{"id":"bgbl1-1975-5-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":5,"date":"1975-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung","law_date":"1975-01-08T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 16.Januar1975                                                                                       1 Nr.5\nTag                                                           Inha] t                                                                                Seite\n8. 1. 75 Verordnuug t'.ur Auderung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8 der\nCetränkeschilnkanlagen verordnung             ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     225\n7W2-25-?\n8. 1. 75 Verordnung zur Andf!rnng der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des\nRechtspfiegcrs bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  227\n302·-2 l\n2. 1. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 64 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 Satz 1 der\nGem.eindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der\nGerneindeordnun~r fiir Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   228\n7. 1. 75 Entscheidung cles Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-\nkreuzungsDesct.zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971) . . . . . . . . . . . .                                               228\n910-1\n7. 1. 75 1:ntsdH!idung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflicht-\nnesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       229\n51H\n7. 1. 75 Entsdicidun!J de:.½ BuJJdesverJassungsgerichts (zu § 1594 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen\nCesel:t.il11d1s in d\\'J Fassung des Farnili.enrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961)                                                   229\n400-2\n7. 1. 75 Enlscl1cidun!~ des Bwidesverfossungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutz-\ngesetzes in dnr l•;issung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200 a Satz 1\nder l<cichsvc~n;icherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzände-\nrnnsisg(:scl.zl:~; 1%7 vom 21. Dezember 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             230\n8052-1, 820-1\nHinweis auf andere VerkiindungsbJätter\nBundes\\j<:sdzbliilJ T(!.il fI Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        230\nReclllsvor.',dirif!en der Europi:iischen Gemeinschaften .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  231\n-\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen\nnach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung\nVom 8. Januar 1975\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit\ndf~m 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8 der Getränke-\nschankanlagenverordnung vom 15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1285)\nwird wie folgt geändert:\n1. Das Gebühren verzeidmis erhält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu § 1)                      Gebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGegenstand der Prüfung                                              Deutsche Mark\nNr.\n1   Druckminderer                                                             100,- bis 200,--\n2    Sicherhei t.sventile                                                       50,- bis 100,--\n3    Zwischendruckregler                                                        75,- bis 150,-","226                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nUd.                                                    Gebühr\nGegenstand der Prüfung\nNr.                                               Deutsche Mark\n4   Rückschlagsicherungen                      50,-  bis 100,-\n5   Hähne für Getränkeleitungen                50,-  bis 100,-\n6   Zapfhähne                                 100,-  bis 200,-\n7    Prüfvorrichtungen                          50,-  bis 100,-\n8   Leitungs- und Faßanschlußteile             50,-  bis 125,-\n9    Reinigungsmittel                         100,-\n10     Flüssigkeitspumpen                        150,-  bis 250,-\n11     Mischaggregate                            100,-  bis 200,-\n12     Getränkeautomaten                        300,--  bis 800,-\n1'.3   Kunststoffschläuche und -rohre für\nGetränkeleitungen                        100,--\n14     Prüfungen auf Grund von Änderungen\nan zugelassenen Getränkeschank-\nanlagenteilen oder -automaten             50,- bis 150,-\".\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nWerden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, so sind für jede\nStunde der für die Prüfung erforderlichen Zeit zu berechnen:\nl. für Beamte des höheren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte                   34,- Deutsche Mark,\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes und\nvergleichbare Angestellte                   24,- Deutsche Mark,\n3. für sonstige Bedienstete                      18,- Deutsche Mark.\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stunden-\nsätze zu berechnen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV\ndes Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom\n5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1975\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}