{"id":"bgbl1-1975-48-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":48,"date":"1975-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes","law_date":"1975-04-25T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1005\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1975                                                                         Nr. 48\nTag                                                  Inhalt                                                                             Seite\n25. 4. 75   Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes . .                                            1005\n51-1, 51-2, 2035-4\n17. 4. 75   Berichtigung cles Heimarbeitsänderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1010\n811-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1010\nGesetz\nzur Ä.nderung des Soldatengesetzes\nund des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes\nVom 25. April 1975\nDer Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:                 5. in selbständigem Vorauspersonal von Ein-\nheiten, von Stäben der Verbände und von\nArtikel 1                                 Schulen, in selbständigen oder abgezweigten\nZügen oder in selbständigen Trupps oder\nÄnderung des Soldatengesetzes                           selbständigen Gruppen, deren Führer Diszi-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                     plinargewalt haben,\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                      6. in Lehrgängen,\nS. 313, 429), zuletzt geändert durch das Elfte Ge-\n7. in der Grundausbildung\nsetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom\n20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3649), wird                wählen aus ihren Reihen je einen Vertrauens-\nwie folgt geändert:                                                mann und je zwei Stellvertreter.\n1. § 35 erhält folgende Fassung:                                      (2) Die Offiziere\n1. in Stäben der Verbände,\n,,§ 35\nVertrauensmann                            2. in Bootsgeschwadern der Marine,\n3. auf Schiffen,\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften\n4. in Schulen,\n1. in Einheiten,\n5. in Lehrgängen\n2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schif-\nfes,                                                        wählen einen Vertrauensmann und zwei Stell-\nvertreter. Die Offiziere in den Einheiten der Ver-\n3. in Stäben der Verbände,                                      bände wählen den Vertrauensmann und dessen\n4. in Schulen,                                                  Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit.","1006                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) In Einheiten, Stäben der Verbände und            datenvertreter muß im gleichen Verhältnis zur\nSchulen, die Lehrgänge oder eine Grundausbil-           Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl der Per-\ndung durchführen, wählen die auszubildenden             sonalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, Ange-\nOffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften un-          stellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten\nabhängig vom Stammpersonal aus ihren Reihen             jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5\nje einen Vertrauensmann und je zwei Stellver-           Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-\ntreter.                                                 stimmte Zahl von Vertretern. Ist die Zahl der\n(4) Der Vertrauensmann soll zur verantwor-           Soldaten geringer als eine Gruppe der Beamten,\ntungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorge-              Angestellten oder Arbeiter, darf die Zahl der\nsetzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung            Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl\ndes kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb            der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchst-\ndes Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen.        zahl dyr Soldatenvertreter beträgt 31.\nDer Vertrauensmann hat das Recht, dem Diszi-               (3) Die Soldaten gelten als weitere Gruppe im\nplinarvorgesetzten dieses Bereichs in Fragen des        Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungs-\ninneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Be-          gesetzes. § 38 des Bundespersonalvertretungs-\nrufsförderung, des außerdienstlichen Gemein-            gesetzes ist entsprechend anzuwenden. In Ange-\nschaftslebens VorschUige zu unterbreiten. Der           legenheiiten, die nur die Soldaten betreffen, ha-\nDisziplinarvorgesetzte hat ihn zu diesen Vor-           ben die Soldatenvertreter die Befugnisse des\nschlägen zu hören und diese mit ihm zu erörtern.        Vertrauensmannes. In Angelegenheiten eines\nGeht ein Vorschlag des Vertrauensmannes über            Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung und\nden Bereich hinaus, für den er gewählt ist, hat         der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befug-\nder Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit            nisse des Vertrauensmannes der Offiziere, Un-\neiner Stellungnahme seinem nächsten Diszipli-           teroffiziere oder Mannschaften derjenige Vertre-\nnarvorgesetzten vorzulegen. Entspricht der zu-          ter im Dienstgrad eines Offiziers, Unteroffiziers\nständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag         oder in einem Mannschaftsdienstgrad wahr, der\nnicht oder nicht in vollem Umfange, teilt er dem        bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze\nVertrauensmann seine Entscheidung unter An-             die höchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die\ngabe der Gründe mit.                                    höchste Stimmenzahl erreicht hat. Ist ein ent-\n(5) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Ver-          sprechender Vertreter nicht vorhanden, werden\ntrauensmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben           die Befugnisse des Vertrauensmannes von dem\nzu unterstützen. Der Vertrauensmann wird über           nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nAngelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen,          zes gewählten Vorstandsmitglied der Soldaten-\nrechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihm ist         gruppe wahrgenommen.\nwährend des Dienstes Gelegenheit zu geben,                 (4) In Dienststellen und Einrichtungen der\nSprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte        Bundeswehr gemäß Absatz 1, in denen die Be-\nund Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahr-           amten, Angestellten und Arbeiter keinen Perso-\nnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und            nalrat bilden, wählen die Soldaten Vertrauens-\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.                männer nach § 35.\n(6) Bataillonskommandeure und Disziplinar-              (5) Der Bundesminister der Verteidigung be-\nvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen          stimmt durch Rechtsverordnung diejenigen mili-\nführen mindestens einmal im Quartal mit den             tärischen Dienststellen, bei denen Bezirksperso-\nDisziplinarvorgesetzten und Vertrauensmännern           nalräte zu bilden sind.\nihres Bereichs eine Besprechung über Angelegen-\nheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Auf-                                   § 35 b\ngabenbereich des Vertrauensmannes durch.\nUnfallschutz für Vertrauensmänner\n(7) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die           und Soldatenvertreter in Personalvertretungen\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahl-\nverfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauens-             Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrneh-\nmänner und die vorzeitige Beendigung ihrer              mung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten\nTätigkeit werden durch Gesetz geregelt.\"                nach den §§ 35 und 35 a durch einen Unfall eine\ngesundheitliche Schädigung, die im Sinne der\nVorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes\n2. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a und 35 b ein-         ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädi-\ngefügt:                                                 gung wäre, finden diese Vorschriften entspre-\n,.§ 35 a\nchende Anwendung.\"\nPersonalvertretung der Soldaten\n(1) Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1   3. § 70 erhält folgende Fassung:\nund 2 genannten Dienststellen und Einrichtun-\n,,§ 70\ngen der Bundeswehr wählen Vertretungen nach\nden Vorschriften des Bundespersonalvertretungs-                   Personalvertretung der Beamten,\ngesetzes.                                                            Angestellten und Arbeiter\n(2) Die Soldatenvertreter werden gleichzeitig            (1) Für die bei militärischen Dienststellen und\nmit den Personalvertretungen der Beamten, An-           Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Be-\ngestellten und Arbeiter, jedoch in einem ge-            amten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bun-\ntrennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Sol-           despersonalvertretungsgesetz.","Nr. 48 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1975                          1007\n(2) § 35 a Abs. 5 gill entsprechend.                      abhängig vom Stammpersonal aus ihren Reihen\n(3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalver-              je einen Vertrauensmann und je zwei Stellver-\ntretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Be-                treter.\nstelJung von Soldaten zu Vertrauens- oder Be-                    (4) Ein Vertrauensmann wird nur gewählt,\ntriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des                wenn einer Wählergruppe mindestens fünf\nBundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.               wahlberechtigte Soldaten angehören. In selb-\nständigem Vorauspersonal, in Lehrgängen und\n(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalver-\nin der Grundausbildung findet eine Wahl nicht\ntretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Ein-\nstatt, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des\nschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung\nVertrauensmannes bis zur Auflösung des Vor-\nvon militärischen Dienststellen und Einrkhtun-\nauspersonals oder bis zur Beendigung des Lehr-\ngen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine\ngangs oder der Grundausbildung weniger als\nAnwendung, soweit militärische Gründe ent-\n14 Tage beträgt.\ngegenstehen.\"\n(5) Zuständig für die Wahrnehmung der dem\nArtikel 2                               Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz\nübertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der\nÄnderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes                    Disziplinarvorgesetzte des Bereichs, für den\nDas Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli                  der Vertrauensmann zu wählen ist.\"\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdiszipli-             2. § 3 erhält folgende Fassung:\nnarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1481), wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 3\nWahlberechtigung und Wählbarkeit\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                    (1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die\n,,§ 2                             der Wählergruppe des Bereichs angehören, für\nden der Vertrauensmann zu wählen ist. Kom-\nWahlbereiche                            mandierte Soldaten sind in dem Bereich wahl-\n(1) Der Vertrauensmann der Mannschaften                  berechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn\nund der Vertrauensmann der Unteroffiziere                    die voraussichtliche Dauer der Kommandierung\nwerden für den Bereich                                       mindestens drei Monate beträgt. Lehrgangsteil-\n1. einer Einheit,                                            nehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer\nder Kommandierung weniger als drei Monate\n2. eines Hauptabschnittes (Division) eines Schif-            beträgt, sind im Bereich des Lehrgangs und im\nfes,                                                    bisherigen Bereich wahlberechtigt.\n3. eines Stabes der Verbände,\n(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der\n4. einer Schule,                                             Wählergruppe mit Ausnahme\n5. eines selbständigen Vorauspersonals von                   1. der Kommandeure, der ständigen stellver-\nEinheiten, von Stäben der Verbände und                      tretenden Kommandeure und der Chefs der\nvon Schulen, eines selbständigen oder abge-                 Stäbe,\nzweigten Zuges oder eines selbständigen\nTrupps oder einer selbständigen Gruppe,                 2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber ent-\nderen Führer Disziplinargewalt haben,                       sprechender Dienststellungen,\n6. eines Lehrgangs,                                          3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer\n7. der Soldaten in der Grundausbildung\nnoch nicht rechtskräftig entschieden wor-\nin getrennten Wahlgängen gewählt.                                den ist,\n4. derjenigen Soldaten, gegen die im letzten\n(2) Der Vertrauensmann der Offiziere wird\nJahr vor dem Tag der Stimmabgabe wegen\nfür den Bereich\nVerletzung ihrer Dienstpflichten eine ge-\n1. des Stabes eines Verbandes,                                  richtliche Freiheitsstrafe, eine gerichtliche\n2. eines Bootsgeschwaders der Marine,                            Disziplinarmaßnahme oder Disziplinararrest\n3. eines Schiff es,                                              unanfechtbar oder rechtskräftig geworden\nist.\"\n4. einer Schule,\n5. eines Lehrgangs                                        3. § 4 wird wie folgt geändert:\ngewählt. Die Offiziere in den Einheiten der                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Die\nVerbände nehmen an der Wahl des Vertrauens-                       Worte „Einheitsführer (Kommandeur, Lehr-\nmannes für den Bereich des Stabes ihres Ver-                      gangsleiter)\" werden durch das Wort „Diszi-\nbandes teil.                                                      p linarvorgesetzte\" ersetzt.\n(3) In Einheiten, Stäben der Verbände oder               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSchulen, die Lehrgänge oder eine Grundausbil-                       ,, (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll späte-\ndung durchführen, wählen die auszubildenden                       stens eine Woche nach Aufstellung des selb-\nOffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften un-                    ständigen Vorauspersonals oder Beginn des","1008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLehrgangs oder der Crundausbildung, in den             Abs. 2 Nr. 3 bis 9, § 8 Abs. 1 sowie den §§ 9 bis\nübrigen in § 2 Abs. l und 2 genannten Berei-            11, 12 Abs. 2 und § 13 in einem vereinfachten\nchen spätestens zwei Monate nach Indienst-             Wahlverfahren gewählt. Der Disziplinarvorge-\nstellung oder Beginn der Aufstellung eine              setzte setzt innerhalb von zwei Tagen nach der\nVersammlung der Wahlberechtigten zur                   Bestellung des Wahlvorstandes und dessen An-\nWahl des Wahlvorstandes einberufen. Die                hörung Ort und Zeit einer Versammlung der\nWahl erfolgt durch Handaufheben. Der Dis-              Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauens-\nziplinarvorgesetzte bc• stellt diejenigen Wahl-        mannes der Wählergruppe fest. Diese Ver-\nberechtigten als Wahlvorstand, die die                 sammlung soll sieben bis zehn Tage nach Be-\nmeisten Stimmen erhalten haben. Zum Vor-               stellung des Wahlvorstandes stattfinden. Jeder\nsitzenden wird das Mitglied des Wahlvor-               Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand\nstandes bestellt, das die höchste Stimmen-             schriftlich spätestens einen Tag vor Beginn der\nzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt                Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch\nentsprechend.\"                                         gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses\neinlegen.\n4. In § 5 werden die Worte „Einheitsführer (Kom-                  (2) An der Versammlung nehmen die Wahl-\nmandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das Wort                  berechtigten der jeweiligen Wählergruppen und\n.,Disziplinarvorgesetzte\" ersetzt.                         der Disziplinarvorgesetzte teil. Die Wahl des\nVertrauensmannes darf nur vorgenommen wer-\n5. An § 6 Abs. 2 wird folgende Nummer 9 ange-                 den, wenn mindestens die Hälfte der Wahlbe-\nfügt:                                                      rechtigten anwesend ist.\n„9. daß eine Wahl nur stattfinden kann, wenn                   (3) Nach Eröffnung der Versammlung der\ndie Wahlberechtigten bis zum Ablauf der               Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahl-\nEinreichungsfrist für Wahlvorschläge min-             berechtigte mündliche oder schriftliche Wahl-\n11\ndestens zwei Bewerber benannt haben.                  vorschläge machen. Nach Entgegennahme der\nWahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Wahl-\n6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsführer             vorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in\n(Kommandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das Wort              alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Diszi-\n,,Disziplinarvorgesetzte\" ersetzt.                         plinarvorgesetzte äußert sich, ob die vorge-\nschlagenen Soldaten nach § 3 Abs. 2 wählbar\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                              sind. Werden weniger als zwei wählbare Solda-\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1                  ten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegen-\nund 2 ersetzt:                                         heit zu geben, weitere Wahlvorschläge zu ma-\nchen.\n,, (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für\nWahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine                (4) Werden zwei oder mehr Bewerber vor-\nListe der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind           geschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt.\nweniger als zwei Soldaten vorgeschlagen                 Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-\nworden, fordert der Wahlvorstand die Wahl-             zettel bis zu drei Bewerber benennen. Der\nberechtigten auf, innerhalb einer Frist von            Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Um-\ndrei Tagen weitere Wahlvorschläge einzu-               schlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge haben\nreichen.                                               jeweils das gleiche Aussehen.\"\n(2) Sind mindestens zwei Bewerber be-\nnannt worden, legt der Wahlvorstand die            10. In§ 14 werden die Worte „Einheitsführer (Kom-\nListe der vorgeschlagenen Soldaten dem                 mandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das Wort\nDisziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert              ,,Disziplinarvorgesetzte\" ersetzt.\nsich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach\n§ 3 Abs. 2 wählbar sind; § 9 Abs. 2 ist anzu-\n11. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsfüh-\nwenden.\"\nrer (Kommandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   Wort „Disziplinarvorgesetzten\" ersetzt.\n8. § 12 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:            12. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsführer\n„Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils               (Kommandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das Wort\ndas gleiche Aussehen.\"                                     ,,Disziplinarvorgesetzte\" ersetzt.\n9. Nach§ 13 wird folgender § 13 a eingefügt:              13. In § 21 werden die Worte „Einheitsführer (Kom-\nmandeur, Lehrgangsleiter)\" durch das Wort\n.,§ 13 a                           ,, Disziplinarvorgesetzten\" ersetzt.\nVereinfachtes Wahlverfahren\n(1) In selbständigem Vorauspersonal, in Lehr-      14. § 20 wird wie folgt geändert:\ngängen bis zu dreimonatiger Dauer und in der               a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\nGrundausbildung wird der Vertrauensmann ab-                     ,,Lehrgängen\" die Worte „und in der Grund-\nweichend von den §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5,                    ausbildung\" eingefügt.","Nr. 48 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1975                        1009\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die WortE~ ,,jedoch                                Artikel 3\nnicht bei einer Kommandierung von weniger          Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nals drei Mondten,\" ~iestrichcn.\nDas    Bundespersonalvertretungsgesetz        vom\n15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), zuletzt ge-\n15. § 22 Abs. l erhctlt folgende Fassung:\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Einfüh-\n,, (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen        rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August\nder Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte            1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt ge-\noder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte           ändert:\nkann beim Truppendienstgericht beantragen,             In § 86 Nr. 13 wird ,,§ 35 Abs. 4\" durch ,,§ 35 a\"\nden Vertrauensmann wegen grober Vernach-               ersetzt.\nlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder\nArtikel 4\nwegen grober Verletzung seiner gesetzlichen\nPflichten abzuberufen. Der Antrag auf Ab-                              Ubergangsvorschrift\nberufung kann auch wegen eines sonstigen                  Die Amtszeit der Soldatenvertretungen, die bei\nVerhaltens des Vertrauensmannes gestellt wer-          Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, endet mit\nden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle         der nächsten Neuwahl der Personalvertretung ihrer\nZusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und               Dienststelle.\nUntergebenen oder das kameradschaftliche Ver-\nArtikel 5\ntrauen innerhalb des Bereichs, für den er ge-\nwählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.\"                                   Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n16. Die§§ 26 und 27 werden ersatzlos gestrichen.           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. April 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}