{"id":"bgbl1-1975-44-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":44,"date":"1975-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_44.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1975-04-16T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["960                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweite Verordnung\nzu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 16. April 1975\nAuf Grund des § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbe-        posten für Beamte auf Grund von Rationalisierungs-\nsoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-          maßnahmen die Anforderungen an Beamte dersel-\nchung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281),   ben Laufbahngruppe so erheblich steigen, daß die\nzuletzt geändert durch das Zuständigkeitslockerungs-    erhöhten Anforderungen im Rahmen der Obergren-\ngesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),    zen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des        setzes, der §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6\nBundesrates:                                            Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder des § 1\ndieser Verordnung nicht angemessen berücksichtigt\n§ 1                            werden können, ist eine Uberschreitung der Ober-\ngrenzen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewer-\n(1) Verringert sich in einzelnen Funktionsberei-     tung zugunsten dieser Beamten zulässig. Hierdurch\nchen der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen        darf die Zahl der Planstellen in den einzelnen Be-\nBundespost durch den Wegfall von Planstellen auf        förderungsämtern der betroffenen Laufbahngruppe\nGrund von Rationalisierungsmaßnahmen die nach           höchstens um denselben Vomhundertsatz erhöht\n§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes          werden, um den durch die Rationalisierungsmaßnah-\noder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6        men in dieser Laufbahngruppe die Zahl der besetz-\nSatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. De-         ten Dienstposten für Beamte vermindert wird.\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2162), geändert\ndurch die Verordnung zur Änderung der Verord-\n§ 3\nnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes vom 30. April 1974 (Bundesgesetzbl. I            Sind auf Grund dieser Verordnung am 1. Januar\nS. 1031), zulässige Zahl von Planstellen in den Be-     1978 die Obergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bun-\nförderungsämtern, so ist eine Uberschreitung der        desbesoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-\nObergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbe-         ordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\nsoldungsgesetzes oder der Obergrenzen der §§ 1          gesetzes überschritten, so sind von diesem Zeit-\nund 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des           punkt an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die\nBundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe sachge-           entsprechenden Umwandlungen durchzuführen. Wer-\nrechter Bewertung bis zur Höhe des Unterschiedes        den im Rahmen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundes-\nzulässig.                                               besoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-\n(2) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des          ordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\nAbsatzes 1 sind nicht globale Minderansätze von         gesetzes in den Beförderungsämtern Stellenvermeh-\nPlanstellen, die allein aus haushaltswirtschaftlichen   rungen vorgenommen, so sind diese auf die Uber-\nGründen vorgenommen werden, sowie Planstellen-          schreitungen nach Satz 1 anzurechnen.\nverminderungen auf Grund von außerbetrieblich\nbedingten Nachfragerückgängen oder infolge von                                   § 4\nKorrekturen fehlerhafter Bemessungswerte.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 ·des Dritten\n(3) Werden in den jeweiligen Beförderungsäm-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntern Stellenvermehrungen vorgenommen, so sind           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1\ndiese auf die Uberschreitung nach Absatz 1 anzu-        Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land\nrechnen. § 2 bleibt unberührt.                          Berlin.\n§ 5\n§ 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nSoweit in den in der Anlage aufgeführten Be-         1974 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit\nreichen durch den Wegfall von besetzten Dienst-         Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft.\nBonn, den 16. April 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1975                         961\nAnlage\nVon § 2 erfaßt sind die Beamten des mittleren         führung und Lenkung des Post- und Fernmelde-\nund gehobenen Dienstes, die von folgenden Ratio-         betriebs auf der Grundlage wissenschaftlich fun-\nnalisierungsmaßnahmen betroffen sind:                    dierter Arbeitsuntersuchungen nach REF A (Ar-\nbeitsablaufanalysen, Gesamt- und Verteilzeitauf-\nI. Deutsche Bundespost                   nahmen mit Zeitmeßgeräten, Multimomentauf-\nnahmen, Auslastungsstudien usw.).\n1. Automatisierung     der Betriebsabwicklung im\nPostannahme- und -ausgabedienst, Rentenauszah-\nlungsdienst, Postscheckdienst und Postsparkas-                   II. Deutsche Bundesbahn\nsendienst                                          1. Konzentrationsmaßnahmen und neue Arbeitsver-\n2. Zentralisierung und/oder Änderung des Betriebs-       fahren im Verkehrskontrolldienst (Personen- und\nsystems im Briefein- und -abgangsdienst, Paket-       Güterverkehr), im Zuge der Einführung der zen-\numschlag und Postbeförderungsdienst                   tralen Frachtberechnung und der integrierten\n3. Austausch von technischen Einrichtungen gegen         Transportsteuerung\nsolche mit fortgeschrittener Technologie (z.B.     2. Umstellung auf andere Traktionsart; Elektrifizie-\nElektronik) und höherem Automatisierungsgrad          rung\nin der Fernsprech- und Telegrafenvermittlungs-\n3. Einrichtung von Drucktastenstellwerken\ntechnik\n4. Aufhebung     von  Bahnübergängen     (Schranken-\n4. Verbesserle Ausnutzung der Ubertragungswege,\nposten)\nzentralisierte Netzüberwachung und Automatisie-\nrung von Betriebsverfahren in der Richtfunk-,      5. Technische Rationalisierungen oder Konzentra-\nTrägerfrequenz- sowie Ton- und Fernsehübertra-        tionsmaßnahmen im Rangierdienst\ngungstechnik                                       6. Ausbau des Zugbahnfunks\n5. Integrierter Datenaustausch zwischen den Teilneh-\n7. Aufhebung von Abfertigungsbefugnissen oder\nmerdiensten, der Bereitstellung und dem Betrieb\nStreckenrationalisierung\nder vermittlungs-, Übertragungs- und linientech-\nnischen Einrichtungen bei den Ämtern des Fern-     8. Durchführung des Knotenpunktverkehrs\nmeldewesens                                        9. Eisenbahnspezifische Automatisierungen in der\n6. Organisatorische Änderungen und Ubertragung           Verkehrsüberwachung und in den Betriebsleit-\nhöherwertiger Aufgaben auf Grund der Anwen-           stellen sowie im Eisenbahnbrücken~ und -ober-\ndung von bundeseinheitlichen, mathematisch-           baudienst, in der Unterhaltung von Triebfahr-\nstatistisch abgesicherten Bemessungswerten für        zeugen, Wagen und Anlagen, die dem Eisen-\ndie Ermittlung des Personalbedarfs zur Durch-         bahnbetrieb und dessen Sicherheit dienen."]}