{"id":"bgbl1-1975-56-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":56,"date":"1975-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1975 (Ferienreiseverordnung 1975)","law_date":"1975-05-12T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 23.Mai 1975                                                                                               Nr.56\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n12. 5. 75   Vcrordnun~J zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1975\n(Ferienreiseverordnung 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1133\n13. 5. 75   Vcrordnun9 ülwr die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1136\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorsc'hriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1155\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1975\n(Ferienreiseverordnung 1975)\nVom 12. Mai 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                             A4            von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            dreieck Heumar (E 5) und von Autobahn-\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837). zuletzt                                     dreieck Hattenbach bis Autobahndreieck\ngeändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitslocke-                                        Kirchheim (E 4)\nrungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. l                          A5            von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen\nS. 685), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                         über Frankfurt, Karlsruhe bis Weil a. Rhein\nordnet:                                                                                   {E 4)\n§ 1                                           A6            von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis\n(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamt-\nAutobahnkreuz Weinsberg (E 12)\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-                         A7            von Anschlußstelle Schleswig-J agel über\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-                                           Hamburg (E 3), Dreieck Ramelsloh, Hannover,\nsatz 2. genannten Autobahnen (Zeichen 330 der                                             Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E 4) bis\nStraßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:                                                 Autobahndreieck Biebelried (E 70)\n1. an      allen Samstagen vom 21. Juni 1975 bis                            A8            von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-\n30. August 1975 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,                                   schlußstelle München-West und von An-\nschlußstelle München-Ramersdorf bis An-\n2. an allen Sonntagen vom 22. Juni 1975 bis                                               schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)\n31. August 1975 jeweils von 0.00 Uhr bis\n22.00 Uhr.                                                              A9            von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz\nNürnberg bis Anschlußstelle München-\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für                                         Schwabing (E 6}\nfolgende Autobahnstrecken:                                                  A 45          (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz bis\nA 1       von Autobahnkreuz Köln-Nord über Wupper-                                        Autobahndreieck Gambach\ntal, Kamener Kreuz (E 73), Münster, Bremen                        A 48          von Autobahndreieck Hattenbach bis An-\nbis Horster Dreieck (E 3) und von Anschluß-                                     schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)\nstelle Hamburg-Süd bis Autobahndreieck Bad\nSchwartau (E 4)                                                   A 67          von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-\nbahndreieck Viernheim\nA2        von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz\n{E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß-                        A 81          von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-\nstelle Helmstedt (E 8)                                                          bahndreieck Stuttgart (E 70)\nA3        von Oberhausf;ner Kreuz über Autobahndrei-                        A 93          von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-\neck Heun1ar (E 36), über Frankfurter Kreuz                                      stelle Reischenhart (E 86)\nund Nürnberger Kreuz bis Anschlußstelle                           A 99          Autobahnring München von Aschheim bis\nNeumarkt (Oberpfi:llz) (E 5)                                                    Hohenbrunn","1134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nA 215 von Aulobahndreieck Bordesholm bis An-                 (3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-\nschlußstelle Blumenthal                           ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender\nBAB     von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-         militärischer Erfordernisse von den Verboten der\n§ § 1 und 2 befreit.\nschlußstelle Lübeck-Travemünde\nA 995 von Anschlußstelle München-Giesing              bis    (4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender\nAutobahndreieck Brunnthal.                        Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung in Anspruch genommen werden.\n§ 2                                                   § 4\n(1) Das Verkehrsverbol des § 1 Abs. 1 gilt außer-         (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\ndem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-        Fahrten mit Ladung im BerlinverkeJir und für den\nsener Ortschaften:                                        Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik auf dem kürzesten Wege über zugelassene\nVon Ortsausgangs- bis Ortseingangs-   Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die\nBundesstraßen-\ntafel    Zeichen  tafel - Zeichen\nnummer                                                    vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-\n311 der SLVO      310 der StVO\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nB 19                Neu-Ulm           Stein b. Immen-     gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist\nstadt               unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten\nzur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der\nB 31                Donaueschingen Lindau\nnach Absatz 4 zuständigen Straßenverkehrsbehörde\nB 207/E 4           Bad SchwcHtau     Lensahn             erforder lieh.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nVon Ortsausgangs-                     oder die von ihnen bestimmten Stellen können in\nBundesstraßen-\ntafel -- Zeichen  bis                 dringenden Fällen für Lastkraftwagen, für Anhänger\nnummer\n311 der StVO\noder Sattelanhänger jedoch nur, wenn sie aus-\nB 27                Rottweil          Anschlußstelle      schließlich zum Transport von Frischmilch bestimmt\nStuttgart-          sind, Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot\nDegerloch           des § 1 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförderung mit\nanderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie kön-\nB 30                Weingarten        Ulm (Ortsteil       nen gleichzeitig mit einer Einzelausnahmegenehmi-\nDonautal),          gung vom Verbot des § 1 Abs. 1 auch eine Einzel-\nEinmündung der      ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 2 Abs. 1\nLandes-             erteilen.\nstraße 1260\n(3) Die Straßenverkehrsbehörden können in drin-\ngenden Fällen Einzelausnahmegenehmigungen vom\nBundesstraßen-      Von Anschlußstellebis                 Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförde-\nnummer              der Autobahn\nrung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.\nB 471               Schleißheim       Behelfsanschluß-    Sie können zur notwendigen Kraftstoffversorgung\nstelle              der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-\nHohenbrunn          ausnahmegenehmigungen vom Verbot des§ 1 Abs. 1\nfür Fahrten zwischen der zu versorgenden Tank-\n(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab-        stelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.\nsatzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zei-\n(4) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-\nchen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die\nnahmegenehmigungen nach den Absätzen 2 und 3\nOrtsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenver-\nist die Behörde, in deren Bezirk die Ladung aufge-\nkehrs-Ordnung) begrenzt.\nnommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge-\nnehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustän-\n§ 3                          dig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nBehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzüber-\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-\ngangsstelle dieses Geltungsbereiches liegt. Aus-\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-\nnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können\nlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-\nvon allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.\nwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,\nsoweit das zuständige Wehrbereichskommando fest-             (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nstellt, daß dieses dringend erforderlich ist.             können allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2\nAbs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies\n(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der\nbei einem Erntenotstand erforderlich ist.\nFeuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2\nbefreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4          (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\nder Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35        bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\nAbs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten           lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-\nFahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit         gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständi-\nihr Einsatz dieses dringend erfordert.                    gen Personen auszuhändigen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975                          1135\n§ 5                             nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nAuflagen zuwiderhandelt,\nDas Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1\nder Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-        2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraft-\nteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7          fahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmege-\nder Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,           nehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder keine\nsoweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen.            Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot\nDauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-              erteilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-\nverbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen       nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nbeziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten Zei-       Auflagen widerspricht.\nten.\n§ 7\n§ 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nfahrlässig                                             des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\n1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,      Land Berlin.\nohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung\n§ 8\nnach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder einer Ausnahme-\ngenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nrechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-     kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}