{"id":"bgbl1-1975-57-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":57,"date":"1975-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"1975-05-22T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1157\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                           Ausg·egeben zu Bonn am 24. Mai 1975                                                                                                Nr. 57\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n22. 5. 75  Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes                                                                                                        1157\n7B22-:J, 7B22<l 2-2, 703-1\n14. 5. 75  Entscheidung dc·s Bundesverfassungsgerichts (zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes\njn der Fdssum] des J\\rtikt~ls 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nvom 10. Janu,u J%B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1170\nSl-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBt1nclc~,;<j()sC'Lzhld!L Teil 11 Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1171\nVcrk(jndun~J<~n irn Bundc~sc1nzt!iger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1171\nGesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 22. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Europäischen Gemeinschaften auf dem Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         biet des landwirtschaftlichen und garten-\nbaulichen Saat- und Pflanzgutwesens aus\nGründen der Förderung des Verkehrs mit\nSaatgut oder aus Gründen des Schutzes des\nArtikel 1\nVerbrauchers erforderHch ist;\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch Arti-                                          3. die Bezeichnungen der Arten im Artenver-\nzeichnis zu ändern, soweit die Entwicklung\nkel 204 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),                                              des wissenschaftlichen oder landesüblichen\nSprachgebrauchs dies erfordert;\nwird wie folgt geändert:\n4. Arten aus dem Artenverzeichnis zu streichen,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                               soweiit bei diesen Arten ein Verkehr mit Saat-\ngut im Geltungsbernich dieses Gesetzes\n,,§ 1                                                       üblicherweise nicht stattfindet oder Rechts-\nakte des Rates oder der Kommission der\nSachlicher Geltungsbereich\nEuropäischen Gemeinschaften die Anwen-\n(1) Dieses Gesetz giilt für Saatgut von Pflan-                                          dung der Bestimmungen über den Verkehr\nzengattungen, Pflanzenarten und Unterteilun-                                              mit Saatgut für den Geltungsbereich dieses\ngen von Pflanzenarten (Arten), die im Arten-                                               Gesetzes nicht oder nicht zwingend vor-\nverzeichnis aufgeführt sind.                                                               schreiben.\"\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird                                   2. § 3 wird wie folgt geändert:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                                           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nstimmung des Bundesrates\n,,Vertreiben, Hinfuhr, Ausfuhr\";\n1. das Artenverzeichnis in der Fassung der bis-\nherigen Anlage zu diesem Gesetz (Bundes-                                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. 1968 I S. 444, 460) aufzustellen;                                                ,, (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne\n2. Arten in das Artenverzeichnis aufzunehmen,                                               dieses Gesetzes steht das sonstige Verbrin-\nsoweit dies zur Durchführung von Rechts-                                                gen in den oder aus dem Geltungsbereich\nakten des Rates oder der Kommission der                                                 dieses Gesetzes gleich.\"","1158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. Die Uberschrift des 2. Unterabschnitts                            stand den festgesetzten Anforderungen ge-\n,,2. Basissaatgut und Zt~rt.ifiziertes Saatgut\"              nügt, erwachsen ist und die festgesetzten\nAnforderungen an die Beschaffenheit erfüllt\"\nwird vor § 4 gestrichen und vor § 5 eingefügt.                    durch die Worte „und als Zertifiziertes Saat-\ngut anerkannt ist\" ersetzt;\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) hinter Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                       eingefügt:\n,,Vertrieb von Saatgut\";                                         ,, (2) Bei     Pflanzgut    steht  Zertifiziertes\nPflanzgut dem Zertifizierten Saatgut gleich.\";\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;\n,, (1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 12,\n28 und 40 Abs. 2 nur vertrieben werden,                  d) in dem neuen Absatz 3 wird vor den Wor-\nwenn                                                          ten „Zertifiziertem\" und „Basispflanzgut\" je-\n1. es als Basissaatgut oder als Zertifiziertes                weils das Wort „anerkanntem\" gestrichen.\nSaatgut anerkannt ist,\n2. sein Vertf'ieb als Standardpflanzgut oder          7. § 7 wird § 8 und in seinem Absatz 1 wie folgt\nals Handelssaatgut durch Rechtsverord-            geändert:\nnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist         a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nund es als Standardpflanzgut anerkannt                 ,, 1. zur Förderung der Qualität von Basis-\noder als Handelssaatgut zugelassen ist                         saatgut und Zerbifriziertem Saatgut\noder\na) die Anforderungen an den Feldbe-\n3. sein Vertrieb als Standardsaatgut durch\nstand der Vermehrungsfläche, beson-\nRechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1\nders in bezug auf\noder als Behelfssaatgut durch Rechtsver-\nordnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 gestattet                           aa) den zulässigen Besatz mit Pflan-\nist.                                                                   zen, die in ihren Merkmalen den\nbei Eintragung der Sorte festge-\nDer Vertrieb ist nur solange zulässig, als\nlegten Merkmalen nicht hinrei-\ndie durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1\nchend entsprechen, und mit Pflan-\nNr. 1 Buchstabe b oder Abs. 2 oder § 17 Abs. 1\nzen anderer Sorten und Arten\nNr. 2 oder Abs. 2 festgesetzten Anforderun-\n(Fremdbesatz),\ngen an die Beschaffenheit des Saatguts und\ndie durch Rechtsverordnung nach § 36 fest-                                bb) den zuläs,sigen Befall mit Schad-\ngesetzten zusätzlichen Anforderungen für                                      organismen       und  Krankheiiten\nden Vertr-i e b noch erfüllt sind.\";                                           (Gesundheitszustand),\nb) die Anforderungen an die Beschaf-\nc) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                    fenheit de-s Saatguts, besonders in\n„2. noch nicht bearbeitet, insbesondere nicht                             bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit\naufbereitet ist und zur Bearbeitung ver-                         und Gesundheitszustand,\ntrieben wird,\";                                              c) bei Pfropfreben die Kombination von\nd) dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-                                   Edelreisern und Unterlagen\nfügt: ,,Die Genehmigung kann unter Aufla-                             festzusetzen,\";\ngen erteilt werden. Dabei können insbe-\nsondere Bestimmungen über den Verbleib                   b) in Nummer 2 wird vor den Worten „Zertifi-\ndes be,i der Vermehrung erzeugten Saat-                       ziertem\" und „Basissaatgut\" jeweils das\nguts getroffen werden.\";                                      Wort „anerkanntem\" gestrichen.\ne) Absatz 4 wird gestrichen.                              8. § 8 wird § 7 und erhält folgende Fassung:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§ 7\na) Die Worte ,, , auf einer Vermehrungsfläche,                         Voraussetzungen für die Anerkennung\nderen Feldbestand d.en festgesetzten Anfor-                 (1) Die Anerkennung von Saatgut als Basis-\nderungen genügt, erwachsen ist und die fest-             saatgut nach § 5 und als Zertifiziertes Saatgut\ngesetzten Anforderungen an die Beschaffen-               nach § 6 setzt voraus, daß\nheit erfüllt\" werden durch die Worte „und\n1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,\nals Basissaatgut anerkannt ist\" ersetzt;\n2. das Saatgut auf einer Vermehrungsfläche,\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                             deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-\n,, (2) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem              derungen genügt, erwachsen ist und die fest-\nBasissaatgut gleich.\"                                        gesetzten Anforderungen an die Beschaffen-\nheit erfüllt,\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 3. die nach Absatz 2 für die Anerkennung fest-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , auf                  gesetzten weiteren Voraussetzungen erfüllt\neiner Vermehrungsflä ehe, deren Feldbe-                      sind und","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                           1159\n4. nach § 67 Abs. 4 festgesetzte Auflagen und                  tenamts vorzulegen, aus der hervorgeht, daß\nBeschränkungen eingehalten sind.                          der Eintragung der Sorte in die Sortenliste\nDie Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt,                  auf Grund der bisherigen Prüfungsergeb-\nwenn die Sorte in dem von der Kommission der                   nisse voraussichtlich keine Hindernisse ent-\nEuropüischen Gemeinschaften veröffenfüchten                    gegenstehen werden. Die Genehmigung der\ngemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-                  Anerkennungsstelle nach Satz 1 und die Er-\nliche Pflanzenarten oder in dem von der Kom-                   klärung des Bundessortenamts nach Satz 2\nmission der Europäischen Gemeinschaften ver-                   können mit Auflagen, insbesondere über die\nöffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog für                    Kennzeichnung und den Verbleiib des Saat-\nGemüsearten (Gemeinsame Sortenkataloge) auf-                   guts, die Genehmigung des Anbaus zur wei-\ngenommen und nach § 74 e Abs. 2 bekanntge-                     teren Vermehrung auch mit Auflagen über\nmacht worden ist.                                              die Kenntlichmachung der Vermehrungs-\nfläche verbunden werden.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                         (3) Wird Saatgut im Fall der Vornahme\nrates zur Förderung der Qualität von Saatgut                   einer Prüfung des Feldbestands oder der\nals weitere Voraussetzungen für die Anerken-                   Beschaffenheit des Saatguts oder der Ge-\nnung als Busissc:w l~J ul und ZE~rtifiziertes Saatgut          nehmigung des Anbaus nach Absatz 2 Satz 1\nauch Anforderungen an die fachgerechte Erzeu-                  vertrieben, bleibt die Genehmigung des Ver-\ngung des Saatguts festzusetzen. Die Anerken-                   triebs nach § 4 Abs. 3 unberührt.\"\nnung kann insbesondere davon abhängig ge-\nmacht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur            12. In § 14 Satz 1 werden die Worte „Basissaatgut\nbestimmte Arten oder Kategorien von Saatgut               oder Zertifiziertem Saatgut\" durch die Worte\noder eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt              ,,Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifizier-\nwerden und Mindestgrüßen der Vermehrungs-                 tes Saatgut anerkannt werden soll,\" und die\nflächen eingehalten sind.                                 Worte „die Menge\" jeweils durch die Worte\n,,das Gewicht oder die Stückzahl\" ersetzt.\n(3) Saatgut von Sorten, die weder in der\nSortenlisle eingetragen noch in einem der\nGemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen und            13. § 15 erhält folgende Fassung:\nnach § 74 e Abs. 2 bekanntgemacht sind, kann                                        ,,§ 15\nanerkannt werden, wenn eine für die Anerken-\nNachkontrollanbau von Basissaatgut\nnung ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt\nund das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet be-                            und Zertifiziertem Saatgut\nstimmt ist, in dem der Vertrag zur Gründung                  (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ngilt.\"                                                    rates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschrei-\nben, daß Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut\n9. § 9 wird aufgehoben.                                      durch vergleichenden Nachkontrollanbau darauf\nzu überprüfen ist, ob der Aufwuchs unter Be-\n10. In§ 10 wird die Angabe ,,§ B\" durch die Angabe            rücksichtigung der biologischen Gegebenheiten\n,, § 7 Abs. 1 und 2\" ersetzt.                             den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merk-\nmalen entspricht (Sortenechtheit) und, soweit\nbei bestimmten Arten eine solche Uberprüfung\n11. § 13 wird wde folgt geändert:\nerforderlich ist, erkennen läßt, daß die Anfor-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:               derungen an den Gesundheitszustand erfüllt\nwaren. In der Rechtsverordnung können das\n„Prüfung einer zur Eintragung angemeldeten\nVerfahren des Nachkontrollanbaus geregelt und\nSorte\";\ndas Bundessortenamt mit der Durchführung des\nb) der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.            Nachkontrollanbaus beauftragt werden.\nEs werden folgende Absätze 2 und 3 ange-\n(2) Die Anerkennung von Saatgut kann von\nfügt:\nder Anerkennungsstelle, die den Anerken-\n,, (2) Die Anerkennungsstelle kann mit             nungsbescheid erteilt hat, zurückgenommen wer-\nWirkung für die Anerkennung auch die Prü-            den, wenn der Nachkontrollanbau ergibt, daß\nfung der Beschaffenheit des Saatguts vorneh-         die Sortenechtheit nicht gegeben ist oder fest-\nmen, das aus einem nach Absatz 1 geprüften           gesetzte Anforderungen an den Gesundheits-\nFeldbestand stammt, und den Anbau des                zustand nicht erfüllt sind.\"\ngeprüften Saatguts zur Vermehrung geneh-\nmigen, wenn die Entscheidung über die Ein-       14. § 16 wird wie folgt geändert:\ntragung der Sorte in die Sortenliste aus\nGründen der Besonderheiten des Anbauver-             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfahrens bei der SaatgutE:~rzeugung oder des                ,, (2) Der Prüfung des Feldbestands durch\nEintragungsverfahrens nicht vor dem folgen-              eine Anerkennungsstelle innerhalb des Gel-\nden üblichen Zeitpunkt für die Aussaat er-               tungsbereichs dieses Gesetzes steht die Prü-\ngehen kann. In diesem Fall ist der Anerken-              fung durch eine mit solchen Prüfungen amt-\nnungsstelle eine Erklärung des Bundessor-                lich betraute Stelle außerhalb des Geltungs-","1160                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbereichs dieses GeseiZE)S gleich, wenn das               a) den ersten Vertrieb von einer Genehmi-\nPrüfungsverfohren dieser Stelle bei bestimm-                gung und der Führung von Aufzeichnun-\nten Arten den Anforderungen dieses Geset-                   gen abhängig machen, die für die zugelas-\nzes entspricht und dies in einer Bekannt-                   sene Dauer des Vertriebs zum Zwecke\nmachun~J des Bundesministers festgestellt                    der Uberwachung aufzubewahren sind,\nist. j\nII\nb) Anforderungen an die Beschaffenheit die-\n,ses Saatguts, besonders in bezug auf Rein-\nb) Absatz 3 Satz 2 und J erhält folgende Fas-\nsung:                                                       heü, Keimfähigkeit und GesundheHszu-\nstand, festsetzen und\n„In diesen Fällen hat der Antragsteller der              c) vorschreiben, daß die Einhaltung der An-\nAnerkennungsstelle schriftlich zu versichern,\nforderungen an Proben geprüft wird, die\ndaß er selbst oder ein von ihm Beauftragter\ndurch Beauftragte der nach Landesrecht\nan Ort und Stelle die Erfüllung der festge-\nzuständigen Behörde oder Stelle zu ent-\nsetzten Anforderungen an den Feldbestand\nnehmen sind.\"\nmit der erforderlichen Sachkunde festgestellt\nhat. Das Zertifizierte Saatgut ist durch Nach-\nkontrollanbau (§ 15 Abs. 1 Satz 1) zu über-      16. § 18 erhält folgende Fassung:\nprüfen; § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt\n,,§ 18\nentsprechend.\"\nStandardpflanzgut\n(1) Standardpflanzgut ist Pflanzgut bestimm-\n15. § 17 erhält folgende Fassung:\nter Rebsorten, das als Standardpflanzgut aner-\n,,§ 17\nkannt ist.\nAusführungsvorschriften für Standardpflanzgut,              (2) Die Anerkennung von Pflanzgut als Stan-\nStandardsaatgut, Handelssaatgut und              dardpflanzgut setzt voraus, daß\nBehelfssaatgut                         1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          2. das Pflanzgut auf einer Vermehrungsfläche\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   erwachsen ist, deren Feldbestand den fest-\nrate,s                                                        gesetzten Anforderungen genügt,\n1. zu gestatten, daß bei bestimmten Rebsorten             3. das Pflanzgut die festgesetzten Anforderun-\nStandardpflanzgut, bei bestimmten Gemüse-                 gen an die Beschaffenheit erfüllt und\narten Standardsaatgut und bei bestimmten\n4. nach § 67 Abs. 4 bei der Eintragung der\nanderen Arten oder deren Formen Handels-\nSorte festgesetzte Auflagen und Beschrän-\nsaatgut vertvieben wird, wenn die Versor-\nkungen und die nach Absatz 3 festgesetzten\ngung mit Zertifiziertem Saatgut nicht gesi-\nweiteren Voraussetzungen erfüllt sind.\nchert ist,\n2. be,i Standardpflanzgut, Standardsaatgut und               (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nHandelssaatgut die Anforderungen an die               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nBeschaffenheit des Saatguts, besonders in             desrates zur Förderung der Qualität von Pflanz-\nbezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Ge-             gut als weitere Voraussetzungen für die Aner-\nsundheHszustand, sowie bei Standardpflanz-            kennung als Standardpflanzgut auch Anforde-\ngut auch die Anforderungen an den Feldbe-             rungen an die fachgerechte Erzeugung des\nstand der Vermehrungsfläche, besonders in             Pflanzguts festzusetzen. Die Anerkennung kann\nbezug auf Fremdbesatz und Gesundheitszu-              insbesondere davon abhängig gemacht werden,\nstand, festzusetzen, um eine ausreichende             daß in Erzeugerbetrieben nur eine bestimmte\nBeschaffenheit des Saatguts sicherzustellen.          Zahl von Sorten vermehrt wird und Mindest-\ngrößen der Vermehrungsflächen eingehalten\n(2) Sofern es zur Sicherung der Versorgung             sind.\nmit Saatgut bestimmter Arten oder deren For-                 (4) Die §§ 11, 14 und 15 gelten entsprechend.\"\nmen erforderlich ist, kann der Bundesminister\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, bei Saatgut be-          17. § 19 erhält folgende Fassung:\nstimmter Arten oder deren Formen\n,,§ 19\n1. die in Absatz l genannten Vorschriften er-\nlassen, wenn die Dauer des Vertriebs auf                                 Standardsaatgut\neinen bestimmten Zeitraum von höchstens                  Standardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das\neinem Jahr begrenzt wird,\n1. einer Sorte zugehört, die in der Sortenliste\n2. die nach Absatz l Nr. 2 festgesetzten Anfor-               oder dem Sortenverzeichnis e1ingetragen oder\nderungen für einen bestimmten Zeitraum von                in dem gemeinsamen Sortenkatalog für Ge-\nhöchstens einem Jahr herabsetzen sowie                    müsearten aufgenommen ist, und\n3. vorübergehend den Vertrieb von Saatgut als             2. die festgesetzten Anforderungen an die Be-\nBehelfssaatgut gestatten und dabei                        schaffenh-2it erfüllt.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                          1161\n18. § 20 erhält folgende Fassung:                           zu gehörenden Belege zu sammeln. Die Auf-\nzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzu-\n,,§ 20                           bewahren.\nHandelssaatgut                           (3) Die Erzeuger von Saatgut, das als Stan-\n(1) Handelssaatgut ist Saatgut bestimmter Ar-        dardsaatgut vertr,ieben werden soll, sind außer-\nten, das artenecht und als Handelssaatgut zu-          dem verpflichtet, von jeder Saatgutpartie eine\ngelassen ist. Es muß außerdem bei Arten mit             Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nach-\neiner Sommerform und einer Winterform form-             kontrolle zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt\necht sein sowie bei Arten, bei denen der Ver-           auch für diejenigen, die Standardsaatgut im Gel-\ntrieb bestimmter anderer Formen gestattet ist,          tungsbernich dieses Gesetzes als erste vertrei-\ndiesen Formen zugehören. Die Zulas,sung von             ben oder neu verpacken und vertrniben. Der\nSaatgut als Handelssaatgut setzt voraus, daß es         Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\ndie festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nfenheit erfüllt.                                        soweit es für eine ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung der Nachkontrolle erforderLich ist, das\n(2) Wer einen Antrag auf Zulassung von               Mindestgewicht der Proben nach Satz 1 festzu-\nSaatgut als Handelssaatgut stellt, ist verpflich-\nlegen und vorzuschreiben, daß Proben auch\ntet, Aufzeichnungen über das Gewicht oder die\ndurch Beauftragte der Nachkontrollstelle ge-\nStückzahl und die Empfänger des vertriebenen\nzogen werden.\nSaatguts zu machen sowie die dazu gehörigen\nBelege zu sa rnmeln. Die Aufzeichnungen und                (4) Ein im Rahmen der Nachkontrolle erfor-\nBelege s,ind drei Jahre aufzubewahren.                  derlicher Nachkontrollanbau i,st vom Bundes-\nsortenamt durchzuführen. Die Nachkontroll-\n(3) Für die Zulassung von Saatgut als Handels-\nstelle stellt dem Bundessortenamt die zum\nsaatgut gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.\"          Nachkontrollanbau erforderlichen Proben aus\nden nach Absatz 3 Satz 1 aufbewahrten oder\n19. § 21 erhält folgende Fassung:                           nach Absatz 3 Satz 3 gezogenen Proben zur Ver-\nfügung. Das Bundessortenamt teüt das Ergebnis\n,,§ 21                           des Nachkontrollanbaus der zuständigen Nach-\nBehelfssaatgut                       kontrollstelle mit.\"\n(1) Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht\nist und die gegenüber Saatgut anderer Katego-      22. In § 26 werden die Zahl „ 2\" durch die Zahl „ 1\"\nrien jeweils festgesetzten gesonderten Anforde-         und die Worte „das Standardsaatgut von vor-\nrungen erfüllt. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-        geschriebenen Anforderungen abweicht und\nchend.                                                  sich hieraus\" durch die Worte „die Sortenecht-\nheit des Saatguts oder seines Aufwuchses nicht\n(2) Bei Pflanzg-ut steht Behelfspflanzgut dem\ngegeben ist oder die Verpflichtungen nach § 25\nBehelfssaatgut gleich.\"\nAbs. 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und\nwenn sich aus diesen Feststellungen\" ersetzt.\n20. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.\n23. § 27 wird aufgehoben.\n21. § 25 erhält folgende Fassung:\n,,§ 25                       24. § 28 erhält folgende Fassung:\nNachkontrolle und Verpflichtungen\n,,§ 28\ndes Erzeugers bei Standardsaatgut\nEinfuhr von Saatg~t\n(1) Standardsaatgut untediegt der Nachkon-\ntrolle. Die Nachkontrolle wird von der nach                (1) Saatgut darf nur eingeführt und einge-\nLandesrecht zuständigen Behörde oder Stelle             führtes Saatgut nur vertrieben werden\n(Nachkontrollstelle) durchgeführt. Die Nachkon-\ntrolle erstreckt sich auf die Prüfung der Sorten-       1. als Basi,ssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder\nechtheit des Saatguts und seines Aufwuchses                 Standardpflanzgut, wenn\nsowie auf die ordnungsgemäße Erfüllung der                  a) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in\nVerpflichtungen des Erzeugers nach Absatz 2.                   der Sortenliste eingetragen oder in einem\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch                      der Gemeinsamen Sortenkataloge ohne\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                    Verkehrsbeschränkungen für den Gel-\nrates das Verfahren der Nachkontrolle zu re-                   tungsbereich dieses Gesetzes oder mit\ngeln.                                                          Verkehrsbeschränkungen nur für Teile\n(2) Erzeuger von Saatgut, das als Standard-                 dieses Bereichs aufgenommen ist und\nsaatgut vertrieben werden soll, sind verpflichtet,          b) das Saatgut im Geltungsbereich dieses\nAufzeichnungen über Gewicht oder Stückzahl,                    Gesetzes als Bas,issaatgut, Zertifiziertes\nBeschaffenheit und Empfänger des von ihnen                     Saatgut oder Standardpflanzgut aner-\nvertriebenen Saatguts zu machen sowie die da-                  kannt ist,","1162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. i.ils Sl.dndi.lrclsa<1tuut, wenn                          chendes Saatgut bestimmter Sorten, die weder\na) die Sorte, dc!r das Saulgut zugehört, in              in der Sortenliste eingetragen noch in einem\ndPr SortPn I isle od<!r dem Sortcnverzeich-         der Gemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen\nnis eingetragen oder in dem gemeinsamen             sind, eingeführt und vertrieben werden darf,\nSorlt~nkalalo~J für Gemüsearten ohne Ver-           wenn die Anerkennung durch Rechtsverordnung\nkehrsbeschränkungen für den Geltungs-               nach § 29 der Anerkennung im Geltungsbereich\nbereich dieses Gesetzes oder mit Ver-               dieses Gesetzes gleichgestellt ist.\nkehrsbeschränkungen nur für Teile dieses\n(4) Saatgutmischungen dürfen nur eingeführt\nBereichs uufgenornrnen ist und\nund eingeführte Saatgutmischungen nur vertrie-\nb) das Saatgut. die festgesetzten Anforderun-            ben werden, soweit der Vertrieb durch Rechts-\ngen un die Beschaffenheit c~rfüllt,                 verordnung nach § 40 Abs. 2 gestattet ist und\n3. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im                   sie in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes als Han-                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft hergestellt\ndelssaatgut zugelassen ist, oder                         worden sind. Der Bundesminister wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n4. als Behelfssaatgut.                                       des Bundesrates die Einfuhr und den Vertrieb\nvon Saatgutm1schungen aus anderen Mitglied-\nDie Einfuhr und der Vertrieb sind nur solange\nstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung\nzulässig, als die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten\noder der Vertrieb von Saatgutmischungen unter-\nAnforderungen erfüllt sind. Die Einfuhr von\nsagt ist oder Saatgutmischungen nicht einge-\nStandardpflanzgut, Standardsaatgut, Handels-\nführt und vertrieben werden dürfen, die nach\nsaatgut und Behelfssaatgut sowie der Vertrieb\nden dort geltenden Bestimmungen im Geltungs-\nvon eingeführtem Saatgut dieser Kategorien\nbereich dieses Gesetzes hergestellt worden\nsind nur zulässig, soweit der Vertrieb des Saat-\nsind.\"\nguts durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1\nNr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 gestattet ist. Der Ver-\ntrieb des in Satz l bezeichneten Saatguts ist fer-       25. § 30 erhält folgende Fassung:\nner nur zulässig, soweit für den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes oder für Teile dieses Bernichs                                        ,,§ 30\nin der Sortcnlistc, im Sortenverzeichnis oder                           Genehmigung von Ausnahmen\nin einem der G(!rneinsamen Sortenkataloge fest-\ngesetzte Auflagen oder Beschr~inkungen nicht                    (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nentgegenstehen.                                              wirtschaft (Bundesamt) kann die Einfuhr von\nSaatgut und den Vertrieb des eingeführten Saat-\n(2) Eine Anerkennung als Basissaatgut, Zerti-             guts, das den Vorschriften des § 28 nicht ent-\nfiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut oder                spricht, genehmigen, wenn das Saatgut\neine Zulassung als Handelssaatgut im Geltungs-               1. zur Vermehrung auf Grund eines Vermeh-\nbereich dieses Gesetzes ist nicht erforderlich,                  rungsvertrags eingeführt und das daraus er-\nwenn das Saatgut außerhalb des Geltungsbe-                       zeugte Saatgut ausgeführt wird,\nrnichs dieses Gesetzes anerkannt oder zugelas-\nsen ist und diese Anerkennung oder Zulassung                 2. auf Grund eines Vermehrungsvertrags nach\ndurch Rechtsverordnung nach § 29 der Aner-                       § 4 Abs. 2 Nr. 1 eingeführt wird,\nkennung oder Zulassung im Geltungsbereich                    3. nach § 16 als Zertifiziertes Saatgut aner-\ndieses Gesetzes gleichgestellt ist. Ist das Saat-\nkannt werden soll,\ngut in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt                   4. zur Bearbeitung eingeführt und das bearbei-\noder zugelassen, so genügt es abweichend von                     tete Saatgut wieder ausgeführt wird,\nAbsatz 1 Satz 2, daß das Saatgut die in dem                  5. nach einer zur Bearbeitung vorgenommenen\nanderen Mitgliedstaat geltenden Anforderun-                      Ausfuhr wieder eingeführt wird,\ngen erfüllt, soweit diese mindestens den Vor-\naussetzungen für die Anerkennung oder Zulas-                 6. zur Bearbeitung eingeführt wird und das be-\nsung entsprechen, die in den Richtlinien des                     arbeitete Saatgut als Standardsaatgut ver-\nRates oder der Kommission der Europäischen                       trieben oder als Handelssaatgut zugelassen\nGemeinschaffon über den Verkehr mit Saat- und                    werden soll, soweit der Vertrieb von Saat-\nPflanzgut festgesetzt sind oder nach diesen                      gut dieser Kategorien durch Rechtsverord-\nRichtlinien auch mit Wirkung gegenüber den                       nung nach § l 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                   Nr. 1 gestattet ist,\nschaftsgemeinschaft festgesetzt werden können.               7. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nschungs- oder Ausstellungszwecke eingeführt\n(3) Soweit es zur Sicherstellung der Versor-\nwird.\ngung mit Saatgut bestimmter Ar;ten erforder-\nlich ist, kann der Bundesminister durch Rechts-                 (2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit\nverordnung, die nicht der Zust,immung des Bun-               der Genehmigung die erforderlichen Auflagen,\ndesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum               insbesondere über die Verwendung und Lage-\nvon höchstens einem Jahr vorschreiben, daß                   rung des Saatguts sowie über die Kennzeichnung\nanerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entspre-             und Verschließung der Packungen, zu erteilen.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                             1163\n26. § 33 erhält folgende Fassung:                       27. § 34 wird wie folgt geändert:\n,,§ 33                           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nUberwachung der Einfuhr                         ,,Kennzeichnung, Schließung sowie Siche-\nrung des Verschlusses\";\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die\nvon ihm bestimmten Zolldienststellen wirken            b) in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verschlos-\nsen\" durch das Wort „geschlossen\" ersetzt;\nbei der Uberwachung der Einfuhr von Saatgut\nmit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg              c) in Absatz 2 Nr. 4 wird da,s Wort „Verschlie-\nkann der Bundesminister der Finanzen diese                    ßung\" durch die Worte „Schließung und\nAufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der                  Sicherung des Verschlusses\" ersetzt;\nFreien und Hansestadt Hamburg dem Freihafen-            d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\namt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal-             ,, (3) Der Verschluß der Packungen oder Be-\ntungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpas-           hältnisse ist so zu sichern, daß die Sicherung\nsungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesge-            beim Offnen des Verschlusses unbrauchbar wird\nsetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend. Die genann-       und nicht wieder verwendet werden kann.\"\nten Behörden können\n1. Sendungen von Saatgut sowie deren Beför-        28. § 35 wird wie folgt geändert:\nderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpak-          a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nkungsmittel bei der Einfuhr zur Uberwachung\n,,Ausführungsvorschriften für die Kennzeich-\nanhalten;\nnung, Schließung sowie Sicherung des Ver-\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote                   schlusses\";\nund Beschränkungen dieses Gesetzes oder\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nverordnungen, der siich bei der Abfertigung               aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende\nergibt, den zuständigen Verwaltungsbehör-                      Fassung:\nden mitteilen;                                                 ,, 1. die Art der Kennzeichnung der Pak-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß                              kungen    oder    Behältnisse, ihre\nSchließung und die Sicherung ihres\ndie Sendungen von Saatgut auf Kosten und\nVerschlusses zu regeln,\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für\ndie Saatgutverkehrskontrolle zuständigen                          2. vorzuschreiben, daß die Kennzeich-\nBehörde vorgeführt werden.                                           nung der Packungen oder Behältnis-\nse, ihre Schließung und die Siche-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im                         rung ihres Verschlusses durch Be-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister durch                                auftragte der nach Landesrecht zu-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                                ständigen Behörde oder Stelle vor-\ndesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach                            zunehmen sind, sowie das Verfah-\nAbsatz 1. Er kann dabei insbesondere PfLichten                           ren für die Kennzeichnung, für die\nzu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und                                 Schließung und für die Sicherung\nzur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-                            des Verschlusses zu regeln,\";\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere                    bb) in Nummer 4 werden die Worte „oder\nund sonstige Unterlagen und zur Duldung von                        das Gewicht\" durch die Worte ,, , das\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgelt-                        Gewicht oder die Stückzahl\" ersetzt;\nlicher Proben vorsehen.                                       cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im                      ,,5. vorzuschreiben, daß für die Verpak-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der                                  kung von Saatgut bestimmter Ar-\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-                              ten und Kategorien nur ungebrauch-\nmung des Bundesrates zur Uberwachung der                                 tes Verpackungsmaterial oder be-\nfür die Einfuhr von Saatgut nach § 28 festge-                            sonders behandelte Behältnisse be-\nsetzten Voraussetzungen die Einfuhr von der                              nutzt werden\"'dürfen.\";\nMeldung oder Vorführung bei der zuständigen             c) in Absatz 3 werden die Worte „Für Behelfs-\nBehörde, von einer Untersuchung oder von der                  saatgut\" durch die Worte „In den Fällen des\nBeibriingung einer amtlichen Bescheinigung ab-                § 17 Abs. 2\" ersetzt.\nhängig zu machen. In der Rechtsverordnung\nkann angeordnet werden, daß bestimmtes Saat-       29. § 38 wird aufgehoben.\ngut nur über bestimmte Zolldienststellen in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wer-    30. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden darf.                                               a) In Satz 1 werden die Worte „von Getreide,\n(4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen                Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,\nmit dem Bundesminister der Finanzen in den                    01- und Faserpflanzen\" gestrichen;\nFällen des Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststel-        b) in Satz 3 werden hinter dem Wort „festge-\nlen im Bundesanzeiger bekannt.\"                               setzt\" die Worte „und vorgeschrieben wer-","1164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nclen, daß die Mischungen stichprobenweise            sches oder physiologisches Merkmal von jeder\nauf ihre ZuscJmmensctzung überprüft\" ein-            anderen Sorte deutlich unterscheidet, die im\ngefügt.                                              Zeitpunkt der Anmeldung\n1. in der Sortenliste eingetragen,\n31. § 41 wird wie folgt geändert:\n2. zur Eintragung in die Sortenliste angemeldet\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „aufberei-              oder in dem Sortenverzeichnis eingetragen\ntet\" durch das Wort „bearbeitet\" ersetzt; in            oder\nSatz 2 wird clas Wort „aufbereitet\" durch\n3. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge\ndie Worte \"bearbeitet oder soweH Saatgut\naufgenommen ist.\"\nlediglich in Kleinpackungen an Letztver-\nbraucher abgegeben\" ersetzt;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                 34. § 50 wird wie folgt geändert:\n\"(2) Anzeigepflichtigc~ nach Absatz 1 haben        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nKontrollbücher über die Eingänge und den                   ,, (1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die\nVertrieb von Saatgut zu führen und zur                   angemeldete Bezeichnung einzutragen. Die\nUberwachung bereitzuhalten. Der Bundes-                  Bezeichnung kann aus einem Wort oder aus\nminister wird crmäclüigt, durch Rechtsver-               Wörtern bestehen, aus Kombinationen von\nordnung mit Zustimmung cles Bundesrates                  Buchstaben und Zahlen oder aus Kombina-\ndie Anfordcnmgcn c1n die Buchführung fest-               tionen von Wörtern und Zahlen.\";\nzusetzen.\"\nb) hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a\ne,ingefügt:\n32. § 44 wird w ic folgt geändert:\n,, (1 a) Als Bezeichnung für eine nicht ge-\na) In AbscJtz l Satz 2 wird die Angabe „vom\nschützte Sorte sind Bezeichnungen ausge-\n20. Mai 19GB (Bundcsgcsetzbl. I S. 429)\" ge-\nschlossen, die\nstrichen;\n1. die Unterscheidung der Sorte nicht er-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               möglichen, insbesondere Bezeichnungen,\n\"(2) Die Voraussetzung des landeskulturel-                   die ausschließlich aus Zahlen bestehen,\nlen Wertes entfällt bei                                  2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstim-\n1. Sorten von Gemüse,                                          men oder verwechselt werden können,\n2. Sorten von Gräsern, bei denen der Auf-                      unter der im Geltungsbereich dieses Ge-\nwuchs des Saatguts nicht zur landwirt-                     setzes, in einem anderen Mitgliedstaat der\nschaftlichen Nutzung besHmmt ist,                          Europäischen      Wirtschaftsgemeinschaft\n3. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in                    oder in einem anderen Verbandsstaat eine\neinem Mitgliedstaat der Europäischen                       Sorte derselben botanischen oder einer\nWirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,                      verwandten Art in ein amtliches Ver-\n4. Sorten, deren Saatgut zum Vertrieb in                       zeichnis von Sorten eingetragen oder\neinem anderen Mitgliedstaat der Euro-                      Saatgut einer solchen Sorte vertrieben\npäischen    Wirtschaftsgemeinschaft    be-                 worden ist, es sei denn, daß die Sorte\nstimmt ist, der die Sorte auch unter Be-                   nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr\nrücksichtigung    ihres  landeskulturellen                 angebaut wird und ihre Sortenbezeich-\nWertes zum Vertrieb in seinem Gebiet zu-                   nung keine größere Bedeutung erlangt\ngelassen hat,                                              hat,\n5. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung              3. Ärgernis erregen oder irreführen können,\neiner anderen Sorte verwendet werden                       insbesondere Bezeichnungen, die aus dem\nsollen (Erbkomponenten).                                   botanischen oder landesüblichen Namen\nBei Sorten von Reben tritt an die Stelle des                   einer anderen Art bestehen oder geeignet\nlandeskulturellen Wertes die Feststellung                      sind, unrichtige Vorstellungen über die\nder physiologischen Merkmale, insbesondere                     Herkunft, die Eigenschaften oder den\nder Anbaueigenschaften und des Verwen-                         Wert der Sorte oder über den Züchter zu\ndungszwecks, die in Rechtsakten des Rates                      erwecken.\noder der Kommission der Europäischen Ge-\nDas Bundessortenamt gibt in dem vom Bun-\nmeinschaften über den Verkehr mit vegetati-\ndesmirnister bestimmten Blatt bekannt, wel-\nvem Vermehrungsgut von Reben als zu\nche Arten es bei der Prüfung der Sorten-\nprüfende Merkmale aufgeführt sind.\"\nbezeichnung als verwandt im Sinne des\nSatzes 1 Nr. 2 ans1ieht.\";\n33. § 45 erhält folgende Fassung:\nc) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1\"\n,,§ 45                               durch die Angabe „Absatz 1 a\" ersetzt.\nUnterscheidbarkeit\nEine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich      35. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „botanisch\" vor\ndurch wenigstens ein wichtiges morphologi-               dem Wort „verwandten\" gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                              1165\n36. § 52 wird § 68 <1; in soinem Absatz 2 Satz 1 wird               4. der Züchter der Aufforderung nach § 68 a\ndas Worl „neue\" durch das Wort „andere\" er-                        Abs. 2 Satz 1 zur Anmeldung einer anderen\nsetzt.                                                             Sortenbezeichnung nicht nachkommt,\n5. der Züchter die Verpflichtung nach § 72\n37. § 53 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 trotz Mahnung nicht erfüllt oder\na) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung:\n6. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer\n,, (2) Die Eintragung einer Sorte ist auf                 Nachfrist nicht entrichtet.\nschriftlichen Antrag des eingetragenen Züch-\nters oder, falls mehrere Züchter eingetragen               (4) Bei Löschungen können Auslauffristen für\nsind, eines dieser Züchter um jeweils höch-             die Anerkennung und den Vertrieb von Saatgut\nstens zehn Jahre, bei Reben um jeweils höch-            der gelöschten Sorte festgesetzt werden.\"\nstens zwanzig Jahre zu verlängern, wenn\n1. die Sorte noch unterscheidbar, hinreichend       39. In § 55 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\nhomogen und beständig ist und                     „Sortenliste\" das Komma gestrichen und die\nWorte „oder in das Sortenverzeichnis sowie\n2. die Anbau- und Marktbedeutung der\nüber\" eingefügt.\nSorte <~ine Verli:ingerung rechtfertigt; bei\nSorten von Reben ist die Anbau- und\nMarktbedeutung gegeben, solange die           40. In § 56 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 ange-\nSorte mit Wirkung für den Geltungs-               fügt:\nbereich cli eses Gesetzes oder für Teile die-     „Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit\nses Bereichs in der Klassifizierung nach          gefaßt.\"\nweinrechtlichen      Vorschriften    geführt\nwird.                                         41. § 60 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Voraussc~tzung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt             „Die ehrenamUichen Beisüzer erhalten eine\nin den Fällen des § 44 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der          Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8\nAntrag auf Verlängerung ist spätestens zwei             Buchstabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über\nJahre vor Ablauf der Eintragung zu stellen.\";           die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nb) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\ngefügt:                                                 tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753);\".\n,, (3) Wird über einen Antrag nach Absatz 2\nvor Ablauf der föntragung nicht rechtskräf-         42. In § 61 Satz 2 wird die Zahl „57\" durch die Zahl\ntig entschieden, so verlängert sich die Dauer           ,,56\" ersetzt.\nder Eintragung bis zur rechtskräftigen Ent-\nscheidung über den Antrag. Wiird dem An-            43. § 63 wird wie folgt geändert:\ntrag nicht entsprochen, so können Auslauf-\nfristen für die Anerkennung und den Ver-                a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\ntrieb von Saatgut dieser Sorte festgesetzt                   sung:\nwerden.\"                                                      „Züchter im Sinne dieses Gesetzes i,st\n1. bei geschützten Sorten der Sortens.chutz-\n38. § 54 wird § 68 b; seine Absätze 2 bis 4 erhalten                           inhaber,\nfolgende Fassung:\n2. be,i zur Erteilung des Sortenschutzes an-\n,, (2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts                          gemeldeten Sorten derjenige, der die\nwegen zu löschen, wenn                                                    Sorte zum Sortenschutz angemeldet hat,\n1. eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1                        3. bei anderen Sorten der Erhaltungszüchter.\nNr. 1 bis 3 nicht oder nicht mehr vorliegt\noder                                                          Erhaltungszüchter einer Sorte ist, wer die\nSorte bei der Anmeldung nach den Grund-\n2. der Züchter einer auf Grund einer nach § 74                      sätzen systematischer Erhaltungszüchtung\nerlassenen Rechtsverordnung bestehenden                       nicht nur vorübergehend bearbeitet.\";\nVerpflichtung zur Lieferung von Saatgut für\ndie Sortenüberwachung trotz Mahnung nicht                b) es werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nnachkommt. ·                                                  fügt:\n(3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts                     ,, (3) Be,i nicht geschützten Sorten kann der\nwegen gelöscht werden, wenn                                         Züchter mit Zustimmung des Bundessorten-\namts für das Eintragungsverfahren anstelle\n1. die Voraussetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4\neiner Sortenbezeichnung eine Anmeldebe-\noder im Fall einer Verlängerung der Eintra-\nzeichnung angeben.\ngung die Voraussetzung nach § 53 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 nicht oder nicht mehr vorliegt,                       (4) Werden      fällige  Anmeldegebühren\nnicht entrichtet, so teilt das Bundessorten-\n2. die Voraussetzungen für eine Versagung der\namt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung\nEintragung nach § 44 Abs. 3 gegeben sind,\nals nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren\n3. der Züchter eine Auflage nach § 67 Abs. 4                         nicht innerhalb eines Monats nach Zustel-\nnicht erfüllt,                                                lung der Mitteilung entrichtet werden.\"","1166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n44. § 65 erhält folgende Fassung:                                 morphologischen und physiologischen Merk-\nmale fest; Anzahl und Art der Merkmale\n,,§ 65                               können von Amts wegen geändert werden.\";\nPrüfung der Sorte                      c) in Absatz 2 werden die Worte „oder fällige\n(1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Vor-                 Kosten nicht entrichtet\" gestrichen;\naussetzungen für die Eintragung der angemelde-\nd) es wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:\nten Sorte vorliegen. Es kann von der Prüfung\nabsehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungs-                    ,,(3) Werden bei Widersprüchen fällige Wi-\nergebnisse zur Verfügung stehen.                              derspruchsgebühren innerhalb der Wider-\nspruchsfrist nicht gezahlt, so gilt der Wider-\n(2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt               spruch als nicht erhoben. Für fällige Prü-\ndie Sorte an. Es kann den Anbau oder die wei-                 fungsgebühren im Widerspruchsverfahren\nter erforderlichen Untersuchungen durch andere                gilt § 65 Abs. 4 entsprechend.\";\nfachlich geeignete Stellen durchführen lassen\noder Ergebnisse von Anbauprüfungen und wei-               e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nter erforderlichen Untersuchungen solcher Stel-\nlen seiner Prüfung zugrunde legen. Anbauprü-          47. § 68 wird wie folgt geändert:\nfungs- und Untersuchungsergebnisse von Stel-\nlen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes dürfen jedoch der Prüfung nur zugrunde                 aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende\ngelegt werden, wenn die Stellen in e,iner Be-                         Fassung:\nkanntmachung des Bundessortenamts aufgeführt                          ,, 1. die Art und die Sortenbezeichnung,\nsind.\n2. die in der Entscheidung über die\n(3) Für die Verlängerung der Eintragung                                  Eintragung festgelegten morphologi-\neiner Sorte gelten die Absätze 1 und 2 entspre-                             schen und physiologischen Merk-\nchend. Der Prüfung, ob die Anbau- und Markt-                                male; bei Sorten, deren Pflanzen\nbedeutung der Sorte eine Verlängerung der Ein-                              durch Kreuzung bestimmter Erbkom-\ntragung rechtfertigt, können auch Ergebnisse                                ponenten erzeugt werden, auch der\nanderer amtlicher Prüfungen oder der Anbau in                               Hinweis hierauf,\";\nder Praxis zugrunde gelegt werden.\nbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht                          „4. Name oder Firma und Anschrift des\nentrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem                                Züchters oder der Züchter sowie\nAnmelder mit, daß die Anmeldung zurückge-                                   eines bestellten Vertreters (§ 64\nwiesen wird, wenn die Gebühren nicht inner-                                 Abs. 2),\";\nhalb eines Monats nach Zustellung der Mittei-\nlung entrichtet werden.\"                                  b) in Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte\n„nicht einzutragen\" durch die Worte „in den\nEintragungsunterlagen als fremde Betriebs-\n45. § 66 erhält folgende Fassung:\ngeheimnisse zu behandeln\" ersetzt und\n,,§ 66                               Satz 3 gestrichen.\nFehlen einer eintragungsfähigen\nSortenbezeichnung                   48. In § 69 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Bundessortenamt fordert. den Anmelder              ,,Die Dauer der Eintragung eines weiteren Er-\nauf, innerhalb einer bestimmten Frist                     haltungszüchters richtet sich nach der Dauer\nder Eintragung der Sorte gemäß § 53.\"\n1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn\nder Anmelder eine Anmeldebezeichnung\nnach § 63 Abs. 3 angegeben hat,                   49. § 71 wird wie folgt geändert:\n2. eine andere Sort.enbezeichnung anzumelden,             a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nwenn die angemeldete Sortenbezeichnung                    ,,Einsichtnahme\";\nnicht dem § 50 entspricht..\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nKommt der Anmelder der Aufforderung nicht\nnach, so wird die Anmeldung der Sorte zurück-                   ,, (3) Die Einsichtnahme ist ausgeschlossen,\ngewiesen.\"                                                    soweit Angaben nach § 68 Abs. 2 Satz 2 als\nfremde Betriebsgeheimnisse zu behandeln\n46. § 67 wird wie folgt geändert:                                 sind.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n50. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt:\n„Entscheidungen über Eintragungen in die\nSortenlist.e\";                                                                    ,,§ 71 a\nb) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                     Auskünfte\n„Bei der Entscheidung über die Eintragung               Das Bundessortenamt kann Behörden und\nlegt das Bundessortenamt die einzutragenden          Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses",":Nr.57    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                         1167\nGesetzes Auskünfte ülwr Prülunuserw~bnisse er-             den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeit-\nteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrich-           punkt durch einen späteren Zeitpunkt ersetzen,\ntung im Rahn1C'n der Sortcnprüfunu erforderlich            soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten\nist.  II\ndes Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit\n51. In§ 72 wird fol~Jender Satz 3 angefügt:                    Saatgut erforderlich ist.\n,,Der Züchter hat über die Durchführung der Er-               (3) Nach Eintragung der Sorte in das Sorten-\nhaltungszüchtung Aufzeichnungen zu machen                  verzeichnis ist zum frühest möglichen Zeitpunkt\nund diese für die Sortenüberwachung fünf Jahre             ein amtlicher Prüfungsanbau einzuleiten. § 65\naufzubewahren.       11\nAbs. 2 gilt entsprechend. Ergibt der Prüfungs-\nanbau, daß die Sorte die Voraussetzungen für\n52. Hinter § 74 a wird folgender Unterabschnitt 4              die Eintragung in die Sortenliste nach § 44\neingefügt:                                                 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, und ist nachgewiesen,\n,,4. Sortenverzeichnis und Sorten der Gemeinsa-            daß die Sorte nach den Grundsätzen systema-\nmen Sortenkata]oge                                tischer Erhaltungszüchtung erhalten wird, so\nwird die Sorte von Amts wegen in die Sorten-\n§ 74 b\nliste eingetragen. Die Dauer der erstmaligen\nSorten vcrze ichnis                    Eintragung in der Sortenliste verkürzt sich um\n(l) Das Bundessortenamt führt als Sortenver-           die Zeit, während der die Sorte im Sorten-\nverzeichnis eingetragen war.\nzeichnis ein Verzeichnis der Gemüsesorten, bei\ndenen nur der Vertrieb von Standardsaatgut\n§ 74 d\nbeabsichtigt ist und die weder in der Sortenliste\neingetrngen noch in dem von der Kommission                           Eintragungen und Löschungen im\nder Europiiischen Gemeinschaften veröffentlich-                             Sortenverzeichnis\nten gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüse-\narten aufgenommen sind.                                       (1) In das Sortenverzeichnis sind einzutragen\n(2) Die Eintragunq einer Sorte in das Sorten-           1. die Art und die Sortenbezeichnung,\nverzeichnis erfolgt auf Antrag. Anträge können             2. Name oder Firma und Anschrift des Antrag-\nbis zum 30. Juni 1977 heim Bundessortenamt ge-                 stellers oder der Antragsteller sowie eines\nstellt werden.                                                 bestellten Vertreters (§ 64 Abs. 2),\n(3) Der Bundesminister kann durch Rechts-               3. Auflagen und Beschränkungen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. der Zeitpunkt der Eintragung und der Lö-\ndie in Absatz 2 Satz 2 genannte Frist für die\nschung der Sorte.\nStellung von Anträgen verlängern, soweit dies\nzur Durchführung von Rechtsakten des Rates                 § 68 Abs. 3 und 4 und die §§ 69 bis 71 gelten\noder der Kommission der Europäischen Gemein-               entsprechend.\nschaften über den Verkehr mit Saatgut erforder-\n(2) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer\nlich ist.\nSorte, die in das Sortenverzeichnis eingetragen\n§ 74 C\nist, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder\nVerfahren bei Anträgen auf Eintragung             Pflanzen, so kann der Vertrieb von Saatgut die-\neiner Sorte in das Sortenverzeichnis            ser Sorte mit Auflagen verbunden und Be-\n(1) Zur Stellung des Antrags auf Eintragung            schränkungen unterworfen oder die Sorte im\neiner Sorte in das Sortenverzeichnis ist der-              Sortenverzeichnis von Amts wegen gelöscht\njenige berechtigt, der                                     werden.\n1. eine Sortenbeschreibung gibt,                              (3) Die Eintragung einer in das Sortenver-\nzeichnis -eingetragenen Sorte ist zu löschen,\n2. die Sorte mit einer eintragungsfähigen Sor-             wenn der eingetragene Antragsteller oder, falls\ntenbezeichnung bezeichnet,\nmehrere Antragsteller eingetragen sind, diese\n3. nachweist, daß Saatgut der Sorte vor dem                durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\n1. Juli 1972 im Geltungsbereich dieses Geset-         Bundessortenamt auf die Eintragung verzichten.\nzes vertrieben worden ist, und                        Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen,\n4. sich verpflichtet, Saatgut für den Prüfungs-            wenn\nanbau auf Anforderung des Bundessorten-               1. auf Anforderung des Bundessortenamts trotz\namts zur Verfügung zu stellen und bis zum                 Mahnung kein Saatgut für den Prüfungs-\nAbschluß des Prüfungsanbaus nachzuweisen,                 anbau zur Verfügung gestellt wird,\ndaß die Sorte nach den Grundsätzen systema-           2. bis zum Abschluß des Prüfungsanbaus nicht\ntischer Erhaltungszüchtung bearbeitet wird.\nnachgewiesen wird, daß die Sorte nach den\nDie §§ 50, 51, 63 Abs. 1 und 4, §§ 64, 65 Abs. 1               Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-\nSatz 1, §§ 66, 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und              tung erhalten wird,\n§ 68 a gelten entsprechend.\n3. der Prüfungsanbau ergibt, daß die Sorte nicht\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechts-                  unterscheidbar, nicht hinreichend homogen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                      oder nicht beständig ist,","1168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. der Antragsteller der Aufforderung zur An-                  (2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für\nmeldung einer anderen Sortenbezeichnung               den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigen-\nnach § 74 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit           schaften, auf die Eignung der Sorten für be-\n§ 68 a Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, oder            stimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder be-\n5. die Sorte nach § 74 c Abs. 3 Satz 3 in die Sor-        stimmte Verwendungszwecke erstrecken. Bei\ntenliste eingetragen wird.                            Sorten, bei denen die Verlängerung der Eintra-\ngung in der Sortenliste auch von ihrer Anbau-\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 kann          und Marktbedeutung abhängig ist, sollen sich\neine Auslauffrist für den Vertrieb von Saatgut            die Beschreibungen auch auf die Anbau- und\nder Sorte festgesetzt wer~en.                             Marktbedeutung erstrecken.\n§ 74 e                                 (3) In der Beschreibenden Sortenliste können\nPrüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen\nSorten der Gemeinsamen Sortenkataloge               und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis\n(1) Sorten, die in einem der Gemeinsamen               verwertet werden. Das Bundessortenamt kann\nSortenkataloge ohne Verkehrsbeschränkungen                für die Beschreibende Sortenliste besondere\n11\nfür den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder              Prüfungen und Anbauversuche durchführen.\nmit Verkehrsbeschränkungen nur für Teile die-\nses Bereichs aufgenommen sind, werden vom             54. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBundessortenamt in dem vom Bundesminister                   ,, (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\nbestimmten Blatt bekanntgemacht. Die Bekannt-             Einholung von Auskünften beauftragten Perso-\nmachung kann durch einen Hinweis auf Ver-                 nen sind zur Durchführung dieses Gesetzes be-\nöffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkata-               fugt, während der jeweiligen Arbeits- und Be-\nloge im Amtsblatt der Europäischen Gemein-                triebszeiten die Geschäfts- und Arbeitsräume\nschaften ersetzt werden.                                  des Auskunftspflichtigen und die dazugehören-\n(2) Das Bundessorlenamt macht die Sorten               den Grundstücke und Anlagen zu betreten, Pro-\nnach Absatz 1, von denen Saatgut auch im                  ben zu entnehmen und die geschäftlichen Unter-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt wer-            lagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat\nden darf, in dem vom Bundesminister bestimm-              die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Für Pro-\nten Blatt bekannt, wenn                                   ben, die im Rahmen der Saatgutverkehrskon-\ntrolle (§ 42) gezogen werden, ist auf Verlangen\n1. dem Bundessortenamt von der zuständigen                eine angemessene Entschädigung zu leisten, es\nStelle in einem anderen Mitgliedstaat der             sei denn, daß die unentgeltliche Uberlassung\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft die              wirtschaftlich zumutbar ist.       11\nBeschreibung einer solchen Sorte und die\nTatsachen mitgeteilt worden sind, auf die         55. § 78 wird wie folgt geändert:\nsich die Aufnahme dieser Sorte in den Kata-\nlog der zur Anerkennung in dem anderen                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaat amtlich zugelassenen Sorten                    aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nstützt, und                                                       ,, 1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut ver-\n2. zu erwarten ist, daß die Sortenechtheit des                              treibt,\";\nAufwuchses von im Geltungsbereich dieses                     bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nGesetzes anerkanntem Saatgut erhalten                             „3. entgegen den §§ 14, 18 Abs. 4 in\nbleibt.\nVerbindung mit § 14, § 20 Abs. 2\n(3) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer                               oder § 25 Abs. 2 Aufzeichnungen\nSorte nach Absatz 1 die Gesundheit von Men-                                 nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nschen, Tieren oder Pflanzen und kann diese Ge-                              ständig macht, Belege nicht sammelt\nfahr durch Auflagen oder Beschränkungen des                                 oder die Aufzeichnungen oder Be-\n11\nVertriebs von Saatgut dieser Sorte nicht besei-                             lege nicht drei Jahre aufbewahrt,     ;\ntigt werden, so kann die zuständige Anerken-                     cc) hinter Nummer 3 wird folgende Num-\nnungsstelle die Anerkennung von Saatgut einer                         mer 3 a eingefügt:\nsolchen Sorte ablehnen oder zurücknehmen.     11\n„3 a. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 oder 2\neine vorgeschriebene Probe nicht\n53. § 75 erhält folgende Fassung:                                                 zieht oder nicht zwei Jahre aufbe-\nwahrt,\";\n,,§ 75\ndd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nBeschreibende Sortenliste\n„5. entgegen § 28 Abs. 1 Saatgut oder\n(1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine                              entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Saatgut-\nbeschreibende Liste der Sorten, die in der Sor-                             mischungen einführt oder vertreibt,\";\ntenliste eingetragen sind (Beschreibende Sorten-\nliste). In die Beschreibende Sorten liste können                 ee) in Nummer 7 werden die Worte „oder\nauch Sorten aufgenommen werden, die im Sor-                           verschlossen\" durch die Worte ,,, ge-\ntenverzeichnis eingetragen oder in einem der                          schlossen oder mit einer Sicherung des\nGemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen                                Verschlusses versehen\" ersetzt;\nsind.                                                             ff) Nummer 9 wird gestrichen;","Nr. 57 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                                1169\ngg) in Nummer 10 wird hinter der Angabe                                                Artikel 3\n,,§ 40\" die Angc1bc „Abs. 1 eingefügt;\n11\n§ 21 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nhh) Nummer 11 erhält folgende Fassung:                        schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\n,, 11. entgegen § 41 Abs. 1 der ihm oblie-               vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37), zuletzt\ngenden Anzeigepflicht nicht oder                  geändert durch das Gesetz zur Änderung von Ko-\nnicht rechtzeitig nachkommt oder                  stenermächtigungen und zur Uberleitung gebühren-\nentgegen § 41 Abs. 2 Kontrollbücher               rechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundes-\nnicht, nicht richtig oder nicht voll-             gesetzbl. I S. 901), erhält folgende Fassung:\nständig führt oder nicht zur Uber-                  ,,(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in der\nwachung bereit hält,   11\n;                     Sortenliste (§§ 44 und 68 des Saatgutverkehrsgeset-\nii) hinter Nummer 11 wird folgende Num-                      zes vom 20. Mai 1968 - Bundesgesetzbl. I S. 444 - ,\nmer 11 a eingefügt:                                      zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vom 22. Mai 1975\n,, 11 a. entgegen § 72 Satz 3 Aufzeichnun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1157) oder im Sortenverzeichnis\ngen nicht, nicht richtig oder nicht\n(§§ 74 b und 74 d des genannten Gesetzes) eingetra-\nvollständig macht oder nicht fünf\ngenen Sorte zwischen einem Züchter und einem\nJahre aufbewahrt,   11\n;\nVermehrer oder einem Unternehmen auf der Ver-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             mehrungsstufe entsprechend anzuwenden.\"\naa) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\nArtikel 4\n„ 1. des Absatzes 1 Nr. 5 und 7, soweit\ndie Ordnungswidrigkeit bei der Ein-                    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nfuhr begc1ngen worden ist, und des                 schaft und Forsten wird ermächtigt, das Saatgutver-\nAbsatzes 1 Nr. 6 das Bundesamt,\";                  kehrsgesetz in der geltenden Fassung mit neuem\nDatum, neuer Paragraphenfolge und neuer Absatz-\nbb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden                     folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nNummer 2 und 3;                                          des Wortlauts zu beseitigen und Ubergangsvorschrif-\ncc) in der neuen Nummer 2 werden vor der                      ten, mit deren Anwendung nicht mehr zu rechnen\nZahl „12\" die Worte „11 a und\" einge-                    ist, und vollzogene Vorschriften fortzulassen.\nfügt.\nArtikel 5\n56. Die Anlage wird gestrichen.                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n§ 83 des Saatgutverkehrsgesetzes und die auf\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverord-\nnungen treten sechs Monate nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes außer Kraft. Soweit eine Einfuhr und                                             Artikel 6\nein Vertrieb von Saatgut auf Grund einer Rechts-                         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Ab-\nverordnung nach Satz 1 über den dort genannten                       weichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, soweit\nZeitpunkt hinaus zulässig ist, darf das Saatgut noch                 er § 1 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes betrifft,\nbis zum Ablauf der für die Einfuhr und den Vertrieb                  Artikel 1 Nr. 26, soweit er § 33 Abs. 2 bis 4 des\nfestgesetzten Frist eingeführt und vertrieben wer-                   Saatgutverkehrsgesetzes betrifft, und Artikel 4 am\nden.                                                                 Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nD e r B u n d e s k a u-z 1e r\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nApel"]}