{"id":"bgbl1-1975-52-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":52,"date":"1975-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter","law_date":"1975-05-07T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1061\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                              Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1975                                                                                                          Nr. 52\nTag                                                                          In h a 1t                                                                                      Seite\n7. 5. 75   Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1061\n1120-1. 1121-1, 1122-1, 810-1, 8252-1, 822-13, 8251-1, 86-5\n25. 3. 75   Verordnung über die Ubertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung\n(BC~SZollV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1068\n2. 5. 75   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die\nunentrJeltlichc~ fü!förderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen\nBehinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1074\nB'.l0-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBurHlcs9esclzblaU Teil II Nr. 31 und Nr. 32 ............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1075\nRPchtsvorschriftm1 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1076\nGesetz\nüber die Sozialversicherung Behinderter\nVom 7. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                   § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             (1) Nach diesem Gesetz sind ferner versichert\nkörperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in\nArtikel 1                                                       Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen\nbeschäftigt werden.\nGesetz über die Sozialversicherung Behinderter\nin geschützten Einrichtungen                                                        (2) Als beschäftigt gelten Behinderte, die ohne\noder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine\nErster Abschnitt                                                     Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung\neines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-\nGemeinsame Vorschriften\nartiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäfti-\ngungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger\n§ 1\nder Einrichtung.\n(1) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte,\ndie in Werkstätten für Behinderte oder Blinden-                                                    (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-\nwerkstätten beschäftigt werden, sind nach diesem                                              füllt, so liegt eine Beschäftigung im Sinne der\nGesetz in der gesetzlichen Kranken- und Renten-                                               Sozialvers,icherung auch dann vor, wenn sie tat-\nversicherung versichert. Hierzu zählen auch Behin-                                            sächlich nicht als solche bezeichnet wird.\nderte, die von diesen Einrichtungen als He,imarbei-\nter beschäftigt werden.                                                                                                                          § 3\n(2) Werkstätten für Behinderte sind die nach dem                                                (1) Auf die Versicherung nach diesem Gesetz fin-\nSchwerbehindertengesetz, Blindenwerkstätten die                                               den die Vorschriften für die gesetzliche Kranken-\nnach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten                                              und Rentenversicherung Anwendung, soweit die-\nWerkstätten.                                                                                  ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Dabei","1062                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nstehen die nach den §§ 1 und 2 Versiicherten den auf    Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller\nGrund einer entgeltlichen Beschäftigung Vernicher-      Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter\nten gleich.                                             und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlern-\nlinge im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde zu\n(2) Die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4\nlegen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und\nund § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a der Reichsversiche-\nfür den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel die-\nrungsordnung, § 2 Abs. l Nr. 10 a des Angestellten-\nversicherungsgesetzes, § 17 und § 29 Abs. 1 Satz 1      ses Betrages zugrunde zu legen.\nNr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes geht der Ver-\n§ 9\ns,icherung nach diesem Geselz vor.\n(3) Der Träger der Einrichtung gilt als Arbeitge-\nIst das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als\nder nach § 8 maßgebliche Mindestbetrag, so ist der\nber.\nBeitrag für den Unterschiedsbetrag von dem Träger\n(4) In den Fällen des § 1 s,ind die Beiträge zur     der Einrichtung allein zu tragen. § 1385 Abs. 4 Buch-\nSozialversicherung, die der Träger der Einrichtung      staben a und f der Reichsversicherungsordnung und\nals Arbeitgeber zu tragen hat, mit Ausnahme der         § 112 Abs. 4 Buchstaben a und g des Angestellten-\nAufwendungen nach § lO Abs. 1 von den für die Be-       versicherungsgesetzes bleiben unberührt.\nhinderten zuständigen Kostenträgern zu erstatten.\n§ 10\nZweiter Abschnitt                        (1) In den Fällen des § 1 werden die nach § 9\nKrankenversicherung                     Satz 1 entstehenden Aufwendungen je zur Hälfte\nvom Bund und von den Ländern getragen.\n§ 4                              (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nDer Berechnung der Beiträge ist als Arbeitsent-      nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi~i-\ngelt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom           ster der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-\nHundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller    stimmung des Bundesrates das Nähere über das Er-\nVersicherten der Rentenversicherung der Arbeiter        stattungsverfahren und die Zahlung von Vorschüs-\nund der Angestellten ohne Lehdinge und Anlern-          sen regeln.\nlinge im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde\nzu legen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel\nund für den Kalenderlag ein Dreihundertsechziig,stel                              Artikel 2\ndieses Betrages zugrunde zu legen.                                        Änderung von Gesetzen\n§ 5                                                          § 1\nIst das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als                     Reichsversicherungsordnung\nder nach § 4 maßgebliche Mindestbetrag, so ist der\nBeitrag von dem Träger der Einrichtung alle,in zu          Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ntragen.                                                 geändert:\n§ 6                             1. § 165 wird wie folgt geändert:\nFür die Bemessung des Sterbegeldes ist als Grund-         a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a ein-\nlohn der Betrag zugrunde zu legen, der nach § 4 für             gefügt:\ndie Berechnung der Beiträge maßgebend ist.                       „ 2 a. Personen, die\na) in Einrichtungen der Jugendhilfe\n§ 7\ndurch Beschäftigung für eine Er-\nWer bei einem Krankenversicherungsunterneh-                               werbstätigkeit befähigt werden sol-\nmen versichert ist und für sich und seine Ange-                              len oder\nhörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht,                       b) in Einrichtungen für Behinderte, ins-\nVertragsleistungen erhält, die der Art nach den                              besondere in Berufsbildungswerken,\nLeistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf                            an einer beruf sfördernden Maß-\nAntrag von der Versicherungspflicht nach § 1 oder                            nahme teilnehmen,\n§ 2 befreit. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach                      sofern sie nicht nach Nummer 1, 2 oder\nEintritt der Versicherungspflicht be,i der zustän-                        4 versichert sind,\".\ndigen Kasse zu stellen. Die Befreiung wiirkt vom\nBeginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht           b) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 1, 2 oder\nwiderrufen werden.                                              4\" durch die Worte „Nr. 1, 2, 2 a oder 4\" er-\nsetzt.\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nDritter Abschnitt\n,, (7) Für die in Absatz 1 Nr. 2 a bezeich-\nRentenversicherung                             neten Versicherten hat der Träger der Ein-\nrichtung, für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeich-\n§ 8                                   neten Versicherten hat der Rehabilitations-\nDer Bewchnung der Beitr~ige ist als Arbeitsent-              träger, der das Ubergangsgeld gewährt, die\ngelt mindestens ein Betrag in Höhe von 90 vom                   Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.\"","Nr. 52  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975                             1063\n2. Nach § 176 b wird folgender § 176 c eingefügt:                 (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keiine Kasse\nzuständig, so gehören die nach den §§ 1 und 2\n,,§ 176 C\ndes Gesetzes über die Sozialvers,icherung Behin-\nSchwerbc~hinderte im Sinne des § 1 des                derter in geschützten Einrichtungen Versicher-\nSchwerbehindertengesetzes können der Ver-                  ten der für ihren Wohnort zuständigen Orts-\nsicherung freiwillig beitrnten. § 176 Abs. 3 gilt          krankenkasse an.\"\nhinsichtlich der Altersgrenze; § 207 sowie § 310\nAbs. 2 und 3 gelten nicht.\"                             9. In § 381 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„leistet,\" die Worte „ und für die nach § 165\n3. Nach § 180 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a                Abs. 1 Nr. 2 a Versicherten\" eingefügt.\neingefügt:\n,,(1 a) Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 a Ver-      10. Die Uberschrift nach § 493 b erhält folgende Fas-\ns,icherten gilt als Grundlohn der Betrag, der als          sung:\nWert für freie Station (Kost und Wohnung) nach             ,, VIII. Auszubildende\".\n§ 160 Abs. 2 festgesetzt ist. Absatz 1 Satz 4 gilt.\"\n11. § 494 erhält folgende Fassung:\n4. § 205 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                         ,,§ 494\n„Sie kann bestimmen, daß für Kinder über einer                 Krankengeld wird den in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a\nbestimmten Altersgrenze ein Anspruch nicht                 bezerichneten Versicherten und den Auszubil-\nbesteht; dies gilt nicht für Kinder, die wegen             denden, die ohne Entgelt beschäftigt werden,\nkörperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-           nicht gewährt. Die Beiträge sind entsprechend\nrung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-            zu ermäßigen.\"\nten.\"\n12. § 514 wird wie folgt geändert:\n5. § 216 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz erhält fol-\ngende Fassung:                                             a) Absatz 1 Satz          und 2 erhält folgende Fas-\nsung:\n,, 1. solange sich der Berechtigte in Untersu-                   ,, § 176 a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2,\nchungshaft befindet oder gegen ihn eine                  § 176 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3\nFreiheitsstrafe oder freiheitsentziehende                 sowie § 176 c Satz 1 gelten. Der Beitritt darf\nMaßregel der Besserung und Sicherung voll-               nicht vom Gesundheitszustand und nur in\nzogen wird;\".\nden Fällen des § 176 c vom Lebensalter des\nBeitrittsberechtigten abhängig gemacht wer-\n6. In § 238 werden nach den Worten „ihres Be-                      den.\"\nschäftigungsorts\" die Worte „oder in den Fällen\nb) In Absatz 2 wird nach der Zahl ,,§ 257 b,\" die\ndes § 176 c ihres Wohnorts\" eingefügt.                          Zahl § 257 c,\" eingefügt.\n11\n7. Die Uberschrift nach § 257 erhält folgende Fas-        13. In§ 590 Abs. 2 werden nach dem Wort „erzieht\"\nsung:                                                      die Worte „oder für ein Kind, das wegen kör-\n,,IV a. Kassenzuständigkeit für Rentner, für Be-           perlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente\nzieher von Ubergangsgeld und für Behin-         erhält, sorgt\" eingefügt.\nderte in geschützten Einrichtungen\".\n14. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Num-\nmer 3 a eingefügt:\n8. Nach § 257 b wird folgender § 257 c eingefügt:\n11 3 a. Personen, die\n,,§ 257 C                                   a) in Einrichtungen der Jugendhilfe durch\n(1) Die nach den§§ 1 und 2 des Gesetzes über                       Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit\ndie Sozialversicherung Behinderter in geschütz-                          befähigt werden sollen oder\nten Einrichtungen Versicherten gehören der                           b) in Einrichtungen für Behinderte, insbe-\nKasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren. Ist                        sondere in Berufsbildungswerken, an\ndies eine Ortskrankenkasse, so kann der Ver-                             einer berufsfördernden Maßnahme teil-\nsicherte die Mitgliedschaft bei der für se,inen                          nehmen,\nWohnort zuständigen Ortskrankenkasse bean-                           sofern sie nicht nach Nummer 1 oder 8 a\ntragen.                                                              versichert sind,\".\n(2) Ist nach Absatz l keine Kasse zuständig,\nso gehören die nach den §§ l und 2 des Gesetzes        15. In § 1233 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nüber die Soz,ialversicherung Behinderter in ge-            ,,Reichsknappschaftsgesetz\" das Wort „oder\"\nschützten Einrichtungen Versicherten der Kasse             durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nan, bei der der Ehegatte oder ein Elternteil ver-          „Handwerkerversricherungsgesetz\" die Worte\nsichert ist. Sind danach mehrere Kassen zustän-            „oder dem Gesetz über die Sozialversicherung\ndig, so steht dem Behinderten das Wahlrecht                Behinderter in geschützten Einrichtungen\" ein-\nzu.                                                        gefügt.","1064                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n16. § 1247 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                „oder wenn Versicherungspflicht nach§ 1227\n,, (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Er-                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a besteht,\" angefügt.\nwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn\n23. Nach § 1401 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a\na) vor Eintr,itt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-\neingefügt:\nsicherungszeit von sechzig Kalendermonaten\noder                                                     11  2 a) Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a\nversicherten Personen hat der Träger der Ein-\nb) vor der Antragstellung insgesamt eine Ver-\nrichtung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfül-\nsicherungszeit von zweihundertvierzig Ka-\nlen.\"\nlendermonaten zurückgelegt ist.\nIn den Fällen des Buchstaben b tritt der Ver-\nsicherungsfall am Tage der Antragstellung ein,                                          § 2\nfrühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats,                             Angestelltenversicherungsgesetz\nin dem eine Versicherungszeit von zweihundert-\nvierzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\"           ·      Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie\nfolgt geändert:\n17. In § 1253 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge-\n,, (3) Hat der Empfänger einer Rente wegen\nfügt:\nErwerbsunfähigkeit nach Eintritt der Erwerbs-\nunfähigkeit Beiträge für zweihundertvierzig Ka-                     „2 a. Personen, die\nlendermonate entrichtet, so ist auf- seinen An-                         a) in Einr1ichtungen der Jugendhilfe durch\ntrag die Rente neu festzustellen. Absatz 2 Satz 3                          Beschäftigung für ein Erwerbstätigkeit\nbis 5 und § 1247 Abs. 3 Satz 2 gelten entspre-                             als Angestellte befähigt werden sollen\nchend.\"                                                                    oder\nb) in Einrichtungen für Behinderte, insbe-\n18. In § 1255 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt:                            sondere in Berufsbildungswerken, an\n,,In den Fällen des § 1247 Abs. 3 Satz 1 Buch-                             einer berufsfördernden Maßnahme für\nstabe b und des § 1253 Abs. 3 werden nur die                               den Beruf eines Angestellten teilneh-\nvor Eintritt des Versicherungsfalls entrichteten                           men,\nBeiträge berücksichtigt.\"                                               sofern sie nicht nach Nummer 1 oder 10 a\nversichert sind,\".\n19. In § 1258 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,In den Fällen des § 1247 Abs. 3 Satz 1 Buch-\n,,Reichsknappschaftsgesetz\" das Wort „oder\"\nstabe b und des § 1253 Abs. 3 werden nur die\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nvor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgeleg-\n„Handwerkerversicherungsgesetz          11\ndie Worte\nten Versicherungs- und Ausfallzeiten berück··\n„ oder dem Gesetz über die Sozialversicherung\nsichtigt.\"\nBehinderter in geschützten Einrichtungen\" ein-\ngefügt.\n20. In § 1265 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem\nWort „erziehen\" die Worte „oder für ein Kind,\ndas wegen körperlicher oder geistiger Gebre-              3. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nchen Waisenrente erhielt, zu sorgen\" und in                     ,, (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Er-\nNummer 3 nach dem Wort „erzieht\" die Worte                   werbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn\n„oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder              a) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-\ngeistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt\"                       sicherungszeit von sechzig Kalendermonaten\neingefügt.                                                           oder\nb) vor der Antragst.ellung insgesamt eine Ver-\n21. In § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem                         sicherungszeit von zweihundertvierzig Ka-\nWort „erzieht\" die Worte „oder für ein Kind,                         lendermonaten zurückgelegt ist.\ndas wegen körperlicher oder geistiger Gebre-\nchen Waisenrente erhält, sorgt.\" angefügt.                   In den Fällen des Buchstaben b tritt der Ver-\nsicherungsfall am Tage der Antragstellung ein,\nfrühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats,\n22. § 1385 wird wie folgt geändert:\nin dem eine Versicherungszeit von zweihundert-\na) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von                    vierzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nBuchstabe f durch ein Semikolon ersetzt und\nfolgender Buchstabe g angefügt:                    4. In § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„g) bei VersichNten nach § 1227 Abs. 1\n,, (3) Hat der Empfänger einer Rente wegen\nSatz 1 Nr. 3 a der Betrag, der als Wert\nErwerbsunfähigkeit nach Einritt der Erwerbsun-\nfür freie Stcltion (Kost und Wohnung)\nfähigkeit BeHräge für zweihundertvierzig Kalen-\nnach § 160 Abs. 2 festgesetzt ist. 11\ndermonate entrichtet, so ist auf seinen Antrag\nb) In Absatz 4 werden das Komma am Ende                      die Rente neu festzustellen. Absatz 2 Satz 3 bis 5\nvon Buchstilbe a gestrichen und die Worte             und § 24 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.\"","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975                          1065\n5. In § 32 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt:              cherungsgesetz oder dem Gesetz über die Sozial-\n„In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b         versicherung Behinderter in geschützten Einrkh-\nund des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt           tungen rentenversicherungspflichtig ist, kann die\ndes Versicherungsfalls entrichteten Beiträge be-          Versicherung entsprechend seiner zuletzt ausge-\nrücksichtigt.\"                                            übten Beschäftigung in der Rentenversiicherung\nder Arbeiter oder in der Rentenversicherung der\nAngestellten nach den Vorschriften dieser Ver-\n6. In § 35 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsicherungszweige freiwillig fortsetzen.\"\n„In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b\nund des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt        3. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Knapp-\ndes Versicherungsfalls zurückgelegten Versiche-           schaftsrente die Worte „ wegen Berufsunfähig-\nII\nrungs- und Ausfallzeiten berücksichbigt.     11\nkeit'' eingefügt und folgende Sätze 2 und 3 ange-\nfügt:\n7. In § 42 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem\n„Die Wartezeit für die Knappschaftsrente wegen\nWort „erziehen\" die Worte „oder für ein Kind,\nErwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn\ndas wegen körperlicher oder geistiger Gebre-\nchen Waisenrente erhielt, zu sorgen\" und in                a) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-\nNummer 3 nach dem Wort „erzieht\" die Worte                      sicherungszeit von sechzig Kalendermonaten\n„oder für ein K;ind, das wegen körperlicher oder               oder\ngeistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt\"            b) vor der Antragstellung insgesamt eine Ver-\neingefügt.                                                      sicherungszeit von zwefüundertvierzig Kalen-\ndermonaten zurückgelegt ist.\n8. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem                In den Fällen des Buchstaben b tritt der Versiche-\nWort „erzieht\" die Worte „oder für ein Kind,              rungsfall am Tage der Antragstellung ein, frühe-\ndas wegen körperlicher oder geistiger Gebre-              stens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem\nchen Waisenn:~n te erhält, sorgt.\" angefügt.              eine Versicherungszeit von zweihundertvierzig\nKalendermonaten zurückgelegt ist.\"\n9. § 112 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von              4. Nach § 53 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\nBuchstabe g durch ein Semikolon ersetzt und        gefügt:\nfolgender Buchstabe h angefügt:                     11 (3 a) Hat der Enpfänger einer Knappschafts-\n„h) be,i Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a     rente wegen Erwerbsunfähigke:it nach Eintritt der\nder Betrag, der als Wert für freie Station    Erwerbsunfähigkeit Beüräge für zweihundert-\n(Kost und Wohnung) nach § 160 Abs. 2          vierzig Kalendermonate entrichtet, so ist auf sei-\nder Reichsversicherungsordnung festge-        nen Antrag die Rente neu festzustellen. Absatz 3\nsetzt ist.\"                                   Satz 3 bis 5 und § 49 Abs. 1 Satz 3 gelten ent-\nsprechend.\"\nb) In Absatz 4 werden das Komma am Ende von\nBuchstabe a getrichen und die Worte „oder\nwenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1       5. In § 65 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem\nNr. 2 a besteht,\" angefügt.                        Wort „erz,iehen\" die Worte „ oder für ein Kind,\ndas wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen\nWaisenrente erhielt, zu sorgen\" und in Nummer 3\n10. Nach § 123 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a\nnach dem Wort „erzieht\" die Worte „oder für\neingefügt:\nein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger\n11 (2 a) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a versicher-    Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt\" eingefügt.\nten Personen hat der Träger der Eimichtung die\nPflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.\"\n6. In § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\n„erzieht\" die Worte „oder für ein Kind, das\n§ 3                             wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen\nWaisenrente erhält, sorgt.\" angefügt.\nReichsknappschaftsgesetz\nDas Reichsknappschaftsuesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                  § 4\nArbeitsförderungsgesetz\n1. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nDas Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-\nfügt:\nändert:\n,, (3) § 251 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Reichs-\nversicherungsordnung gilt entsprechend.\"                 1. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 4 a einge-\nfügt:\n2. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n„4 a. für die Zeit, in der der Arbeitslose nach\n,,(2) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach                       § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig war,\nder Reichsversicherungsordnung, dem Angestell-                       der Betrag, der der Beitragsberechnung zu-\ntenversicherungsgesetz, dem Handwerkerversi-                         grunde gelegt worden ist,\".","1066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. In § 168 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:                                     § 6\n„Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen                            Hüttenknappschaftliches\nfür Behinderte, insbesondere in Berufsbildungs-                         Zusatzversicherungs-Gesetz\nwerken, an einer berufsfördernden Maßnahme                Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknapp-\nteilnehmen, die ihnen eine ErwerbstäUgkeit auf         schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,         (Hü ttenkna ppschaftliches Z usa tzversicherungs-Ge-\nund Jugendliche, die in Einrichtungen der Ju-          setz - HZvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\ngendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbs-        gesetzbl. I S. 2104), geändert durch das Renten-\ntätigkeit befähigt werden sollen, stehen den zu        reformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetz-\nihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich.\"          blatt I S. 1965), wird wie folgt geändert:\n3. § 169 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „bleiben\"\n„ 1. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, in der          durch das Wort „sind\" ersetzt.\nsie die in den §§ 168, 169 oder 172 oder die in\nden §§ 169, 172 Nr. l jeweils in Verbindung       2. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\n:m)t § 174 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-         gefügt:\nnung gefümn ten Voraussetzungen für die\nKrankenversicherungsfreiheit erfüllen;\".                ,, (3 a) Wird eine Zusatzrente wegen Berufsun-\nfähigkeit gewährt und hat der Empfänger dieser\n4. In § 172 Abs. l Satz 2 wird der Punkt durch ein           Zusatzrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:            Beiträge entrichtet, so ist die Zusatzrente neu\nfestzustellen, wenn eine Rente wegen Erwerbs-\n,,sowie die Träger der Einrichtungen für Behin-           unfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2).\"         rung gewährt wird. Hat der Empfänger einer Zu-\nsatzrente wegen Berufsunfähigkeit nach Eintritt\n5. In § 175 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           der Berufsunfähigkeit Beiträge für zweihundert-\n„Be1i Behinderten in gf~schützten Einrichtungen           vierzig Kalendermonate entrichtet und während\nist Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche          dieser Zeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nArbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemes-            aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhal-\nsungsgrenze der Rentenversicherung der Arbei-             ten, so ist auf seinen Antrag die Zusatzrente neu\nter und der Rentenversicherung der Angestell-             festzustellen.\"\nten.\"\n§ 7\n§ 5\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte\nGesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der            der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-\nLandwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I          ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert\nS. 1433), zuletzt geändert durch das Einführungsge-       durch das Gesetz über die Angleichung der Leistun-\nsetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De-          gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie         gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma           1. In § 4 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                      ,,(1 b) Hat der Empfänger eines vorzeitigen Al-\n„4. für die in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über           tersgeldes nach Beginn des vorzeitigen Alters-\ndie Soz,ialversicherung Behinderter in ge-           geldes Beiträge für zweihundertvierzig Kalender-\nschützten Einrichtungen bezeichneten Per-            monate entrichtet, so ist das vorze,itige Alters-\nsonen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3          geld von Amts wegen neu festzustellen.\"\nversichert sind.\"\n2. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein             ,,nur\" die Worte „zur Erfüllung der Vorausset-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-            zungen des § 4 Abs. 1 b oder\" eingefügt.\nfügt:\n,,dies gilt nicht für Kinder, die wegen körper-\nlicher, geistiiger oder seelischer Behinderung                                      § 8\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten.\"                 Gesetz über die Angleichung der Leistungen\nzur Rehabilitation\n3. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fa,ssung:\nNach § 42 des Gesetzes über die Angleichung der\n,,2. solange sich der Versicherte in Unter-            Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974\nsuchungshaft befindet oder gegen ihn eine         (Bundesgesetzbl. I S. 1881), geändert durch das Ein-\nFrniheitsstrafe    oder    freiheitsentziehende   führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz\nMaßregel der Besserung und Sicherung voll-        vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\nzogen wird,\".                                     wird folgender § 42 a eingefügt:","Nr. 52   Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975                           1067\n,,§ 42 a                         ordnung kann die Satzung der Krankenkasse das\nFür Personen, die' in E.inrichtungen für Behinderte    Recht zum Beitritt Schwerbehinderter (§ 176 c der\nan einer berufsförd<!rnclen Maßnahme teilnehmen          Reichsversicherungsordnung) frühestens nach Ab-\nund nach § 165 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2 a Buch-        lauf von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Ge-\nstabe b, § 1227 Abs. l Satz 1 Nr. l, Nr. 3 a Buch-       setzes von einer bestimmten Altersgrenze ab.hängig\nstabe b der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1       machen.\nNr. 1, Nr. 2 a Buchstabe b des Angestelltenversiche-                               § 2\nrungsgesE-~tzes oder § 168 Abs. 1 Satz 2 des Arbeits-\nförderungsgesetzes versichert sind, hat der Träger          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Maßnahme die Aufwendungen der Einrichtun••           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngen für die Beiträge zu E!rstatlcm.\"                     1952 (Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nde.s Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 3\nDbergangs- und Schlußvorschriften                                          § 3\nDieses Gesetz tritt am ersten Tag de,s auf die Ver-\n§ 1\nkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nAbweichend von § 176 c Abs. 1 erster Halbsatz          Kraft. Artikel 2 § 6 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom\nund § 514 Abs. l Satz 2 der Reichsversicherungs-         1. Juli 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}