{"id":"bgbl1-1975-47-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":47,"date":"1975-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_47.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie für die Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder (Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder)","law_date":"1975-04-28T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 47----Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1975                           999\nVerordnung\nzur Durchführung der Erzeugerprämie für die Schlachtung\nbestimmter ausgewachsener Schlachtrinder\n(Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder)\nVom 28. April 1975\nAuf Grund des § G Abs. 1 Nr. 5 und 16, des § 7       derte Warmgewicht des geschlachteten und ausge-\nAbs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26     weideten Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes\nAbs. 2 Nr. l des Gesetzes zur Durchführung der ge-      vom ersten Halswirbel ab, der im Karpal- und\nmeinsmnen Marktorganisationen vom 31. August            Tarsalgelenk ausgelösten GHedmaßen und der\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert      Nieren und des Nierenfettes.\ndurch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGeselzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I               (2) Die Höhe der Prämie beträgt 100,20 DM.\nS. 705), wird im Einvernehmen mit den Bundes-               (3) Prämienforderungen sind unverzinslich.\nministern für Wirtschaft und der Finanzen ver-\nordnet:                                                                            §4\n§ 1                                           Anspruchsberechtigter\nAnwendungsbereich                          Anspruchsberechtigt ist, wer als Erzeuger im\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die    Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte das ge-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der           schlachtete T,ier mindestens während der letzten\nKommission der Europäischen Gemeinschaften hin-         drni Monate vor der Schlachtung oder vor der\nsichtlich der Gewährung der Erzeugerprämie für die      ersten zum Zwecke der Schlachtung erfolgten Ver-\nSchlachtung bestimmter ausgewachsener Schlacht-         äußerung gehalten hat.\n)\nrinder.\n§5\n§2\nAntrag\nZuständige Stellen\nDer Antrag auf Gewährung der Prämie ist für\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-        Tiere, die im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnung und der in § l genannten Rechtsakte sind, vor-     geschlachtet worden sind, unter Vorlage der\nbehalUich der Sätze 2 und 3, die nach Landesrecht       Schlachtkarte nach dem Muster der Anlage und,\nzuständigen SteJlen. Zuständig für das Auszah-          falls es sich um Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nlungsverfahren ist dc1s Bundesamt für Ernährung         genannten Rasse handelt, der in § 7 vorgesehenen\nund Forstwirtschaft (Bundesamt). Zuständig sind         Bescheinigung bei der nach Landesrecht zuständi-\nbeim Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten           gen Stelle innerhalb einer Frist von vier Monaten\ndas Bundesamt und die Bundesfinanzverwaltung            nach der Schlachtung einzureichen. § 60 der Ver-\nnach Maßgabe der§§ 8 und 9.                             waltungsgerichtsordnung findet entsprechende An-\nwendung.\n§3\n§6\nGegenstand, Anwendungszeitraum und Höhe\nder Prämie                                              Schlachtkarte\n(1) Die Prämie wird für Bullen, Ochsen und Fär-          (1) Eine Prämie wird nur für Tiere gewährt, für\nsen, die in den Monaten Mai 1975 bis Februar 1976       die der Erzeuger eine Schlachtkarte nach dem Mu-\ngeschlachtet werden, gewährt, wenn folgende Min-        ster der Anlage in vier Stücken ausgestellt hat. Die\ndestgewichte erreicht werden:                           Schlachtkarte muß, falls der Erzeuger das Tier\nselbst schlachtet oder schlachten läßt, vor der\n1. Tiere aller Rassen mit Ausnahme der in Num-          Schlachtung, falls er das Tier zum Zwecke der\nmer 2 genannten Rasse:                              Schlachtung veräußert, vor der Veräußerung ausge-\na) Bullen und Ochsen: Lebendgewicht 450 kg,         stellt sein. Außerdem muß das Tier, um seine Iden-\nSchlachtgewicht 225 kg;       tifizierung zu ermöglichen, vor der Schlachtung\nb) Färsen:             Lebendgewicht 400 kg,        oder der Veräußerung zum Zwecke der Schlachtung\nSchlachtgewicht 200 kg;      mit einer numerierten Ohrmarke gekennze,ichnet\nsein. Im Falle der Veräußerung begleiten die ersten\n2. Tiere der Rasse Hinterwälder:\ndrei Stücke der Schlachtkarte das Tier bi,s zur\na) Bullen und Ochsen: Lebendgewicht 350 kg,          Schlachtung; das vierte Stück verbleibt bei dem Er-\nSchlachtgewicht 175 kg;      zeuger.\nb) Färsen:              Lebendgewicht 330 kg,\n(2) Derjenige, der berechtigt ist, über das Tier im\nSchlachtgewicht 165 kg.\nZeitpunkt der Schlachtung zu verfügen (Verfü-\nDas Schlachtgewicht nach Satz 1 ist das Kalt-            gungsberechtigter), trägt dafür Sorge, daß auf den\ngewicht oder das um zwei vom Hundert vermin-             ersten drei Stücken der Schlachtkarte das Datum","1000                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nder Schlachtung und das Lebend- oder das Schlacht-       Kontrollexemplar sind die in den genannten Rechts-\ngewicht eingetragen werden. Er läßt diese Eintra-        akten vorgeschriebenen Eintragungen vorzuneh-\ngungen durch die für die Durchführung der Fleisch-      men. Die Zollstelle vermerkt die Ausfuhrabferti-\nbeschau oder eine andere nach Landesrecht zustän-        gung auf dem ersten Stück der Schlachtkarte und\ndige Behörde bestätigen. Das Lebend- oder das            übersendet die ersten drei Stücke an das Bundes-\nSchlachtgewicht kann auch durch den Leiter des           amt.\nSchlachtbetr,iebes oder durch eine zu seiner Vertre-\n(2) Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist\ntung berechtigte Person bestätigt werden.\nbeim Bundesamt zu stellen. Der Nachweis der\n(3) Wird das Fleiisch des geschlachteten Tieres       Schlachtung, des Datums der Schlachtung und des\nder Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,         Vorliegens des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrie-\nFleisch und Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vor-        benen Mindestgewichts erfolgt durch das Kontroll-\nratsstelle) zum Zwecke der Intervention angeboten        exemplar. Geht das Kontrollexemplar aus Gründen,\nund von dieser zum Kauf angenommen, so hat der           die vom Ausführer nicht zu vertreten sind, nicht\nVerfügungsberechtigte die ersten drei Stücke der         innerhalb von zwei Monaten nach der Ausfuhrab-\nSchlachtkarte dem Beauftragten der fänfuhr- und          fertigung beim Bundesamt ein, so kann als Nach-\nVorratsstelle     bei  dessen    Fleischprüfung   am     weis für die in Satz 2 genannten Tatsachen auch\nSchlachtort vorzulegen. Der Beauftragte versieht,        eine Bescheinigung des Schlachtbetriebes, in dem\nfalls er das Fleisch des geschlachteten Tieres als       die Tiere im EmpfangsmitgUedstaat geschlachtet\ninterventionsfähig anerkennt, die Stücke der             wurden, anerkannt werden. Kann der Nachweis der\nSchlachtkarte mit dem Stempel der Einfuhr- und           Schlachtung weder durch das Kontrollexemplar\nVorratsstelle und behält das zweite Stück ein.           noch durch die Bescheinigung des Schlachtbetriebes\n(4) Der Verfügungsberechtigte übersendet, wenn        erbracht werden, so kann nach Ablauf von drei\ndas Fleisch des geschlachteten Tieres der Einfuhr-       Monaten nach der Ausfuhrabfertigung die Prämie\nund Vorratsstelle nicht zum Zwecke der Interven-         auch ohne Vorlage des Nachweises der Schlach-\ntion angeboten oder von ihr nicht angenommen             tung gewährt werden, wenn die Ausfuhrabfertigung\nwurde, die ersten zwei Stücke der Schlachtkarte an       vor dem 1. Jul,i 1975 erfolgt. Das Vorliegen des in\nden Erzeuger oder an die nach Landesrecht für die        § 3 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mindestgewichts\nEntgegennahme der Prämienanträge zuständige              ist in diesem Fall durch eine amtliche Wiegekarte\nStelle. Wird das Tier von der Einfuhr- und Vorrats-      nachzuweisen. Aus der Wiegekarte muß hervorge-\nstelle zur Intervention angenommen, so übersendet        hen, daß die Wiegung nicht früher als zwei Wochen\ner das erste Stück der Schlachtkarte nach Abstem-        vor der Ausfuhrabfertigung erfolgt ist.\npelung durch den Beauftragten der Einfuhr- und              (3) Die Prämie wird vom Bundesamt gewährt.\nVorratsstelle an den Erzeuger. Das dritte Stück der\nSchlachtkarte ist dem Leiter des Schlachtbetriebes,                                § 9\nbei Hausschlachtung der für die Durchführung der\nFleischbeschau zuständigen Behörde zu übergeben.                    Bezug prämienbegünstigter Tiere\naus anderen Mitgliedstaaten\n§7                                (1) Werden aus anderen Mitgliedstaaten der\nNachweis der Zugehörigkeit                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bullen, Och-\nzur Rasse Hinterwälder                   sen oder Färsen, die in diesen Mitgliedstaaten prä-\nmienbegünstigt sind, in den Geltungsbereich dieser\nDer Nachweis, daß ein Tier zu der in § 3 Abs. 1       Verordnung verbracht, so hat der Einführer der\nSatz 1 Nr. 2 genannten Rasse gehört, ist durch eine\nZollstelle, die die Abfertigung zum freien Verkehr\nBescheinigung, die von einem Tierarzt oder dem           nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes vornimmt,\nLeiter des Schlachtbetriebes oder e,iner zu seiner\ndas in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nVertretung berechtigten Person ausgestellt sein          schriebene Kontrollexemplar abzugeben. Die Zoll-\nmuß, zu erbringen. Aus der Bescheinigung müssen          stelle vermerkt die Nummer des Kontrollexemplars\nder Name und die Anschrift des Erzeugers und die\nim Zollpapier.\nNummer der Ohrmarke des Tieres hervorgehen.\n(2) Der Einführer hat zu veranlassen, daß die Da-\n§8                             ten der Schlachtung und die Lebend- oder Schlacht-\nLieferung prämienbegünstigter Tiere             gewichte der eingeführten Tiere von der für die\nin andere Mitgliedstaaten                 Durchführung der Fleischbeschau zuständigen Be-\nhörde bescheinigt sowie die Anschrift des Schlacht-\n(1) Sollen in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere        betr,iebes und die Nummer des Kontrollexemplars\nwährend des Anwendungszeitraumes der Prämien-            auf der Bescheinigung angegeben werden. § 6\nregelung in andere Mitgliedstaaten der Europä-           Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Einführer über-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft verbracht werden,         gföt die Bescheinigung der Zollstelle, sofern sie\nso hat der Ausführer bei der zollamtlichen Behand-       nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 von der Einfuhr- und\nlung der Ausfuhrsendung durch die Versandzoll-           Vorratsstelle e,inbehalten wird.\nstelle nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu-\nsammen mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-                                    § 10\nausfuhrerklärung der Versandzollstelle die ersten\ndrni Stücke der Schlachtkarte zu übergeben und das                            Intervention\nin den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene             (1) Fleisch von in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten\nKontrollexemplar in zwei Stücken vorzule.gen. Im         Tiieren mit Ursprung im Geltungsbereich dieser","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1975                           1001\nVerordnung, die während des Anwendungszeit•                punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nraumes der Prürnienregelung gc~schlachtet wurden,          Verzug vom Tage des Verzuges an mit drni vom\nwird von der Einfuhr- und Vorratsstelle zum                Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\nZwecke der lntervenlion nur übernommen, wenn               desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nbei der Fleischprüfung am Schlachtort die ersten           geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\ndrei Stücke der Schlachtkarte gemäß § 6 Abs. 3 vor-        Monats zugrunde zu legen.\ngelegt werden.\n(2) Fleisch von Tieren mit Ursprung in anderen                                     § 13\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-                  Außerkrafttreten und Ubergangsregelungen\nmeinschaft, die eine Prämie nach den in § 1 genann-\nten Rechtsakten gewähren, wird von der Einfuhr-               (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die\nund Vorratsst.e11e nur zum Zwecke der Intervention         Verordnung zur Durchführung des Prämiensystems\nübernommen, wenn dl!m Beauftragten der Einfuhr-            für e,ine geregelte Vermarktung bestimmter ausge-\nund Vorratsstelle bei der Fleischprüfung am                wachsener Schlachtrinder vom 11. Oktober 1974\nSchlachtort die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Beschei-         (Bundesanzeiger Nr. 193 vom 15. Oktober 1974) und\nnigung übergeben wird. Die Bescheinigung wird              drie Zweite Verordnung über die Bestimmung des\nvon der Einfuhr- und Vorratsstelle einbehalten.            Anwendungszeitraumes de,s Prämiensystems und\nder Höhe der Prämie für eine geregelte Vermark-\ntung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder\n§ 11\nvom 3. März 1975 (Bundesanzeiger Nr. 44 vom\nAufbewahrungs- und Duldungspflichten               5. März 1975) außer Kraft.\n(1) Die Prämienempfänger und die Schlachtbe-               (2) § 8 Abs. 2 Satz 4 bis 6 ist auch auf Anträge zur\ntriebe haben die bei ihnen verbleibenden Stücke der        Gewährung von Prämien für Tiere anzuwenden, die\nSchlachtkarten, die Prämienempfänger auch alle             während des Anwendungszeitraumes des Prämien-\nUnterlagen über die in ihren Betrieben gehaltenen          systems für eine geregelte Vermarktung bestimmter\nRinder sowie den Erwerb und die Veräußerung der            ausgewachsener Schlachtrinder in andere Mitglied-\nTiere, für die s,ie eine Prämie erhalten haben, sieben     staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande-         verbracht worden sind. Als Nachweis des Vorlie-\nren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist           gens des vorgeschriebenen Mindestgewichts kann\nbesteht.                                                   in diesen Fällen auch eine Eintragung des Lebend-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Be-          gewichts auf der Schlachtkarte anerkannt werden.\ntriebe haben den nach Landesrecht zuständigen              Satz 2 ist auch auf Anträge zur Gewährung von\nStellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten          Prämien für Tiere anzuwenden, die bis zum 15. Mai\nder Geschäfts- und Betriebsräume während der               1975 in andere Mitgliedstaaten der Europäischen\nüblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten         Wirtschaftsgemeinschaft verbracht werden.\nund die in Betracht kommenden kaufmännischen                  (3) Vordrucke der Schlachtkarte nach dem Muster\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nder Anlage zur Verordnung zur Durchführung des\nsonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht          Prämiensystems für eine geregelte Vermarktung be-\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-         stimmter ausgewachsener Schlachtrinder können\nliche Unterstützung zu gewähren.\nnoch bis zum 31. Mai 1975 verwendet werden.\n§ 12\n§ 14\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\nBerlin-Klausel\n(1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Emp-\nfang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnicht zum Bernich der nach Landesrecht zuständi-\ngen Stellen, der Bundesfinanzverwaltung oder des           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nBundesamte,s gehört, die Beweislast für das Vorlie-        Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\ngen der Voraussetzungen für die Gewährung der              Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nPrämie bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem\nKalenderjahr der Auszahlung folgt.                                                    § 15\nInkrafttreten\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.\nBonn, den 28. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWittig","1002                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\nEWG-ERZEUGERPRÄMIE SCHLACHTRINDER                                                                                                             1 . Exemplar für Antragstellung\ngemäß Verordnung (EWG) Nr, 464/75                     (Amtsblatt der EG-Nr. L 52/5)                                                           Nach Schlachtung vom Verfügungsberechtigten im\nund Verordnung (EWG) Nr. 848/'75)                     (Amtsblatt der EG-Nr, L 82/~)                                                           Zeitpunkt der Schlachtung an Erzeuger oder an die,\nfür die Entgegennahme des Antrags zuständige\nAntrag und Schlachtkarte                                                                                                                      Stelle zu senden, Bei Intervention nach Abstempe·\n~~ifp~~kc:d~1~~~~~1i~i~~ü3~b~d~n~f~~t~~enu~~r\nzurückzusenden.\nüer Antrag i'.;I innerhalb von vier Monal<rn nach der Schlachtung zu slellen,\nAdni&se d~s A~lt,!Q$t~1,;r,:\nBei unvollständigen Angaben\nkeine Antragsbearbeitung\n(entsprechend ankreuzen)\nmit der Ohrmarken-Nr.\n(Name, Vorname)\nden/die ich als Erzeuger                D        mindestens 3 Monate\nD\n(Ort)\n(Strarie:-Haus-Nr)\nin meinem Betrieb gehalten\nund am              _____\n•         weniger als 3 Monate\nzur Schlachtung abgegeben\nD\nbeantrage ich die Erzeugerprämie Schlachtrinder.\nhausgeschlachtet habe 1\nDie Bestimmungen der Verordnung Erzeugerprämie Schlachlrinder des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind mir bekannt,\nIch nehme insbesondere zur Kenntni\\ daß mir danach die Prämie nur gewährt wird, wenn das Fleisch des oben genannten Tieres nicht zum Zweck der\nIntervention übernommen wird.\nFalsche Angaben führen neben strafrechtlicher Verfolgung zur Rückforderung der Prämie,\n___ bei der - · - - - - - - - c c : - ~ ~ - , - - - - = - - - , - - , - - - , - - - - , - - - - - - - -   Bankleitzahl _ _ _ __\n(Bank, Sparkasse, Postscheckamt)\n(Name, Anschrift und Untcrscl;rift des Verfugungsberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung/der Ausfuhr '))\nNr. 3 und 4 vom Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung. ausfüllen und durch die dort genannte Behörde oder\nPerson bestätigen lassen.                                                                    ·~-\nli1     Das in Nr. 1 genannte Tier wurde am:-··\nin: _____ _            _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ geschlachtet\n0                                                                            (Name und Anschrift der Schlachtstatte)\nFür die zuständige Behörde*')\n(Stempel und Unterschrift)\nliJ     Lel5endgewicht bei der Schlachtung\nod, Schlachtgewicht\n••-         _____ kg in W o r t e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\ndes in   Nr. 1 genannten\nTieres\nZuständige Behörde'-')                                                                   oder Name und Unterschrift des Leiters des Schlachtbetriebes oder\neiner zu seiner Vertretung berechtigten Person u. Stempel\n~ Im Falle der Ausfuhr von der Versandzollstelle auszufüllen                                                                            Stempel der Einfuhr· u. Vorratsstelle (EVSt)\nim Falle der Intervention\nDas in Nr. 1 genannte Tier wurde am\nmit Kontrollexemplar-Nr.\nzur Ausfuhr nach       ----•··--·--------------··        -----------                                  abgefertigt,\n(Zollstelle, Stempel und Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen             \") Fle1schbeschaubehorde oder eine andere nach Landesrecht zustandrge Behorde"]}