{"id":"bgbl1-1975-49-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":49,"date":"1975-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_49.pdf#page=13","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1975-04-28T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975    1025\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 28. April 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2109), zuletzt geän-\ndert durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-\nsteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 3656), wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-\nmiengesetzes unter Berücksichtigung der Fünften\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes vom\n27. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 761) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 28. April 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengeset.zes\nin der Fassung vom 28. April 197 5\n(SparPDV 1975)\n§ 1                            1. Januar 1975 abgeschlossen worden sind, kann der \"\nAllgemeine Sparverträge                   Sparer die erste nach dem 31. Dezember 1974 fällig\nwerdende Sparrate, soweit sie nicht in zulagebegün-\nAllgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-     stigten vermögenswirksamen Leistungen im Sinne\nsetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in        des Dritten Vermögensbildungsgesetzes besteht, ein-\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige      malig erhöhen. Der Erhöhungsbetrag muß bis zum\nSparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist          30. Juni 1975 beim Kreditinstitut eingezahlt worden\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.                   sein. Die erhöhte Sparrate gilt von der Erhöhung an\nals Sparrate im Sinne des Absatzes 1.\n§ 2\nSparverträge mit festgelegten Sparraten                                    § 2a\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1       Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-         (1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-\npflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,        stungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach          denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die\ngleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum         Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Spar-\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)     beiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\nfestzulegen.                                              darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der Fest-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\n(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres nach          (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-\nihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des       jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses\nfolgenden Kalenderjahres, nachgeholt werden; die          folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-\nim folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten          chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-\ngelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der Fäl-       mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen\nligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab-      zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag\nlauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung aus-        abgetreten oder beliehen werden.\ngeschlossen.\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist                               § 3\nin vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate                        Wertpapier-Sparverträge\nnicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-\nneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn           (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-\nEinzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus             gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\ndem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden.          stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-\nEr ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate         ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-\nin geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet         werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen\nund der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in         oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)\nAbsatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.        einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die\nWertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3         scheine ljnverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum\nSatz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr      Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-         festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge\nchung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah-      nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind\nlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien-       diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.\nbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender        Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene\nHöhe geleistet worden ist.                                Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-\n(5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,      preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu\ndie nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem                werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: -Bonn, den 3. Mai 1975                         1027\neine Bescheinigung S()ines Arbeitgebers über den            (2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver-\ngezahlten Kaufpreis vorlegt.                            trägen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1\n(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von         Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2    Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeit-\nNr. 4 Buchstabe b des GesE~tzes) sind Verträge mit      geber, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet,\neinem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-        für die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehens-\nsparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,       forderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des\nSchuldbuchforderungen oder Antoilscheinen (§ 1          Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begründen und\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs      die Darlehen nach ihrer Begründung bis zum Ablauf\nJahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,      der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-\nder Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen       legen. § 2 a Abs. 2 gilt ~ntsprechend.\nund die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder\nAnteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis                                   § 5\nzum Ablauf der Fcstlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nFestlegung von Wertpapieren,\nsetzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen\nBeträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-\nden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte           Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nfestzulegen. § 2 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.        forderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vor-\nzunehmen:\n(3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\n1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so\nSparverträgen über vermögenswirksame Leistungen\nmüssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver-\nmit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä-\ngegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den\nmiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie-\nDepotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.\nren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1\nEntsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs\nrung.\nJahren laufend BeträgE~, die Sparbeiträge im Sinne\nde,s § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu-   2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-\nzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen           melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-\noder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb           rungen oder Anteilscheinen oder werden diese\nbis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des         Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder An-\nGesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2          teilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in\nvorletzter Satz gelten entsprechend.                        Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kredit-\ninstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto\n(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen-             eintragen.\ndungen gehören besonders berechnete Stückzinsen.        3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\ngen auf den e,igenen Namen, so muß die Schul-\n§ 4\ndenverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-\nbuch eintragen.\nWertpapier-Sparverträge\nüber Entschädigungsansprüche                                           § 6\nWertpapier-Sparverträge über Entschädigungs-                      Ubertragung von Sparverträgen\nansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver-                   auf ein anderes Kreditinstitut\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der          Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer\nPrämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen       Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen\noder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung        werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nvon Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem          sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag\nLastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach      abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte\ndem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver-       und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-      ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.     ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer\nzuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-\nverzüglich anzuzeigen.\n§ 4a\nDarlehensverträge                                                § 1\n(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei-                            (gestrichen)\nnen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch-\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien-                                   § 8\nsparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der\nPrämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen       (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-\nden Arbeitgeber begründet und sich verpflichtet,        mensteuer veranlagt wird, am 20. September des\ndas Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab-         Kalenderjahres, in dem er die Sparbeiträge geleistet\nlauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)     hat, weder einen Wohnsritz noch seinen gewöhn-\nfestzulegen.                                            lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,","1028                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nso ist für die Durchführung des Prämienverfahrens            (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die\ndas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Prä-        auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nmiensparer                                                zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf\n1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-\ndes Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.\nlichen Aufenthalt hatte, wenn seine unbe-                                        § 11\nschränkte Einkommensteuerpflicht vor dem\n20. September weggefallen ist;                                              Anzeigepflichten\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-       amt die Fälle anzuzeigen, in denen\nkommensteuerpflicht nach dem 20. September            1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt\neingetreten oder wieder begründet worden ist.             worden ist;\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-       2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -     außer im Falle\nmensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-              der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a           Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des\nAbs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-              Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\nzuwenden.                                                      (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -\n(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\ntrag auf Gewährung der Prämie entschieden und                      aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\nwäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr                    werden,\nfolgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach            b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2                   forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\nein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-                   wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\nständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-                  oder beliehen werden;\nmienverfahrens auf dieses Finanzamt über.                 3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge\n(4) .Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung             nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet\ngelten entsprechend.                                          werden. Der Anzeige ist die Erklärung des Prä-\nmiensparers nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes\n§ 9                                beizufügen.\nAntragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes         Be,i Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeitgeber\nin besonderen Fällen                    an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den\nin Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten\nDie Frist für den Antrag des Prämiensparers auf\nErteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)       Fällen die Anzeige zu erstatten.\nendet frühestens sechs Monate nach Ablauf de,s               (2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die\nKalenderjahres, in dem das Finanzamt dem Kredit-          Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-\ninstitut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung          legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6\nder Prämie mitgeteilt hat.                                des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-\nbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-\n§ 10                            zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-\nAnforderung von Prämien und Zinsen               treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-\nfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder\n(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der         seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des\nPrämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch            Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-\ndas Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet        summe oder die auf Grund der ·Beleihung empfange-\nfrühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-         nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3\njahres, in dem über den Antrag auf Gewährung der          letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nPrämie entschieden worden ist.                            zes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der\n(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die          Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag\nAnforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin-          abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im\nsesz,insen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs-     Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-\nabgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht           rung       des   Wohnungsbau-Prämiengesetzes       bei-\nentsprechend anzuwenden.                                  gebracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-\nzeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem\n(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-      Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,\nwie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-       wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-\nsetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-      gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\nraten, Sparverträgen über vermögenswirksame\nLeistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art             (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Fi-\nvon Sparverträgen mit . festgelegten Sparraten,           nanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung\nWertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-           von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-\nverträgen über vermögenswirksame Leistungen so-           verzüglich anzuzeigen.\nwie Darlehensverträgen nach der Art von Sparver-              (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),\nträgen über vermögenswirksame Leistungen Voraus-          wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-\nsetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang unter-          det werden und die zu sichernde Schuld entstanden\nbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist.            ist.","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                             1029\n§ 11 a                                piere oder Anteilscheine oder nach Annahme\nMitteilungspflichten in den Fällen                  eines Abfindungsangebots zurückgegeben\ndes§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes                    werden,\nb) festverninsliche Schuldverschreibungen dem\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das             Aussteller nach Auslosung oder Kündigung\nden Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die                zur Einlösung vorgelegt werden.\nAnschrift de,s Arbeitnehmers sowie den Darlehens-\nbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis       Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an\nzum 15. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalen-           Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten\nderjahr der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten.         Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal-\nBei Darlehensverträgen nach der Art von Sparver-            tenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs-\nträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a             frist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre-\nAbs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem           chend anzuwenden, soweit der Gegenwert in\nArbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge mitzu-             Geld besteht.\nteilen.                                                    (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften\n(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-     entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem\nzahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder         Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift\nBeleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un-         der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift\nschädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Ge-    der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nsetzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab-    zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-\nsatz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung       richtigen.\nunverzügliich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen          (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nnach der Art von Sparverträgen über vermögens-          Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-\nwirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit-      schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten\ngeber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in    Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Geset-\nvollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 2) ist.          zes gilt entsprechend. Ein Bescheid ist stets zu er-\nteilen, wenn über den Antrag auf Gewährung der\nPrämie durch Bescheid entschieden worden ist.\n§ 12\nRückgängigmachung von Prämiengutschriften\n§ 13\n(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-\nRückforderung von Prämien und Zinsen\nmien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgäng,ig zu\nmachen,                                                    (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und\n1. wenn festgestellt w.ird, daß die Prämie zu Un-       Zinsen (§ 4 de,s Gesetzes) festgestellt, daß diese zu\nrecht gewährt worden ist;                           Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so\nsiind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist                 und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen       (2) Das F,inanzamt fordert durch schriftlichen, be-\nwerden,                                         gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge\nvom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-     zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut\nforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben      zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-\nwird oder Ansprüche aus diesen abgetreten       institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\noder beliehen werden.                           miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des\nBei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene       Gesetzes gilt entsprechend.\nPrämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-\n(3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nwähren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres\ndie zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet\ngeltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\nhätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen,\njahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und\nwelche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol-\nZJinseszinsen überwiesen worden sind.\nlen. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden.                  (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge\nsind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\n(2) Ahsatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden              und ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des\nGesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,\n§ 14\nAufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-\nleiihung unschädlich ist;                                    Änderung der Besteuerungsgrundlagen\nfür die Berechnung des maßgebenden Einkommens\n2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-\nund der Hinzurechnungen\nhoben wird, weil\na) Wertpapiere oder Anteiilscheine im Zuge e,iner      (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die Be-\nVerschmelzung oder Eingliederung oder zum       rechnung des nach § 1 a Abs. 2 des Gesetzes maß-\nZwecke des Umtausches in andere Wertpa-         gebenden Einkommens und der Hinzurechnungeu,","1030                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde                                  § 15\ngelegen haben, geändert, so ist die Prämie zu ge-                         Anwendungsbereich\nwähren, wenn durch die Änderung dJe Einkommens-\nVorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\ngrenze (§ 1 a Abs. 1 des Gesetzes) nicht überschritten\nmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.\nwird, und zurückzufordern, wenn durch die Ände-\nrung die Einkommensgrenze überschr,itten wird.                                    § 16\n(2) Änderungen im Srinne des Absatzes 1 blei-                             Berlin-Klausel\nben für das Prämienverfahren unberücksichtigt,             Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn der der Änderung zugrunde liegende                 leiitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSteuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs-        blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-\nfrist rechtskräftig geworden ist.                       gesetzes auch im Land Berlin."]}