{"id":"bgbl1-1975-43-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":43,"date":"1975-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_43.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromaschinenbauer-Handwerk","law_date":"1975-04-15T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Elektromaschinenbauer-Handwerk\nVom 15. April 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                  schutzgesetzes, der einschlägigen VDE-Bestim-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      mungen, der jeweils geltenden DIN-Normen\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-               und der Verdingungsordnung für Le,istungen;\nletzt geä'ndert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-           9.  Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnun-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-                     gen, Schaltplänen und Diagrammen;\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\n10.  Entwerfen der in Absatz 1 genannten Anlagen,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nMaschinen und Geräte;\nordnet:\n11.  Messen von elektrischen und nicht.elektrischen,\ninsbesondere mechanischen, akustischen und\n1. Abschnitt                               thermischen Werten;\nBerufsbild                          12.  Bearbeiten und Verarbeiten von Metallen und\nKunststoffen;\n§ 1                             13.  Isolieren, Imprägnieren und Trocknen von\nWicklungen;\nBerufsbild\n14.  Herstellen von Wickelwerkzeugen und -schablo-\n(1) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk sind                    nen;\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                             15.  Anfertigen von Wicklungen aus Drähten, Stä-\nEntwurf, Konstruktion, Bau, Inbetriebnahme, Ent-                   ben, Bändern und Blechen;\nstörung, Wartung und Instandsetzung von                       16.  Einbauen und Schalten von Wicklungen;\n1. elektrischen Maschinen, Transformatoren und                17.  Auswuchten von rotierenden Teilen;\nMagnetbauteilen;                                         18.  Zusammenbauen,          Prüfen,   Inbetriebnehmen,\n2. elektrischen und elektronischen Anlagen sowie                   Warten, Instandsetzen und Entstören der in Ab-\nSteuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung,                  satz 1 genannten Anlagen, Maschinen und Ge-\nder Schweiß- und der Antriebstechnik.                         räte;\n(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk sind               19.  Instandhalten der Werkzeuge sowie der Meß-\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                  und Prüfgeräte.\n1. Kenntnisse der physikaliischen und chemischen\nGrundlagen des Elektromaschinenbaus;\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik,                                   2. Abschnitt\nMechanik, Elektrotechnik sowie Meß- und Prüf-                           Prüfungsanforderungen\ntechnik;                                                     in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n3. Kenntnisse der Antriebs-, Steuer- und Regel-\ntechnik;\n§2\n4. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen;\nGliederung, Dauer und Bestehen\n5. Kenntnisse der Konstruktion und der Berech-                           der praktischen Prüfung (Teil I)\nnung der in Absatz 1 genannten Anlagen, Ma-\nschinen und Geräte;                                        (1) In Teil I s,ind e.ine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;                     fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.\n7. Kenntni,sse der einschlägigen Vorschriften der               (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nUnfallverhütung, des Arbe,itsschutzes und der           5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\nAr bei tssicherhei t;                                   8 Stunden dauern.\n8. Kenntnisse der einschlägigen technischen Vor-               (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nschriften der Deutschen Bundespost, des Ener-           Teils I s,ind jeweils ausreichende Leistungen in der\ngiewirtschaftsgesetzes und des Maschinen-               Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                          947\n§3                                b) Berechnung von Wicklungen elektrischer Ma-\nMeisterprüfungsarbeit                           schinen für andere Spannungen und Frequen-\nzen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-          c) Berechnung von Transformatoren,\nstehenden Arbeiten anzufertigen:\nd) Berechnung von Bauteilen, Geräten und Anla-\n1. Wicklung eines Drehstrom- oder Gleichstrom-                   gen der Antriebs-, Steuer- und Regeltechnik;\nmotors nicht unter 30 Kilowatt;\n2. Technisches Zeichnen:\n2. Wicklung eines Hochspannungsmotors;\na) Konstruktion einer elektrischen Maschine,\n3. Anfertigung einer Läuferstabwicklung;\neines Transformators, eines Magnetbauteils,\n4. Bau einer elektrischen Maschine mit rotierenden               eines Gerätes oder einer Anlage der Stromer-\nTeilen;                                                      zeugung, der Schweiß- oder Antriebstechnik,\n5. Konstruktion und Bau eines Transformators nicht           b) Anfertigung von Schaltungsunterlagen und\nunter 10 Kilovoltampere;                                     Zeichnungen;\n6. Anfertigung eines Antriebs-, Steuer- oder Regel-\n3. Fachtechnologie:\ngerätes unter Verwendung elektronischer Bau-\nteile.                                                   a) physikalische und chemische Grundlagen des\nElektromaschinenbaus,\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-\nb) Elektrizitätslehre, Elektronik, Mechanik, Elek-\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit\ntrotechnik sowie Meß- und Prüftechnik,\neinen Entwurf mit folgenden Unterlagen vorzu-\nlegen:                                                       c) Antriebs-, Steuer- und Regeltechnik,\n1. die Konstruktionszeichnung mit Schaltbild, tech-          d) Schaltungsunterlagen,\nnischer Berechnung und Materialzusammenstel-             e) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nlung,                                                        tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n2. den Arbeitsplan,                                              sicherheit,\n3. die Vorkalkulation.                                        f) einschlägige technische Vorschriften der\nDeutschen Bundespost, des Energiewirt-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal-            schaftsgesetzes und des Maschinenschutzge-\nkulation abzuliefern.                                            setzes, die einschlägigen VDE-Bestimmungen,\ndie jeweils geltenden DIN-Normen und die\n§4                                    Verdingungsordnung für Leistungen;\nArbeitsprobe                      4. Werkstoffkunde:\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Ar-           a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-\nbeiten auszuführen:                                              arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,\n1. Weichlöten an einem Kommutator,                           b) Werkstoffverbindungen;\n2. Verbinden von 2 Flachstählen durch Autogen-          5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-\nund Elektroschweißen,                                    sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-\n3. Herstellen einer Wicklungsschablone,                      botskalkulation.\n4. Anfertigen eines Wellenzapfens mit Lagersitz          Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\nund Keilnut,                                            (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich\n5. Anfertigen einer Wicklung für den Einbau in          durchzuführen.\neinen Läufer,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht\n6. Messen und Prüfen der Eigenschaften elektri-         mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf-\nscher Maschinen und Geräte und                      ling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei\n7. Ermitteln von Fehlern an elektrischen Maschinen       der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht\nsowie an Antriebs-, Steuer- und Regelgeräten.        länger als 6 Stunden geprüft werden.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-         (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in       zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-           gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nreichend nachgewiesen werden konnten.                       (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nin Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer.\n§5\nPrüfung der fachtheoreUschen Kenntnisse                                 3. Abschnitt\n(Teil ß)\nObergangs- und Schlußvorschriften\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:                                                      §6\n1. Technische Mathematik:                                                   Ubergangsvorschrift\na) Berechnung von Widerständen, Strömen,                Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nSpannungen und Leistungen in Gleich-,            fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nWechsel- und Drehstromkreisen,                   schriften zu Ende geführt.","948                                  Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§1                                                        §8\nSonstige Vorschriften                                         Berlin-Klausel\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-               werksordnung auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n§9\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorsch:riften sind, soweit sie                              Inkrafttreten\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr             Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nanzuwenden.                                                Kraft.\nBonn, den 15. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}