{"id":"bgbl1-1975-53-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":53,"date":"1975-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)","law_date":"1975-05-09T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["1077\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1975                                                                                            Nr. 53\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n9. 5. 75  Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)                                                                                               1077\n300-2\n30. 4. 75  Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1102\n810-1-1:~\n12. 5. 75  Zweite Verordnung zur Anderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7) . . . .                                                           1103\n2121-50-1-4\n9. 5. 75  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 141 des Beamtengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1105\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblat.t Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1106\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1106\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1107\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(GVG)\nVom 9. Mai 1975\nAuf Grund des Artikels 323 des Einführungsgeset-                         4. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Wert-\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                                grenzen und Kostenvorschriften in der Zivil-\ngesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der Wortlaut                                gerichtsbarkeit vom 27. November 1964 {Bundes-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar                                   gesetzbl. I S. 933),\n1877 (Reichsgesetzbl. S. 41) in der ab 1. Januar 1975\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung                            5. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung der Straf-\nergibt sich aus                                                                  prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 300-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\ns. 1067),\nsung des Gesetzes                                                      6. § 41 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nnach Maßgabe des § 3 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes                               vom 6. September                               1965           (Bundesgesetzbl. I\nüber die Sammlung des Bundesrechts vom                                       s. 1185),\n10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des                       7. § 21 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlich-\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-                                 keit der Rechtsprechung der obersten Gerichts-\nlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968                                  höfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1451),                                                'gesetzbl. I S. 661),\n2. Artikel 4 des Siebenten Strafrechtsänderungs-\n8. Artikel 4 des Achten Strafrechtsänderungsgeset-\ngesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 337),\nzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),\n3. § 27 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen                         9. Artikel 10 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nVereinsrechts vom 5. August 1964 (Bundes-                                    Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 593),                                                         s. 645),","1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n10. Artikel 4 des Gesetzes über die rechtliche Stel-     17. Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Reform des\nllmg der nichlcheliclwn Kinder vom 19. August             Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesge-\n1969 (ßundesgeselzbl. l S. 1243),                         setzbl. I S. 1725),\n11. Artikel 1 des Gesetzes zur allgemeinen Einfüh-       18. Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nrung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-           gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nStrafsachen vom 8. SeptPmber 1969 (Bundesge-              s. 469),\nsetzbl. J S. 1582),                                  19. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-\n12. Artikel 1 des Gesetzc!s zur Anderung des Ge-              richtsverfassungsgesetzes vom 25. März 1974\nrichtsverfc:1ssungsgesetzes vom 8. September 1971         (Bundesgesetzbl. I S. 761),\n(Bundesgesetzbl. I S. 1513),\n20. Artikel 2, 8 Nr. V und 9 Abs. 9 des Ersten Ge-\n13. Artikel 11 Nr. 4 des Ges<'fzps zur Änderung des           setzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom\nDeutschen Richter9esetzes vom 10. September               9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393),\n1971 (BundesgesetzbI. J S. 1557),\n21. Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung der Land-\n14. Artikel 2 des Elften Strc1frecl1tsänderungsgeset-         gerichte und zur Vereinfachung des gericht-\nzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I              lichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bun-\nS. 1977),                                                 desgesetzbl. I S. 3651),\n15. Artikel 3 des Zwölften Strafrechtsänderungsge-\n22. Artikel 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten\nsetzes vorn 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts\ns. 1979),                                                 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\n16. Artikel II und XIII des   Gesetzes zur Änderung           s. 3686).\nder Bezeichnungen der      Richter und ehrenamt-\nlichen Richter und der    Präsidialverfassung der      Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\nGerichte vom 26. Mai      1972 (Bundesgesetzbl. I    Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-\ns. 841),                                             sen.\nBonn, den 9. Mai 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                               1079\nGerichtsverfassungsgesetz (GVG)\nin der Fassung vom 9. Mai 1975\nErster Titel                                                    § 17\nGerichtsbarkeit                           (1) Die ordentlichen Gerichte entscheiden über die\nZulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechts-\n§ 1                            weges. Hat ein ordentliches Gericht den zu ihm\nbeschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für un-\nDie richterliche Gewalt wird durch unabhängige,        zulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in der-\nnur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.           selben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb\nverneinen, weil es den Rechtsweg zu den ordent-\n§§ 2 bis 9                         lichen Gerichten für gegeben hält.\n(weggefallen)                           (2) Hat ein Gericht der allgemeinen Verwaltungs-,\nder Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit den zu\n§ 10                            ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für\nUnter Aufsicht des Richters können Referendare         zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die ordent-\nRechtshilfeersuchen erledigen und außer in Straf-        lichen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.\nsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise er-            (3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm be-\nheben und die mündliche Verhandlung leiten. Refe-\nschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so ver-\nrendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuord-      weist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für\nnen oder einen Eid abzunehmen.\nunzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers\ndie Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu\n§ 11                            dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger\nkann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß\n(weggefallen)\nder mündlichen Verhandlung stellen, auf die das\nUrteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt\n§ 12                            die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil\nDie ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird        bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die\ndurch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesge-          Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so\nrichte und durch den Bundesgerichtshof (den ober-        tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in\nsten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der or-       dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in An-\ndentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.                    sehung der Wirkungen, die durch andere als ver-\nfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängig-\nkeit geknüpft werden.\n§ 13\n(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen\nVor die ordentlichen Gerichte gehören alle bür-       Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich\ngerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für      der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)\ndie nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal-         einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß\ntungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begrün-          verweisen.\ndet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundes-\n(5) Für das Verhältnis zwischen den ordentlichen\nrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen\nGerichten und den Arbeitsgerichten gilt § 48 Abs. 1\nsind.\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes.\n§ 13 a\n(weggefallen)                                                    § 17 a\nDie Landesgesetzgebung kann jedoch die Ent-\n§ 14                             scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerich-\nAls besondere Gerichte werden Gerichte der            ten und den Verwaltungsbehörden oder Verwal-\nSchiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeich-       tungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechts-\nneten Angelegenheiten zugelassen.                        wegs besonderen Behörden nach Maßgabe der fol-\ngenden Vorschriften übertragen:\n§ 15                             1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit\n(weggefallen)                             ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts\noder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht beklei-\nden, auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur unter\n§ 16\ndenselben Voraussetzungen wie die Mitglieder\nAusnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf            des Bundesgerichtshofes ihres Amtes enthoben\nseinem gesetzlichen Richter entzogen werden.                  werden.","l080                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem                                Zweiter Titel\nBundesgerichtshof oder dem Obersten Landesge-\nAllgemeine Vorschriften\nricht oder einem Oberlandesgericht angehören.\nüber das Präsidium\nBei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der\nund die Geschäftsverteilung\ngesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese\nAnzahl muß eine ungerade sein und mindestens\n§ 21 a\nfünf betragen.\n(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.\n3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Ent-\nscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung nach           (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten\nLadung der Parteien.                                 oder aufsichtfülirenden Richter als Vorsitzenden und\n1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richter-\n4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch              planstellen aus acht gewählten Richtern,\nrechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne\n2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan-\ndaß zuvor auf die Entscheidung der besonderen\nstellen aus vier gewählten Richtern,\nBehörde angetragen war, bleibt die Entscheidung\ndes Gerichts maßgebend.                              3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b\nAbs. 1 wählbaren Richtern.\nDie Hälfte der gewählten Richter sind bei den Land-\n§ 18\ngerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim\nDie Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Ge-      Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei\nsetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre        einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wäh-\nFamilienmitglieder und ihre privaten Hausangestell-      lenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten\nten sind nach Maßgabe des Wiener Ubereinkom-             diese als gewählt.\nmens über diplomatische Beziehungen vom 18. April\n§ 21 b\n1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deut-\nschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn         (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit\nihr Entsendestaclt nicht Vertragspartei dieses Uber-     und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein\neinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des     Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht\nGesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Uber-          tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags\neinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische          und die für eine Dauer von mindestens drei Mona-\nBeziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ent-        ten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Recht-\n- sprechende Anwendung.                                    sprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter\nauf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei\ndem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht\n§ 19                           wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die\n(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses      an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate\nGesetzes errichteten konsularischen Vertretungen         oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.\neinschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach            (2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschrie-\nMaßgabe des Wiener Ubereinkommens über konsu-            bene Zahl von Richtern, und zwar bei den Land-\nlarische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundes-         gerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim\ngesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen Ge-     Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl von\nrichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Ent-     Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. In\nsendestaat nicht Vertragspartei dieses Ubereinkom-       den Fällen des § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wählt\nmens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Geset-    jeder Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis\nzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Uberein-           die in § 21 a Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zahl von Rich-\nkommen vom 24. April 1963 über konsularische Be-         tern erreicht ist.\nziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entspre-\nchende Anwendung.                                           (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt\nist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei\n(2') Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen        Stimmengleichheit entscheidet das Los.\nüber die Befreiung der in Absatz 1 genannten Per-           (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt.\nsonen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben          Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die zum\nunberührt.                                               ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch\ndas Los bestimmt.\n§ 20\n(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsver-\nDie deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch      ordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit\nnicht auf andere als die in den §§ 18 und 19 genann-     Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.\nten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Re-\ngeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher\n(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden,\nso kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 be-\nVereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften\nvon ihr befreit sind.                                    zeichneten Richtern angefochten werden. Uber die\nWahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständi-\ngen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof\n§ 21\nein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für\n(weggefallen)                      begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                           1081\neine gerichtliche Entscheidung nicht darauf ge-        den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von\nstützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht        der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird,\nordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im übri-        Gelegenheit zu einer .Äußerung zu geben.\ngen sind auf das Verfahwn die Vorschriften des Ge-\n(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen       oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig gewor-\nGerichtsbarke.it sinnqPmäß anzuwenden.                 den ist, für diese nach einer Änderung der Ge-\nschäftsverteilung zuständig bleibt.                    ·\n§ 21  C\n(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper\n(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder     zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich ge-\naufsichtführendE:!n Richters tritt sE:ün Vertreter     ändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher\n(§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder auf-  Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.\nsichtführende Richter anwesend, so kann sein Ver-         (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizver-\ntreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sit-\nwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so\nzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil-\nist das Präsidium vorher zu hören.\nnehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums\nwerden nicht vertreten.                                   (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\n(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsi-\nVorsitzenden den Ausschlag.\ndiums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes\nGericht für mehr als drei Monate oder an eine Ver-        (8) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist\nwaltungsbehörde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes     in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden\nMitglied des Präsidiums oder wird es zum Vorsit-       Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur\nzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der   Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung\ndurch die Wahl Nächstberufene.                         bedarf es nicht.\n§ 21 f\n§ 21 d                            (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den\n(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der   Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie\nRichterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend,      bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und\nder dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt,        die Vorsitzenden Richter.\num sechs Monate vorhergeht.                               (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den\n(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem   Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des\nGericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2         Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert,\nSatz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so sind bei der   führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das\nnächsten Wahl, die nach § 21 b Abs. 4 stattfindet,     lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vor-\nzwei Richter zu wählen; neben den nach § 21 b          sitz.\nAbs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei                                 § 21 g\nweitere Mitglieder aus, die durch das Los besti:rp_mt     (l) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten\nwerden.                                                Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Ge-\n(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem   schäfte auf die Mitglieder.\nGericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2            (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Ge-\nSatz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so sind bei      schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-\nder nächsten Wahl, die nach § 21 b Abs. 4 stattfindet, sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken;\nsechs Richter zu wählen; hiervon scheiden zwei         diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn\nMitglieder, die durch das Los bestimmt werden,         dies wegen Uberlastung, ungenügender Auslastung,\nnach zwei Jahren aus.                                  Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner\nMitglieder des Spruchkörpers nötig wird.\n§ 21 e\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den\n(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der        Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zivilkam-\nSpruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt  mer die Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzel-\ndie Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft   richter übertragen kann.\ndiese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäfts-\njahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt,                                 § 21 h\nwelche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder\nRichter kann mehreren Spruchkörpern angehören.            Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird\nin seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäf-\n(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsitzen-  ten, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind,\nden Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums      durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren\nsind, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.          ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei\n(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im         gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von\nLaufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,         ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht be-\nwenn dies wegen Uberlastung oder ungenügender          stellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder\nAuslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder       aufsichtführende Richter durch den dienstältesten,\ninfolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein-      bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten\nzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist        Richter· vertreten.","1082                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 21 i                              (4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident\n(l) Das Präsidium isl beschlußfähig, wenn minde-      eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht aus-\nstens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder an-          übt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Prä-\nwesend ist.                                               sidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des\nAbsatzes 3 dessen Präsident zuständig.\n(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht\nrechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21 e be-\nzeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder                                            § 22 C\naufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für                                  (weggefallen)\ndie getroffene Anordnung sind schriftlich niederzu-\nlegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüg-\n§ 22 d\nlich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in\nKraft, solange das Präsidium nicht anderweit be-             Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim\nschließt.                                                 Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die\nHandlung nach der Geschäftsverteilung von einem\nanderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.\nDritter Titel\n§ 231)\nAmtsgerichte\nDie Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in\n§ 22                            bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht\nohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes\n(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.\nden Landgerichten zugewiesen sind:\n(2) Einern Richter beim Amtsgericht kann zugleich\nein weiteres Richteramt bei einem anderen Amts.-           1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An-\ngericht oder bei einem Landgericht übertragen wer-            sprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldes-\nden.                                                          wert die Summe von dreitausend Deutsche Mark\nnicht übersteigt;\n(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der\nLandesjustizverwaltung dem Präsidenten des über-           2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-\ngeordneten Landgerichts übertragen werden. Ge-                standes:\nschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit\na) Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und\nmehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von\ndem Mieter oder Untermieter von Wohn-\nder Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienst-\nräumen oder anderen Räumen oder zwischen\naufsicht zu übertragen.\ndem Mieter und dem Untermieter solcher\n(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die                Räume wegen Uberlassung, Benutzung oder\nihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz                    Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhält-\nnichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.                        nisses über Wohnraum auf Grund der§§ 556 a,\n(5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft              556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie we-\nAuftrags verwendet werden.                                         gen Zurückhaltung der von dem Mieter oder\ndem Untermieter in die Mieträume einge-\nbrachten Sachen;\n§ 22 a\nb) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,\nBei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren                Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswan-\nRichtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2                      derungsexpedienten in den Einschiffungs-\nSatz 1 Nr. 3) gehört der Präsident des übergeord-                  häfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Uber-\nneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines                  fahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und\nanderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt,                    ihrer Habe und über Verlust und Beschädi-\ndieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.                gung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwi-\nschen Reisenden und Handwerkern, die aus\nAnlaß der Reise entstanden sind;\n§ 22 b\nc) Streitigkeiten wegen Viehmängel;\n(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter\nbesetzt, so beauftragt das Präsidium des Land-                d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;\ngerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständi-         e) (weggefallen)\ngen Vertretung dieses Richters.\nf) (weggefallen)\n(2) Wird an einem Amtsgericht die vorüber-\ngehende Vertretung durch einen Richter eines an-              g) Ansprüche aus einem mit der Uberlassung\nderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium                  eines Grundstücks in Verbindung stehenden\ndes Landgerichts einen Richter seines Bezirks läng-                Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder\nstens für zwei Monate mit der Vertretung.                          Auszugsvertrag;\nh) das Aufgebotsverfahren.\n(3) In Eilfällen kann der Präsident des Land-\ngerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die\n1) Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes. zur Entlastung der Landgerichte und\nGründe für die getroffene Anordnung sind schrift-            zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3651) bestimmt: Für anhängige Verfahren gilt\nlich niederzulegen.                                          § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.","Nr. 53        Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                         1083\n§ 23 a                                                          § 26\nDie Amlsg<'.1icl1I.(! sind in bürgerlichen Rechts-                      (1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein\nstrei tlgkei l.en ferner zustündig für                                   Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittel-\n1. Strei li~Jkeit:en in K indschaftssachen;\nbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener\ngegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der\n2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver-                          Jugenderziehung dienen, sind neben den für allge-\nwandtschaft begründete 9esetzliche Unterhalts-                      meine Strafsachen zuständigen. Gerichten auch die\npflicht;                                                            Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten\n3. Ansprüche nach den §§ 1615 k bis 1615 m des                           entsprechend.\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                                              (2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt ·\nAnklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn\nin dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als\n1\n§ 24     )                            Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen\n(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig,                  Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht\nwenn nicht                                                               zweckmäßig erscheint.\n1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74                                                  § 26 a\nAbs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts\nnach § 120 begründet ist,                                                               (weggefallen)\n2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre\n§ 27\nFreiheitsstrafe oder die Unterbringung des Be-\nschuldigten in einem psychiatrischen Kranken-                          Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Ge-\nhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der                   schäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschrif-\nSicherungsverwahrung zu erwarten ist oder                           ten dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen\nbestimmt.\n3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen\nBedeutung des Falles Anklage beim Landgericht\nerhebt.                                                                                 Vierter Titel\n(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere                                          Schöffengerichte\nStrafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf\ndie Unterbringun~J in einem psychiatrischen Kran-                                                 § 28\nkenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der                        Für die Verhandlung und Entscheidung der zur\nSicherungsverwahrung erkennen.                                           Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Straf-\nsachen werden, soweit nicht der Strafrichter ent-\nscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte\n§ 25                                 gebildet.\nDer Richter beim Amtsgericht entscheidet als                                                   § 29\nStrafrichter bei Vergehen,\n(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter\n1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt wer-                        beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöf-\nden,                                                                fen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach\n2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Frei-                      seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.\nheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder                         (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf\n3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem                           Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines\nStrafrichter erhebt und keine höhere Strafe als                     zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen\nFreiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.                     werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang\nder Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der\nStaatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Ge-\nricht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem\nl) § 24 gilt gemäß Artikel :l26 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a EGStGB          Schöffengericht eröffnet.\nvom 2. März 1974 (Bundesuesetzbl. I S. 469) und Artikel 8 Nr. V des\n1. StVRG vom 9. Dezember 1974 (Bu11desgeselzbl. I S. 3393) in dieser\nFctssung für die Zeit vorn !. .fonuar 1975 bis znm Abluuf des 31. De-\nzember 1977.                                                                                    § 30\n(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen be-\n.,§ 24\nstimmt, üben die Schöffen während der Hauptver-\n(1)  In Strafsachen sind die Amlsgericl1le zustiindi9, wenn nicht  handlung das Richteramt in vollem Umfang und mit\n1. die Zuständi9keit des Lirndgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a   gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amts-\noder des Oherlandcs9erichts nach § 120 begründet ist,\n2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe    gericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer\noder die Unterbrin9ung des Besdiuldiglfm in einem psychiatri-     Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen\nschen Krankenhaus oder eiTilir sozialtlwrapc,utischen Anstalt,\nallein oder nebr,n einer Slrnle, oder in der Sicherun9sverwahrung teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung\nzu erwarten ist oder\nstehen und die auch ohne mündliche Verhandlung\n3. die Slaalsanwaltsdrnft we9en der besonderen Bedeutung des\nf'alles Ankla9e beim Lanclq<!richt er hebt.                       erlassen werden können.\n(2) Das Amts9ericht darf nid1t uuf eine höhere Strafe als drei\nJahre, f'r_eiheitsstrafe und nicht a\\l[ die Unterbrin!JUH!J in einem     (2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforder-\npsyduatnschen Kwukenh<1us oder einPr sozialtherapeutischen An-        lichen Entscheidungen werden von dem Richter\nstalt, allein ocler 11dwn <'iner Strnfe, oder in dn Sicherungsver-\nwahn1nu erkennerL\"                                                    beim Amtsgericht erlassen.","1084                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 31                                 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer\nDas Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann                          Landesregierung;\nnur von Dc>utschen versehen werden.                                     3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-\noder Ruhestand versetzt werden können;\n§ 32\n4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, No-\nUnfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:                                  tare und Rechtsanwälte;\n1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-\n5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivoll-\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-\nzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie\nsitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu\nhauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;\neiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\nverurteilt sind;                                                    6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen\n2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren                              Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemein-\nwegen einer Tat schwebt, die den Verlust der                             samen Leben verpflichtet sind;\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur                     7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche\nFolge haben kann;                                                        Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen\n3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung                             sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn\nin der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt                            der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurück-\nsind.                                                                    liegt.\n§ 33 1 )\n(2) Die Landesgesetze können außer den vor-\nZu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen                       bezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte\nwerden:                                                                 bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht\n1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das                         berufen werden sollen.\nfünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollen-\ndet haben würden;\n2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet\nhaben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode\nDie Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ab-\nvollenden würden;\nlehnen:\n3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vor-\nschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde                    1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,\nwohnen;                                                                  eines Landtages oder einer zweiten Kammer;\n4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher                      2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-\nGebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.                                periode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen\nRichters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen\n§ 34 2 )                                   erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als\nehrenamtliche Richter tätig sind;\n(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht\nberufen werden:                                                         3. Arzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinder-\n1. der Bundespräsident;                                                      krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebam-\nmen;\n1) § 33 Nr. 1 und 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dies<er Fassung erstmals  4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker\nauf die am l. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.\nbeschäftigen;\nDie bisherige Fassung des§ 33 lautet:\n,.§ 33\n5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die\nZu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:\nl. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für         unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Fa-\nSchöffen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;        milie die Ausübung des Amtes in besonderem\n2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch\nnicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;                                Maße erschwert;\n3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu\ndem Amt nicht geeignet sind.\"                                    6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr\nvollendet haben oder es bis zum Ende der Amts-\n2) § 34 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG\nvom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung        periode vollendet haben würden.\nerstmals auf die am l. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzu-\nwenden.\nDie bisherige Passung des § 34 lautet:\n,.§ 34\n(1) Zu dem Amt eines Schütten sollen ferner nicht berufen\nwerden:\n1. der Bundespräsident;\n2. die Mitglieder der Bundcsrcgicru11q oder einer Landesregierung;\n3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand\nversetzt werden können;\n3) § 35 Nr. 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-\n4. Richter und Be,1mte der St.aatsilnwaltschaft., Notare und Rechts-    zember 1974 (Bundesgesetzb!. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals\nanwülle;                                                            auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.\n5. qerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;\n6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen,        Die bisherige Fassung des § 35 Nr. 2 lautet:\ndie satzungsgemiiß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.           „2. Personen. die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines\n(2) Die Landesqeselze können außer den vorbezeichneten Beamten             Schöffen beim Schwurgericht oder an wenigstens zehn Sitzungs-\nhöhere Verwaltunqsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines                     tagen die Verpflichtung eines Schöffen beim Schöffengericht\nSchöffen nicht berufen werden sollen.\"                                        oder bei der Strafkammer erfüllt haben;\"","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                                                     1085\n§ 36 1 )                                      (2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste\n(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr                              ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeinde-\neine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Auf-                            vorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht\nnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei                                 Anzeige zu machen.\nDritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der                                                                   § 39\nGemeindevertretung erforderlich.\nDer Richter beim Amtsgericht stellt die Vor-\n(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Be-                           schlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks\nvölkerung nach GeschlE)cht, Alter, Beruf und sozia-                            zusammen und bereitet den Beschluß über die Ein-\nler Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß                               sprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften\nGeburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und                                 des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwai-\nOrt der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vor-                               ger Mängel zu veranlassen.\ngeschlagenen PersmH~n enthalten.\n(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine                                                               § 40 2 )\n·woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der                                (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein\nZeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich be-                              Ausschuß zusammen.\nkanntzumachen,\n(2) Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim\n(4) Die Zahl der in dü~ Vorschlagsliste aufzu-                              Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der\nnehmenden Personen beträgt drei vom Tausend                                    Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungs-\nder Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte                               beamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Bei-\nBruchteile von Zahlern sind zur nächsthöheren Zahl                             sitzern.\naufzurunden. Die Landesregierungen werden er-\n(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Ein-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemein-\nwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertre-\nden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Ver-\ntung de,s ihm entsprechenden unteren Verwaltungs-\nhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzuneh-\nbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen\ngesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der\nist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die\nAmtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke\ndoppelte Anzahl derjenigen Persone~ nicht er-\noder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so be-\nreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die\nstimmt die zuständige oberste Landesbehörde die\nals Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden.\nZahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertre-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\ntungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenig-\n§ 37                                      stens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und\nGegen die Vorschlagsliste kann binnen einer                                 fünf Vertrauenspersonen anwesend sind.\nWoche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist,\nschriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung                                                                    § 41\nEinspruch erhoben werden, daß in die Vorschlags-                                  Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit\nliste Personen aufqenommen sind, die nach § 32                                 über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Ein-\nnicht aufgenommen werden durften oder nach den                                 sprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die\n§§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.                                    Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind\nzu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.\n§ 38\n(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlags-                                                                § 42 3 )\nliste nebst den Einsprüchen an den Richter beim\nAmtsgericht des Bezirks.                                                          (1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der\nAusschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der\n1) § 36 Abs. 1 und 2 Ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom               Stimmen für die nächsten vier Geschäftsjahre:\n!J. Dcz(•rnlrn1 11174 (Bundcsqcsc11.bl. I S. :!393) in dieser Fassung erst-\nmals ilUI die am 1. .lnnuur 1977 beginnende Amtsperiode anzu-               1. die erforderliche Zahl von Schöffen;\nwcndt,11.\nDie bishcri11e Fassunq des§ 36 l<111lel:\n.. § 36                                 2) § 40 Abs. 1 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in di~ser Fassung erstmals\n(1) Die Ccmcindc slcllt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlags-             auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtspenode anzuwenden.\nliste lür Schöllen auf. Für die Aufrrnhme in die Liste ist die Zu-\nstimm unq von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder                  Die bisherige Fassung des § 40 Abs. 1 lautet;\nder C,cnwindcvcrlretunq erforderlich. Die Vorschlagsliste soll außer            ., (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes zweite Jahr ein Ausschuß zu-\ndem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf                    sammen.\"\ndes Vor[J(:schl,1qcnen enlhallen.\n(2) Die Vorschlö9sliste ist in der c;emeinde eine Woche lang zu         3) § 42 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. Dezembe: 1974\njederm11nm I'insicht aufzulenen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist               (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals auf die am\nvorher üffentlich bekc111ntznmaclte11.                                         1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.\n(3) Die Zahl der in die VorscltlarJsliste aufzunehmenden Personen\nbet.rJg1 drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei                    Die bisherige Fassung des § 42 lautet:\nermi.1.tdl.e 13rnchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl auf-                                               .. § 42\nz11rnrnfon. Die Landesreqierungun werden ermächtigt, durch Rechts-                 Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der. Au_ssch~ß mit\nvernrdnunq für die Cenwinckn einzelner Amtsgerichtsbezirke eine                einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen fur die nachsten\nhöhere Verhült.niszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden              zwei Geschäftsjahre:\nPersonen lcs1wsetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach\nSatz 1 ergehende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen                  1. die erforderliche Zahl von Schöffen;\nnicht erreicl10n oder nur geringfü~Jig übersteigen wird, die als               2. die erforderliche Zahl der Personen, die in der von dem A~s-\nSchii!fen oder Ililfsschöllen benötigt werden. Die Landesregierun-                  schuß festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallen_der Sc:h?f-\ngen können die Ermüchtigunq auf die Landesjustizverwaltungen                        fen treten (Hilfsschöffen). Zu wäh~en sind Personen, die am„ Sitz\nüb(:rlrn!.Jen.\"                                                                    des Amtsgerichts oder in dessen nachster Umgebung wohnen.","l086                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die erforderliche Zahl der P(~rsonen, die in der                                            § 41\nvon dem Ausschuß festgesetzten Reihenfolge an                       Eine Anderung in der bestimmten Reihenfolge\ndie Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfs-\nkann auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten\nschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz\nSchöffen von dem Richter beim Amtsgericht be-\ndes Amtsgerichts oder in dessen nächster Um-                     willigt werden, sofern die in den betreffenden Sit-\ngebung wohnen.\nzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht be-\n(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß                 stimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind\nalle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht,                        aktenkundig zu machen.\nAlter, Beruf und sozialer Sf.Pllung angemessen be-\nrücksichtigt werden.                                                                           § 48\n1\n(1) Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-\n§ 43   )\nordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so\n(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl                  werden die einzuberufenden Schöffen vor dem\nvon Haupt- und l-Iilfsschöffen wird durch den Prä-                    Sitzungstag nach § 45 ausgelost.\nsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-\n(2) Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich,\ngerichts) bestimmt.\nso erfolgt die Auslosung durch den Richter beim\n(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen,                Amtsgericht lediglich aus der Zahl der am Sitz des\ndaß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf                    Gerichts wohnenden Hilfsschöffen. Die Umstände,\nordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen                      die den Richter beim Amtsgericht hierzu veranlaßt\nwird.                                                                 haben, sind aktenkundig zu machen.\n§ 44\n§ 49\nDie Namen der gewählten Hauptschöffen und\n(1) Wird zu den einzelnen Sitzungen die Zu-\nHilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in ge-\nziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen\nsonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffen-\nerforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der Hilfs-\nlisten).\nschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste.\n§ 45 2 )                                 (2) Würde durch die Berufung der Hilfsschöffen\n(1)    Die Tage der ordentlichen Sitzungen des                    nach der Reihenfolge der Schöff enliste eine Ver-\nSchöffengerichts werden für das ganze Jahr im vor-                    tagung der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-\naus festgestellt.                                                     zögerung ihres Beginns notwendig, so sind die nicht\nam Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen zu\n(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an                  übergehen.\nden einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres\n§ 50\nteilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher\nSitzung des Amtsgerichts bestimmt. Die Auslosung                         Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die\nist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Haupt-                       Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen\nschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen heran-                       ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine\ngezogen wird.                                                    '    Amtstätigkeit fortzusetzen.\n(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.                                             § 51\n(4) Uber die Auslosung wird von dem Urkunds-                                           (weggefallen)\nbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufge-\nnommen.\n§ 52\n§ 46                                    (1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die\n(1) Der Richter beim Amtsgericht setzt die Schöf-                 Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder\nfen von ihrer Auslosung und den Sitzungstagen, an                     bekannt wird, so ist ihr Name von der Liste zu\ndenen sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hin-                    streichen.\nweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens                         (2) Ein Schöffe, bei dem nach seiner Aufnahme in\nin Kenntnis.                                                          die Schöffenliste Umstände eintreten oder bekannt\n(2) In gleicher Weise werden die im Laufe des                     werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung\nGeschäftsjahres einzuberufenden Schöffen benach-                      zum Schöffenamt nicht erfolgen soll, ist zur Dienst-\nrichtigt.                                                             leistung ferner nicht heranzuziehen.\n(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet\nl) § 43 Abs. 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-     nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des be-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals teiligten Schöffen.\nauf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.\nDie bisherige Fassung des§ 43 Abs. 2 lautet:                       (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\"(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraus-\nsichtlich jeder mindestens zu zwülf ordentlichen Sitzungstagen im\nJahr heranuezoqen wird.\"                                                                     § 53\n2) § 45 Abs. 2 Satz 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom        (1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,\n9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) erstmals auf die am\n1. Jamrnr 1977 beqinnende Amtsperiode anzuwenden.                  wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der be-","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                         1087\nteiligle Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis     Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die ein-\ngesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht wer-        zelnen Amtsgerichtsbezirke.\nden. Sind sie später entstanden oder bekannt ge-           (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind\nworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt      entsprechend anzuwenden.\nzu berechnen.\n(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über\ndas Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.                            Fünfter Titel\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.                                      Landgerichte\n§ 54                                                    § 59\n(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen             (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsiden-\nSchöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener          ten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren\nHinderungsgründe von der Dienstleistung an be-          Richtern besetzt.\nstimmten Sitzungstagen entbinden.                          (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres\n(2) Der Antrag und die Bewilligung sind akten-       Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen wer-\nkundig zu mcJchen.                                      den.\n(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft\n§ 55\nAuftrags verwendet werden.\nDie Schöffen und Vertrauenspersonen des Aus-\nschusses erhalten eine Entschädigung nach dem                                     § 60\nGesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen           Bei den Landgerichten werden Zivil- und Straf-\nRichter.                                               kammern gebildet.\n§ 56\n§§ 61 bis 69\n(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des                            (weggefallen)\nAusschusses, die sich ohne genügende Entschuldi\"-\ngung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden                                 § 70\noder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise\nentziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. zu-          (1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht\ngleich werden ihnen auch die verursachten Kosten       durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist,\nauferlegt.                                             wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die\nLandesjustizverwaltung geordnet.\n(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amts-\ngericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei          (2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder\nnachträglicher genügender Entschuldigung kann die      eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte\nEntscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen         Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit\nwerden. Gegen die Entscheidung ist Beschwe,rde         nicht widerrufen werden.\ndes Betroffenen nach den Vorschriften der Strafpro-        (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\nzeßordnung zulässig.                                   schriften, nach denen richterliche Geschäfte nur\nvon auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenom-\n§ 57                         men werden können, sowie die, welche die Vertre-\nBis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzu-      tung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.\nstellen und dem Richter beim Amtsgericht einzu-\nreichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Aus-                                § 71\nlosl'ing der Schöffen zu bewirken ist, wird durch die      (1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der\nLandesjustizverwaltung bestimmt.                       Kammern für Handelssachen, gehören alle bürger-\nlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsge-\n§ 58                          richten zugewiesen sind.\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den\ndurch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die       Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän-\nBezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen          dig\nganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art      1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamten-\nin Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in straf-          gesetze gegen den Fiskus erhoben werden,\nrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb      2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte we-\ndes räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes             gen Uberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse\nzuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine             oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von\nsachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung          Amtshandlungen.\nder Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-\ngen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-          (3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen,\nverwaltungen übertragen.                               Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts wegen Verfügungen de.r\n(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die    Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen\nBezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so be-     öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert\nstimmt der Präsident des Landgerichts die erforder-    des Streitgegenstandes den Landgerichten aus-\nliche ZcJhl von Haupt- und Hilfsschöffen und die        schließlich zuzuweisen.","1088                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 72                                    11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-\nDie Zivilk<lmmern, einschließlich der Kammern                                    folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),\nfür Handelssachen, sind die Berufungs- und Be-                                 12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2\nschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten                                        in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafge-\nverhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit                                   setzbuches),\nAusnahme der Kindschaftssachen.                                                13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Straf-\ngesetz buch es),\n§73                                     14. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge\n(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwer-                                 (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetz-\nden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsge-                                      buches),\nricht, gegen Entscheidungen des Richters beim                                  15. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge\nAmtsgedcht und der Schöffengerichte sowie über                                       (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetz-\nAnträge auf gericMliche Entscheidung in den Fällen                                   buches),\ndes § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung.                                     16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307\n(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in                                  des Strafgesetzbuches),\nder Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewie-                              17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern-\nsenen Geschäfte.                                                                     energie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-\nbuches),\n§ 73 a                                   18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\n(weggefallen)                                       mit Todesfolge {§ 311 Abs. 1 bis 3 des Straf-\ngesetzbuches),\n1                                  19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegen-\n§ 74     )\nüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen\n(1) Die Strafkammern sind als erkennende Ge-                                    (§ 311 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),\nrichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Ver-                          20. des Herbeiführens einer lebe'nsgefährdenden\nbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsge-                                     Uberschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter\nrichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie                                      Halbsatz des Strafgesetzbuches),\nsind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen\n21. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todes-\neine höhere Strnfe als drei Jahre Freiheitsstrafe\nfolge (§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),\noder die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in                           22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todes-\nder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei                                    folge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Straf-\ndenen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen                                    gesetzbuches),\nBedeutung des Falles Anklage beim Landgericht er-                              23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-\nhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).                                                            folge (§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetz-\nbuches)\n(2) Für die Verbrechen\nist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.\n1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit To-\n§ 120 bleibt unberührt.\ndesfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),\n2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177                                    (3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches),                                         für die Verhandlung und Entscheidung über das\nRechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des\n3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178\nStrafrichters und des Schöffengerichts.\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches),\n4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),                                                                § 74 a 2 )\n5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),\n(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein\n6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches),                          Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Straf-\n7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3                              kammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts\nletzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),                               als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-\n8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des                            ständig für Straftaten\nStrafgesetzbuches),                                                    1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a des\n9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2                                  Strafgesetzbuches,\nletzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),                               2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-\n10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239                                   tes in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90 a\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches),                                             Abs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches,\n3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den\n1)   § 74 Abs. 1 Satz 2 !Jilt qcmiiß A1tikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b          Fällen der §§ 109 d bis 109 g des Strafgesetz-\nDCStGB vom 2. Mürz 1974 (ßuudcsqesclzhl. I S. 469) in dieser Fas-\nsunq für die Zeit vom 1. Jc1nudf l!J75 bis zum Ablauf des 31. De-              buches,\nzember 1977.\nAb 1. Januar 1978 qill folqcnch, f'assllrt(J:                           2) Für § 74 a Abs. 1 gelten nach Artikel 324 Abs. 5 EGStGB vom 2. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) im Land Berlin folgende Besonder-\n„Sie sind auch zusti.inclig für alle Stralfotc,n, bei denen eine höhere      heiten:\nStrnte als drei Juhre Freiheilsstr,dc! oder die Unterbringung in\n(,inem psychiatrischen Krankenhuus ocler einc'r soziallhernpeutischen         l, Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nJ\\nsf.al1, ,lllein orler neben einer Strilfo, oclcr in cfor Sichenmqsver-       ,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fäl-\nwahrunq zu erwarten isl oclcr bei denen die Staats,rnwaltschaft                       len der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90 a Abs. 3 und des § 90 b des\nweqen der bcsoncl,,r„n Bedenl.unq c!Ps fC,1Jles Anklage beim Lancl-                   Strnf9esetzbuches,\";\nuericht erhebt (§ 24 /\\bs. 1 Nr. 3).\"                                         2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden,","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                                           1089\n4. der Zuwiderhdndlung gegen ein Vereinigungs-              (2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf-\nverbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetz-     taten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang,\nbuches und des § 20 des Vereinsgesetzes,            so ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht zu-\n5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-          ständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren\nbuches) und                                         Straftat liegt.\n6. der politischen Verdächti9ung (§ 241 a des Straf-        (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich\ngesetzbuchf~s).                                     der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Landge-\nrichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.\n(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt,\nwenn der Generalbundesm1walt wegen der besonde-\nren Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des                                             § 74 d\nHauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei            (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndenn, daß durch Abgabe nach § 142 a Abs. 4 oder          durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die\ndurch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 die Zu-       Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74. Abs. 2\nständigkeit der Strnfkamrner begründet wird.            bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies\n(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach    der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die\nAbsatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73     Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nAbs. 1 bezeichneten Entscheidungen.                     die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich        (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl\nder Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des          der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche\nOberlandesgerichts.                                     Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 gebildeten Bezirks.\n§ 74 b\nIn Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist                                           § 75\nneben der für allgemeine Strafsachen zuständigen           Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den\nStrafkammer auch die Jugendkammer als erkennen-         Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kam-\ndes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26      mer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei\nAbs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.            Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.\n§ 74 C                                                            § 76\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur         (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der\nsachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledi-       Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-\ngung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem         gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.\nLandgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte\nganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, in              (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer\ndenen bei Straftaten                                    besetzt:\nmit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine\n1. nach der Konkursordnung und der Vergleichs-\nordnung,.                                             Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein\nUrteil des Strafrichters richtet;\n2. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-\nmit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden\nbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die\nund zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeich-\nRechnungslegung von bestimmten Unternehmen\nneten Strafsachen (Schwurgericht);\nund Konzernen, dem Gesetz betreff end die Ge-\nsellschaften mit beschränkter Haftung und dem          mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden\nGenossenschaftsgesetz,                                 und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große\nStrafkammer).\n3. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Bör-\nsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versiche-                                         § 771)\nrungsaufsichtsgesetz,                                  (1) Für die Schöffen beim Schwurgericht und die\n1\n4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem            Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die\nAußenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaf-     Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts\ntungsgesetzen    sowie      dem    Finanzmonopol-,  mit folgender Maßgabe:\nSteuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Straf-       (2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die\nvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar        Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für das\nsind,\n1) § 77 Abs. 2 Satz 1 und 5 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG\n5. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel-               vorn 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung\nrecht,                                                 erstmals auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzu-\nwenden.\n6. des Betrugs, der Untreue, des Diebstahls, der                Die bisherige Fassung des § 77 Abs. 2 lautet:\nUnterschlagung, der Hehlerei, des Wuchers, der           ., (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforder-\nlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des -~andgerichts gehören:\nVorteilsgewährung und der Bestechung, soweit           den Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wah~t der _Aussc~uß bei\nzur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse        dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgencht semen Sitz hat.\nHat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so be-\ndes Wirtschaftslebens erforderlich sind,               stimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Be-\nzirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschö_ffen w_~hlt.\ndie große Strafkammer zuständig ist. Die Landes-           Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der H1lfsschoffen\nwerden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des\nregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-           Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgericht_s stellt die\nNamen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgenchts zusam-\ndesjustizverwaltungen übertragen.                          1nen.11","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSchwurgericht und für die Strafkammer auf die                                    5a. Titel\nzum Bezirk des Li:mdgerichts gehörenden Amtsge-\nStrafvollstreckungskammern\nrichtsbezirke. Die IJilfsscl1öffen wählt der Ausschuß\nbei dem Amtsgericht, in dess(~n Bezirk das Land-\n§ 78 a\ngericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen\nSitz außerhalb seines fü~zirks, so bestimmt die Lan-        (1)  Bei den Landgerichten werden, soweit in\ndesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum            ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen\nBezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die       gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder freiheits-\nHilfsschöffen wählt. Die Namen der gewählten             entziehende Maßregeln der Besserung und Siche-\nHauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von           rung vollzogen werden, Strafvollstreckungskam-\ndem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des         mern gebildet. Diese sind zuständig für die nach\nLandgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landge-       den § § 462 a und 463 der Strafprozeßordnung zu\nrichts stellt die Namen der Hauptschöffen zu den         treffenden Entscheidungen, soweit sich nicht aus\nSchöffenlisten für das Schwurgericht und für die         der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt.\nStrafkammer zusammen.                                       (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(3) An die Stelle des Richlers beim Amtsgericht       durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 be-\ntritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die      zeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer\nHauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sit-         Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvoll-\nzungen des Schwurgerichts und der Strafkammern           streckungskammern fallenden Strafsachen zuzuwei-\nteilnehmen, der Präsident des Landgerichts; § 46         sen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungs-\nAbs. 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung darüber,      kammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch\nob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen        oder ausschließlich an Orten haben, an denen das\noder ob von seiner Hercmziehung zur Dienstleistung       Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Be-\nabzusehen ist, sowie über die von einem Schöffen         stimmungen für eine sachdienliche Förderung oder\nvorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Straf-        schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig\nkammer. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters      sind. Die Landesregierungen können die Ermächti-\nbeim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.        gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nverwaltungen übertragen.\n(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe\nGeschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das              (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Frei-\nSchöffengericht oder als Schöffe für die Strafkam-       heitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der\nmer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt         Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf\nwerden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in         dem Gebiete eines anderen Landes, so können die\neinem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in            beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvoll-\nmehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt wor-         streckungskammer bei dem Landgericht zuständig\nden, so hat der Einberufene das Amt zu überneh-          ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige\nmen, zu dem er zuerst einberufen wird.                   Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.\n§ 78                                                    § 78 b\n(1)  Die Landesregierungen werden ermächtigt,            (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt\ndurch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung           mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entschei-\nzu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsge-         dung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis\nricht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsge-         zu zwei Jahren zugrunde liegt,\nrichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für die-       mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in\nsen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer         den sonstigen Fällen.\ndes Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit\nzuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Ver-            (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskam-\nbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Straf-       mern werden vom Präsidium des Landgerichts aus\nkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregie-         der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in\nrungen können die Ermächtigung auf die Landes-           seinem Bezirk angestellten Richter beim Amts-\njustizverwaltungen übertragen.                           gericht bestellt.\n(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landge-                           Sechster Titel\nrichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks\nbesetzt, für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende                         Schwurgerichte\nund die übrigen Mitglieder werden durch das Präsi-\ndium des Landgerichts bezeichnet.                                              §§ 79 bis 92\n(3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die                            (weggefallen)\nZahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum\nBezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichts-                             Siebenter Titel\nbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei\ndem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Straf-                       Kammern für Handelssachen\nkammer gebildet worden ist. Die sonstigen in § 77\n§ 93\ndem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen\nGeschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer             (1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürf-\nwahr.                                                    nis als vorhanden annimmt, können bei den Land-","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                          1091\ngerich ten für deren Jfozi rke oder für örtlich abge~   5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren\n~rrenzte Teile da von Kammern für Handelssachen             Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.\ngebildet werden.                                            s. 499);\n(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb       6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs-\ndes Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an             gesetzbl. 1908 S. 215).\ndenen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.               (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind\nferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die\n§ 94\nZuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3\nSatz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes\nIst bei einem Landgericht eine Kammer für Han\"'      richtet.\ndelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen\ndiese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach                                    § 96\nMaßgabe der folgenden Vorschriften.                        (1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für\nHandelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in\nder Klageschrift beantragt hat.\n§ 95\n(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der\n(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind\n§§ 276, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsge-\ndie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen\nricht an das Landgericht zu verweisen, so hat der\ndurch die Klage ein Anspruch geltend gemacht\nKläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kam-\nwird:\nmer für Handelssachen in der mündlichen Verhand-\n1. gegen einen Kaufmann .im Sinne des Handelsge-        lung vor dem Amtsgericht zu stellen.\nsetzbuches aus Geschäften, die für beide Teile\nHandelsgeschäfte sind;\n§ 97\n2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgeset-\n(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine\nzes oder aus einer der im § 363 des Handelsge-\nnicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung ge-\nsetzbuchs bezeichneten Urkunden;\nbracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Be-\n3. auf Grund des Scheckgesetzes;                        klagten an die Zivilkammer zu verweisen.\n4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechts-          (2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506\nverhältnisse:                                       der Zivilprozeßordnung erhobene· Widerklage als\na) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mit-       Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so\ngliedern einer Handelsgesellschaft oder zwi-    ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechts-\nschen dieser und ihren Mitgliedern oder zwi-    streit an die Zivilkammer zu verweisen, sola.nge\nschen dem stillen Gesellschafter und dem In-    nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und\nhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während      darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung\ndes Bestehens als auch nach Auflösung des       von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfol-\nGesellschaftsverhältnisses, und aus dem         gen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.\nRechtsverhältnis zwischen den Vorstehern\noder den Liquidatoren einer Handelsgesell-                                  § 98\nschaft und d(:~r Gesellschaft oder deren Mit-\ngliedern;                                          (1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kam-\nmer für Handelssachen gehörige Klage zur Ver-\nb) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht\nhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf An-\nzum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;\ntrag des Beklagten an die Kammer für Handels-\nc) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den    sachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das\nSchutz der Warenbezeichnungen, Muster und       Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag\nModelle beziehen;                               nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.\nd) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Er-\n(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im\nwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts\nFalle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene\nunter Lebenden zwischen dem bisherigen\nWiderklage als Klage vor die Kammer für Handels-\nInhaber und dem Erwerber entsteht;\nsachen nicht gehören würde.\ne) aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem\nDritten und dem, der wegen mangelnden              (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die\nNachweises der Prokura oder Handlungsvoll-      Zivilkammer nicht befugt.\nmacht haftet;                                      (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des An-\nf) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts,      trags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zu-\ninsbesondere aus denen, die sich auf die Ree-   gestimmt hat.\nderei, auf die Rechte und Pflichten des Ree-\n§ 99\nders oder Schiffseigners, des Korrespondent-\nreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Bod-     (1) Wird in einem bei der Kammer für Handels-\nmerei und die Haverei, auf den Schadenser-      sachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach\nsatz im Falle des Zusammenstoßes von Schif-     § 280 der Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf\nfen, auf die Bergung und Hilfeleistung und      Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert\nauf die Ansprüche der Schiffsgläubiger be-      oder eine Widerklage erhoben und gehört die\nziehen;                                         erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage","1092                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnicht vor die Kmnmer für Handelssachen, so ist der           (2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handels-\nRechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivil-        sachen haben gleiches Stimmrecht.\nkammer zu verweisen.\n(3) In Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsver-\n(2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die    hältnis zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffs-\nKammer zu der Verweisung auch von Amts wegen             mannschaft beziehen, kann die Entscheidung im\nbefugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn         ersten Rechtszug durch den Vorsitzenden allein er-\ndurch eine Klageänderung ein Anspruch geltend            folgen.\ngemacht wird, der nicht vor die Kammer für Han-\n§ 106\ndelssachen gehört.\nIm Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Richter beim\n§ 100\nAmtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handels-\nDie §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten     sachen sein.\nRechtszuge vor den Kammern für Handelssachen\n§ 107\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren\n§ 101                         Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am\nSitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten\n(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits        Tage- und Ubernachtungsgelder sowie Ersatz der\nan eine andere Kammer ist nur vor der Verhand-           verauslagten Fahrtkosten nach den für Richter am\nlung des Antragstellers zur Sache zulässig.               Landgericht geltenden Vorschriften.\n(2) Uber den Antrag ist vorab zu verhandeln und           (2) Ehrenamtlichen Richtern, die ihren Wohnsitz\nzu entscheiden.                                           oder ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der\n§ 102                         Kammer für Handelssachen haben, werden die not-\nwendigen Fahrtkosten für die Benutzung von öffent-\nDie Entscheidung über Verweisung eines Rechts-\nlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nstreits an die Zivilka.mmer oder an die Kammer für\nteln erstattet.\nHandelssachen isL , it anfechtbar. Erfolgt die Ver-\nweisung an eine cu, ..... ~fe Kammer, so ist diese Ent-      (3) Den ehrenamtlichen Richtern werden jedoch\nscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit         bei Fußwegen und bei Benutzung von anderen als\nverwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren          öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nmündlichen Verhandlung wird von Amts wegen                rungsmitteln für jedes angefangene Kilometer des\nbestimmt und den Parteien bekanntgemacht.                 Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.\nKann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr\nals zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regel-\n§ 103\nmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-\nBei der Kammer für Handelssachen kann ein An-          gelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die\nspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann          Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffent-\ngeltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit             lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nnach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer        teln durch eine Minderausgabe an Tage- und Uber-\nfür Handelssachen gehört.                                 nachtungsgeldern ausgeglichen werden; jedoch ist\ndie Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn\n§ 104\nFahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilo-\nmeter verlangt werden. Kann der ehrenamtliche\n(1) Wird die Kammer für Handelssachen als Be-          Richter wegen besonderer Umstände ein öffent-\nschwerdegericht mit einer vor sie nicht gehörenden        liches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel\nBeschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts         nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen\nwegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso             Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.\nhat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerde-\ngericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde\n§ 108\nbefaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer\nfür Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften             Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutacht-\ndes§ 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.          lichen Vorschlag der Industrie- und Handelskam-\n(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere          mern für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine\nKammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer,             wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.\ndie mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache\nanhängig ist oder diese Kammer bereits eine Ent-                                    § 109\nscheidung in der Hauptsache erlassen hat.                    (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann jeder Deut-\nsche ernannt werden, der das dreißigste Lebensjahr\n§ 105                         vollendet hat und als Kaufmann, als Vorstand einer\n(l) Die Kammern für Handelssachen entscheiden          Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesell-\nin der Besetzung mit einem Mitglied des Land-             schaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand\ngerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen         einer sonstigen juristischen Person in das Handels-\nRichtern, soweit nicht nach den Vorschriften der          register eingetragen ist oder eingetragen war.\nProzeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende           (2) Zum ehrenamtlichen Richter soll nur ernannt\nzu entscheiden hat.                                       werden, wer in dem Bezirk der Kammer für Handels-","Nr. 53 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                           1093\nsachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das             (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung\nHandelsregister eingetragen ist, dort eine Handels-     können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts\nniederlassung hat; bei Personen, die als Vorstand       für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte\neiner Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer     Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen\nGesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor-     Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Straf-\nstand einer sonstigen juristischen Person in das        senats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser\nHandelsregister eingetragen sind, genügt es, wenn       Tätigkeit zugewiesen werden.\ndie Gesellschaft oder juristische Person eine Nie-\nderlassung in dem Bezirk hat.                                                      § 117\n(3) Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung       Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend\nIn der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt           anzuwenden.\nsind, können nicht zu ehrenamtlichen Richtern er-\n§ 118\nnannt werden.\n(weggefallen)\n§ 110\nAn Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch                                  § 119\naus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt wer-\nden.                                                       Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung\n§ 111                          und Entscheidung über die Rechtsmittel:\n(weggefallen)                      1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsge-\nrichte in Kindschaftssachen;\n§ 112                          2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts-\nDie ehrenamtlichen Richter haben während der              gerichte in Kindschaftssachen;\nDauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle         3. der Berufung gegen die Endurteile der Landge-\nRechte und Pflichten eines Richters.                        richte;\n4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Land-\n§ 113                              gerichte.\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu                              § 120\nentheben, wenn er eine der für die Ernennung erfor-        (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in\nderlichen Eigenschaften nachträglich verliert.          deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz\n(2) Es entscheidet der erste Zivilsenat des Ober-    haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die\nlandesgerichts nach Anhörung des Beteiligten.           Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug\n1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des\n§ 114                              Strafgesetzbuches,\n2.  bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-\nDber Gegenstände, zu deren Beurteilung eine\nbuches),\nkaufmännische Begutachtung genügt, sowie über\ndas Bestehen von Handelsgebräuchen kann die             3.  bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nKammer für Handelssachen auf Grund eigener                  Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches)\nSachkunde und Wissenschaft entscheiden.                     sowie bei Straftaten nach § 30 c Abs. 2 des Pa-\ntentgesetzes und nach § 3 a Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2\ndes Patentgesetzes,\nAchter Titel                       4.  bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter\nOberlandesgerichte                         ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetz-\nbuches),\n§ 115                          5.  bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in\nden Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,\nDie Oberlandesgerichte werden mit einem Präsi-\ndenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weite-       6.  bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des\nren Richtern besetzt.                                       Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine\nStraftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Ober-\n§ 115 a                             landesgerichte gehört, und\n(weggefallen)                      7.  bei Völkermord (§ 220 a des Strafgesetzbuches).\n(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die\n§ 116                          Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechts-\n(1) Bei den Oberlandesgerichten werden· Zivil-       zug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten\nund Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zu-        Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen\nständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungs-       der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74 a\nrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch      Abs. 2 die Verfolgung übernimmt. Sie verweisen bei\njedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts,        der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache an\ndas in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz     das Landgericht, wenn eine besondere Bedeutung\nhat, bestellt werden.                                   des Falles (§ 74 a Abs. 2) nicht vorliegt.","1094                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandes-                             Neunter Titel\ngerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen\nBundesgerichtshof\nsie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entschei-\ndungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde\n§ 123\ngegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Ober-\nlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß-         Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.\nordnung).\n(4) DiesE! Oberlandesgerichte entscheiden auch                                 § 124\nüber die Beschwerde gegen Verfügungen und Ent-               Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsiden-\nscheidungen des nach § 74 a zuständigen Gerichts.        ten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren\nRichtern besetzt.\n(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen\n§ 125\nVorschriften. Die beteiligten Länder können durch\nVereinbarung die den Oberlandesgerichten in den              (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes wer-\nAbsätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hier-         den durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam\nnach zuständigen Gericht eines Landes auch für das       mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richter-\nGebiet eines anch'ren Landes übertragen.                 wahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten er-\nnannt.\n(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der\nStrafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet           (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann\nist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit       nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste\nnach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.            Lebensjahr vollendet hat.\n§§ 126 bis 129\n§ 121\n(weggefallen)\n(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen\nferner zuständig für die Verhandlung und Entschei-                                § 130\ndung über die Rechtsmittel:\n(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und\n1. der Revision gegen                                    Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt.\na) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Ur-      Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.\nteile des Strafrichters;                             (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nb) die Berufungsurteile der kleinen und großen      Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des\nStrafkammern;                                    Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze\nc) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechts-   für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu\nzug, wenn die Revision ausschließlich auf die    bestimmen.\nVerletzung einer in den Landesgesetzen ent-\n§§ 131, 131 a\nhaltenen Rechtsnorm gestützt wird;\n(weggefallen)\n2. der Beschwerde gegen strafrichterliche ·Entschei-\ndungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Straf-\n§ 132\nkammern oder des Bundesgerichtshofes begrün-\ndet ist.                                              . (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Großer Senat\nfür Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-\n(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Ent-\nsachen gebildet.\nscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer\nnach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung               (2) Jeder Große Senat besteht aus dem Präsiden-\neines anderen Oberlandesgerichts oder von einer          ten und acht Mitgliedern.\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen,              (3) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden\nso hat es die Sache diesem vorzulegen.                   durch das Präsidium des Bundesgerichtshofes für\ndie Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.\n§ 122                             (4) Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus\ndem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern der\n(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entschei-\nGroßen Senate.\nden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeß-\ngesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu            (5) Den Vorsitz in den Großen Senaten und den\nentscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitglie-      Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident des\ndern mit Einschluß des Vorsitzenden.                     Bundesgerichtshofes, im Falle seiner Verhinderung\nsein Vertreter. In den Fällen des § 136 können die\n(2) Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung      Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in den\ndes ersten Rechtszuges mit fünf Mitgliedern ein-         Fällen des § 137 der Vorsitzende Richter des erken-\nschließlich des Vorsitzenden zu besetzen. Im ersten      nenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mit-\nRechtszug entscheiden sie in dieser Besetzung auch       glied ihres Senats an den Sitzungen des Großen\ndarüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder          Senats oder der Vereinigten Großen Senate mit den\ndas Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens         Befugnissen eines Mitgliedes teilnehmen. Bei Stim-\nwegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen          mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\nist.                                                     den Ausschlag.","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                           1095\n§ 133                                                  § 138\nIn bür9eflichen Rechtsstreiti9keiten ist der Bun-       (1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen\ndesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und        Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung\nEntscheidun9 über die Rechtsmittel:                     nur über die Rechtsfrage.\n1. der Revision 9egen die Endurteile der Oberlan-          (2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für\ndesgerichte sowie gf!gen die Endurteile der Land-   Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate\ngerichte im Falle des § 566 a der Zivilprozeßord-   sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in\nnung;                                               Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des\n2. der Beschwerde gegen En lscheidungen der Ober-       Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern\n1andesgerichte in den Fällen des § 519 b Abs. 2     oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Ge-\nder Zivilprozeßordnung.                             genstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu\nhören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der\nSitzung seine Auffassung darlegen.\n§§ 134,134a                          (3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache\n(weggefallen)                      für den erkennenden Senat bindend.\n(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-\nneute mündliche Verhandlung vor dem erkennen-\n§ 135                          den Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung\n(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-     der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der\nständig zur Verhandlung und Entscheidung über           Verhandlung zu laden.\ndas Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der\nOberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie ge-                                 § 139\ngen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechts-\n(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entschei-\nzug, soweit nicht die Zustündigkeit der Oberlandes-\nden in der Besetzung von fünf Mitgliedern ein-\ngerichte begründet .ist.\nschließlich des Vorsitzenden.\n(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über\n(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwer-\nBeschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen\nden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung\nder OberlandesgEc~richte in den in § 138 d Abs. 6\n(§ 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Be-\nSatz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Straf-\nsetzung von drei Mitgliedern einschließlich des\nprozeßordnung bezeichneten Fällen, über die Be-\nVorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung\nschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungs-\nüber Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche\nrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder\nder Strafprozeßordnung) sowie über Anträge gegen\ndas Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses\nEntscheidungen des Generalbundesanwalts in den\neingestellt wird.\nin § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeich-\nneten Fällen.                                                                    § 140\nDer Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-\n§ 136                          ordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie\n(1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von     bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.\nder Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des\nGroßen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat                              9a. Titel\nvon der Entscheidung eines anderen Strafsenats\noder des Großen Senats für Strafsachen abweichen,         Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren\nso entscheidet im ersten Fall der Große Senat für                           in Strafsachen\nZivilsachen, im zweiten Fall der Große Senat für\nStrafsachen.                                                                    § 140 a\n(2) Die Vereinigten Großen Senate entscheiden,          (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein\nwenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines          anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständig-\nStrafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen      keit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich\noder ein Strafsenat von der Entscheidung eines          der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nZivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen      richtet. Dber einen Antrag gegen ein im Revisions-\noder ein Senat von der früher eingeholten Entschei-     verfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes\ndung der Vereinigten Großen Senate abweichen            Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen\nwill.                                                   Urteil die Revision eingelegt war.\n(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts be-\n§ 137                          stimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte,\nDer erkennende Senat kann in einer Frage von         die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen\ngrundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des          in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.\nGroßen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf-          (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur\nfassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-      ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfor-       den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht\ndert.                                                   zuständig ist, eine andere Strafkammer des Land-","1096                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngerichts, die vom Prüsidium des Oberlandesgerichts                               § 142 a\nvor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die          (1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur\nLandesregierungen       werden   ermächtigt,  durch     Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten\nRechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende         Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1\nEntscheidung des Präsidiums eines Oberlandesge-         und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei\nrichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht einge-     diesen Gerichten aus.\nrichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Ober-\nlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für          (2) Er gibt das Verfahren vor Einreichung einer\ndie nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die    Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der\nLandesregierungen können die Ermächtigung durch         Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwalt-\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen       schaft ab,\nübertragen.                                             1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:\n(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandes-         a) Straftaten nach de:q §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99\ngericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind,              oder 102 des Strafgesetzbuches,\ngilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregie-         b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Straf-\nrungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem               gesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein\nbenachbarten Land zu vereinbaren, daß die Auf-                  Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied\ngaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach                eines solchen Organs richtet,\nAbsatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen\nc) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in\nLand gehörenden Oberlandesgericht für Anträge\nübertragen werden, für die nach Absatz 1 das Land-              Verbindung mit einer der in Buchstabe a be-\nzeichneten Strafvorschriften oder\ngericht zuständig ist.\nd) Straftaten nach § 30 c Abs. 2 des Patentgeset-\n(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht             zes oder § 3 a Abs. 2 des Gebrauchsmuster-\neingerichtet ist und einem Amtsgericht die Straf-               gesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2 des\nsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte                 Patentgesetzes;\nzugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Ab-\nsatz 4 Satz 2 entsprechend.                             2. in Sachen von minderer Bedeutung.\n(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens be-          (3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft\nantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten      unterbleibt,\nRechtszug entschieden worden war, so ist ein ande-      1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in be-\nrer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120        sonderem Maße berührt oder\nAbs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten\n(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vor-             ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat ver-\nbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten             folgt.\ndie Absätze 1 bis 6 entsprechend.\n(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die\ner nach § 74 a Abs. 2 · übernommen hat, wieder an\nZehnter Titel                      die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine beson-\ndere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.\nStaatsanwaltschaft\n§ 141\n§ 143\nBei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der\nbestehen.\nStaatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zustän-\n§ 142                          digkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt\n(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird aus-         sind.\ngeübt:                                                     (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwalt-\n1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen General-       schaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzu-\nbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bun-      nehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei\ndesanwälte;                                         denen Gefahr im Verzug ist.\n2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerich-         (3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft\nten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;         verschiedener Länder sich nicht darüber einigen,\n3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere       wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat,\nStaatsanwälte oder Amtsanwälte.                     so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte\nBeamte der Staatsanwaltschaft, sonst der General-\n(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt\nbundesanwalt.\nsich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur\nVorbereitung der öffentlichen Klage in den Straf-                                 § 144\nsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als\nBesteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus\nder Amtsgerichte gehören.\nmehreren Beamten, so handeln die dem ersten Be-\n(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Auf-       amten beigeordneten Personen als dessen Vertreter;\ngaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die           sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amts-\nWahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts            verrichtungen desselben ohne den Nachweis eines\nunter dessen Aufsicht übertragen werden.                besonderen Auftrags berechtigt.","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                          1097\n§ 145                           tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können\n(1) Die ersten Beumten der Staatsanwaltschaft bei       die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nden Oberlandesgerichten und den Landgerichten              Landesjustizverwaltungen ü hertragen.\nsind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die\nAmtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu\nübernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen\nanderen als den zunächst zuständigen Beamten zu                                  Elfter Titel\nbeauftragen.                                                                   Geschäftsstelle\n(2) Amtsanwälte können dds Amt der Staats-\nanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.                                    § 153\nBei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft\n§ 145 a                           wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der\n(weggefallen)                        erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt\nwird. Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bun-\n§ 146                            desgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird\ndurch den Bundesminister der Justiz, bei den Ge-\nDie Beamten der Staatsanwaltschaft haben den            richten und Staatsanwaltschaften der Länder durch\ndienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nach-          die Landesjustizverwaltung bestimmt.\nzukommen.\n§ 147\nDas Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:\n1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des                               Zwölfter Titel\nGeneralbundesanwalts und der Bundesanwälte;                  Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte\n2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller\nstaatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffen-                                 § 154\nden Landes;\nDie Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den\n3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei          Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu be-\nden Oberlandesgerichten und den Landgerichten          trauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei\nhinsichtlich aller Becimten der Stac1tsanwaltschaft   dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister\nihres Bezirks.                                         der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landes-\n§ 148                            justizverwaltung bestimmt.\nDer Generalbundesarnvalt und die Bundesanwälte\nsind Beamte.                                                                        § 155\n§ 149\nDer Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung\nDer Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte           seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:\nwerden auf Vorschlag des Bundesministers der                I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:\nJustiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nvom Bundespräsidenten ernannt.                                 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Ver-\ntreter einer Partei ist oder zu einer Partei in\ndem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mit-\n§ 150                                  verpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen\nDie Staatsanwalt.schi:lft ist in ihren amtlichen Ver-          steht;\nrichtungen von den Gerichten unabhängig.                       2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die\nEhe nicht mehr besteht;\n§ 151\n3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in\nDie Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte                gerader Linie verwandt, verschwägert oder\nnicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstauf-                 durch Annahme an Kindes Statt verbunden,\nsicht über die Richter nicht übertragen werden.                   in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-\nwandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-\n§ 152                                  gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die\nSchwägerschaft begründet ist, nicht mehr be-\n(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind\nsteht;\nin dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen\nder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser        II. in Strafsachen:\nvorgesetzten Beamten Folge zu leisten.\n1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und                 2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder\nAngestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese                  Verletzten ist oder gewesen ist;\nVorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen             3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Ver-\nim öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr                 letzten in dem unter Nummer l 3 bezeich-\nvollendet haben und mindestens zwei Jahre in den                  neten Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-\nbezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen                    verhältnis steht.","1098                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDreizehnter Titel                                                 § 163\nRechtshilfe                           Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines an-\nderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk\n§ 156                          eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum\nZwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert\nDie Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechts-       werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Land-\nstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu         gericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.\nleisten.\n§ 157                                                      § 164\nDas Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amts-              (1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden\ngericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshand-       von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.\nlung vorgenommen werden soll.\n(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben,\ndenen die von· der ersuchenden Behörde übersende-\n§ 158                           ten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem\n(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.         Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben\naußer Ansatz.\n(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vor-\ngesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die                                  § 165\nvorzunehmende Handlung nach dem Recht des er-                                  (weggefallen)\nsuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Ge-\nricht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen\n§ 166\nan das zuständige Gericht ab.\n(1} Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb\nseines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts\n§ 159                           des Ortes nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug\n(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der         ist. In diesem Falle ist dem Amtsgericht des Ortes\nVorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen         Anzeige zu machen.\nstattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht,         (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169\nzu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die        der Strafprozeßordnung).\nEntscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechts-\nhilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und                                 § 167\ndas ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener\nOberlandesgerichte angehören. Uber die Beschwerde           (1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes\nentscheidet der Bundesgerichtshof.                       sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf\ndas Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzu-\n(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der         setzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.\nBeteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne\nmündliche Verhandlung.                                      (2} Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste\nGericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes,\nin dem er ergriffen wurde, abzuführen.\n§ 160\nVollstreckungen, Ladungen und Zustellungen wer-                                   § 168\nden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt             Die in einem deutschen Land bestehenden Vor-\nohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das       schriften über die Mitteilung von Akten einer öffent-\nProzeßgericht angehört, oder in einem anderen deut-      lichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind\nschen Land vorzunehmen sind.                        ,    auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Ge-\nricht einem anderen deutschen Land angehört.\n§ 161\nGerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäfts-\nstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines                           Vierzehnter Titel\nAuftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung               Öffentlichkeit und Sitzungspolizei\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch\nnehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt                                     § 169\nwerden soll. Der von der Geschäftsstelle beauftragte\nGerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.         Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\neinschließlich der Verkündung der Urteile und Be-\nschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunk-\n§ 162                           aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum\nZwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröf-\nHält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter\nfentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.\naußerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungs-\nbehörde auf, so kann diese Behörde die Staats-\nanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich                                § 170\nder Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der          Die Verhandlung in Ehe,- und Kindschaftssachen\nStrafe ersuchen.                                         ist nicht öffentlich.","Nr. 53 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                              1099\n§ 171                                 den; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet\n(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder                       werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche\nWiederaufhebung der Entmündigung einer Person                             Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung\nwegen Geisteskrankheit oder wegen Geistes-                                in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Ver-\nschwäche eingeleiteten Verfahren (§§ 664, 679 der                        kündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzu-\nZivilprozeßordnung) ist die Offentlichkeit während                        geben, aus welchem Grund die Offentlichkeit aus-\nder Vernehmung des Entmündigten auszuschließen,                           geschlossen worden ist.\nauch kann auf Antrag einer der Parteien die Offent-                          (2) Soweit die Offentlichkeit wegen Gefährdung\nlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen                        der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen\nwerden.                                                                   Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte\n(2)    Das Verfahren wegen Entmündigung oder                         über die Verhandlung und den Inhalt eines die\nWiederaufhebung der Entmündigung (§§ 645 bis 663,                         Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröf-\n675 bis 678 der Zivilprozeßordnung) ist nicht öffent-                     fentlichen.\nlich.                                                                       (3) Ist die Off entlichkeit wegen Gefährdung der\n§ 17la 1)                                Staatssicherheit oder aus den in § 172 Nr. 2 und 3\nbezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das\nDie Offentlichkeit kann für die Hauptverhandlung                      Gericht den anwesenden Personen die Geheimhal-\noder für einen Teil davon ausgeschlossen werden,                          tung von Tatsachen, die durch die Verhandlung\nwenn das Verfahren die Unterbringung des Beschul-                         oder durch ein die Sache betreffendes amtliches\ndigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder                          Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht\neiner Entziehungsanstalt, allein oder neben einer                         machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll\nStrafe, zum Gegenstand hat.                                               aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat\nkeine aufschiebende Wirkung.\n§ 172\nDas Gericht kann für die Verhandlung oder für                                                   § 175\neinen Teil davon die Offentlichkeit ausschließen,                            (1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen\nwenn                                                                      kann unerwachsenen und solchen Personen versagt\n1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffent-                      werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht\nlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen                    entsprechenden Weise erscheinen. ·\nist,                                                                   (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der\n2. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich                            Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet\neines Prozeßbeteiligten oder Zeugen oder ein                         werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es\nwichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder                    nicht.\nSteuergeheimnis zur Sprache kommen, durch de-\n(3) Die Ausschließung der Offentlichkeit steht der\nren öffentliche Erörterung überwiegende schutz-\nwürdige Interessen verletzt würden,                                 Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Be-\namten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen\n3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen un-                       vor dem erkennenden Geric:ht nicht entgegen.\nbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder\nSachverständigen mit Strafe bedroht ist,                                                      § 176\n4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen                              Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung\nwird.                                                                obliegt dem Vorsitzenden.\n§ 173\n§ 177\n(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem\nFalle öffentlich.                                                            Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sam.verständige\noder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen,\n(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts\ndie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ge-\nkann unter den Voraussetzungen des § 172 auch\ntroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können\nfür die Verkündung der Urteilsgründe oder eines\naus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ord-\nTeiles davon die Offentlichkeit ausgeschlossen\nnungshaft abgeführt und während einer zu bestim-\nwerden.\nmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht\n§ 174                                  übersteigen darf, festgehalten werden. Uber Maß-\n(1) Uber die Ausschließung der Offentlichkeit                         nahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Perso-\nist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn                     nen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind,\nein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für                      der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.\nangemessen erachtet. Der Beschluß, der die Offent-\nlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet wer-                                                 § 178\n(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-\n1) ~   171 a gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c EGStGB vom   verständige oder bei der Verhandlung nicht be-\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S 469) in dieser Fassung für die Zeit\nvom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.              teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer\nAb 1. Janudf 1978 gilt folgende Fassung:                           Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich\n.§ ma                                der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld\nDie Offenllichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen\nTeil davon ausgesdilossen werden, wenn das Verfahren die Unter•       bis zu zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungs-\nbringung des Beschuldigten in einem psychiatrisdlen Krankenhaus,      haft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort voll-\neiner Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutisdlen Anstalt,\nallein oder neben einer Strafe, zum Gegen~tand hat.•                  streckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungs-","1100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n~Jeld ist zu~Jleich für den Fall, daß dieses nicht bei-   Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit\ngetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem           Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erfor-\nMaße OrdnungsJwft an seine Stelle tritt.                  derlich erachtet, auch in der fremden Sprache in\n(2) Ober die Festsetzung von Ordnungsmitteln           das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrie-\nentscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver-          ben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem\nhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in        Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubi-\nden übrigen Fällen das Gericht.                           gende Ubersetzung beigefügt werden.\n(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe            (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unter-\nerkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ord-           bleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der\nnungshaft auf die Strafe anzurechnen.                      fremden Sprache mächtig sind.\n§ 179                                                     § 186\nDie Vollstreckung der vorstehend bezeichneten              Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Per-\nOrdnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar             sonen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständi-\nzu veranlassen.                                            gung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzu-\nziehen, mit deren Bilfe die Verständigung in anderer\n§ 180                           Weise erfolgen kann.\nDie in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse                                 § 187\nstehen auch einem einzelnen Richter bei der Vor-\n(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der münd-\nnahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung\nzu.                                                        lichen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei,\nbleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.\n§ 181\n(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer\n(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungs-    Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.\nmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung\nbinnen der Frist von einer Woche nach ihrer Be-                                      § 188\nkanntmachung Beschwerde eingelegt werden, so-\nfern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder                 Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig\neinem Oberlandesgericht getroffen ist.                     sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.\n(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178\n§ 189\nkeine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des\n§ 180 aufschiebende Wirkung.                                  (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu\nleisten:\n(3) Uber die Beschwerde entscheidet das Ober-\nlandesgericht.                                                     daß er treu und gewissenhaft übertragen\nwerde.\n§ 182\nGibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-\nIst ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr fest-             oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,\ngesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt        so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-\noder eine bei der Verhandlung beteiligte Person ent-       kräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der\nfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und         Dolmetscher hinzuweisen.\ndessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.\n(2) Ist der Dolmetscher für Ubertragungen der\nbetreff enden Art im allgemeinen beeidigt, so ge-\n§ 183\nnügt die Berufung auf den geleisteten Eid.\nWird eine Straftat in der Sitzung begangen, so\nhat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der                                 § 190\nzuständigen Behörde das darüber aufgenommene\nProtokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die           Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Ur-\nvorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.               kundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen\nwerden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es\nnicht.\n§ 191\nFünfzehnter Titel\nAuf den Dolmetscher sind die Vorschriften über\nGerichtssprache                       Ausschließung und Ablehnung der Sachverständi-\ngen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das\n§ 184                           Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher\nDie Gerichtssprache ist deutsch.                        zugezogen ist.\n§ 185                                             Sechzehnter Titel\n(1) Wird unter Beteiligung VQn Personen ver-                         Beratung und Abstimmung\nhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig\nsind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Neben-                                  § 192\nprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt;          (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der\njedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder          gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975                         1101\n(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann                            Siebzehnter Titel\nder Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs-\nGerichtsferien\nrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwoh-\nnen und im Falle der Verhinderung eines Richters\nfür ihn einzutreten haben.                                                         § 199\n(3) Diese~ Vorschriften sind auch auf Schöffen           Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden\nanzuwenden.                                              am 15. September.\n§ 193                                                    § 200\nBei der Beratung und Abstimmung dürfen außer             (1) Während der Ferien werden nur in Ferien-\nden zur Entscheidung berufenen Richtern nur die          sachen Termine abgehalten und Entscheidungen er-\nbei demselben Gericht zu ihrer juristischen Aus-         lassen.\nbildung beschäftigten Personen zugegen sein, so-            (2) Feriensachen sind:\nweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.        1.    Strafsachen;\n2. Arrestsachen und die eine einstweilige Ver-\n§ 194                                fügung betreffenden Sachen;\n(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die   3. Meß- und Marktsachen;\nFragen und sammelt die Stimmen.\n4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem\n(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegen-               Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder\nstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen              anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und\noder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet              dem Untermieter solcher Räume wegen Uber-\ndas Gericht.                                                   lassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fort-\n§ 195                                setzung des Mietverhältnisses über Wohnraum\nKein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung               auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen\nüber eine Frage verweigern, weil er bei der Ab-                Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der\nstimmung über eine vorhergegangene Frage in der                von dem Mieter oder dem Untermieter in die\nMinderheit geblieben ist.                                      Mieträume eingebrachten Sachen;\n5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;\n§ 196                         5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver-\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz              wandtschaft begründete gesetzliche Unterhalts-\nnicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten                  pflicht und Ansprüche nach den §§ 1615 k,\nMehrheit der Stimmen.                                          1615 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\n(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über         6. Wechselsachen;\ndie zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen,        7. Regreßansprüche aus einem Scheck;\nderen keine die Mehrheit für sich hat, so werden        8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines an-\ndie für die größte Summe abgegebenen Stimmen                   gefangenen Baues gestritten wird.\nden für die zunächst geringere abgegebenen so\nlange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.        (3) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat\ndas Gericht auf Antrag auch andere Sachen als\n(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuld- Feriensachen zu bezeichnen. Werden in einer Sache,\nfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren         die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache\nkeine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so       bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen\nwerden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stim-       Verhandlung einander widersprechende Anträge\nmen den zunächst minder nachteiligen so la12ge          gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die\nhinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit     Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.\nergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinun-\ngen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für           (4) In dem Verfahren vor den Landgerichten so-\nsich hat, so gilt die mildere Meinung.                  wie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll\ndas Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die\n(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und         nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fallen, so-\nzwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer        weit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als\nFrage, über die mit einfacher Mehrheit zu ent-          Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vor-\nscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme     behaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                          Vorsitzenden erfolgen.\n§ 201\n§ 197\nDie Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei            Zur Erledigung der Feriensachen können bei den\ngleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehren-       Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandes-\namtliche Richter und Schöffen nach dem Lebens-           gerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate\nalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die           gebildet werden.\n§ 202\nSchöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Be-\nrichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zu-        Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahn-\nletzt stimmt der Vorsitzende.                            verfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren, das\nKonkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur\n§ 198                          Abwendung des Konkurses sind die Ferien ohne\n(weggefallen)                      Einfluß."]}