{"id":"bgbl1-1975-44-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":44,"date":"1975-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten - 6. BImSchV)","law_date":"1975-04-12T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["957\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1975                                                                                                       Nr. 44\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n12. 4. 75  Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten - 6. BlmSchV)                                                                     957\n15. 4. 75  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung un-\nbedenklicher Spiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     959\n7103-4\n16. 4. 75  Zweite V(~rordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    960\n2032-1-8\n14. 4. 75  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  962\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit\nder Immissionsschutzbeauftragten - 6. BimSchV)\nVom 12. April 1975\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-                                     1. Verfahrens- und Aufbautechnik,\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-                                    2. Verfahren zur Messung, Uberwachung und Be-\ndesgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das                                          grenzung von Emissionen sowie Verfahren zur\nGesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum                                          Ermittlung und Verhinderung schädlicher Umwelt-\nStrafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesge-                                            einwirkungen,\nsetzbl. I S. 1942), wird nach Anhörung der beteilig-\nten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                      3. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnis-\nordnet:                                                                                   sen,\n4. Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung von\n§ 1                                                          Reststoffen sowie Verfahren zur Wiedergewin-\nVoraussetzung der Fachkunde                                                nung und Wiederverwendung von Erzeugnissen\nund\n(1) Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, so-                                  5. Vorschriften des Immissionsschutzrechts\nweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ge-                                   erstrecken.\ngeben sind,\n§2\n1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten\ndes Ingenieurwesens, der Chemie oder Physik an                                          Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen\neiner Hochschule (insbesondere der Abschluß                                          (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfül-\neines Studiums auf dem Gebiet der Umwelttech-                                   lung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nnik) und                                                                        zes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist, kann\n2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit                                 die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers\nerworbene Kenntnisse über die Anlagen, für die                                  als Voraussetzung der Fachkunde des Immissions-\nder Immissionsschutzbeauftragte bestellt werden                                 schutzbeauftragten anerkennen:\nsoll, oder über Anlagen, die unter dem Gesichts-                                1. eine technische Fachschulausbildung oder die\npunkt des Immissionsschutzes vergleichbar sind;                                       Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet,\nnach Abschluß eines Hochschulstudiums auf dem                                         dem die Anlage hinsichtlich ihrer Herstellung\nGebiet der Umwelttechnik genügt eine einjährige                                       oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, und\npraktische Tätigkeit.\n2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit\n(2) Die Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 2 müssen                                          erworbene Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1\nsich unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufga-                                         Nr. 2 und Abs. 2, sofern zwei Jahre lang Auf-\nbenstellung insbesondere auf                                                              gaben der in § 54 des Bundes-Immissionsschutz-","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngesctzes bezeichneten Art für den Betreiber ver-       seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens\nantwortlich wahrgenommen worden sind; nach             und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfül-\nAbschluß einer zweijährigen technischen Fach-          lung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.\nschulausbildung genügt eine dreijährige prak-\ntische Tätigkeit.                                         (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der\nRegel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutz-\n(2) Absatz 1 gilt nur für die Bestellung eines          beauftragte\nbetriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten.          1. wegen Verletzung der Vorschriften\na) über die Regelung gemeingefährlicher Delikte,\n§ 3\nb) des Immissionsschutz- oder Strahlenschutz-\nAusbildung in anderen Fachgebieten                      rechts, des Abfall- oder Wasserrechts, des\nDie zuständige Behörde kann die Ausbildung in                   Natur- oder Landschaftsschutzrechts,\nanderen als den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 1            c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzen-\nNr. 1 genannten Fachgebieten als ausbildungs-                     schutz- oder Seuchenrechts,\nmäßige Voraussetzung der Fachkunde anerkennen,                 d) des Arbeitsschutzrechts\nwenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick                 mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,\nauf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleich-\nwertig anzusehen ist.                                      2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften nach\nNummer 1 Buchstaben b bis d verstoßen hat oder\n§4                              3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauf-\nAnrechnung von Aus- und Weiterbildung                  tragter nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes oder als Betriebsbeauf-\nEine Ausbildung oder Weiterbildung auf dem\ntragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.\nGebiet des Immissionsschutzes kann die zuständige\nBehörde auf die Dauer der praktischen Tätigkeit\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder § 2                                 §6\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu einem Jahr anrechnen; die                            Berlin-Klausel\nerfolgreiche Teilnahme an einem von der zustän-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndigen obersten Landesbehörde anerkannten Lehr-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngang für Immissionsschutzbeauftragte ist auf_ die\ngesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 73 Satz 2\nDauer der praktischen Tätigkeit anzurechnen.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nBerlin.\n§5\nZuverlässigkeit                                                 §7\n(1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2                              Inkrafttreten\nSatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndert, daß der Immissionsschutzbeauftragte auf Grund        Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 12. April 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}