{"id":"bgbl1-1975-45-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":45,"date":"1975-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_45.pdf#page=9","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Käseverordnung","law_date":"1975-04-21T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                          973\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Käseverordnung\nVom 21. April 1975\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen              durch das Gesetz zur Änderung des Margarinege-\nauf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 37 und 52 Abs. 1        setzes vom 28. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),\nSatz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-      der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ngesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 221  und Forsten:\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nArtikel 1\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes-         Die Käseverordnung vom 24. Juni 1965 (Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       anzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965), zuletzt geändert\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für               durch die Zweite Änderungsverordnung vom 22. De-\nJugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung             zember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 31. De-\neines Sachverständigenbeirates,                          zember 1969), wird wie folgt geändert:\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des\n§ 10 Abs. 1 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe a          1. § 1 erhält folgende Fassung:\nund b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I                                      .. § 1\nS. 1945) der Bundesminister für Jugend, Familie und                         Begriffsbestimmungen\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                 (1) Käse sind frische oder in verschiedenen\nund für Wirtschaft,                                          Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die\naus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.\nauf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für               (2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von\nJugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen               Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwen-\nmit dem Bundesminister der Finanzen,                         dung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneer-\nauf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3         zeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molken-\ndes Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be-              sahne (Molkenrahm). Die Milch kann ganz oder\nkanntmachung vom 11. Januar 1936 (Reichsgesetz-              teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch\nblatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur        ersetzt sein. Die in Satz 1 genannten Milcher-\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-              zeugnisse können ganz oder teilweise durch\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), der Bundes-           entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen-\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit im               oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-              bis 3 genannten Erzeugnisse dürfen durch Ent-\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft          zug von Wasser eingedickt und miteinander\nund                                                          vermischt sein.\nauf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes in               (3) Als Käse gelten auch Erzeugnisse, die aus\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-                Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert        Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne","974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(Rahm), Molk(~nsahne (Molkenrahm), Butter,                   c) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trink-\nButterschmalz, Ziegenmilch, Schafmilch oder                     wasser,\nBüffelmilch, hergeslellt sind (Molkenkäse).                  d) Lactoflavin sowie\n(4) Erzeugnisse aus Käse sind                             e) Carotin, auch mit der zu seiner Lösung\noder Emulgierung erforderlichen Menge\na) Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen                    Speiseöl   unter      Mitverwendung     von\nunter Anwendung von Wärme, auch unter                      Speisegelatine, Stärke und Ascorbinsäure-\nVerwendung von Schmelzsalzen, hergestellt                  ester (Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe d);\nsind (Schmelzkäse);\n3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem\nb) Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz                    Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder\nanderer Milcherzeugnisse, ausgenommen                   Haut außerdem Speiseöl zum Behandeln der\nSchmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,               Oberfläche;\noder    beigegebener     Lebensmittel   ohne\n4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse\nSchmelzen hergestellt sind (Käsezubereitun-\nzum Einstellen de,s Fettgehaltes.\ngen);\nc) Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse               (2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dür-\noder aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz          fen außer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeug-\nanderer Milcherzeugnisse oder beigegebener          nissen nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe\nLebensmittel durch Schmelzen unter Anwen-           verwendet werden.\ndung von Wärme, auch unter Verwendung                  (3) Zur Herstellung von Frischkäse darf nur\nvon Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelz-       Käsereimilch verwendet werden, die einem\nkäsezubereitungen).                                 Pasteurisierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2\nBuchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausfüh-\n(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser          nmg des Milchgesetzes vom 15. Ma,i 1931\nVerordnung sind Lebensmittel, die bei der Her-           (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch\nstellung von Käsezubereitungen und Schmelz-              die Verordnung über Ausnahmen von der\nkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonde-           Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-\nren Geschmacksrichtung zugesetzt werden, aus-            mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\ngenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 3 a Abs. 1          2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), unter-\ngenannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeug-            worfen worden ist, sofern die Käsereimilch\nnisse.\"                                                  nicht ausschließlkh aus Erzeugnissen zusam-\nmengesetzt ist, die nach der genannten Vor-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                             schrift behandelt worden s.ind.\"\n,,§ 3                         3. Hinter § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\nAnforderungen an die Herstellung von Käse                                     ,,§ 3 a\n(1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenom-                    Anforderungen an die Herstellung\nmen Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch                            von Erzeugnissen aus Käse\n(§ 1 Abs. 2) und vorbehaltlich des § 19 nur ver-\n(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus\nwendet werden\nKäse dürfen außer den in den Begriffsbestim-\n1. a) Wiederkäuermagenlab oder Zubereitun-               mungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 je-\ngen aus Wiederkäuermagenlab, Wieder-             weils genannten Erzeugnissen und vorbehaltlich\nkäuermagenpepsin und Schw~inemagen-              des§ 19 nur verwendet werden\npepsin (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei         1. die in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;\nder Anteil Chymosin mindestens 25 vom\n2. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezu-\nHundert betragen muß,\nbereitungen auch Stärke und Speisegelatine;\nb) Labaustauschstoffe (§ 18 b Abs. 1 Satz 2),\n3. bei Käsezubereitungen auch Luft, Stickstoff\nc) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen,                   und Kohlendioxid zum Aufschäumen;\nd) Milchsäure,                                       4. bei Schmelzkäsezubereitungen auch aufge-\ne) Süßmolkenpulver, Sauermolkenpulver und                schlossenes Milcheiweiß.\nentsalztes Molkenpulver, insgesamt bis zu           (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitun-\n25 Gramm auf einen Liter Käsereimilch,           gen muß der Gewichtsanteil des Käses an den\nsowie                                            insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen\nf) Trockenmilcherzeugnisse und Milchei-             mindestens 50 vom Hundert betragen. Bei der\nweißerzeugnisse, einschließlich der in           Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen muß\nBuchstabe e genannten Erzeugnisse ins-           der Gewichtsanteil des Käses, des Schmelzkäses\ngesamt bis zu 50 Gramm auf einen Liter           oder des Käses und Schmelzkäses an den ins-\nKäsereimilch;                                    gesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen\nmindestens 50 vom Hundert betragen; bei\n2. a) Speisesalz,\nSchmelzkäsezubereitungen der Rahmstufe und\nb) Gewürze, Gewürzzubereitungen sowie                 Doppelrahmstufe wird das zugesetzte Milchfett\nAuszüge oder Destillate aus Gewürzen,            auf den Mindestgewichtsanteil angerechnet.","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                                975\n(3) KJ_sezubereilungen und Schmelzkäsezube-             b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\nreitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln                      ,, (2 a) Fertigpackungen im Sinne dieser\nnicht mehr als 15 vom Hundert des Gesamtge-                      Verordnung sind für die Abgabe an Ver-\nwichts des Fertigerzeugnisses enthalten. Fette                   braucher bestimmte Packungen mit Käse\noder Oh~, die nicht der Milch entstammen, sowie                  oder Erzeugnissen aus Käse, ungeachtet ihrer\nErzeugnisse, denen Fette oder Ole zugesetzt                      Füllmenge.\"\nworden sind, die nicht der Milch entstammen,\ndürfen nicht als beigegebene Lebensmittel ver-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nwendet werden; clic~s gilt nicht für Kakao und\nKakaoerzeugnissc im Sinne der Kakao-Verord-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung.                                                            aa) In Nummer 1 werden folgende Worte\n(4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die                             angefügt:\nunter Verwendung von Früchten oder Frucht-                                ,,bei Molkenkäse die Bezeichnung „Mol-\nerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abwe,i-                          kenkäse\",\".\nchend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 vom Hun-                     bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\ndert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses\n,,6. bei Fertigpackungen das Nettoge-\nan diesen Lebensmitteln enthalten.\"\nwicht zum Zeitpunkt der Herstellung\nder Fertigpackung, wobei ein ent-\n4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                            sprechender Hinweis zu erfolgen hat,\n,,(1) Käse, ausgenommen Molkenkäse, wird                                     wenn die Angabe des Nettogewich-\nnach dem Wassergehalt in der f ettfreiien Käse-                                tes in Anlage 3 Nr. 5 genannte Stoffe\nmasse in folgende Käsegruppen eingeteflt:                                      einschließt,\".\nWassergehalt in der                  cc) Hinter Nummer 7 werden der Punkt\nKäsegruppe                                                           durch e,in Komma ersetzt und folgende\nfettfreien Käsemasse\nNummer 8 angefügt:\nHartkäse                56 0/o oder weniger                           „8. bei Frischkäse in Fertigpackungen\nSchnittkäse             mehr als 54 0/o bis 63 °/o                         unverschlüsselt nach Tag und Monat\nHalbfester Schnitt-                                                        den Zeitpunkt der Herstellung (Her-\nkäse                     mehr als 61 0/o bis 69 0/o                        stellungsdatum) durch die Angabe\nSauermilchkäse          mehr als 60 0/o bis 73 0/o                         ,,hergestellt am ... \" oder den Zeit-\npunkt, bis zu dem der Frischkäse in\nWeichkäse               mehr als 67 0/o bi,s 73 0/o\nungeöffneter Verpackung gekühlt\nFrischkäse mit Ausnahme von Schichtkäse in der                                 mindestens haltbar i,st (Mindesthalt-\na) Magerstuf e und                                                             barkeitsdatum), durch die Angabe\nVierte 1fet ts tuf e   mehr als 73 0/o bis 83 0/o                        ,, gekühlt mindestens haltbar bis ... \";\nb) Halbfettstufe, Drei-                                                        das Mindesthaltbarkeitsdatum ist auf\nviertelf ettstufe                                                        der Grundlage einer Lagerungstem-\nund Fettstufe          mehr als 73 0/o bis 85 °/o                        peratur von 10 bis 12 °C zu berech-\nnen.\"\nc) Vollfettstufe,\nRahmstufe und                                          b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\nDoppelrahmstuf e mehr als 73 0/o bis 87 0/o.\"               ,, (1 a) Bei Frischkäse in Becherpackungen\nkönnen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8\n5. § 6 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        auf dem Boden der Fertigpackung ange-\nbracht werden, sofern auf der Oberseite ein\n„ 1. für die Standardsorten der Fettgehaltsstufen               Hinweis darauf erfolgt.\"\nRahmstufe und Doppelrahmstuf e, ausgenom-\nmen die Standardsorte „Butterkäse\" und die            c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nStandardsorten der Gruppe Frischkäse, die                  ,, (2) Auf Sammelpackungen ist anstelle der\nBezeichnung „Rahm\" oder „Sahne\" in einer                 Angabe nach Absatz 1 Nr. 6 die Anzahl und\nWortverbindung mit der Standardsorte,\".                   das Gewicht der einzelnen Fertigpackungen\nanzugeben. Auf den e,inzelnen Fertigpackun-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     gen einer Sammelpackung genügen die An-\ngaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7. Die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Kennzeichnung von Sammelpackungen kann\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                      entfallen, wenn die einzelnen Fertigpackun-\n„ 1. bei Käse, der weder verpackt noch                gen alle Angaben nach Absatz 1 enthalten\nmit einem Uberzugsstoff versehen                 und mit der Kennzeichnung in der Sammel-\n11\nist, auf der Oberfläche, •11                     packung deutlich erkennbar sind.\nbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                  d) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\n„3. bei Packungen, die aus mehreren                     ,, (2 a) Wird Käse in geriebenem Zustand in\neinzelnen Fertigpackungen bestehen              den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe\n(Sammelpackungen), außerdem auf                  nach Absatz 1 Nr. 1 die Bezeichnung „ge-\nden einzelnen Fertigpackungen.\"                  riebener Käse\" mit dem Zusatz „hergestellt","976                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\naus ... \" oder, sofern nur eine Käsesorte ver-           d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nwandt wird, die Bezeichnung nach Absatz 1                       ,, (6) Bei Betrieben, die Emmentaler oder\nNr. 1 mit dem Zusatz „gerieben\" angegeben                    Bergkäse unter der Bezeichnung „Marken-\nwerden. Werden mehrere Käsesorten in ge-                     käse\" herstellen oder fertig lagern, ist jeder\nriebenem Zustand vermischt in den Verkehr                    Käselaib durch die Uberwachungsstelle auf\ngebracht, ist im Zusammenhang mit der An-                    seine Güte zu prüfen.\"\ngabe nach Satz 1 auch das Mischungsverhält-\nnis und anstelle der Angabe nach Absatz 1                e) In Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:\nNr. 2 der Fettgehalt in der Trockenmasse des                 „Auf Betriebe, die Emmentaler oder Bergkäse\nGesamterzeugnisses anzugeben.\"                               herstellen oder fertiglagern, findet Satz 1 mit\nder Maßgabe entsprechende Anwendung, daß\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\njeder Käselaib zur Prüfung vorzulegen ist.\"\n,,§ 9\nf) Folgender Absatz 7 a wird eingefügt:\nKäse im Anschnitt\n,, (7 a) Die Dberwachungsstelle oder die von\nWer Käse im Einzelhandel lose oder im An-                      ihr Beauftragten haben in Betrieben, die\nschnitt in den Verkehr bringt, hat die Angaben                   Markenkäse herstellen oder fertiglagern,\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf e inem Schild\n1\njährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen\nbei der Ware anzubringen; bei Fri:schkäse ist\ndurchzuführen.\"\nferner das Herstellungsdatum nach § 8 Abs. 1\nNr. 8 anzugeben.\"                                            g) Absatz 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. bei der Beurteilung nach Anlage 4 min-\n9. § 10 wird gestrichen.\ndestens 4 Punkte in jeder Eigenschaft er-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                             reicht.\"\na) In der Uberschrift wird das Wort „Käse\"\ndurch das Wort „Markenkäse\" ersetzt.                 11. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,                 „6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht\nwenn nachträgl1ich bekannt wird, daß e ine    1\nzum Ze,itpunkt der Herstellung der Fer-\nder Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2                             tigpackung.\"\nnicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,             b) Absatz 2 erhält folgende Fa,ssung:\nwenn\n,, (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n1. Tatsachen die Annahme rechtferHgen, daß\neine der Voraussetzungen des Absatzes 2\nSatz 2 nicht mehr vorliegt,                    12. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben,               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Emmentaler oder Bergkäse herstellen\noder fertiglagern -                                    aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfun-                         „2. die Angaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2\ngen den Anforderungen für Marken-                                bis 6; bei Käsezubereitungen aus\nkäse nicht entsprochen haben oder                                Frischkäse ferner die Angabe nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 8,\".\nb) trotz Herstellung des Käses zu zwe,i\naufeinanderfolgenden Prüfungen nicht               bb) Hinter Nummer 3 wird der Punkt durch\neingesandt, abgegeben oder bereitge-                         ein Semikolon ersetzt und folgende\nstellt worden sind,                                          Nummer 4 angefügt:\n3. ein Betrieb, der Emmentaler oder Bergkäse                           „4. bei Verwendung von Stärke oder\nherstellt oder fertiglagert, wiederholt                              Spei,segelatine die Angabe ,mit\nKäse, der nicht durch die Dberwachungs-                              Stärke' oder ,mit Speisegelatine'\nstelle als Markenkäse eingestuft worden                              oder ,mit Bindemittel'.\"\nist, unter der Bezeichnung „Markenkäse\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\noder unter Verwendung de,s Gütezeichens\nnach Absatz 10 ,in den Verkehr bringt,                     ,, (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf\n4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt                 die Bezeichnung „Käsezubereitung\" ersetzt\nworden ist, länger als ein Jahr nicht her-             werden durch die Bezeichnung „Frischkäse-\ngestellt worden ist, oder                              zubereitung\", wenn als Käse nur FI1ischkäse,\noder durch die Bezeichnung einer Standard-\n5. be,i Emmentaler und Bergkäse nicht jeder                  sorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung\nKäselaib der -Dberwachungsstelle zur                   mit dem Wortteil ,,-zubernitung\", wenn als\nGüteprüfung vorgelegt wird.\"                           Käse nur diese Standardsorte verwendet\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Emmentalerkäse-                    worden ist.\"\nreien\" durch die Worte „Betriebe, die\nEmmentaler oder Bergkäse herstellen oder                 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nfertig lagern\" ersetzt.                                      ,, (3) § 8 Abs. 1 a und 2 gilt entsprechend.\"","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                         977\n13. § 17 wircl wie fol~Jt \\J<'.iindert:                         5. die mit der Herstellung und Abpackung von\na) Nummer] erhiilt folq(~nde Fassung:                           Labaustauschstoffen beschäftigten Personen\ngegen gesundheitliche Schäden, insbesondere\n„3. die Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 3\ndurch Allergene und Infektionen, hinreichend\nund 4.\"\ngeschützt und\nb) foolgender Absatz 2 wird angefügt:                       6. ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhan-\n,,(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                        den sind.\n(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der\n14. § 18 erhält folgende Fassung:                               Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller\n,,§ 18                            1. durch Untersuchung jeder Charge prüft oder\nErzeugnisse aus KJ_se im Anschnitt                    prüfen läßt, ob der Labaustauschstoff den\nAnforderungen nach Absatz 5 genügt; dabei\nWer Erzeugnisse aus Käse im Einzelhandel                     dürfen die Anforderungen nach Absatz 5 Nr. 1\nlose oder im Anschnitt in den Verkehr bringt,                   durch Zellkulturtest mit Zellen menschlicher\nhat                                                             Herkunft nachgewiesen werden,\n1. bei Schmelzkäse die Angaben nach § 15\nAbs. 1 Nr. 1 und 2,                                     2. Aufzeichnungen macht über\n2. bei Käsezubereitungen die Angaben nach § 16                  a) Menge und Zeitpunkt des in einem Ar-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. l und § 15 Abs. 1 Nr. 2, bei                  beitsgang hergestellten Labaustauschstof-\nKäsezubereitungen aus Frischkäse ferner das                     fes sowie das Verfahren der Herstellung,\nHerstc~llungsdaturn nach § 8 Abs. 1 Nr. 8,                  b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen\n3. bei Schmelzkäsezubereitungen die Angaben                         nach Nummer 1\nnach § 17 Abs. l Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2                und diese Aufzeichnungen mindestens drei\nauf einem Schild bei der Ware anzubringen.\"                     Jahre bei seinen Geschäftspapieren aufbe-\nwahrt,\n15. Hinter § 18 a wird folgender neuer vierter Ab-              3. jede Charge mit einer laufenden Nummer\nschnitt eingefügt:                                               (Chargennummer) kennzeichnet.\n„ Vierter Abschnitt                          (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,\nLabaustauschstoffe                        wenn nachträglich bekannt wird, daß eine zu\nund Lab-Pepsin-Zubereitungen                    ihrer Erteilung erforderUche Voraussetzung\n§ 18b                             nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,\nwenn. eine dieser Voraussetzungen nachträglich\nHerstellung von Labaustauschstoffen\nweggefallen oder eine mit ihr verbundene Auf-\n(1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen               lage nicht eingehalten ist und diesem Mangel\nwill, bedarf hierzu der Genehmigung der zu-                 nicht innerhalb einer von der zuständigen Be-\nständigen Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne              hörde zu setzenden angemessenen Frist abge-\ndieser Verordnung sind Zubereitungen von                    holfen wird.\nEnzymen mikrobiellen Ursprungs, die dazu be-\nstimmt sind, anstelle von Lab zur Dicklegung                   (5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich\nvon Milch bei der Käseherstellung verwendet                 unbedenklich anzusehen, wenn\nzu werden.                                                  1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene,\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn                   mutagene oder sonst gesundheitlich bedenk-\nliche Eigenschaften nicht nachgewiesen wor-\n1. der Antragsteller nachweist, daß der Lab-                     den sind,\naustauschstoff den gesundheitlichen Anfor-\nderungen nach Absatz 5 genügt;· der Nach-               2. sie fret sind von\nweis ist nach dem Muster der Anlage 5 zu                     a) für die Herstellung verwendeten,\nerbringen,                                                   b) pathogenen\n2. der Antragsteller oder derjenige, unter des-                  entwicklungsfähigen Mikroorganismen und\nsen Leitung Labaustauschstoffe hergestellt\nwerden, zuverlässig ist und ausreichende                3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die thera-\nFachkenntnisse besitzt,                                      peutisch verwendet werden oder zu thera-\npeutisch angewendeten Stoffklassen gehören,\n3. der Betrieb mit Räumen, Einrichtungen und\nnicht nachwe,isbar sind.\nGeräten ausgestattet ist, die für die sach-\ngemäße Herstellung von Labaustauschstoffen,                 (6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der\ninsbesondere die Kultur von Mikroorganis-               Herstellung von Labaustauschstoffen dienen und\nmen, erforderlich und geeignet sind,                    insbesondere mit zu ihrer Herstellung verwen-\n4. sichergestellt ,ist, daß vermehrungsfähige               deten Mikroorganismen unmittelbar oder mittel-\nMikroorganismen zur Herstellung von Lab-                bar in Berührung kommen, müssen nach jeder\naustauschstoffen nicht in die Abluft, das Ab-           Benutzung, mindestens jedoch einmal täglich,\nwasser oder den Abfall gelangen können,                 gründlich gereinigt und desinfiziert werden.","978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 18 C                           in den Verkehr gebracht werden. Auf den Pak-\nkungen oder Behältnissen ist an einer in die\nVerbringen von Labaustauschstoffen in den\nGeltungsbereich der Verordnung                  Augen fallenden Stelle deutlich sichtbar und in\nleicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache an-\n(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungs-           zugeben\nbereich dieser Verordnung verbringen will, hat           1. der Name oder die Firma des Herstellers\ndies der für den Ort der Zollabfertigung zustän-            oder desjenigen, der das Erzeugnis in den\ndigen Behörde zuvor anzumelden und nach dem                 Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-\nMuster der Anlage 5 nachzuweisen, daß die                   Hchen Hauptniederlassung des Herstellers;\nLabaustauschstoffe den Anforderungen nach                   befindet sich dieser Ort außerhalb des Gel-\n§ 18 b Abs. 5 genügen. Die zuständige Behörde\ntungsbereiches dieser Verordnung, ist jedoch\nhat zu prüfen, ob der Nachweis als ausrnichend              das Erzeugnis im Geltungsbereich der Ver-\nanzusehen ist; das Ergebnis der Prüfung ist dem             ordnung hergestellt, außerdem der Ort der\nAnzeigenden mitzuteilen.                                    Herstellung;\n(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Gel-             2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;\ntungsbereich dieser Verordnung nur verbracht             3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder\nwerden, wenn                                                Gewicht;\n1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den              4. die Chargennummer;\nNachweis der gesundheitlichen Unbedenk-\n5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüs-\nlichkeit als ausreichend angesehen hat,\nselt nach Monat und Jahr;\n2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb her-\n6. die Aktivität des Erzeugnisses;\ngestellt worden sind, der von der zuständigen\nBehörde des Herkunftslandes zugelassen ist           7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an\nund überwacht wird,                                     Chymosin.\"\n3. jede in der Sendung enthaltene Charge unter-\nsucht worden ist und diese Untersuchung er-      16. Die bisherigen Abschnitte vier, fünf und sechs\ngeben hat, daß der Labaustauschstoff den             werden Abschnitt fünf, sechs und sieben.\nAnforderungen nach § 18 b Abs. 5 genügt,\nund                                              17. § 19 wird wie folgt geändert:\n4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen\nAbfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlagerung in einem offenen Zollager, zum ak-              aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-\ntiven Veredlungsverkehr, zum Umwandlungs-                       fügt:\nverkehr oder zur Zollgutverwendung sowie                         Bei Käsezubereitungen und Schmelz-\nbei der Zollbehandlung ohne Abfertigung mit                     käsezubereitungen, denen in Anlage 3\nUberführung in den freien Verkehr von einer                     Nr. 3 Buchstabe e angeführte fremde\namtlichen Bescheinigung nach Muster der                         Stoffe zugesetzt worden sind, ist der Zu-\nAnlage 6 begleitet wird.                                        satz dieser Stoffe durch Bezeichnung der\nIm Falle der Nummer 3 darf die Prüfung auf                          jeweils verwendeten Stoffe oder durch\nchronisch-toxische Eigenschaften nach § 18 b                        die Angabe ,mit Bindemittel' kenntlich\nAbs. 5 Nr. 1 durch eine Prüfung auf Toxizität                       zu machen.\"\nim Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Her-               bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nkunft erfolgen.\n„Hartkäse, Schnittkäse und halbfester\n(3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach                       Schnittkäse mit geschlossener Rinde\nAbsatz 2 Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamt-                       oder Haut, deren Oberfläche mit_ dem\nlichen Abfertigung nicht länger als einen Monat                     nach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zuge-\nzurückliegen. Die Bescheinigung ist von der                         lassenen Calciumsorbat behandelt wor-\nzuständigen Behörde des Versandlandes auszu-                        den ist, müssen durch die Angabe „ Ober-\nstellen. Die Bescheinigung muß in deutscher                         fläche mit Calciumsorbat behandelt\"\nSprache abgefaßt sein und in dreifacher Ausfer-                     kenntlich gemacht werden. Dieser Kennt-\ntigung vorgelegt werden; die Urschrift wie auch                     Lichmachung bedarf es nicht, wenn die\ndie erste und zweite Mehrausfertigung sind als                      behandelte Oberfläche vollständig ent-\nsolche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung                       fernt worden ist.\"\nder Bescheinigung ist von der Zolldienststelle\nauf Kosten des Verfügungsberechtigten der                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 1 zuständigen Behörde zuzuleiten.                 ,, (3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des\nLebensmittelgesetzes besteht nicht die Ver-\n§ 18 d                               pflichtung, den Gehalt an den in Anlage 3\nNr. 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Stoffen\nAbgabe und Kennzeichnung                        kenntlich zu machen. Die Verpflichtung zur\nvon Lab-Pepsin-Zubereitungen                      Kenntlichmachung des Gehaltes an fremden\nund Labaustauschstoffen                        Stoffen in beigegebenen Lebensmitteln rich-\nLab-Pep5,in-Zubereitungen und Labaustausch-               tet sich nach den für diese beigegebenen\nstoffe dürfen nur in Packungen oder Behältnissen             Lebensmittel geltenden Vorschriften.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                          979\n18. § 20 wird wie folgt geändert:                        23. § 25 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                             ,,§ 25\n.,(1) Die Kenntlichmachung nach § 19                      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 2 und 3 Satz 2 ist nach Maßgabe des § 7\nAbs. 2 vorzunehmen; Angaben nach § 19                  (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-\nAbs. 2 siind in Verbindung mit der Bezeich-         und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nnung des Käses oder des Erzeugnisses aus            wer entgegen § 18 b Abs. 1 Satz 1 Labaustausch-\nKäse anzubringen.\"                                  stoffe ohne Genehmigung herstellt. Wer eine in\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Schmelzkäse             handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nund Schmelzkäsezubereitungen\" durch die             Bedarfsgegens-tändegesetzes ordnungswidrig.\nWorte „Käse und Erzeugnissen aus Käse\" er-\nsetzt.                                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Be-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätz-\n,.(4) Werden Käse oder Erzeugnisse aus            lich oder fahrlässig die nach § 1-8 b Abs. 6 vor-\nKäse im Einzelhandel lose oder im Anschnitt         geschriebene Reinigung oder Desinfektion nicht\nin den Verkehr gebracht, findet Absatz 1 mit        oder nicht ausreichend durchführt.\nder Maßgabe Anwendung, daß die Angaben\nauf dem nach § 9 oder § 18 vorgeschriebenen            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nSchild anzubringen sind.\"                           Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nd) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1. entgegen § 18 d Satz 1 Lab-Pepsin-Zubereitun-\n\"(5) Bei Abgabe im Versandhandel müssen               gen oder Labaustauschstoffe nicht in Packun-\ndie in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben                gen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,\nauch in den Angebotslisten deutlich sichtbar        2. entgegen § 21 Abs. 1 fremde Stoffe oder Ver-\nund leicht lesbar angebracht sein.\"                     mischungen dieser Stoffe, die zum Schmelzen\nvon Käse bestimmt sind, nicht in Packungen\n19. § 23 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                          oder Behältnissen abgibt oder\n„ 1. über die Gewinnung der Milch, die für die           3. entgegen § 18 d Satz 2 oder § 21 Abs. 2 auf\nHerstellung von Käse der Standardsorten                Packungen oder Behältnissen die erforder-\nEmmentaler oder Bergkäse verwendet wer-                lichen Angaben nicht oder nicht in der vor-\nden soll, sowie über die Einführung weiterer           geschriebenen Weise macht.\nGüteklassen bei Emmentaler und Bergkäse,\".\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2\nNr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                            gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „soweit\"             1. der Anmeldepflicht nach § 18 c Abs. 1 Satz 1\ndie Worte „in Absatz 3 oder 4\" e ingefügt.\n1\nnicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         oder\n2. entgegen § 18 c Abs. 2 Labaustauschstoffe in\n,. (4) Abweichend von Absatz 1 darf die\nden Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nKäsesorte „Provolone\" mit einem Zusatz von\nbringt.\nHexamethylentetramin (E 239) in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht               (5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nwerden; der Gehalt an diesem Stoff darf in          zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird\neinem Kilogramm nicht mehr als 25 Milli-            bestraft, wer\ngramm, berechnet als Formaldehyd, betragen          1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Käse oder\nund ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 2               Erzeugnissen aus Käse, die dazu bestimmt\ndurch die Angabe „mit Hexamethylentetra-                sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nmin (E 239)\" kenntlich zu machen.\"                      zu werden, nicht zugelassene fremde Stoffe\noder fremde Stoffe über die in Anlage 3 fest-\n21. Folgender § 24 a wird eingefügt:                             gesetzten Höchstmengen hinaus oder unter\nVerstoß gegen die dort festgesetzten Rein-\n,.§ 24 a\nhe,i tsanforderungen zusetzt,\nKäse-Fondue-Zubereitung                  2. entgegen § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, 3, 4\nMit Ausnahme der §§ 7 und 8 Abs. '1 Nr. 3                oder 5 Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die\nbis 6 finden die Vorschriften dieser Verordnung              er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht\nauf Käse-Fondue-Zubereitungen keine Anwen-                   oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ndung.\"                                                       kenntlich macht oder\n3. entgegen § 24 Abs. 4 die Käsesorte „Provo-\n22. Die Uberschrift vor § 25 erhält folgende Fassung:            lone\" mit einem Gehalt an Hexamethylente-\ntramin, der die dort festgesetzte Höchstmenge\n„Sechster Abschnitt\nüberschrnitet, oder ohne die vorgeschriebene\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schluß-                 Kenntlichmachung in den Geltungsbereich\nvorschriften\".                          dieser Verordnung verbringt.\"","980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeU I\n24. Folgender § 25 a wird eingefügt:                            9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 3\nKäse ohne die erforderliche Genehmigung\n,,§ 25 a\noder Käse, der nicht den Anforderungen\nOrdnungswidrigkeiten                             nach § 11 Abs. 9 entspricht, unter der Be-\nzeichnung „Markenkäse\",\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3\ndes Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder            10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die\nfahrläss·ig                                                     nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt\nan Trockenmasse aufweisen,\n1. entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von\nKäse,                                                  11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den\nAnforderungen nach § 13 entsprechen, unter\n2. entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von                  der Bezeichnung „Kochkäse\" oder\nMolkenkäse,\n12. nicht, unrichtig oder nicht vorschriftsmäßig\n3. entgegen § 3 Abs. 3 bei der Herstellung von                  gekennzeichneten Käse entgegen §§ 7 bis 9,\nFrischkäse,                                                 Schmelzkäse entgegen §§ 14, 15 oder 18,\n4. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1 bei der Herstel-                 Käsezubereitungen entgegen §§ 14, 16 oder\nlung von Schmelzkäse,                                       18,   Schmelzkäsezubereitungen       entgegen\n§§ 14, 17 oder 18 oder die genannten Er-\n5. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2                zeugnisse entgegen § 18 a\nSatz 1, Abs. 3 oder 4 bei der Herstellung von\nKäsezubereitungen oder                                 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n6. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 2              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1\nSatz 2 oder Abs. 3 bei der Herstellung von             Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer\nSchmelzkäsezubereitungen                               vorsätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Güte-\nzeichen nach § 11 Abs. 10 in den Verkehr bringt,\nnicht zugelassene Stoffe ve·rwendet, sofern die\nohne hierzu berechtigt zu sein.\"\nHerstellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so her-\ngestellte Käse oder Erzeugnisse aus Käse ge-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt.                      25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3             a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\ndes Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                 aa) In Spalte 3 erhält der Einleitungssatz fol-\ngende Fassung:\n1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte\n,,Zur Herstellung dürfen Milch und dar-\nBezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 gel-\naus gewonnene Buttermilch, Sahne\ntenden Begriffsbestimmung entspricht, unter\n(Rahm), Süßmolke, Sauermolke und Mol-\nder Bezeichnung „Käse\", ,,Molkenkäse\", ,,Er-\nkensahne (Molkenrahm) verwendet wer-\nzeugnis aus Käse\", ,,Schmelzkäse\", ,,Käse-\nden, sofern nachstehend nichts anderes\nzubereitung\"    oder      „Schmelzkäsezuberei-\nbestimmt ist; ferner dürfen Trocken-\ntung\",\nmilcherzeugnisse,       Süßmolkenpulver,\n2. Käse, der einen für die angegebene Käse-                       Sauermolkenpulver, entsalztes Molken-\ngruppe zu hohen Wassergehalt in der fett-                      pulver und Milcheiweißerzeugnisse in\nfreien Käsemasse (§ 5) aufweist,                               technologisch bedingtem Umfang, höch-\nstens jedoch in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1\n3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 6\nBuchstaben e und f zugelassenen Men-\nAbs. 1 entspricht, unter der Bezeichnung\ngen, verwendet werden; außerdem dür-\neiner Standardsorte der Anlage 1,\nfen bei der Herstellung Gewürze, Ge-\n4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 6                     würzzubereitungen sowie Auszüge oder\nAbs. 2 Nr. 1 entspricht, unter Verwendung                      Destillate aus Gewürzen ve.rwendet wer-\nder Bezeichnung „Rahm\" oder „Sahne\",                          den, sofern deren Verwendung im fol-\ngenden durch den Kennbuchstaben „G\"\n5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen\nzugelassen ist\".\nnach § 6 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der\nBezeichnung „Sahneschichtkäse\",                           bb) In Spalte 8 erhält die Zeichenerklärung\n6. Speisequark, der nicht den Anforderungen                       folgende Fassung:\nnach § 6 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der                    „A = Aussehen -    Äußeres\nBezeichnung „Speisequark mit Sahne\" oder\n,,Speisequark mit Rahm\",                                        B = Aussehen-Inneres und Konsistenz\nC = Geruch und Geschmack\n7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als\nStandardsorten mit einer Angabe, die auf                        Bei Frischkäse:\neine Standardsorte hinweist,\nA = Aussehen\n8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit\nweniger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse                     B = Gefüge\nmit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm,                          C = Geruch und Geschmack\".","Nr. 45       Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                                     981\ncc) Hinter der Standardsorte „Emmentaler\"                           26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nwird folgende Standardsorte eingefügt:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„Bf'rqk;isr,      nur    62 1:i bis 3 Mo- A Criffeste ge-\nnur aus rohP,     ,!ls      :iO kq  na te   schlossene,               „ 1. Käse und Erzeugnisse aus Käse\nMilch, die nicht Voll-                      dunkelgelb\niihr,r die         fc,l1-                    bis bräun-                     frisch entwickelter Rauch\nc;,,winn11tHJs-                              lich schat-\nl(\\lllf)('.ldltil                           1forte Rinde,                  aus naturbelassenen Hölzern und Zwei-\nerw;irrnl w11rde                             leicht nach\nilllßen ge-                    gen, Heidekraut und Nadelholzsamen-\nwölbte Rand-\nfJJchen                        ständen, auch unter Mitverwendung von\nB Einfarbig,                     Gewürzen zur äußerlichen Anwendung\nmc1ttgelb, ge-                 bei diesen Erzeugnissen. Der durch-\nschlossen bis\nqeringe erb-                   schnittliche Gehalt so geräucherter Er-\nsengroße\nLochung, je                    zeugnisse an Benz(a)pyren (3,4 - Benz-\nnach Alter                     pyren) darf 1 Mikrogramm auf ein Kilo-\nfester bis mit-\n1elf es ter ela-               gramm (lppb) nicht überschreiten. Wer-\nstischer Teig\nden zur Herstellung der Erzeugnisse ge-\nC Je nach Alter\nmild bis kräf-                 räucherte Lebensmittel verwendet, so\ntig, würzig,                   darf der Zusatz von Rauchbestandteilen\nnußkernartig\".\nnicht über mitverwendete Anteile an\ndd) Bei der Standardsorte „Tilsiter\" werden                                       Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen\nin Spalte 3 der Gedankenstrich durch                                         oder anderen Flüssigkeiten und daraus\nden Kennbuchstaben „G\" ersetzt, in                                           hergestellten Produkten erfolgen. In den\nSpalte 4 unter dem Wort „Rahmstufe\"                                          verwendeten Lebensmitteln darf der in\ndas Wort „Doppelrahmstufe\" und in                                            Satz 2 festgesetzte Gehalt an Benz(a)py-\nSpalte 5 unter der Zahl „57\" die Zahl                                        ren (3,4 - Benzpyren) nicht überschrit-\n,,61\" angefügt sowie in Spalte 8 Buch-                                       ten werden.\"\nstabe B die Worte ,,, auch mit Kümmel\"\ngestrichen.                                                        b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nee) In Spalte 1 werden die Worte „Halbfeste                                 aa) In Buchstabe a wird hinter den Worten\nSchnittkäse\" vor dem Wort „Wilster-                                           „für die Herstellung von\" das Wort\nmarschkäse\" gestrichen und vor dem                                            ,,Hartkäse,\" eingefügt.\nWort „Steinbuscher\" eingefügt.                                         bb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nff) Bei der Standardsorte „Wilstermarsch-                                         ,,d) 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure    (1-As-\nkäse\" werden in Spalte 5 die Zahl „50\"                                              corbyldiacetat) und 6-Palmityl-1-as-\ndurch die Zahl „53\" und die bisherige                                               corbinsäure (1-Ascorbylpalmitat) in\nZahl „53\" durch die Zahl „56\" ersetzt, in                                           Mengen bis zu insgesamt 40 Milli-\nSpalte 7 das Mindestalter „3 Wochen\"                                                gramm je Kilogramm Käse\ndurch das Mindestalter „4 Wochen\" er-                                               zur Herstellung von Carotin-Emul-\nsetzt sowie in Spalte 8 hinter den Wor-                                             sionen in Speiseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2\nten „Glatte Oberfläche\" die Worte                                                   Buchstabe e).\"\n,, , auch rindenlos\" eingefügt und das\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nWort „weichspeckigem\" durch das Wort\n,,speckigem\" ersetzt.                                                         „e) Calciumsorbat\ngg) Bei der Standardsorte „Brie\" wird in                                                 zur Behandlung der Oberfläche von\nSpalte 6 folgender Satz angefügt:                                                   Hartkäse, Schnittkäse und halb-\nfestem Schnittkäse mit geschlosse-\n,,Bei Verwendung einer Form- und Por-\nner Rinde oder Haut; die Behand-\ntionierungseinrichtung sind auch Ge-\nlung i,st so durchzuführen, daß auf\nwichte von 100 bis 1 000 g zulässig,\".\ndem verkaufsfertigen Käse ein Ge-\nb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:                                                     halt von 0,3 Gramm Calciumsorbat,\nberechnet als Sorbinsäure pro Qua-\naa) In Spalte 2 erhält Satz 3, 2. Halbsatz                                               dratdezimeter    Oberfläche,   nicht\nder Einleitung folgende Fassung:                                                    überschritten wird.\"\n,,ferner dürfen bei der Herstellung Ge-\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nwürze, Gewürzzubernitungen sowie Aus-\nzüge oder Destillate aus Gewürzen ver-                                 aa) In der Uberschrift werden hinter dem\nwendet werden, sofern deren Verwen-                                           Wort „Schmelzkäse\" ein Komma und\ndung im folgenden durch den Kennbuch-                                         das Wort „Käsezubereitungen\" einge-\nstaben „G\" zugelassen ist\".                                                   fügt.\nbb) In Spalte 5 erhält die Zeichenerklärung                                 bb) Hinter Buchstabe d werden die Worte\nfolgende Fassung:                                                             „als Zusatz bei der Herstellung dieser\nErzeugnisse,\" ersetzt durch die Worte\n„A =-= Aussehen-Äußeres\n„als Zusatz bei der Herstellung von\nB         Aussehen - Inneres u. Konsistenz                                Schmelzkäse und Schmelzkäsezuberei-\nC =~ Geruch und Geschmack\".                                                tungen,\".","982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tetl I\ncc) Buchstabe e erh~ilt folgende Fassung:                    2. Hartparaffine natürlicher Herkunft\n,,e) Obstpektine, Pektinsäure, Algin-                       und mikrokristalline Wachse müssen\nsäure sowie deren Natrium-, Ka-                       den Reinheitsanforderungen zu den\nlium- und Calciumverbindungen,                         Nummern 7 a und 7 c der Anlage zur\nAgar-Agar, Carragene, Traganth,                        Kaugummi-Verordnung in der Fas-\nGummi-Arabicum, Guarmehl und                           sung der Bekanntmachung vom\nJ ohannisbrotkernmehl                                  20. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nals Zusatz bei der Herstellung von Käse-                    S. 1825) genügen.\nzubereitungen und Schmelzkäsezuberei-                   3. Zusatzstoffe nach Nummer 5 Buch-\ntungen.\"                                                    stabe d müssen folgenden Reinheits-\ndd) Hinter Buchstabe e wird folgender Satz                       anforderungen genügen:\nangefügt:                                                   a) Polyäthylen:\n,,Zur Herstellung von Schmelzkäsezube-                          Als Ausgangsstoffe für die Her-\nreiitungen dürfen, bezogen auf das Fer-                         stellung des Polyäthylens dürfen\ntigerzeugnis, von den in Buchstabe a, b                         nur verwendet werden\nund e genannten Stoffen insgesamt bis                           als Monomeres:        Äthylen\nzu höchstens 4 Gewichtsteile, von den                           als Comonomere: höhere          a-Ole-\nin Buchstabe c, d und e genannten Stof-                                               fine wie Propy-\nfen insgesamt bis zu höchstens 3 Ge-                                                  len,    Butylen,\nwichtsteile zugesetzt werden, wobei der                                               4-Methylpen-\nAnteil der in Buchstabe e genannten                                                   ten, in Mengen\nStoffe jeweils 0,8 Gewichtsteile nicht                                                von insgesamt\nüberschreiten darf.\"                                                                  höchstens 10 0/o.\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                    Der nach DIN 53 735 bestimmte\nSchmelzindex des Polyäthylens\naa) In den Buchstaben b und c wird das\ndarf nicht über 100 (2, 16 Kp,\nWort „Hartparaffine\" jeweils durch die\nWorte „Hartparaffine natürlicher Her-                           190° C) liegen.\nkunft\" ersetzt.                                                 Im Polyäthylen dürfen nur folgen-\nde Fabrikationshilfsstoffe und nur\nbb) Buchstabe d t!rhält folgende Fassung:\nin den angegebenen Mengen ent-\n„d) Als Zusatzstoffe zu Hartparaffinen                          halten sein:\nnatürlicher Herkunft, mikrokristalli-\nReste von Katalysatoren: Oxydi-\nnen Wachsen und deren Mischungen\nsche Verbindungen des Calciums,\nkönnen verwendet werden:\nAluminiums, Siliciums, Titans und\naa) Polyäthylen bis zu 10 0/o,                            Chroms,        insgesamt     höchstens\nbb) niedermolekulare      Polyolefine                      0,1 0/o; jedoch darf der Gehalt des\nbis zu 10 0/o,                                        Polyäthylens an Chrom in Form\ncc) Polyisobutylen bis zu 10 0/o                          von wasserlöslichen Chromverbin-\noder                                                  dungen nicht mehr als 0,05 ppm\n(berechnet als Chrom) betragen.\nPolyisobutylen -     Isopren\nMischpolymerisate (Butylkaut-                         Reste von Emulgatoren; Anlage-\nschuk) bis zu 3 °/o,                                  rungsprodukte von Äthylenoxyd\ndd) Cyclokautschuk-bis zu 3 0/o.\"                         an natürliche Fettsäuren, höch-\nstens 0,2 °/o.\ncc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nStabilisatoren:\nstabe e.\n2.6-Ditert:iärbutyl-4-methylphenol\ne) Der Teil „Re,inheitsanforderungen\" wird wie                          2- und 3-Tertiärbutyl-4-hydroxya-\nfolgt geändert:                                                      nisol\naa) Im Abschnitt „Zu den Nummern 2 bis 4:\"                           4.4' -Thiobis-(3-methyl-6-tertiär-\nwird folgender Satz angefügt:                                   butylphenol-1)\nDilauryl-thio-dipropionat\n,,Calciumsorbat muß den Reinheitsanfor-\nDistearyl-thio-dipropionat\nderungen nach Anlage 1 der Konser-\nn-Octadecyl-ß-(4' -hydroxy-3' .5-\nvierungsstoffverordnung vom 19. Dezem-\n-ditertiärbutylphenyl)-propionat\nber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735) in\n1.3.5-Trimethyl-2.4.6-tDi {3.5-diter-\nder jeweils geltenden Fassung genügen.\"\ntiärbutyl-4-hydroxybenzyl) benzol\nbb) Der Abschnitt „Zu Nummer 5 Buch-                                 Tetrakis [methylen (3.5-ditertiär-\nstabe a bis c:\" erhält folgende Fassung:                        butyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]\n,,Zu Nummer 5 Buchstaben a bis d:                               methan\n1. Bienenwachs muß den im Deutschen                             Der Gehalt des Polyäthylens an\nArzneibuch aufgeführten Reinheits-                          diesen Stabilisatoren darf insge-\nanforderungen genügen.                                      samt 1,0 0/o nicht überschreiten, je-","Nr. ,15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                               983\ndoch darf sc~in Gehalt an 2.6-Di-             im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck\nte:rWi rbu ly 1-4-methylphenol höch-          gebracht werden. Weichen bei einer Probe\nstens 0,2 °/o und an 4.4--Thiobis-            die Bewertungen der Sachverständigen einer\n(3-rn ethy l-6-Lertiärbu tal-phenol-1)        Untergruppe um einen oder mehrere Punkte\nhi)chstens 0,25 °/o betragen.                 voneinander ab, so nimmt der besondere\nPolyäthylen darf bei 5stündiger               Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der\nExtraktion mit siedendem destil-              Leiter der Prüfung unter Hinzuziehung der\nliertem Wasser höchstens 0,2 0/o              Sachverständigen der Untergruppe die Be-\nwasserlüsliche Bestandteile an das            wertung vor.\nWasser abgeben.                                  (4) Wird eine Käseprobe von den Unter-\nb) Niedermolekulare Polyolefine:                  gruppen A und B für eine oder mehrere der\nin Artikel 3 genannten Eigenschaften unter-\nDie bei 120° C bestimmte Viskosi-\nschiedlich beurteilt, so muß sie durch die\ntät muß mindestens 50 Centistokes\nvier Sachverständigen nachbewertet werden.\nbetragen.\nBei Stimmengleichheit entscheidet der be-\nDer Sauerstoffgehalt darf 1,0 0/o             sondere Sachverständige oder der Leiter der\nnicht überschreiten.                          Prüfung darüber, welche der beiden Bewer-\nDie nach DIN 53 403 bestimmte                  tungen gilt.\nLichtdurchlässigkeit der geschmol-                (5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4\nzenen nieckrmolekularen Polyole-               entfällt, wenn zwischen den Beurteilungs-\nfine     darf die Jodfarbzahl 2                ergebnissen der beiden Untergruppen eine\nLichtdurchlässigkeit einer Lö-          Abweichung von nur einem Punkt besteht\nsung von 2 mg Jod in 100 ml                    und wenn von den beiden Untergruppen nur\nwässriger           Kaliumjodidlösung)         eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis\nnicht überschreiten.                           mit einem Minuszeichen versehen hat und\nc) Polyisobutylen und Polyisobuty-                durch 'dieses Minuszeichen das hiermit ver-\nlen-Isopren-Mischpolymerisate:                 sehene Ergebnis dem Ergebnis der anderen\nUntergruppe angenähert wird. Als Bewertung\nAls Ausgangsstoffe dürfen nur Iso-\ngilt die geringere Zahl an Punkten. Minus-\nbutylen und Mischungen von Iso-\nzeichen bleiben unberücksichtigt, wenn sie\nbutylen mit höchstens 3 0/o Isopren\nzur Abwertung der Güteklasse Markenkäse\nverwendet werden.\nführen. Eine Nachbeurteilung der Probe ist\nDie bei 20° C bestimmte Viskosität einer              nicht erforderlich, wenn sie in den einzelnen\n1 °/oigen Lösung des Polymerisates in                 Eigenschaften von den beiden Untergruppen\nTetrahydronaphthalin muß mindestens                   mit 4 und 5 Punkten bewertet worden ist. Es\n1,8 Centipoise betragen.                              wird nur das Ergebnis mit der niedrigeren\nAls Polymerisationskatalysatoren dürfen               Punktzahl mitgeteilt.\"\nnur Aluminiumchlo11id und Bortrifluorid\nb) Artikel 3 erhält folgende Fassung:\nverwendet werden, wobei jedoch der Ge-\nhalt des Polymerisates an Bortrifluorid,                                 „Artikel 3\nauch in Form seiner Zersetzungsproduk-                   (1) Käse, ausgenommen Frischkäse und\nte, höchstens 0,02 0/o betragen darf.    11\ndessen Standardsorten, Schmelzkäse, Käse-\ncc) Der Abschnitt „Zu Nummer 5 Buch-                          zubereitungen, ausgenommen Frischkäsezu-\n11\nstabe d: wird Abschnitt „Zu Nummer 5                  bereitungen, und Schmelzkäsezubernitungen\n11\nBuchstabe e: und erhält in Nummer 2                   sind nach folgenden Eigenschaften und in\nBuchstabe b folgende Fassung:                         folgender Weise zu beurteilen:\n„ b) nicht mehr als 0,5 °/o in Petroläther            A.  für  Aussehen-Äußeres .         bis zu 5 Punkten\n(Siedebereich 40-60° C) lösHche                 B.  für  Aussehen-Inneres ..        bis zu 5 Punkten\nBestandteile enthalten;\".\nC.  für  Konsistenz . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nD.  für Geruch ............         bis zu 5 Punkten\n27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nE.  für  Geschmack . . . . . . .    bis zu 5 Punkten\na) In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 bis 5\nfolgende Fassung:                                             Frischkäse und dessen Standardsorten sowie\nFrischkäsezubereitungen s.ind nach folgenden\n,, (2) Wird Käse für eine der in Artikel 3                  Eigenschaften und in folgender Weise zu\nAbs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger                    beurteilen:\nals 4 Punkten bewertet, so müssen die Ab-\nA. für Aussehen . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nweichungen angegeben werden.\nB. für Gefüge . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\n(3) Neigen die bei.den Sachverständigen                  C. für Geruch . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\neiner Untergruppe bei der Bewertung einer\nKäseprobe übereinstimmend der Auffassung                      D. für Geschmack . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nzu, daß die Probe auch niedriger bewertet                        (2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr\nwerden kann, so kann dies durch ein Minus-                    gebracht werden dürfen, sind bei Fehlen der\nzeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft                    Rinde in der Eigenschaft „Aussehen-Äußeres\"","984                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nmit der Höchstzahl an Punkten zu bewerten,                                Artikel 2\nsofern das Äußere keinen Befall mit Schim-          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nmel oder andere Abweichungen aufweist.            und Forsten wird den Wortlaut der Käseverordnung\n(3) Standardsorten sind für die in Absatz 1    in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei\naufgeführten Eigenschaften mit der Höchst-        Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die\nzahl an Punkten zu bewerten, wenn sie den         Paragraphen- und Absatzfolge ändern.\nin Anlage 1 Spalte 8 genannten Eigenschaf-\nten entsprechen.                                                          Artikel 3\n(4) Für Abweichungen sind je nach Schwe-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nre ein oder mehrere Punkte abzuziehen.\"           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325\nc) Artikel 4 erhält folgende Fassung:                Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n„Artikel 4                     und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des\nLebensmittelrechts auch im Land Berlin.\nDie Artikel 1 und 2 gelten nicht für die\nStandardsorten Emmentaler und Bergkäse.\nFür die Güteprüfungen dieser Standardsorten                               Artikel 4\ngelten folgende Bestimmungen:                        (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Ab-\n1. Die Prüfungstermine werden von der Uber-       satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nw achungsstelle festgelegt.                      (2) Artikel 1 Nr. 10 und 27 tritt am ersten Tage\n2. Jeder zu prüf ende Käselaib muß am Tage        des auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-\nder Prüfung mindestens 75 Tage alt sein.      monats in Kraft.\n3. Die Uberwachungsstelle prüft in den Her-          (3) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen bis\nstellungsbetrieben anhand der Herstel-        zum 31. Dezember 1975 nach den Vor.schriften ge-\nlungsunterlagen, ob jeder Laib zur Güte-      kennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden,\nprüfung vorgelegt worden ist.                 die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegol-\n4. Die Beauftragten der Uberwachungsstelle        ten haben.\nfertigen über jede Prüfung e,ine Nieder-\n(4) Für Labaustauschstoffe, für die eine Zulassung\nschrift.\"\nnach § 20 a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes\nerteilt ist, gilt der nach § 18 c Abs. 1 der Käsever-\n28. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung          ordnung vorgeschriebene Nachweis als erbracht;\nbeigefügte Anlage „Muster für den Nachweis           derartige Labaustauschstoffe dürfen nach Maßgabe\nder gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den       der bisher getroffenen Regelung noch ein Jahr nach\n§§ 18 b und 18 c\" als Anlage 5 und die beige-        Inkrafttreten dieser Verordnung in deren Geltungs-\nfügte Anlage „Amtliche Bescheinigung für das         bereich verbracht, an Hersteller von Käse abgege-\nVerbringen von Labaustauschstoffen nach § 18 c       ben und bei der Herstellung von Käse verwendet\nder Käseverordnung\" als Anlage 6.                    werden.\nBonn, den 21. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","Nr. 45 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                      985\nAnlage 5\n(zu § 18 b Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 18 c Abs. 1 Satz 1)\nMuster\nfür den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§ 18 b und 18 c *)\n, den\nAn die\n(zusliindige Behörde)\n(in)\nBetr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 18 b\nAbs. 2 Nr. 1 und§ 18 c Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung\n1. a) Hersteller\nName (Firma)\nOrt\nStraße\nTelefon\nStandort des Herstellungsbetriebes\nb) Einführer\nName (Firma)\nOrt\nStraße\nTelefon\n2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes\n3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes\n(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Be-\nzeichnungen anzugeben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach\nStämmen, Typen oder Varianten unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach\nsystematischen Grundsätzen genau zu definieren.)\n4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit\nZeit der Prüfung\nPrüfinstitut\nUnterlagen über die Prüfungsergebnisse .\n(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und\ndie Prüfungsergebnisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem\njeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Prüfung auf chronische\nToxizität ist an Ratten über einen Zeitraum von zwei Jahren und an Hunden über einen Zeit-\nraum von einem Jahr durch orale Verabfolgung einer Menge des Labaustauschstoffes, die 20/o\ndes Futteranteils beträgt, durchzuführen, wobei die notwendige Menge des Labaustauschstoffes\nmit dem Futter oder mit der Sonde zugeführt werden kann. Nach Ablauf der Versuchszeiten\nsind die Versuchstiere autoptisch und histologisch zu untersuchen.)\n5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung not-\nwendigen Menge\n(Ort)                                       (Datum)                    (Unterschrift des\nNachweisführen den)\n\"') Die Unlerlc1gen sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen","986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 18 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 18 c der Käseverordnung\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nBezeichnung des Labaustauschstoffes:\nChargennummer(n):                    .........................,.. ..\nArt der Verpackung:\nAnzahl der Packstücke der Sendung: ...\nMenge der Ware nach Volumen oder Ge-\nwicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes: .................... .\nName und Anschrift des Absenders: ....\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware\n1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amt-\nlich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;\n2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht,\nfür den der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von .\n*) durch Mitteilung vom ......\nals ausreichend angesehen worden ist;\n3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge\ngeprüft ist und\na) toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche\nEigenschaften,\nb) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwick-\nlungsfähige pathogene Mikroorganismen und\nc) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu thera-\npeutisch angewendeten Stoffklassen gehören,\nnicht nachgewiesen worden sind.\n(Ort und Datum)                                       (Dienstsiegel)                  (zuständige Behörde)\n•j Name der für die Prüfung des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland"]}