{"id":"bgbl1-1975-46-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":46,"date":"1975-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker (Quotenverordnung Zucker)","law_date":"1975-04-22T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 --- TJg der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975                         991\nVerordnung\nüber die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker\n(Quotenverordnung Zucker)\nVom 22. April 1975\nAuf Grund des § 2:-3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes        kauft wurden, verringert und entsprechend den\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-            Unternehmen zugeschlagen werden, die die Rüben\nsationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I          verkauft haben; die in diesem Falle zu berücksich-\nS. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ersten    tigende Zuckermenge kann unter Zugrundelegung\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom        einer durchschnittlichen Ausbeute pauschal ermit-\n9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393, 3533),      telt werden.\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für            (2) Für die Festsetzung der Höchstquote gilt Ab-\nWirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung des           satz 1 Satz 1 entsprechend, sofern sich die Höchst-\nBundesrates verordnel:                                   quote nicht unmittelbar durch Anwendung eines\nbestimmten in den in § 1 genannten Rechtsakten\n§ 1                            festgelegten Koeffizienten ergibt.\nAnwendungsbereich                         (3) Fehlerhafte Festsetzungsbescheide können ge-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die     ändert od_er zurückgenommen werden.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über                                    § 4\ndie Zuteilung und Andenmg der Grundquoten und\nÄnderung der Quoten\nHöchstquoten im Rahmen der gemeinsamen Markt-\norganisation für Zucker.                                    Der Bundesminister kann die festgesetzte Grund-\nund Höchstquote im Rahmen der Bestimmungen der\nin § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Verände-\n§ 2\nrungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im\nZuständige Stelle                     Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat ver-\nZuständig für die Festsetzung und Änderung der        folgten Zielen Rechnung zu tragen.\nGrundquoten und Höchstquoten ist der Bundes-\nminister für Ernährun9, Landwirtschaft und Forsten                                 § 5\n(Bundesminister).                                                            Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n§ 3\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFestsetzung der Quoten                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\n(1) Der Bundesminister setzt die      Grundquoten     setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\ndurch schriftlichen Bescheid fest.                        organisationen auch im Land Berlin.\nDie Grundquote wird durch Multiplikation der Be-\n§ 6\nzugsproduktion mit dem Faktor 0,9979312 ermittelt\nund in Tonnen und Dezitonnen festgesetzt. Sie wird                            Inkrafttreten\njedoch nicht niedriger als die bisherige Grund-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nquote im Zuckerwirtschaftsjahr 1974/75 für das be-       kündung in Kraft. Sie gilt für die Festsetzung und\ntreffende Unternehmen festgesetzt.                       Änderung der ab 1. Juli 1975 geltenden Quoten.\nDie Grundquote kann um die Hälfte des Zuckers,        Die Verordnung über die Aufteilung der Zucker-\nder während der Zuckerwirtschaftsjahre 1968/69 bis       grundmenge vom 6. August 1968 (Bundesanzeiger\n1972/73 aus Zuckerrüben hergestellt wurde, die von       Nr. 145 vom 7. August 1968) tritt am 30. Juni 1975\neinem anderen inländischen Unternehmen zuge-              außer Kraft.\nBonn, den 22. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}