{"id":"bgbl1-1975-51-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":51,"date":"1975-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1975-05-02T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                         Ausg·egeben zu Bonn am 10. Mai 1975                                                                                          Nr. 51\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n2.5. 75  Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes                                                                                                  1053\n2126-1\n29. 4. 75  Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbeamlrin im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . . . . .                                                       1055\n2030-6-8\n30. 4. 75  Erste Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1056\n810-1-14\n2. 5. 75 Drille Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(3. Unlc:rhaltshilfo-Anpassungsverordnung-LAG - 3. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1057\n17. 4. 75 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nBl:amten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1058\n2030-11-45\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1059\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1059\nGesetz\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nVom 2. Mai 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        kutane Tuberkulinprobe oder auf eine Röntgenauf-\nsen:                                                                      nahme der Atmungsorgane stützen. Ist die Tuberku-\nArtikel 1                                     linprobe posiitiv ausgefallen, ist in jedem Falle eine\nRöntgenaufnahme erforderlich. Solange dieser\nDas Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-\nNachweis nicht erbracht ist, dürfen s1ie ihre Tätig-\ntragbarer Krankheiiten beim Menschen (Bundes-\nSeuchengesetz} vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I                       keit nicht ausüben und nicht damit beschäftigt wer-\nS. 1012), zuletzt geändert durch das Gesetz über die                      den.\nAngleichung der Le,istungen zur RehabHitation vom                              (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist in\n7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie                      jährlichen Abständen zu wiederholen. Ist bei einer\nfolgt geändert:                                                           Schwangeren die Tuberkuliinprobe bei der Wieder-\nholungsuntersuchung positiv ausgefallen, darf die\n§ 47 erhält folgende Fassung:\nSchwangere ihre Tätigkeit bis zur Beendigung der\n,,§ 47                                      Schwangerschaft weiter ausüben. Danach ist die\nRöntgenaufnahme der Atmungsorgane unverzüglich\n(1) Lehrer, Schulbedienstete und zur Vorberei-\nnachzuholen.\ntung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige\nPersonen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der                                (3) Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der\nzuständigen Behörde durch Vorlage eines Zeugnis-                          Nachweis nach Absatz 1 auch durch das Zeugnis\nses des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß bei                            eines sonstigen Arztes geführt werden. In diesem\nihnen eine ansteckungsfähige Tuberkulose der At-                          Fall hat der Arzt eine Abschrift des Zeugnisses un-\nmungsorgane nicht vorliegt. Das Zeugnis darf nicht                         verzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu\nälter als ein Jahr sein und muß sich auf eine intra-                      übersenden.","1054                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Schüler dürfen durch eine perkutane oder                              Artikel 2\nintrakutane Tuberkulinprobe auf Tuberkulose un-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntersucht werden. Personen, denen die Sorge für die     des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nPerson eines Schülers zusteht, sind verpflichtet,      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndiese Untersuchung zu dulden.\n(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt-                           Artikel 3\nheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nwird insoweit eingeschränkt.\"                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}