{"id":"bgbl1-1975-49-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":49,"date":"1975-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_49.pdf#page=6","order":2,"title":"Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes Rentenanpassungsgesetz - 18. RAG)","law_date":"1975-04-28T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["1018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAchtzehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\nund der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte\n(Achtzehntes Rentenanpassungsgesetz-18. RAG)\nVom 28. April 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-\nvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne\nErster Abschnitt                    Änderung der üb11igen · Berechnungsfaktoren unter\nAnpassung der Renten                     Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen            lage für das Jahr 1975 und der Beitragsbemessungs-\ngrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung\n§ 1                          für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen in-\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-\nstelltenversiicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des\nnen Bemes,sungsgrundlage für das Jahr 1975 die\nReichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-\nin denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nsicherungsfällen, die im Jahre 1974 oder früher e,in-    ordnung, §§ 55, 56 des Ang-estelltenversicherungs-\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1975 an\ngesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.\ngesetzes angewendet worden sind.\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1            (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-           § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2     § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-         Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-\nzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 erhöhten Ren-        rungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Ver-\nten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a      bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung          § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestellten-\nnach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei-       versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein\nchungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-           oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69\ngesetzbl. I S. 402).                                     Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold          Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des ArbeHerrenten-\nkeine Anwendung.                                         versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2\n§ 2                          § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-      ten versicherungs-N euregel ungsgesetzes angewen-\nversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-        det worden ist.\nversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-            (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-       knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\npassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich         Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrenten-\nnach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz        versicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt wer-\nder Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter      den.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                          1019\n§ 3                         Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-   belassende Betrag mit 1,097 vervielfältigt und der\nterren tenversi cherungs-N euregelungsgesetzes und     K1inderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-       Bemessungsgrundlage des Jahres 1975 berechnet\nrungs-Neuregelungsgesetzcs sind so anzupassen,         würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-      zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,          Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1\nwenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor         Satz 2 findet Anwendung.\nAnwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nRentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind\nder gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nund ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nfen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-\nHöherversicherung mit 3,859 vervielfältigt und der\nsicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-\nKinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen\nsicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1975 berechnet\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind           schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-\nzulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.            sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der\nsich ergibt\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-      a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33              31. Dezember 1956 und beii Renten mit Leistun-\ndes Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset-        gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:        b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3\nBei einer        Versicherten-  Witwen- und   angepaßt würden.\nVersicherungsdauer         renten     Witwerrenten\nvon ... Jahren      DM/Monat       DM/Monat                               § 5\n(1) Anpassurigsbetrag ist in den Fällen des § 4\n50 und mehr                  2 065,00        1 239,00  der Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ohne Kinderzu-\n49                           2 023,70        1 214,30  schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\n48                           1 982,40        1 189,50  aus Beiträgen der Höherversiicherung. In der knapp-\n47                           1 941,10        1 164,70  schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der\n46                           1 899,80     ,, 1 139,90  Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-\nschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-\n45                           1 858,50        1 115,10  knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt\n44                           1 817,20        1 090,40  sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig\n43                           1 775,90        1 065,60  festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des\n42                           1 734,60        1 040,80  Ersten bis Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes\n41                           1 693,30        1 016,00  angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Ren-\ntenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag,\n40 und weniger               l 652,00          991,20\nder sich nach- erneuter Anwendung der Vorschriften\nüber die Feststellung, Umstellung und Anpassung\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der           als Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ergeben würde.\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-         (2) In den Fällen, in denen für Juli 1975 keine\nzustellende Renten der Rentenversicherungen der        Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nArbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bun-       der Rente nach dem 30. Juni 1975 ändert, tritt an die\ndesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe An-      Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-\nwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der          zes 1 der Betrag, der für Juli 1975 zu zahlen gewesen\nVerordnung an die Stelle des Betrages von 7 650        wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung\nDeutsche Mark der Betrag von 28 084 Deutsche            des Anspruchs damals bestanden hätten.\nMark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle\ndes Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag\n§ 6\nvon 663,00 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages\nvon 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 820,70          (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nDeutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung         Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\nan die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark     ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\nder Betrag von 16 520 Deutsche Mark tritt.             § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-\n§ 4\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrunde-\nlegung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung.\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,       (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag      Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\nmit 1,111 und der Leistungszuschlag der knapp-         Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\nschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75       dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-","1020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ntenbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1                         Zweiter Abschnitt\ngilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,                    Anpassung der Geldleistungen\ndaß an die Stelle der für den Versicherten maß-                          und des Pflegegeldes\ngebenden Rentenbeme,ssungsgrundlage be:i den Ren-             aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschafts-\ngesetzes sechs Zehntel, bei _Renten an Halbwaisen                                   § 9\nein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf-\ntel der für den Versicherten maßgebenden Renten-           (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nbemessungsgrundlage tritt.                              den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-\nlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den\n(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und        Kalenderjahren 1973 und 1974 die vom Jahres-\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-        arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember       fälle, die im Jahre 1973 oder früher eingetreten\n1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un-      sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an-       1. Januar 1976 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11\ngepaßt werden, dürfen zusammen die in den               angepaßt.\n§§ 1278, 1279 der Re,ichsversicherungsordnung, §§ 55,      (2) Absatz 1 gilt nicht,\n56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die\nsoweit die Geldleiistungen in der landwirtschaft-\nin den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-\nlichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nnannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der\nlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,_\nRenten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-\nschreiten. Satz 1 giilt auch für Renten aus Versiche-   soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-       des Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt\ngen oder Leistungsanteile aus der knappschafüichen      werden.\nRentenversicherung zu gewähren sind.                       (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\nauch eine Leistung nach § 27 des Soz,ialversiche-\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen       rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der     (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen         gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\ndie in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\nordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten-\nsetzes über Änderungen in der Unfallversicherung\nversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die\nvom 9. März 1942 (ReichsgesetzbL I S. 107) und in\nbei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berück-\nden Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der\nsichtigen sind, nicht überschreiten.                    Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge-\nsetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen\n§ 7                          Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das\nLeistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-      der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden\nsicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni       ist.\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) siind so anzupassen,\ndaß sich ein Zahlbetrag ergfüt, wie er sich bei An-                                 § 10\nwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in             (1) Die Geldleistungen, werden in der Weise an-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953        gepaßt, daß siie nach einem mit 1,117 vervielfältig-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-    ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für\nten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis-       die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nherigen Versicherungszeiten ergeben würde.              gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-\nresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-\n§ 8\nzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-   in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli\nland unter Berücks,ichtigung der Fassung, in der die    1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-\nin den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-    leistung zugrunde liegt.\nland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,            (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,\ndie nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur        daß der für Januar 1976 zu zahlende Betrag mit\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-         1,117 zu vervielfältigen ist.\nregelung,sgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des\nGesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestellten-                                   § 11\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland             Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den\nvom 13. JuLi 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)     Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nund Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-      es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3\nrung des Reichsknappschaftsgesetzes und des             der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-       bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die\nsetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des     Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der\nSaarlandes S. 1099) gewährt werden.                     höhere Betrag.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                            1021\nDritter Abschnitt                     (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nAnpc:1ssung der Altersgelder             passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nin der Altershilfe für Landwirte           Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-\nlauf des Monats zu gewähren, in dem der Berich-\ntigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung\n§ 12\nüberzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berich-\nIn der Altershilfe für Landwirte werden wegen       tigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem\nder Veränderung der allgemeinen Bemessungs-           Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung\ngrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter      nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.\nfür das Jahr 1975 gegenüber derjenigen für das Jahr\n1974 um 11, 1 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1       (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in   ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-        zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-   bleiben unberührt.\ndert durch das Gesetz üb(~r die Angleichung der Lei-\nstungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 1881), bezeichneten Alters-                            Fünfter Abschnitt\ngelder ab l. Januar 1976 für den verheirateten\nBerechtigten auf 326,20 Deutsche Mark und für den                       Änderung von Vorschriften\nunverheirateten Berechtigten auf 217,60 Deutsche                    der Reichsversicherungsordnung,\nMark monatlich festgesetzt.                                  des Angestelltenversicherungsgesetzes,\ndes Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte,\nVierter Abschnitt                                    des Schornsteinfegergesetzes\nund des Gesetzes zur Regelung\nGemeinsame Vorschriften                                     der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts\n§ 13                                           in der Sozialversicherung\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3                                § 15\nanzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-         Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-   geändert und ergänzt:\nterrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes und\nArtikel 2 § 41 des Angeslelltenversicherungs-Neu-     1. In § 558 Abs. 3 werden die Worte „225 Deutsche\nregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten         Mark bis 900 Deutsche Mark\" durch die Worte\nRenten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen          ,,252 Deutsche Mark bis 1006 Deutsche Mark\" er-\nUnfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach           setzt.\nAnwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nrungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-     2. § 1387 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nrungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknapp-              a) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „um\nschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der                jeweils 100 Deutsche Mark\" durch die Worte\nUnfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten,           „um jeweils 300 Deutsche Mark\" ersetzt und\nder als Summe dieser Renten für Dezember 1963 ge-             die Sätze 5 und 6 gestrichen.\nzahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzula-\ngen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in         b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende gestri-\nden Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversiche-              chen und folgender Halbsatz angefügt:\nrungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversiche-           „oder bestimmen, daß Arbeitseinkommen oder\nrungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknapp-                Arbeitsentgelten als Beschäftigungszeit der\nschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die An-         Kalendermonat zugrunde zu legen ist.\"\npassung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren\nals den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiter-  3. § 1388 wird wie folgt geändert:\nzuzahlen.\na) In Absatz 1 wird der Klammervermerk wie\n(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-\nfolgt gefaßt:\nfallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-\nsetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder          ,, (§§ 1233 und 1234) \".\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein\nwürde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung               ., (2) Beiträge gelten als zur Höherversiche-\nzu gewähren.                                                  rung (§ 1234) entrichtet, wenn sie als solche\nbezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, gilt\n§ 14                                der Beitrag als zur Höherversicherung ent-\n(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der              richtet, der neben dem nach § 1396 geltenden\nLeistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf             Verfahren oder der als der niedrigste von\nGrund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzu-          zwei Beiträgen nach Beitragsklassen entrich-\nteilen.                                                       tet ist.\"","1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. In § 1410 Abs. 1 werden der letzte Halbsatz ge-             b) für mindestens 60 Kalendermonate\nstrichen und nach dem Wort „Ankaufs\" das                    Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                            gezahlt hat. Auf die 60 Kalendermonate werden\nauch Beiträge angerechnet, die ein vorverstor-\n§   16                           bener Ehegatte entrichtet hat.\nDas Angestelltenversicherungsgesetz wird wie                   (2) Das Waisengeld wird bis zur Vollendung\nfolgt geändert und ergänzt:                                    des 18. Lebensjahres gewährt. § 1267 Abs. 1\nSatz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung\n1. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  gilt entsprechend.\"\na) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „um\njeweils 100 Deutsche Mark\" durch die Worte          3. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „1. Januar\n„um jeweils 300 Deutsche Mark\" ersetzt und             1975\" durch die Worte „1. Januar 1976\" sowie\ndie Sätze 5 und 6 gestrichen.                          „293,60\" durch „326,20\" und „ 195,80\" durch\n,,217,60\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende gestri-\nchen und folgender Halbsatz angefügt:\n4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n„oder bestimmen, daß Arbeitseinkommen oder\nArbeitsentgelten als Beschäftigungszeit der                                      ,,§ 4 a\nKalendermonat zugrunde zu legen ist.\"                      Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen ein\nViertel, bei Vollwaisen die Hälfte des in § 4\n2. § 115 wird wie folgt geändert:                              Abs. 1 Satz 1 für einen unverheirateten Berech-\na) In Absatz 1 wird der Klammervermerk wie                  tigten genannten Betrages. § 4 Abs. 4 gilt ent-\nfolgt gefaßt:                                           sprechend.\"\n,, (§§ 10 und 11 )\".\n5. In der Uberschrift vor § 10 werden nach dem\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        Wort „Altersgeld\" die Worte „und das Waisen-\n,, (2) Beiträge gelten als zur Höherversiche-       geld\" angefügt und § 10 wird wie folgt ergänzt:\nrung (§ 11) entrichtet, wenn sie als solche             a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Alters-\nbezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, gilt              geld\" die Worte „und Waisengeld\" einge-\nder Beitrag als zur Höherversicherung ent-                  fügt.\nrichtet, der neben dem nach § 118 geltenden\nVerfahren oder der als der niedrigste von               b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden nach dem\nzwei Beiträgen nach Beitragsklassen entrich-                Wort „Altersgeld\" die Worte „und das Wai-\ntet ist.\"                                                   sengeld\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. In § 132 Abs. 1 werden der letzte Halbsatz ge-\n„Das Waisengeld fällt mit Ablauf des Monats\nstrichen und nach dem Wort „Ankaufs\" das\nweg, in dem die Voraussetzungen für seine\nKomma durch einen Punkt ersetzt.\nGewährung weggefallen sind.\"\n§ 17                          6. In § 13 wird das Wort „Altersgeldaufwendun-\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in           gen\" durch die Worte „Altersgeld- und Waisen-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-                 geldaufwendungen\" ersetzt.\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz über die Angleichung der Lei-         7. In der Uberschrift vor § 29 werden nach dem\nstungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bun-            Wort „Altersgeldes\" die Worte „und des Wai-\ndesgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert und           sengeldes angefügt und § 29 wird wie folgt\nII\nergänzt:                                                       ergänzt:\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden nach\ndem Wort „Altersgeldes\" die Worte „und des\n,,Waisen erhalten Waisengeld.\"\nWaisengeldes\" eingefügt.\n2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Altersgeld\" die Worte „oder das Waisen-\n,,§ 3 a\ngeld\" eingefügt.\n(1) Waisengeld erhalten nach dem Tode eines\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nlandwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des\n,,Altersgeldes\" die Worte „und des Waisen-\n§ 1 seine Kinder (§ 1262 Abs. 2 der Reichsver-\ngeldes eingefügt.\nII\nsicherungsordnung), sofern sie nicht landwirt-\nschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind,\nwenn der landwirtschaftliche Unternehmer                                            § 18\na) mindestens bis zur Vollendung des 60. Le-               Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September\nbensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Aus-         1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634), zuletzt geändert\nnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzei-           durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom\ntigen Altersgeldes oder einer Landabgabe-            15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie\nrente, und                                           folgt geändert:","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                          1023\n1. § 30 erhült folgende Fassung:                           fechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder\n§ 118 des genannten Gesetzes zuerkannt worden\n,,§ 30\nist oder bei denen die Verfolgungsmaßnahme in-\nJahreshöchstbE~trag des Ruhegeldes              nerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der\nDer Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt        Ausbildung begonnen hat.\nzweiundsiebzig vom Hundert des jeweiligen\njährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines ver-              (3) Ist ein Verfolgter im Sinne des Absatzes 1\nheirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes         oder 2 vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-\nin der höchsten Lebensaltmsstufe der Vergü-             storben, so können der überlebende Ehegatte und\ntungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarif-           die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge\nvertrages ohne Berücksichtigung vermögens-              nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nachentrich-\nwirksamer Leistungen und solcher Einkommens-            ten. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberech-\nbestandteile, die nicht grundsätzlich allen Ange-       tigte nach den §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichs-\nstellten dieser Vergütungsgruppe zufließen.  11         versicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65\n2. In § 56 Abs. 3 werden in Satz 3 die Worte               und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.\n,,Höchstbetrag der Grundvergütung in der Ver-\ngütungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarif-            (4) § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2\nII\nvertrages durch die Worte „Jahreshöchstbetrag           gelten entsprechend.\"\nnach § 30 und in Satz 4 die Worte „Höchstbetra-\n11\nges der Grundvergütung in der Vergütungs-\ngruppe V c des Bundes-Angestelltentarifvertra-\nSechster Abschnitt\nges\" durch die Worte „Jahreshöchstbetrages nach\n§ 30\" ersetzt.                                                         Schlußvorschriften\n§ 19\n§ 20\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nDie Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes\nnationalsozialistischen Unrechts in der Sozialver-\nbleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1975 bei der\nsicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I     Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt,\nS. 1846) wird wie folgt geändert:\nwenn beii Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes\noder anderer VorschrHten die Gewährung oder die\n1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nHöhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-\n,,Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum 31. Dezem-     hängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,\nber 1975 zu stellen. Artikel 2 § 51 a Abs. 3 Satz 3 zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen\ndes Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungs-     Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Ent-\ngesetzes und Artikel 2 § 49 a Abs. 3 Satz 3         wicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.\ndes Angestell tenversicherungs-N euregelungsge-\nsetzes gelten entsprechend.\"                                                   § 21\n2. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:               (1) Waisengeld nach § 3 a des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte wird auch gewährt, wenn\n,,§ 10 a                     der Tod des landwirtschaftlichen Unternehmers vor\n(1) Verfolgte mit einer Versicherungszeit von    dem 1. Januar 1975 eingetreten ist.\nmindestens 60 Kalendermonaten, die vor Be-\n(2) Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 3 a\nginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate\nAbs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über eine Alters-\nfreiwillig Beiträge entrichtet haben, können auf\nhilfe für Landwirte werden Zeiten einer Unterneh-\nAntrag abweichend von der Regelung des § 1418\nmertätigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine\nder Reichsversicherungsordnung und des § 140\nAltershilfe für Landwirte, die vor dem 1. Oktober\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes für Zei-\n1957 liegen, angerechnet, wenn der landwirtschaft-\nten vom 1. Januar 19~3 bis zum 8. Ma,i 1945 oder\nliche Unternehmer\nbis zu ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember     a) während der 25 Jahre, die seinem Tode voraus-\n1955 Beiträge nachentrichten, soweit diese Zei-          gegangen sind, mindestens 180 Kalendermonate\nten nicht vor Vollendung des 16. oder nach Voll-         Unternehmer eines im Geltungsbereich dieses\nendung des 65. Lebensjahres liegen und nicht             Gesetzes liegenden landwirtschaftlichen Unter-\nbereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatz-            nehmens im Sinne des § 1 des Ge,setzes über eine\nzeiten anzurechnen sind, es sei denn, die Zeit           Altershilfe für Landwirte war und\nder Verfolgung ist bereits in einer öffentlich-     b) für die Zeit, in der er nach dem 1. Oktober 1957\nrechtlichen Versicherung oder einer Versorgung           landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des\nnach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksich-           § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\ntigt oder zu berücksichtigen.                            wirte war, Beiträge entrichtet hat.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte     § 33 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes über eine Alters-\nmit einer Versicherungszeit von mindestens          hilfe für Landwirte gilt entsprechend.\n60 Kalendermonaten, denen wegen eines Scha-\ndens in der Ausbildung im Sinne des Bundes-            (3) Abweichend von der in § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nentschädigungsgesetzes rechtskräftig oder unan-    Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ge-","1024                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnannten Antragsfrist wird das Waisengeld vom                                     § 23\n1. Januar 1975 an gewährt, wenn der Antrag bis zum         Es treten in Kraft:\n30. September 1975 gestellt ist.\n§ 17 mit Ausnahme von Nummer 3, § 18 und § 21\n§ 22                           mit Wirkµng vom 1. Januar 1975,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      § 15 Nr. 1 und§ 17 Nr. 3 am 1. Januar 1976,\ndes Dritten Uberleitung·sgesetzes vom 4. Januar         die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.      kündung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}