{"id":"bgbl1-1975-56-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":56,"date":"1975-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer","law_date":"1975-05-13T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":4,"num_pages":19,"content":["1136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer\nVom 13. Mai 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-            (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I              richtungen sind mindestens die folgenden Fertig-\nS. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zu-        keiten und Kenntnisse:\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n1. in der Fachrichtung Boden:\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                 a) Kenntnisse des Bodens als Bau- und Grün-\nschaft verordnet:                                                  dungsstoff,\nb) Kenntnisse der gebräuchlichen Gründungs-\n§ 1                                    arten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                   baues,\nc) Klassifizieren von Böden und Gesteinen,\nDer Ausbildungsberuf Baustoffprüfer wird staat-\nlich anerkannt.                                                d) Analysieren von Bodengemengen,\ne) Bestimmen der Konsistenz,\n§ 2                                 f) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                       gabevermögens sowie der Wasserdurchlässig-\nkeit,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen               g) Bohren und Sondieren,\nh) Einmessen von Untersuchungsstellen nach\nBoden,\nLage und Höhe im Feld,\nMörtel und Beton,\ni) Durchführen von Plattendruck-, Scher- und\nBituminöse Massen                                               Druckversuchen,\ngewählt werden.                                                k) Durchführen des Proctorversuches;\n§ 3                            2. in der Fachrichtung Mörtel und Beton:\nAusbildungsberufsbild                       a) Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-\nren zur Herstellung von Zusätzen, Bindemit-\n(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen ge-\nteln, Zuschlägen, Mörtel und Beton,\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                         b) Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,\nFörderung, Verarbeitung und Verdichtung von\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                          Mörtel, Beton und Betonfertigteilen,\n2. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,                       c) Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-\ngen,\n3. Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten\nund Bestimmungen,                                        d) Prüfen der Festigkeit,\ne) Bestimmen der Elastizität, Plastizität und Kon-\n4. Einsetzen von Energiearten und Energieträgern,\nsistenz,\n5. Ausführen physikalisch-technologischer Arbei-               f) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-\nten und Messungen,                                           abgabevermögens,\n6. Kenntnisse      der gebräuchlichen Baurohstoffe,           g) Prüfen der Wasser- und Gasdurchlässigkeit,\nBindemittel und ihrer Mischungen,                        h) Bestimmen der spezifischen Oberfläche,\n7. Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten und                i) Untersuchen von Bindemitteln, insbesondere\nHerstellen von Proben,                                       der Erstarrungszeiten und der Raumbeständig-\n8. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und                    keit von Zement;\nAnfertigen von Skizzen und Lageplänen,\n3. in der Fachrichtung Bituminöse Massen:\n9. Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von                 a) Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-\nMeßergebnissen sowie Eintragen in Formblätter                ren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu-\nund in Versuchsberichte,                                     minösen Bindemitteln und von bituminösen\n10. Kenntnisse der Normen, Vorschriften und Richt-                 Massen,\nlinien für die Baustoffprüfung,                         b) Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,\n11. Kenntnisse der Prüfmethoden und -geräte,                       Verarbeitung und Verdichtung bituminöser\nMassen,\n12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nc) Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-\n13. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz.                          gen,","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                          1137\nd) Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und Kon-  4. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und An-\nsistenz sowie Prüfon der Verformung und des         fertigen von Skizzen und Lageplänen,\nVerformungsw iderstandes,\n5. Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von\ne) Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und\nMeßergebnissen sowie Eintragen in Formblätter\nder Wasserdurchlässigkeit.\nund in Versuchsberichte,\n§ 4\n6. Anwenden der Normen, Vorschriften und Richt-\nlinien.\nAusbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§8\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-                           Abschlußprüfung\nausbildung (Ausbildungsrahmenplan)          vermittelt\nwerden. Eine vorn Ausbildungsrahmenplan abwei-            (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-     der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\neine beruf sfeldbezogene Grundbildung vorausge-        vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ngangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten      bildung wesentlich ist.\ndie Abweichung erfordern.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben\n§5\nausführen. Hiervon entfallen eine auf die allen\nAusbildungsplan                     Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und zwei\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des        auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden         ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind. Als\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                    Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\n1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-\n§6                               samen Berufsausbildung sind:\nFührung des Berichtsheftes                   a) Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten\nund Bestimmungen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nb) Ausführen physikalisch-technologischer Ar-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nbeiten und Messungen,\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während\nder Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende             c) Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten\nhat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.                  und Herstellen von Proben,\nd) Lesen einfach er technischer Zeichnungen und\nAnfertigen von Skizzen und Lageplänen,\n§7\ne) Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von\nZwischenprüfung                             Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblät-\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-              ter und in Versuchsberichte;\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-      2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-\nhalb Jahren stattfinden.                                   ausbildung in den Fachrichtungen sind:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in       a) Fachrichtung Boden:\nder Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre\naa) Analysieren von Bodengemengen,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-              bb) Bestimmen der Konsistenz,\nlage zu § 4 während der gesamten Zeit der Ausbil-              cc) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-\ndung zu vermitteln sind und mit den vorstehend                      abgabevermögens sowie der Wasser-\nbezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam-                    durchlässigkeit,\nmenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht              dd) Durchführen von Plattendruck-, Scher-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-                    und Druckversuchen,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung              ee) Durchführen des Proctorversuches;\nwesentlich ist.\nb) Fachrichtung Mörtel und Beton:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-            aa) Analysieren und Prüfen von Baustoffge-\nling in höchstens sieben Stunden fünf Aufgaben                      mengen,\nausführen; hierfür kommen insbesondere in Be-\nbb) Prüfen der Festigkeit,\ntracht:\ncc) Bestimmen der Elastizität, Plastizität und\n1. Ausführen einfacher chemisch-technologischer                     Konsistenz,\nArbeiten und Bestimmungen,\ndd) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-\n2. Ausführen einfacher physikalisch-technologi-                     abgabevermögens,\nscher Arbeiten und Messungen,                              ee) Prüfen der Wasser- und Gasdurchlässig-\n3. Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten und                     keit,\nHerstellen von Proben,                                      ff) Bestimmen der spezifischen Oberfläche,","1138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngg) Untersuchen von Bindemitteln, insbeson-           (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\ndere der Erstarrungszeiten und der Raum-      länger als zwanzig Minuten je Prüfling dauern.\nbeständigkeit von Zement;\n(7) Soweit die Prüfung programmiert durchg-e-\nc) Fachrichtung Bituminöse Massen:\nführt wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prü-\naa) Analysieren und Prüfen von Baustoff-           fungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prü-\ngemengen,                                     fung ganz oder teilweise verzichtet werden.\nbb) Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und\nKonsistenz sowie Prüfen der Verformung           (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-\nund des Verfonnungswiderstandes,              ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das\ncc) Prüfen des Wasseraufnahmevermögens             gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun-\nund der Wasserdurchlässigkeit.                gen wie folgt berücksichtigt:\n1. In der Fertigkeitsprüfung haben alle Arbeitspro-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-             ben das gleiche Gewicht.\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische\n2. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem\nMathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nPrüfungsfach 'Wirtschafts- und Sozialkunde die\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben\nPrüfungsfächer Technologie das zweieinhalb-\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nfache und Technische Mathematik das einein-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                               halbfache Gewicht. Soweit in den Prüfungs-\na) Eigenschaften der gebräuchlichen Bauroh-               fächern Technologie und Wirtschafts- und So-\nstoffe, Bindemittel und ihrer Mischungen,              zialkunde schriftlich und mündlich geprüft wird,\nb) Prüfverfahren und Beschaffenheitsvorschrif-            hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber\nten,                                                   der mündlichen das doppelte Gewicht.\nc) Normen, Vorschriften und Richtlinien,                 (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                 Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\ne) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz;              halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\nlogie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                 sind.\na) Grundrechenarten einschließlich Prozentrech-\nnen,                                                                          §9\nb) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,                          Dbergangsregelung\nc) Mischungsrechnen,                                     Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nd) fachspezifisches Rechnen;                          krafttreten dieser Verordnung länger als zwölf Mo-\nnate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-\n3. im  Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner\na) Wirtschaftskunde,                                  vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nb) Sozialversicherung,                                Verordnung.\nc) Arbeitsrecht.\n§ 10\n(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie                                Berlin-Klausel\nWirtschafts- und Sozialkunde sollen die Kenntnisse\nschriftlich und mündlich, im Prüfungsfach Tech-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnische Mathematik nur schriftlich geprüft werden.         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von       dungsgesetzes auch im La?d Berlin.\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,                                        § 11\n2. in den Prüfungsfächern Technische Mathematik                                 Inkrafttreten\nund Wirtschafts- und Sozialkunde je eineinhalb           Diese, Verordnung tritt drei Monate nach der\nStunden.                                              Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1echt","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                              1139\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer\nI. Gesamtzeit der Ausbildung:\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nKenntnisse der Prüfmethoden und -geräte.             a) Methoden und Geräte für den Proctorver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)                                      such\nb)  Methoden und Geräte für den Lastplatten-\ndruckve.rsuch\nc)  Methoden und Geräte für Messungen am\nFrischbeton, insbesondere für Konsistenz-\nmessungen\nd)  Methoden und Geräte für Messungen am\nFestbeton, insbesondere für Prüfungen auf\nDruck- und Biegezugfestigkeit\ne)  Methoden und Geräte zum Bestimmen des\nBitumengehaltes durch Extraktion\nf) Methoden und Geräte zum Bestimmen der\nMarshallstabilitität und des Marshallfließ-\nwertes\n2   Arbeitsschutz und Unfallverhütung                    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)                                      schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Kenntnisse der Unfallursachen auf Grund\nmenschlichen Fehlverhaltens\nd) Kenntnisse der Bedeutung der Arbeitshy-\ngiene und geeigneter Arbeitskleidung als\nunf all verhütender Maßnahmen\ne) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n3   Umweltbeeinflussung und Umweltschutz                 a) Kenntnisse der Auswirkungen von Um-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)                                      weltverunreinigungen\nb) Reinhalten des Grund- und Oberflächen-\nwassers\nc) Vermeiden der Luftverschmutzung, Ge-\nruchs- und Lärmbelästigung\nd) Kenntnisse der Minimierung von Abfällen\nund der Zuführung von Zwangsabfällen in\nden Wiederverwertungsprozeß","1140                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nKenntnisse des Ausbildungsbetriebes                  a) Gliederung und Aufgaben der einzelnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr.1)                                        Betriebsteile\nb) Einrichtungen des Betriebes\nc) Verhalten im Betrieb unter Berücksichti-\ngung der erhöhten Unfallgefahren im La-\nboratorium\n2   Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen                   Kunststoffe, Gummi und Kork:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                                   a) Schneiden, Bohren, Biegen, Aufweiten\nb) Verhalten gegenüber Lösungsmitteln\nc) Auf- und Abziehen von Gummi- und PVC-\nSchläuchen\nd) Einsetzen von Thermometern in Stopfen\n3   Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten          Lösungen:\nund Bestimmungen                                     a) Kenntnisse der Begriffe Lösung und Kon-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                       zentration sowie der Konzentrat:ionsanga-\nben insbesondere in Gewichts- und in Vo-\nlumenprozent\nb) Kenntnisse der Eigenschaften von Lösungs-\nmitteln sowie der Arten von Lösungen\nc) Anwenden von Lösungsmitteln\nd) Beeinflussen      der    Lösegeschwindigkeit\ndurch Zerkleinern, Rühren, Schütteln und\nErwärmen\ne) Abmessen von Flüssigkeiten\nf) Herstellen, Verdünnen, Konzentrieren und\nMischen von Lösungen\n4   Einsetzen von Energiearten und Energieträgern        a) Gas:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\naa) Kenntnisse der Eigenschaften der\nBrenngase, ihrer giftigen Bestandteile\nsowie der Explosionsgefahr\nbb) Kenntnisse der Absperrvorrichtungen\nan GasleHungen und Gasflaschen so-\nwie der Kennzeichnung der Gasleitun-\ngen und Stahlflaschen\ncc) Arbeiten mit Gasbrennern sowie Her-\nstellen von Schlauchanschlüssen und\n-verbindungen\nb) Wasser und Dampf:\naa) Kenntnisse der Aggregatzustände und\nihrer Abhängigkeit von Druck und\nTemperatur\nbb) Kenntnisse der Gefahr des Einfrierens\nvon Wasser- und Dampfleitungen so-\nwie der Kondenswasserbildung","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                            1141\nLfd,\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nc) elektrischer Strom:\naa) Kenntnisse der Begriffe Gleichstrom,\nWechselstrom, Spannung, Stromstärke,\nWiderstand und Leistung sowie der\nzugehörigen Maßeinheiten\nbb) Kenntnisse der Wirkungsweise von\nTransformatoren,          Akkumulatoren,\nelektrischen Sicherungen, Schaltern\nund Isoliermaterial\ncc) Kenntnisse der Meßinstrumente, ins-\nbesondere der Volt- und Amperemeter,\nZähler und Widerstände\ndd) Beachten der speziellen Arbeitssicher-\nheits- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten beim Arbeiten mit elektrischem\nStrom\n5   Ausführen physikalisch-technologischer Ar-        a) Wägetechnik:\nbeiten und Messungen                                  aa) Kenntnisse der Arten von Waagen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                                        und ihrer Anwendungsbereiche\nbb) Kenntnisse der Begriffe Brutto, Netto\nund Tara\ncc) Arbeiten mit der Tafelwaage\ndd) Arbeiten mit Analysenwaagen, insbe-\nsondere Einstellen des Nullpunktes\nb) Temperatur und Temperaturmessungen:\naa) Kenntnisse der Temperaturskalen und\nder Begriffe Wärmemenge, Wärme-\nleitfähigkeit und Wärmeausdehnung\nbb) Kenntnisse der Temperaturmeßgeräte,\ninsbesondere der Flüssigkeits-, Bi-\nmetall- und Widerstandsthermometer\nsowie der Thermo-Elemente\ncc) Messen von Temperaturen\n6   Kenntnisse der gebräuchlichen Baurohstoffe,       a) Baurohstoffe:\nBindemittel und ihrer Mischungen                      aa) Holz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nbb) Mineralstoffe, insbesondere Boden,\nKies, Sand, Felsgestein und Hochofen-\nschlacke\ncc) Metalle, insbesondere Flußstahl, Guß-\nstahl und Nichteisenmetalle\ndd) Kunststoffe, insbesondere Thermo-\nplaste, Duroplaste, Sperr- und Dämm-\nstoffe\nb) Bindemittel:\naa) Klebstoffe, Leime, Zement, Kalk, Gips\nund Trass\nbb) bituminöse Bindemittel, insbesondere\nBitumen, Teer und bituminöse Emul-\nsionen","1142                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.                                                        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.\n1                            2                                                   3\n7   Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von          a) Ausführen von Rechenoperationen mit dem\nMeßergebnissen sowie Eintragen in Formblät-            Rechenschieber, insbesondere Multiplizie-\nter und in Versuchsberichte                            ren, Dividieren, Quadrieren und Wurzel-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                                     ziehen\nb) Ausführen von Proportions-, Flächen- und\nKörperberechnungen\nc) Ausmessen von Probekörpern und Probe-\nbehältern sowie Berechnen ihrer Fläche\noder ihres Volumens\nIII. zweites Ausbildungshalbjahr:\nUmgehen mit Werk- und Hilfsstoffen                  a) Glas:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                                     aa) Schneiden, Absprengen und Rund-\nschmelzen sowie Biegen von Glas-\nstäben und Glasrohren\nbb) Ausziehen von Glasrohren und Her-\nstellen von Siedekapillaren\ncc) Behandeln von Schliffen und Lösen\nfestsitzender Schliffverbindungen\nb) Kitte und Kleber:\naa) Herstellen von Kitt- und Klebeverbin-\ndungen\nbb) Abdichten\n2   Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten         Säuren und Laugen:\nund Bestimmungen                                    a) Grundkenntnisse der Eigenschaften von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                     Säuren und Laugen\nb) Verwenden von Indikatoren\nc) Verdünnen von Säuren und Laugen\nd) Durchführen einer Neutralisation\n3   Einsetzen von Energiearten und Energieträgern       Druck- und Saugluft:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                                  a) Kenntnisse der Begriffe Uberdruck und Un-\nterdruck\nb) Kenntnisse der für das Arbeiten mit Uber-\nund Unterdruck geeigneten Geräte, Appa-\nraturen und Absperrvorrichtungen\nc) Kenntnisse der Unterschiede zwischen\ndruckfesten und vakuumdichten Apparaten\nd) Anschließen von Meßinstrumenten\ne) Anwenden von Druck- und Saugluft\n4   Ausführen physikalisch-technologischer Ar-          a) Trocknen fester, flüssiger und gasförmiger\nbeiten und Messungen                                   Stoffe:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                                     aa) Kenntnisse der Unterschiede zwischen\nphysikalisch und chemisch gebunde-\nnem Wasser und anhaftender Feuch-\ntigkeit","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                             1143\nLfd.\nNr.           Teil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nbb) Verändern der Struktur von Stoffen\ndurch erhöhte Temperatur\ncc) Trocknen durch Verdunsten, durch\nTrockenmittel, mit Heißluft, über offe-\nner Flamme, auf Heizplatten und im\nTrockenschrank\ndd) Trocknen bis zur Gewichtskonstanz\nb) Bestimmen des Wassergehaltes:\naa) Kenntnisse verschiedener Methoden\nund Geräte für Wassergehaltsbestim-\nmungen sowie der DIN-Vorschriften\nbb) Bestimmen der Eigenfeuchtigkeit von\nMineralstoffen und von Mineralstoff-\nBindemittelgemischen durch Trocknen\nüber offener Flamme, auf einer Heiz-\nplatte, im Trockenschrank, im Vakuum-\nExsikkator und mit Hilfe der Xylol-\nMethode\nc) Sieb- und Schlämmanalyse:\naa) Kenntnisse der Siebe und Siebnormen\nbb) Kenntnisse der Siebmaschinen ein-\nschließlich ihrer Arbeitsweise\ncc) Kenntnisse der Mindesteinwaage in\nAbhängigkeit von der Korngröße\ndd) Abteilen und Ansetzen der erforder-\nlichen Probemengen\nee) Trocken- und Naßsieben\nff) Kenntnisse der Grenzen und Fehler-\nquellen des Trocken- und Naßsiebens\ngg) Durchführen von Schlämmanalysen\nund Anwenden von Koagulationsmit-\nteln\nhh) Berechnen der proz·entualen Anteile\nder Korngrößen        bei    Sieb-   und\nSchlämmanalysen mit Auswertung\nnach Volumen und Gewicht\nIV. Drittes Ausbi1dungshalbjahr:\nKenntnisse des Ausbildungsbetriebes                 Verhalten im Betrieb unter Berücksichtigung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                  der erhöhten Unfallgefahren auf den Bau-\nstellen\n2   Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten         Trenn- und Reinigungsverfahren:\nund Bestimmungen                                    a) Fällen, Auslaugen, Dekantieren, Filtrieren,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                      Absaugen, Extrahieren, Zentrifugieren und\nAuswaschen\nb) Kenntnisse verschiedener Destillationsarten\nund -apparaturen\nc) Durchführen einer einfachen Destillation","1144                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.\nNr.            Teil des Ausbildungsbnufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3   Ausführen physikalisch-technologischer Ar-          a) Veraschen und Glühen:\nbeiten und Messungen                                   aa) Bestimmen des Aschegehaltes\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                                     bb) Bestimmen der unbrennbaren Anteile\nb) Druckmessungen:\naa) Kenntnisse der Maßeinheiten und Meß-\ngeräte, insbesondere der Manometer\nund Barometer\nbb) Messen des Drucks, insbesondere an\nhydraulischen Pressen und Druckluft-\nflaschen\nc) Verformen:\naa) Ändern der Form, insbesondere durch\nTemperatur, Druck, Zug, Biegezug und\nchemische Zusätze\nbb) Kenntnisse der Meßgeräte, insbeson-\ndere der Mikrometerschraube, Schieb-\nlehre, Meßuhren und Volmnenometer\ncc) Durchführen einfacher Messungen und\nAnfertigen von Zeit-Meßwert-Kurven\nd) Dichte- und Hohlraumbestimmungen:\naa) Kenntnisse der Dichtebegriffe, insbe-\nsondere der Rein-, Roh-, Raum-,\nSchütt- und Rütteldichte\nbb) Bestimmen der Dichte, insbesondere\nmit dem Areometer und Pyknometer\nsowie durch Tauchwägung und Aus-\nmessen des Volumens\ncc) Kenntnisse der Hohlraumbegriffe, ins-\nbesondere der von Porenvolumen, Luft-\nporengehalt und Gesamtporösität\ndd) Bestimmen des Hohlraumgehaltes nach\nunterschiedlichen Methoden\n4   Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten            a) Probenahme:\nund Herstellen von Proben                              aa) Kenntnisse der Bedeutung der sach-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                                         gemäßen Probenahme für die Prüfung\nund das Prüfungsergebnis\nbb) Kenntnisse der Einzel-, Sammel- und\nDurchschnittsproben sowie der gestör-\nten und ungestörten Proben\ncc) Kenntnisse der unterschiedlichen Pro-\nbenahmeverfahren und -geräte\ndd) Beurteilen der Proben bei der Entnah-\nme nach Augenschein im Zusammen-\nhang mit den Gegebenheiten an der\nGewinnungs- oder Fabrikationsstelle\nee) Führen eines Protokolls\nb) Verpacken, Transportieren und Lagern von\nProben:\naa) Kenntnisse der Bedeutung der Verpak-\nkung, des Transporteinflusses und der\nLagerung für die Prüfung und das Prü-\nfungsergebnis","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                            1145\nLfd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsbprufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nbb) Kenntnisse der Transportvorschriften\nfür öffentliche Verkehrsmittel\ncc) Beschriften und Kennzeichnen der Pro-\nben und Probestücke\ndd) Ausstellen der Begleitpapiere und La-\ngerungsprotokolle\nc) Probevorbereitung:\naa) Kenntnisse der Bedeutung des Behan-\ndelns, Aufbewahrens und Vorberei-\ntens von Proben und Probekörpern für\ndas Prüfungsergebnis\nbb) Kenntnisse der Aufbewahrungs- und\nBehandlungsbestimmungen\nd) Probenherstellung:\naa) Kenntnisse der Bedeutung der sach-\ngemäßen Herstellung der Proben und\nProbekörper für die Prüfung und das\nPrüfungsergebnis\nbb) Kenntnisse der Herstellungsbestim-\nmungen\ncc) Vorbehandeln und Mischen des Probe-\ngutes sowie Abteilen und Ansetzen der\nProbemengen entsprechend der Art der\nProbe und dem Versuchsziel\ndd) Bedienen der Hilfsgeräte für die Her-\nstellung von Proben und Probekörpern\nee) Kennzeichnen und Entformen von Pro-\nbekörpern\nff) Führen eines Protokolls\n5   Lesen einfacher technischer Zeichnungen und        a) Kenntnisse der Maßstäbe und Signaturen\nAnfertigen von Skizzen und Lageplänen                  in technischen Zeichnungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                                 b) Kennzeichnen unmaßstäblicher Skizzen\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse des Ausbildungsbetriebes                betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                 Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsver-\nfassungsgesetz und Sozialversicherung\n2   Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten        a) Titrieren:\nund Bestimmungen                                       aa) Kenntnisse der Grundlagen der Maß-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                          analyse, insbesondere der Begriffe\näquivalente Lösung und Neutralisation\nbb) Durchführen einfacher maßanalyti-\nscher Bestimmungen, insbesondere von\nNeutralisations-Titrationen\ncc) Ausrechnen der Analysen-Ergebnisse","1146                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil  r\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nb) Trenn- und Reinigungsverfahren:\naa) Bestimmen des Siedepunktes\nbb) Trennen von Stoffen mit unterschied-\nlichen Siedepunkten durch Siedeana-\nlyse\nc) Führen eines Protokolls\n3   Kenntnisse der gebräuchlichen Baurohstoffe,          a) Mischungen aus Mineralstoffen und Binde-\nBindemittel und ihrer Mischungen                         mitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                                   b) Veränderung der Bindemittel durch che-\nmische Zusätze\n4   Lesen einfacher technischer Zeichnungen und          a) Kenntnisse der Anordnung der einzelnen\nAnfertigen von Skizzen und Lageplänen                    Schnitte und Ansichtsflächen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                                   b) Anfertigen von Skizzen\nc) normgerechtes Falten von Plänen\nd) Auffinden von Prüfpunkten im Gelände\nnach Lage- und Bauwerksplänen\n5   Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von           a) Kenntnisse der Vordrucke, insbesondere\nMeßergebnissen sowie Eintragen in Formblät-              der Arbeits-, Berichts- und Sammelvor-\nter und in Versuchsberichte                              drucke\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                                   b) Eintragen der Meßergebnisse und Abfassen\nformloser Versuchsberichte oder Prüfklad-\nden\nc) Kenntnisse der Begriffe Prüffehler und Lie-\nfertoleranz\nd) Anwenden von Eichkurven und Normo-\ngrammen\ne) Ausrechnen von Meß- und Prüfungsergeb-\nnissen\nf) Anfertigen grafischer Darstellungen\ng) Kenntnisse der linearen, logarithmischen\nund Wurzelteilungen in grafischen Darstel-\nlungen\n6   Kenntnisse der Normen, Vorschriften und              a) Vorschriften und Richtlinien\nRichtlinien für die Baustoffprüfung                  b) Normen für die Baustoffprüfung in der je-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                                      weiligen Fachrichtung\nVI. Fünftes Ausbildungshalbjahr:\nA. Fach r ich tun g Boden :\nKenntnisse des Bodens als Bau- und Grün-             a) Verwendbarkeit der Böden für Verkehrs-\ndungsstoff                                               dämme\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)                      b) Verwendbarkeit der Böden bei der Errich-\ntung von Wasserbauwerken\nc) Belastbarkeit der Böden","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                            1147\nLfd.\nTeil des Ausbildtmgsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n2   Kenntnisse der gebräuchlichen Gründungs-           a) Flächengründungen\narten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd-         b) Tiefgründungen\nbaues                                              c) Methoden zur Verbesserung von Böden bei\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nGründungen\nd) Methoden zur Verbesserung. von Böden\nbei Verkehrsdämmen und Wasserbauwer-\nken\n3   Klassifizieren von Böden und Gesteinen             a) Einteilen der Böden nach Hauptbodenarten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)                         und Bodenklassen\nb) Beschreiben von Böden nach Kornaufbau\nund Konsistenz\nc) Bestimmen der Gesteinsarten im Vergleich\nmit Handstücken der typischen Gesteins-\narten und Mineralien\n4   Analysieren von Bodengemengen                      a) Kenntnisse der physikalischen Methoden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe d)                        und Geräte zur Trennung von Böden in\nihre Bestandteile und der DIN-Vorschrif-\nten\nb) Bestimmen des Kornaufbaues und des Was-\nsergehaltes nach Gewicht\nc) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse\n5   Bestimmen der Konsistenz                           a) Kenntnisse der Methoden, Vorschriften und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)                        Geräte zum Bestimmen der Zustandsformen\nvon Böden\nb) Bestimmen der Atterberg'schen Grenzen,\nder Konsistenzzahl und der Schrumpf-\ngrenze\nc) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse\n6   Durchführen von Plattendruck-, Scher- und          a) Kenntnisse der Verfahrensvorschriften und\nDruckversuchen                                         -geräte für den Lastplattendruckversuch\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i)                     b) Bestimmen der Tragfähigkeitswerte des Un-\ntergrundes für die Gründung von Bauwer-\nken und Verkehrswegen\nc) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\n7   Durchführen des Proctorversuches                   a) Kenntnisse der Methode, Vorschriften und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k)                         Geräte für den Proctorversuch\nb) Protokollieren und Auswerten des Ver-\nsuchsergebnisses","1148                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nB. Fachrichtung Mörtel und Beton:\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nKenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-         a) Verfahren zur Herstellung von Zement,\nren zur Herstellung von Zusätzen, Bindemit-              Kalk und Gips\nteln, Zuschlägen, Mörtel und Beton                   b) Eigenschaften von Zement, Kalk und Gips\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                      c) Eigenschaften von Kunststoffen und che-\nmischen Zusätzen für Mörtel und Beton\nd) Gewinnung und Aufbereitung von Schwer-\nund Leichtzuschlägen für Mörtel und Beton\ne) Eigenschaften von Schwer- und Leichtzu-\nschlägen für Mörtel und Beton\nf) Eigenschaften von Zugabewasser für Mör-\ntel und Beton\ng) Mischungsvorschläge für Mörtel und Beton\n2   Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,            Mörtel- und Betonaufbereitungsanlagen\nFörderung, Verarbeitung und Verdichtung von\nMörtel, Beton und Betonfertigteilen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)\n3   Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-             a) Kenntnisse der chemischen und physika-\ngen                                                      lischen Methoden und Geräte sowie der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)                           DIN-Vorschriften für die Trennung von\nZuschlaggemengen, Frischbeton und Mör-\ntel sowie erhärtetem Beton und Mörtel in\nihre Bestandteile\nb) Bestimmen des Kornaufbaus und Bindemit-\ntelgehaltes am Frischbeton nach Gewicht\nund Volumen durch Auswaschen, Ab-\nschlämmen, Naßsieben, Trocknen und\nTrockensieben\nc) Bestimmen des Bindemittelgehaltes an er-\nhärtetem Beton\nd) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\n4   Prüfen der Festigkeit                                 a) Kenntnisse der Prüfmethoden, insbeson-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)                          dere der Probebelastungen durch Last-\nauftrag, der mechanischen und hydrauli-\nschen Bruchprüfungen sowie der zerstö-\nrungsfreien Prüfungen\nb) Kenntnisse der Prüfgeräte und Prüfvor-\nschriften für Beton und Mörtel, für Fertig-\nteile aus Beton sowie für Bindemittel und\nNaturstein\nc) Auswählen der speziellen Geräte zur Prü-\nfung von Beton und Mörtel sowie von\nFertigteilen aus Beton, Bindemitteln und\nNaturstein\nd) Säubern und Abgleichen der Oberfläche\nder Prüfkörper","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                             1149\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\ne) Bedienen von elektrisch- und handbetrie-\nbenen Druck-, Biegezug- und Spaltzugma-\nschinen zur Prüfung von Prismen, Balken,\nZylindern und Würfeln aus Baustoffen und\nBetonfertigteilen\nf) Durchführung der Kugelschlagprüfung mit\nmindestens einem Gerät\ng) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\n5   Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab-          a) Kenntnisse des Begriffes Kapillarität\ngabevermögens                                     b) Kenntnisse der Vorschriften für die Prü-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)                        fung der Kapillarität\nc) Prüfen der kapillaren Steighöhe bei At-\nmosphärendruck\nd) Protok0llieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\n6   Bestimmen der spezifischen Oberfläche             a) Kenntnisse der Abhängigkeit der Eigen-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h)                        schaften der Bindemittel und Zuschläge\nvon der spezifischen Oberfläche\nb) Kenntnisse der Zusammenhänge zwischen\nMahlfeinheit, mittlerer Korngröße und spe-\nzifischer Oberfläche\nc) Kenntnisse der Prüfverfahren und der Ge-\nräte\nd) Ermitteln der spezifischen Oberfläche von\nBindemitteln mit dem Blaine-Gerät oder\ndem Blaine-Dykerhoff-Gerät\ne) Eichen der Geräte\nf) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\n1   Untersuchen von Bindemitteln, insbesondere        a) Kenntnisse der Prüfverfahren zur Bestim-\nder Erstarrungszeiten und der Raumbeständig-          mung der Erstarrungszeiten und der Raum-\nkeit von Zement                                       beständigkeit des Bindemittels\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i)                    b) Messen der Erstarrungszeiten und der\nRaumbeständigkeit\nc) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\nC. Fachrichtung Bituminöse Massen:\nKenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-      a) Verfahren zur Herstellung von Bitumen\nren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu-         und Teer sowie ihre Verwendungsformen\nminösen Bindemitteln und von bituminösen          b) Eigenschaften von Bitumen und Teer\nMassen                                            c) Gewinnung und Aufbereitung von Mineral-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)                        stoffen für bituminöse Massen\nd) Eigenschaften von Mineralstoffen für ihre\nVerwendung in bituminösen Massen","1150                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n2   Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,           Anlagen zur Aufbereitung von bituminösen\nVerarbeitung und Verdichtung bituminöser            Massen\nMassen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)\n3   Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-            a) Kenntnisse der chemischen und physikali-\ngen                                                      schen Methoden und Geräte zur Trennung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)                           von bituminösen Massen in ihre Bestm1d-\nteile sowie der DIN-Vorschriften\nb) Auswählen der geeigneten Extraktionsar-\nten und Lösungsmittel\nc) Bestimmen des Bindemittelgehaltes durch\nHeiß- und Kaltextraktion nach dem Diffe-\nrenzverfahren\nd) Bestimmen des Kornaufbaues von Mineral-\nstoffgemischen\ne) Bestimmen der Kornform und des Anteiles\nan gebrochenem und rundflächigem Korn\nin Mineralstoffgemischen\nf) Nachweisen organischer Bestandteile in\nMineralstoffgemischen\ng) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse\n4   Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und Kon-       a) Kenntnisse der Methoden und Vorschriften\nsiistenz sowie Prüfen der Verformung und des             für Prüfungen an Mineralstoffen, bitumi-\nVerformungswiderstandes                                  nösen Massen, Fugenvergußmassen und bi-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)                           tuminösen Bindemitteln\nb) Kenntnisse der Prüfgeräte und ihrer Ein-\nsatzmöglichkeiten\nc) Bestimmen der Widerstandsfähigkeit von\nSchotter und Splitt bei Schlagbeanspru-\nchung\nd) Bestimmen der Marshallstabilität und des\nMarshallfließwertes, der Druckfest:igkeit\nund der Stempeleindringtiefe an bituminö-\nsen Massen\ne) Prüfen von Fugenvergußmass~n und Be-\nstimmen ihrer Dehnbarkeit, ihres Haftver-\nmögens im Fugenmodell, der Wärmebe-\nständigkeit nach Nüssel und des Erwei-\nchungspunktes nach Wilhelmi\nf) Bestimmen der Penetration des Erwei-\nchungspunktes, des Tropfpunktes, des\nBrechpunktes, der Duktilität und der Vis-\nkosität im Straßenteerviskosimeter an bi-\ntuminösen Bindemitteln\ng) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse\n5   Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und               a) Kenntnisse der Prüfverfahren, Geräte und\nder Wasserdurchlässigkeit                                DIN-Vorschriften für die Prüfung des Was-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)                           seraufnahmevermögens","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                                1151\nLfd.                                                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsbc~rufsbildes\nNr.\n1                            2                                                        3\nb) Bestimmen der Wasseraufnahme an bitumi-\nnösen Ausbaustücken und Probekörpern im\nVakuum\nc) Bestimmen des Wasseraufnahmevermögens\nvon Mineralstoffen bei Atmosphärendruck,\nbei Uberdruck und durch Kochen\nd) Bestimmen des Quellvermögens von bitu-\nminösen Ausbaustücken und Probekörpern\ne) Bestimmen der Haftfestigkeit von bitumi-\nnösen Bindemitteln an Mineralstoffen\nf) Protokollieren und Auswerten der Meßer-\ngebnisse\nVII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:\nA. Fa c h ri c h tun g B o d e n :\nKenntnisse der gebräuchlichen Gründungs-                a) Methoden zum Einbau und zur Verdichtung\narten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd~                   von Böden in Abhängigkeit von Bodenart\nbaues                                                        und -zustand\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                          b) Gewinnung, Transport, Einbau und Ver-\ndichtung von Böden\nc) Geräte für Bodenverbesserungen\nd) Geräte für die Gewinnung, den Transport,\nden Einbau und die Verdichtung von Bö-\nden\n2   Analysieren von Bodengemengen                           a) Kenntnisse der chemischen Methoden und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)                              der Geräte für die Trennung von Böden\nin ihre Bestandteile sowie der DIN-Vor-\nschriften\nb) Bestimmen des Kalkgehaltes und des An-\nteiles an organischen Beimengungen und\nhuminösen Bestandteilen.\nc) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse\n3   Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab-                 a) Kenntnisse der Prüfverfahren, Geräte und\ngabevermögens sowie der Wasserdurchlässig-                    DIN-Vorschriften\nkeit                                                     b) Prüfen der Wasseraufnahme nach Enslin\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)\nc) Prüfen der Kapillarität nach Beskow\nd) Bestimmen der Wasserdurchlässigkeit an\nbindigen und nichtbindigen Bodenproben\ne) Errechnen des K-Wertes aus den ermittel-\nten Daten\nf) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse","1152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n4   Bohren und Sondieren                                  a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschriften\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe g)                          und Geräte für Baugrundaufschlußbohrun-\ngen, Handbohrungen und Sondierungen\nb) Bohren\nc) Aufstellen von Bohrprofilen\nd) Protokollieren und Auswerten der Ergeb-\nnisse\n5   Einmessen von Untersuchungsstellen          nach      a) Kenntnisse der Bedeutung des Einmessens\nLage und Höhe im Feld                                    von Untersuchungsstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h)                        b) Benutzen von Nivelliergeräten und Win-\nkelspiegeln sowie Einfluchten mit Flucht-\nstäben\nc) Auffinden und Einmessen von Prüfpunkten\nim Gelände nach Lage- und Bauwerksplä-\nnen\n6   Durchführen von Plattendruck-, Scher- und             a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschriften\nDruckversuchen                                           und Geräte für den direkten Scherversuch\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i)                           und für Druckversuche\nb) Durchführen des direkten Scherversuches,\ndes Druckversuches bei Seitenausdehnung,\ndes einaxialen Druckversuches bei unbe-\nhinderter Seitenausdehnung und des drei-\naxialen Druckversuches\nc) Protokollieren und Auswerten der Ver-\nsuchsergebnisse\nB. Fachrichtung Mörtel und Beton:\nKenntnisse der Eigenschaften und der Ver-             a) Herstellung von Mörtel und Beton\nfahren zur Herstellung von Zusätzen, Binde-           b) Eigenschaften von Mörtel und Beton\nmitteln, Zuschlägen, Mörtel und Beton\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\n2   Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,             a) Einrichtungen zur Förderung von Mörtel\nFörderung, Verarbeitung und Verdichtung von              und Beton\nMörtel, Beton und Betonfertigteilen                   b) Hinrichtungen zur Verdichtung von Mörtel\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)                          und Beton\n3   Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-             a) Durchführen einer Siebanalyse\ngen                                                   b) Bestimmen des Mehlkornanteils in Zu-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)                           schlägen\nc) Bestimmen organischer Bestandteile mit\nNatronlauge\nd) Kenntnisse der Prüfmethoden zur Bestim-\nmung der Frostbeständigkeit und Schlag-\nfestigkeit von Zuschlägen","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                            1153\nNr.\nLfd.           Teil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\ne) Prüfen der Frostbeständigkeit und Schlag-\nfestigkeit von Zuschlägen\nf) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\ng) Beurteilen von Zuschlägen nach Kornver-\nteilung und Gehalt an organischen und\nmehlfeinen Bestandteilen\n4   Bestimmen der Elastizität, Plastizität und Kon-     a) Unterscheiden zwischen Elastizität, Plasti-\nsistenz                                                 zität und Konsistenz\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)                      b) Kenntnisse der Geräte und Versuchsanord-\nnungen für Verformungs- und Konsistenz-\nmessungen nach den Richtlinien und Vor-\nschriften für Mörtel, Beton und Betonfer-\ntigteile\nc) Messen der Längenänderung bei Druck-\noder Zugbelastung\nd) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse einschließlich Zeichnen von\nKurven\n5   Prüfen der Wasser- und Gasdurchläss,igkeit          a) Kenntnisse der Methoden, Vorschriften und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)                          Geräte für die Wasser- und Gasdurchläs-\nsigkei tsprüfung\nb) Prüfen von Rohren und Formstücken aus\nBeton auf Wasserdurchlässigkeit und\n-dichtigkeit nach den gültigen Richtlinien\nc) Prüfen der Gasdurchlässigkeit an Prüf-\nstücken\nd) Durchführen von Versuchen mit Filter-\nrohren\ne) Protokollieren und Auswerten der Meß-\nergebnisse\nC. Fachrichtung Bituminöse Massen:\nKenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-        a) Eigenschaften bituminöser Massen\nren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu-       b) Vorschriften und Normen über die Beschaf-\nminösen Bindemitteln und von bituminösen                fenheit bituminöser Bindemittel und bitu-\nMassen                                                  minöser Massen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)\nc) Vorschläge für Mischungen aus Mineral-\nstoffen und bituminösen Bindemitteln\n2   Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,           Verarbeitungs- und Verdichtungsmaschinen\nVerarbeitung und Verdichtung bituminöser            für bituminöse Massen\nMassen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)","1154                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n3   Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-           a) Rückgewinnen des Bindemittels durch ein-\ngen                                                    fache Destillation und Vakuumdestillation\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)                     b) Kenntnisse der Veränderung der Binde-\nmitteleigenschaften durch Hi tze-Einwir-\nkung\nc) Kenntnisse der speziellen Arbeitssicher-\nheits- und Unfallverhütungsvorschriften\nfür das Arbeiten mit brennbaren organi-\nschen Lösungsmitteln und mit Vakuum\n4   Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und             a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschr iften   1\nder Wasserdurchlässigkeit                              und Geräte für Wasserdurchlässigkeits-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)                         prüfungen an bituminösen Ausbaustücken\nund Deckenbelägen\nb) Prüfen der Wasserdurchlässigkeit\nc) Protokollieren und Auswerten der Unter-\nsuchungsergebnisse"]}