{"id":"bgbl1-1975-55-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":55,"date":"1975-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_55.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung","law_date":"1975-05-20T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 55 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975               1119\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Kosten der Zwangsvollstreckung\nnach der Reichsabgabenordnung\nVom 20. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgaben-\nordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch\ndas Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 805), wird wie folgt geändert:\n1. Die dem § 3 Abs. 4 als Anlage 1 beigefügte Gebührentabelle wird durch\nfolgende Gebührentabelle ersetzt::\n„Pfändungsgebühren für Pfändungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nBis zu     200 Deutsche    Mark einschließlich                 5  Deutsche Mark\nbis zu     400 Deutsche   Mark  einschließlich                 9  Deutsche Mark\nbis zu     600 Deutsche    Mark einschließlich                12  Deutsche Mark\nbis zu   1 000 Deutsche    Mark  einschließlich               16  Deutsche Mark\nbis zu   1 500 Deutsche    Mark einschließlich                20  Deutsche Mark\nbis zu   2 000 Deutsche    Mark einschließlich                24  Deutsche Mark\nbis zu   2 500 Deutsche    Mark einschließlich                28  Deutsche Mark\nbis zu   3 000 Deutsche    Mark einschließlich                32  Deutsche Mark\nbis zu   3 500 Deutsche    Mark einschließlich                36  Deutsche Mark\nbis zu   4 000 Deutsche    Mark einschließlich                40  Deutsche Mark\nbis zu   4 500 Deutsche    Mark  einschließlich               44  Deutsche Mark\nbis zu   5 000 Deutsche    Mark einschließlich                48  Deutsche Mark\nbis zu   6 000 Deutsche    Mark einschließlich                54  Deutsche Mark\nbis zu   7 000 Deutsche    Mark einschließlich                60  Deutsche Mark\nbis zu   8 000 Deutsche    Mark einschließlich                66  Deutsche Mark\nbis zu   9 000 Deutsche    Mark einschließlich                72  Deutsche Mark\nbis zu  10 000 Deutsche    Mark einschließlich                78  Deutsche Mark\nbis zu  11 000 Deutsche    Mark einschließlich                83  Deutsche Mark\nbis zu  12 000 Deutsche    Mark  einschließlich               88  Deutsche Mark\nbis zu 13 000  Deutsche    Mark einschließlich                93  Deutsche Mark\nbis zu  14 000 Deutsche    Mark  einschließlich               98  Deutsche Mark\nbis zu  15 000 Deutsche    Mark einschließlich               103  Deutsche Mark\nbis zu  16 000 Deutsche    Mark einschließlich               108  Deutsche Mark\nbis zu  17 000 Deutsche    Mark einschließlich               113  Deutsche Mark\nbis zu  18 000 Deutsche    Mark einschließlich               118  Deutsche Mark\nbis zu  19 000 Deutsche    Mark einschließlich               123  Deutsche Mark\nbis zu 20 000  Deutsche    Mark einschließlich               128  Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte\nüber 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden.\"","1120                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Gebühr beträgt zehn Deutsche Mark.\"\n3. Die dem § 5 Abs. 3 als Anlage 3 beigefügte Gebührentabelle wird durch\nfolgende Gebührentabelle ersetzt:\n„Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von\nGegenständen nach § 5 Abs. 1\nBis zu          200 Deutsche Mark einschließlich                12,50 Deutsche Mark\nbis zu         400 Deutsche Mark einschließlich               22,50 Deutsche Mark\nbis zu          600 Deutsche Mark einschließlich               30,- Deutsche Mark\nbis zu        1 000 Deutsche Mark einschließlich               40,- Deutsche Mark\nbis zu        1 500 Deutsche Mark einschließlich               50,- Deutsche Mark\nbis zu        2 000 Deutsche Mark einschließlich               60,- Deutsche Mark\nbis zu        2 500 Deutsche Mark einschließlich               70,- Deutsche Mark\nbis zu        3 000 Deutsche Mark einschließlich               80,- Deutsche Mark\nbis zu        3 500 Deutsche Mark einschließlich               90,- Deutsche Mark\nbis zu        4 000 Deutsche Mark einschließlich              100,- Deutsche Mark\nbis zu        4 500 Deutsche Mark einschließlich              110,- Deutsche Mark\nbis zu        5 000 Deutsche Mark einschließlich              120,- Deutsche Mark\nbis zu        6 000 Deutsche Mark einschließlich              135,- Deutsche Mark\nbis zu        7 000 Deutsche Mark einschließlich              150,- Deutsche Mark\nbis zu        8 000 Deutsche Mark einschließlich              165,- Deutsche Mark\nbis zu        9 000 Deutsche Mark einschließlich              180,- Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich                    195,- Deutsche Mark\nbis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich                   207,50 Deutsche Mark\nbis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich                   220,- Deutsche Mark\nbis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich                   232,50 Deutsche Mark\nbis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich                   245,- Deutsche Mark\nbis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich                   257,50 Deutsche Mark\nbis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich                   270,- Deutsche Mark\nbis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich                   282,50 Deutsche Mark\nbis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich                   295,- Deutsche Mark\nbis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich                   307 ,50 Deutsche Mark\nbis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich                   320,- Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 12,50 Deutsche Mark. Werte\nüber 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden.\" ·\n4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,. 1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften.\nDie Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art\nder Herstellung eine Deutsche Mark;\".\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungs-\nurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen\ndurch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren er-\nhoben;\".","Nr. 55     Tcig der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiPS(!S   Ccsetz !J ilt nc1ch Maßgabe des § 13 Abs. l des Dritten Uberleitungs-\n~J('SP1z('S vom 4. Jc1nudr 19:52 (Bundesgese_tzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nI)jcses Gesetz tritt am l. Juni 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans       el"]}