{"id":"bgbl1-1975-55-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":55,"date":"1975-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/55#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_55.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiermacher","law_date":"1975-05-09T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["1122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Papiermacher\nVom 9. Mai 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-           8. Kenntnisse der Kontroll-, Meß- und Regelgeräte,\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I            9. Prüfen von Roh-, Halb- und Hilfsstoffen, von\nS. 1112), zuletzt ~Jeändert durch Artikel 53 des Zu-           Papier, Karton, Pappe und Zellstoff sowie von\nständigkeitsanpassunr_1s-Gesetzes vom 18. März 1975            Betriebswässern,\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-            10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nschaft verordnet:                                            (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkei-\n§ 1                           ten und Kenntnisse:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes           1. in der Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:\na) Benutzen der Kontroll-, Meß- und Regel-\nDer Ausbildungsberuf Papiermacher wird staatlich\nanerkannt.                                                         geräte,\nb) Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen\n§ 2                                     der Papier-, Karton- und Pappe-Erzeugung,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                     c) Kenntnisse des Streichens von Papier und\nKarton,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nd) Arbeiten an Ausrüstungsmaschinen,\nFür das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen                e) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Behand-\nden Fachrichtungen                                                 lung und Verwendung der Fertigfabrikate;\nPapier-Karton-Pappe und\nZellstoff                                               2. in der Fachrichtung Zellstoff:\na) Benutzen der Kontroll-, Meß- und Regel-\ngewählt werden.\ngeräte,\n§  3                                b) Vorbereiten des Holzes,\nAusbildungsberufsbild                          c) Arbeiten an Aufschlußmittel- und an Auf-\nschlußanlagen,\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-             d) Arbeiten an den Maschinen und Einrichtun-\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die                     gen für die Zellstoffaufbereitung,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ne) Bleichen und Veredeln,\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und der                 f) Arbeiten an Entwässerungsmaschinen,\nPapier- und Zellstoffindustrie,\ng) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften und Ver-\n2. Grundfertigkeiten des Metall-, Holz- und Kunst-                wendung der Fertigfabrikate.\nstoffbearbeitens,\n3. Grundfertigkeiten des Instandhaltens von Ma-                                      §4\nschinen,                                                              Ausbildungsrahmenplan\n4. Kenntnisse der Wärme-, Kraft- und Wasserver-            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nsorgung,                                             nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Herstel-         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nlung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-,          ausbildung       (Ausbildungsrahmenplan)    vermittelt\nHalb- und Hilfsstoffe,                               werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\n6. Stoffaufbereiten,\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\n7. Grundfertigkeiten der Arbeiten an Maschinen           eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\nund Einrichtungen der Päpier-, Karton- und           gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\nPappe-Erzeugung,                                     die Abweichung erfordern.","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975                        1123\n§ 5                          nehmen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere\nin Betracht:\nAusbildungsplan\n1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-\nDer Ausbildende hc1t unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrnhmenplt1nes für den Auszubildenden            samen Berufsausbildung sind:\neinen Ausbdclunr1spldn zu erstellen.                       a) Messen der Dicke,\nb) Bestimmen des Flächengewichtes und des\nTrockengehaltes,\n§ 6\nc) Bestimmen des Mahlgrades und der Stoffdichte\nFührung des Berichtsheftes                       von Suspensionen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form          d) Bestimmen von Reißlänge, Berst-, Druck- und\ne.ines Ausbildungsnach weises zu führen. Ihm ist               Biegefestigkeit, Falzzahl, Weißgrad, Viskosi-\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während                 tät und Aschegehalt der Roh- und Hilfsstoffe\nder A usb.ildungszei t zu führen. Der Ausbildende              und der Zwischen- und Fertigfabrikate,\nhat das Berichtsheft regelmiißi~J durchzusehen.            e) Messen und Einstellen spezifischer pH-Werte;\n2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-\nausbildung in den Fachrichtungen sind:\n§ 7\na) Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:\nZwischenprüfung                             aa) Füllen und Entleeren des Pulpers,\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-              bb) An- und Abfahren des Refiners,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-              cc) Berechnen und Einstellen der Stoffkompo-\nhalb Jahren stattfinden.\nnenten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die              dd) Aufführen an der Papiermaschine,\nin der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre           ee) Regeln der Siebe und Filze,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf\nff) Einstellen des Dampfdrucks,\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-\nlage zu § 4 während der gesamten Zeit der Ausbil-              gg) Wechseln des Tambours am Rollapparat,\ndung zu vermitteln sind und mit den vorstehend                 hh) Rollen und Schneiden;\nbezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam-            b) Fachrichtung Zellstoff:\nmenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht              aa) Füllen und Entleeren des Kochers,\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\nbb) Prüfen der Kochsäure,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                cc) Dosieren der Hilfsstoffe,\ndd) Reinigen von Bütten und Sortieranlagen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-\nee) Anlaufenlassen und Abstellen der Ent-\nnisse soll der Prüfling in sechs bis acht Stunden\nwässerungsmaschine,\ndrei Aufgaben durchführen. Hierfür kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                          ff) Regeln der Siebe und Filze,\ngg) Einstellen des Dampfdrucks,\n1. schriftliche Erläuterung\nhh) Schneiden von Formaten,\na) der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe, insbesondere\nihrer Eigenschaften und Verwendung, sowie               ii) Bedienen der Presse.\nb) der Maschinen und ihrer Arbeitsweise               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nund                                                ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\n2. Stoffaufbereiten, Einstellen der Mahlung und\nWirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es\nPrüfen des Mahlgrades.\nkommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n§8                            1. im Prüfungsfach Technologie:\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung            a) Werkstoffkunde,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in       b) Werkzeug- und Maschinenkunde,\nder Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und                c) Arbeits- und Verfahrenskunde und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht           d) Chemie und Physik;\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nausbildung wesentlich ist.\na) Grundrechenarten einschließlich Prozent- und\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-            Mischungsrechnen und\nling in insgesamt etwa acht Stunden mindestens              b) Berechnung von Flächengewicht, Trockenge-\nzwei Arbeitsproben ausführen. Hiervon entfällt eine             wicht, Behälterinhalten und Produktionsmen-\nauf die für beide Fachrichtungen gemeinsamen Fer-              gen;\ntigkeiten. Der Prüfling soll über jede Arbeitsprobe\ninnerhalb der genannten Zeit einen schriftlichen       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nBericht anfertigen. Art, Umfang und Schwierigkeits-        Anfertigen zweier einfacher grafischer Darstel-\ngrad der Arbeitsprobe müssen hierauf Rücksicht             lungen oder Skizzen;","1124                               Bundesgesetzblatt, Jahrgangi975, Ten t\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:        2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\na) Staatsbürgerkunde,                                   Technologie gegenüber dem Prüfungsfach Tech-\nb) Wirtschaftskunde,                                    nisdle Mathematik das doppelte und gegenüber\nden Prüfungsfächern Technisches Zeidlnen und\nc) Sozialversicherung,\nWirtschafts- und Sozialkunde das viert ache Ge-\nd) Arbeitsrecht und                                     wicht. Soweit in den Prüfungsfächern Technolo-\ne) Unfallverhütung.                                     gie und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nund mündlich geprüft wird, hat die schriftliche\n(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\nPrüfungsleistung gegenüber der mündlichen das\nWirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnis-\ndoppelte Gewicht.\nprüfung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-\nfädlern Technische Mathematik und Technisches              (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nZeichnen nur schriftlich durchgeführt werden.           Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie inner-\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsf ach Techno-\n(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von     logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:            sind.\n1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,\n§9\n2. im Prüfungsfach Tedlnisdle Mathematik eine\nStunde,                                                                Ubergangsregelung\n3. im Prüfungsf ach     Technisches  Zeichnen   eine      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nStunde,                                             krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde         denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\neine Stunde.                                        dung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\nlänger als 20 Minuten je Prüfling dauern.                                         § 10\n(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                           Berlin-Klausel\nFragebogen durchgeführt wird, kann von der in\nAbsatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen und           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nauf die mündlidle Prüfung ganz oder teilweise           Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nverzichtet werden.                                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.       ·\n(8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-\nben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das\ngleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun-                                 § 11\ngen wie folgt berücksichtigt:                                                 Inkrafttreten\n1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeitspro-        Diese Verordnung tritt drei Monate nach der\nben das gleiche Gewicht.                            Verfündung in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bönn, den 22. Mai 1975                                  1125\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Papiermacher\nI. Gesamtzeit der Ausbildung:\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nArbeitsschutz und Unfallverhütung                      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                                        schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Handhaben von Notschaltern und Feuer-\nlöschgeräten\nd) Bedienen stationärer und transportabler\nHebegeräte und -maschinen unter Beach-\ntung der besonderen Unfallverhütungsvor-\nschriften\ne) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nzeitlid1e\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Richtwerte\nNr.                                                                                                  in MonatPn\nKenntnisse des Ausbildungsbetrie-          a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Zusam-\nbes und der Papier- und Zellstoff-            menwirken seiner verschiedenen Abteilun-\nindustrie                                     gen, sowie Lieferanten- und Kundenkreis\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                                                                     1 /2\nb) Papier- und Zellstoffindustrie, insbesondere\nihre Verfahren und Erzeugnisse\nc) Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten des\nPapiermachers\n2   Grundfertigkeiten      des    Metall-,     a) Grundkenntnisse der wichtigsten Eigen-\nHolz- und Kunststoffbearbeitens               schaften von Metall, Holz und Kunststoff\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Metallbearbeiten, insbesondere Messen,\nAnreißen, Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren,\nGewindeschneiden von Hand, Biegen,\nRichten und Schleifen\nc) Holzbearbeiten, insbesondere Sägen, Ho-\nbeln, Raspeln, Bohren und Leimen\nd) Kunststoffbearbeiten, insbesondere Schwei-\nßen und Kleben","1126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nzeitliche\nLfd.                                                                                                Richtwerte\nNr.      Teil des Ausbildu119sbt~rufshildes          ~u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\nKenntnisse der Wärme-, Kraft- und            a) Energieträger, insbesondere Kohle, 01 und\nWasserversorgung                                Gas, sowie Verbrennungssysteme\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nb) betriebliche Dampf- und Kraftanlagen\nc) Wasseraufbereitungssysteme sowie be-\ntriebliche Frischwasser- und Abwasserauf-\nbereitungsanlagen\n2   Kl~nnlnissl~ der Arten, Eigenschaf-          a) Zellstoff:\nten, Herstellung, Verwendung und                aa) geeignete Holzarten und Einjahres-\nVerarbeitung der Roh-, Halb- und                     pflanzen\nHilfsstoffe\nbb) Vorbereitung des Holzes\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\ncc) Sulfit-, Sulfat- und Halbzellstoff-Auf-\nschlußverfahren\ndd) Kochprozeß und Aufschlußmittel, ins-\nbesondere ihre Bereitung\nee) Uberwachung des Aufschlußvorganges\nff) Verfahren des Waschens, Sortierens,\nEntwässerns, Bleichens und Veredelns\nb) Holzstoff:\naa) geeignete Holzarten\nbb) Holzschliff, Braunschliff, Refiner-Holz-\nstoff und chemischer Holzstoff\ncc) Arbeit auf dem Holzplatz sowie Tätig-\nkeiten des Trocken- und des Naß-Ent-\nrindens\ndd) Arbeitsweise der Entrindungsanlagen\nee) Holzschliff-Erzeugung,       insbesondere\nSchleiferarten, Vorgänge des Kalt- und\ndes Warmschleifens, Tätigkeiten des            2 1/2\nEinlegens von Holz in Schleifer, des\nRegelns des Schleiferdruckes und der\nWasserzuführung sowie des Behan-\ndelns, Wechselns und Schärfens der\nSchleifsteine;      Holzschliffsortierung\nund Grobstoffaufbereitung\nff) Refiner-Holzstoffverfahren\ngg) Bleichverfahren und Bleichmittel\nhh) Prüfung des Holzschliffs\nc) Altpapier:\naa) Altpapiersorten, insbesondere ihre\nVerwendung\nbb) Stapelung und Lagerung\ncc) Bedienung von Zerkleinerungs- und\nZerfaserungsmaschinen        sowie von\nEn tsti ppungsger äten\ndd) Tätigkeiten des Auflösens, Sortierens,\nBleichens, Eindickens und Regenerie-\nrens\nd) Hadern:\naa) Hadernsorten, insbesondere ihre Ver-\nwendung","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975                           1127\nzeitliche\nLfd.\nTeil dl's /\\ ushil<lun9sbcrufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Richtwerte\nNr.\nin Monaten\nbb) Arbeitsvorgänge, insbesondere Ha-\ndernkochen mit verschiedenen Koch-\nlaugen sowie Halbzeugmahlen und\nBleichen\ncc) Tätigkeiten des Kochens und Mahlens\nder Lumpen\n3   Prüfen von Roh-, Halb- und Hilfs-             a) Kenntnisse der betrieblichen Prüfung der\nstoffen, von Papier, Karton, Pappe                Roh-, Halb- und Hilfsstoffe und der Fertig-\nund Zellstoff sowie von Betriebs-                 fabrikate\nwässern\nb) Kenntnisse der Frischwasser- und Abwas-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nseruntersuchung\nc) Anwenden der Untersuchungs- und Prüf-\ngeräte, insbesondere Handhaben von Waa-\ngen, Kolorimeter und Mikroskop sowie Be-\ndienen der Veraschungs-, Zug-, Berst-,           2½\nBiege-, Falz- und Einreißapparate\nd) Bestimmen von Flächengewicht, Raumge-\nwicht und Dicke, von pH-Wert und Auf-\nschlußgrad sowie der Stoffdichte von\nSuspensionen\ne) Prüfen von Mahlgrad, Leimungsgrad, Saug-\nfähigkeit, Luft- und Wasserdurchlässigkeit,\nWeißgrad, Glätte, Glanz und Bedruckbar-\nkeit sowie von Frischwasser und Abwasser\nIV. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nGrundfertigkeiten des Instandhal-             a) Grundkenntnisse der verschiedenen Ma-\ntens von Maschinen                                schinentypen, insbesondere ihrer Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                weise\nb) Grundkenntnisse der mechanischen, hy-\ndraulischen und pneumatischen Förder-\nsysteme\nc) Warten der Maschinen\nd) Anwenden der Werkzeuge                            4\ne) Grundkenntnisse der häufigsten Reparatu-\nren und ihrer Ursachen\nf) Ausführen der häufigsten Instandsetzungs-\narbeiten\ng) Ein- und Ausbauen von Maschinenteilen,\ninsbesondere von Lagern, sowie von Kon-\ntrollgeräten und Vorrichtungen\n2   Stoff aufbereiten                             a) Kenntnisse der Eigenschaften und Verwen-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                                dung der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe und\nihres Einflusses auf das Fertig-Erzeugnis\n2\n. b) Kenntnisse der Aufbereitungsverfahren,\ninsbesondere des Auflösens, Mahlens, Fül-\nlens, Mischens, Färbens, Leimens und Do-\nsierens","1128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nUd.                                                                                                zeitliche\nTeil des J\\ usbildunqs!Jerufsbildcs          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n-----                         --\n1                        2                                                3                           4\nc) Eintragen, Mahlen, Füllen, Färben, Leimen\nund Mischen der Stoffe in Kollergang,\nStofflöser, Holländer, Kegelmühle, Sehei-\nbenrefiner, Misch- und Maschinenbütte\nd) Feststellen des Mahlgrades und der Faser-\nstofflänge\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nGrundfertigkeilen der Arbeiten an           a) Grundkenntnisse der Papier-, Karton- und\nMaschinen und Einrichtungen der                 Pappe-Erzeugung\nPapier-, Karton- und Pappe-Erzeu-           b) Kenntnisse der :papiermaschine und des\ngung                                            Zusammenwirkens ihrer einzelnen Teile,\n(§ 3 Abs. l Nr. 7)                              insbesondere von Antrieb, Stoffauflauf,\nSieb, Registerwalzen, Foils, Abstreich-\nleisten, Sauger, Pressen- und Trockenpartie\nc) Kenntnisse der Arten und Behandlung von\nWalzen, Sieben und Filzen\nd) Regeln des Stoffauflaufes und der Blatt-\nbildung\ne) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe\nf) Einstellen der Siebregulierung, Siebschüt-\ntelung, Stoff- und Wasserführung sowie\nder Sauger, Gautschen und Saugwalzen\ng) Einziehen, Spannen und Pflegen der Naß-\nund Trockenfilze\nh) Warten der Spritzrohre                             5\ni) Einstellen der Preßdrücke und Papierzüge\nk) Helfen beim Anlaufenlassen und Abstellen\nder Maschine, beim Aufführen der Papier-\nbahn, beim Regeln des Trockenvorganges,\nbeim Auf- und Umrollen des Papiers sowie\nbeim Schneiden der Papierbahn\nl) Uberwachen der Papiermaschine und der\nlaufenden Papierbahn\nm) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der\nMaschine\nn) Warten und Schmieren von Lagern und\nsonstigen Maschinenteilen\no) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und\nDruckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-\nrungen\np) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und\nSchäden, insbesondere von Ausschuß und\nvon Stoffverlusten\n2   Kenntnisse der Kontroll-,          Meß-     a) Kontrollgeräte, insbesondere Manometer,\nund Regelgeräte                                 Thermometer, Tachometer und Durchfluß-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                              messer\nb) einfache Regelkreise","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975                           1129\nVI. Fünftes Ausbildungshalbjahr:\nA. Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:\nLfd.                                                                                              zeitliche\nTeil des .Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n-------1------------------1----------------------1------\nArbE!iten an Maschinen und Ein-            a) Kenntnisse der Papier-, Karton- und Pappe-\nrichtungen der Papier-, Karton-                Erzeugung\nund Pappe-Erzeugung                        b) Kenntnisse der Papiermaschine und des Zu-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b)                 sammenwirkens ihrer einzelnen Teile, ins-\nbesondere von Antrieb, Stoffauflauf, Sieb,\nRegisterwalzen, Foils, Abstreichleisten,\nSauger, Pressen- und Trockenpartie\nc) Kenntnisse der Arten und Behandlung von\nWalzen, Sieben und Filzen\nd) Regeln des Stoffauflaufes und der Blattbil-\ndung\ne) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe\nf) Einstellen der Siebregulierung, Siebschüt-\ntelung, Stoff- und Wasserführung sowie\nder Sauger, Gautschen und Saugwalzen\ng) Einziehen, Spannen und Pflegen der Naß-\nund Trockenfilze\nh) Warten der Spritzrohre\ni) Einstellen d~r Preßdrücke und Papierzüge\nk) Helfen beim Anlauf enlassen und Abste_llen\nder Maschine, beim Aufführen der Papier-\nbahn, beim Regein des Trockenvorganges,\nbeim Auf- und Umrollen des Papiers sowie\nbeim Schneiden der Papierbahn\n1) Uberwachen der Papiermaschine und der\nlaufenden Papierbahn\nm) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der\nMaschine\nn) Warten und Schmieren von Lagern und\nsonstigen Maschinenteilen\no) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und\nDruckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-\nrungen\np) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und\nSchäden, insbesondere von Ausschuß und\nvon Stoffverlusten\nB. Fachrichtung Zellstoff:\nBenutzen der Kontroll-, Meß- und           a) Kenntnisse der Geräte zum Messen und\nRegelgeräte                                    Regeln von Flächengewicht und Trocken-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                 gehalt lauf end er Zellstoffbahnen\nb) Ablesen und Auswerten von Anzeigen und\nKontrollstreifen\n2   Bleichen und Veredeln                      a) Kenntnisse der Chlorierung, Alkalisierung,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)                 Chlordioxyd- und Hypochloridbehandlung\nb) Bereiten und Dosieren der Bleichmittel","1130                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildun9sberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Richtwerte\nNr.\nin Monaten\nc) Uberwachen des Bleichvorganges, insbe-\nsondere des Waschens und Eindickens so-\nwie des Stofftransportes\n3   Arbeiten an Entwässerungsmaschi-         a) Kenntnisse der Entwässerungsmaschine\nnen                                          und des Zusammenwirkens ihrer einzelnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)               Teile, insbesondere von Antrieb, Stoffauf-\nlauf, Sieb, Registerwalzen, Abstreichleisten,\nSauger, Pressen- und Trockenpartie\nb) Kenntnisse der Arten und Behandlung von\nWalzen, Sieben und Filzen\nc) Regeln des Stoffauflaufes und der Blattbil-\ndung\nd) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe\ne) Einstellen der Siebregulierung, der Stoff-\nund Wasserführung sowie der Sauger,\nGautschen und Saugwalzen\nf) Einziehen, Spannen und Pflegen der Filze\ng) Warten der Spritzrohre\nh) Einstellen der Preßdrücke, der Geschwin-\n2\ndigkeits- und der Zugregulierung\ni) Helfen beim Anlaufenlassen und Abstellen\nder Maschine, beim Aufführen der Zell-\nstoffbahn, beim Regeln des Trockenvorgan-\nges und beim Aufrollen und Schneiden der\nZellstoffbahn\nk) Pressen; Verpacken der Zellstoffballen\n1) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der\nMaschine\nm) Warten und Schmieren von Lagern und\nsonstigen Maschinenteilen\nn) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und\nDruckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-\nrungen\no) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und\nSchäden, insbesondere von Ausschuß und\nvon Stoffverlusten\n4   Kenntnisse der Arten, Eigenschaf-        a) Langfaser- und Kurzfaserzellstoffe\nten und Verwendung der Fertig-           b) Zellstoffsorten, insbesondere Sulfit- und\nfabrikate\nSulfat-Zellstoff\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)\nc) Inhalt und Bedeutung der Begriffe Auf-\nschlußgrad, Bleichgrad und Veredelungs-\ngrad sowie der Bezeichnungen ungebleicht,\nhalbgebleicht, vollgebleicht und veredelt\nVII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:\nA. Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:\nBenutzen der Kontroll-, Meß- und         a) Kenntnisse der Geräte zum Messen und\nRegelgeräte                                  Regeln von Flächengewicht und Trocken-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)               gehalt laufender Papier- und Kartonbahnen","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975                                          1131\nzeitliche\nIJd.                                                          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTPil des ;\\usbildUJHJSbPrulsbildes                                                                        Richtwerte\n~r.\nin Monaten\n_, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -··- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n!\n1\n1\n1                                                  b) Ablesen und Auswerten von Anzeigen und\n1\nKontrollstreifen\n1\n2        Kenntnisse df~s Strcidwns von Pa-               a) Streichverfahren innerhalb und außerhalb\npier und Karton                                     der Papiermaschine, Streichmaschinen-\n(§] J\\b~;. '!, Nr. 1 Buchstabe c)                   systeme und Oberflächenleimung in Leim-\npressen\nb) Arbeitsweise       von     Teilen     der    Streich-\nmaschine\nc) Streichfarben einschließlich Pigmente, Bin-\ndemittel und Zusätze\nd) Aufbereitung der Streichfarben\ne) Beschaffenheit des Streichrohpapiers\n3       Arbeiten un Ausr(istungsmaschi-                  a) Kenntnisse der Arbeitsweise der Aus-\nnen                                                  rüstungs- und Verpackungsmaschinen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)                  b) Arbeiten an den Ausrüstungsmaschinen,\ninsbesondere an Feuchtapparat, Kalander,\nRollenschneidmaschine,             Querschneider,\n3\nPlanschneider, Konditioniermaschine, Zähl-\nmaschine und Verpackungsmaschinen für\nRollen und Bogen\nc) Kenntnisse der Verursachung des Aus-\nschusses\n4       Kenntnisse der Arten, Eigenschaf-                a) Sorten und Eigenschaften von Papier, Kar-\nten, Behandlung und Verwendung                       ton und Pappe\nder Fertigfabrikate\nb) Behandlung und Verwendung der verschie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe e)\ndenen Sorten\nB. Fachrichtung Zellstoff:\n1       Vorbereiten des Holzes                           a) Lagern und Entrinden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)                                                                                      ½\nb) Hacken und Sortieren\n2       Arbeiten an Aufschlußmittel- und                 a) Herstellen von Kochsäuren und -laugen\nan Aufschlußc1nla9en                             b) Füllen der Aufschlußanlagen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)\nc) Kontrollieren des Aufschlußvorganges\nd) Probenehmen und Prüfen der Kochsäuren\nund -laugen                                                   2\ne) Bestimmen des Aufschlußgrades\nf) Entleeren der Aufschlußanlagen\ng) Kenntnisse des Erfassens, Eindampfens\nund Verbrennens der Ablauge\nh) Kenntnisse der Wiedergewinnungsanlagen","1132                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse               Riditwerte\nNr.\nin Monaten\n1                               2                                                           3                                     4\n3       Arbeiten an den Maschinen und                         a) Kenntnisse der Ausschußbeschränkung und\nEinrichtungen für die Zellstoffauf-                       der Vermeidung von Stoffverlusten\nbereitung                                             b) Anlaufenlassen und Abstellen von Aus-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)\nspri tzanlagen                                                 3 1 /2\nc) Waschen und Sortieren\nd) Warten und Reinigen von Bütten und Sor-\ntieranlagen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da-zu gehörenden Rech\\svorschri!ten und\nBek,inntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraries\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung geg~n Vora.1srechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\np1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der 'lngewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}