{"id":"bgbl1-1975-55-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":55,"date":"1975-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften","law_date":"1975-05-20T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                                A us~·egehen zu Bonn am 22. Mai 1975                                                                                        Nr. 55\nTag                                                             In h a 1 t                                                                                     Seite\n20. 5. 75    Gesetz zur .i'\\nderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften                                                                       1117\n:io:J-!l, :HJ0-4, :IO:l-1\n20. 5. 75    Geselz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der\nReichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1119\n610-5-2\n9. 5. 75     V(!rordn1111g Lilwr die fü!nlfsausbildung zum Papiermacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1122\nGesetz\nzur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften\nVom 20. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  3. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                „nach der Zulassung\" die Worte „oder infolge\neines Wechsels der Zulassung (§ 33 a)\" eingefügt.\nArtikel 1                                      4. In § 227 a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August                                        „Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\" die Worte\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert                                     ,,oder scheidet er durch den Tod aus\" eingefügt.\ndurch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes\nzur Reform des Strnfverfahrensrechts vom 20. De-                                5. Nach § 227 a wird folgender § 227 b eingefügt:\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie\nfolgt geändert:                                                                                                                  ,,§ 227        b\nUbergangsvorschriften für Rechtsanwälte\n1. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:                                                     an den Landgerichten bei Änderungen\ndes Gerichtsbezirks\n,,§ 33 a\n(1) Wird der Bezirk eines Landgerichts teil-\nWechsel der Zulassung                                           weise einem oder mehreren anderen Land-\nbei Änderung der Gerichtseinteilung                                      gerichtsbezirken zugelegt oder wird er auf meh-\nWird die Gerichtseinteilung geändert, so ist                                    rere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei\nder Rechtsanwalt bei dem Gel.'icht der ordent-                                     diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt,\nlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle                                   der bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr\ndes Gerichts, bei dem er vor der Änderung zu-                                      zuständigen Landgericht zugelassen ist und bei\ngelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zustän-                                   dem die Voraussetzungen für eine doppelte Zu-\ndig geworden ist.\"                                                                 lassung gemäß § 227 a nicht vorliegen, auf Antrag\nzugleich bei einem weiteren Landgericht zuzu-\nlassen, dem Teile des Landgerichtsbezirks zuge-\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                                                      legt worden sind. § 227 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\na) Der Punkt am Schluß der Nummer 2 wird                                           bis 8 ist entsprechend anzuwenden.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n(2) Der Rechtsanwalt darf in dem Bezirk des\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                                Landgerichts, für das die weitere Zulassung er-\n,,3. wenn wegen der Änderung der Gerichts-                                    teilt ist, die Vertretung in Anwaltsprozessen nur\neinteilung der Rechtsanwalt bei einem                                   übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit\nanderen Gericht zugelassen ist (§ 33 a);                                maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des\n§§ 227 a, b bleiben unberührt.\"                                         früheren Landgerichtsbezirks begründet ist.\"","1118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArtikel 2                           form des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember\nDas Gesetz übl'.r die Zustlindigkeit der Gerichte        1974 (Bundesgesetzbl. I. S. 3686), wird wie folgt ge-\nbei Anderungen der G(~richtseinteilung vom 6. De-          ändert:\nzember 1933 (Rcichsges0tzbl. J S. 1037) wird wie\n§ 47 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gelindert:\n„3. Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall\nArtikel 1 § 8 wird wi<' fol~Jl gefaßt:                         des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei\n,,§ 8                               einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung erloschen,\".\nFür einen bei cler Anderung eines Gerichtsbezirks\noder der Aufhebung eines Gerichts anhängigen\nRechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevollmächtigten\nbestellte Rechtsanwalt, cler nicht mehr bei dem für                               Artikel 4\nden Rechtsstreit zuständigen Gericht zugelassen ist,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbefugt, die Vertretung fortzuführen, solange er bei\ndes DJ1itten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinem anderen Gericht zugelassen ist.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1973\nGesetz zur Ergänzung des Erste~ Gesetzes zur Re-           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}