{"id":"bgbl1-1975-45-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":45,"date":"1975-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsverordnung)","law_date":"1975-04-18T00:00:00Z","page":967,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 45 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                                                                          967\nVerordnung\nzur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern\n(Zuständigkeitslockerungsverordnung)\nVom 18. April 1975\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                                                       Artikel\nErste Durchführungsverordnung zum 1-Ieilpraktiker-                                             Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-\ngesetz ......................................... .                                             seuchengesetze ................ _. . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nErste Verordnung zur Durchführung des 1-Iebammen-                                              Erste Durchführungsverordnung zum Tierkörper-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2   beseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17\nVerordnung über Wochenpflegerinnen . . . . . . . . . . .                                   3   Verordnung über die Durchführung des Fleisch-\nVerordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . .                                      4   beschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\nVerordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse                                           5    Ausführungsbestimmungen A über die Untersu-\nVerordnung zur Ausführung des Impfgesetzes . . . . .                                       6   chung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der\nVerordnung über den Anschluß von Behörden und                                                  Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen\nBetrieben an den Luftschulzw<lrndienst . . . . . . . . . . .                               7   im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19\nVerordnung zur Durchführung des Wohnungs-                                                      Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,\ngemeinnützigkeitsgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    8   die Prüfung und Fortbildung in der Fleischbeschau\nVerordnung zur Ausführung des Reichsheimstätten-                                               und Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9   Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes                                       21\nVerordnung über Kündigungsschutz und andere                                                    Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen . .                                       22\nkleingartenrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 10                          Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-\nErste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                                 industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nüber die Änderung von Familiennamen und Vor-\nAusführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung . . .                                      24\nnamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nAußenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                        Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien . . .                                    25\nZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Förderung der Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . 13                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . .                              26\nErste Wasserverbandverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14                             Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\nVerordnung zur Bektimpfung der Bisamratte . . . . . . 15                                       Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28\nAuf Grund des Artikels 29 des Gesetzes zur Er-                                                  abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können\nleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern                                                   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nvom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ver-                                                  übertragen.\"\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nBundesrates:\nangefügt:\nArtikel 1                                                     ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nErste Durchführungsverordnung\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nzum Heilpraktikergesetz\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz                                                    übertragen.\"\nüber die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde\nArtikel 2\nohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 85                                                                      Erste Verordnung\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom                                                    zur Durchführung des Hebammengesetzes\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie                                                Die Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-\nfolgt geändert:                                                                                ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichsgesetzbl. I\n1. Dem.§ 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4                                                S. 417) wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                                                   Nach§ 16 wird folgender Abschnitt F angefügt:\n,,Die Landesregierungen werden e-rmächtigt,                                                 ,,F. Ermächtigung zum Erlaß abweichender Zustän-\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde                                                     digkei tsregel ungen","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 17                           1. Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-                durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in\nweichend von § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1              den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b bis f an\nSatz 1 und § 11 Satz 1 zu bestimmen. Sie können              Stelle der Stadt- und Landkreise andere Behörden\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden                zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung\nübertragen.\"                                                 auf oberste Landesbehörden übertragen.\"\n2. Dem § 11 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-\nArtikel 3                            fügt:\nVerordnung über Wochenpflegerinnen                 ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nDie Verordnung über Wochenpflegerinnen vom                durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\n7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zuletzt ge-       abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nändert durch Artikel 56 des Einführungsgesetzes              diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-              übertragen.\"\nsetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                                        Artikel 7\n1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3                Verordnung über den Anschluß von Behörden\nangefügt:                                                      und Betrieben an den Luftschutzwarndienst\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,              Die Verordnung über den Anschluß von Behörden\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde         und Betrieben an den Luftschutzwarndienst vom\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können        20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037) wird wie\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden         folgt geändert:\nübertragen.\"\nDem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5\n2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3           angefügt:\nangefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,           Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde         des Satzes 1 Ziffern 2 und 3 und des Satzes 2 an Stelle\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können        der obersten Landesbehörden andere Behörden zu-\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden         ständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf\nübertragen.\"                                          oberste Landesbehörden übertragen.\"\nArtikel 4\nArtikel 8\nVerordnung über vitaminisierte Lebensmittel\nVerordnung zur Durchführung\nDie Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel                  des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nvom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 538)\nDie Verordnung zur Durchführung des Woh-\nwird wie folgt geändert:\nnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der\nDem§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bundes-\n,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,        gesetzbl. I S. 2141) wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden           Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie          angefügt:                                  ·\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-           „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nhörden übertragen.\"                                       Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen\ndes Buchstabens c das Einvernehmen mit einer an-\nArtikel 5                         deren Finanzbehörde herzustellen ist. Sie können\nVerordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse         diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.\"\nDie Verordnung über Tee und teeähnliche Er-                                     Artikel 9\nzeugnisse vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I\nS. 707) wird wie folgt geändert:                                           Verordnung zur Ausführung\ndes Reichsheimstättengesetzes\nDem§ 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\nDie Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-            S. 1027) wird wie folgt geändert:\nchend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-          § 53 wird wie folgt geändert:\ngen.\"                                                     1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 6                         2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVerordnung zur Ausführung des Impfgesetzes                ,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nDie Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes            abweichend von § 52 Satz 1 zu bestimmen. Sie\nvom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 214) wird          können diese Ermächtigung auf oberste Landes-\nwie folgt geändert:                                          behörden übertragen.\"","Nr. 45 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                            969\nArtikel 10                                                   Artikel 13\nVerordnung über Kündigungsschutz und andere                                   Zweite Verordnung\nkleingartenrechtliche Vorschriften                           zur Durchführung des Gesetzes\nDie Verordnung über Kündigungsschutz und an-                         zur Förderung der Energiewirtschaft\ndere klcingartenrechtliche Vorschriften in der Fas-              Die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944                 Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom\n(Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert durch § 7 Abs. 2         31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918), geändert\nSatz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-             durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten\nzung kleingartcnrechtlicher Vorschriften vom                  Verordnung zur Durchführung des Energiewirt-\n28. Juli 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1013), wird wie            schaftsgesetzes vom 24. Oktober 1966 (Bundesge-\nfolgt geändert:                                                setzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert:\nl. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4               Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nangefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,              Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde           chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können          Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden           gen.\"\nübertragen.\"\nArtikel 14\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nErste Wasserverbandverordnung\n,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndie zuständige Behörde abweichend von Absatz 1             Die Erste Verordnung über Wasser- und Boden-\nSatz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 zu          verbände vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I\nbestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf            S. 933), zuletzt geändert durch § 55 Nr. 9 des Beur-\noberste Landesbehörden übertragen.\"                     kundungsgestzes vom 28. August 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:\n1. Dem§ 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 11\n,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nErste Verordnung zur Durchführung\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\ndes Gesetzes über die Änderung\nvon Familiennamen und Vornamen                     a) abweichend von § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36\nSatz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4 Satz 1,\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-                     § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2, § 159 Abs. 5,\nsetzes über die Änderung von Familiennamen und                         § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177 an Stelle der\nVornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I                         obersten die obere Aufsichtsbehörde zustän-\nS. 12) wird wie folgt geändert:                                        dig ist,\nIn Artikel I wird dem § 2 folgender Absatz 3 ange-                b) abweichend von den §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1,\nfügt:                                                                   § 55 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1,\n,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      § 82 Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs.1, § 130 Abs. 1\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-                      und 3 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 und 2 und\nweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.                         § 176 Abs. 1 Satz 1 an Stelle der oberen Auf-\nSie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-                      sichtsbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig\nbehörden übertragen.\"                                                  ist. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft, für\nderen Gebiet die Aufsichtsbehörde zuständig\nist, Mitglied des Wasser- und Bodenverban-\ndes oder sonst betroffen ist.\nArtikel 12\nDie Landesregierungen können diese Ermächti-\nAußenwirtschaftsverordnung                     gung auf oberste Landesbehörden übertragen.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Außen-\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               2. In § 152 Abs. 1 werden die Worte „und die zur\nmachung vom 31. August 1973 (Bundesgesetzbl. I                    oberen Aufsicht\" gestrichen.\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Dreiunddreißig-\nste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-                                               Artikel 15\nschaftsverordnung vom 17. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 3564), wird wie folgt geändert:                       Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte\nDem § 50 b Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4                  Die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte\nangefügt:                                                     vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847) wird wie\nfolgt geändert:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-                Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nchend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese                angefügt:\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-               „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngen.\"                                                          Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend","970                                  Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nvon Si.llz 1 an Stelle clcr unteren Verwaltungsbehör-      sowie den §§ 23 und 25 an Stelle der höheren Ver-\nden andere Behörden zuständig sind. Sie können             waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.\ndiese Ermäch ligung auf oberste Landesbehörden             Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-\nübertragen.\"                                               behörden übertragen.\"\nArtikel 16                                                 Artikel 19\nAusführungsvorschriften des Bundesrats             Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\nzum Viehseuchengesetze                    suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum         der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlach-\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-                               tungen im Inland\ngesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch § 27\nDie Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\nAbs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Sera und Impf-\nsuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung\nstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom\nder Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun-\n27. Februar 1973 (Bundesgesctzbl. I S. 134). wird wie\ngen im Inland - AB.A --, Beilage 1 zur Verord-\nfolgt geändert:\nnung über die Durchführung des Fleischbeschauge-\nNach § 317 wird folgender§ 318 angefügt:                   setzes vom 1. November 1940 (Reichsministerial-\nblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die\n,,§ 318                          Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestim-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch         mungen A über die Untersuchung und gesundheits-\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-             polizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des\nchend von § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 9,           Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 18. De-\n11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14,     zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 18, 1193),\n17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, §§ 24, 37 Abs. 2,      wird wie folgt geändert:\n§ 38 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 104 Abs. 1 Satz 1, § 146        1. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4\nAbs. 4 Satz 1, §§ 150, 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 Satz 2,       angefügt:\n§ 183 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194        ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAbs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 236                 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nAbs. 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-               abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen.\"                  diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.\"\nArtikel 17                         2. Dem § 46 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\nErste Durchführungsverordnung\nzum Tierkörperbeseitigungsgesetz                   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Tierkör-            abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nperbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939                    diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\n(Reichsgesetzbl. I S. 332) wird wie folgt geändert:           übertragen.\"\nDem§ 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   3. Dem§ 53 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                ,, (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-             durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nweichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu be-              abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober-              bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf\nste Landesbehörden übertragen.\"                               oberste Landesbehörden übertragen.\"\n4. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4\nArtikel 18                            angefügt:\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nVerordnung über die Durchführung\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\ndes Fleischbeschaugesetzes\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nDie Verordnung über die Durchführung des                  diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nFleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940                   übertragen.\"\n(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 214 des Einführungsgesetzes                                   Artikel 20\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-            Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,\nsetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                    die Prüfung und die Fortbildung in der Fleisch-\nbeschau und Trichinenschau\nUnter der Uberschrift „Zuständigkeit der Behörden\"\nwird folgender § 29 eingefügt:                                Die Ausführungsbestimmungen B über die Aus-\nbildung, die Prüfung und die Fortbildung in der\n,,§ 29\nFleischbeschau und Trichinenschau -          AB.B - ,\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch          Beilage 2 zur Verordnung über die Durchführung\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend              des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940\nvon § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 6        (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge- ,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                           971\nändert durch die V crordmmg zur Änderung der             gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\nVerordnung über die Durchführung des Fleischbe-           (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\nschaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesge-\nsetzbl. 1969 I S. 6), wird wie folgt geändert:           Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\n1. Dem § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 werden jeweils\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nfolgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,            chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-         Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\nweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-       gen.\"\nwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig\nist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste                                    Artikel 23\nLandesbehörden übertragen.\"                                            Bestimmungen über Heimarbeit\n2. Dem§ 3 wird folgender Absatz 6 cmgefügt:                                    in der Tabakindustrie\n,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         Die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-          industrie vom 17. November 1913 (Reichsgesetzbl.\nweichend von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie          S. 751), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung\nAbsatz 3 Satz 2 an Stelle der höheren Verwal-         zur Durchführung des Gesetzes über die Heim-\ntungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.       arbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 225),\nSie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-        werden wie folgt geändert:\ndesbehörden übertragen.\"\n§ 12 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 19 Abs. 2 W€mlen folgende Sätze 4 und 5\nangefügt:                                             1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n,,Die Landesreriierungen werden ermächtigt,          2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-                 11 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nweichend von den Sätzen 1 und 3 an Stelle der               durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-\nhöheren Verwaltungsbehörde eine andere Behör-               den abweichend von den §§ 11 und 12 Abs. 1\nde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung             Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-\nauf oberste Landesbehörden übertragen.\"                     gung auf oberste Landesbehörden übertragen.\"\nArtikel 21                                                 Artikel 24\nErste Verordnung zur Ausführung                 Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung\ndes Milchgesetzes\nDie Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-        nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgeset~bl. I\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),    S. 1799), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der\nzuletzt geändert durch die Verordnung über Aus-          Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßen-\nnahmen von der Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2         verkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes         S. 1729). wird wie folgt geändert:\nvom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird\nwie folgt geändert:                                      Der Nummer 47 werden folgende Sätze 4 und 5\nangefügt:\n1. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                             „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nchend von Satz 3 zu bestimmen. Sie können diese\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\nden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie\ngen.\"\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landes-\nbehörden übertragen.\"                                                             Artikel 25\n2. Dem § 20 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-                   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nfügt:                                                                        über die Arlieitszeit\n,,Die Landsregierungen werden ermächtigt,                             in Bäckereien und Konditoreien\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-              Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nden abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie           über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landes-         vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 527), zuletzt\nbehörden übertragen.\"\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung über\nBeschäftigungszeiten          im    Straßenverkehr vom\nArtikel 22                     28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), wird\nwie folgt geändert:\nBekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen\nDie Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-       Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),            11 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nzuletzt geändert durch Artikel 223 des Einführungs-      durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden","972                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie       satz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-        andere Behörden zuständig sind. Sie können diese\nhörden übertragen.\"                                    Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\ngen.\"\nArtikel 26                                              Artikel 27\nStraHenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                Berlin-Klausel\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November            Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt ge-    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 30 des\nändert:                                                Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform\nin den Ländern auch im Land Berlin.\nDem§ 70 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                             Artikel 28\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-\nchend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren                              Inkrafttreten\nVerwaltungsbehörden und abweichend von Ab-               Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.\nBonn, den 18. April 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihof er"]}