{"id":"bgbl1-1975-54-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":54,"date":"1975-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_54.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung","law_date":"1975-05-13T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung\nVom 13. Mai 1975\nAuf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung              c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der                    „Als Bürge können nur Körperschaften des\nGewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesge-                       öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-\nsetzbl. I S. 1465) wird mit Zustimmung des Bundes-                  rnich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die\nrütes verordnet:                                                    eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach\ndem Gesetz über das Kreditwesen vom\nArtikel 1                                 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zu-\nletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-\nDie Verordnun~J zur Durchführung des § 34 c der                   passungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-\nGewerbeordnung vom 20. Juni 1974 (Bundesgesetz-                     gesetzbl. I S. 705), besitzen, sowie Versiche-\nblatt I S. 1314) wird wie folgt geändert:                           rungsunternehmen bestellt werden, die eine\nErlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsver-\n1. Die l'JberschriJL erhält folgende Fassung:                      sicherung nach dem Gesetz über die Beauf-\n,,Verordnung über die Pflichten der Makler,                     sichtigung der privaten Versicherungsunter-\nDarlehens- und Anlugenvermittler, Bauträger                     nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-\nund Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverord-                   blatt I S. 315), zuletzt geändert durch das\nnung - MüBV ----)\".                                             Gesetz zur Anderung des Gesetzes über die\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nunternehmungen vom 20. Dezember 1974\n2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                          (Bundesgesetzbl. I S. 3693), besitzen.\"\n„Gewerbetreibende, die                                     d) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „priva-\n1. lediglich zur Finanzierung der von ihnen ab-                 ten Vernicherungsunternehmen\" durch die\ngeschlossenen Warenverkäufe oder                            Worte      „privaten Versicherungsunterneh-\nmungen\" ersetzt.\n2. als Versicherungs- oder Bausparkassenver-\ntreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der           e) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nAufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das                   „2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nVersicherungswesen unterliegendes Versiche-                     Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern\nrun gsun tern eh men oder eine Bausparkasse                     ein Nutzungsverhältnis begründet wer-\nim Sinne dos Gesetzes über Bausparkassen                        den soll, bis zur Einräumung des Besitzes\nvom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I                        und Begründung des Nutzungsverhältnis-\nS. 2097), geändert durch das Zuständigkeits-                    ses,\".\nanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 705),\n4. Folgender § 2 a wird eingefügt:\nden Abschluß von Verträgen über Darlehen ver-\nmitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-                                      ,,§ 2 a\ncher Verträge nachweisen, untediegen hinsicht-                Besondere Sicherungspflichten für Bauträger\nlich dieser Tätigkf~iten nicht den Vorschriften\ndie,ser Verordnung.\"                                          (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen\ndeis § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der\nGewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber\n3. § 2 wird wie folgt gei.:inderl:                            Eigentum an e,inem Grundstück übertragen oder\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-\na) In Absatz 1 Satz l wird der Punkt durch ein\nden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                             zur Ausführung des Auftrages erst entgegen-\nnehmen oder sich zu deren Verwendung er-\n„dies gilt nicht in den Fällen des § 34 c             mächtigen lassen, wenn\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewer-\n1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreiben-\nbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigen-\ntum an einem Grundstück übertragen oder                   den und dem Auftraggeber rechtswirksam ist,\ndie hierfür etwa erforderlichen Genehmigun-\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen\nwerden soll.\"                                             gen nach einer schriftlichen Mitteüung des\nNotars vorliegen und dem Gewerbetreiben-\nb) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 ge-                    den keine vertraglichen Rücktrittsrechte ein-\nstrichen.                                                 geräumt sind,","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975                          1111\n2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftragge-                  15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und\nbers auf Eigentumsübertragung oder Bestel-                    Besitzübergabe,\nlung oder Uberlragung eines Erbbaurechts an                 5 vom Hundert nach vollständiger Fertig-\ndem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der                     stellung.\nvereinbarten Rangslelle im Grundbuch einge-\ntragen oder die Eintragung unwiderruflich                 (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen\nbewilligt und vom Auftraggeber beantragt               des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der\nworden ist und dem Grundbuchamt kefoe                  Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis\nunerledigten Eintragungsanträge vorliegen,             begründet werden soll, Vermögenswerte des\ndie den Anspruch des Auftraggebers beein-              Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages\nträchtigen,                                            nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-\nwendung ermächtigen lassen\n3. die Freistellung des Vertragsobjekts von\n1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertrags-\nallen Grundpfandrechten, die der Vormer-\nsumme nach Vertragsabschluß,\nkung im Range vorgehen oder gleichstehen\nund nicht übernommen werden sollen, ge-                2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme\nsichnl ist, und zwar auch für den Fall, daß                 nach Maßgabe des Zahlungsplanes in Ab-\ndas Bauvorhaben nicht vollendet wird,                       satz 2 Nr. 2.\n11\n4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.                  Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.\nDie Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert,       5. § 3 erhält folgende Fassung:\nwenn gewährleistet ist, daß die nicht zu über-\n,,§ 3\nnehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch\ngelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorha-                       Verwendung von Vermögenswerten\nben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung                                  des Auftraggebers\nder vollen Vertragssumme, andernfalls unver-                  (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögens-\nzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bau-               werte des Auftraggebers, die er erhalten hat\ntenstand entsprechenden Teils der Vertrags-                oder zu deren Verwendung er ermächtigt wor-\nsumme durch den Auftraggeber. Für den Fall,                den ist, nur verwenden\ndaß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann             1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nsich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der                der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Ver-\nFreistellung alle vom Auftraggeber vertragsge-                 trages, der durch die Vermittlung oder die\nmäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleiste-                 Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden\nten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Ver-                 zustande gekommen ist,\ntragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung\n2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nder Freistellung erforderlichen Erklärungen ein-\nder Gewerbeordnung zur Vorbernitung und\nschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3\nDurchführung des Bauvorhabens, auf das sich\nmüssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden\nder Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das\nsein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen\neinzelne Gebäude, bei EinfamUienreihenhäu-\nVertrages bereits vor, muß auf sie in dem Ver-\nsern die einzelne Reihe.\ntrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der\nVertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die                  (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen\nVerpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aus-               des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der\nhändigung der Erklärungen und deren notwen-                Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben\ndigen Inhalt enthalten.                                    für mehrere Auftraggeber vorbereitet und\ndurchführt, die Vermögenswerte der Auftragge-\n(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen             ber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen\ndes Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner                   Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorha-\nhöchstens in folgenden Teilbeträgen zu den je-             bens verwenden.\"\nweils angegebenen Terminen entgegennehmen\noder sich zu deren Verwendung ermächtigen               6. Folgender § 3 a wird eingefügt:\nlassen:\n,,§ 3 a\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den                                       Hilfspersonal\nFällen, in denen Eigentum an einem Grund-\nstück übertragen werden soll, oder 20 vom                Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-\nHundert der Vertragssumme in den Fällen, in            sonen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur\ndenen ein Erbbaurecht bestellt oder übertra-           Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen\ngen werden soll, nach Beginn der Erdarbei-             oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen,\nten,                                                   daß dies nur nach Maßgabe der §§ 2 a und 3 ge-\nschieht.\"\n2. vom restlichen Teil der Vertragssumme\n40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,           7. § 4 wird wie folgt geändert:\n25 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh-            a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ninstallation einschließlich Innenputz,                  ,,Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rah-\n15 vom Hundert nach Fertigstellung der                      men des § 2 a Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete\nSchreiner- und Glaserarbeiten,                          Zahlungen.  11","1112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) In J\\bc.;ill1/. ] werckn die Worte „clas Ande-        10. § 7 wird wie folgt geändert:\nnrngsuc:s/'11/. vom 24. Mci i 1972 (Bundesge-           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsdzbl. I S. BOl)\" crsdzt durch die Worte\n,, /\\rlikcl 1]2 des Einführungsgesetzes zum                  ,, (1) Der Gewerbetreibende hat von der An-\nStrafgcsdzbuch vom 2. Mürz 1974 (ßundes-                    nahme des Auftrages an nach Maßgabe der\nfolgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu\nge.setzbl. 1 S. 4G9) \".\nmachen sowie Unterlagen und Belege über-\nsichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen\n8. Folgender§ 4 a wird ein9dügt:                                    sind unverzüglich und in deutscher Sprache\n,,§ 4 a                              vorzunehmen.\"\nAusnahmc~vorschriH                       b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „des\nGewerbetreibenden und\" gestrichen.\n(1)    Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-                 c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nordnun~J, die dem Auftraggeber Eigentum an\naa) In Buchstabe a wird folgender Halbsatz\neinem Grundstück zu übertragen ocler ein Erb-\nangefügt: ,,Wohnungsvermittler haben\nbaurecht zu fwsl.ellen oder zu übertragen haben,                        das Entgelt in einem Bruchteil oder\nsind von den Verpflichtungen des § 2 a Abs. 1                           Vielfachen der Monatsmiete anzuge-\nund 2, des § 3 /\\ bs. 1 11nd der §§ 3 a und 4, die                      ben;\".\nübrigen Cewl·rbel.reibcnden im Sinne des § 34 c\nbb) In Buchstabe b werden die Worte „ein\nAbs. l cfor (--;cwerbeorclnung sind von den Ver-\nHinweis darauf\" und das Komma gestri-\npfl icbtungen des § 2, des § 2 a Abs. 3 und der\nchen.\n§§ 3 bis 4 fre:i~icsl.c:llt, sofern sie Sicherheit für\nalle (~twaigen J\\nsprüclic des Auftraggebers auf                 cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nRückgewühr oder Auszdhlung seiner Vermö-                                ,,d) daß der Gewerbetreibende den Auf-\ngenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ge-                                 traggeber davon unterrichtet hat,\nleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3                               daß er von ihm nur im Rahmen des\nsowie Abs. 5 gelten entsprechend. In den Fällen                              § 2 a Vermögenswerte entgegenneh-\ndes § 34 c Abs. l Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der                               men oder sich zu deren Verwendung\nGewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber                                    ermächtigen las.sen und diese Ver-\nEigentum an einem Grundstück übertragen oder                                 mögenswerte nur im Rahmen des § 3\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-                                verwenden darf, es sei denn, daß\nden soll, ist clie Sicherheit aufrechtzuerhalten,                            nach§ 4 a verfahren wird;\".\nbis das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der Be-             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsitz übergeben ist, die Rechtsänderung oder eine\naa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nVormerkung zur Sicherung des Anspruchs des\nAuftraggebers auf die Rechtsänderung im                                 ,,4. bei der Vermittlung oder dem Nach-\nGrundbuch eingetragen ist und die vor- oder                                  weis der Gelegenheit zum Abschluß\ngleichrangigen Belastungen, die nicht über-                                  von Verträgen über Darlehen: Höhe,\nLaufzeit, Zins- und Tilgungslei,stun-\nnommen werden sollen, im Grundbuch gelöscht\ngen unter Bezeichnung des Zah-\nsind.\nlungszeitraums,     Auszahlungskurs,\n(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Ab-                               Dauer der Zinsbindung und Neben-\nsatz 1 Satz 1 erwähnten VE~rpflichtungen auch                                kosten des Darlehens sowie dessen\ndann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftrag-                             effektiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der\ngeber um                                                                     Verordnung über Preisangaben vorn\n10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. I\n1. eine       juristische Person des öffentlichen\nS. 461), bei nicht dinglich gesicher-\nRechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-\nten Darlehen mit Ausnahme von sol-\ndervermögen oder\nchen zur Zwischenfinanzierung auch\n2. einen in das Handelsregister oder das Genos-                              der vorn Auftraggeber zu entrichten-\nsenschaftsregister eingetragenen Kaufmann                                de Gesamtbetrag, Name, Vorname\nhandelt und der Auftraggeber in gesonderter                                  und Anschrift des Darlehensgebers;\nUrkunde auf die Anwendung dieser Bestimmun-                                  der Angabe des effektiven Jahres-\nz,inse.s bedarf es nicht, wenn das\ngen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat\nDarlehen dem Auftraggeber zur Ver-\nsich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber\nwendung in seiner selbständigen\ndessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen\nberuflichen oder gewerblichen oder\nAuszug aus dem Handelsregister oder dem Ge-\nin seiner behördlichen oder dienst-\nnossenschaftsregister nachweisen zu lassen.\"                                 lichen Tätigkeit gewährt werden\nsoll;\".\n9. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbb) In Nummer 5 wird der Satzteil nach dem\n„Dieis gilt bei juristischen Personen auch für die                      Doppelpunkt bis einschließlich der Worte\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag                          ,,Bundesgesetzbl. I S. 986 -) \" durch fol-\njeweils zur Vertretung berufenen Personen.\"                             gende Worte ersetzt:","Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975                            1113\n,, Fi rrna und Sitz der Kapilalanlagegesell-              Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem\nschüfl oder der ausländischen Invest-                     Auftraggeber die Angaben zu machen, die\nmcnt~Jcsellscllaft sowie je ein Stück der                 zur Beurteilung des Auftrages nach dem je-\nVl~rlragsbcdingungen und des Verkaufs-                    weiligen    Verhandlungsstand      erforder lieh\nprospekts (§ 19 des Gesc~tzes über Kapi-                  sind. Im Falle des § 7 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die\ntc1lunlagcgcscllschdften in der Fassung                   Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auf-\nder Bekanntmachung vom 14. Januar                         traggeber stammen.\"\nJ 970      - Bundesgeselzbl. I S. 127 --, ge-\nändert durch Artikel 12 des Einführungs-          12. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c ein-\ngesetzes zum Einkommensteuerreform-\ngefügt:\ngesetz vom 21. Dezember 1974               Bun-\n,,§ 10 a\ndesgesetzbl. I S. 3656 - und § 3 des Ge-\nsetzes über den Vertrieb ausländischer                             Auskunft und Nachschau\nIn vestrnentanl:ei le und über die Be-                   (1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftrag-\nsteuerung der Ertri:ige aus ausländischen             ten der zuständigen Behörde die für die Uber-\nrnvestmentanteilcn vorn 28. Juli 1969 -               wachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen\nßuntlesgesetzbl. l S. 986              geändert       mündlichen und schriftlichen Auskünfte inner-\ndurch A rt.ikel 1] des Einführungsgesetzes            halb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu\nzum Einkomnwnsteuerreformgesetz) \".                   erteilen.\ne) In Absatz 5 wird cler Punkt durch ein Kom-                       (2) Die von der zuständigen Behörde beauf-\nma c:rsc:tzt und folgf:nde Nummer 8 angefügt:               tragten Personen sind befugt, zum Zwecke der\nUberwachung Grundstücke und Geschäftsräume\n,,8. clie in § 4 a Abs. 2 (:rwähnten Unterla-\ndes Gewerbetreibenden während der üblichen\ngen.\"\nGeschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und\nf) In Absalz 6 werden die Worte „Artikel 33                     Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäft-\ndes ErsLPn Cc,setzes zur Reform des Straf-                  lichen Unterlagen des Gewerbetreibenden vor-\nrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                legen zu lassen und in diese Einsicht zu neh-\nS. 645)\" ersetzt durch die Worte „Artikel 74                men. Zur Verhütung dringender Gefahren für\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-                    die öffentliche Sicherheit und Ordnung können\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                    die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber\nS. 469)\".                                                   auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit\nsowie tagsüber auch dann betreten werden,\nwenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbe-\n11. Folgender § 7 a wird eingefügt:                                  treibenden dienen. Der Gewerbetreibende hat\n,,§ 7 a                              die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu\ndulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nInformationspflicht                        der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nDer Gewerbetrnibende hat dem Auftraggeber                     wird insoweit eingeschränkt.\nschriftlich und in deutscher Sprache folgende                       (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft\nAngaben mitzuteilen, soweit s,ie im Einzelfall in                auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\nBetracht kommen:                                                 tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\n1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                  Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nBuchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der                   Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-\nAbschluß von Verträgen über Grundstücke,                     folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räu-\nme oder Wohnräume vermittelt oder die Ge-\n§ 10 b\nlegenheit zum Abschluß solcher Verträge\nnachgewiesen werden soll, unmittelbar nach                                        Prüfungen\nder Annahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2                     (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c\nNr. 2 Buchstaben a und f erwähnten Angaben                   Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre\nund spätestens bei Aufnahme der Vertrags-                    Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis\nverhandlungen über das vermittelte oder                      10 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalen-\nnachgewiesene Objekt die in § 7 Abs. 2 Nr. 2                 derjahr spätestens bis zum 30. September des\nBuchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 er-                darauffolgenden Jahres durch einen geeigneten\nwähnten Angaben,                                             Prüfer prüfen zu las,sen und der zuständigen Be-\nhörde den Prüfungsbericht unverzügLich nach\n2. in den übrigen Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1                dessen Erstellung zu übermitteln. Der Prüfungs-\nNr. 1 der Gewerbeordnung vor der Annahme                     bericht muß einen Vermerk darüber enthalten,\ndes Auftrages dü~ in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und                    ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt\nAbs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten Angaben,                        worden s,ind. Verstöße sind in dem Vermerk\naufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit\n3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nAngabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.\nder Gewerbeordnung spätestens bis zur An-\nnahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 Nr. 2                     (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Ge-\nund Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem                     werbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der","1114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nCewerbeordnung auf derc~n Kosten aus besonde-           13. § 11 wird wie folgt geändert:\nrem Anlc1ß im Rahmen einer außerordentlichen\nPrüfung durch ein<~n geeigneten Prüfer überprü-\na) Die Uberschrift erhält die Fassung:\nfen zu lcisscn. Der Prüfer wird von der zustän-                  ,,Ordnungswidrigkeiten\".\ndigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4                b) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fas-\ngilt entsprechend.\nsung:\n(3) Geeiqnc:le Prüfer sind                                     „Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2\nNr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer\".\n1. WirtschafLsprüfor,       vereidigt(\\   Buchprüfer,\nWirlschaftsprüfungs-•       und     Buchprüfungs-        c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ngesell sch aften,                                            „2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung\nmit § 4 a Abs. 1 Satz 2, oder § 4 a Abs. 1.\n2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem\nSatz 3 die Sicherheit oder Versicherung\noder satzungsnüißigem Zweck die regel-\nnicht aufrechterhält,\".\nmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer\nMitglieder gehört, sofern                                d) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3\na) von ihren 9esetzlichen Vertretern minde-                  und 3 a ersetzt:\nstens einer Wirtschaftsprüfer ist,                       ,,3. einer Vorschrift des § 2 a .über die Ent-\ngegennahme oder die Ermächtigung zur\nb) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5                      Verwendung von Vermögenswerten des\ndes (~csetzes betreffend die Erwerbs- und                     Auftraggebers zuwiderhandelt,\nWirtschaftsgenossenschaften in der Fas-\n3 a. einer Vorschrift des § 3 über die Ver-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Mai\nwendung von Vermögenswerten des\nl 898 (Rcichsgesetzbl. S. 369), zuletzt ge-\nAuftraggebers zuwiderhandelt,\".\nändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Gc!setzes betreffend die Erwerbs- und            e) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:\nWirtschaftsgenossenschaften vom 9. Ok-\n„6 a. entgegen § 7 a Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem\ntober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), er-\nAuftraggeber die dort bezeichneten An-\nfüllen oder                                                    gaben nicht, nicht richtig, nicht voll-\nc) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selb-                       ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\".\nständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidig-\nter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprü-             f) In der Nummer 8 wird der Punkt nach dem\nWort „aufbewahrt\" durch ein Komma ersetzt,\nfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft be-\ndienen.                                                  und es werden folgende Nummern 9 bis 11\nangefügt:\nBei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c                        ,,9. entgegen § 10 a Abs. 1 Auskünfte nicht,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbe-                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nordnung können mit der Prüfung nach Absatz 1                          rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 a\nund 2 auch andere Personen, die öffentlich be-                        Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Uber-\nstellt oder zugelassen worden sind und die auf                        wachung nicht duldet,\nGrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der                      10. entgegen§ 10b Abs. 1 der zuständigen Be-\nLage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in                             hörde den Prüfungsbericht nicht, nicht\ndem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen,                          vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nsowie deren Zusammenschlüsse betraut werden.\nlegt,\nUngeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei\n11. den Duldungs- oder Mitwirkungspflich-\ndenen die Besorgnis der Befangenheit besteht.\nten des § 10 c Abs. 1 nicht, nicht ausrei-\nchend oder nicht rechtzeitig nach-\n§ 10 C\nkommt.\"\nRechte und Pflichten\nder an der Prüfung Beteiligten              14. In § 12 werden in dem einleitenden Satzteil das\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die               Komma sowie die Worte „ ausgenommen die die\nEinsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und                   Auskunftspflicht und die behördliche Nach-\nUnterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklä-             schau betreffenden Vorschriften einschließlich\nrungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer                der Vorschriften über die Zuwiderhandlungen\"\nfür eine sorgfältige Prüfun9 benötigt.                       gestrichen.\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und un-\nparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit\nArtikel 2\nverpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts-            (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1\nund Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei           Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung kön-\nseiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der          nen auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1976 abge-\nvorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten ver-        schlossen worden sind oder werden, an Stelle der\nletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des         §§ 2 a bis 3 a der Verordnung zur Durchführung des\ndaraus entstehenden Schadens verpflichtet.              § 34 c der Gewerbeordnung in der Fassung dieser\nMehrere Personen haften als Gesamtschuldner.\"           Verordnung die §§ 2 und 3 der genannten Verord-","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975                            1115\nnung in der bisher gel tendPn Fassung weiter an-                                         Artikel 4\nwenden. Wollen sie von dieser Möglichkeit nicht\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\noder nicht mehr Cebrnuch rnach<m, so darf die nach\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndiesen Vorschri film erfordE!rliche Sicherheit oder\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-\nVersicherung erst aufgegcbcm oder der neuen\nRechtslage angepaßt werden, wenn die Vorausset-                  setzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom\nzungen des neuen § 2 a der genannten Verordnung                  16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) und Ar-\nl1insichtlich der Entgl)gennahme oder der Ermächti-              tikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\ngung zur Verwt:nrlung von Vermögenswerten des                   nung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\nAuflraugebers für alle vom Auftrc1ggeber bereits er-             S. 1937) auch im Land Berlin.\nbrachten Leistunoc:n erfüllt sind.\n(2) § 2 a Abs. 1 S,1tz 5 der Verordnung zur Durch-\nführung des § J4 c der Ccwcrbeordnung in der Fas-                                        Artikel 5\nsung diesc:r V<:rordn1rn9 ist c11.d in Absc1tz l Satz 1             (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ver-\nlwz(:ichn(:tl: Vntr;i~Jc: nicht dnz11wc'nrlen.                  kündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt\nist.\nArtikel 3                            (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nl. Artikel l Nr. 11 und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe e\nDer    Bu ndp~;1n i 11 islc~r fCir  Wirtschaft wird den\nWort:luuL d(:I V(:rordnunfJ zur Durchführung des                     am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\n§ 34 c ck:r G(:\\NCrlH:tHdnunq in der geltenden Fas-\ndritten Monats,\nsunu mit n(:ll(:r Pilrd~Jraphcnfolcre bekanntmachen             2. Artikel 1 Nr. 12 hinsichtlich des § 10 b Abs. 1\nund, sow(•it ('tlordc:rl ich, U nsUm rn iukeiten des                 und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe f hinsichtlich des\n\\;\\/ortlcrnls bCS()iLiD(:rJ.                                         § 11 Nr. 10 am 1. Januar 1976.\nBonn, den 13. Mai 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1echt"]}