{"id":"bgbl1-1975-50-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":50,"date":"1975-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_50.pdf#page=10","order":2,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1975-05-02T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1046                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., Teil [\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 2. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        (3) Wehrdienst nach Absatz l Satz 1 wird auf\nra. tes das folgende G(isetz beschlossen:                          die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6\nAbs. 2 bis 5 angerechnet.\"\nArtikel 1\n3. § 6 a wird gestrichen.\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n4. In § 21 wird Absatz 2 gestrichen. Absatz 3 wird\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nzu Absatz 2.\nkanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das Ein-\n5. Dem§ 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-                  ,, (3) Im Einberufungsbescheid für den Wehr-\nändert:                                                            dienst in der Verfügungsbereitschaft ist zu be-\nstimmen, daß der Wehrpflichtige sich unver-\n1. § 4 Abs. 1 erh~ilt folwmdc Passung:                           züglich bei der angegebenen Einheit oder Dienst-\n,, (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu lei-               stelle zu melden hat, wenn der Bundesminister\nstende Wehrdienst umfaßt                                     der Verteidigung die Anordnung nach § 5 a\nAbs. 1 Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rund-\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nfunk (Hörfunk, Fernsehen) bekanntmacht oder\n2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereit-                   das Kreiswehrersatzamt sie dem Wehrpflichti-\nschaft (§ 5 a),                                        gen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung gilt\n3. Wehrübungen (§ 6),                                        mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund-\n4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-              funk, die Mitteilung mit dem Zugang an den\ndienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\"                  Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt\nist auch für den Diensteintritt festzusetzen.\"\n2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n,,§ 5 a                         6. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „fünfund-\nVerfügungsbereitschaft                      dreißigste\" durch das Wort „zweiunddreißigste\"\nersetzt.\n(1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit\nvon zwölf Monaten im Anschluß an den Grund-               7. § 29 wird wie folgt geändert:\nwehrdienst oder an die Beendigung eines Dienst-\nverhältnisses als Soldat auf Zeit auf Grund des              a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes Wehr-\n,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-\ndienst in· der Verfügungsbereitschaft, wenn und                           gesetzten Zeit, es sei denn, daß er an-\nsolan~Je der Bundesminister der Verteidigung                              schließend Wehrdienst in der Verfü-\nes anordnet. Während der zwölf Monate sind                                gungsbereitschaft zu leisten hat oder der\nsie Angehörige der Verfügungsbereitschaft,\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 an-\nwenn sie einen Einberufungsbescheid für diesen\ngeordnet oder der Verteidigungsfall ein-\nWehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren\ngetreten ist,\".\nüber die Heranziehung und die Anordnung gilt\n§ 23 Abs. 1 und 3.                                           b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 einge-\n(2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbe-                 fügt:\nscheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-                       ,,2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft erhalten haben, sind verpflichtet,                           bereitschaft, wenn dessen Anordnung\n1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der                              aufgehoben wird oder der Soldat nicht\nWehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen,                          mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört,\n2. bevorstehende Anderungc~n ihres ständigen                              es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst\nAufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer An-                           nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Ver-\nschrift unverzüglich der zuständigen Wehr-                          teidigungsfall eingetreten ist,\".\nersatzbehörde zu melden.\nc) In Absatz 1 werden die bisherigen Num-\n§ 24 bleibt unberührt.                                             mern 2 bis 9 zu Nummern 3 bis 10.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975                           1047\nd) In A bsa t.z 5 Satz 2 erster Halbsatz werden      1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Wehrübungen\"\ndie Worte „6 und 8\" durch die Worte „7 und         durch das Wort „Wehrdienst\" ersetzt.\n9\" ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n8. In § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 3              a) Die Uberschrift wird wie folgt neu gefaßt:\nwerden nach der Zahl „23\" die Worte „Abs. 1                 ,,Abfindung beim Wehrdienst von nicht län-\nund 2\" eingefügt.                                           ger als drei Tagen\".\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n9. In § 44 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-                ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den\ngende Fassung:                                              Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\n,,Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwal-             von nicht länger als drei Tagen entspre-\ntungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide               chend.\"\nzu Wehrübungen, die von der Bundesregierung\nals Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord-                              Artikel 4\nnet sind oder nicht länger als drei Tage dau-               Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nern, können auch durch Eilbrief oder in entspre-\nchender Anwendung des § 5 des Verwaltungs-              § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-\nzustellungsgesetzes unmittelbar durch            die sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (Bun-\nTruppe zugestellt werden; die Zustellung durch       desgesetzbl. I S. 551), zuletzt geändert durch das\nEilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt.\"        Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsge-\nsetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom\n8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), erhält fol-\n10. § 45 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:           gende Fassung:\n,,3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungs-                               ,,§ 16\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfü-\nSonstige Geltung des Gesetzes\ngungsbereitschaft erhalten hat, einer Pflicht\nnach § 5 a Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\".       Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdien-\nstes in der Verfügungsbereitschaft und des unbe-\nfristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der\nMaßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen\nArtikel 2                      anzuwenden sind.\"\nÄnderung des Soldatengesetzes\nArtikel 5\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                  Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nS. 313, 429), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz       Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nzur Anderung des Soldatengesetzes vom 20. Dezem-         der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesge-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3649), wird wie folgt     setzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das\ngeändert:                                                Vierte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-\nrungsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Bundesge-\n1. Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:             setzbl. I S. 3425), wird wie folgt geändert:\n,, (4) Im Falle der Beendigung des Dienstver-\nhältnisses durch Zeitablauf nach Absatz 1 Satz 1      1. § 2 wird wie folgt geändert:\nverbleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit            a) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Wehr-\ner auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst in der               pflichtige\" die Worte „Wehrdienst in der\nVerfügungsbereitschaft zu leisten hat.\"                      Verfügungsbereitschaft,\" eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Wehr-\n2. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         pflichtige\" die Worte „Wehrdienst in der\nVerfügungsbereitschaft oder\" eingefügt.\na) In Satz 2 werden die Worte „hierzu verpflich-\ntet ist\" durch die Worte „Grundwehrdienst zu\nleisten hat\" ersetzt.                           2. § 13 a wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift wird das Wort „Wehr-\nb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.                      übung\" durch das Wort „Wehrdienst\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Wehr-\npflichtige, die\", die Worte „Wehrdienst in\nArtikel 3                             der Verfügungsbereitschaft von nicht länger\nÄnderung des W eh.rsoldgesetzes                   als drei Tagen oder\" eingefügt.\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I                                       Artikel 6\nS. 171), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 2. Septem-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2152), wird wie folgt        § 82 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\ngeändert:                                                 sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971","1048                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(ßuudesg<>selzbl. 1 S. 1481), zuletzt geändert durch                               Artikel 7\ndas Sicbenle Gesetz zur Änderung beamtenrecht-                         Änderung des Zivildienstgesetzes\nlicher und        besoldungsrechtlicher Vorschriften\n(Dienslrechtlicher Teil dE!S          Familienlastenaus-      In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der\ngleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I           Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973\nS. 3716), wircl wie folgt geändert.:                        (Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\na) Absatz 1 Salz 1 f!rhi:ilt folg(~nde Fassung:             Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-\n„Ein E!hemaliger Soldat, der Grundwehrdienst            blatt I S. 1881), wird das Wort „fünfunddreißigste\"\ngeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-        durch das Wort „zweiunddreißigste\" ersetzt.\ngesetzes), uncl ein ehemaliger Soldat auf Zeit er-\nhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die\nArtikel 8\nwährend des Wehrdienstverhältnisses entstan-\nden, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschä-                    Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\ndigung ist, die Leistungen nc1ch § 10 Abs. 1, §§ 11,                  und des Soldatengesetzes\n14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3,              Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\n§§ 16 a bis 16 f und § 17 des Bundesversorgungs-        mächtigt, das Wehrpflichtgesetz und das Soldaten-\ngesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach             gesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuer\nBeendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie            Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nbei dessen Be(mdignng heilbehandlungsbedürftig          stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nsind.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 9\n,, (2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen\nSoldaten, der im Anschluß an den Grundwehr-                                  Inkrafttreten\ndienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft;\noder eine Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1         jedoch treten Artikel 1 Nr. 6 und Nr. 9, Artikel 2\nNr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetze,s), nicht je-        Nr. 2 sowie Artikel 7 am Tage nach der Verkün-\ndoch für die in § 73 genannten Soldaten.\"               dung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}