{"id":"bgbl1-1975-43-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":43,"date":"1975-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/43#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_43.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektroinstallateur-Handwerk","law_date":"1975-04-15T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                       949\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Elektroinstallateur-Handwerk\nVom 15. April 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          9. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik;\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom            10. Kenntnisse über Fernmeldetechnik;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-      11. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen;\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-          12. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem            und nicht.elektrischen, insbesondere mechani-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-             schen, lichttechnischen und thermischen Wer-\nordnet:                                                      ten;\n13. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\ngenannten      Anlagen,    Einrichtungen   und\n1. Abschnitt                           Betriebsmittel;\nBerufsbild                       14. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;\n15. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n§1\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nBerufsbild                            Arbeitssicherheit;\n(1) Dem Elektroinstallateur-Handwerk sind fol-       16. Kenntnisse der e1inschlägigen technischen und\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                               fernmelderechtlichen Vorschriften der Deut-\nPlanung, Berechnung, Bau, Errichtung, Prüfung, In-           schen Bundespost, des Energiewirtschaftsgeset-\nbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von                 zes und des Maschinenschutzgesetzes, der VDE-\nBestimmungen, der Bauaufskht, der jeweils gel-\n1. elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung,          tenden DIN-Normen, der Verdingungsordnung\nUmwandlung und Abgabe der elektrischen Ener-             für Bauleistungen und der Allgemeinen Blitz-\ngie;                                                    schutzbestimmungen;\n2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen;                      17. Anfertigen   und Lesen    von Schaltungsunter-\n3. Antennenanlagen;                                          lagen;\n4. Ruf- und Signalanlagen;                               18. Entwerfen, Berechnen und Zusammenbauen der\nin Absatz 1 genannten Anlagen und Einrich-\n5. elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen so-\ntungen;\nwie elektrischen und elektronischen Betriebsmit-\nteln.                                               19. Messen von elektrischen und nicht.elektrischen,\ninsbesondere mechanischen, lichttechnischen\n(2) Dem Elektroinstallateur-Handwerk sind fol-           und thermischen Werten;\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:          20. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\n1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen            stoffen;\nGrundlagen der Elektroinstallation;                21. Bearbeiten, Verlegen und Anschließen von Ka-\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik,           beln und Leitungen sowie Bauen und Montieren\nElektrotechnik und elektrischen Meßtechrnik;           der zugehörigen Betriebsmittel;\n3. Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstech-        22. Montieren und AnschLießen von elektrischen,\nnik;                                                   elektromechanischen und elektronischen Gerä-\nten;\n4. Kenntnisse der Erdungs- und Bl1itzschutztech-\nnik;                                               23. Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instand-\nsetzen der in Absatz 1 genannten Anlagen und\n5. Kenntnisse der Antennentechnik;                         Einrichtungen;\n6. Kenntnisse der Regelungs- und Steuerungstech-       24. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und\nnik sowie der Antriebstechnik;                         mechanischen Störungen und Funkstörungen;\n7. Kenntnisse der Beleuchtungstechnik;                 25. Instandhalten der Werkzeuge sowie der Meß-\n8. Kenntnisse der Wärmetechnik;                            und Prüfgeräte.","950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Abschnitt                                                   § 4\nPrüfungsanforderungen                                            Arbeitsprobe\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden\n§2                            Arbeiten auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen               1. Anfertigen von Anschlußteilen für die in § 1\nder praktischen Prüfung (Teil I)                 Abs. 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-    2. anschlußfertiges Absetzen und Zurichten von\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.                   Kabeln;\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als      3. Zusammenbauen von elektrischen, elektroni-\n4 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als                schen und elektromechanischen Bauteilen zu\n8 Stunden dauern.                                             elektrotechnischen Grundschal tun gen;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          4. Abnehmen und Inbetriebnehmen von elektri-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in               schen Anlagen und Erstellen eines Prüfproto-\nallen Teilen der Meisterprüfungsarbeit und in der             kolls;\nArbeitsprobe.                                             5. Ermitteln von Störungen bei einer elektronischen\n§3\nAufladesteuerung für eine Elektro-Speicherhei-\nzung oder einer Elektro-Klimaanlage;\nMeisterprüfungsarbeit\n6. Prüfen einer Erdungs-, Blitzschutz- oder Anten-\n(l) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf             nenanlage und Erstellen eines Prüfprotokolls.\neiner der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder Ein-\nrichtungen zu erstellen und e1ine der nachstehenden          (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nAnlagen zu installieren:                                  sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\n1. Elektrische Anlage mit Verteilungs-, Steuerungs-       der Meisterprüfung nicht oder nur unzureichend\noder Regeleinrichtung;                                nachgewiesen werden konnten.\n2. selbsttätige Steuerungsanlage für den Betrieb\nvon elektrischen Maschinen unter Verwendung\nelektrischer Schaltgeräte, Steuerelemente und                                     §5\nUberwachungseinrichtungen;                                   Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n3. Transformatorenstation mit Hochspannungsgerä-                                    (Teil II)\nten und Meß- und Verteileranlagen in Nieder-\n(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nspannungsnetzen;\n4 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n4. Steuerungs- oder Regelanlage unter Yerwendung          1. Technische Mathematik:\nvon elektronischen Bauteilen;\na) Berechnung von Widerständen, Strömen,\n5. Ruf- und Signalanlage;                                         Spannungen und Leistungen in Gleich-,\n6. vollautomatische Regelung für eine Elektro-                    Wechsel- oder Drehstromkreisen,\nKlimaanlage oder eine Elektro-Raumheizung.               b) Berechnung von elektronischen Grundschal-\ntungen,\n(2) Der Entwurf muß enthalten                             c) Berechnung von elektrischen, mechanischen,\n1. den Installations- oder Netzplan und den Strom-                lichttechnischen und thermischen Werten;\nlauf- oder Verdrahtungsplan,\n2. Fachtechnologie:\n2. Berechnungen der Leitungen und Betriebsmittel,             a) physikalische und chemische Grundlagen der\n3. die Ermittlung des Leistungsbedarfs unter Be-                  Elektroinstallation,\nrücksichtigung der Stromtarife,                          b) Elektriz,itätslehre, Elektronik, Elektrotechnik\n4. die Kalkulation mit allen für die Preisbildung                 und elektrische Meßtechnik,\nwesentlichen Faktoren,                                   c) Leitungs- und Verteilungstechnik,\n5. den Materialauszug,                                        d) Erdungs- und Blitzschutztechnik,\ne) Antennentechnik,\n6. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen.\nf) Regelungs- und Steuerungstechnik sowie An-\n(3) Für die Meisterprüfungsarbeit sind dem Prüf-               triebstechnik,\nling vom Prüfungsausschuß an die Hand zu geben                g) Beleuchtungstechnik,\n1. die Baupläne mit Maßeintragung,                           h) Wärmetechnik,\n2. Angaben über die Bauausführung, Art und Be-                 i) Kälte- und KHmatechnik,\nnutzung der Anlagen und Einrichtungen.                   j) Fernmeldetechnik,\nFachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.                    k) Schaltungsunterlagen,\n(4) Die Meisterprüfungsarbeit ist an Lehrgerüsten          1) Funktionswe!ise der in § 1 Abs. 1 genannten\noder auf einer Baustelle anzufertigen.                            Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel:","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                           951\n3. fachbezogene Vorschriften:                                                   3. Abschnitt\na) einschlügige Vorschriften der Unfallverhü-                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nsicherheit,                                                                   §6\nb) einschlägige technische und fernmelderecht-                          Ubergangsvorschrift\nliche Vorschriften der Deutsch_en Bundespost,\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und des Ma-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschinenschutzgesetzes, die VDE-Bestimmun-\nschriften zu Ende geführt.\ngen, die Bauaufsicht, die jeweils geltenden\nDIN-Normen, die Verdingungsordnung für\n§7\nBauleistungen und die Allgemeinen Blitz-\nschutzbestimmungen;                                                 Sonstige Vorschriften\n4. Werkstoffkunde:                                           (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-          prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,               gemeinsame Anforderungen in der Me1isterprüfung\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\nb) Werkstoffverbindungen.                             setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nFachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.                    (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(2)  Die Prüfung ist mündlich und schriftlich          weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\ndurchzuführen.                                            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nanzuwenden.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht                                 §8\nmehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf-                            Berlin-Klausel\nling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei\nder schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlänger als 6 Stunden geprüft werden.                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung        werksordnung auch im Land Berlin.\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                           §9\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nInkrafttreten\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der           Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nin Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer.         Kraft.\nBonn, den 15. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. s c h 1ec h t"]}