{"id":"bgbl1-1975-45-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":45,"date":"1975-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut","law_date":"1975-04-17T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["965\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                         Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1975                                                                                                            Nr. 45\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n17. 4. 75   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen\nfür Sacttgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     965\n7B47-ll-4-1\n18. 4. 75   Verordnung zur Erh)ichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-\nlockerungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  967\n2122-2-1, 2124-1-1, 2124-4, 2125-4-23, 2125-4-24, 2126-5-1, 215-5, 2330-8-2, 2332-1-1, 235-4, 401-1-1, 7400-1-1,\n752-1-2, 753-2-1, 782:J-l-5, 7831-1-1, 7831-7-1, 7832-1-1, 7842-2-1, 7842-5-3, 804-1-4, 8050-1-1. 8050-8-1, 9232-1\n21. 4. 75   Drille Verordnung zur Änderung der Käseverordnung                                                                                                                  973\n7B42-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  987\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Saatgut\nVom 17. April 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur                                                 mehr rechtzeitig vorgenommen werden kann, so\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                                                        ist die Meldung innerhalb einer Frist von sechs\ntionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                                                      Wochen nach der Festsetzung der Beihilfe nach-\nS. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zu-                                                zuholen.\"\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen                                              2. § 7 wird wie folgt geändert:\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und der\nFinanzen verordnet:                                                                                a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,.Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\n§ 1                                                                      pflichten\";\nDie Verordnung über die Gewährung von Beihil-                                                   b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 118), geändert durch die Anderungsverord-                                                         ,,(1) Wer als Antragsberechtigter einen An-\nnung vom 12. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1487),                                                       trag auf Beihilfe zu stellen beabsichtigt, ist\nwird wie folgt geändert:                                                                                  verpflichtet, dem Bundesamt jede Stellung\neines Antrags auf Anerkennung von Saatgut\n1. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 durch folgen-                                                        als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut,\nden Absatz ersetzt:                                                                                    für das die Beihilfe beantragt werden soll,\n,, (3) Setzt der Rat der Europäischen Gemein-                                                        unter Vorlage einer Abschrift oder Ablich-\nschaften eine Beihilfe erst zu einem Zeitpunkt                                                         tung des Antrags auf Anerkennung zu melden.\nfest, zu dem die Meldung nach Absatz 1 nicht                                                           Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis","966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzum 1. Juni des Erntejahres, bei im zweiten                                 § 2\nSchnitt vorgesehener Samenernte bis zum\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. August des Erntejahres abzugeben. § 4\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbs. 3 gilt ent,sprechend.\";\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\nc) die bishedgen Absätze 1 und 2 werden Ab-            setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nsätze 2 und 3.                                     organisationen auch im Land Berlin.\n3. In § 8 Abs. 2 wiird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3\" durch\n§ 3\ndie Angabe ,,§ 1 Abs. 1\" ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n4. § 10 wird aufgehoben.                                  dung in Kraft.\nBonn, den 17. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}