{"id":"bgbl1-1975-44-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":44,"date":"1975-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele","law_date":"1975-04-15T00:00:00Z","page":959,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1975                               959\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele\nVom 15. April 1975\nAuf Grund des § 33 g Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2          c) in den besonderen Spielbedingungen zu 4, 9\nSatz 4 der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen                     und 10 sowie in den allgemeinen Spielbedin-\nmit dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung                   gungen zu 11 bis 17 und 21 bis 33 jeweils der\ndes Bundesrates verordnet:                                         Satz: ,,Der Einsatz für ein Spiel beträgt höch-\nstens eine Deutsche Mark.\";\nd) in den besonderen Spielbedingungen zu 5 der\nArtikel 1                                  Satz: ,,Der Einsatz für ein Spiel beträgt höch-\nstens 0,50 Deutsche Mark.\"\nDie Verordnung über die gewerbsmäßige Veran-\nstaltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der         4. In der Anlage 2 werden in den allgemeinen Spiel-\nBekanntmachung vom 27. August 1971 (Bundes-                  bedingungen zu 18 bis 20 die Worte „Der Einsatz\ngesetzbl. I S. 1445, 1972 S. 163) wird wie folgt ge-         für ein Spiel beträgt höchstens eine Deutsche\nändert:\nMark, die\" durch das Wort „Die\" ersetzt.\n1. In der Anlage 1 werden gestrichen\n5. In der Anlage 3 werden gestrichen\na) in den Spielbedingungen zu 1 bis 5 und 6 bis 8         a) in den allgemeinen Spielbedingungen zu 1 bis\njeweils der Satz: ,,Die Gestehungskosten für              4 sowie 5 bis 9 jeweils der Satz: ,,Der Einsatz\neinen Gewinn betragen höchstens 150 Deut-                 für ein Spiel beträgt höchstens 0,50 Deutsche\nsche Mark.\";                                              Mark.\";\nb) in den Spielbedingungen zu 9 der Satz: ,,Die           b) Absatz 1 der besonderen Spielbedingungen\nGestehungskosten eines Gewinnes betragen                   zu 10.\nhöchstens 150 Deutsche Mark.\"\n2. In den Anlagen 2 und 3 werden jeweils die Worte                                 Artikel 2\n,, 15 Deutsche Mark\" durch die Worte „30 Deut-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsche Mark\" ersetzt.                                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV\n3. In der Anlage 2 werden gestrichen                      des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-\na) in den besonderen Spielbedingungen zu 1 der         werbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetz-\nSatz: ,,Der Einsatz für einen Schuß beträgt       blatt I S. 61) auch im Land Berlin.\nhöchstens 0,50 Deutsche Mark.\";\nb) in den besonderen Spielbedingungen zu 2, 3,\nArtikel 3\n6, 7 und 8 jeweils der Satz: ,,Der Einsatz für\ndrei Schüsse beträgt höchstens eine Deutsche         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nMark.\";                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 15. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}