDen Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\n2. ,,Direktor und Professor\" in den Besoldungsgrup-    bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zu-\npen B 1, B 2 und B 3                               geordnet werden können, nicht abschließend.\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Be-\nsoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Be-\namte verliehen werden, denen in wissenschaft-                                 II. Zulagen\nlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststel-                         (Monatsbeträge)\nlen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaft-\nlichen Forschungsbereichen überwiegend wissen-         4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder\nschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienst-           im Außen- und Geländedienst\nstellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen\nwissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:              (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als\nFührer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-     verwendet werden, eine Stellenzulage von 50 Deut-\nschaft                                                 sche Mark. Die Stellenzulage wird frühestens nach\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung    Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Sol-\ndaten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer\nBundesanstalt für Bodenforschung\nStellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten\nBundesanstalt für Materialprüfung                      Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung\nBundesanstalt für Straßenwesen                         des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt.\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München                (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-\nBundesgesundheitsamt\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern.\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\nBundeskriminalamt                                      5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung\nin Strahlflugzeugverbänden und -schulen\nDeutscher Wetterdienst\n(1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni-\nDeutsches Hydrographisches Institut\nscher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und\nFernmeldetechnisches Zentralamt                        -schulen erhalten eine Stellenzulage\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall      1. als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge\nund Geophysik                                              bis zur Höhe von 80 Deutsche Mark oder","1194                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. als Warlungs- und I nstcrndsdzungs-Fachpersonal               2. das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienst-\nfür St.rnl11flu\\J1.(~ll\\JC bis zur l löhe von 50 Deutsche        unfähigkeit infolge eines durch die Verwendung\nMurk.                                                            erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Be-\n(2) Die Stellcnzuldgc wird Soldül.en gewä.hrt, die                sonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-\nlwsonclerer ßei.inspruchung unterliegen und die nach                 sundheitlichen Schädigung beendet worden ist.\nder Ausbildungs- und T~il.iqkeitsbeschreibung im                    (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-\nSinne von Absc1lz I als (!rster Spezialist oder in               zulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese\nhöhcrwcrti~Jen Punktiorwn verwendet werden.                      übersteigt.\n(J) Die allgemcitwn VC'rwdlt1a1usvorschriften er-                (6) Die all gemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nlüßt der Bundes in in ister der Verteidigung im Ein-             lä.ßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-\nvernch mcn mit dem Bundcsminiskr des Innern.                     desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern.\n6. Zulage für Solddten und Beumte als fliegendes\nPersonal\n1. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\n(1) Soldd l.cn und Bea in le der Besoldungsgruppen                Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nA 5 bis /\\ 16 erhctll.cn eirw Stellenzulc1ge, wenn sie               Bundes\nverwendet werden                                                    (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei\n1. als Luftfahrzeuutührer mit der Erlaubnis zum                  obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der\nFühren von Strnhlflugzeuqcn oder als Kampf-                  Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichts-\nbeobachter mil der Erlaubnis zum Einsatz auf                 höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellen-\nStrahlflugzeugen, von 250 Deutsche Mark,                     zulage.\n2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum                     (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom\nFühren von sonstigen Luftfahrzeugen oder als                 Hundert des Endgrundgehalts öder, bei festen Ge-\nLuftfohrzeugopcra tionsoffizier, von 200 Deutsche            hältern, des Grundgehalts der für die Beamten und\nMark,                                                        Soldaten maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßge-\n3. als sonstige stündige Luftfah rzeugbesatzungsan-              bend ist für Beamte und Soldaten\ngehörige, von 125 Deutsche Mark.                             der Besoldungsgruppen\n(2) Die zuletzt gewührle Stellenzulage wird nach                 A   1 bis A 5          die Besoldungsgruppe A   5\nBeendigung der Verwendung, c1uch über die Besol-                    A 6 bis A 9            die Besoldungsgruppe A 9\ndungsgruppe A 1G hinaus, für fünf Jahre weiter-\ngewährt, wenn der Soldat oder Beamte                                A 10 bis A 13          die Besoldungsgruppe A 13\nl. mindestens fünf Jc1hrc in einer Tätigkeit nach                   A 14, A 15, B 1        die Besoldungsgruppe A 15\nAbsatz 1 verwendet worden ist oder                              A 16, B 2 bis B 4      die Besoldungsgruppe B   3\n2. bei der Verwendunq nach Absatz 1 einen Dienst-                   B 5 bis B 7            die Besoldungsgruppe B   6\nunfall im Flugdienst oder eine durch die Beson-                 B 8 bis B 10           die Besoldungsgruppe B   9\nderheiten dieser Verwendung bedingte gesund-\nB 11                   die Besoldungsgruppe B 11.\nheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere\nVerwenduwr nach Absatz 1 ausschließen.                          (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nDanach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom              Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\nHundert.                                                         währt.\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch                    (4) Die Länder können bestimmen, daß Beamte,\nauf eine Stellenzuluge nach Absatz 2 und wechselt                wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet\ner in eine weitere Verwendung über, mit der ein                  werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2\nAnspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab-               und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1\nsatz 1 verbunden ist, so erhült er zusä.tzlich zu der            festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten\ngeringeren Stellenzulage den lJ nterschiedsbetrag zu             werden.\nder Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung                    (5) Beamte und Soldaten erhalten während der\nder weiteren Verwendung wird die Stellenzulage                   Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,\nnach Absatz 2 Satz l nur weitergewährt, soweit sie               das für die Beamten bei seinen obersten Behörden\nnoch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen                   eine Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die\nund auch nicht wi:ih rend der weiteren Verwendung                Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht die-\ndurch den Unter:schiedsbetrc1q zwischen der geringe-             ses Landes bestimmten Höhe.\nren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Ab-\nsatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-\nStellenzulage ni.lch Ahsdtz 2 Sdtz 2 wird die höhere\ndiensten\nStellenzulage zuurunde gele~J t.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei\n(4) Die Stellenzulage nchiirt zu den ruhegehalt-              den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder\nfähigen Dienstbezügen, wenn                                      verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheits-\n1. der Soldat oder BPdmU~ rnindc,sl.ens fünf Jahre in            zulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen\neiner Tätiqkcit nach Absatz 1 verwendet worden               Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die\nist,                                                         Vorbereitungsdienst leisten.","Nr. 58    Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1195\n(2) Sichcrlwitsdicnstc sind der Bundesnachrichten-        (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-        lenzulage nach Nummer 7 gewährt.\namt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen\nfür Verfassungsschutz der Lünder.                              (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonder-\nheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbeson-\n(3) Die Stellenzulage beträgt bei Beamten und          dere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand\nSoldaten der Besoldungsgruppen                              sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\nA 1 bis A 5                          200 Deutsche   Mark\nA 6 bis A 9                          275 Deutsche   Mark    11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen\nA 10 bis A 13                        350 Deutsche   Mark         Sparkassen\nA 14 und höher                       425 Deutsche   Mark.      (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen er-\nhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zu-\nBei Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst           lage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und\nleisten, beträgt die Stellenzulage für die Anwärter         des Ortszuschlages.\nder Laufbahngruppe\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei\ndes mittleren Dienstes               150 Deutsche Mark\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbun-\ndes gehobenen Dienstes               200 Deutsche Mark      denen Erschwernisse und die mit dem Dienst ver-\ndes höheren Dienstes                 250 Deutsche Mark.     bundene Mehrarbeit mit abgegolten.\n(4) Durch die Sicherheitszulage werden die mit\ndem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver-           12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten\nbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit ab-                  und Psychiatrischen Krankenanstalten\ngegolten.                                                     Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-        nung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in ge-\nzulage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der                schlossenen Abteilungen bei Psychiatrischen Kran-\nVorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-                  kenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von\nnung C oder nach Nummer 2 dc~r Vorbemerkungen              Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, er-\nzu der Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt,              halten eine Stellenzulage von 70 Deutsche Mark.\nsoweit sie diese übersteigt.                               Die Zulage erhalten unter den gleichen Vorausset-\nzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\n9 . .Zulage für Polizeivollzugsbeamte                       dienst leisten.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-\nschutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahn-           13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-\npolizeibeamten sowie die Beamten des Grenzauf-                   sungsgerichtshöfen\nsichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes              Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die\nder Zollverwaltung, soweit diesen Beamten Dienst-          Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staats-\nbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-               gerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.\nstehen, erhalten nach einer Dienstzeit von einem            § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nJahr eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 60 Deut-\nsche Mark, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren\neine Stellenzulage von 120 Deutsche Mark. Die Zu-\nIII. Einstufung von Ämtern\nlage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\nauch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nleisten.                                                    14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland\n(2) Die Polizeizulage wird nicht neben Stellen-           Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und\nzulagen nach den Nummern 7 und 8 gewährt.                   im Saarland dürfen höchstens in die Besoldungs-\ngruppe eingestuft werden, in die nach der Rechts-\n(3) Durch die Stellenzulagen werden die Beson-          verordnung der Bundesregierung nach § 21 Land-\nderheiten des Vollzugsdienstes und des Zollgrenz-           räte (Oberkreisdirektoren) als kommunale Wahl-\ndienstes, insbesondere der mit dem Posten- und              beamte auf Zeit, die nach der Einwohnerzahl des\nStreifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene             Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft wer-\nAufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge-             den dürfen.\ngolten.\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr                              hochschulabschluß\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im               Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-\nEinsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal-           gruppen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden\nten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stel-         landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nlenzulage von 60 Deutsche Mark, nach einer Dienst-          tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde-\nzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage von 120             rungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und\nDeutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den glei-         A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprü-\nchen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im                 fung oder Fachhochschulabschluß eingestuft. Dies\nBeamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungs-          gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleich-\ndienst leisten.                                             baren Aufgaben.","1196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in an-       lierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hoch-\nderen Ländern ohne Mittelinstanz                     schulen kann die staatliche Planung für die nächsten\nDie Amler des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt-     acht Jahre zugrunde gelegt werden.\nstaaten und in den anderen U:indern ohne Mittel-                                         Leiter einer\ninstanz sind landcsrcchllich nach Maßgabe sach-                                          Hochschule\ngerechter Bewertung auf Crund eines Vergleichs                                           oder haupt-    Weitere\nberufliches  hauptberuf-\nmit den Anfonlcrun~Jcn an die in den Besoldungs-                                                       liche Mit-\ngrnppen A 14, A 15 und A Hi ausgewiesenen Schul-                                         Vorsitzen-\nAn Hochschulen           des Mit-      glieder\naufsichtsh<!c1111l<)n auf Kn~is- und Bezirksebene ein-           mit einer Meßzahl        glied des    eines Lei-\nzustufen.                                                               von               Leitungs-    tungsgre-\ngremiums    miums einer\neiner Hoch-  Hochschule\n17. Leiter von Gesamtschulen                                                                schule     in BesGr.\nin BesGr.\nDie Ämter der Leiter von Cesamtschulen sind\nlandesrechtlich nach MaßgiJlw sc1chgerechter Bewer-\ntung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde-                             bis   1 000     B3           A 15\nrungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und                        1 001 bis   2 000     B4           A 16\nA 16 ausgPwiesenen Leiter von Gymnasien einzu-                         2 001 bis   4 000     B5            B2\nstufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe\noder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in                     4 001 bis   6 000     B6           B3\ndie Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die                       6 001 bis 10 000      B7            B4\nanderen Amt.er mit besonderen Funktionen an Ge-                   von mehr   als 10 000      B8           B5\nsamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-\ngleichs mit den Anforderungen an die in der Bun-          Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaf-\ndesbesoldungsordnunu A ausgewiesenen Lehrkräfte           ten Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die\nmit entsprechenden Aufgaben einzustufen.                  Kanzler von Hochschulen dürfen höchstens wie die\nweiteren hauptberuflichen Mitglieder des Leitungs-\ngremiums einer Hochschule eingestuft werden.\n18. Lehrämter an Sonderschulen\n(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter\nDie Lehrümler dn Sonderschulen und an entspre-\noder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgre-\nchenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach\nmiums einer Hochschule als Professor der Besol-\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines\ndungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüg-\nVergleichs mit den Anforderungen dn die in der\nlich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2\nRundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehr-\nder Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-\nümtcr einzustufen.\nnung C bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage\nin Höhe des Unterschiedsbetrages vorgesehen wer-\n19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen Patent-       den, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Aus-\namt                                                  gleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähi-\ngen Zuschusses dient.\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten\nin der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage von\nmonatlich 200 Deutsche MiHk. Für bis zu einem             21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\nDrittel der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim                 Leiter von allgemeinbildenden oder beruilichen\nDeutschen Patentamt können Planstellen der Besol-              Schulen\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.                         Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungs-\nbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der             örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Aus-\nLeitungsgremien von Hochschulen                      nahme der Amter der Polizeipräsidenten sowie die\nÄmter der Leiter von allgemeinbildenden oder be-\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen        ruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen\nund die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungs-         der Besoldungsordnungen A eingestuft werden.\ngremien von Hochschulen dürfen nach Maßgabe\nsachgerechter Bewertung höchstens in die aus der\nnachstehenden Ubersicht für die jeweilige Meßzahl         22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nsich ergebende Besoldunusgrnppe eingestuft wer-              Die Amt.er der Prüfungsgebietsleiter von Landes-\nden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die Hoch-         rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter\nschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender-          Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den An-\njahres oder in den Erläuterungen des Haushalts-           forderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3\nplans ausgewiesenen Stel1en für vollzeitbeschäftigte      oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behör-\nBedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im      den des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungs-\nvorangeganuenen Sommersemester vollimmatriku-             ordnung auszubringen.","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                            1197\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                    Grenzhauptjäger\nAmtsgehilfe                                                 Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz\nBetriebsgehilfe                                             Hauptgefreiter\nGrenzjäger                                                  1\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage von monat-\nMatrose im Bundesgrenzschutz                                    lich 28,89 DM, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte\nGrenadier, Flieger, Matrose        1)                           eingesetzt ist.\n2\n) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.\n1\n)  In diese Besoldungs~Jruppe gehören auch alle Soldaten\ndes unlE!rsten Mannschaftsdienstgrades, für die der                        Besoldungsgruppe A 5\nBundespräsident lwsonderc Dicnslgradbezeichnungen\nfestgesetzt hat.                                       Assistent\nBetriebsassistent\nErster Hauptwachtmeister\nBesoldungsgruppe A 2                    Feuerwehrmann\nHauptwart\nAufseher 1) 2 )\nJustizvollstreckungsassistent\n0 b e r a m t s g e h i 1 f e a)\nKrankenpfleger\n0 b e r b e trieb s geh i 1 f e a)\nKrankenschwester\nSchaf f n er 1 ) 2 )\nKriminaloberwachtmeister 1 )\nWachtmeister 1J\nKriminalwachtmeister 1) 2 )\nGrenztruppjäger                                             Oberamtsmeister\nVormatrose im Bundesgrenzschutz                             Oberbetriebsmeister\nGefreiter                                                   Obertriebwagenführer\nPolizeioberwachtmeister 1)\n1                                                           Polizeiwachtmeister 1) 2 )\n)  Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.\n2\nReservelokomotivführer\n)  Erhält als Führer von Kraft wagen eine Stellenzulage\nvon monatlich 34,67 DM.                                Werkführer\n3\n)  Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-      Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nrechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.         Maat im Bundesgrenzschutz\nFahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nSeekadett im Bundesgrenzschutz\nBesoldungsgruppe A 3                    Unteroffizier\nHauptamtsgehilfe 1)                                         Maat\nHauptbetriebsgehilfe                                        Fahnenjunker\n0 b e r a u f s e h e r 2)                                  Seekadett\n0 b e r s c h a f f n e r 2)\n0 b e r w a c h t m e i s t e r ::) 3)                      1)  Während der Ausbildung.\nWart 2 )                                                    2)  Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der\nBesoldungsgruppe A 4.\nGrenzoberjäger\nObermatrose im Bundesgrenzschutz\nBesoldungsgruppe A 6\nObergefreiter\nHauptwachtmeister in der Hausinspektion des Deut-\n1\n)  Im Landesbereich auch als Eingangsurnt, wenn der           schen Bundestages 1 )\nAmtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt  Justizvollstreckungssekretär\nist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage von     Kriminalhauptwachtmeister 1)\nmonatlich 28,89 DM.                                    Lokomotivführer\n2\n) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.         Oberfeuerwehrmann\n3\n)  Im Juslizdienst der Länder auch als Eingangsamt.        Polizeihauptwachtmeister 1 )\nSekretär\nStationspfleger\nBesoldungsgruppe A 4                    Stationsschwester\nWerkmeister\nAmtsmeister 1)\nBetriebsmeister                                             Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nH a u p t a u f s e h e r ::)                                Obermaat im Bundesgrenzschutz\nH a u p t s c h a f f n e r 2)                              Stabsunteroffizier\nHau p t w a c h t m e i s t e r ~)                           Obermaat\n0 b er wart 2)\nTriebwagenführer~)                                           1) Als Eingangsamt.","1198                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBesoldungsgruppe A 7                         I-Iauptmeister in der Hausinspektion des Deutschen\nBundestages\nAbteilungspfleger\nInspektor\nAbtei lungssch wcsl.er\nKapitän 1 )\nBrandmeister\nKommissar in der Hausinspektion des Deutschen\nJ ustizvoll s l.reckung so bersek re li:ir\nBundestages\nKriminalmeister 1 )\nKonsulatssekretär\nMeister in der l lausinspek tion des Deutschen Bun-\nKriminalhauptmeister\ndestages\nKriminalkommissar\nOberlokomotivführer\nObergerichtsvollzieher\nObersekreti:ir\nOberin\nOberwerkmeister\nPflegevorsteher\nPolizeimeister\nPolizeihauptmeister\nMeister im Bundesgrenzschutz 2)                                 Polizeikommissar\nBootsmann im Bundesgrenzschutz 2)\nHauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )\nFähnrich im Bundesgrenzschutz\nHauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )          3\n)\nFähnrich zur See im Bundesgrenzschutz\nStabsmeister im Bundesgrenzschutz\nObermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )\nStabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nOberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) :i)\nLeutnant im Bundesgrenzschutz\nFeldwebel 2 )                                                   Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz\nBootsmann 2 )\nHauptfeldwebel 2 ) 3 )\nFähnrich\nHauptbootsmann 2 ) 3 )\nFähnrich zur See\nStabsfeldwebel\nOberfeldwebel 2 ) a)\nStabsbootsmann\nOberbootsmann 2 ) :i)\nLeutnant\n1)\nLeutnant zur See\nAuch als Eingangsamt.\n2)  Erhält als KompaniefeldwclH!I eine Stellenzulage von        1)   Im Bundesbereich.\nmonatlich 50 DM.                                            2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\n3)  Erhält eine Aml.szulc1q<! von monatlich 35,85 DM.           3)    Für bis zu 15 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter\nausgebrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe A 8\nBesoldungsgruppe A 10      1)\nGerichtsvollzieher 1 )\nl--Iauptlokomotivführer                                         Konsulatssekretär Erster Klasse\nHauptsekretär                                                   Kriminaloberkommissar\nHauptwerkmeister                                                Oberinspektor\nKriminalobermeister                                             Oberkommissar in der Hausinspektion des Deut-\nOberbrandmeister                                                     schen Bundestages\nObermeister in der liausinspcklion des Deutschen                Polizeioberkommissar\nBundestages                                                 Seekapitän 2)\nOberpfleger                                                     Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz\nOberschwester                                                   Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nPolizeiobermeister                                              Oberleutnant im Bundesgrenzschutz\nHauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) :i) 4 )                   Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz\nHauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 ) 3) 4 )\nOberstabsfeldwebel\nOberfähnrich im Bundesgrenzschutz :i)                           Oberstabsbootsmann\nOberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)                    Oberleutnant\nHauptfeldwebel 2 ) :i) 4 )                                      Oberleutnant zur See\nHauptbootsmann 2) :1) 4)\n1 ) • Als  Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in\nOberfähnrich :3)\nOberfähnrich zur See :i)                                              denen für die Befähigung der Abschluß einer Fach-\nhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die\n1)                                                                    Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.\nAls Eingangsamt.\n2)    Im Bundesbereich.\n2\n} Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.\n3\n) Erhält eine Amtszulage von monatlich 46,23 DM.\n4\n) Erhält als Kornp,midnldwdH)I eine Stellenzulage von                             Besoldungsgruppe A 11\nmonatlich 50 DM.                                            Amtmann\nHauptkommissar in der Hausinspektion des Deut-\nschen Bundestages 1)\nBesoldungsgruppe A 9                         Kanzler 2 )\nAmtsinspektor                                                   Kriminalhauptkommissar 1)\nBetriebsinspektor                                               Polizeihauptkommissar 1)\nHauptbrandmeisler                                               Seeoberkapitän 3)","Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                                1199\n8\nFdc l II cr1 r<: r                                                  )  Erhält eine Amtszulage von monatlich 125 DM; dies('\nrnil illHJc:-;chloss1'1H'r ltHJ('nieur- oder Fachhorh-        wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben\nschulc1us1Jild1111q, WP1111 sie vorw~schrieben ist            dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der\nzulageberechtigenden Verwendung gewährt.\noder, beim F<d1l<!n lcnlflrnhnrcchtlicher Vor-\n9)   Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Arnter\nschriften, qdordert wird\nausgebrachten Planstellen.\nHauptmann im Bundesurenzscliutz 1)\n1\nKapitänleutncmt im ßundc~s~irenzschutz               )\nBesoldungsgruppe A 13\nHauptmann 1 )\nKapitänleutnant           1)                                       Akademischer Rat\n--- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-\n1\n) Soweit nicht in dC'r Bt!soldu11<r;~J1uppc ;\\ 12.                       arbeiter an einer Hochschule -\n~) l111 J\\uswürtigen Dir~nsl.                                      Arzt1)\n:i) ]m Bundcsu<'.rcid1.                                            Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des\nDeutschen Bundestages\nErster Kriminalhauptkommissar\nBesoldungsgruppe A 12                      Erster Polizeihauptkommissar\nAmlsanwalt 1)                                                      Kanzler Erster Klasse 2) 3 )\nA 111 t s r a l                                                    Konservator\nHauptkornmisscJr in der l lc1usinspeklion des Deut-                Konsul\nschen Bundestages t)                                           Kustos\nKanzler Erster Klasse :1) '1)                                      Landesanwalt 1)\nKriminalhauptkommissar t)                                          Legationsrat\nPolizeihauptkommissar t)                                           Oberamtsanwalt\nRechnungsrat                                                       Oberamtsrat\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungs-                     Oberrechnungsrat\nhof                                                           - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungs-\nSeehauptkapitän a) '')                                                     hof -\nPfarrer 1 )\nFachlehrer                                                         Rat\nmit abgeschlossener [ngenieur- oder Fachhoch-             Seehauptkapitän 2 ) 4}\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist\noder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vor-               Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 0 )\nschriften, 9e1orderl wird           ';)                   Hauptlehrer\nKonrektor                                                                  als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nals der stündiqe Vertreter des Leiters einer                      Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis\nGrundschule, Hauptschule oder Grund- und                          zu 180 Schülern -\nIIauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-            Konrektor\nlern      7\n)                                                    als der ständige Vertreter des Leiters einer\nLehrer                                                                     Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nals Leiter cinC'r Crundschulc\\ Hauptschule oder                   Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\nGrund- und l laupl.schule mit bis zu 80 Schü-                     als der ständige Vertreter des Leiters einer\nlern -- 8 )                                                       Hauptschule\nan allgemein bildenden Schulen, soweit nicht                         mit Realschul- oder Aufbauzug\nanderweitig eingereiht                                              oder\nZweiter Konrektor                                                             mit einer schulformunabhängigen Orientie-\neiner Grundschule, Hc1uptschule oder Grund-                          rungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )\nund 1 lauplscb ule mjt mehr als 540 Schü-                Lehrer\nlern --- 7)                                                      mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf\nHauptmann im BundesgrPnzschutz :!) H)                                      Haupt- und Realschulen oder Gymnasien er-\nKapitänlc11tnant im Bundcsqrcnzsdrntz              2) 9)\nstreckt, bei einer dieser Befähigung entspre-\nHauptmann :!) n)                                                           chenden Verwendung -\nKapitänleutnant:!)           1\n!)                                            mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von\nmindestens acht Semestern Dauer in zwei\n1)  Als Eingangsamt.                                                       Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf\n2\n) Soweit nicht in der fü)soldunrr.;gruppc! ;\\ 1 l.                       Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei\n:i) Soweit nicht in der ßesoldungsgrupp(• /\\ U.                            einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\n4\n) Im J\\uswdrl:igen Dienst.\nwendung - 8)\n\") Im Bundesl.Jereich.                                             Realschullehrer\nmit der Befähigung für das Lehramt an Real-\nn) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte einge-\nsturt werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder                   schulen bei einer dieser Befähigung entspre-\nFachhochschulaushildung cüw achtjährige Lehrtätigkeit                  chenden Verwendung -\noder eine dreijähriqe Dienstzeit seit Anstellung als          Rektor\nFachlehrer in d<'r Besoldungs~Jruppe A 11 verbracht                   einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-\nhaben.                                                                und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360\n7\n) Erhält eine Amlszuldqe von monc11.lich 125 DM.                          Schülern - 7)","1200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nStudienrat                                                          der jeweiligen Befähigung entsprechenden\nim höheren Dienst des Bundes -- 9 )                         Verwendung -\nmit der Befi.ihigung für das Lehramt an Gym-       Realschulkonrektor\nnasien oder an beruflichen Schulen bei einer                als der ständige Vertreter des Leiters einer\nder jeweiligen Befähigung entsprechenden                    Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nVerwendung --                                               lern -\nals der ständige Vertreter des Leiters einer\nMajor im Bundesgrenzschutz\nRealschule mit mehr als 360 Schülern - 5 )\nKorvettenkapitän im Bundesgrenzschutz\nRealschulrektor\nStabsarzt im Bundesgrenzschutz\neiner Realschule mit bis zu 180 Schülern\nMajor                                                           - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360\nKorvettenkapitän                                                     Schülern - 5)\nStabsapotheker                                              Regierungsschulrat\nStabsarzt                                                       - im Schulaufsichtsdienst -\nStabsveterinär                                              Rektor\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund-\n1\n) Soweit nicht in d(~r Besoldungsgruppe A 14.                      und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\n2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                       einer Hauptschule\n:i) Im Auswärtigen Dienst.                                              mit Realschul- oder Aufbauzug\n4\n) Im Bundesbereich.                                                   oder\n\") Mit der Befähigung für das Lehrnmt an Realschulen.                  mit einer schulformunabhängigen Orientie-\nrungsstufe mit mehr als 180 Schülern -\nfi) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirek-\ntors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage von mo-\neiner selbständigen schulformunabhängigen\nnatlich 100 DM.                                                  Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\n7\n) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.\neiner selbständigen schulformunabhängigen\n8\nOrientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360\n) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. Au-\nSchülern - 5)\ngust 1973 geregelt war.\n0\nSchulrat\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\n-· als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5 )\noder beruflichen Schulen.\nZweiter Konrektor\neiner selbständigen schulformunabhängigen\nBesoldungsgruppe A 14                             Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schü-\nAkademischer Oberrat                                                 lern -\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-       Zweiter Realschulkonrektor\narbeiter an einer Ifochschule -                        - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nArzt 1 )                                                    Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 4 )\nChefarzt 2 )                                                Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 4 )\nKonsul Erster Klasse                                        Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nLandesanwalt 1 )\nLegationsrat Erster Klasse a)                               Oberstleutnant 4 )\nOberarzt 4 )                                               Fregattenkapitän 4\nOberkonservator                                            Oberstabsapotheker\nOberkustos                                                 Oberstabsarzt\nOberrat                                                    Oberstabsveterinär\nPfarrer 1 )                                                1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nFachschuldirektor                                          2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\nals Leiter einer Bundeswehrfachschule mit          3)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nLehrgängen, die zu einem Abschluß führen,               schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nder dem der Realschule entspricht      5)\nschafter\" oder „Gesandter\".\nFachschuloberlehrer                                         4)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nals der ständige Vertreter des Direktors einer     5\n) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.\nFachschule als Leiter einer Fachschule des         6\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nBundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu       7\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-\n360 Unterrichtsteilnehmern - 1;) 7 )                    richtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.\nKonrektor                                                   8)  Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nals der stündige Vertreter des Leiters einer           oder beruflichen Schulen.\nselbsti.indigen schulformunabhängigen Orien-\ntierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nlern                                                                  Besoldungsgruppe A 15\nals der ständige Vertreter des Leiters einer       Akademischer Direktor\nselbständigen schulformunabhängigen Orien-             - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)                arbeiter an einer Hochschule -\nOberstudienrat                                             Botschaftsrat 1 )\nim höheren Dienst des Bundes       8)\nBundesbankdirektor 2)\nmit der Befähigung für das Lehramt an Gym-         Chefarzt 3 )\nnasien oder an beruflichen Schulen bei einer       Dekan 4 )","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                                   1201\nDirektor                                                       im höheren Dienst des Bundes\nGeneralkonsul 5 )                                              als der ständige Vertreter des Leiters einer\nHauptkustos                                                    Fachschule mit beruflichem Unterricht mit\nHauptkonservator                                               mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)\nMuseumsdirektor und Professor\nOberarzt 6 )                                                   zur Koordinierung        schulfachlicher      Aufga-\nOberlandesanwalt 4 )                                           ben, 9 )\nVortragender Legationsrat                                      als Leiter einer Zivildienstschule -\nDirektor einer Fachschule                             Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6 ) 10 )\nals Leiter einer Fachschule des Bundes mit be-   Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 6 ) 10)\nruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unter-       Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz\nrichtsteilnehmern - 7) 8)                        Oberstleutnant 6 ) 10 )\nRealschulrektor                                       Fregattenkapitän 6 ) 10)\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -      Oberfeldapotheker\nRegierungsschuldirektor                               Flottillenapotheker\nals Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-      Oberfeldarzt\ndienst des Bundes -                              Flottillenarzt\nals Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht    Oberfeldveterinär\nauf Bezirksebene -\nRektor                                                 1)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\neiner selbständigen schulformunabhängigen              schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nOrientierungsstufe mit mehr als 360 Schü-              schafter\" oder „Gesandter\".\nlern -                                            2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,\nSchulamtsdirektor                                           B6, B 9.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -         3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nStudiendirektor                                        4)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nals Fachberater in der Schulaufsicht, als Fach-   5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren     6\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\noder Seminarschulen oder zur Koordinierung        7)   Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.\nschulfachlicher Aufgaben - 9)                     8)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-\nals der ständige Vertreter des Leiters                 richtsteilnehmer mit Teilzeitun,terricht als einer.\n9\n)  Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu        Beamten in der Laufbahn der Studienräte.\n360 Schülern, 8 )                                10\n)  Auf herausgehobenen Dienstposten.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360\nSchülern, 7) 8)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                                      Besoldungsgruppe A 16\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste       Abteilungsdirektor\nJahrgangsstufe fehlt, 7)                      Abteilungspräsident\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen    Botschafter 1 )\nJahrgangsstufen fehlen, 7)                    Botschaftsrat Erster Klasse\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen   Bundesbankdirektor 2 )\nJahrgangsstufen fehlen, 7)                    Chefarzt 3 )\nDekan 4) 5)\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,         Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis\nPreußischer Kulturbesitz\nzu 360 Schülern,                                 Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stif-\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr            tung Preußischer Kulturbesitz\nals 360 Schülern, 7)                             Direktor des Staatlichen Instituts für Musikfor-\neines voll ausgebauten Oberstufengymna-               schung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nsiums,\nDirektor einer Erprobungsstelle 6 )\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufen-\nFinanzpräsident\ngymnasiums oder eines Oberstufengymna-\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-\nsiums mit mindestens zwei Schultypen - 7)\ntion - 7)\nals Leiter                                       Generalkonsul 8 )\nGesandter 9 )\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schü-     Landeskonservator\nlern, 8 )                                        Leitender Akademischer Direktor\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis          - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-\nzu 360 Schülern, 7) 8)                                    arbeiter an einer Hochschule - 10 )\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 )     Leitender Direktor\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu     Ministerialrat\n360 Schülern, 7 )                                         bei einer obersten Bundesbehörde, bei der\neines voll ausgebauten Oberstufengymna-                   Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nsiums - 7)                                                und bei der Ständigen Vertretung der Bundes-","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nrepublik Deutschland bei der Deutschen Demo-                     mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen\nkratischen Republik --- 7 )                                      Jahrgangsstufen fehlen,\nbei cirwr obersten Landesbehörde (ausgenom-                   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr\nmen Stadtstaaten) -- 11 )                                     als 360 Schülern,\nMuseumsdirektor und Professor                                      eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufen-\nOberlandesanwalt\")                                                 gymnasiums oder eines Oberstufengymna-\nOberstaatsanwa I t bei 111 Hu ndesverwaltlmgsgericht               siums mit mindestens zwei Schultypen -\nSenatsrat\n-- in Berlin und Bremen bei einer obersten Lan-                  im höheren Dienst des Bundes\ndesbehörde       11\n)\nals Leiter einer Fachschule mit beruflichem\nVortragender Lc~Jalionsrnl Erster Klasse 7 )                       Unterricht mit mehr als ·360 Unterrichtsteil-\nnehmern -- 12 )\nKanzler einer l loch schule der Bundeswehr                Oberst im Bundesgrenzschutz 7 )\nLeitender Rcgierungsscl1uldiH\\ktor                        Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 7 )\nals Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-          Oberst 7 )\ndienst des Bundes                                    Kapitän zur See 7)\nals Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht        Oberstapotheker 7 )\nauf Bezirksebene --                                  Flottenapotheker 7 )\nLeitender Schulamtsdirektor                               Oberstarzt 7 )\nals leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreis-       Flottenarzt 7 )\nebene, dem mindestens sechs weitere Schul-           Oberstveterinär 7 )\naufsichtsbeamte unterstellt sind ---\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\nals Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem\n2\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien,             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,\nGesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche               B 6, B 9.\nSchulen obliegt ---                                   3\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\n4\nOberstudiendirektor                                          ) Im Bundesbereich.\n;;) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nals Leiter                                            6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n7 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.,\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n8\nlern, 1:!)\n) Soweit nicht in den Besoldun_gsgruppen B 3, B 6.\n9\neines Gymnasiums im Aufbau mit\n10 ) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste\nJahrgangsstufe fehlt,                             11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen       12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-\nJahrgangsstufon fehlen,                                richtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                 1203\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1\nDirektor und Professor\nBesoldungsgruppe B 2\nAbteilungscJ i rcktor, A hteilungspräsident\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter min-\ndestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nals Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirek-\ntion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist -\nbeim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungsleiters und Leiter einer\nAbteilung,\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in eine\nHauptabteilung eingegliedert -\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abtei-\nlung -\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-\ngruppe B 3 eingestuft ist -\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -\nDirektor beim Marinearsenal\n-- als Leiter eines Arsenalbetriebes -\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung\nDirektor der Grenzschutzdirektion\nDirektor der Materialprüfstelle der Bundeswehr\nDirektor des Bundesinstituts für Bauforschung\nDirektor und Professor\n1\n-   als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -       )\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissen-\nschaftlichen Forschungsbereich\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer\ngroßen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterab-\nteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -\nLeitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )\n--- in Harnbur9 bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde\nMinisterialrat 2 ) 4 )\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -\nPrüsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )\nSencltsrat 2 ) n)\n-- in Berlin und ßremen bei einer obersten Landesbehörde -","1204                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVizepriisidenl 7 ) 8 )\nals der sUindigc Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe\nß 5 e.i ngestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n1)   Soweit die Funktion nkht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nein~Jestuften Amt zugeordnet ist.\n2)    Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n8)    In IIamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der\nGesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten\nPlcmstellen nicht überschreiten.\n4)    In einem Ldnd darf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungs-\ngruppen 13 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte aus-\ngebrachten Plc1nstcllen nicht überschreiten.\n11 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n6)    In Berlin und Bremen dMf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungs-\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-\nten Planstellen nicht überschreiten.\n7\n)  Der ./\\mtsbezcidinung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder\nsonsli~Je Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-\nfessor\" darf lwigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-\nrichtun9 diesc•n Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\n8\n)   Der mn 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Vizepräsident der Bundesanstalt für\ngcsmnl.deutsdw Aulgaben erhält für seine Person das Grundgehalt der Besoldungs-\ngruppe B 3.\nBesoldungsgruppe B 3\nAbteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als LE~iter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -\nBotschafter 1 )\nBundesbankdirektor 2)\nDirektor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\n- als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nals Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -\nals Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung                   für\nBranntwein\nDirektor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nals der Stellvertreter des Kurators -\nDirektor bei ei ncr Landesversicherungsanstalt\nals Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-\ngruppe B 4 eingestuft ist\nDirektor beim/bei der ... a)\nals Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzubewertenden, besonders\ngroßen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-\nhörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung\nals Leiter einer Hauptabteilung -\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4)\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung\nDirektor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für Luftfahrtgerät\nDirektor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Deutschen Bundesbahn\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen\nDirektor des Bundesamtes für den Zivildienst","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                1205\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nDirektor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien\n-- als Geschäftsführender Direktor -\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Infor-\nmation\nDirektor des Instituts für angewandte Geodäsie\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes\n5\nDirektor einer Erprobungsstelle    )\nDirektor und Professor\nals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -  6)\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissen-\nschaftlichen Forschungsbereich\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines\ngroßen Instituts -\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und\nRaumordnung\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall\nund Geophysik\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr\nfür ABC-Schutz\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung\n- als Geschäftsführender Direktor -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Unter-\nsuchungen\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nals Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nBraunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland,\nSchwaben, Unterfranken\nFinanzpräsident 7 )\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion\nGeneralkonsul    8)\n9\nGesandter     )\nLeitender Ministerialrat\n-- bei einer obersten Landesbehörde -     20 )\nLeitender Regierungsdirektor 10 ) 11 )\n~- in rlamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -\nMinisterialrat\nbei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen\nBundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nland bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7) 12 )\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit\nnicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\nunterstellt - 10 ) 13 )\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nPräsident einer Oberpostdirektion     14 )\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 )\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\nals Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000\nVersorgungsberechtigten -","1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nRegierungsvizepräsident\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nRegierungspräsidenten\nSenatsrat 10 ) rn)\nin Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem\nin Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt --\nVizepräsident 17 )\nals der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe\nB 6 oder B '7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-\ntung -\nVortragender Legationsrat Erster Klasse            7 ) 18 )\nOberst im Bundesgrenzschutz           7 ) 10)\nOberarzt im Bundesgrenzschutz              7 ) 19 )\nOberst 7 )   19 )\nKapitän zur See 7) rn)\nOberstapotheker 7)        19\n)\n19\nFlottenapotheker 7 )           )\nOberstarzt 7 )     19 )\n19\nFlottenarzt 7)         }\nOberstveterinär 7 )      19 )\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\n2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\n8) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige\nEinrichtung hin.weist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundes-\namt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.\n') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.\n11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\n6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt\nzugeordnet ist.\n7 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der\nGesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten\nPlanstellen nicht überschreiten.\n12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-\nräte at1s9ebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n13) In einem Land durf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungs-\ngruppen B 2 un B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte aus-\ngebrnchl:en Planstellen nicht überschreiten.\n14 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\n15 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.\n16 ) In Berlin und Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldun9s-\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-\nten Planstellen nicht überschreiten.\n17 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-\nfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-\nrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\n18\n) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese\nÄmter aus9ebrachten Planstellen.\n10\n) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amter ausgebrach-\nten Planstellen,\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienst-\ngrade ausgebrachten Planstellen.\n20\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                1207\nBesoldungsgruppe B 4\nDirektor hei der Bundeszentrale für politische Bildung\n-- als Mitglied des Direktoriums -\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-\ngruppe B 5 eingestuft ist -\nDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der\nDeut.sehen Bundesbahn\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\n- als Geschäftsführender Direktor -\nDirektor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\n- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied\nDirektor einer Erprobungsstelle    1)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nals Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nBerlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz,\nSchleswig-Holstein --\nLeitender Direktor des Marinearsenals\nLeitender Ministerialrat\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)\nals Leiter einer Abteilung, 2)\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer einge-\nrichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7\neingestuften Beamten, 3 )\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nBeamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\nden ist - 3)\nLeitender Senatsrat\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nals Leiter einer Abteilung, 2)\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besoldungsgruppe B 7 ein-\ngestuften Beamten, 3 )\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nBeamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)\nPräsident der Bundesbaudirektion\nPräsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe\nPräsident des Bundesarchivs\nPräsident des Bundessortenamtes\nPräsident des Bundessprachenamtes\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nPräsident einer Hochschule der Bundeswehr\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000\nVersorgungs berechtigten -\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der\nTiere\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts","1208                              Bund!·sg(~setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nRe~J i(~ rnnusviwprtlsident\nals der stündige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften\nRcqicrungsJHci!iidenten -\nSenil tsd i rek tor\nin I fdmburq bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe\nB 6 oder ß 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )\nc.ils Leiter eines bedeutenden Amtes --- 3 )\nVizepri.isident 1 )\n---- als der stündige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe\nB 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n1)    SoweiL nid1t. in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n2)   Soweit. die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n3)    Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.\n4\n)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-\nfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-\nrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nBesoldungsgruppe B 5\nBundesbc1n kdirektor         1)\nDirektor bei der Bundesknappschaft\n- als Mitglied der Geschäftsführung\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als Mitglk~d der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-\ngruppe B 6 eingestuft ist -\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung           2)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n-- als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nBaden, Hannover, Hessen, Württemberg -\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder\nMinisterialdirigent\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)\nals Leiter einer Abteilung - 3 )\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost\nPräsident der Akadf~mie für zivile Verteidigung\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungs-\nbeamten\nPrüsident einer Bundesbahndirektion           4)","Nr. .SB    Tüg der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                1209\nPr;i,;id<'11I ('it1('J    Olicrpostdirektion 5)\nPriisidcnt <'iner Wdsser- und Schiffahrtsdirektion 6)\nPrJsidcnt eines Landesversorgungsamtes\nuls LeitPr eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungs-\nberechligl.en --\nPriisiden\\. und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung\nPrJsidenl und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen\nPr~jsidPnt und Professor des Deutschen Hydrographischen Instituts\nSenatsdirek lor\nin Bremen lwi c~iner obersten Landesbehörde\nals Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung --\nin HambtHg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde\nals Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes -      3)\nSerwtsdirigent\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nals Leiter einer Abteilung - 3)\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\n2\n) Nur für den Leiter des Projektsbereichs.\n:1) Soweit die Punktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt\nzugeordnet ist.\n1\n· ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\n\") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nfi) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nBesoldungsgruppe B 6\nBotschafter      1)\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nBundesbankdirektor 2)\nBundesbeauftragter für den Zivildienst\nBundesdisziplinaranwalt\nBuncleswehrdisziplinaranwa]t\nDirektor beim Bundesrechnungshof\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\nErster Direktor der Bundesknappschaft\n- - als Vorsitzender der Geschäftsführung -\nErster Düektor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nRheinprovinz, Westfalen\n4\nGeneralkonsul            )\nGesandter 5 )\nMilitärgenera lde ka n\nMiliti:irgcneralvikar\nMinisterialdirigent\nbei einer o1;cr:-;Len Bundesbehörde\nals Leiter einer Abteilung, 6)\nals Leiter einer lJnterahteilung, ')\nals der stJndige Vertrnter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften\nAb!.eilun9sleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -- 7 }","1210                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbeim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -\nb<:-)i der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\na.ls Leiter eines Fachbereichs     7)\nbei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der\nDeutschen Demokratischen Republik\nals der ständige Vertreter des Leiters --\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)\nals Leiter einer Hauptabteilung -- 9 )\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nPräsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nPräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes\nPräsident einer Bundesbahndirektion 10 )\nPräsident einer Oberpostdirektion        11 )\nPräsident eines Landesarbeitsamtes         12 )\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nschaft\nPräsident und Professor des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung 13 )\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts\nSenatsdirektor\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstell-\nten Amtes -- 9 )\nSenatsdirigent\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n9\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung -      )\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz           14 )\nVizepräsdent des Bundeskriminalamtes\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes         14 )\nVizepräsident des I-Iauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn\nBrigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nBrigadegenera.l\nFlottillenadmiral\nGeneralapotheker\nGeneralarzt\nAdmiralarzt\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\n2\n:i) Die Amtsinhüber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor\" zu führen.","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                     1211\n4)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\n5\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n6\n)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9\nzugeordnet ist.\n7)   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zuge-\nordnet ist.\n8)   Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.\n9)   Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet\nist.\n16 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\n11 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\n12 )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\n13 )  Der erste Stelleninhaber erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.\n14)   Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine\nStellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be-\nsoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.\nBesoldungsgruppe B 7\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als Mitglied der Geschäftsführung\nMinisterialdirigent\nbei einer obersten Bundesbehörde\nals der ständige Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bundes-\nministerium der Verteidigung -\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem\nHauptabteilungsleiter unterstellt, 1)\nals Leiter einer Hauptabteilung - 1)\nOberfinanzpräsident\nPräsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\nPräsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nPräsident einer Bundesbahndirektion 2)\nPräsident einer Oberpostdirektion 3 )\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 4 )\nPräsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Bodenforschung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung\nRegierungspräsident\nSenatsdirektor\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstell-\nten Amtes - 1)","1212                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSeni.Jtsdirigent\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung -       1)\nVizepri:isident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nGeneralmajor im Bundesgrenzschutz\n- als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes\nGeneralmajor\nKonteradmiral\nGeneralstabsarzt\nAdmiralstabsarzt\n1\n)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-\nordnet ist.\n2\n)  Soweil nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\n1\n:)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\n4\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\nBesoldungsgruppe B 8\nOberbundesanwall beim Bundesverwaltungsgericht\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als Vorsitzender der Geschäftsführung -\nPri:isident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n- als Kurator --\nPräsident des Bundeskartellamt.es\nPräsident des Bundesversicherungsamtes\nPräsident des Deutschen Patentamtes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Umweltbundesamtes\nPräsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks\n- in einem Bezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes\nRegierungspräsident\nin einem Rr~gierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nBesoldungsgruppe B 9\nBotschafter       1)\nBundesbankdirektor 2 )\nMinisterialdirektor 3 )\nbei einer obersten Bundesbehörde und bei der Hauptverwaltung der Deut-\nschen Bundesbahn\nals Leiter der Abtei.lung - 4 )\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5)\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung\nPräsident des Bundeskriminalamtes\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes         5)\nPräsident des Hallptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                       1213\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes\nGencrallcutncmt\nVizeadmiral\nGeneral oberstabsarzt\nAdmiral obersta bsarzt\n1)  Soweil nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n~)  Soweit nichl in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\n:t)  Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält\n(1ine Stellenzulage von monatlich 450 DM.\n~)   Soweit die founktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6\nzugeordnet ist.\n\")   Erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nder BE:soldun9s9ruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nBesoldungsgruppe B 10\nDirektor beim Deutschen Bundestag\nDirektor des Bundesrates\nMinisterialdirektor\nals Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundes-\nregierung -\nals Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)\nGeneral     2)\nAdmiral 2)\n1)   Erhält eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM.\n2\n)  Erhält. als Ceneralinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM.\nBesoldungsgruppe B 11\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n- als Vorsitzender des Vorstandes\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\n-- als Mitglied des Vorstandes -\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär 1)\n1)   Im Bundesbereich.","1214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen                        betrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht\nübersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder        Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag\nBleibeverhandlungen                                 von 1041 Deutsche Mark ergibt.\n(Monatsbeträge)                                        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kön-        läßt der für das Hochschulwesen zuständige Mini-\nster im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-\nnen folgende nichtruhc~Jehaltfähige Zuschüsse zum\nrecht zuständigen Minister.\nGrundgehalt bis zum (~cscnntbclrag von 1226 Deut-\nsche Mark erhalten:\n1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besol-        3. Zulage für Professoren und Hochschuldozenten\ndungsgruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus            bei obersten Behörden sowie bei obersten Ge-\ndem Amt als Professor hinter den Einkünften aus         richtshöfen des Bundes\nder bisherigPn hauptberuflichen Tätigkeit zurück-       (Monatsbeträge)\nbleiben würden,\n(1) Professoren und Hochschuldozenten erhalten,\n2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Be-        wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Haupt-\nrufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,       verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei\n3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung           obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet wer-\neiner zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt     den, eine Stellenzulage.\nder Besoldungsgruppe C 4 geführt haben.\n(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom\n(2) In den Fällen des Absatws 1 Nr. 2 und 3 darf     Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Ge-\nder Zuschuß bei jeder einzelnen Berufung oder           hältern, des Grundgehaltes der für die Professoren\nBleibeverhandlung nicht mehr als 613 Deutsche           und Hochschuldozenten maßgebenden Besoldungs-\nMark betragen. Nicht als zweite oder weitere Beru-      gruppen. Maßgebend ist\nfung gilt die Berufung in ein anderes Amt der Be-          für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für\nsoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder            Hochschuldozenten die Besoldungsgruppe A 15,\neine weitere Berufung an eine andere Hochschule\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von          für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und\ndrei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses.               C 4 die Besoldungsgruppe B 3.\n(3) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen       bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung\n(Monatsbeträge)                                     der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-\nrichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kön-\nBeamter oder Richter übertragen worden ist, richtet\nnen unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fäl-\nsich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptarrit.\nlen, insbesondere\nDie für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-\na) wenn sie aus ch!lll Ausland oder aus dem Bereich     dungsgruppe bestimmt sich nach Nummer 7 Abs. 2\naußerhalb der IIochsclrnlen gewonnen werden        Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nsollen,ocler                                       dungsordnungen A und B und Nummer 2 Abs. 2\nb) wenn ihre Abwcirnlerung in den Bereich außer-        Satz 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungs-\nhalb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses     ordnung R.\nGesetzes abgewendet werden soll,                      (4) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nZuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage von           Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\n2082 Deutsche Mark erhalten (Sonderzuschüsse). Die      währt.\nSonderzuschüsse können bis zu einem Betrag von             (5) Die Länder können bestimmen, daß Professo-\n1714 Deutsche Mark für ruhcgehaltfähig erklärt          ren und Hochschuldozenten, wenn sie bei obersten\nwerden. Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonder-      Landesbehörden verwendet werden, eine Stellen-\nzuschüsse~ können auch befristet gewährt werden.        zulage erhalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-\nchend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhun-\n(2) Die Gesamtwhl der Professoren eines Dienst-\ndertsatz darf nicht überschritten werden.\nherrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzu-\nschußplanstellen), darf zwanzig vom Hundert der            (6) Professoren und Hochschuldozenten erhalten\nGesamtzahl der im Bereich des Dienstherrn ausge-        während der Verwendung bei obersten Behörden\nbrachten Planstellen für Professoren der Besol-         eines Landes, das für die Professoren und Hoch-\ndungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der Gesamt-          schuldozenten bei seinen obersten Behörden eine","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                              1215\nRegelung nach ;\\ bs,llz 5 gc~troff en hat, die Stellen-   6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Ver-\nzulage in der nach dem ßesoldungsrecht dieses                 fassungsgerichtshöfen\nLandes bestimrnten l Jöhe.\nDie Länder können bestimmen, daß Professoren,\ndie     Mitglieder      von    Verfassungsgerichtshöfen\n4. Prüfervergütung für Professoren und Hochschul-         (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage\ndozenten                                              erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Gewährung einer Vergütung für Professoren\nan Hochschulen und Hochschuldozenten zur Ab-                                 Besoldungsgruppe C 1\ngeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die\nHochschuldozent 1 )\nPrüfertätigkeit bei lfochschulprüfungen entstehen,\nzu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach der            1\n) Hochschuldozenten erhalten\nSchwierigkeit der PrüferUitigkeit und dem Ausmaß\nStufe     in den Fällen des § 52 Abs.      Satz   des\nder zusätzlichen Belastung festzulegen.\nHochschulrahmengesetzes,\n(2) llochsc:hulprüfun(J<!n sind Prüfungen, mit de-         Stufe 2 in den Fällen des § 52 Abs.        Satz 2 des\nnen ein Sludicngd ng gcrnz oder teilweise abge-                         Hochschulrahmengesetzes,\nschlossen wird. Den Abschlußprüfungen gleichge-               Stufe 3 in_ den Fällen des § 52 Abs.       Satz 3 des\nstellt sind Promotionsprii[ungen. Vor- und Zwi-                         Hochschulrahmengesetzes.\nschenprüfungen kiini1(!ll glPidigestelll w<c~rden, wenn\nsie in ihrer verfaln,~m;rn~i ßinen J\\ usw~staltung Ab-\nschlußprüfunqen C'.rllsprechcn.                                              Besoldungsgruppe C 2\n(3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1           Professor 1)\nund 2 keine Anwendunq. Die Gewährung einer\nVergütung für Professoren und 1 lochschuldozenten,        1)  Soweit nicht in d~n Besoldungsgruppen C 3, C 4.\ndie an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt landes-\nrechtlichcr Regelung vorbchallPn.\nBesoldungsgruppe C 3\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nProfessor 1 )\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das\nAmt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder         1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.\nR 2 ausüben, erhc1lten, solange sie beide Amter be-\nkleiden, die Dienstbezüg(~ aus ihrem Amt als Pro-\nfessor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage. Die\nBesoldungsgruppe C 4\nZulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Be-\nsoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 402 Deutsche         Professor 1 )\nMark, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2\nausübt, monatlich 450 Deutsche Mark.                      1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.","1216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen                        3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfas-\nsungsgerichtshöfen\n1. Amtsbezeichnungen                                         (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter,\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die         die      Mitglieder     von    Verfassungsgerichtshöfen\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.                 (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage\nerhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei ober-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Ge-\nsten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten     neralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-\nBehörden                                             hofes.\n(Monatsbeträge)\n4. Zulage für Richter als Referenten für die frei-\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie           willige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten\nBundesbehörden oder der Hauptverwaltung der                  In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-\nDeutschen Bundesbahn verwendet werden, eine               gericht und am Amtsgericht als Referenten für die\nStellenzulage.                                            freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige\nStellenzulage von 75 Deut.sehe Mark.\n(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom\nHundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Ge-\nhältern, des Grundgehaltes der für die Richter oder\nStaatsanwälte maßgebenden Besoldungsgruppen.\nMaßgebend ist                                                                Besoldungsgruppe R 1\na) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des          Richter    am Amtsgericht 1)\nBundes für die Richter und Staatsanwälte            Richter    am Arbeitsgericht 1)\nder Besoldungsgruppe(n)                             Richter    am Bundesdisziplinargericht\nR1            die Besoldungsgruppe R 1              Richter    am Landgericht\nR 2 bis R 4    die Besoldungsgruppe R 3              Richter    am Sozialgericht 1)\nR 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe R 6                Richter    am Verwaltungsgericht\nR 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe R 9,\nStaatsanwalt 2)\nb) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden,\n1)  Erhält als aufsichtführender Richter an einem Gericht\nder Hauptverwaltung der Deut.sehen Bundesbahn\noder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes,              mit bis zu 3 Richterplanstellen eine Amtszulage von\nwenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für           monatlich 150 DM.\n2)  Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei\ndie Richter und Staatsanwälte\neinem Landgericht mit 10 Planstellen und mehr für\nder Besoldungsgruppe(n)                                  Staatsanwälte eine Amtszulage von monatlich 150 DM;\nR1             die Besoldungsgruppe A 15                 anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt\nR 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe B 3                     als Abteilungsleiter können 2 Planstellen für Staats-\nanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.\nR 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe B 6\nR 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe B 9.\nBesoldungsgruppe R 2\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nRichter am Amtsgericht\nDeut.sehen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\nwährt.                                                            als aufsichtführende Richter - 1)\nals weiterer aufsieht.führender Richter - 2)\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Richter                  als der ständige Vertreter eines aufsichtfüh-\nund Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landes-                  renden Richters - 3)\nbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage er-\n- als der ständige Vertreter eines Präsiden-\nhalten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der\nten - 4)\nin Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf\nnicht überschritten werden.                               Richter am Arbeitsgericht\n- als aufsieht.führender Richter - 1 )\n(5) Richter und Staatsanwälle erhalten während\nder Verwendung bei obersten Behörden eines Lan-              - als weiterer aufsieht.führender Richter - 2)\ndes, das für die Richter und Staatsanwälte bei sei-          - als der ständige Vertreter eines aufsieht.füh-\nnen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 4                 renden Richters - 3)\ngetroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Be-         - · als der ständige Vertreter eines Präsiden-\nsoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.                     ten - 4)","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1915                                 1217\nRichter am Bundespatentgericht                                                    Besoldungsgruppe R 3\nRichter am Finanzgericht                                       Richter am Amtsgericht\nRichter am Landessozialgericht                                    - als der ständige Vertreter eines Präsiden-\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)                           ten - 1 )\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-\ngerichtshof)                                                   Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2 )\n2\nRichter am Sozialgericht                                       Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht         )\nals aufsichtführender Richter - 1)                    Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2 )\nals weHerer aufsichtführender Richter - 2)            Vorsitzender Richter am Landgericht\nals der ständige Vertreter eines aufsichtfüh-            - als der ständige Vertreter eines Präsiden-\nrenden Richters - :i}                                         ten - 1)\nals der ständige Vertreter eines Präsiden-            Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-\nten - 1 )                                             mergericht) 2)\nVorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht 5)            Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\n(Verwaltungsgerichtshof) 2)\nVorsitzender Richter am Landgericht 5 )\nPräsident des Amtsgerichts 3 )\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht 5 )\nPräsident des Arbeitsgerichts 3 )\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht 5)\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts\nOberstaatsanwalt\nPräsident des Landgerichts 3)\nals Abteil ungslelter bei einer Staatsanwalt-\nschaft bei einem Landgericht         n)               Präsident des Sozialgerichts 3 )\nals Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsan-         Präsident des Truppendienstgerichts\nwaltschaft bei einem Landgericht -- 7)                Präsident des Verwaltungsgerichts 3 )\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei        Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\neinem Oherli:mdes9ericht (Kammergericht) -\nLeitender Oberstaatsanwalt\nc1ls Leiter einer Amtsanwaltschaft       8)\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nals der ständige Vertreter des Leiters einer                  Landgericht- 4 )\nAmtsanwaltschaft        11 )\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-\nLeitender Oberstaatsanwalt                                             schaft bei einem Oberlandesgericht (Kammer-\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                 gericht) -\nLandgericht       HI)\n1) Der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.\n1\n)  An einem Cerichl: mit 4 und mehr Richterpla.nstellen;    2\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der\nerhält an einem Cericht mit 11 und mehr Richterplan-         Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage von monatlich\nstellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM.                150 DM.\n2\n)  An einem Gericht mil 21 und mehr Richterplanstellen.     3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen ein-\nBei 31 Richterplanstellen und auf je 10 weitere Richter-     schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über\nplanstellen kann für weitem aufsichtführende Richter         die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nje eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2       \") Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nausgebracht werden.\n3\n)  An einem GNicht mit 11 und mehr Richterplanstellen.\n4                                                                                Besoldungsgruppe R 4\n)  Der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem\nGericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amts-    Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nzulage von monatlich 150 DM.\n5\n- als der ständige Vertreter des Präsidenten -\n)  Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten\nder Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage        Vorsitzender Richter am Landessozialgericht\nvon monatlich 150 DM.                                       - als der ständige Vertreter eines Präsiden-\n6\n)  Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Plan-           ten - 1)\nstelle für einc~n Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter\nausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter    Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-\neines Leitendc~n Oberstaatsanwalts der Besoldungs-       mergericht)\ngruppe R 3 oder R 4 einE! Amtszulage~ von monatlich         - als der ständige Vertreter eines Präsiden-\n150 DM.                                                          ten - 1)\n7)   Mit. 101 und nwhr PlanstellPn für Staatsanwälte erhält\neine Amlszulc1ge von monatlich 150 DM.\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\n8\n(Verw al tungsgerich tshof)\n) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält\nbei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstel-        -- als der ständige Vertreter eines Präsiden-\nlen für Amlsan wälle eine Amtszulage von monatlich               ten -1)\n150 DM.\nPräsident des Amtsgerichts       2\n)\n11\n) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\nPräsident des Arbeitsgerichts       3)\n10\n) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine\n2\nAmtszulage von monatlich 150 DM.                          Präsident des Landgerichts       )","1218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nPräsident des Sozialgerichts       3)                         Präsident des Oberverwaltungsgerichts\nPräsident des Verwaltungsgerichts           3)                (Verwaltungsgerichtshofs) 3)\nLeitender Oberstaatsanwalt                                    Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem        Generalstaatsanwalt\nLandgericht      4)\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nOberlandesgericht (Kammergericht) - 4)\n1\n)  Der Besoldungsgruppe R 8.\n2                                                             1)  An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen\n)  An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen ein-\nschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über        einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über\ndie der Präsident die Dienstaufsicht führt.                  die der Präsident die Dienstaufsidl.t führt.\n1                                                            2)  An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen\n:)   An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen\neinschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über     im Bezirk.\ndie der Präsident die Dienstaufsicht führt.              3)  An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im\n4)   Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der           Bezirk.\nLeiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht        4\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im\nBerlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsan-           Bezirk.\nwalt\".\nBesoldungsgruppe R 7\nBesoldungsgruppe R 5\nBundesanwalt\nPräsident des Amtsgerichts 1)                                         als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-\nPräsident des Finanzgerichts 2)                                       schaft beim Bundesgerichtshof -\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2 )\n2\nBesoldungsgruppe R 8\nPräsident des Landessozialgerichts            )\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht 1)\nPräsident des Landgerichts       1)\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof 1)\nPräsident des Oberlandesgerichts         2)\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof 1)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)\nVorsitzender Richter am Bundessozialgericht 1)\nGeneralstaatsanwalt\nVorsitzender Richter am Bundesverwaltungsge-\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem        richt 1)\nOberlandesgericht -- 3)\nPräsident des Bundespatentgerichts\n1)   An einem Geridl.t mit 81 bis 150 Richterplanstellen      Präsident des Landessozialgerichts 2 )\neinschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über\nPräsident des Oberlandesgerichts\ndie der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2\n(Kammergerichts) 2)\n) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im\nBezirk.                                                  Präsident des Oberverwaltungsgerichts\n3\n) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.   (Verwaltungsgerichtshofs) 2)\n1)  Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine\nBesoldungsgruppe R 6                          Amtszulage von monatlich 300 DM.\nRichter am Bundesarbeitsgericht                               2)  An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen\nim Bezirk.\nRichter am Bundesfinanzhof\nRichter am Bundesgerichtshof                                                    Besoldungsgruppe R 9\nRichter am Bundessozialgericht\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nRichter am Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Amtsgerichts       1)\nBesoldungsgruppe R 10\nPräsident des Finanzgerichts        2)\nPräsident des Bundesarbeitsgerichts\nPräsident des Landesarbeitsgerichts            2)\nPräsident des Bundesfinanzhofs\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )                        Präsident des Bundesgerichtshofs\nPräsident des Landgerichts      1)\nPräsident des Bundessozialgerichts\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )                          Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","","1220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesoldungs-\\ Ortszusdtlag 1                                     Dienstaltersstufe\ngruppe       Tarifklasse         1           2\n1          1      3     1      4      1      5    1     6    1\n1\n7\n1                        632,08      654,95      677,82       700,69        723,56     746,43     769,30\n2                        672,91      695,78      718,65       741,52        764,39     787,26     810, 13\n3                        724,99      749,15      773,31       797,47        821,63     845,79     869,95\n4                         754,67      782,61      810,55       838,49        866,43     894,37     922,31\n5            II          783,26      815,10      846,94       878,78        910,62     942,46     974,30\n6                        832,68      865,69      898,70       931,71        964,72     997,73   1 030,74\n7                        904,32      937,33      970,34     1 003,35      1 036,36   1 069,37   1 102,38\n8                        949,81      990,49   1 031,17      1 071,85      1 112,53   1 153,21   1 193,89\n9                       1 069,34    1 111,32   1 153,30      1 195,28      1 238,03   1 284,62   1331,21\n10\nIc         1 173,70    1 231,56   1 289,42      1 347,28      1 405,14   1 463,00   1 520,86\n11                       1 367,37    1 426,66   1 485,95      1 545,24      1 604,53   1 663,82   1 723, 11\n12                       1 489,29    1 559,98   1 630,67      1 701,36      1 772,05   1 842,74   1 913,43\n13                       1 687,52    1 763,84   1 840, 16     1 916,48      1 992,80   2 069,12   2 145,44\n14                       1 736,89    1 835,85   1 934,81      2 033,77      2 132,73   2 231,69   2 330,65\nIb\n15                       1 958,58    2 067,36   2176,14       2 284,92      2 393,70   2 502,48   2 611,26\n16                       2 177,00    2 302,80   2 428,60      2 554,40      2 680,20   2 806,00   2 931,80\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nBesold ungs-1 Ortszusdilag 1\ngruppe      Tarifklasse\n1                     3 481,50\nIb\n2                     4 129,11\n3                      4 319,99\n4                      4 607,13\n5                      4 936,55\n6                      5 247,63\n7            Ia        5 550,22\n8                      5 865,64\n9                      6 257,26\n10                      7 473,36\n11                      8 159,19","Nr. S8                          der Ausuabe: Bonn, den 28. M.ai 1975                          1221\n·-··-·--···-······----\nDienstalterss1ufe                                     1 Dienstalters-\n\"•-••   _,. ____\nB    1        D                              10                                              !     13\n1\n14         15\nzulage\n·-------·-              -------- - -····--··•--------  --- ..\n11      1\n12                          1\n1\n.                                        -   --····-\"•····\n792,17     BJ5,04                                                                                                                    22,87\na:n,oo      855,87                          878,74                                                                                    22,87\n894, 11      918,27                          942143                                                                                    24,16\n950,25       978,19                     1 00G,13                                                                                       27,94\n1 006,14       1 037,98                     1 069,82                                                                                       31,84\n1 063,75       1 096,76                     1 129,77                      1 l 62,78                                                        33,01\n1 135,39       1 168,40                    1 201 ,41                     1 234,42          1 268,65    1 305,29                            33,01/\n34,23/\n36,64\n1 234,57       1 277,35                     1 322,50                      1 367,65         1 412,80    1 457,95                            40,68/\n42,78/\n45,15\n1 377,80       1 424,39                    1 470,98                      l 517,57          l 564,16    1 610,75                            41,98/\n42,75/\n46,59\n1 578,72       1 636,58                    1 694,44                      1 752,30          1 810, 16   1 868,02                            57,86\n1 782,40       1 841,69                    1 900,98                      1,960,27          2 019,56    2 078,85   2 138,14                  59,29\n1 984,12       2 054,81                    2 125,50                     2 196,19           2 266,88    2 337,57   2 408,26                  70,69\n2 221,76       2 298,08                    2 374,40                     2 450,72           2 527,04    2 603,36   2 679,68                 76,32\n2 429,61       2 528,57                    2 627,53                      2 726,49          2 825,45    2 924,41   3 023,37                  98,96\n2 720,04       2 828,82                    2 937,60                     3 046,38           3 155,16    3 263,94   3 372,72   3 481,50     108,78\n3 057,60       3 183,40                    3 309,20                     3 435,00           3 560,80    3 686,60   3 812,40   3 938,20     125,80","1222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nBesoldungs- Ortszuschlag\ngruppe     Tarifklasse\nC 1           Ib                   Stufe 1     2 231,69                           Stufe 2     2 330,65\n1\nDienstaltersstufe\n1      i     2      1\n3    1\n4      1\n5     1\n6      1\n7\nC 2                     1 735,56      1 860,27     1 984,98     2 109,69      2 234,40     2 359,11       2 483,82\nIb\nC 3                     1 961,54      2 102,73     2 243,92     2 385,11      2 526,30     2 667,49       2 808,68\nC 4           Ia        2 540,54      2 682 47     2 824,40     2 966,33      3 108,26     3 250,19       3392,12\n1             1\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nStufe   1       1      1\n2     1      3     1\n4      1     5       1\n6\nBesoldungs- Ortszuschlag\ngruppe     Tarifklasse    Lebens-\nalter\n31            33           35           37            39            41\n1             1            1             1            1              1\nR 1                                   2 186,70     2 342,10     2 497,50      2 652,90     2 808,30       2 963,70\nIb\nR 2                                   2 558,55     2 713,95     2 869,35      3 024,75     3 180,15       3 335,55\nR 3                     4 319,99\nR 4                     4 607,13\nR 5                     4 936,55\nR 6                     5 247,63\nIa\nR 7                     5 550,22\nR 8                     5 865,64\nR 9                     6 257,26\nR 10                    7 820,04","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den .28. Mai 1975                                   1223\nStufe 3     2 429,61\n----·---·--···--- ·- ·-· -----· - --------- ·- ------- ---- ----\nDienstaltersstufe                                        Dienstalters-\n---·---·---~  ---···---~     ----- ---------\ny                                                                                                         zulage\n8         1\n1\n10         1\n11     1\n12     1\n13   1     14   1    15    1\n2 608,53          2 733,24                       2 857,95                2 982,66     3 107,37      3 232,08   3 356,79   3 481,50      124,71\n2 949,87          3 091,06                       3 232,25                3 373,44     3 514,63      3 655,82   3 797,01   3 938,20      141,19\n3 534,05          3 675,98                       3 817,91                3 959,84     4 101,77      4 243,70   4 385,63   4 527,56      141,93\n1\n7                       8                             9                 10          Lebens-\nalters-\n43                   45                               47                 49           zulage\n3 119,10          3 274,50                       3 429,90                3 585,30         155,40\n3 490,95          3 646,35                        3 801,75               3 957,15         155,40","1224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTurjf-\nZu der TMifklasse\n9ehörendc, Besoldun9s-                          Stufe 3   Stufe 4  Stufe 5    Stufe 61 Stufe 7  Stufe 8\nklasse                                 Stufe 1  Stufe 2\n1 Kind   2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder\n9rupp<!H\n1\nB 3 bis       B 11\n1a          C 4                         532,25   632,70    706,57    776,50    806,97    868,02   929,07 1 00.5, 11\nR 3 bis       R 10\nB 1 und B 2\nIb          A 13 bis A 1G\n449,00   548,34     622,21   692, 14   722,61    783,66   844,71   920,75\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nI C     1   A 9 bis       A 12          399,05   484,52    558,39    628,32    658,79    719,84   780,89   856,93\n1             ----~-·-      1\nII          A  1 bis      A    8        371,85   458,99    532,86    602,79    633,26    694,31   755,36   831,40\n1                           1\nBei mehr als sPchs Kinclc rn <'rhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 76,04 DM.\n0","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                                            1225\nAnlage Via\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                           Stufe\ngruppe\n1    1    1\n2    1\n3    1\n4    1   5    1   6    1   7    1\n8   1   9   1   10  1   11  1  12\nA   1 bis A 4       608       733        858        983    1 108    1 233    1 358    1 483   1 608   1 733   1 858   1 983\nA 5 bis A 6         697       829        961      1 093    1 225    1 357    1 489    1 621   1 753   1 885   2 017   2 149\nA 7 bis A 8         789       934      1 079     1 224     1 369    1 514    1 659    1 804   1 949   2 094   2 239   2 384\nA 9                 931     1 087      1 243     1 399     1 555    1 711    1 867    2 023   2 179   2 335   2 491   2 647\nA 10              1 056     l 218     1 380      1 542     1 704    1 866    2 028    2 190   2 352   2 514   2 676   2 838\nA 11              1 162     1 333     1 504      1 675     1 846    2 017    2 188    2 359   2 530   2 701   2 872   3 043\nA 12              1 292     1 472      l 652     1 832     2 012    2 192    2 372    2 552   2 732   2 912   3 092   3 272\nA 13              1 423     l 611     1 799      1 987     2 175    2 363    2 551    2 739   2 927   3 115   3 303   3 491\nA 14              1 543     1 735     1 927      2 119     2 311    2 503    2 695    2 887   3 079   3 271   3 463   3 655\nA 15              1 722     1 928     2 134      2 340     2 546    2 752    2 958    3 164   3 370   3 576   3 782   3 988\nA 16 bis B 2      1 855     2 075     2 295      2 515     2 735    2 955    3 175    3 395   3 615   3 835   4 055   4 275\nB 3 bis B 4       1 883     2 118     2 353      2 588     2 823    3 058    3 293    3 528   3 763   3 998   4 233   4 468\nB 5 bis B 7       2 091     2 349     2 607      2 865     3 123    3 381    3 639    3 897   4 155   4 413   4 671   4 929\nB 8 und höher     2 286     2 581     2 876      3 171     3 466    3 761    4 056    4 351   4 646   4 941   5 236   5 531\nAnlage Vlb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                           Stufe\ngruppe\n1    1   1\n2   1\n3   1     4    1    5   1    6   1\n7   1    8   1   9   1  10   1  11   1\n12\nA  1 bis A 4        516       622        728       834       940    1 046    1 152    1 258   1 364   1 470   1 576   1 682\nA 5 bis A 6         592       704        816       928     1 040    1 152    1 264    1 376   1 488   1 600   1 712   1 824\nA 7 bis A 8         671       794        917    1 040      1 163    1 286    1 409    1 532   1 655   1 778   1 901   2 024\nA 9                 791       924     1 057     1 190      1 323    1 456    1 589    1 722   1 855   1 988   2 121   2 254\nA 10                898     l 036     1 174     1 312      1 450    1 588    1 726    1 864   2 002   2 140   2 278   2 416\nA 11                988     1 133     1 278     1 423      1 568    1 713    1 858    2 003   2 148   2 293   2 438   2 583\nA 12              1 098     1 251     l 404      l 557     1 710    1 863    2 016    2 169   2 322   2 475   2 628   2 781\nA 13              1 210     1 370     1 530     1 690      1 850    2 010    2 170    2 330   2 490   2 650   2 810   2 970\nA 14              1 312     1 475     1 638     1 801      1 964    2 127    2 290    2 453   2 616   2 779   2 942   3 105\nA 15              1 464     1 639     1 814     1 989      2 164    2 339    2 514    2 689   2 864   3 039   3 214   3 389\nA 16 bis B 2      1 577     1 764     1 951     2 138      2 325    2 512    2 699    2 886   3 073   3 260   3 447   3 634\nB  3 bis B 4      1 601     1 801     2 001     2 201      2 401    2 601    2 801    3 001   3 201   3 401   3 601   3 801\nB 5 bis B 7       1 777     1 996     2 215     2 434      2 653    2 872    3 091    3 310   3 529   3 748   3 967   4 186\nB  8 und höher    1 943     2 194     2 445     2 696      2 947    3 198    3 449    3 700   3 951   4 202   4 453   4 704","1226                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage Vlc\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                   Stufe\ngruppe        1\n1       1   2   1\n3    1    4   1   5   1   6    1   7   1   8   1    9   1   10   1   11   1   12\nA 1 bis A 4       426     513      600       687     774     861      948   1 035   1 122    1 209    1 296    1 383\nA 5 bis A 6       488     580      672       764     856     948    1 040   1 132   1 224    1 316    1 408    1 500\nA 7 bis A 8       552     654      756       858     960   1 062    1 164   1 266   1 368    1 470    1 572    1 674\nA 9               652     761      870       979   1 088   1 197    1 306   1 415    1 524    1 633   1 742    1 851\nA 10              739     852      965    1 078    1 191   1 304    1 417   1 530   1 643    1 756    1 869    1 982\nA 11              813     933    1 053    1 173    1 293   1 413    1 533   1 653   1 773    1 893    2 013    2 133\nA 12              904   1 030    1 156     1 282   1 408   1 534    1 660   1 786   1 912    2 038    2 164    2 290\nA 13              996   1128     1 260    1 392    1 524   1 656    1 788   1 920   2 052    2 184    2 316    2448\nA 14            1 080   1 214    1 348    1 482    1 616   1 750    1 884   2 018   2 152    2 286    2 420    2 554\nA 15            1 205   1 349    1 493    1 637    1 781   1 925    2 069   2 213   2 357    2 501    2 645    2 789\nA 16 bis B 2    1 299   1 453    1 607    1 761    1 915   2 069    2 223   2 377   2 531    2 685    2 839    2 993\nB  3 bis B 4    1 318   1 483    1 648    1 813    1 978   2 143    2 308   2 473   2638     2 803    2 968    3 133\nB 5 bis B 7     1 464   1 645    1 826    2 007    2 188   2 369    2 550   2 731   2 912    3 093    3 274    3 455\nB 8 und höher   1 600   1 807   2 014     2 221    2 428   2 635    2 842   3 049   3 256    3 463    3 670    3 877\nAnlage Vld\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n-  Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                  Stufe\ngruppe\n1   1   1   2   1    3   1\n4   1   5   1   6    \\   7   1   8   1   9    1   10   1  11    1  12\nA 1 bis A 4       298     359      420       481     542     603      664     725      786      847     908      969\nA 5 bis A 6        342     406      470       534     598     662      726     790      854      918      982   1 046\nA 7 bis A 8        386     457      528       599     670     741      812     883      954   1 025    1 096    1 167\nA 9                456     532      608       684     760     836      912     988   1 064    1 140    1 216    1 292\nA 10               517     596      675       754     833     912      991   1 070   1 149    1 228    1 307    1 386\nA 11               569     653      737       821     905     989    1 073   1 157   1 241    1 325    1 409    1 493\nA 12               633     721      809      897      985   1 073    1 161   1 249   1 337    1 425    1 513    1 601\nA 13               697     789      881      973    1 065   1 157    1 249   1 341   1 433    1 525    1 617    1 709\nA 14               756     850     944     1 038    1132    1 226    1 320   1 414   1 508    1 602    1 696    1 790\nA 15               844     945   1 046     1 147    1 248   1 349    1 450   1 551   1 652    1 753    1 854    1 955\nA 16 bis B 2       909   1 017   1 125     1 233    1 341   1 249'   1 557   1 665   1 773    1 881    1 989    2 097\nB   3 bis B 4      923   1 038   1 153     1 268    1 383   1 498    1 613   1 728   1 843    1 958    2 073    2 188\nB   5 bis B 7    1 025   1 152   1 279     1 406    1 533   1 660    1 787   1 914   2 041    2 168    2 295    2 422\nB 8 und höher    1 120   1 265   1 410     1 555    1 700   1 845    1 990   2 135   2 280    2 425    2 570    2 715","Nr. 58        Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                                1227\nAnlage Vle\nAuslandszuschlag{§ 55 Abs. 4)\nCcmcinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung --\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoJ dungs-\ngruppe\n_IJ_I .           2        3       4       5        6\nStufe\n7       8       9      10      11      12\nA   l bis A 4        362          436      510     584     658      732     806     880     954   1 028   1 102   1 176\nA 5 bis A 6          415          493      571     649     727      805     883     961   1 039   1 117   1 195   1 273\nA 7 bis A 8          469          556      643     730     817      904     991   1 078   1 165   1 252   1 339   1 426\nA 9                  554          G47      740     833     926    1 019   1 112   1 205   1 298   1 391   1 484   1 577\nAlO                  628          724      820     916   1 012   1 108    1 204   1 300   1 396   1 492   1 588   1 684\nA 11                 691          793      895     997   1 099    l 201   1 303   1 405   1 507   1 609   1 711   1 813\nA 12                 768          875      982   l 089   l 196   1 303    1 410   1 517   1 624   1 731   1 838   1 945\nA 13                 847          959    1 071   1 183   l 295   1 407    1 519   1 631   1 743   1 855   1 967   2 079\nA 14                 918       1 032     1 146   1 260   1 374   1 488    1 602   1 716   1 830   1 944   2 058   2 172\nA 15               l 024       1 146     1 268   l 390   1 512   1 634    1 756   1 878   2 000   2 122   2 244   2 366\nA 16 bis B 2       1 104       12:{.5    1 366   1 497   1 628   1 759    1 890   2 021   2 152   2 283   2 414   2 545\nB  3 bis B 4       1 120       1 260     1 400   l 540   1 680   1 820    1 960   2 100   2 240   2 380   2 520   2 660\nB  5 bis B 7       1 244       1 398     l 552   1 706   1 860   2 014    2 168   2 322   2 476   2 630   2 784   2 938\nB 8 und höher      1 360       1 536     l 712   1 888   2 064   2 240    2 416   2 592   2 768   2 944   3 120   3 296\n- --··--------\nAnlage Vif\nAuslandskinderzuschlag(§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nBesoldungs-                                             Stufe des Auslandszuschlags\ngruppe\n1   1      1\n1\n2   1\n1    3   1\n4   1\n5   1    6   1\n7   1  8    1   9   1  10   1\n11   1  12\nAl bis A 16          116          133      150     167     184      201     218     235     252     269     286     303\nB 1 bis B 11","1228                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage VII\nZulage\nfür die Beamten in der Ständigen Vertretung de1· Bundesrepublik\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik\n(Monatsbeträge)\nStufe 1\n(verheiratete Beamte         Stufe 2\nmit gemeinsamem Wohn-          (sonstige\nBesoldungsgruppe        sitz im Amtsbereich der       Beamte)\nStändigen Vertretung)\nDM                     DM\nAl                                 650                   585\nA2                                 660                   585\nA3                                 670                   595\nA4                                 695                   605\nAS                                 790                   680\nA6                                 805                   695\nA7                                 890                   770\nAB                                 915                   780\nA9                               1 035                   870\nA 10                             1 165                   980\nAll                              1 310                 1 090\nA 12                             1495                  1 230\nA 13                             1 570                 1 295\nA 14                             1 700                 1 405\nA 15                             1 910                 1 560\nA 16                             2 095                 1 685\nB3                               2 160                 1 685\nB6                               2 440                 1 870\nB9 und höher                     2 745                 2 050\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen\ngemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder\nderen Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für\nArbeitnehmer geltenden Regelungen hat.","Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                      1229\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge)\nEingangsc1mt, in das\nder Anwärter nach        Grundbetrag vor    Grundbetrag nach Verheirateten-\nVollendung des     Vollendung des\nAbschluß des Vor-                                              zuschlag\nbereitungsdienstes        26. Lebensjahres  26. Lebensjahres\nunmittelbar eintritt             DM               DM              DM\nA 1 bis A 4                        564              634            172\nA 5 bis A 8                        677              771            199\nA 9 bis A 11                       799              909            231\nA 12                             1 021            1150             255\nA 13                             1 058            1 190            259\nA 13  + Zulage                   1 095            1 229            263\n(Artikel II § 6\nAbs. 4\n1. BesVNG)\noder R 1","1230                                       Bund(!sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArlikeJ II                                 Abschlußpüifung einer Fachhochschule oder\neiner lngenieurschule vorgeschrieben ist\nAnderung des r;,rsten Gesetzes\nBeamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne\nzur VereinheiUidmng und Neuregelung\ndie für die planmäßige Anstellung vorge-\ndes Beso]dungsrechl.s in Bund und Länder\nschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen\nDiJs Erst(~ C('.sdz zur V (!rei nlwiUichung und Neu-                 Beamten (K) ernannt worden waren und die\nn~~Jelung des Besoldungsrechls in Bund und Ländern                      nach der Entlassung aus dem Kriegswehr-\nvom 18. Mi:irz 1971 (Bundcs~Jesdzbl. I S. 208), zu-                     di.enst während des Besuches der Ingenieur-\nletzt ge~indert durch das Dritte Bundesbesoldungs-                      schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten\nerhölnmgsgesdz vorn 26. Jnli 1974 (Bundesgesetz-                        unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die\nblc:ill J S. LS.'\":i7), wird wie folgt geändert:                        ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 Deut-\nsche Mark. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und\nSoldaten auf Zeit entsprechend.\"\n1. ln Artikel 11 § 1 werden die Absätze 2 bis 4 ge-\nstrichen.                                                       2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben\n2. Artikel Jf § 2 wird wie fol~J t geändert:                            einer Stellenzulage nach den Vorbemerkun-\ngen Nr. 7, 8, 9 und 10 zu den Besoldungs-\n2.1 Absatz 1 erhfül folgende Passung:\nordnungen A und· B des Bundesbesoldungs-\n,, (l) Beamte des        mittleren technischen              gesetzes oder der bei der Deutschen Bun-\nDienstes erholten, sofern ihr Eingangsamt                     desbank gewährten Bankzulage gewährt.\nden Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der                        Jedoch wird bei den ruhegehaltfähigen\nBundesbesoldungsordnung angehört, in den                      Dienstbezügen bei Beamten des mittleren\nLaufbahnen                                                    Dienstes ein Betrag von 20 DM, bei Beamten\ndes Baudienstes,                                         des gehobenen Dienstes ein Betrag von\ndes Eichdienstes,                                        45 DM berücksichtigt.\"\ndes FeuerwehrdienstQs,\ndes Fischereidienstes,                            3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:\nder Gewerbeauf sieht,                                3.1 In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.\ndes Kartographendienstes,\ndes Landesplanungsdienstes,                          3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,                           ,, (3) Die Stellenzulage ist ruhegehaltfähig\nder Lokomotivführer,                                     a) in Höhe von 67 DM, wenn sie 87 DM\ndes Maschinendienstes,                                           beträgt,\ndes nautischen Dienstes,\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                        b) in Höhe von 100 DM, wenn sie 145 DM\nbeträgt.\"\ndes Vermessungs- und Bergvermessungs-\ndienstes,                                         3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nder Wcrkführ<'r,\n,, (4) Die Stellenzulage wird nicht neben\nund in den Lciufbahnen, in denen die Amts-                    einer Stellenzulage nach § 2 oder nach den\nbczeiclmungen den Zusatz ,Technischer'                        Vorbemerkungen Nr. 7, 8, 9, 10 oder 11 zu\nhaben, eine ruhcgel1altfühiue Stellenzulage                   den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nvon 87 DM.\"                                                   des Bundesbesoldungsgesetzes oder der bei\nder Deutschen Bundesbank gewährten Bank-\n2.2 AbscJtz 2 erhdll. folgende Fassung:\nzulage gewährt.\"\n,, (2) Beamte des gehobenen technischen\nDienstes, deren Ei ngcrngsamt der Besoldungs-          4. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:\ngruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsord-\n4.1 Der bisherige Text wird Absatz 1; nach den\nnung A zugeordnet ist ,oder war, erhalten eine\nruhegehallfähige         Stellenzulage   von   145            Worten „des gehobenen Dienstes\" werden\nDeutsche Mark, wenn als Anstellungsvoraus-                    die Worte „in den Besoldungsgruppen A 9\nsetzung die Abschlnßprüfung einer Fachhoch-                   bis A 13\" eingefügt; es wird folgender Satz\nschule oder einer Ingenieurschule gefordert                   angefügt:\nwird oder wurde und sie die Prüfung bestan-                   ,, ; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2\nden haben; Voraussetzung ist ferner, daß                      des Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der\nwährend des Besuches der Fachhochschule                       Besoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen\noder d(~r Jngenieu rschule keine Dienstbezüge                 gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzu-\ngezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch                      lage unbeschadet des höheren Eingangs-\nBeamte des gehobenen technischen Dienstes,                    amtes.\"\ndie die Aufstiegsprüfung für den gehobenen\ntechnischPn Dienst bestanden haben, sowie                 4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nßeumte d(~s gehobenen technischen Dienstes,                      ,, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben\ndie oh1w Abschlußprüfung einer Fachhoch-                       einer Stellenzulage nach § 3 oder den Vor-\nschule oder einer ln~Jcnieurschule angestellt                  bemerkungen Nr. 7 zu den Bundesbesoldungs-\nworden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für                  ordnungen A und B des Bundesbesoldungs-\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die                    gesetzes gewährt.\"","Nr. 58 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1231\n5. Artikel II § 5 wird wie folgt geändert:                         ,, (3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für\n5.1 In Absatz 1 werden nach den Worten „im                     die Beamten des mittleren und des gehobenen\ngehobenen Dienst\" die ·worte „in den Be-                   Vollzugsdienstes der Hausinspektion der\nsoldungsgruppen A 9 bis A 13\" eingefügt.                   Verwaltung des Deut.sehen Bundestages.\"\n5.2 1n Absdtz 2 wird folgender Satz angefügt:          8. Artikel II § 8 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt: auch für die Prüfungsbeamten           8.1 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nder Finanzgerichte, die überwiegend im\n„2. Absatz 2 gilt für Unteroffiziere in den\nAußendienst tcttig sind.\"\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 10.\"\n5.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8.2 Absatz 2 wird gestrichen.\n,, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben\neiner Stellenzulage nach § 2 oder § 3 oder         9. Artikel II § 16 erhält folgende Fassung:\nnach den Vorbemerkungen Nr. 7 zu den Bun-\ndesbesoldungsordnungen A und B des Bun-                                        ,,§ 16\ndesbesoldungsgesetzes gewährt.\"                          § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbe-\namte in den Ländern mit folgenden Maßgaben:\n6. Artikel II§ 6 wird wie folgt geändert:                    1. Absatz 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte in\nBesoldungsgruppen des mittleren Dienstes.\n6.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Absatz 3 gilt für Polizeivollzugsbeamte in\n6.2 In Absatz 3 werden nach dem Wort „Dien-                  Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.\nstes\" die~ Worte „ in den Besoldungsgrup-\npen A 9 bis A 13\" eingefügt; es wird fol-             3. Absatz 4 gilt für Polizeivollzugsbeamte in der\ngender Satz angefügt:                                    Besoldungsgruppe A 13.\"\n„Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der                                  Artikel III\nBesoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen\ngleichgestellte Bca.mtP erhalten die Stellen-            Anwendung der Dbergangsvorschriften\nzulage unbeschadet dPs höheren Eingangs-                        des Artikels II des 1. BesVNG\namt.es.\"                                                          auf Versorgungsempfänger\n6.3 In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Stu-                                      § 1\ndienräte\" das Komma sowie das Wort\n,,Richter\" gestrichen.                                          Geltendes Recht für vorhandene\nVersorgungsempfänger\n6.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nFür die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vor-\n,, (5) Die Stellenzulage wird nicht neben       handenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II\neiner Stellenzulage nach den §§ 2 bis 5           des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\noder 9 gewi.ihrt.\"                                regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nin der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhö-\nhungsgesetzes weiter.\n7. Artikel IT § 7 wird wie folgt geändert:\n7.1 Absatz 1 wird gestrichen.                                                     § 2\n7.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und                               Mindestversorgung\nerhält folgende Fassung:                             Für die Bemessung der Mindestversorgungsbe-\n,, (1) § 6 gilt entsprechend für Polizeivoll-   züge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt\nzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes mit            zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus\nDienstbezügen mit folgenden Maßgaben:             der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhe-\ngehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1\n1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungs-\ndes Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\ngruppen A 1 bis A 4.\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.\n2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer\nin den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10.                                  § 3\n3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besol-\nErhöhte Unfallfürsorge\ndungsgruppen A 9 bis A 13.\"\n(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes\n7.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und          nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtenge-\nerhält folgende Fassung:                          setzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n,, (2) § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für   Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu-\nBeamte des gehobenen und des höheren              grunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis        Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus\nzur Besoldungsgruppe A 13.\"                       der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Am-\ntes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Be-\n7.4 Der bisherige Absa.lz 4 wird Absatz 3 und         soldungsgruppe eine entsprechende Zulage in min-\nerhält folgE~nde Fassung:                         destens derselben Höhe zugestanden hätte.","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Bei Anwendunu des § 141 a Abs. 1 Satz 2 des         6. § 79 b wird gestrichen.\nBundesbeamtengesetzes tritt zu den ruhegehaltfähi-\ngen Dienstbezügen                                           7. § 82 wird gestrichen.\nnach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehalt-\nfähige Stellenzula~Je nach Artikel Il § 6 Abs. 1,        8. § 83 erhält folgende Fassung:\nnach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehalt-\nfähige StelJenzulüge nilch Arlikel II § 6 Abs. 2,                                     ,,§ 83\nnach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehalt-                 Die Besoldung der Beamten wird durch das\nfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3             Bundesbesoldungsgesetz geregelt.\"\ndes Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.          9. § 83 a wird gestrichen.\n(3) Absatz 2 gilt in den Füllen des § 24 a des\nBundespolizeibeamlengesetzes, des § 27 Abs. 1             10. § 86 Abs. 2 wird gestrichen.\nSatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des\nArtikels ] Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur         11. § 114 erhält folgende Fassung:\nAnderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli\n1972 (Bundesgesel.zbl. 1 S. 1288) entsprechend.                                         ,,§ 114\n(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bun-              (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während\ndespolizeibearntengesetzes lritt zu den jeweils ruhe-          der ein Beamter nach Vollendung des siebzehn-\ngehaltfähigen Dienstlwzügen aus der Endstufe der               ten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-\nBesoldungsgruppe A 5, A 6, ./\\ 7 oder A 9 die ruhe-            tenverhältnis\ngehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2          1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Dienst\ndes Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-                 im Zivilschutzkorps geleistet hat oder\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.\n2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er\nnach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\nAbs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigt\nArtikel IV                                ist, in einer Internierung oder einem Gewahr-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                         sam befunden hat.\nund des Beamtenrechtsrahmengesetzes                       (2) Für die Berechnung des Ruhegehaltes\nwird auch die Zeit als ruhegehaltfähige Dienst-\n§ 1\nzeit berücksichtigt, während der ein Beamter\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                 nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-              vor der Berufung in das Beamtenverhältnis\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I              1. nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienst oder\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz                Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder\nzur Anderung beamtenrechtlicher und besoldungs-\n2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwun-\nrechtlicher Vorschriften (Djenstrechtlicher Teil des\ndung als Folge eines Dienstes im Sinne des\nFamilienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974\n§ 113 Abs. 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Nr. 1,\n(Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:\nder vorstehenden Nummer 1 oder einer\n1. § 26 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.                     Kriegsgefangenschaft,         einer Internierung\noder eines Gewahrsams (Absatz 1 Nr. 2) im\n2. § 36 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                    Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in\n„4. den Chef des Presse- und Informationsamtes                einer Heilbehandlung befunden hat.\"\nder Bundesregierun~J, dessen Stellvertreter\nund den Stellvertretenden Sprecher der        12. § 117 erhält folgende Fassung:\nBundesregierung,\".\n,,§ 117\n3. § 38 wird gestrichen.                                         (1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünf-\nundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienst-\n4. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       unfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die\n,, (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebensläng-          Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ab-\nlich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Ab-             lauf des Monats der Vollendung des fünfund-\nschnittes V, in den Fällen der Versetzung in den         fünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht\neinstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit,             nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig\nfür die Dienstbezüge gewährt werden.\"                     berücksichtigt wird, für die Berechnung des\nRuhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n5. § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungs-\n,, (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldig-         zeit).\nten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundes-                 (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten\nbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge,              in Ländern, in denen er gesundheitsschädigen-\nso wird dadurch eine disziplinarrechtliche Ver-           den klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist,\nfolgung nicht ausgeschlossen.\"                            kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehn-","Nr. 58    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                            1233\nten Lelwnsj<1hn~s liegt, bis zum Doppelten als             b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden nach dem\nruhefJehaltJiihigc DienslzeiL berücksichtigt wer-              Komma hinter der Zahl „ 108\" die Worte „ 117\nd<-n, wenn sie u1n111tf!rbrochen mindestens ein                 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §\"\nJil hr gedillicrl. hal.                                         eingefügt und der Punkt durch einen Strich-\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des                      punkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz an-\nAbsatzes l als auch die Voraussetzungen des                     gefügt: ,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz\nAbsatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beam-                gilt entsprechend.\"\nten günstiqere Vorschrift Anwendung.\"\n17. § 181 wird wie folgt geändert:\n1:3. Dem § 135 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch\n„Im Falle der Nummer 2 gilt der Zusammenhang                   einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nmit dem Dienst t1ls nicht unterbrochen, wenn                   Halbsatz angefügt:\nder Beamte von dem wunittelbaren Weg zwi-\nschen der Wohnunq und der Dienststelle ab-                      „für die Berechnung des Ruhegehaltes wird\nweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskinder-                  auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne\ngeldgeselzes), das mit ihm in einem Haushalt                   des § 114 als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-\nlebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-                rücksichtigt.\"\nlichen Ti:.itigkeit frernder Obhut anvertraut wird         b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort\noder weil er mit anderen berufstätigen oder in                 ,,Gewahrsam\" die Worte „oder eine Heilbe-\nder gesetzlichen Unfallversicherung versicher-                 handlung\" eingefügt.\nten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den\nWeg nach und von der Dienststelle benutzt.\"                c) Absatz 5 wird gestrichen.\n14. § 140 wird wie folgt geändert:                         18. § 181 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz l Satz 2 wird gestrichen.                        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung:                             11 (1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-\nkeit infolge eines Unfalles (§ 135), den er\n,,(2) Für die Berechnung des Unfallruhe-\nwährend des ersten oder zweiten Weltkrie-\ngehaltes eines vor Vollendung des fünfund-\nges in Ausübung militärischen oder militär-\nfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand\nähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesver-\ngetretenen Bearn u,n wird der ruhegehalt-\nsorgungsgesetzes) oder in Ausübung oder in-\nf ähigf:!n Dienstzeit nur die :Hälfte der Zu-\nfolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,\nrechnungszeit ndch § 117 Abs. 1 hinzuge-\nin den Ruhestand getreten, so wird Versor-\nrechrn~t; § 117 Abs. 3 gilt entspn!chend.\"\ngung nach den allgemeinen Vorschriften des\nc) Es wird folqcnffor Abs,Jlz 3 angefügt:                      für ihn geltenden Rechts mit folgenden Maß-\ngaben gewährt:\n,, (3) DPr Ruh<>gehallssatz nach § 118 Abs.\nPrhöht sich um zwimzig vom IIundert. Das                   1. Für      die Berechnung des Ruhegehaltes\nUnfallruhegehalt betrügt mindestens sechs-                       eines vor Vollendung des fünfundfünfzig-\nundsechzigzweidrittel vorn llundert der                          sten Lebensjahres in den Ruhestand getre-\nruhegehallfähigen Dienstbezüge und darf                          tenen Beamten wird der ruhegehaltfähi-\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-                       gen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-\nfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es                       nungszeit nach § 117 Abs. 1 hinzugerech-\ndarf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hun-                        net; § 117 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-                 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 118 Abs. 1) erhöht\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-                          sich um zwanzig vom Hundert bis zum\ngruppe A 3 zurückbleiben; § 118 Abs. 1                           Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hun-\nSatz 4 gilt entsprechend.\"                                       dert.\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes\n15. In § 145 Satz 1 werden die Worte ,,§ 140 Abs. 1                       beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\"\nSatz 2 zweiter Halbsatz\" durch die Worte ,,§ 140\nAbs. 3 Satz 3\" ersetzt.                                    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte. ,,Satz 1\nzweiter Halbsatz\" durch die Worte „Nr. 3\"\n16. § 180 wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Komma                                          §2\nhinter der Zahl „112\" die Worte „117 Abs. 1,\n§§\" und nach dem Komma hinter den Wor-\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nten „127 Abs. 2\" die Worte,,§ 140 Abs. 2 und         Das Beamtertrechtsrahmengesetz in der Fassung\n3 Satz 1 und 2,\" eingefügt und der Punkt          der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt; es wird fol-     gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Sie-\ngender Halbsatz angefügt: ,,liegt der Berech-     bente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und\nnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine        besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher\ndem § 117 Abs. 2 oder dem bisherigen § 181        Teil des Familienlastenausgleichs) vorn 20. Dezember\nAbs. 5 entsprechende Vorschrift zugrunde,         1974 (BundesgesetzbJ. I S. 3716), wird wie folgt ge-\ngilt§ 117 Abs. 3 entsprechend.\"                   ändert:","1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1. § 19 letzter Sdlz wird gestrichen.                     schriften, die dem bisherigen § 117 Abs. 2 oder dem\nbisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes\n2. § 49 wird gestrichen.                                  entsprechen, treten mit dem Inkrafttreten dieser\nVorschrift außer Kraft.\n3. § 49 d wird gestrichen.\n(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Höhe\n4. § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 wird gestrichen.      des Ruhegehaltes bei einem in den einstweiligen\nRuhestand versetzten Beamten und über Mindest-\n5. § 54 wird gestrichen.                                  ruhegehaltssätze für Beamte auf Zeit bleiben unbe-\nrührt.\n6. § 70 Abs. 1 wird gestrichen.\n(3) Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift\n7. In § 80 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „als er-         vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt ein sich\nhöhtes Ruhegehalt bis zu fünfundsiebzig vom           nach bisherigem Landesrecht ergebender höherer\nHundert der Endstufe cfor erreichten Besol-           Ruhegehaltssatz gewahrt. Entsprechendes gilt für\ndungsgruppe\" gestrichen.                              die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen\nBeamten, deren Versorgungsfall bis zum Inkrafttre-\n8. § 92 a Satz 3 wird gestrichen.                         ten eines Gesetzes zur einheitlichen Regelung des\nBeamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern\n9. In § 124 werden in Satz 1                              eintritt.\na) hinter ,, §§ 39\" ein Komma eingefügt,\nb) die Worte „und 49 Sdtz 2, df~r §§\" gestrichen,                              Artikel V\nc) das Wort „und\"         hinter  „81\" durch   ein                   Änderung anderer Gesetze\nKomma ersetzt.\n§ 1\nSatz 2 wird gestrichen.\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\n10. In § 125 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gelten           Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\n§ 49 Satz 2 und § 124\" durch die Worte „gilt          der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-\n§ 124\" ersetzt.                                       gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Sie-\nbente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und\n11. § 130 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                   besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher\nTeil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember\n§3                            1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt ge-\nVersorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich         ändert:\nder länder                         1. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten           „ 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des\ndie Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über                     sich nach§§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 116 a,\n1. die Berücksichtigung der Zeit einer Heilbehand-                   § 117 Abs. 2, §§ 118 und 119 des Bundesbeam-\nlung (§ 114 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 3 Satz 1 zwei-             tengesetzes ergebenden Ruhegehaltes,\".\nter Halbsatz),                                          2. § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. die Zurechnungszeit (§ 117 Abs. 1 und 3),                   ,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivoll-\n3. die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1),                   zugsbeamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf,\nder als Helm- oder Schwimmtaucher während\n4. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 2\ndes besonders gefährlichen Tauchdienstes, im\nSatz 3,\nBergrettungsdienst während des Einsatzes und\n5. die Höhe des Unfallruhegehaltes (§ 140 Abs. 2               der Ausbildung, als Angehöriger des besonders\nund 3),                                                    gefährdeten        Muni tionsun tersuch ungspersonals\n6. die I-Iöhe des Kriegsunfallruhegehaltes (§ 181 a            während des dienstlichen Umganges mit Muni-\nAbs. 1).                                                   tion oder als Angehöriger eines Verbandes des\nBundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche\nDiese Vorschriften gelten, mit Ausnahme der Vor-               Einsätze bei einer besonders gefährlichen Dienst-\nschriften über die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118                handlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu\nAbs. 1) und die erweiterte Unfallfürsorge (§ 135               einen Unfall erleidet.\"\nAbs. 2 Satz 3), auch für Versorgungsempfänger,\nderen Versorgungsfall vor der landesrechtlichen             3. § 27 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRegelung nach § 120 des Beamtenrechtsrahmen-                   a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\ngesetzes eingetreten ist; liegt der Berechnung der                  punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem bisherigen                    fügt:\n§ 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\n„für die Berechnung des Ruhegehaltes wird\nchende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des\nauch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne\nBundesbeamtengesetzes entsprechend. Soweit in\ndes § 114 des Bundesbeamtengesetzes als\nden genannten Vorschriften des Bundesbeamten-\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.\"\ngesetzes auf nicht unmittelbar geltende Vor-\nschrifü-m verwiesen wird, tri lt an deren Stelle das            b) In Satz 2 wird hinter dem Wort „Internierung\"\nentsprechende Landesrecht. Landesrechtliche Vor-                    das Wort ,,, Heilbehandlung\" eingefügt.","Nr. 58    Tc1q der A;i._1sgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                             1235\n§ 2                                          versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                           zeug für den Weg nach und von der Dienst-\nstelle benutzt.\"\n(1) Das Soldalr)nVPrsorqun!JSgcselz in          der Fas-\nsung der lkkcrnnl.rnachunq vorn 1. September 1971\n5. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 3\"\n(Bundcsgcsetzbl. 1 S. 1481), zuldzt geändert durch\ngestrichen und die Worte „25 Abs. 1\" durch die\ndas Neunte C(:sdz zur Andcrnnq clPs Wehrpflicht-\nWorte „25 Abs. 2\" ersetzt.\n(fPsetzPs vom 2. Mc1i F)7.') (l~llnd('S~J<~selzbl. 1 S. 1046),\nwird wie folql qr!iind<-rl.:\n6. § 65 wird wie folgt geändert:\nl. In § 22 Abs. 1 ldt'.lc•r Sdtz wcrdt!n die Worte                   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,, Nr. T' ~wstriclwn.\n„Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem\nEintritt in die Bundeswehr nichtberufsmäßig\n2. fn § 2 11 Sdl.,. :2 Wt'rdcn di('. Worte „Nr. T' gestri-\nim Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,\nchen.\nwird für die Berechnung des Ruhegehaltes\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\nJ. § 25 erhtill lolq('nd<' Pc1s,;un~1:                                     tigt, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr._5 anzuwen-\n,.§ 25                                      den ist.\"\n11\n(1) lsl der Berul.ssoldcll vor Vollendung des               b) In Absatz 2 Satz l werden die Worte „Nr. 3\nfünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienst-                         getrichen.\nunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die\nZeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ab-                7. ln § 66 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 3\" ge-\nlauf des Morwt.s c]('f Vollendung des fünfund-                   strichen.\nfünfzigsten Lcbcnsja hres für die Berechnung des\nRuhegeha lles der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                8. Es wird folgender § 67 a eingefügt:\nzu einem Drittc:l hinZllgcn:chnet (Zurechnungs-\nzcit), soweit dies(~ Zeit nicht nach anderen Vor-                                          ,,§ 67 a\nschriften als ruheqelldllfähig berücksichtigt                       (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat\nwird.\nsich nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\n(2) Die Zci t der V f~rwendung eines Soldaten               jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nin Ländern, in denen er gesundheitsschädigen-                    auf Grund einer Krankheit oder Verwundung\nden klimatischen EinflüssE'n ausgesetzt ist,                     als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64,\nkann, soweit sie nach Vollendung des siebzehn-                   65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 und § 67 im\nten Lebensji:Jlnes liegt, bis zum Doppelten als                  Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-                  einer Heilbehandlung befunden hat, wird für die\nden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein                      Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-\nJahr gedauert hat.                                               fähige Dienstzeit berücksichtigt.\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Ab-                    (2) § 69 gilt entsprechend.\"\nsatzes 1 als auch die Vorc:mssetzungen des Ab-\nsatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten\n9. In § 69 werden die Nummern 1 und 2 ge-\ngünstigere Vorschrift Anwendung.\"\nstrichen.\n4. § 27 wird wie folgt gE~ändert:\n10. In § 70 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein                   „31. März 1970\" durch die Worte „31. Dezember\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz an-                   1975\" ersetzt.\ngefügt:\n„wobei an die Stell(~ der in§ 140 Abs. 2 des          11. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „31. März\nBundeslwamtengesetzes          genannten     Vor-          1970\" durch die Worte „31. Dezember 1975\" er-\nschriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundes-              setzt.\nbeamtengesetzes die Vorschriften des § 25\nAbs. 1 und 3 dieses Gesetzes treten.\"                  12. § 77 a wird wie folgt geändert:\nb) Jn Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in                         ,, (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfä-\nden Fällen der Nummer 2 als nicht unterbro-                   higkeit infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2\nchen, wenn der Berufssoldat von dem unmit-                    bis 5), den er während des ersten oder zwei-\ntelbaren Weg zwischen der Wohnung und                          ten Weltkrieges in Ausübung militärischen\nder Dienstslelle abweicht, weil sein Kind (§ 2                  oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des\ndes Burnfosk indergelclgPsd.zes), das mit ihm                  Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat\nin einem J-iaushalt lebt, wegen seiner oder                    der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter\nseines Eheqatten beruflichen Tätigkeit frem-                   der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in\nder Obhut anvertraut wird oder weil er mit                     den Ruhestand getreten, so wird Versorgung\nanderen Soldaten oder mit berufstätigen                       nach den allgemeinen Vorschriften mit fol-\noder in der gesetzlichen Unfallversicherung                    genden Maßgaben gewährt:","1236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes                                        §3\neines vor Vollendung des fünfundfünfzig-\nÄnderung des Gesetzes zu Artikel 131\nsten Lebensjc1hres in den Ruhestand getre-\ndes Grundgesetzes\ntenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-\nfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zu-         Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nrechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge-        der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nrechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.        Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht       geändert durch das Siebente Gesetz zur Anderung\nsich um zwanzig vom Hundert bis zum            beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nHöchstsatz von fünfundsiebzig vom Hun-         schriften (Dienst.rechtlicher Teil des Familienlasten-\ndert.                                          ausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes        blatt I S. 3716). wird wie folgt geändert:\n(§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig\nvom Hundert.\"                                  1. In § 30 Satz 1 werden die Worte „ oder Gewahr-\nsam\" durch die Worte ,,, Gewahrsam oder Heil-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Satz 1               behandlung\" ersetzt.\nzweiter lialbsatz\" durch die Worte „Nr. 3\"\nersetzt.\n2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n13. § 81 Abs. ] erhält folgende Fassung:                           a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n,, (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vor-\nfügt:\nschrift gehören auch\n„für die Berechnung des Ruhegehaltes wird\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehr-                       auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne\ntauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder                  des § 114 des Bundesbeamtengesetzes als\nzur Wehrüberwachung auf Anordnung einer                      ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.\"\nzuständigen Dienststelle,\nb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Gewahr-\n2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordne-                    sam\" die Worte „oder eine Heilbehandlung\"\nten Veranstaltung zur militärischen Fortbil-                 eingefügt.\ndung,\nc) In Satz 3 werden die Worte „oder Gewahr-\n3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängen-                          sam\" durch die Worte ,,, Gewahrsam oder\nden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-                Heilbehandlung\" ersetzt.\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,\n4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu-              3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsammenhängenden Weges nach und von der\na) In Satz 1 erster Halbsatz werden hinter der\nDienststelle,\nZahl „112,\" die Worte „117 Abs. 1, § 140\n5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen                    Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §\" eingefügt.\nVeranstal tung(~n.                                       b) Satz 1 zweiter Halbsatz wird durch folgenden\nDer Umstand, daß der Soldat wegen der Entfer-                     Halbsatz ersetzt: ,,liegt der Berechnung der\nnung seiner ständigen Familienwohnung vom                          ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine                      Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem\n§ 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes in\nUnterkunft hat, schließt die Anwendung der\nder am 30. Juni 1975 geltenden Fassung ent-\nNummer 4 auf den Weg von und nach der Fami-\nsprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117\nlienwohnung nicht aus. Der Zusammenhang mit\nAbs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\ndem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 4 als\nchend.\"\nnicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem\nunmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und                     c) Der bisherige zweite Halbsatz in Satz 1 wird\nder Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2                    Satz 2; die Worte „Halbsatz 1\" werden durch\ndes Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in                      die Worte „Satz 1\" ersetzt.\neinem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes                    d) In dem neuen Satz 6 wird der Strichpunkt\noder wegen der beruflichen Tätigkeit seines                        hinter den Worten „hervorgegangen ist\"\nEhegatten fremder Obhut anvertraut wird oder                       durch ein Komma ersetzt.\nweil er mit anderen Soldaten oder mit berufs-\ntätigen oder in der gesetzlichen Unfallversiche-         4. Dem § 71 e Abs. 3 werden folgende Sätze ange-\nrung versicherten Personen gemeinsam ein                     fügt:\nFahrzeug für den Weg nach und von der Dienst-\nstelle benutzt.\"                                             ,,Mit Wirkung vorn 1. Januar 1971 wird der Zu-\nschuß in Höhe des Vomhundertsatzes der jewei-\nligen Dienst- und Versorgungsbezüge aus der\n14. § 89 a Abs. 2 wird gestrichen.                               Wiederverwendung festgesetzt, der dem Verhält-\nnis des am 31. Dezember 1970 maßgebenden Zu-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                 schußbetrages zu den Dienst- oder Versorgungs-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1237\nbezügen am selben Tage entspricht. Der Vom-          Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das\nhundertsatz wird auf eine Stelle hinter dem          ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vor-\nKomma abgerundet.\"                                   schrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage\nentsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes\n§4                          zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\nÄnderung des Bundesbankgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 1173).\n§ 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bun-\ndesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745),        (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanz-\nzuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpas-           verwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch\nsungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I         auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf\nS. 705), wird wie folgt geändert:                        Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzu-\nwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Ver-\na) In Satz 1 werden hinter der Zahl „ 112\", die           sorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem In-\nWorte „ 117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und  krafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versor-\n2, §\" eingefügt und der Punkt durch einen          gungsbezügen zurück, wird den Versorgungsemp-\nStrichpunkt erselzl; es wird folgender Halbsatz    fängern eine Ausgleichszulage entsprechend Arti-\nangefügt:                                           kel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\n„liegt der Berechnung cl(;r ruhegehaltfähigen\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-\nDienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 des Bundes-\nblatt I S. 1173) gewährt.\"\nbeamtengeselzes oder dem § 181 Abs. 5 des Bun-\ndesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 gel-\ntenden Fassung entsprechende Vorschriften zu-\ngrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamten-                               Artikel VI\ngesetzes entsprechend.\"                                          Neufassung des Gesetzes über\nb) In Satz 4 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „6\"\nvermögenswirksame Leistungen für Beamte,\nersetzt.\nRichter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nsowie des Gesetzes über die Gewährung\neiner jährlichen Sonderzuwendung\n§5\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes           1. Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen\nfür Bundesbeamte, Richter, Berufssoldaten und\nDas Bundesreisekostengesetz in der Fassung der\nSoldaten auf Zeit vom 17. Juli 1970 (Bundes-\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1097), geändert durch das Erste Ge-\ngesetzbl. I S. 1621) wird wie folgt geändert:\nsetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom\n1. In § 5 Abs. 1 werden                                       18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) erhält\na) die Worte „A 8 bis A 16 und B 1\" durch die           folgende Fassung:\nWorte „A 8 bis A 16, B 1, R 1 und R 2\" und\n„Gesetz\nb) die Worte „B 2 bis B 11\" durch die Worte „B 2               über vermögenswirksame Leistungen\nbis B 11, R 3 bis R 1O\"                                   für Beamte, Richter, Berufssoldaten und\nersetzt.                                                                  Soldaten auf Zeit\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden                                                         §1\na) die Worte „A 11 bis A 15, B 1\" durch die                 (1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem\nWorte „A 11 bis A 15, B 1, R 1\" und                 Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bun-\nb) die Worte „A 16, B 2 bis B 11\" durch die              desgesetzbl. I S. 257) erhalten\nWorte „A 16, B 2 bis B 11, R 2 bis R 10\"\n1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Ge-\nersetzt.\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der\nsonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-\n§6                                  henden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nÄnderung des Finanzanpassungsgesetzes                    gen des öffentlichen Rechts; ausgenommen\nsind die Ehrenbeamten,\nArtikel 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpas-\nsung verschiedener Vorschriften über die Finanz-             2. Richter des Bundes und der Länder; ausge-\nbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern                     nommen sind die ehrenamtlichen Richter,\nan die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanz-\nanpassungsgesetz) vom 30. August 1971 (Bundes-                3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\ngesetzbl. I S. 1426) erhält mit Wirkung vom 3. Sep-\n(2) Vermögenswirksame Leistungen werden\ntember 1971 die folgende Fassung:\nfür die Kalendermonate gewährt, in denen dem\n,,(1) Bleibt das nach§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes        Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder\nüber die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti-           Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldaten-\nkels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende                 gesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält.","1238                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Der Anspruch auf die vermögenswirk-              digen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wech-\nsamen Leistungen entsteht frühestens für den            sel aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der\nKalendermonat, in dem der Berechtigte die nach          vermögenswirksamen Leistung verlangt.\n§ 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und\nfür die beiden vorangegangenen Monate dessel-                                      §5\nben Kalenderjahres.\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nzu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des\n§2\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt           für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung\n13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Be-          des Bundesrates.\namte 6,50 Deutsche Mark.\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die\n(2) Für die Flöhe der vermögenswirksamen             sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken,\nLeistung sind die Verhältnisse am Ersten des Ka-        erläßt der Bundesminister des Innern im Einver-\nle11dermonats maßgebend.                                nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung.\n(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis\n§6\nzum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung\nnach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate,              Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-\ndanach monatlich im voraus zu zahlen.                    rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre\nVerbände.\n§3                                                         §7\n(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nBerechtigten im Kalendermonat nur einmal ge-             Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nwährt.                                                   4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin.\"\n(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das\nDienstverhältnis maßgebend, aus dem der Be-\nrechtigte einen Anspruch auf vermögenswirk-           2. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nsame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für          Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundes-\nbeide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus        gesetzbl. I S. 609), zuletzt geändert durch das\ndem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.             Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrecht-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\n(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung           (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenaus-\nnach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses           gleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\nGesetzes, ist der Unterschiedsbetrag aus dem\nblatt I S. 3716), erhält folgende Fassung:\nanderen Dienstverhältnis zu zahlen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für                               „Gesetz\nvermögenswirksame Leistungen aus einem ande-                     über die Gewährung einer jährlichen\nren Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen                            Sonderzuwendung\nim einzelnen nicht übereinstimmen.\n§1\n§4                                                  Geltungsbereich\n(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle            (1) Eine jährliche Sonderzuwendung erhalten\noder der von der Landesregierung bestimmten              nach diesem Gesetz\nStelle schriftlich die Art der gewählten Anlage\nmit und gibt hierbei, soweil dies nach der Art           1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Ge-\nder Anlage erforderlich ist, das Unternehmen                 meinden, der Gemeindeverbände sowie der\noder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf              sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-\ndas die Leistung eingezahlt werden soll.                     henden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts; ausgenommen\n(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen                 sind die Ehrenbeamten,\nnach diesem Gesetz und die vermögenswirksame\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenom-\nAnlage von Teilen der Bezüge nach § 4 Abs. 1\nmen sind die ehrenamtlichen Richter,\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes soll der\nBerechtigte möglichst dieselbe Anlageart und             3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\ndasselbe Unternehmen oder Institut wählen.               4. Versorgungsempfänger, denen laufende Ver-\n(3) § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungs-             sorgungsbezüge zustehen, die der Bund, ein\ngesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zweck-                Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband\nentsprechende Verwendung der Leistungen spä-                 oder eine der sonstigen der Aufsicht des Bun-\ntestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses               des oder eines Landes unterstehenden Körper-\nnachzuweisen ist.                                           schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-\nlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61\n(4) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle               des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbil-             nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\ndungsgesetzes nicht der Zustimmung der zustän-               fallenden Pers'onen zu tragen hat.","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1239\n(2) Dieses Cesctz gilt nicht für die öffentlich-      (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver-     gelten auch als erfüllt, wenn\nbände.\n1. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgen-\nden Jahres in den Dienst eines anderen öffent-\n§2\nlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,\nZusammensetzung der Zuwendung\n2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgen-\n(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grund-             den Jahres wegen Schwangerschaft oder Nie-\nbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonder-           derkunft ausscheidet,\nbetrag für Kinder.                                    3. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgen-\n(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Be-          den Jahres mit Versorgungsbezügen ausschei-\nrechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als            det.\ndem der Deutschen Mark, so findet § 7 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwen-               (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl\ndung.                                                 sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie\nin voller Höhe zurückzuzahlen.\n§3\nAnspruchsvoraussetzungen für Beamte,                                     §4\nRichter und Soldaten                                Anspruchsvoraussetzungen\n(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß                      für Versorgungsempfänger\ndie Berechtigten                                         (1) Voraussetzung für den Anspruch auf die\n1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1          Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtig-\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse       ten ist, daß\nstehen und nicht für den gesamten Monat           1. ihnen für den ganzen Monat Dezember lau-\nDezember ohne Bezüge beurlaubt sind,                  fende Versorgungsbezüge zustehen oder nur\n2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des         deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ablei-\nMonats Oktober ununterbrochen oder im                 stung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes\nlaufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Mo-            einberufen sind.\nnate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-     2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge minde-\nherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgeset-         stens bis 31. März des folgenden Jahres beste-\nzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder           hen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten\nArbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsver-          diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschul-\nhältnis stehen oder gestanden haben und               den verlieren.\n3. mindestens bis einschließlich 31. März des fol-    Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten\ngenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn        auch dann als erfüllt, wenn der Anspruch eines\nverbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres     Berechtigten auf Ubergangsgebührnisse wegen\nAusscheiden nicht selbst zu vertreten haben.      Ablaufs des Bezugszeitraumes im Monat Dezem-\nber erlischt.\n(2) Als Dienstverhältnis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt\nauch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäf-         (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absat-\ntigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundes-         zes 1 sind\nbesoldungsgesetzes).\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Wai-\n(3) Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird            sengeld, Unterhaltsbeitrag,\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtig-      2. Ubergangsgebührnisse nach § 17 des Bundes-\nter für den Monat Dezember deshalb keinen An-             polizeibeamtengesetzes und § 11 des Soldaten-\nspruch auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung             versorgungsgesetzes sowie Ausgleichsbezüge\ndes Wehrdienstes oder des Zivildienstes einbe-            nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes,\nrufen oder als Sanitätsoffizieranwärter ohne\nGeld- und Sachbezüge beurlaubt worden ist. Fällt      3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Ge-\nder erste nicht allgemein freie Tag des Monats            setz zu Artikel 131 des Grundgesetzes,\nOktober in die Schulferien, so gilt die Vorausset-    4. Ubergangsgehalt und Ubergangsbezüge (Uber-\nzung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als er-         gangsvergütung, Ubergangslohn) nach Arti-\nfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Fe-           kel II § 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Än-\nrien eingestellt worden sind.                             derung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-\ngesetzes und Ubergangsbezüge (Ubergangs-\n(4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat               vergütung, Ubergangslohn) nach §§ 52 a, 52 b\nOktober beginnende Wartezeit wird angerech-               des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,\nnet:\n5. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d und 51\n1. die Zeit, für die dem Berechtigten Versor-\nAbs. 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-\ngungsbezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 zuge-             gesetzes sowie Bezüge, die nach dem in § 64\nstanden haben,\nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des\n2. die Zeit, während der der Berechtigte den              Grundgesetzes bezeichneten Gesetz bemessen\nWehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat.          werden,","1240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n6. Bez(ige nach den §§ l l a, 21 a und 31 d des           2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der An-\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung               wärtergrundbetrag, der Anwärterverheirate-\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehö-             tenzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, der\nrige des öffentlichen Dienstes,                         örtliche Sonderzuschlag, Stellenzulagen und\n7. Unterhaltsgeld nach §§ 71 h und 71 k des Ge-               Ausgleichszulagen,\nsetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.             3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für Sani-\ntätsoffizier-Anwärter der Grundbetrag und der\n(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl\nFamilienzuschlag,\nsie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie\nin voller Höhe zurückzuzc1hlcn.                          4. Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen\nHochschulen als Richter gern. Vorbemerkung\nNr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C, Zula-\ngen für die Wahrnehmung eines höherwerti-\nAusschlußtatbestände                        gen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsge-\n(l) Die Zuwendung erhalten nicht                          setzes, Zulagen für Richter als Mitglieder der\nVerfassungsgerichtshöfe, sowie der ruhe-\n1. Versorgungsempfänger, deren Bezüge für den                gehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte\nMonat Dezember nach § 159 des Bundesbeam-                im Vollstreckungsdienst.\ntengesetzes oder entsprechenden Vorschriften\nruhen,                                                  (2) Hat der Berechtigte nicht während des ge-\nsamten Kalenderjahres auf Grund einer haupt-\n2. Versorgungsempfänger, die für den Monat De-            beruflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung im\nzember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnaden-         Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten,        (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Be-\n3. im Land Nordrhein-Westfalen Personen, die              züge oder aus einem öffentlich-rechtlichen\nim Monat Dezember Ruhegehalt auf Grund               Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2)\neiner Entscheidung im Dienstordnungsverfah-          erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für\nren (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 8 des       die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden\nDienstordnungsgesetzes [DOG] vom 20. März            haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen\n1950 - GV.NW S. 52 ---) erhalten.                   Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeit-\nräume zusammengezählt und in diesem Falle der\n(2) Personen, deren Bezüge für den Monat De-          Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Vermin-\nzember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme                derung unterbleibt für •die Monate der Entlas-\nteilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes          sungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder\nin voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten           Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte\ndie Zuwendung nur, wenn die einbehaltenen Be-             vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und\nzüge nachzuzahlen sind.                                   unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurück-\n(3) Personen, bei denen die Zahlung der Be-           kehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die\nzüge auf Grund eines Verwaltungsaktes einge-              Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem\nstellt worden ist, erhalten die Zuwendung                 Mutterschutzgesetz während eines Dienst- oder\nnicht, solange ihnen Bezüge für den Monat De-             Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-recht-\n.zember nur infolge der Aussetzung einer soforti-         lichen Dienstherrn gleich. Zeiten, für die ein Be-\ngen Vollziehung oder der völligen oder teilwei-           rechtigter eine Zuwendung nach § 1 Abs. 2 des\nsen Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-             Tarifvertrags über eine Zuwendung an Ange-\nkung eines Rechtsbehelf es auszuzahlen sind.              stellte vom 12. Oktober 1973 oder entsprechender\nVorschriften erhalten hat, bleiben unberücksich-\ntigt. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt auch die\n§6                            Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder\nGrundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten           Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).\n(1) Der Grundbetrag wird in Höhe der nach\n§7\ndem Besoldungsrecht für den Monat Dezember\nmaßgebenden Bezüge gewährt, und zwar auch                       Grundbetrag für Versorgungsempfänger\ndann, wenn dem Berechtigten die Bezüge für die-\nDer Grundbetrag wird in Höhe der dem Be-\nsen Monat nur teilweise zustehen oder in den\nrechtigten für den Monat Dezember vor Anwen-\nFällen des § 3 Abs. 3 nicht zustehen. Bezüge im\ndung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften\nSinne des Satzes 1 sind unter Berücksichtigung\nzustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 4\ndes § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes\nAbs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\n1. bei Empfängern von Dienstbezügen das                   § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\nGrundgehalt, der Ortszuschlag, der örtliche          entsprechender Vorschriften) gewährt.\nSonderzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs-\nund Uberleitungszulagen, Zuschüsse zum                                        §8\nGrundgehalt für Professoren an Hochschulen,\nZulagen nach §§ 71 e bis g und § 71 k des Ge-                       Sonderbetrag für Kinder\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse               (1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berech-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-         tigten für jedes Kind, für das ihm im Monat De-\nlenden Personen,                                     zember Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-","Nr . .'5B Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1241\nge,sdz oder ci11e der in § B Abs. 1 d<~s Bundeskin-        wendungen vom 16. April 1964 (Bundesgesetz-\ndcrgcldgesdz<:s !J<'nd nn l<:n Leistungen zusteht,         blatt I S. 278) und die Verordnung zu diesem Ge-\nein Sonderlwtrnu von fünfziq Deutsche Mark ge-             setz vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 281)\nwährt. Steht dem Berechtigten für den Monat De-            oder durch entsprechendes Landesrecht begrün-\nzember Kindergeld mich dem Bundeskindergeld-               det worden sind, in voller Höhe gewahrt. Zahlun-\ngesetz oder ei nc (m tspreclwnde Leistung nur an-          gen, die für 1964 auf Grund der vorgenannten\nteilig zu, so wird der Sonderbetrag auch nur an-           Rechtsvorschriften geleistet worden sind, werden\nteilig gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein         in voller Höhe auf Zahlungen nach diesem Ge-\nAusgleichsbetrag nach § 156 Abs. 2 des Bundes-             setz angerechnet.\nbeamtengesetzes oder cnlsprcchenden Vorschrif-\n(2) Vom Jahre 1965 an tritt bei Versorgungs-\nten gewährt wird.\nempfängern, für die Absatz 1 Satz 1 gilt, an die\n(2) Ist ein Sondcrbclra~J für ein Kind im laufen-       Stelle der Beträge nach den §§ 7 und 8 ein Betrag\nden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarif-            nach Maßgabe des § 2 des in Absatz 1 genannten\nvertrages oder entsprechender Vorschriften ge-             Gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts,\nzahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für das-           wenn er höher ist.\nselbe Kind nach diesem Cesetz.\n§ 14\n§9                                                  Berlin-Klausel\nAnwendung von Ruhens- und                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAnrechungsvorschriften                      Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nDie Zu wcndunqcn nach diesem Gesetz und\nLand Berlin.\"\nentsprechende Zuwenchrngen aus einer Verwen-\ndung im öffentlichen Dienst sind bei der Anwen-\ndung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften\nim Monat Dezember zu berücksichtigen. Die bei                                 Artikel VII\nder Anwendung von Ruhensvorschriften maßge-                      Anpassung der Versorgungsbezüge\nbenden 1-Iöchsl~JrPnzen sind für die Gewährung                           in Bund und Ländern\nder Zuwendung für den Monat Dezember zu ver-\n§ 1\ndoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 zu\nerhöhen. Der Sonderbetrag oder ein entsprechen-                         Allgemeine Anpassung\nder Betrag wird für jeden Berechtigten nur ein-\n(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsbe-\nmal gewährt.\nrechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind\n§ 10                          von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbe-\nzüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.\nStichtag\n(2) Als allgemeine Anderung der Dienstbezüge im\nFür die Gewährung und Bemessung der Zu-\nSinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung\nwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen\nder Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Än-\nVerhältnisse am l. Dezember des jeweiligen Ka-\nderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine\nlenderjahres maßgebend, soweit in diesem Ge-\nErhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um\nsetz keine anderen Regelungen getroffen sind.\nfeste Beträge.\n§ 11                             (3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der\nDienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zu-\nZahlungsweise                       lagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang\nDie Zuwendung ist mit den laufenden Bezügen         oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht,\nfür den Monat Dezemb<~r zu zahlen.                     wird für die Anwendung der §§ 2 bis 7 dieses Arti-\nkels der sich für die Besoldungsberechtigten des\n§ 12                         Bundes und der Länder ergebende durchschnittli.che\nHundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienst-\nZuwendungen an Empfänger                  bezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz\nvon Amtsbezügen                      auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festge-\nDieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von       stellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Be-\nAmtsbezügen des Bundes und für die Empfänger           soldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtig-\nlaufender Versorgungsbezüge aus diesem Perso-          ten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei\nnenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen           einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge.\ndes Bundes richtet sich der Grundbetrag nach\ndem Amtsgehalt. Für die Empfänger laufender                                        §2\nVersorgungsbezüge aus diesem Personenkreis ist\nVersorgungsbezug auch das Ubergangsgeld.                                  Anpassungszuschlag\n(1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungs-\n§ 13                         aufwand des Bundes und der Länder innerhalb des\nFeststellungszeitraumes durch Veränderungen, die\nUbergangsregelung                     nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im\n(1) Für 1964 bleiben die Rechte, die durch das     Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfän-\nGesetz über die Gewährung von Weihnachtszu-            gern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nnicht für die Empfi:ingcr von Ubergangsgebührnis-             (3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträ-\nsen und Ausgleichsbezügen.                                 gen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag\nin Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu\n(2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes\ndiesem Versorgungsbezug gewährt.\ndie Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch\nBundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsemp-\nfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes einge-                                     §5\ntretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte                          Feststellungsverfahren\nein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.\n(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von\nihnen ermächtigten Stellen und die für das Besol-\n§3                          dungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen\nBegriif s bestimmungen                  dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober\njeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten\n(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver-\n(§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und\ngleichsmonat gezahlten Gnindgehälter, Zuschüsse\nden für diesen Personenkreis im Monat Juli des\nzum Grundgehalt, Ortszuschli:ige, Zulagen, die mo-\nFeststellungsjahres entstandenen Besoldungsauf-\nnatlich im vornus gezahlt werden, und vermögens-\nwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechne-\nwirksame Leistungen für die um Ersten des Ver-\nrische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.\ng lei chsrn ona ts vorhandenen Besoldungs berechtigten\nmit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbe-               (2) Der Bundesminister des Innern stellt den An-\nreitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die           passungszuschlag fest und gibt diesen bis zum\nnebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat              1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger be-\nfür zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen          kannt.\nbleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands\n§6\naußer Betracht.\nZahlung des Anpassungszuschlages\n(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die\nSumme nach Absatz l, geteilt durch die Zahl der er-           Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni\nfaßten Besoldungsberechtigten.                             des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfän-\ngern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr\n(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des            folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt\nVorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem            für ihre Hinterbliebenen.\nder Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststel-\nlungsjahr).\n§ 7\n(4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli           Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen\ndes Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjah-\nres.                                                          Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung\neines Anpassungszuschlages werden die Anpas-\n§4                          sungszuschläge für Versorgungsempfänger mit glei-\nBerechnung des Anpassungszuschlages               chem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen\nHundertsatz zusammengezählt.\n(l) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbe-\nzüge nicht allgemein erhöht oder vermindert wor-\nden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem\ndurchschnittlichen Besoldungsaufwand der Ver-\ngleichsmonate in einem Hundertsatz des durch-                                   Artikel VIII\nschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichs-                  Besondere Vorschriften für den Bereich\nmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem                           der Sozialversicherung\nKomma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes\nwird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehalt-\n§ 1\nfähigen Dienstbezügen gewährt.\n(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öf-\n(2) Sind im Feststellungszeilraum die Dienstbe-         fentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung\nzüge allgemein erhöht worden, wird der durch-              haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach\nschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmo-           den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3,\nnats des Vorjahres um den Betrag des durchschnitt-         §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsversicherungs-\nlichen I lundertsatzes der allgemeinen Erhöhung er-        ordnung, § 32 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nhöht. Der Unlt!rschiedsbetrag zwischen dem nach            Landwirte, §§ 82 und 106 des Gesetzes über die\nSatz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsauf-          Krankenversicherung der Landwirte für die dienst-\nwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem            ordnungsmäßig Angestellten\ndurchschnittlichen Besoldungsaufwand des Ver-\ngleichsmonats des Feststellungsjahres wird in              1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, ins-\neinem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durch-              besondere das für die Bundesbeamten geltende\nschnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichs-              Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,\nmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem            2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen\nKomma festgestellt. In IJöhe dieses Hundertsatzes              sowie die Versorgung im Rahmen und nach den\nwird ein Anpassungszuscblug zu den ruhegehaltfä-               Grundsätzen der für die Bundesbeamten gelten-\nhigen Dienstbezügen gcwi:ihrt.                                 den Bestimmungen zu regeln.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1243\n(2) Nach MilßqillH) d('S Absatzes 1 sind die Dienst-                                   Besoldungs-\nposten der Geschiiftsführer und stellvertretenden                                         gruppen\nGeschäftsführer jeweils einer oder mehreren Be-         Süddeutsche Edel- und Unedel-\nsoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen           metall-Berufsgenossenschaft       A 15, A 16, B 2,\nnach näherer Bestimmung dN Absätze 3 bis 7 zuzu-        Bau-Berufsgenossenschaft\nordnen. Dabei sind                                      Frankfurt am Main, Berufsge-\n1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Kör-        nossenschaft Druck und Papier-\nperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang      verarbeitung,     Fleischerei-Be-\nund Bestand an Leistungsfüllen, Haushaltsvolu-      rufsgenossenschaft, Hütten- und\nmen, ferner                                         Walzwerks-Berufsgenossen-\n2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben        schaft, Berufsgenossenschaft der\nkeramischen und Glas-Industrie,\nund\nSteinbruch-Berufsgenossen-\n3. bundesgesetzliche Einstufungen von Geschäfts-        schaft, Südwestliche Bau-Be-\nführern anderer Sozialversicherungsträger           rufsgenossenschaft                A 16, B 2, B 3,\nzu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer       Bau-Berufsgenossenschaft Han-\nist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe nied-      nover, Berufsgenossenschaft für\nriger einzustufen als der Geschäftsführer.              Fahrzeughaltungen,      Berufsge-\nnossenschaft für Gesundheits-\n(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der     dienst und Wohlfahrtspflege       B 2, B 3, B 4,\nKrankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:\nBau-Berufsgenossenschaft Wup-\nVersicherte              Besoldungsgruppen      pertal, Berufsgenossenschaft der\nchemischen Industrie, Holz-Be-\nbis zu 15 000        A 12, A 13,  A 14     rufsgenossenschaft, Nordwest-\n15 001 bis     35 000       A 13, A 14,  A 15     liche Eisen- und Stahl-Berufs-\ngenossenschaft, Textil, und Be-\n35 001 bis     60 000       A 14, A 15,  A 16\nkleidungs-Berufsgenossen-\n60 001 bis    100 000       A 15, A 16,  B2       schaft, Tiefbau-Berufsgenossen-\n100 001 bis    300 000       A 16, B 2,   B 3      schaft, Berufsgenossenschaft der\n300 001 bis    GOO 000       B 2,  B 3,   B4       Banken, Versicherungen, Ver-\nab 600 001                        B 3,  B 4,   B 5.     waltungen, freien Berufe und\nbesonderer Unternehmen\nMaßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Ver-       Verwaltungs-Berufsgenossen-\nsicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Ka-     schaft                            B 3, B 4, B 5,\nlenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Aus-     Bergbau-Berufsgenossenschaft,\nscheidung der neue Bestand.                             Berufsgenossenschaft für den\nEinzelhandel, Berufsgenossen-\n(4) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der\nschaft der Feinmechanik und\nBundesverbände der Krankenkassen gilt folgender\nElektrotechnik,    Großhandels-\nZuordnungsrahmen:\nund      Lagerei-Berufsgenossen-\nBesoldungs-\nschaft,    Maschinenbau-      und\ngruppen\nKleineisenindustrie-Beruf sge-\n1. Bundesverband der Orts-\nnossenschaft, Berufsgenossen-\nkrankenkassen und Bundes-\nschaft Nahrungsmittel und Gast-\nverband der Betriebskran-\nstätten, Süddeutsche Eisen- und\nkenkassen                        B 4, B 5, B 6,                                        B 4, B 5, B 6.\nStahl-Berufsgenossenschaft\n2. Bundesverband der Innungs-\nkrankenkassen                    B 2, B 3, B 4.     Für die Zuordnung der Dienstposten der gemein-\nsamen Geschäftsführung der See-Berufsgenossen-\n(5) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der     schaft und der Seekasse einschließlich der See-\ngewerblichen Berufsgenossenschaften gilt folgender      Krankenkasse und der Seemannskasse gelten als\nZuordnungsrahmen:                                       Rahmen für den Vorsitzenden die Besoldungsgrup-\npen A 16, B 2, B 3, für die übrigen Mitglieder die\nBerufsgenossenschaft                 Besoldungs-        Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2.\ngruppen\n(6) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der\nZucker-Berufsgenossenschaft          A 14, A 15, A 16,\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt\nBau-Berufsgenossenschaft Ham-                           unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die land-\nburg, Binnenschiffahrts-Berufs-                         wirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaft-\ngenossenschaft,       Berufsgenos-                      lichen Krankenkassen folgender Zuordnungsrahmen:\nsenschaft der Gas- und w·asser-\nBerufsgenossenschaft               Besoldungs-\nwerke, Lederindustrie-Berufsge-\ngruppen\nnossenschaft, Papiermacher-Be-\nrufsgenossenschaft,      Berufsge-                      Landwirtschaftliche     Berufsge-\nnossenschaft       der   Straßen-,                      nossenschaft      Oldenburg-Bre-\nU-Bahnen und Eisenbahnen,                               men                                A 15, A 16, B 2,","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBesoldungs-                                            Besoldungs-\ngruppen                                                gruppen\nGartenbau-Berufsgenossen-                                   Hessen                         A 15, A 16, B 2,\nschaft, Schleswig-Holsteinische\nlandwirtschaftliche      Berufsge-                          Baden-Württemberg, Bayern,\nnossenschaft                        A 16, B 2, B 3,         Niedersachsen                  A 16, B 2, B 3,\nHessen-Nassauische landwirt-                                Nordrhein-Westfalen            B 2, B 3, B 4.\nschaftliche Berufsgenossen-\nschaft                              B 2, B 3, B 4,         (3) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-\nschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossen-\nRheini sehe land w irtschaftli ehe                      schaften gilt folgender Rahmen:\nBerufsgenossenschaft                B 3, B 4, B 5.\nBesoldungs-\n(7) Sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften für                                        gruppen\nDienst.posten der Geschäftsführer von Bundesver-        Württembergische Bau-Berufs-\nbänden im Bereich landwirtschaftlicher Sozialver-       genossenschaft                     A 16, B 2, B 3,\nsicherungseinrichtungen einheitliche Dienstbezüge       Bayerische Bau-Berufsgenossen-\nim Sinne von § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes           schaft                             B 2, B 3, B 4.\nfestzusetzen, so bilden die Besoldungsgruppen B 4,\nB 5 und B G den Zuordnungsrahmen.\n(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-\nschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenos-\n§ 2                           senschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätig-\n(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des        keit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und\nöffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche-      landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rah-\nrung gelten                                             men:\n1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle        Berufsgenossenschaft               Besoldungs-\ndes für Bundesbeamte geltenden Rechts das für                                          gruppen\nLandesbeamte geltende Recht tritt, sowie            Braunschweigische       landwirt-\n2. § 1 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Regelung         schaftliche Berufsgenossen-\nunter Beachtung der folgenden Absätze durch         schaft, Lippische landwirtschaft-\nLandesrecht erfolgt.                                liche Berufsgenossesnchaft, land-\nwirtschaftliche Berufsgenossen-\n(2) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-       schaft für das Saarland            A 14, A 15, A 16,\nschäftsführer der Landesverbände der Krankenkas-        land wirtschaftliche    Berufsge-\nsen gilt folgender Rahmen:                              nossenschaft Darmstadt             A 15, A 16, B 2,\n1. Landesverband                    Besoldungs-         landwirtschaftliche     Berufsge-\nder Ortskrankenkassen          gruppen              nossenschaft Rheinhessen-Pfalz,\nlandwirtschaftliche     Berufsge-\nBremen                          A 13, A 14, A 15,\nnossenschaft Schwaben, land-\nSchleswig-Holstein             A 15, A 16, B 2,     wirtschaftliche Berufsgenossen-\nHessen, Niedersachsen,                              schaft Unterfranken                A 16, B 2, B 3,\nWestfalen-Lippe, Württem-\nBadische      landwirtschaftliche\nberg-Baden, Verband der\nBerufsgenossenschaft, landwirt-\nOrtskrankenkassen      Rhein-\nschaftliche Berufsgenossen-\nland sowie der Landesver-\nschaft Oberbayern, landwirt-\nband Rheinland-Pfalz, Süd-\nschaftliche Berufsgenossen-\nbaden und Südwürttemberg-\nschaft Oberfranken und Mittel-\nHohenzollern (Südwest)         A 16, B 2, B 3,                                         B 2, B 3, B 4,\nfranken\nBayern                         B 2, B 3, B 4.\nland wirtschaftliche    Berufsge-\n2. Landesverband                   Besoldungs-          nossenschaft Niederbayem-\nderlnnungskrankenkassen         gruppen             Oberpf alz, Westfälische land-\nBayern, Berlin, Hessen,                             wirtschaftliche Berufsgenossen-\nSchleswig-Holst.ein             A 13, A 14, A 15,   schaft\nNiedersachsen                  A 14, A 15, A 16,    landwirtschaftliche     Berufsge-\nBaden-Württemberg, Nord-                            nossenschaft Württemberg           B 3, B 4, B 5,\nrhein und Rheinland-Pfalz,                          Hannoversche landwirtschaft-\nWestfalen-Lippe                A 15, A 16, B 2.     liche Berufsgenossenschaft         B 4, B 5, B 6.\n3. Landesverband                   Besoldungs-\nder Betriebskrankenkassen       gruppen                (5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-\nschäftsführer der Gemeindeunf allversicherungsver-\nBremen                         A 13, A 14, A 15,    bände gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für\nBerlin, Nordmark,                                   die staatlichen Ausführungsbehörden folgender\nRheinland-Pfalz                A 14, A 15, A 16,    Rahmen:","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                         1245\nGemeindeunf allversicherungs-          Besoldungs-            (2) Wird in anderen Vorschriften als denen des\nverband                                gruppen             Bundesbesoldungsgesetzes auf Vorschriften und Be-\nBremischer Gemeindeunfallver-                              zeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz ge-\nsicherungsverband, Braun-                                  ändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre\nschweigischer Gemeindeunfall-                              Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach\nversicherungsverband, Gemein-                              den geänderten oder neuen Vorschriften.\nde-Unfallversicherungsverband\nOldenburg                              A 12, A 13, A 14,                             § 2\nGemei ndeunf allv ers icherun gs-                            Ersetzung des Begriffs Mehrarbeitsentschädigung\nverband für das Saarland,                                                durch Mehrarbeitsvergütung\nGemeindeunfallversicherungs-\nSoweit in Gesetzen und Verordnungen der Be-\nverband Schleswig-Holstein             A 13, A 14, A 15,\ngriff „Mehrarbeitsentschädigung\" verwendet wird,\nBadischer Gemeindeunfallver-                               tritt an seine Stelle der Begriff „Mehrarbeitsvergü-\nsicherungsverband, Hessischer                              tung\".\nGemeindE-~unfall versicherungs-\nverband, Gemeindeunfallversi-                                                        § 3\ncherungsverband Rheinland-                                               Gleichstellung von Beamten\nPfalz                                  A 14, A 15, A 16,\n(1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung\nGemeinde-V nf all vers i c herun gs-                       die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefor-\nverband I-Iannover, Gemeinde-                              dert wird oder wurde, sind die Beamten, die den\nunf all versicherungsverba nd                              Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in\nWestfalen-Lippe, Württember-                               § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufge-\ngischer Gemeindeunfallver-                                 führten Beamten gleichgestellt.\nsicherungsverband, Rheinischer\nGemeindeunfallversicherungs-                                  (2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung\nverband                                A 15, A 16, B 2,    die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fach-\nhochschulbereich einbezogenen Schule gefordert\nBayerischer Gemeindeunfall-                                wird oder wurde, sind die Beamten, die den Ab-\nversicherungsverband                   B 2, B 3, B 4.      schluß einer solchen Schule nachweisen, den Beam-\nten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichge-\n§ 3                            stellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Quali-\n(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnun-         tät und der Dauer der Ausbildung an einer Fach-\ngen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses       hochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt\nGesetzes anzupassen. Soweit die Anpassung den Er-          die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\nlaß einer landesrechtlichen Regelung voraussetzt,          Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung\nbeginnt die Frist erst nach dem Tage der Verkün-           darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in\ndung dieser Regelung zu laufen. Bis zur Anpassung          einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vor-\ngelten die Dienstordnungen und Stellenpläne in der         gesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähi-\nam Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes maß-            gungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-\ngebenden Fassung weiter.                                   dungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach\nAbschluß der Laufbahnausbildung erstmals über-\n(2) Die nach § 2 erforderlichen landesrechtlichen       nommen werden.\nRegelungen für die Einstufung der Geschäftsführer\nund deren Stellvertreter sind innerhalb eines Jahres          (3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Lauf-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.            bahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die\nAufstiegsprüfung für den gehobenen technischen\nDienst bestanden haben sowie für Beamte des ge-\n§ 4                            hobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß\nAuf die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset-        einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn\nzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten           sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden\nfindet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes ent-        Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer\nsprechend Anwendung.                                       Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefor-\ndert wird.\n(4) Fußnote 1 ) zur Besoldungsgruppe A 10 in An-\nArtikel IX                           lage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in\nden Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten ent-\nUbergangsvorschriiten                      sprechend.\n§ 1                                                       § 4\nBegriff Dienstbezüge, Verweisungen                               Oberleitung der Beamten\n(1) Der Begriff der Dienstbezüge in anderen Vor-            (1) Für die Oberleitung der am Tage vor Inkraft-\nschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes           treten und am Tage des Inkrafttretens dieses Geset-\nin der Fassung dieses Gesetzes gilt bis zu einer An-       zes im Amt befindlichen Beamten gelten, sofern ihre\nderung dieser Vorschriften in der bisherigen Be-           Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die\ndeutung weiter.                                             nachfolgenden Vorschriften.","1246                                       Bun.desgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Soweit durch diPs<·s (;psetz Einstufungen,                   (5) Die künftig wegfallenden Ämter, in denen\n/\\m lszu laqc~n, J\\m lslH':1.0icl11111 n~wn oder Funktions-      die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen\nbezl:ichn ungcn zu Aml.crn q('Ündcrt sowie Amtszu-               Amtsinhaber verbleiben können, sind in einer\nJc1r1en oder Punklionsl.H~z0iclrnungen zu Ämtern ein-            Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregie-\ngeführt werden, sind di<~ hi<'.rvon betroffenen Ämter            rung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. In die\nin einer Rechtsverordnung c1ufzuführen, die die Bun-             Rechtsverordnung können aufgenommen werden:\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates er-                  1. Ämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nlüßt; bi(~rbei könrwn uni.er Beachtung des § 18 und                  der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz als\ndes § 42 des Bw1dcsbesoldun~Jsgesctzes Sonderamts-                   künftig wegfallend aufgeführt waren,\nbezeichnungen in Grundamtsbezeichnungen übergf~-\n2. Ämter in Laufbahnen, in die keine Beamten mehr\nlei tet werden. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt\naufgenommen werden,\ndie Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor\ndem Inkrafttreten dieses Cesetzes angehörte. Die                 3. Einzelämter sowie\nBeamten führen die n<~ue Amtsbezeichnung. Aus-                   4. Ämter mit einer von der Regelamtsbezeichnung\nnahmsweise kann zugelassen werden, daß Beamte                        abweichenden Amtsbezeichnung in Laufbahnen,\nfür ihre Persern ihre bisherige Amtsbezeichnung                      deren Spitzenämter oberhalb des Eingangsamtes\nwcitc~rhin führen können, sofern diese auf eine deut-                der nächsthöheren Laufbahngruppe eingestuft\nlich erkennbare J Ierauslwlnrng hinweist, die mit der                sind.\nneuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist. Soweit                Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten\ndie neue Amtsbezeichnung eine Grundamtsbezeich-                  nicht mehr verliehen werden. Einern Beamten, der\nnung im Sinne der Nummer l der Vorbemerkungen                    ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch\nzu den BundesbesoldunrJsordnungen A und B ist,                   im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig\nkönnen ihr nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen                    wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, so-\nZusätze beigefügt wc>rdcn. 1st die bisherige Amts-               fern nicht eine Beförderung in ein in den Besol-\nbezeichnung nicht. in der Rechtsverordnung aufge-                dungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt mög-\nführt, bestimmt der für das Besoldungsrecht zustän-              lich ist.\ndige Minister, für die Körperschaften, Anstalten und\n(6) Beamte mit einer Amtsbezeichnung, die sich\nStiftungen des öffentlichen Rechls die oberste\naus einer Grundamtsbezeichnung im Sinne der Num-\nRechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\nmer 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister,\nnungen A und B und einem Zusatz zusammensetzt,\nwelche neue Amtsbezeichnung der Beamte führt;\nführen ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zu einer\ndie Befugnis kann auf einen anderen Minister über-               Neuregelung über die Beifügung von Zusätzen zu\ntragen werden.                                                   den Amtsbezeichnungen weiter. Bis zu diesem Zeit-\n(3) Absatz 2 gilt für die in § 7 aufgeführten                 punkt können den vorhandenen und den neu einge-\nÄmter der Konrektoren als Vertreter von Schul-                   stellten Beamten die bisherigen Amtsbezeichnungen\nleitern, wenn die in der Bundesbesoldungsord-                    im Sinne des Satzes) neu verliehen werden.\nnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen                       (7) Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten die-\nnicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß sie in das              ses Gesetzes auf Grund besoldungsgesetzlicher\nder Verwendung entsprechende Amt eines Zweiten                   Vorschriften abweichend von der allgemeinen Ein-\nKonrektors oder Zweiten Realschulkonrektors über-                stufung für ihre Person Dienstbezüge nach einer\nzuleiten sind. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4              höheren Besoldungsgruppe erhielten, als nach die-\nkann für Beamte, die bisher die Amtsbezeichnung                  sem Gesetz für das entsprechende Amt künftig all-\nDirektorstellvertreter führten, für ihre Person die              gemein vorgesehen ist, werden weiterhin Dienstbe-\nFührung der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor                   züge nach der höheren Besoldungsgruppe gewährt.\nzugelassen werden, wenn die für dieses Amt in der\nBundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstu-                       (8) Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen sind in\nfungsvoraussetzungc)n nicht erfüllt sind.                        eine Regelbesoldungsgruppe überzuleiten.\n(4) Ein Beümler, dem auf Grund des § 19 des Be-\namtenrechtsrahmengesetzes, des § 26 Abs. 2 des                                             § 5\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechender lan-                        Oberleitung von Beamten bei Körperschaften,\ndesrechtlicher Vorschriflen oder auf Grund des§ 130                 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nAbs. 1 Satz 2 des Bcamtenrechtsrahrrwngesetzes ein                                   in den Ländern\nAmt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundge-\nhalt übertragen worden ist, wird bei Anwendung                      (1) Die   Landesregierungen werden ermächtigt,\ndes Absatzes 2 Satz 1 und 2 so bebandelt, wie wenn               durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der\ner am Tage des Inkrafttrctens dieses Gesetzes das                Grundsätze des § 4 die Ämter folgender Beamter\nfrühere Amt noch innegehabt hätte und ihm am fol-                überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter in\ngenden Tage das Amt mit neringcrnm Endgrundge-                   diesem Bereich zu bestimmen:\nhalt oder Grundgehalt übertragen worden wäre. Ist                1. der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände\nvon dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht                         und der sonstigen der Aufsicht eines Landes un-\nworden, ist der Beamte so zu behandeln, wie wenn                     terstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-\ner am Tage des lnkrafttrekns dieses Gesetzes die                     tungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor\nseinem Amt entsprechende frühere TätifJkeit noch                     Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens die-\nausüben würde.                                                       ses Gesetzes im Amt waren, deren Amter nicht","Nr. 58 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                           1247\nin den Landesbcsoldun~Jsordnungen aufgeführt        Besoldungsgruppe, der der Richter op.er Staatsanwalt\nsind und bei denen                                  am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\na) auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung,        gehörte. Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbe-\nAmtszulagen oder Amtsbezeichnungen geän-        zeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ndert oder Amtszulagen eingeführt oder ge-\n(3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten\nstrichen werdPn,\nÄmter und Funktionen, wenn die in der Bundesbe-\nb) dE-~r künftige Wegfall auf Crund dieses Geset-   soldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraus-\nzes erforderlich wird,                          setzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß\n2. der Beamten, deren Amter in den Rechtsverord-           Staatsanwälte als Gruppenleiter bei der Staatsan-\nnun9en nach § 2 l Abs. 1 und 2 und § 22 des Bun-       waltschaft bei einem Landgericht sowie Erste\ndesbesoldungsgesclzPs in der Fassung dieses Ge-        Staatsanwälte in die Besoldungsgruppe R 1 zuzüg-\nsetzes geregt~lt sind und die am Tage vor Inkraft-     lich einer Amtszulage von 150 Deutsche Mark,\ntreten und dm Tage des Jnkrc1fttretens der Rechts-\nverordnung im Amt waren.                               Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder\nam Sozialgericht als weitere aufsichtführende\n(2) Die Ermäch ti9ung kann auf den oder die zu-         Richter in die Besoldungsgruppe R 2,\nständigen Minister übertra9cn werden.\nOberstaatsanwälte als Abteilungsleiter bei der\nStaatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die\n§ 6                           Besoldungsgruppe R 2 und\nBesoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten           Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei\nDie Festsetzung des Besoldungsdienstalters der          der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen     die Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszu-\nBeamten bleibt unberührt. Dc1s Besoldungsdienst-           lage von 150 Deutsche Mark\nalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt,      überzuleiten sind.\nwenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes\nin der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung           (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des\nergibt.                                                 § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des\nDeutschen Richtergesetzes.\n§7\n(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.\nDberschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen\nfür Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen,                                       §9\nGrund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für\nS ludiendirektoren                             Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG\nauf vorhandene Richter und Staatsanwälte\nWird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach\nden Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden            § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet\nBesoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen        auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nfür Konrektoren, von denen keiner zu dem ständi-        im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte\ngen Vertreter des Leiters bestellt ist, an einer        des Landes Hessen keine Anwendung. Bleibt im\nGrundschule, Hauptschule, Grund- und Hauptschule,       übrigen bei der Anwendung der Vorschrift auf die\nRealschule oder selbsländigen schulformunabhängi-       am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt\ngen Orientierungsstufe, jeweils mit mehr als 540        befindlichen Richter und Staatsanwälte das der\nSchülern, oder die zulüssige Zahl von Planstellen für   Berechnung des Grundgehalts zugrunde zu legende\nStudiendirektoren an Gymnasien, beruflichen Schu-       Lebensalter hinter dem tatsächlichen Lebensalter\nlen oder Studienseminaren überschritten, so sind        des Richters oder Staatsanwalts zurück, so ist das\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende         Grundgehalt nach der Lebensaltersstufe zu gewäh-\nStellen entsprechend umzuwandeln.                       ren, die der Dienstaltersstufe entspricht, die der\nRichter oder Staatsanwalt nach seinem bisherigen\nBesoldungsdienstalter erreicht hat. Dabei entspricht\n§8                          die Stufe 1 der Anlage IV Nr. 4 der Dienstalters-\nOberleitung der Richter und Staatsanwälte        stufe 6 der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.\n(1) Für die Uberleitung der am Tage vor Inkraft-\ntreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-\n§ 10\nsetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsan-\nwälte gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses       Dberschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen\nGesetz geregelt wird, die nachfol9enden Vorschrif-      für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerich-\nten.                                                    ten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Ober-\n(2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen,         staatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei-\nAmtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktions-                                  lungsleiter\nbezeichnungen zu Ämtern geündert werden sowie             Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach\nAmtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Äm-          der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige\ntern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen    Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende\nÄmter in einer Rechtsverordnun9 aufzuführen, die        Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richter-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-          planstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten\nrates erläßt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die   dieses Gesetzes jede zweite freiwerdende Stelle ent-","1248                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nsprechend umzuwandeln. Dies gilt auch für die nach       2. Auslandsdienstbezüge geändert werden,\nder Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 zulässige\n3. Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen\nZahl der Planstellen für Staatsanwälte als Gruppen-\noder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen\nleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr\nnach den bisherigen bundes- oder landesrecht-\nPlanstellen für Staatsanwälte und für die nach den\nlichen Vorschriften durch Anwärterbezüge er-\nFußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zuläs-\nsetzt werden,\nsige Zahl der Planstellen für Oberstaatsanwälte als\nAbteilungleiter oder Hauptabteilungsleiter.              so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine\nnichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage.\n§ 11\n(2) Die Ausgleichszulage wird\nOberleitungszulage für Beamte und Richter bei Än-        1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unter-\nderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall\nschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der\noder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen\nneuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe\n(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die               der bisherigen Zulage,\nDienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten oder\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unter-\nRichters, weil\nschiedsbetrages zwischen den bisherigen Aus-\n1. das Amt anders eingestuft wird,                           landsdienstbezügen und den Auslandsdienstbe-\n2. eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder ge-             zügen nach diesem Gesetz,\nändert wird,                                        3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unter-\n3. der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen              schiedsbetrages zwischen den bisherigen Unter-\nabweicht,                                                haltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder\nso erhält er eine ruhegehaltfähige Uberleitungs-              zwischen den Bezügen anstelle von Unterhalts-\nzulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Min-          zuschüssen und den Anwärterbezügen nach die-\ndestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 angerechnet.               sem Gesetz\ngewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange ge-\n(2) Die Uberleitungszulage wird in Höhe des\nwährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzun-\nUnterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienst-\ngen für die Gewährung der Zulage oder der sonsti-\nbezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszu-\ngen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des\nschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonder-\nAbsatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage läng-\nzuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehen-\nstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt\nden Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag,\nsich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftaus-\nruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag)\ngleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so wer-\ngewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger\nden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54\nStellenzulagen nur solange gewährt, wie die bis-\ndie bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.\nherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.\n(3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom\n(3) Die Uberleitungszulage nimmt an allgemeinen      1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Be-\nBesoldungsverbesserungen mit dem Vomhundert-             trages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Er-\nsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben wer-       schwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des\nden. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung       Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund\nder Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhe-       einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen.\ngehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit      Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhö-\nAusnahme einer Erhöhung durch eine Änderung              hung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag,\nder Stufe des Ortszuschlages.                            Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Aus-\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den             nahme einer Erhöhung durch eine Änderung der\nhauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemein-          Stufe des Ortszuschlags.\nden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter                (4) Beim zusammentreffen einer Ausgleichszu-\n. und Kreise, die eine Uberleitungszulage nach den         lage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Aus-\nAbsätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Uberleitungs-       gleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Verein-\nzulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenver-          heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und         in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesol-\nes durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wieder-        dungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszu-\nwahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung          lagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um\nzum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zu-          den in Absatz 3 genannten Betrag.\nständigen Minister übertragen werden.\n(5) Die Regelungen über andere als unter Ab-\n§ 12                           satz 4 fallende frühere Au~gleichszulagen bleiben\nunberührt.\nAusgleichszulage in anderen Fällen\nfür Beamte, Richter und Soldaten                                       § 13\n(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Be-             Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen\nzüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil\nSoweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige\n1. eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder       Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage\ngeändert wird,                                       ersetzt und keine ruhegehaltfähige Ausgleichszu-","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                         1249\nJage nach§ ll ucwJhrt wird, qilt für die bisherigen      Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in\nEmpfänner von rnhcqchcillliihiqen Zulagen die neue       diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzuneh-\nZulage bis zur I Iöhe der bislwrigen Zulage als          men. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesol-\nruhegehaltf~ihiu. Gdlt die bisherige Zulage als Be-      dungsgruppen, soweit sie von den Ländern über-\nstandteil des Crundgchcilts, uilt dies für die bisheri-  geleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes\nuen Empfän9er auch für die nct1e Zulaqe.                 in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.\n§ 14\n§ 15\nAufhebung von besoldungsrechtlichen                 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen\nVorschriften der Länder\nVorschriften über Unterhaltszuschüsse\n(1) Die Rechtsvorschriften der Lfoder, soweit sie\nDie bundes- und landesrechtlichen Vorschriften\nbesoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1\nüber Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zu-\nAbs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-\nFassung dieses Gr~setzcs en lhall.en, einschließlich\ntungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt ent-\ndes Gesetzes über die Amtsbc!züge der Richter und\nsprechend.\nStaatsanwälte vom 4. M~irz 1970 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land J Jessen, Teil I S. 201),                              § 16\ntreten mit Ausnahme folg(;nder Vorschriften außer\nKraft:                                                  Aufhebung von Iandesrechtlichen Vorschriften über\nSonderzuwendungen und vermögenswirksamen\n1. Vorschriften, di(~ ndch dt;m Bundesbesoldungsge-                           Leistungen\nsetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin\nvon den Ländern getroffen werden können, ein-          Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzu-\nschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und    wendungen und vermögenswirksame Leistungen\nAufwandsentschädigungen sowie der Ermächti-         treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI\ngungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungs-      Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis\nvorschriften.                                       betreffen.\n2. Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und                                  § 17\nBesitzstandes einschließlich der Vorschriften über      Aufhebung von bundesrechtlichen.Vorschriften\nAusgleichszulagen und ;\\ usgleichsabfindungen;                   über Abgelegenheitszulagen\ndiese Vorscllriften dürfen nicht mehr zugunsten                      und anderen Zulagen\nder Beamten und Richter geändert werden. Dies\ngilt nicht für Amt er in Z w ischenbesoldungsgrup-     (1) Die bundesrechtlithen Vorschriften über Zu-\npen.                                                lagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienst-\nstelle gewährt werden, treten außer Kraft; dies gilt\n3. Vorschriften ül>er die Rechtsstellung der in den     auch für die Zulagen oder Zuwendungen zur Ab-\nLandtag oder den Bundesta9 gewählten Beamten        geltung besonderer bei der Bewertung des Amtes\nund Richter; solche Vorschriften können a.uch       nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen    Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgel-\nwerden.                                             tung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeich-\n4. Vorschriften über die Anrechnung anderen Ar-         neten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.\nbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen\n(2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneurege-\nUnterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen,\n1ungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nin denen kein Dienst geleistet worden ist.\nS. 629) wird gestrichen. Sieht ein völkerrechtlicher\n5. § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das     Vertrag für einen Dienstort im Ausland die Gewäh-\nLand Baden-Württemberg,                             rung einer Zulage vor, so bleibt die Zulage für\n6. § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besol-         Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort\naufrechterhalten.\ndungsordnung A des Hamburgischen Besoldungs-\ngesetzes,                                                                     § 18\n7. § 25 a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das                    Aufhebung von Vorschriften\nLand Niedersachsen.                                                über Erschwerniszulagen\n(2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in           Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ge-\nder Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung         währung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft,\nermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte        soweit sie die Gewährung der Zulagen für den\nBereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Län-   Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Voll-\nder für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der je-    zugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.\nweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung,\noder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechts-\n§ 19\nverordnungen der Landesregierungen ausgefüllt\nwerden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsver-                  Ortszuschlag für Kasernierte\nordnungen in Kraft.\nSoweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden\n(3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpas-       Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag ge-\nsung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet,      währt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesol-\nist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach         dungsgesetzes, verbleibt es dabei.","1250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 20                             (2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur\nFortgeltung der Regelungen über künftig          Uberleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge,\nwegfallende Ämter des Bundes                die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen\nsind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungs-\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen     rechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes;\nRegelungen über künftig wegfallende Ämter des            das gilt auch für die §§ 48 bis 48 d des Bundesbesol-\nBundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsver-      dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 wei-         vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und\nter in Kraft.                                            das entsprechende Landesrecht.\n§ 21                             (3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nZulage für Beamte an Theatern               und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten\ndieses Geseztes vorhandenen Versorgungsempfän-\nLandesrechtliche Vorschriften über die Gewährung\nger bleibt unberührt.\neiner Zulage an Beamte an Theatern können auf-\nrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung           (4) Für Versorgungsempfänger, deren Versor-\nder Landesregierung neu erlassen werden. Es darf         gungsfall bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nhöchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt          Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist oder\nwerden. Durch die Stellenzulage werden die Beson-        eintritt, bleibt ein sich nach bisherigem Recht er-\nderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere         gebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt.\ndie mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit\ndem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie                                    § 25\nein etwaiger Aufwand dbgegolten.\nÄnderung der Ausgangslage für Artikel VII\n§ 22                              Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhö-\nFortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften       hungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten\nüber Zulagen an Beamte von                 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nöffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten       in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle\ndes 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973\n(1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen         tritt.\nbisher an Beamte von öffentlich-rechtlichen Ver-\nsicherungsanstalten oder Kreditinstituten eine Zu-                                 § 26\nlage in entsprechender Anwendung der für Beamte\nUbergangsvorschriften für Artikel VII\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen getroffenen Rege-\nlung gewährt worden ist und die bisherige Regelung          Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit fol-\nfür Beamte der Bayerischen Versicherungskammer           genden Maßgaben anzuwenden:\nbleiben unverändert in Kraft.                            1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemei-\n(2) Durch diese Zulagen werden die mit dem                nen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des\nDienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungs-             Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für\nanstalten oder Kreditinstituten allgemein verbunde-          das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz\nnen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbun-             vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf\ndene Mehrarbeit mit abgegolten.                              11,4 vom Hundert festgestellt.\n2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII\n§ 23                               § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. De-\nFortgeltung von Regelungen                     zember 1973 bis zum 1. Juli 1974.\naußerhalb der Landesbesoldungsgesetze            3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des\nSoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-              Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der\nstimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen            Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbe-\nenthaltene Regelungen über die Einstufung und                hörden oder die von diesen ermächtigten Stellen\nAmtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten              und die für das Besoldungsrecht zuständigen Mi-\nder Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonsti-              nister der Länder teilen dem Bundesminister des\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör-            Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-            dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der\nlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in               Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1\nden Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft.            dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am\nSie treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren            1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im\nseit Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft und         Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974\ndürfen nicht zugunsten der Beamten gf)ändert wer-            entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII\nden.                                                         § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und\nrechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzu-\n§  24                              stellen.\nAufrechterhaltung von Vorschriften\n4. Den für den Feststellungszeitraum nach Num-\nfür Versorgungsempfänger\nmer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der\n(1) § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-         Bundesminister des Innern bis zum Ersten des\nsung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger           auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden\nmit Wohnsitz in Berlin entsprechend.                         zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der","Nr. 58     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                          1251\nAnpassungszuschli:1g wird den am 30. November                 in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter\nJ 973 vorhandenen Versor~pmgsempfängern mit                   mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16\nWirkun~J vom 1nkrafttreten dieses Gesetzes an                  entsprechen,\nqewährt; Entsprechendes 9ilt für ihre Hinterblie-           Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-\nbenen.                                                        schulen) oder entsprechenden Einrichtungen,\n§ 27                                   die nach geltendem Recht ein Sondergrund-\ngehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß\nUbergangsregelung für Stufenlehrer                      zum Grundgehalt beziehen und dadurch das\nRegelungen iihr)r die Bcsold1111g von Lehrern in               Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15\neinem Amt mit sl.ufenlJczoqcrn~m Schwerpunkt dür-                 überschreiten,\nfen bis zum 31. J)()'/.C'mhcr 197(> nicht <rctroffen wer-      Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und\nden.                                                              einer Besoldungsgruppe angehören, deren\n§ 28                                   Grundgehälter mindestens denen der Besol-\ndungsgruppe A 15 entsprechen,\nUbergangsregehrng für Sicherheitsdienste                Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungs-\nRegelungen über die Cewährung von Zulagen zur                  gruppen, deren Grundgehälter mindestens de-\npauschalierten Abgeltung der Erschwc~rnisse und                   nen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;\nAufwendungen lH-~i den Sicherheitsdiensten des Bun-\nb) als Professor in die Besoldungsgruppe C 3\ndes oder der Liinder sind bis zum Inkrafttreten der\nVorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsord-                 die folgenden Beamten auf Lebenszeit:\nnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes un-                 Abteilungsdirektoren (und Professoren),\nverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf                 Abteilungsvorsteher (und Professoren),\neine. gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150                Wissenschaftliche Räte (und Professoren), so-\nDeutsche Mark gewi:ihren.                                         weit sie sich in Besoldungsgruppen befinden,\nderen Grundgehälter mindestens denen der\nBesoldungsgruppe A 15 entsprechen,\nArtikel X\nWissenschaftliche Räte (und Professoren), die\nOberleitung von Beamten an den Hochschulen                        bis zum 31. Dezember 1973 zum Wissenschaft-\nlichen Rat (und Professor) der Besoldungs-\n§ 1                                   gruppe H 2 ernannt wo_rden sind,\nUbergangsregelung für Hochschullehrer                 Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-\nschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen\n(1) Bis zum Inkrafllretcn der nach § 76 Abs.                   befinden, deren Grundgehälter mindestens\ndes I--Iochschulrahmcngesetzes zu erlassenden Lan-                denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,\ndesgesetze gefü!n die für Beamte an Hochschulen in                und nicht unter Buchstabe a fallen;\nbesonderen Besoldungsordnungen der Landesbesol-\ndungsgesetze getroffenen Regelungen oder entspre-          c) als Professor in die Besoldungsgruppe C 2\nchende Regelungen innerhalb der Besoldungsord-                 die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie\nnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht               nicht unter Buchstaben a oder b fallen:\nzugunsten der Beamten geänderl werden.                            Wissenschaftliche Räte (und Professoren),\n(2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeich-               Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-\nneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein                      schulen),\nAmt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein                     Dozenten an Hochschulen (außer Fachhoch-\nAmt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet                       schulen) oder entsprechenden Einrichtungen.\noder übernommen werden, gelten die in Absatz 1\nbezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begren-            (3) Werden nachstehend genannte Beamte in das\nzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende            Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt\nAmter).                                                    einzuordnen:\n§ 2                            a) in die Besoldungsgruppe C 3\nUberiührung in die Bundesbesoldungsordnung C                   Leitende Oberärzte,\nOberärzte,\n(1) Für die besoldunqsrechtliche Einordnung der\nDozenten an Hochschulen in der Stellung eines\nin die Rechtsstellung von Professoren überzuleiten-\naußerplanmäßigen Professors;\nden oder zu übernehmenden Beamten gelten die\nnachfolgenden besonderen Vorschriften.                     b) höchstens in die Besoldungsgruppe C 3\n(2) Die gemäß § 79 Abs. 2 und 3 des I---Iochschul-           andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren\nrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professo-                 Grundgehälter mindestens denen der Besol-\nren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beam-                    dungsgruppe A 15 entsprechen;\nten sind durch die fJemi:iß § 76 Abs. 1 des genannten     c) nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die\nGesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgen-\nBesoldungsgruppe C 2 oder C 3\nden Grundsätzen einzuordnen:\ndie nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten\na) als Professor in die Besoldungsgruppe C 4                   Beamten; die Einordnung in die Besoldungs-\nProfessoren an liochschulen (außer Fachhoch-               gruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, so-\nschulen) oder entsprechenden Einrichtunge.n             weit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungs-","1252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngesetzes bezeichneten Ob<)rurenzen nicht über-         dungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch\nschritten werden.                                     genommen werden, kann der Dienstherr für die\nNeugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen\n§ 3                            im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamt-\nUberiührung der wissenschaitlichen               zahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend\n§ 2 Abs. 1 eingeordneten Beamten zur Verfügung\nund künstlerischen Mitarbeiter\nstellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2\nWerden Beamte auf Grund des § 79 Abs. 7 des             Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich ent-\nHochschul ra hmengesetzes in Am ter als wissen-            sprechend.\nschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter über-\ngeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bis-          (5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe\nherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung               H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nihres Besitzstandes in das Aml eines Akademischen          Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend\nRates, Akademischen Oberrates, Akademischen Di-            von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und\nrektors oder Leitenden Akademischen Direktors zu           Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als\nübernehmen.                                                Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Profes-\nsoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungs-\n§ 4                            gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ange-\nUberg ang s vorschriften                 hörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet\nwerden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bun-\nfür die Uberführung\ndesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze\nin die Bundesbesoldungsordnung C\nnicht überschritten werden.\n(1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder\ngenehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst\n§ 5\ndes Bundes steht, darf nach dem 1. Januar 1977, an\nden Hochschulen der Länder darf nach dem Inkraft-                        Wahrung des Besitzstandes\ntreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetz-          (1) Für die Wahrung des Besitzstandes der ent-\nlichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Pro-             sprechend den Vorschriften des § 2 in die Besol-\nfessoren, als Hochschuldozenten oder als wis-              dungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten\nsenschaftliche      oder    künstlerische   Mitarbeiter    Beamten sowie für die als Hochschuldozenten über-\nwahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der        nommenen Beamten gelten die nachfolgenden be-\nBundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3        sonderen Vorschriften.\nbezeichneten Amter nicht mehr übertragen werden.\nSatz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Auf-           (2) Die Professoren der Besoldungsgruppen C 4,\ngaben und nicht für ßef örderungen in Ämter der            C 3 und C 2 sind entsprechend ihrem Besoldungs-\nBesoldungsgruppe A 14, für die Planstellen im Sinne        dienstalter in die Dienstaltersstufen einzureihen.\ndes § 25 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ein-          Professoren der Besoldungsgruppe C 4, denen nach\ngerichtet worden sind.                                     bisherigen landesrechtlichen Vorschriften Dienst-\nalterszulagen vorweg gewährt worden sind, werden\n(2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze         in die Dienstaltersstufe eingereiht, die - gemessen\ndes § 35 Abs. l des BundE~sbesoldungsgesetzes in-          an der Zahl der Dienstalterszulagen - den gleichen\nfolge der Uberführung der Beamten entsprechend             Abstand vom Endgrundgehalt hat wie ihr bisheriges\nden Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dür-         Grundgehalt; die Zeitpunkte des Aufsteigens in den\nfen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue            Dienstalterstufen bis zum Endgrundgehalt bleiben\nPlanstellen für Professoren nur in der Weise aus-          unverändert.\nbringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höch-\nstens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4                (3) Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und\nund C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom         C 2, deren neues Grundgehalt niedriger ist als der\nHundert, zugewiesen werden.                                Gesamtbetrag von Grundgehalt, Stellenzulage und\nMonatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen\n(3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz          beim Verbleiben in ihrem bisherigen Amt jeweils\ndes § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in-           zugestanden hätte, erhalten eine nichtruhegehalt-\nfolge der Uberführung der Beamten entsprechend             fähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Un-\nden Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen         terschiedsbetrages; die Ausgleichszulage ist ruhe-\nbis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Plan-         gehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grund-\nstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen,       gehalts oder einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage\ndaß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe            dient. Satz 1 gilt sinngemäß für Hochschuldozenten.\nC 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden.            Als Kolleggeldpauschale gelten auch entsprechende\n(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die           unter anderer Bezeichnung gewährte pauschalierte\nentsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der        Abfindungen für die Unterrichtstätigkeit. Soweit\nals Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzu-               Professoren bisher an Stelle des Kolleggeldpauscha-\nschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungs-            les ein Unterrichtsgeld erhalten haben, tritt der in\nordnung C gilt, werden auf den in Nummer 2 Abs. 2          den letzten zwölf Monaten vor dem 1. Januar 1977\nder Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz                auf einen Monat durchschnittlich entfallende Anteil\nund ihr Sonderzuschuß auf den dort bezeichneten            an die Stelle des Monatsbetrages des Kolleggeld-\nGesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet. Soweit             pauschales.\ndadurch bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom                 (4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren\nHundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besol-          neues Grundgehalt unter Berücksichtigung des Ab-","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                         1253\nsatzes 2 niedriger ist als der Gesamtbetrag von                               Artikel XI\nGrundgehalt (oder Sondergrundgehalt), Zuschuß zur                        Schi uß vorschriften\nErgänzung des Grundgehalts und Monatsbetrag des\nKolleggeldpauschales, der ihnen in ihrem bisherigen                               § 1\nAmt zuletzt zugestanden hat, erhalten den Unter-                  Neubekanntmachung des 1. BesVNG\nschiedsbetrag als Zuschuß nach Nummern 1 und 2             Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nder Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-             das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-\nnung C. Der Unterschiedsbetrag gilt                     regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\na) als ruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von           in der vom 1. Juli 1975 an geltenden Fassung mit\nneuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-\nNummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeich-\nmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nneten Vorbemerkungen, soweit das neue Grund-\ngehalt niedriger ist als der ruhegehaltfähige An-                             § 2\nteil des in Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrages;                         Berlin-Klausel\ndabei gilt der Monatshetrng des Kolleggeldpau-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschales in Höhe von 250 DM als ruhegehaltfähig;     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) als Zuschuß im Sinne von Nummer l der in Satz 1      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nbezeichneten Vorlwmcrk ungen                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\naa) bis zum Belrdge von 613 DM, wenn die Be-        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzüge auf Grund einer Berufung von einer\nPlanstelle für ordcnlliche Professoren in                                § 3\neine PlanstE~lle für ordentliche Professoren                        Inkrafttreten\noder auf Grund einer Bleibeverhandlung zur        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft,\nAbwendung einer solchen Berufung erhöht        soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestim-\nworden sind,                                   men.\noder                                              (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nbb) bis zum Belrnge von 1 226 DM, wenn die          1. Artikel I § 73, Artikel III § 1, Artikel IX § 3\nBezüge auf Grund einer und mindestens              Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1974;\neiner weiteren Berufung oder Bleibever-        2. Artikel I §§ 76, 77 mit Wirkung vom 1. Januar\nhandlung im Sinne des Buchstaben aa er-            1975;\nhöht worden sind;                              3. Artikel I Anlage I Vorbemerkung Nr. 8 zu den\nBundesbesoldungsordnungen A und B am 1. Ja-\nc) im übrigen als nichtruhegehaltfähiger Zuschuß\nnuar 1977.\nim Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in\nSatz 1 bezeichneten Vorbemerkungen.                    (3) Das Inkrafttreten des Artikels I § 23 Abs. 2\nund der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10\nSatz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2        der Bundesbesoldungsordnung A wird für den Be-\nBuchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines         reich der Länder durch Landesgesetz bestimmt, so-\nordentlichen Professors hatten, entsprechend anzu-      weit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 1)\nwenden.                                                 eine dem § 5 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten\n(5) Für die aus einem privatrechtlichen Arbeits-     dieses Gesetzes (Absatz 1) geltenden Fassung ent-\nverhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommenen        sprechende Regelung für Landesbeamte nicht gilt;\nProfessoren und Hochschuldozenten an Hochschulen        hierbei können für einzelne Laufbahnen unterschied-\nder Bundeswehr gelten die Absätze 2, 3 und 4 ent-       liche Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgesehen wer-\nsprechend.                                              den.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}