{"id":"bgbl1-1975-49-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":49,"date":"1975-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes","law_date":"1975-04-28T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1013\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1,997 A\n1975                             Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1975                                                                                          Nr. 49\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n28.4. 75     Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1013\n4110-1, 4110-6\n28.4. 75     Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver•\nsicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung und der Altersgelder in. der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes Renten-\nanpassungsgesetz - 18. RAG) ...................................· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1018\n820-1, 821-1, 8251-1, 7111-1, 826-9\n28.4. 75     Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . : . . . . . . . . . . .                                                    1025\n7690-1-1\n21. 4. 75    Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                   1031\n16.4. 75    Berichtigung der Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und\nderen Kennzeichnung (Eiprodukte-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1031\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1032\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1032\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1033\nGesetz\nzur Änderung des Börsengesetzes\nVom 28. April 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          (5) Im Land Berlin sind die Einzelweisungen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              (Absatz 4) zu vollziehen, wenn die vom Senat\nvon Berlin bestimmte oberste Landesbehörde die\nAusdehnung der Einzelweisungen auf das Land\nArtikel 1                                             Berlin festgestellt hat.\"\nÄnderung des Börsengesetzes\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\nDas Börsenge~etz in der Fassung der Bekannt-                                  /\nmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),                                                                                ,,§ 3\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                                        (1) Für jede Börse ist ejn Börsenvorstand zu\nStrafgesetzbuch (EStGB) vom 2. März 1974 (Bundes-                                   bilden. Ihm obliegt die Leitung der Börse.\ngesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\n(2) Die zum Börsenbesuch rnit dem Recht zur\nTeilnahme am Handel zugelassenen Geschäfts-\n1. In § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-                                    inhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die\nfügt:                                                                          nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durch-\n,, (4) Die Bundesregierung kann nach Anhörung                                 führung der Geschäfte berufen sind, wählen aus\nder Deutschen Bundesbank Einzelweisungen er-                                   ihrer Mitte die MitgLieder des Börsenvorstandes.\nteilen, die amtliche Preisfeststellung für auslän-                             Darüber hinaus haben die übrigen Börsenbesu-\ndische Währungen vorübergehend zu unter-                                       cher, die an der Börse unselbständig Geschäfte\nsagen, wenn eine erhebliche Marktstörung                                       abschließen, das Recht, mtndestens einen Ver-\ndroht, die schwerwiegende Gefahren für die Ge-                                 treter in den Börsenvorstand zu wählen. Bei\nsamtwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt.                                Wertpapierbörsen kann der Börsenvorstand je","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nein Mitglied aus den Kreisen der Aussteller von        4. § 5 erhält folgende Fassung:\nzum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren,\n,,§ 5\nder Anleger und der Kapitalsammelstellen hin-\nzuwählen.                                                     (1) Der Börsenvorstand erläßt eine Gebühren-\nordnung, die rlie Erhebung von Gebühren und\n(3) Das Nähere über die Ausübung des Wahl-             die Erstattung von Auslagen für\nrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung\n1. die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem\nder Wahl, die Dauer der Wahlperiode, die höch-\nRecht zur Teilnahme am Handel,\nstens drei Jahre betragen darf, und die vorzeitige\nBeendigung der Mitgliedschaft im Börsenvor-               2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne\nstand kann durch Rechtsverordnung der Landes-                  das Recht zur Teilnahme am Handel,\nregierung nach Anhörung des Börsenvorstandes              3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-\nbestimmt werden. Die Landesregierung kann                      handel,\ndiese Ermächtigung weiter übertragen. Die                 4. die Einführung von Wertpapieren an der\nRechtsverordnung muß Bestimmungen über die                     Börse\nAufteilung in Wählergruppen enthalten und                 regelt. Sofern eine öffentlich-rechtliche Körper-\nsicherstellen, daß bei Warenbörsen alle wirt-             ,schaft Träger der Börse ist, ist zum Erlaß der\nschaffüchen Gruppen der zum Börsenhandel zu-              Vorschriften über Gebühren nach den Num-\ngelassenen Personen angemessen und bei Wert-              mern 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erfor-\npapierbörsen die Berufsgruppe der Kursmakler              derlich.\ndurch mindestens zwei Mitglieder, sofern keine\nKursmaklerkammer besteht durch mindestens                     (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmi-\nein Mitglied, und die der freien Makler durch             gung durch die zuständige oberste Landesbe-\nmindestens ein Mitglied im Bör,senvorstand ver-           hörde.\"\ntreten sind. Sie kann für Organe des Handels-\nstandes ein Entsendungsrecht vorsehen.                 5. In§ 6 werden die Worte „für andere als die nach\n§ 5 Ziff. 2 zu bezeichnenden Geschäftszweige\"\n(4) Mit der Genehmigung einer neuen Börse             durch die Worte „für einen anderen als den\nbestellt die Landesregierung einen vorläufigen            nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeiichnenden\nBörsenvorstand höchstens für die Dauer eines              Geschäftszweig\" ersetzt.\nJahres.\"\n6. § 7 erhält folgende Fassung:\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1\n,,§ 4\n(1) Zum Besuch der Börse ist e1ine Zulassung\n(1) Der Börsenvorstand erläßt die Börsenord-           erforderlich, die der Börsenvorstand erteilt.\nnung. Sofern eine öffentlich-rechtliiche Körper-\n(2) Zum Besuch der Börse mit dem Recht zur\nschaft Träger der Börse ist, ist die Börsenord-\nTeilnahme am Handel darf nur zugelassen wer-\nnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen.\nden, wer gewerbsmäßig bei Waren, be,i Wert-\n(2) Die Börsenordnung soll skherstellen, daß           papieren oder bei ausländischen Zahlungsmit-\ndie Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen           teln, die börsenmäßig gehandelt werden können,\nkann und dabe,i den Interessen des Publikums              1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene\nund des Handels gerecht wird. Sie muß Bestim-                  Rechnung betreibt oder\nmungen enthalten über                                     2. die Anschaffung und Veräußerung im eige-\nnen Namen für fremde Rechnung betreibt_\n1. den Geschäftszweig der Börse;\noder\n2. die Organisation der Börse;                            3. die Vermittlung von Verträgen über die An-\n3. die Veröffentlichung der Prnise und Kurse.                  schaffung und Veräußerung übernimmt\nund dessen Gewerbebetrieb nach Art und Um-\n(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenord-            fang einen ,in kaufmännischer Weise eingerich-\nnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über               teten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbör-\n1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mit-              sen können auch Landwirte und Pernonen zuge-\nglieder der Zulassungsstelle;                        lassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art\noder Umfang einen in kaufmännischer Weise\n2. die Berechtigung des Börsenvorstandes, die\neingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.\nUmsätze zu veröffentlichen;\n(3) Die Zulassung von Personen ohne das\n3. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.\nRecht zur Teilnahme am Handel regelt die Bör-\n(4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmi-              senordnung.\ngung durch die zuständige oberste Landesbe-                  (4) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu\nhörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter                 erterilen, wenn\nVorschriften in die Börsenordnung verlangen,              1. der Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder\nwenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse               derjenige, der nach Gesetz, Satzung oder Ver-\nobliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig                    trag zur Durchführung der Geschäfte berufen\ns:ind.\"                                                       ist und berechtigt sein soll, an der Börse","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                           1015\nselbständig Geschäfte abzuschließen, die für       lassung kann auch für die Dauer des Verzuges\nden Handel notwendige Zuverlässigkeit und          :init der Zahlung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nberufliche Eignung hat,                            festgesetzten Gebühren angeordnet werden.\n2. der Antragsteller ausreichende Mittel im Gel-           (9) Haben sich Tatsachen, die die Rücknahme\ntungsbernich dieses Gesetzes hat, um die Ver-      oder den Widerruf der Zulassung nach Absatz 7\npflichtungen aus den an der Börse abzuschlie-      rechtfertigen, in einem Verfahren vor dem Ehren-\nßenden Geschäften jederzeit erfüllen zu kön-       ausschuß ergeben, so ist dieses an den Börsen-\nnen,                                               vorstand abzugeben. Er ist berechtigt, in jeder\n3. bei Wertpapiergeschäften die ordnungsge-            Lage des Verfahrens von dem Ehrenausschuß\nmäße Abwicklung der Geschäfte am Börsen-           Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich\nplatz sichergestellt ist und                       zu ziehen.\n4. der Antragsteller die Sicherheit, wenn und             (10) Hat der Börsenvorstand ein Verfahren\nsoweit die Börsenordnung sie festsetzt, ge-        nach Absatz 9 übernommen und erweist sich,\nleistet hat. Die Sicherheit darf höchstens         daß die Rücknahme oder der Widerruf der Zu-\nzweihunderttausend Deutsche Mark, im Falle         lassung nicht erforderlich ist, so verweist er das\ndes Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens fünfzig-     Verfahren an den Ehrenausschuß zurück.\"\ntausend Deutsche Mark betragen; durch Lan-\ndesgesetz kann ein geringerer Betrag be-\n7. a) § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstimmt werden. Die Sicherheit kann durch\nBürgschaft eines Kreditinstitutes geleistet              „Er ist befugt, Personen, die die Ordnung\nwerden.                                                 oder den Geschäftsverkehr an der Börse stö-\nren, sofort aus den Börsenräumen zu entfer-\nFür Angestellte eines zur Börse zugelassenen                nen.\"\nUnternehmens, die berechtigt sein sollen, an der\nBörse für das Unternehmen unselbständig Ge-            b) § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 wer-\nschäfte abzuschließen, kann die Börsenordnung               den aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.\ngeringere Voraussetzungen vorsehen. Das Recht\nder Angestellten zur Teilnahme am Börsenhan-        8. § 9 erhält folgende Fassung:\ndel ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-\n,,§ 9\nsung des Unternehmens, bei dem sie angestellt\nsind.                                                     (1) Die Landesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über die\n(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Ab-\nEinrichtung eines Ehrenausschusses, se,ine Zu-\nsatzes 4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen,\nsammensetzung, sein Verfahren einschließlich\nwenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird,\nder Beweisaufnahme und der Kosten sowie die\ndie zum Handel in Waren oder in Wertpapieren\nMitwirkung der zuständigen obersten Landes-\nan der Börse befähigt. Bei Prüfung der Voraus-\nbehörde zu erlassen. Die Vorschriften können\nsetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 sind Art\nvorsehen, daß der Ehrenausschuß Zeugen und\nund Umfang der erstrebten Geschäftstätigkeit\nSachverständige, die freiwillig vor ihm erschei-\nzu berücksichtigen.\nnen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amts-\n(6) Das Nähere darüber, wie die in Absatz 4         gericht um die Durchführung einer Beweisauf-\ngenannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,           nahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen\nbestimmt die Börsenordnung. Sie kann vor-              darf. Der Ehrenausschuß kann mit Ausnahme\nschreiben, daß der Nachweis der Voraussetzun-          der Kursmakler und· ihrer Stellvertreter alle Bör-\ngen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch durch        senbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am\ndie Benennung von höchstens drei Gewährs-              Handel, die sich im Zusammenhang mit ihrer\nmännern, die zum Personenkrnis des Absatzes 4          Tätigkeit an der Börse eine mit der Ehre oder\nSatz 1 Nr. 1 gehören und seit drei Jahren zum          dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen\nBörsenhandel zugelassen sind, geführt werden           nicht zu vereinbarende Handlung haben zuschul-\nkann.                                                  den kommen lassen, mit Verweis, mit Ordnungs-\n(7) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn          geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder mit\nbei ihrer Erteilung eine der in den Absätzen 2         Ausschließung von der Börse bis zu zehn Sit-\nund 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor-          zungstagen belegen. In Streitigkeiten wegen der\ngelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn e,ine         Entscheidungen des Ehrenausschusses nach\ndieser Voraussetzungen nachträglich weggefal-          Satz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nlen ist. Freie Makler können auch auf die Tätig-       Ein Vorverfahren-fändet nicht statt.\nkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn                (2) Die Landesregierung kann die Ermächti-\nihre Mittel nicht mehr den Voraussetzungen des         gung nach Absatz 1 Satz 1 auf die zuständige\nAbsatzes 4 Satz 1 Nr. 2 entsprechen.                   oberste Landesbehörde übertragen.\"\n(8) Besteht der begründete Verdacht, daß eine\nder in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vor-       9. Die§§ 10 bis 27 werden aufgehoben.\naussetzungen nicht vorgelegen hat oder nach-\nträglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der    10. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort\nZulassung längstens für die Dauer von sechs             ,,Maklerkammer\" durch das Wort „Kursmakler-\nMonaten angeordnet werden. Das Ruhen der Zu-           kammer\" ersetzt.","1016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                         14. In § 33 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Makler-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Makler-              kammer\" durch das Wort „Kursmaklerkam-\nkammer\" durch das Wort „Kursmaklerkam-                mer\" ersetzt.\nrner\" ersetzt.\n15. § 38 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 treten an Stelle von Satz 1 fol-\ngende Sätze 1 und 2:                                  a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Eine Vertretung der Kursmakler (Kursmak-                   „ Wird der Antrag gestellt, ein an einer\nlerkarnmer) ist bei jeder Börse zu bilden, an               Börse im Geltungsbernich dieses Gesetzes\nder mindestens acht Kursmakler bestellt                      eingeführtes Wertpapier an einer anderen\nsind. Sie ist bei der Bestellung von Kurs-                  Börse im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmaklern und Kursmaklerstellvertretern so-                   zuzulassen, oder wird· der Antrag auf Zulas-\nwie be,i der Vertedlung der Geschäfte unter                 sung an mehreren Börsen im Geltungsbereich\ndie einzelnen Kursmakler zu hören.\"                         die,ses Gesetzes gleichzeitig gestellt, so kann\nc) Die folgenden neuen Absätze 3 und 4 wer-                     die Zulassungsstelle gestatten, daß von der\nden angefügt:                                               Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen\nwird.\"\n,, (3) Die Landesregierung wird ermächtigt,\nnach Anhörung der Kursmaklerkammer und                b} Die folgenden neuen Sätze 4 und 5 werden\ndes Börsenvorstandes eine Gebührenord-                       angefügt:\nnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu\n,,In diesem Fall ist ein Hinweis bekanntzu-\nerlassen. Die Festsetzung hat bei Aktien auf\nmachen, wann und an welcher Stelle der Pro-\nder Grundlage des Kurswertes, bei fe.stver-\nspekt veröffentlicht worden ist. In dieser Be-\nzinsli chen Wertpapieren auf der Grundlage\nkanntmachung iist ferner zu erklären, daß\ndes Nennbetrages des Geschäfts zu erfolgen.\ndem Publikum auf Wunsch ein Prospekt ko-\nBei der Bemessung der Höhe der Gebühren\nstenlos zur Verfügung gestellt wird.\"\nsind das Wagnis und die Beschränkungen der\nsonstigen gewerblichen Tätigkeit der Kurs-\nmakler nach § 32 Abs. 3 zu berücksichtigen.       16. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nNeben den Gebühren darf die Erstattung von\n,, (1) Für Schuldverschreibungen, deren Ver-\nAuslagen, die durch die gebührenpflichtige\nzinsung und Rückzahlung vom Bund oder einem\nTätigkeit entstehen, nicht vorgesehen wer-\nBundesland gewährleistet ist und für Schuldver-\nden.\nschreibungen einer kommunalen Körperschaft,\n(4) Die Landesregierung kann dde Ermäch-         der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft,\ntigung nach Absatz 3 Satz 1 auf die zustän-           oder einer kommunalständischen Kreditanstalt\ndige oberste Landesbehörde übertragen.\"               oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden\nPfandbriefanstalt kann die Zulassungsstelle auf\n12. In § 31 Satz 2 letzter Halbsatz wird das Wort             Antrag genehmigen, daß es der Einreichung\n,,Maklerkammer\" durch das Wort „Kursmakler-               e1ines Prospektes nicht bedarf, wenn seit der\nkammer\" ersetzt.                                          letzten Veröffentlichung eines Prospektes we-\nniger als drei Jahre vergangen sind. Mit dieser\n13. § 32 wird wie folgt geändert:                             Genehmigung gilt die Zulassung zum Börsen-\nhandel als erfolgt.\"\na) In Absatz l werden die Sätze 2 und 3 ge-\nstrichen.\n17. § 63 erhält folgende Fassung:\nb) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:\n,,§ 63\n,, (2) Die Kursmakler dürfen bei dieser\nTätigkeit Handelsgeschäfte für eigene Rech-                (1) Börsentermingeschäfte in Aktien sind nur\nnung oder im eigenen Namen nur schließen              statthaft, soweit sie durch Rechtsverordnung\noder eine Bürgschaft für die von ihnen ver-           nach Satz 2 zugelassen werden. Der Bundes-\nmittelten Geschäfte nur übernehmen, soweit            minister der Finanzen kann durch Rechtsverord-\ndies zur Ausführung der ihnen erteilten Auf-          nung mit Zustimmung des Bundesrates Termin-\nträge nötig ist. Aufgabegeschäfte, die von            geschäfte in bestimmten Aktien oder Aktien-\ndem Kursmakler selbst zu erfüllen sind, un-           gruppen zulassen, soweit eine Gefährdung des\nterliegen der gleichen Beschränkung. Der               PubLikums nicht zu besorgen ist; er kann dabei\nBörsenvorstand begrenzt die in den Sätzen 1            die Zulassung auf bestimmte Börsengeschäfte\nund 2 genannten Geschäfte auf ein bestimm-            beschränken, soweit dies zum Schutz des Publi-\ntes Vielfaches einer geleisteten Sicherheit.          kums geboten ist.\nDiese Geschäfte werden von der Kursmak-                     (2) Börsentermingeschäfte in anderen Wert-\nlerkammer oder, soweit eine Kursmakler-               papieren oder in Waren kann der Bundes-\nkammer nicht be,steht, vom Börsenvorstand              rnini,ster der Finanzen durch Rechtsverordnung\nüberwacht. Die Gültigkeit der Geschäfte wird          mit Zustimmung des Bundesrates verbieten oder\ndurch einen Verstoß gegen die Vorschriften            beschränken oder die Zulässigkeit von Bedin-\nder Sätze 1 bis 3 nicht berührt.\"                     gungen abhängig machen, soweit dies zum\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                  Schutz des Publikums geboten ist.\"","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975                           1017\n18. § 64 Abs. 1 Satz 1 erhtilt folgende Fassung:          setzes durch neue, den Vorschriften dieses Gesetzes\n,,Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermin-      entsprechende Börsen- und Gebührenordnungen er-\ngeschäft wird eine Verbindlichkeit nicht be-         setzt werden. Soweit diese Vorschriften den Erlaß\ngründet.\"                                            der Börsen- und Gebührenordnungen dem Börsen-\nvorstand übertragen, ist diese Befugnis von den im\nArtikel 2                          Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt\nbefindlichen Börsenvorständen wahrzunehmen, bei\nAufhebung der Gebührenordnung\nBörsen mit mehreren Geschäftszweigen von den\nvom 21. Januar 1936\nVorständen für die einzelnen Geschäftszweige.\nDie Gebührenordnung für die Genehmigung in              Sollten bisher geltende Börsen- und Gebühren-\nAngelegenheiten der Aufsicht über Börsen, Hypo-           ordnungen, die den in Satz 1 genannten Vorschrif-\nthekenbanken und Schiffspfandbriefbanken vom              ten nicht entsprechen, nicht innerhalb von sechs\n21. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 40) wird auf-       Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch\ngehoben.                                                  neue, den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nchende Börsen- und Gebührenordnungen ersetzt\nArtikel 3                          werden, so ist die Landesregierung berechtigt, neue,\nBerlin-Klausel                       den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende\nBörsen- und Gebührenordnungen zu erlassen. Diese\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBörsen- und Gebührenordnungen treten außer Kraft,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsobald neue Börsen- und Gebührenordnungen von\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden in den §§ 4 und 5 bestimmten Stellen in Kraft\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Börsen-\ngesetzt worden sind. Die Landesregierung kann die\ngesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nErmächtigung auf die zuständige oberste Landes-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-\nten Uberleitungsgesetzes.                                 behörde übertragen.\n(3) Die Amtsdauer der bisher im Amt befindlichen\nBörsenvorstände endet mit der Wahl der neuen\nArtikel 4                          Börsenvorstände, spätestens jedoch acht Monate\nUbergangsvorschriften                    nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt\nfür die Amtsdauer der Mitglieder der Zulassungs-\n(1) Eine nach den bisherigen Rechtsvorschriften         stelle und der sonstigen nach bisherigem Recht er-\nausgesprochene Zulassung zum Besuch der Börse\nrichteten Stellen.\ngilt als nach diesem Gesetz erteilt.\n(2) Soweit die bisher geltenden Börsen- und Ge-                               Artikel 5\nbührenordnungen nicht den Vorschriften der §§ 4\nInkrafttreten\nund 5 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 und 3\ndieses Gesetzes entsprechen, sollen sie innerhalb            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}