{"id":"bgbl1-1975-50-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":50,"date":"1975-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)","law_date":"1975-05-02T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                           Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1975                                                                                                              Nr. 50\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n2. 5. 75 Geseiz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswald-\ngesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1037\n7'HJ-lli, 790-2, 7!lO<l, 790-11, 790-5\n2. 5. 75 Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1046\n50-1, 51-1, 5:l-1, 5:l-2, 53-3, 53-4, 55-2\n29. 4. 75 Zweite Vcrordnun~J zur Anclerung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1049\nBI0-1-1'.i\n28. 4. 75 Entscheidung dc·s Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nOr~J<111i~;ation der Universitäten Oldenburg und Osnabrück vom 3. Dezember 1973) . . . . . .                                                                         1050\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcd1isvorscbrille11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1050\nGesetz\nzur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft\n(Bundeswaldgesetz)\nVom 2. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                    §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                                         Wald\n(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit\nForstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gel-\nErstes Kapitel                                                           ten auch kahlgeschlagene oder verlicht.ete Grund-\nAllgemeine VorschriUen                                                          flächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Siche-\nrungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Wald-\nwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie\n§ 1                                                           weitere mit dem Wald verbundene und ihm die-\nGesetzeszweck                                                            nende Flächen.\n(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene\nZweck dieses Gesetzes ist insbesondere,\nkleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,\n1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nut-                                                Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder\nzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeu-                                                als Baumschulen verwendet werden, sind nicht\ntung für die Umwelt, insbesondere für die                                                  Wald im Sinne dieses Gesetzes.\ndauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-                                                   (3) Die Länder können andere Grundflächen dem\ntes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhal-                                           Wald zurechnen und Weihnachtsbaum-                                                         und\ntung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Land-                                           Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich ge-\nschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die                                          hörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.\nErholung der Bevölkerung (Schutz- und Erho-\nlungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls                                                                                                §3\nzu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirt-\nschaftung nachhaltig zu sichern,                                                                                            Waldeigentumsarten\n2. die Forstwirtschaft. zu fördern und                                                             (1)    Staatswald              im     Sinne        dieses        Gesetzes      ist Wald,\nder im Alleineigentum des Bundes oder eines Lan-\n3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der All-                                            des steht, sowie Wald im Miteigentum eines Lan-\ngemeinheit. und den Belangen der Waldbesitzer                                              des, soweit er nach landesrecht.lichen Vorschriften\nherbeizuführen.                                                                          · als Staatswald angesehen wird.","1038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Körperschaftswcild im Sinne dieses Gesetzes            Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen\nist Wald, dl:r im Alleineigentum der Gemeinden,                die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaft-\nder GemeindeverbJnde, der Zweckverbände sowie                 lichen und sozialen Erfordernisse in den an das\nsonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen             Bundesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie\ndes öffcnllichcn Rechts st.eht; ausgenommen ist der            möglich berücksichtigt werden.\nWald von Reliuions9emeinschaften und deren Ein-           2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein,\nrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberg-                  daß seine Funktionen entsprechend den tatsäch-\ngenossen scha ften, Mark g cnossenschaften, Gehöf er-          lichen Erfordernissen auf die Dauer gewährlei-\nschaf ten und ähnlichen Cemeinschaften (Gemein-                stet sind.\nschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrecht-\n3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige,\nlichen Vorschriften als Körperschaftswald angese-\nmöglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung\nhen wird.\nunter Erhaltung oder Verbesserung der Boden-\n(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald,          fruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht an-\nder w«:'dPr Stantswalcl noch Körperschaftswald ist.            deren Erfordernissen der Vorrang einzuräumen\nist.\n§4                             4. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungs-\nW aldbcsilzer                           funktion des Waldes von besonderem Gewicht\nist, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke\nWaldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der              in entsprechender räumlicher Ausdehnung und\nWaldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, so-\nGliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Be-\nfern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.\nlange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeig-\nnete Anlagen und Einrichtungen insbesondere\nZweites Kapitel                           der erholungsgerechten Freizeitgestaltung sowie\nsonstige Maßnahmen vorgesehen werden.\nErhaltung des Waldes\n5. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflä-\n§5                                 chen oder Odland sollen aufgeforstet werden,\nVorschriften für die Landesgesetzgebung                wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell\nzweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen-               Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten\nvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder            mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flä-\nsollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkraft-             chen von der Aufforstung ausgenommen werden.\ntreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses\nKapitels entsprechende Vorschriften einschließlich        6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Ge-\ngeeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder              mengelage von Grundstücken verschiedener Be-\nbestehende Vorschriften anpassen.                              sitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bo-\ndennutzung entgegenstehen, sollen forstwirt-\nschaftliche Zusammenschlüsse, gebildet und, so-\nweit erforderlich, die Zusammenlegung von\nAbschnitt I\nGrundstücken angestrebt werden.\nForstliche Rahmenplanung und Sicherung\nder Funktionen des Waldes bei Planungen                                          § 7\nund Maßnahmen von Trägern öffentlicher\nForstliche Rahmenpläne\nVorhaben\n(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der\n§6                            Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen\nAufgaben und Grundsätze                    forstlichen Voraussetzungen sollen die nach Landes-\nder forstlichen Rahmenplanung                recht zuständigen Behörden forstliche Rahmenpläne\nfür einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet\n(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses       oder Teile davon aufstellen. Dabei sind die Träger\nGesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der           öffentlicher Belange, deren Interessen durch die\nForststruktur und ist darauf gerichtet, die für die       forstliche Rahmenplanung berührt werden, recht-\nEntwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhält-           zeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht\nnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1          nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der\nNr. 1 zu sichern.                                         Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entspre-\n(2) Die Ziele der Raumordnung und Landespla-           chend für die beteiligten Wald- und sonstigen\nnung sind bei der forstlichen Rdhmenplanung zu be-        Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.\nachten.                                                      (2) Ein forstlicher Rahmenplan muß die Sachver-\n(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten ins-       halte und Erfordernisse, welche die Forststruktur\nbesondere folgende Grundsätze:                            sowie die Funktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1\n1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Ver-        betreffen, berücksichtigen.\nteilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er         (3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und\ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mög-        Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden\nlichst günstig beeinflußt, dem Schutz vor natür-      unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen\nlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und      Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der\nder Bevölkerung möglichst weitgehend für die           landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975                         1039\nin die Programme oder Pläne des § 5 Abs. 1 Satz 1      wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landes-\nund 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf-       planung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen\ngenommen.                                              nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9\n§8\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nSicherung der Funktionen des Waldes bei            (2) Die Länder können bestimmen, daß die Erst-\nPlanungen und Maßnahmen                  aufforstung\nvon Trägern öffentlicher Vorhaben           1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche\nDie Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Pla-         auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-\nnungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme             schriften die Aufforstung rechtsverbindlich fest-\nvon Waldflächen vorsehen oder die in ihren Aus-            gesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raum-\nwirkungen Waldflächen betreffen können,                    ordnung und Landesplanung nicht berührt wer-\nden;\n1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 ange-\nmessen zu berücksichtigen;                         2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch\nuntersagt wird.\n2. die für die Forstwirtschaft zuständigen Behör-\nden bereits bei der Vorbereitung der Planungen                               § 11\nund Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören,                     Bewirtschaftung des Waldes\nsoweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen\nVorschriften eine andere Form der Beteiligung         Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestim-\nvorgeschrieben ist.                                mung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet\nwerden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Ver-\npflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlge-\nAbschnitt II                     schlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbe-\nstände in angemessener Frist\nErhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,\nErstaufforstung                    1. wieder aufzuforsten oder\n2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbe-\n§9                              stockung unvollständig bleibt,\nErhaltung des Waldes                 falls nicht die Umwandlung in eine andere Nut-\nzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.\n(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde gerodet und in\neine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Um-                                  § 12\nwandlung). Bei der Entscheidung über einen Um-\nwandlungsantrag sind die Re.chte, Pflichten und                              Schutzwald\nwirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie       (1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden,\ndie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und        wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefah-\nuntereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll          ren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Be-\nversagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes          lästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist,\nüberwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ins-      bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen\nbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähig-        oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald\nkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Er-  kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen\nzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von          schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-\n1\nwesentlicher Bedeutung ist.                            des-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974\n(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für          (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser\neinen bestimmten Zeitraum genehmigt werden;            und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen\ndurch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das      von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des\nGrundstück innerhalb einer angemessenen Frist          Bundesfernstraßengesetzes und§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des\nordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.                Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß die Um-           (2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1\nwandlung                                               bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft\n1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn       unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-\nfür die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-   ten gegeben ist.\nrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine\n(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung\nandere Nutzungsart festgestellt worden ist;\ngleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald\n2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder,          der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen\ninsbesondere bei Schutz- und Erholungswald, un-    Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-\ntersagt wird.                                      bunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funk-\n§ 10                         tionen des Waldes erforderlich ist.\nErstaufiorstung                      (4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können\n(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der      durch weitergehende Vorschriften den Waldbesit-\nGenehmigung der nach Landesrecht zuständigen Be-       zer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutz-\nhörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,        wald zu unterlassen oder durchzuführen.","1040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 13                          schlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung\nErholungswald                        bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbes-\nsern, insbesondere die Nachteile geringer Flächen-\n(1) W tlld kc1nn zu Erholungswald erklärt werden,      größe, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzer-\nwenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,             splitterung, der Gemengelage, des unzureichenden\nWaldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen,           Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu\nzu pflegen oder zu gcsl.i.ll l.en.                         überwinden.\n(2) Das Nähere regeln die Uindcr. Sie können ins-                                 § 17\nbesondere Vorscl1 ri ften crlcJssen über\nAufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft\n1. die Bew irtsclwftun~J des WiJldes nach Art und\nUmfi:lng;                                                Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens\neine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:\n2. die BeschrünkunrJ der Jdgddusübung zum Schutze\nder Waldbesucher;                                     1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebs-\n3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau,                gutachten und der Wirtschaftspläne sowie der\ndie Errichtung und die Unterhaltung von Wegen,             einzelnen forstlichen Vorhaben;\nBänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen            2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Er-\noder Einrichtungen und die Beseitigung von stö-            zeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des\nrenden Anlaw~n oder Einrichtungen zu dulden;               Holzes oder sonstiger Forstprodukte;\n4. das Verhalten der Waldbesucher.                        3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesse-\nrungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich\n§ 14                               des Forstschutzes;\n4: Bau und Unterhaltung von Wegen;\nBetreten des Waldes\n5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzauf-\n(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der                  arbeitung und der Holzbringung;\nErholung ist gesltittet. Das Radfahren, das Fahren\n6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-\nmit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde\nräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5\nist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Be-\nzusammengefaßten Maßnahmen.\nnutzung geschieht i:l uf eigene c;efahr.\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können                                 § 18\ndas Betreten des Waldes aus wich tigern Grund, ins-\nAnerkennung\nbesondere des Forslschu lzes, der Wald- oder Wild-\nbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher                 (1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der\noder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur           nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag\nWahrung anderer schutzwürdiger Interessen des              anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen er-\nWaldbesitzers, einscbränken und andere Benut-              füllt:\nzungsarten ~Janz odPr teilweise dem Betreten gleich-       1. Sie muß eine_ juristische Person des Privatrechts\nstellen.                                                       sein;\n2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang\nDrittes Kapitel                          aller angeschlossenen Grundstücke eine wesent-\nliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermög-\nForstwirtschaftliche Zusammenschlüsse                  lichen;\n3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß\nAbschnitt I                            Bestimmungen enthalten über\nAllgemeine Vorschrift                        a) die Aufgabe;\nb) die Finanzierung der Aufgabe;\n§ 15                               c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebs-\nArten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse                   gemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe\nForstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne                  zu wachen;\ndieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsge-              d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei\nmeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände                 schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mit-\n(Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche                gliedschaftspflichten;\nVereinigungen (Abschnitt IV).                                 e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Ver-\näußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise\ndurch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Ver-\nAbschnitt II\nkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Ab-\nForstbetriebsgemeinschaften                          satz des Holzes zur Aufgabe hat.\n4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder\n§ 16\ndes rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem\nBegriff                             Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung\nForstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche          ferner bestimmen:\nZusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den                  a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust\nZweck verfolgen, die Bewirtschaftung der ange-                    der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft","Nr. 50  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975                         1041\nfrühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-        (2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie\nschäft.sjcJhres gekündigt werden kann und die    kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung\nKündigungsfrist mindeslens ein Jahr betra-       einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.\ngen muß;\nb) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der                                  § 22\nBeschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein,                Voraussetzungen für die Bildung eines\ndaß Beschlüsse über Art und Umfang der                           Forstbetriebsverbandes\ndurchzuführenden forstlichen Maßnahmen so-\nwie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit          (1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forst-\nnicht die Beschlußfassung darüber nach der       wirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Ge-\nSatzung dem Vorstand zusteht, durch die Ge-      biete gebildet werden.\nneral- oder Mitgliederversammlung zu fassen         (2) Weitere Voraussetzungen sind, daß\nsind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der    1.  der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zu-\nStimmen bedürfen;                                    sammenhang der in Betracht kommenden Grund-\n5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ge-        stücke eine wesentliche Verbesserung der Be-\nwählt, so muß gewi:ihrleistet sein, daß die Gesell-     wirtschaftung ermög lieht;\nschafter die Aufgabe mindestens drei volle Ge-      2.  der Zusammenschluß einen wesentlichen Wett-\nschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;                  bewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;\n6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;       3.  mindestens zwei Drittel der Grundstückseigen-\ntümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der\n7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem\nHolzmarkt bestehen lassen.                              Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;\n4.  eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-          gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht\nstabe e gilt nicht für die~ Holzmenge, für die Mit-         zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemein-\nglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlos-         schaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg\nsen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft          geblieben ist.\nüber Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem              (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat\nBeitritt zu unterrichten.                               die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in\n(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Ge-      der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre\nmeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt wer-       nicht überschreiten.\nden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.        (4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen\nZwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, kön-\nnen nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten\n§ 19\nin einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.\nVerleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine\nHat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die                                § 23\nRechtsform des rechtsfähi9en Vereinsmitwirtschaft-               Bildung eines Forstbetriebsverbandes\nlichem Geschliflsbetrieb 9ewählt, so kann ihm durch\ndie für die Anerkennung zuständige Behörde gleich-         (1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält\nzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach     die nach Landesrecht zuständige Behörde eine ein-\n§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen wer-       leitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsent-\nden.                                                    wurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteilig-\nten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und be-\n§ 20\nruft die Gründungsversammlung ein.\nWiderruf der Anerkennung                    (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann die     Landesrecht zuständigen Behörde.\nAnerkennung widerrufen, wenn eine Anerken-                 (3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öf-\nnungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn        fentlichen Bekanntmachung der Satzung.\ndie Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe wäh-\nrend eines lün9eren Zei lraumes nicht oder unzu-           (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlänglich erfüllt hat.                                   Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Geneh-\nmigung und Bekanntmachung der Satzung durch\nRechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierun-\nAbschnitt III                     gen können diese Ermächtigung auf oberste Landes-\nbehörden übertragen.\nForstbetriebsverbände\n§ 24\n§ 21\nMitgliedschaft\nBegriff und Aufgabe\n(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind\n(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse      die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein\nvon Grundstückseigentümern in der Form von Kör-         anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so\nperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16    kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit\nbezeichneten Zweck verfolgen.                           Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und","1042                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nPflichten übernehmen. Die Ubernahme der Rechte         Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbe-\nund Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des    hörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung\nEigentümers schriftlich gegenüber dem Forst-           verlangt wird.\nbetriebsverband zu erklären.\n(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der\n(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mit-     Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzu-\nglieder zulassen.                                      legen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.\n§ 25                         Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Ge-\nSatzung                        samtstimmen haben. Die Verbandsversammlung be-\nschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\n(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der    soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts\nin § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit be-          anderes bestimmt ist.\nschlossen.\n(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß                                § 29\nVorschriften enthalten über:\nVorstand\n1. seinen Namen und seinen Sitz;\n(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes be-\n2. seine Aufgabe;\nsteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei\n3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;             weiteren Mitgliedern.\n4. das Stimmrecht der Mitglieder;\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban-\n5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine\ndes. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.\nVertretung;\n6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemes-\nsungsgrundlage für Beiträge;                                                 § 30\n7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kas-                          Verbandsausschuß\nsenführung sowie die Rechnungsführung;\nIn der Satzung kann bestimmt werden, daß ein\n8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung           Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in\ndes Forstbetriebsverbandes.                        der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten\n(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-    von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zu-\nstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.               gewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden,\ndaß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwal-\ntungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.\n§ 26\nOrgane des Forstbetriebsverbandes\n§ 31\nOrgane des Forstbetriebsverbandes sind die Ver-\nbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die                       Änderung der Satzung\nSatzung vorsieht, der Verbandsausschuß.\n(1) Uber eine Änderung der Satzung beschließt\ndie Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von\n§ 27                          mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglie-\nAufgaben der Verbandsversammlung              der.\nDie Verbandsversammlung wählt den Vorstand              (2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmi-\nund dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über            gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\n1. die Höhe der Umlagen und Beiträge;                   Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekannt-\n2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die        machung wirksam.\nVerwendung von Erträgen;                                                     § 32\n3. die Entlastung des Vorstandes;\nAusscheiden von Grundstücken\n4. die Änderung der Satzung;\n5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung           (1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nut-\nvon Grundstücken durch den Forstbetriebsver-        zung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechts-\nband;                                               vorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder\nErlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Ver-\n6. die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;\nbandswald mit der Beendigung der Umwandlung\n7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegen-       aus.\nheiten.\n(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines\n§ 28                          Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmi-\nVorsitz in der Verbandsversammlung,            gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\nEinberufung und Stimmenverhältnis             Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn\n(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung\ndas Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des\nführt der Vorsitzende des Vorstandes.\nForstbetriebsverbandes gefährden würde. Für die in\n(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversamm-         § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Ge-\nlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er        nehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberech-\nmuß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei       tigten es verlangen.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975                         1043\n§ 33                          zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung\nUmlage, Beiträge                     der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat-\nzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des\n(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mit-      Marktes hinzuwirken.\ngliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Ein-\nnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf             (2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen\nzu decken. Die Umlage soll ~egelmäßig nach der           nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:\nGröße der zum Forstbetriebsverband gehörenden            1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder so-\nGrundstücke bemessen werden. Ein anderer Maß,;.              wie Beteiligung an der forstlichen Rahmenpla-\nstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies ·an-             nung;\ngemessen ist.                                            2. Koordinierung des Absatzes;\n(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mit-        3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der\ngliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Bei-           Erzeugnisse;\nträge erheben.\n4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-\n§ 34\nräten.\nAufsicht                                                  § 38\n(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Auf-                            Anerkennung\nsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er\n(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird\nbedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde\ndurch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf\n1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstük-          Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzun-\nken und grundstücksgleichen Rechten;                 gen erfüllt:\n2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Ubernahme           1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts\nvon Bürgschaften.                                        sein;\n(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über        2. sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der\nden Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die               forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat-\nLandesregierungen        werden     ermächtigt,   durch      zes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwir-\nRechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichts-               ken;\nbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese         3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß\nErmächtigungen auf oberste Landesbehörden über-              Bestimmungen enthalten über\ntragen.\na) ihre Aufgabe;\n§ 35\nb) die Finanzierung der Aufgabe;\nVerbandsverzeichnis\n4. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf\nDer Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis            dem Holzmarkt bestehen lassen.\nder beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden\nden Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mit-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über\nglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines\ndie Anlegung und Führung des Verbandsverzeich-\nForstbetriebsverbandes sein können, zu der Forst-\nnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen kön-\nwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-\nden übertragen.                                             (3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.\n§ 36\nAuflösung des Forstbetriebsverbandes\nAbschnitt V\n(1) Die Verbandsversmnmlung kann mit einer\nErgänzende Vorschriften\nMehrheit von mindestens drei Vierteln der Stim-\nmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbe-                                    § 39\ntriebsverbandes beschließen.\nSonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde.                       (1) Die nach der Verordnung über die Bildung\nwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirt-\nschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) ge-\nAbschnitt IV                       bildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebs-\nForstwirtschaftliche Vereinigungen              verbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht\nganz oder überwiegend auf die Einstellung von Per-\n§ 37                          sonal beschränkt.\nBegriff und Aufgabe                       (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbe-\ntriebsverbände ihre Satzung nicht den Vorschriften\n(1) forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privat-\ndes Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammen-\nrechtliche Zusammenschlüsse von\nschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I\nanerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,                 S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nForstbetriebsverbänden oder                              gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\nnach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenos-        desgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt haben,\nsenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen ein-        kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine\nschließlich der Gemeinschaftsforsten                     mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen.","1044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die nt1ch Lindes recht bisher anerkannten forst-        (3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\nwirtschdftlichen Zusc1 rnrnenschlüsse des privaten         schen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des Land-\nRechts stehen dt~n anerki.lnnten Forstbetriebsgemein-       wirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundes-\nschaften gleich, bis sie nach § 18 ausdrücklich an-         gesetzbl. I S. 565) auf Grund der Wirtschaftsergeb-\nerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach In-         nisse der Staatsforstverwaltungen und der Forst-\nkrafttreten clie:'.ses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht betriebsstatistik über die Lage und Entwicklung\nförmlich anerkannte Zusi:lmmenschlüsse des privaten         der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirt-\nRechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forst-          schaft des Bundesgebietes sowie über die zur För-\nbehörde Verträge über gemeinschaftliche Betreu-             derung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnah-\nung abgeschlossen haben, wenn die nach Landes-              men. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Be-\nrecht zuständige Behörde foststellt, daß diese bisher        lastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion.\nmindestens die Voraussetzungen des § 17 und des                (4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förde-\nFörderung der Forstwirtschaft nach dem Gesetz\nrungswürdig sind.                                          über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der\n(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vor-       Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" vom 3. Sep-\nschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirt-           tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert\nschaft unberührt.                                           durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die\n§ 40                           Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971\nBefreiung von Vorschriften des Gesetzes             (Bundesgesetzbl. I S. 2140).\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                     (5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Ab-\n(1) § l des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-         satz 4 genannten Gesetzes können erhalten:\nkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von            1. forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne\nanerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und von                 dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte\nForstbetriebsverbänden, soweit sie die forstwirt-               sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirt-\nschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forst-                 schaft sowie die nach Landesrecht gebildeten\nerzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach           öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossen-\nLandesrecht gebildeten öffontlich-rechtlichen Wald-             schaften und ähnliche Zusammenschlüsse ein-\nwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam-                 schließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre\nmenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen            Aufgabe sich auf die Verbesserung der forst-\nwesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt be-                   wirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung\nstehen lassen.                                                  des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt\nund sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem\n(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereini-\nHolzmarkt bestehen lassen;\ngung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder\nbei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck            2. Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe\ngegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen                   oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vor-\naussprechen.                                                    haben nicht über forstwirtschaftliche Zusammen-\nschlüsse gefördert werden.\n(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unbe-\n§ 42\nrührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                    Auskunftspflicht\nentsprechende Anwendung.                                       (1) Natürliche und juristische Personen und nicht\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte\nViertes Kapitel\nzu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden\nFörderung der Forstwirtschaft,                  durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nAuskunftspflicht                      übertra-genen Aufgaben erforderlich sind.\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\n§ 41\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nFörderung                          ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der\n(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-,            Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nSchutz- und Erholungsfunktionen .des Waldes nach            Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\n§ 1 öffentlich gefördert werden.                            fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n(2) Die Förderung soll insbesondere auf die              ten aussetzen würde.\nSicherung der allgemeinen Bedingungen für die                                         § 43\nWirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung\nVerletzung der Auskunftspflicht\nund nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes ge-\nrichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirt-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten          fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\nund wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nden Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-,            erteilt.\nSozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen,              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nden Wald unter wirtschaftlich angemessenen Be-              buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\ndingungen zu nutzen und zu erhalten.                        det werden.","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975                           1045\nFünftes Kapitel                                                 § 46\nSchlußvorschriiten                                   Änderung von Vorschriften\nDas Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-\n§ 44                          gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Ge-\nAllgeme'ine Verwaltungsvorschriften           setz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom\nund Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates       10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ·wird wie\ndie zur Durchführung der §§ 15 bis 40 erforderlichen    folgt geändert:\na] !gemeinen Verw al tungsv orschriften.                1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Landwirt-\nschaft\" durch die Worte „Land- und Forstwirt-\n§ 45                              schaft\" ersetzt;\nAnwendung des Gesetzes in besonderen Fällen        2. in § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Landwirt-\nschaftliche\" durch die Worte „Land- und forst-\n(1) Auf Flächen, die Zwecken                            wirtschaftliche\" ersetzt.\n1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der\nZivilbevölkerung,                                                              § 47\n2. des Bundesgrenzschutzes oder                                                Berlin-Klausel\n3. des zivilen Luftverkehrs                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses   des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzu-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße\nNutzung nicht beeinträchtigt wird.                                                  § 48\n(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1            Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\nund 2 genannten Zwecken dienen, Wald in eine               (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nandere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9),            dung in Kraft.\neine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald\n(§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Ab-            (2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften\nsatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet           außer Kraft:\nwerden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören.        1. das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammen-\nIst es erforderlich, von der Stellungnahme dieser           schlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetz-\nBehörde abzuweichen, so entscheidet hierüber der            blatt I S. 1543), zuletzt geändert durch das Ein-\nzuständige Bundesminister im Einvernehmen mit               führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nden beteiligten Bundesministern und im Benehmen             1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);\nmit der nach Landesrecht zuständigen obersten           2. die Verordnung zur Förderung der Forst- und\nLandesbehörde. Findet ein Anhörungsverfahren                der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924 (Reichs-\nnach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbe-              gesetzbl. I S. 50);\nreichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz        3. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Ja-\nstatt, so sind die forstlichen Erfordernisse in die-        nuar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37), geändert\nsem Verfahren abschließend zu erörtern.                     durch das Einführungsgesetz zurri Gesetz über\n(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittel-         Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des          desgesetzbl. I S. 503);\nöffentlichen Rechts paben bei Planungen und Maß-        4. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung\nnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen            von Waldbränden in den nicht im Eigentum des\nvorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald-               Reichs oder der Länder stehenden Waldunqen\nflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8          vom 18. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 721);\nzu beachten.                                            5. die Verordnung zur Förderung der Nutzholzge-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Ber-       winnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I\nlin.                                                        s. 876).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}