{"id":"bgbl1-1975-46-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":46,"date":"1975-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_46.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1975-04-14T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 14. April 1975\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti-                  ein Kurzprotokoll gefertigt, muß es mindestens\nkel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge-                  alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses\nschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  enthalten.\nvom 22. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 628), zuletzt\ngeändert durch Beschluß vom 27. Februar 1975 (Be-                    (2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen\nkanntmachung vom 28. Februar 1975 - Bundesge-                    der Ausschüsse (§ 73 Abs. 2 Satz 1) sind grund-\nsetzbl. I S. 649), durch Beschluß vom 10. April 1975             sätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Ge-\nwie folgt geändert:                                              heimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit\nsie der Offentlichkeit nicht ohne weiteres zu-\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                gänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit\neinem entsprechenden Vermerk zu versehen; die\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nEinzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu er-\n,,Die Mitglieder des Bundestages sind berech-         lassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öf-\ntigt, alle Akten einzusehen, die sich in der          fentlichen Sitzungen (§ 73 Abs. 3) dürfen diesen\nVerwahrung des Bundestages oder eines Aus-            Vermerk nicht tragen.\nschusses befinden; die Arbeiten des Bundes-\ntages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsit-               (3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt\nzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch           der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium\nnicht behindert werden.\"                              besondere Richtlinien.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Für Verschlußsachen gelten die Bestim-    5. Die Anlage 2 - Geheimschutzordnung des Deut-\nmungen der Geheimschutzordnung des Deut-              schen Bundestages - erhält folgende Fassung:\nschen Bundestages(§ 21 a).\"\n„Anlage 2\n2. § 21 a erhält folgende Fassung:\nGeheimschutzordnung\n,,§ 21 a                                   des Deutschen Bundestages\nGeheimschutzordnung\n§1\nDer Bundestag beschließt eine Geheimschutz-\nordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsord-                                Anwendungsbereich\nnung ist (Anlage 2). Sie regelt die Behandlung                  (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Ver-\naller Angelegenheiten, die durch besondere                   schlußsachen (VS), die innerhalb des Bundesta-\nSicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme                  ges entstehen oder dem Bundestag, seinen Aus-\ndurch Unbefugte geschützt werden müssen.\"                    schüssen oder Mitgliedern des Bundestages zuge-\nleitet wurden. Die für die Ausschüsse geltenden\n3. § 73 Abs. 9 erhält folgende Fassung:                          Vorschriften finden Anwendung auf andere Gre-\n,, (9) Für die Beratung einer VS der Geheimhal-            mien, die vom Bundestag bzw. den Ausschüssen\ntungsgrade VS-VERTRAULICFl und höher gelten                  eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage\ndie Bestimmungen der Geheimschutzordnung des                 beruhen.\nDeutschen Bundestages.\"\n(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die\n4. Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt:                    durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen\ndie Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden\n,,§ 73 a                          müssen.\nAusschußprotokolle\n(3) VS können alle Formen der Darstellung von\n(1) Uber jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll         Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischen-\nanzufertigen, das der Schriftform bedarf; wird               material (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf","Nr. 46 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975                        993\nTonträger, Sl.cnor1ram1rn~, Kohlepapier, Schablo-                                 §4\nnen, Fehldrucke, u. U. auch Löschpapier) ist wie                  Kenntnis und Weitergabe einer VS\nein(~ VS zu lwhandeln.\n(1) Uber -den Inhalt einer VS des Geheimhal-\n§ 2                             tungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf\nGeheimhaltungsgrade                       nicht umfassender und früher unterrichtet wer-\nden, als dies aus Gründen der parlamentarischen\n(1) VS wenkn je nach dem Schutz, dessen sie           Arbeit unerläßlich ist.\nbedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade ein-\ngestuft:                                                    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied\ndes Bundestages, dem eine VS des Geheimhal-\nSTRENG GLI IEIM              /\\ hkürzung: str. geh.      tungsgrades VS-VERTRAULICH und höher zu-\nCEilElM                      /\\ bkürzung: geh.           gänglich gemacht worden ist, andere Mitglieder\nVS- VERT RA lJ Ll CI J       /\\hkürzung: VS-Vertr.       des Bundestages davon in Kenntnis setzen.\nVS-NUR FUR DEN\n(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von\nD1E'.NSTGE13RAUCI 1          /\\bkürzunu: VS-NfD          Mitgliedern des Bundestages dürfen VS des Ge-\n(2) Als STRENG CJJ WIM eingestuft werden              heimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und hö-\nVS, d('.ren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand         her in diesem Rahmen nur zugänglich gemacht\nder Bundcsrqrnblik od<~r eines ihrer Länder ge-          werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang\nfährden w Lirde.                                         mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förm-\nlich verpflichtet sind.\n(3) Als GEIIElM eingestuft werden VS, deren\nKenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der                 (4) Anderen Personen dürfen VS des Geheim-\nBundesrepublik oder eines ihrer Länder gefähr-           haltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher\nden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schwe-          nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle\nren Schaden zufügen oder für einen fremden               zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Um-\nStaat von großem Vorteil sein würde.                     gang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung\nförmlich verpflichtet sind.\n(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden\nVS, deren Kt-nntnis durch Unbefugte den Interes-                                  §5\nsen oder dem Ansehen der Bundesrepublik oder\neines ihrer Länder abträglich oder für einen                           Ferngespräche über VS\nfremden Staat von Vorteil sein könnte.                      Uber Angelegenheiten des Geheimhaltungsgra-\ndes VS-VERTRAULICH oder höher dürfen Fern-\n(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungs-\ngespräche nur in außergewöhnlichen und drin-\ngrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VER-\ngenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen\nTRAULICH fallen, aber nicht für die Offentlich-\nsind die Gespräche so vorsichtig zu führen, daß\nkeit bestimmt sind, erhalten den Geheimhal-\nder Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.\ntungsgrad VS-NUR FUR DEN DIENSTGE-\nIst der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit\nBRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sit-\nfestzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforder-\nzungen der Ausschüsse (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GO-\nlich.\nBT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im\nSinne der Geheimschutzordnung des Bundestages                                     §6\n(§ 73 a GO-BT).\nHerstellung von Duplikaten\n(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter               Der Empfänger von VS der Geheimhaltungs-\nentsprechender Anwendung der Verschlußsa-                grade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere\nchenanweisung für die Bundesbehörden.                    Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen\nund dergleichen) sowie Auszüge nur von der Ge-\n§3                               heimregistratur herstellen lassen; für VS des Ge-\nWahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade              heimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außer-\ndem die Zustimmung der herausgebenden Stelle\n(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbe-          erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu be-\ndingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind             handeln.\nnicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfor-\ndert.                                                                             §7\n(2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt                    Behandlung von VS in Ausschüssen\ndie herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung            (1) Die Ausschüsse können für einen Bera-\noder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer            tungsgegenstand oder für Teile desselben einen\nVS dem Empfänger schriftlich mit.                        Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 73 Abs. 9\nGO-BT). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade\n{3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absat-\nVS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der\nzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages\nVorsitzende die entsprechende Beschlußfassung\nentstehen,\nunverzüglich in derselben Sitzung herbei und\na) der Präsident,                                        stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich\nb) die Vorsitzenden der Ausschüsse,                      keine unbefugten Personen im Sitzungssaal auf-\nc) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.          halten.","994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM-                  (3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungs-\noder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die              grades VS-VERTRAULICH oder höher ist schrift-\nBeschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß           lich zu bestätigen.\nkann beschließen, daß die Beratungen dem Inhalt            (4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\nnach festgehalten werden; in diesem Fall hat er        TRAULICH und höher sind in der Geheimregi-\nüber Auflage und Verteilung der Protokolle zu           stratur oder den hierfür vom Präsidenten be-\nbeschließen.                                            stimmten Räumen aufzubewahren.\n(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-                 (5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR\nAngelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt         FUR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Ver-\nwerden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt           schluß aufzubewahren; dieses ist nicht notwen-\nentsprechend. Der Ausschuß kann jedoch be-              dig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu\nschließen, daß nur die Beschlüsse festgehalten          denen Außenstehende keinen Zugang haben.\nwerden.\n(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-                                   § 9\nVERTRAULICH oder höher einem Ausschuß zu-                               Vernichtung von VS     ,\ngeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und läng-\nstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei               VS einschließlich des im Bundestag entstehen-\nUnterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe             den Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr\nunterbleiben, wenn die Uberwachung des Sit-            benötigt werden, der Geheimregistratur zuzulei-\nten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind,\nzungsraumes durch die Hausinspektion sicher-\nwerden sie durch die Geheimregistratur ver-\ngestellt ist. Der Ausschußvorsitzende kann be-\nnichtet.\nstimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GE-\nHEIM und VS-VERTRAULICH an die Bericht-                                         § 10\nerstatter des Ausschusses und in besonderen Fäl-\nWeiterleitung von VS\nlen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis\nzum Abschluß der Ausschußberatungen über den               (1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG\nBeratungsgegenstand, auf den sich die VS be-            GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung in-\nzieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen          nerhalb des Hauses grundsätzlich über die Ge-\nVS-Behältnissen aufbewahrt werden.                     heimregistratur zu leiten. Sie dürfen nur durch\nentsprechend ermächtigte Personen weitergelei-\n(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-              tet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-\nVERTRAULICH kann der Ausschuß in Fällen des            Hand-zu-Hand-Ubergabe erfolgt, ist die Geheim-\nAbsatzes 4 anders beschließen.                          registratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.\n(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-\n(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-\nTRAULICH können unter Benachrichtigung der\nTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im\nGeheimregistratur von Hand zu Hand an zum\nAusschuß entstanden sind, mit Genehmigung des          Empfang berechtigte Personen weitergegeben\nAusschußvorsitzenden nach Registrierung in der         werden.\nGeheimregistratur in den dafür vorgesehenen\nVS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig auf-            (3) Die Versendung von VS der Geheimhal-\ntungsgrade VS-VERTRAULICH und höher wird\nbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistra-\nvon der Geheimregistratur nach den Bestimmun-\ntur zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht\ngen der Verschlußsachenanweisung für die Bun-\nmehr benötigt werden.\ndesbehörden vorgenommen.\n(7) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluß\nder Beratungen heraus, daß die Beratungen als                                   § 11\nVS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind,                              Mitnahme von VS\nkann der Ausschuß die erforderlichen Sicher-\nheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.                   (1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungs-\ngrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den\nder Verwaltung des Bundestages unterstehenden\n§ 8                           Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die\nRegistrierung und Verwaltung von VS            Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe\ndies erfordern. Er legt gleichzeitig fest, wie die\n(1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-           VS zu befördern sind.\nVERTRAULICH oder höher dem Bundestag,\nseinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bun-               (2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhal-\ndestages zugeleitet, sind sie, soweit sie nicht        tungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für\nüber die Geheimregistratur geleitet worden sind,       die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu\ngrundsätzlich dieser zur Registrierung und Ver-        sorgen. Steht für VS der Geheimhaltungsgrade\nwaltung zuzuleiten.                                    STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahl-\nschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß\n(2) Im Bundestag entstehende VS der Geheim-         zur Verfügung, muß der Inhaber die VS ständig\nhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher                 bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwa-\nsind grundsätzlich ebenfalls der Geheimregistra-       gen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf\ntur zur Registrierung und Verwaltung zuzu,leiten.      Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975                        995\nAufenthallen irn A11slund isl. die VS nach Mög-         daß Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS er-\nlichkeit bei den dcutschc1i Vertretungen aufzube-       halten haben, sowie der Verlust von VS der Ge-\nwahren.                                                heimhaltungsgrade      VS-VERTRAULICH:      oder\n(3) In der Offentlichkeil dürfen VS der Ge-         höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln\nheimhuHungs9racle      VS-VERTRAULICH          oder     ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Ge-\nhöher nicht 9<!lescn und erörtert: werden.             heimschutzbeauftragten der Verwaltung des\nDeutschen Bundestages mitzuteilen.\n§ 12\nMitteilungspflicht                                           § 13\nJeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder                     Ausführungsbestimmungen\nVorfall, der auf Anbahnun~Jsversuche fremder               Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbe-\nNachrichtenclit!nste oder darauf schließen läßt,        stimmungen zu erlassen.\"\nBonn, den 14. April 1975\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nRenger"]}