{"id":"bgbl1-1975-43-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":43,"date":"1975-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_43.pdf#page=6","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel","law_date":"1975-04-14T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel\nVom 14. April 1975\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3            d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glu-\nund 4 Buchstabe b, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,               kosesirup, bezogen auf die verzehrsfertige Zube-\n§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 19 Nr. 1 und 2                 reitung, zugesetzt sind, ebenfalls nicht als Hin-\nBuchstaben a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben a, b             weis auf einen diätetischen Zweck.\"\nund c und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundes-             4. In § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngesetzbl. I S. 1945) sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1\nNr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes                ., (2) Stoffe der Anlage 1, die in der Allgemei-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar                nen Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch          1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt geändert\ndas Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittel-                   durch die Verordnung zur Änderung der Kon-\nrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I                   servierungsstoff-Verordnung und anderer le-\nS. 1945). wird im Einvernehmen mit den Bundesmini-              bensmittelrechtlicher Verordnungen vom 31. Ja-\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                 nuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 429). oder in\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates               einer anderen auf Grund des § 5 a des Lebens-\nverordnet:                                                      mittelgesetzes erlassenen Verordnung aufge-\nführt s,ind, müssen den dort festge·setzten Rein-\nheitsanforderungen sowie Verpackungs- und\nArtikel 1                             Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, so-\nDie Verordnung über diätetische Lebensmittel                 weit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nvom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt           stimmt ist. Alle übrigen Stoffe der Anlage 1\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                  müssen den in Teil I der Anlage zur Allgemei-\nFleischverordnung vom 28. März 1973 (Bundesge-                  nen Fremdstoff-Verordnung festgesetzten allge-\nsetzbl. I S. 293), wird wie folgt geändert:                     meinen Reinheitskriterien und gegebenenfalls\nden weitergehenden Reinheitsanforderungen des\nDeutschen Arzneibuches entsprechen.\"\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Verordnung über           diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)\".                                       5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       ., § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\na) In Absatz 4 werden die Worte „Als diäte-                 b) Absatz 2 wird gestrichen.\ntische Lebensmittel gelten\" durch die Worte\n.,Diätetischen Lebensmitteln stehen gleich:\"      6. § 8 erhält folgende Fassung:\nsowie in Nummer 4 die Verwe1isung ., § 8\nAbs. 2\" durch die Verweisung .,§ 8 Abs. 1\"                                          ,,§ 8\nersetzt.\n(1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Tabak, tabak-              zur Ernährung bei Umständen, die einen Aus-\nhaltige und tabakähnliche Erzeugni,sse im             tausch von Zucker erfordern, werden als\nSinne des § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgeset-           Süßungsmittel die Süßstoffe Saccharin (Benzoe-\nzes\" durch die Worte „Tabakerzeugnisse im             säuresulfimid und seine Verbindungen mit Na-\nSinne des § 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-          trium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat\ngegenständegesetzes\" ersetzt.                         (Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindun-\ngen mit Natrium oder Calcium) zugelassen. Sac-\n3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         charin und Cyclamat müssen den in Anlage 5\n., (2) Als Hinweis auf einen diätetischen Zweck           festgesetzten Reinheitsanforderungen entspre-\ngilt es nicht, wenn nur die chemische Analyse               chen.\nvon Lebensmitteln, einzelne Analysenwerte oder                   (2) In Getränken und Lebensmitteln zur Her-\nihr physiologischer Brennwert angegeben wer-                stellung von Getränken darf der Gehalt an\nden; eine Angabe der in den Lebensmitteln ent-              Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-\nhaltenen Broteinheiten gilt bei Erzeugnissen,               säure, 0,8 Gramm in einem Liter des genußfer-\ndenen insgesamt höchstens 2 Hundertteile                    tigen Getränks nicht übersteigen.","Nr. 43 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                             939\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugrnisse                               20 Hundertteile und nicht mehr als\nsowie Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne                                     50 Hundertteile betragen darf; diese\nder Käseverordnung mit Ausnahme von Frisch-                                      Vorschriften gelten nicht für Malz-\nkäsezubereitungen.\"                                                              extrakt zur Verwendung bei Obsti-\npation.\"\n7. § 12 wird wie folgt geändert.:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                            erhält folgende Fassung:\n„ 1. in Brot, Backwaren und Teigwaren sowie                       ,, (3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebens-\nin M,ischungen zur Herstellung dieser                   mittel den Anforderungen des Absatzes 1\nErzeugnisse insgesamt mindestens um                     Nr. 3 und des Absatz.es 2 Nr. 4 und 5 Buch-\ndrei Zehntel,''.                                        staben b bis e entspricht, sind die in der An-\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Stärkesirup\"                         lage 4 aufgeführten Verfahren anzuwenden.\"\ndurch das Wort „Glukosesirup\" und die Ver-\nweisung ,,§ 8 Abs. 2\" durch die Verweisung\n,, § 8 Abs. 1\" ersetzt.                                  9. Die Dberschriften vor § 15 erhalten folgende\nFassung:\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                                        „ Vierter Abschnitt\nKenntlichmachungs- und\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nKennzeichnungsvorschriften\n,,(1) Lebensmittel für Säuglinge und diäte-\nKenntlichmachung fremder Stoffe\".\ntische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nkinder müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:                                                10, Die§§ 15 und 1.6 erhalten folgende Fassung:\n1. sie dürfen, sowf~it andere lebensmittel-\n,,§ 15\nrechtliche Vorschriften keine strengere\nRegelung treffen, an Pflanzenschutz-,                    (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen in\nSchädlingsbekämpfungs- und             Vorrats-       den §§ 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zuge-\nschutzmitteln jeweils nicht mehr als                  setzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stof-\n0,01 ppm enthalten; § 1 Abs. 5 der Höchst-            fen durch Angabe der chemischen Bezeichnung\nmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanz-              und der Menge des Stoffes in Gramm oder Milli-\nliche Lebensmittel in der Fassung der Be-             gramm, bezogen auf 100 Gramm de,s Lebens-\nkanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundes-                mittels, kenntlich zu machen, soweit nicht in\ngesetzbl. I S. 536) ist nicht anzuwenden;             den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt ist.\n2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm                     (2) Der Zusatz der in Anlage 1 Teil III Nr. 3\nim Kilogramm nicht überschreiten; davon               angeführten fremden Stoffe ist entweder durch\nabweichend darf der-Gehalt an Nitrat bis              Bezeichnung der jeweils verwendeten Stoffe\nzum 31. Dezember 1978 bis zu 400 Milli-               oder durch die Angabe „mit Bindemittel\" kennt-\ngramm im Kilogramm betragen;                          lich zu machen. Im übrigen ist eine Kenntlich-\n3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeug-                    machung der nach § 6 zugelassenen fremden\nnis,sen oder Milchbestandteilen dürfen                Stoffe nicht erforderlich.\nBakterienhemmstoffe mit biologischen\nUntersuchungsverfahren nicht nachweis-\nbar se,in.\"                                                                       § 16\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und                         (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süß-\nwie folgt geändert:                                          stoffe nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden\nsind, tritt an die Stelle der Angabe der chemi-\naa) Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a\nwerden gestrichen;                                 schen Bezeichnung entsprechend der Art der\nverwendeten Süßstoffe die Angabe „diätetisches\nbb) folgende Nummer 6 wird angefügt:                         Lebensmittel mit Süßstoff Saccharin\" oder\n,,6. sie müssen, wenn sie zur Verwen-              ,,diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Cycla-\ndung als Kinderzucker, Nährzucker             mat\" oder „diätetisches Lebensmittel mit Süß-\noder Aufbauzucker in den Verkehr              stoffen Saccharin und Cyclamat\".\ngebracht werden, aus einem Gemisch\n(2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten\nvon Monosacchariden, Disacchari-\nden, höheren Oligosacchar,iden und            Süßstoffe bedarf es nicht.\nPolysacchariden bestehen, wobei der              (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die\nGehalt an Monosacchariden nicht               in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in\nmehr als 15 Hundert.teile betragen            den Angebotslisten deutlich sichtbar und leicht\ndarf; davon abweichend müssen Er-             lesbar angebracht se,in.\"\nzeugnisse, die nicht ausschließlich\nfür gesunde Säuglinge oder Klein-\n11. Die Dberschrift vor § 19 erhält folgende Fas-\nkinder bestimmt s,ind, aus Stärkeab-\nbauprodukten bestehen, wobei der              sung:\nGehalt an Maltose nicht weniger als                         ,,Allgeme,ine Kennzeichnung\".","940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n12. § 19 erhält folgende Fassung:                            bezeichneten Angaben sind bei Lebensmitteln\nfür Diabetiker auch dann erforderlich, wenn es\n,,§ 19                          sich nicht um diätetische Lebensmittel handelt.\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln ist anzu-             (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\ngeben                                                    kann diejenige Menge des Lebensmittels ange-\n1. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der               geben werden, die einer Broteinheit entspricht;\nZeitpunkt der Herstellung (Herstellungs-             als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt\ndatum) oder der Zeitpunkt, bis zu dem das            12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen\nLebensmittel bei sachgemäßer Lagerung min-           Oligo- und Polysacchar,iden sowie Sorbit und\ndestens haltbar ist (Mindesthaltbarkeits-            Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und\ndatum),                                              Oligosaccharide als Monosaccharide zu berech-\nnen sind.\n2. der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten,\n(3) Bei Bier für Diabetiker müssen zusätzlich\nFetten und Eiweißstoffen jeweils entweder\ndie Worte ,nur nach Befragen des Arztes' in\nin Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei                 Verbindung mit der Angabe des diätetischen\nFlüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebens-\nZwecks angegeben sein.\nmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts;\nder Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt                                  § 21\nvon weniger als je einem Hundertteil,\n(1) Bei Lebensmitteln, die die Zuckeraus-\n3. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf              tauschstoffe Sorbit, Mannit oder Xylit in einer\n100 MilJiliter des Lebensmittels bezogene            Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen\nphysiologische Brennwert in Kilojoule und            enthalten, müssen die Worte ,mit Zuckeraus-\nKilokalorien mit den Worten , ... Joule =            tauschstoff' unter Hinzufügen der Bezeichnung\n... Kalorien'; bei Erzeugnissen, die erst nach       der verwendeten Zuckeraustauschstoffe ange-\nZugabe von anderen Lebensmitteln verzehrs-           geben werden, wenn § 20 keine Anwendung\nfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm,       findet. Ferner ist der auf 100 Gramm, bei Flüssig-\nbei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des ver-        keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels be-\nzehrsfertig zubereiteten Erzeugnisses bezo-          zogene physiologische Brennwert anzugeben;\ngene Brennwert anzugeben.                            § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten entspre-\nBei Port,ionspackungen oder Nennung von Por-             chend. Bei Erzeugnissen in Packungen unter\ntionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 2           50 Gramm können die Angaben auf den Inhalt\nund 3 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen;           der Packung bezogen werden.\nbei Portionspackungen unter 50 Gramm genügt                 (2) Sofern bei der Herstellung der Lebensmit-\nes, wenn diese Angaben auf den Inhalt der Pak-           tel auch d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide\nkung bezogen werden.                                     oder Glukosesirup zugesetzt werden, ist die An-\n(2) Der Berechnung des physiologischen                gabe der Zuckeraustauschstoffe durch die Worte\nBrennwerts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für           ,und Zucker' zu ergänzen.\nein Gramm verdauliches                                                           § 22\nFett                               9 kcal bzw. 38 kJ        (1) Bei Lebensmitteln für Säuglinge und diäte-\nein Gramm verdauliches                                   tischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Klein-\nEiweiß                             4 kcal bzw. 17 kJ     kfader muß die für eine Mahlzeit benötigte\nein Gramm verdauliche                                    Menge des Lebensmittels aIJ.gegeben werden.\nKohlenhydrate, Sorbit und                                Enthalten diese Lebensmittel Milch, Milchbe-\nXylit sowie Glycerin               4 kcal bzw. 17 kJ     standteile oder Milcherzeugnisse, so muß auch\nein Gramm Äthylalkohol             7 kcal bzw. 30 kJ     auf diesen Gehalt hingewiesen werden; des Hin-\nein Gramm organische                                     weises bedarf es nicht bei einem Gehalt von\nSäure                              3 kcal bzw. 13 kJ     weniger als einem Hundertteil. Enthalten die\nLebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure,\nzugrunde zu legen.\"                                      ist ferner der Hinweis ,nicht für Säuglinge in\nden ersten drei Lebensmonaten verwenden' er-\n13. Vor § 20 wird folgende Uberschrift eingefügt:            forderlich.\n,,Zusätzliche Kennzeichnungen\".                   (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6,\nausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben\n14. Die §§ 20 bis 24 erhalten folgende Fassung:              1. der Gehalt an Monosacchariden und Disac-\nchariden in Hundertteilen,\n,,§ 20                          2. der Hinweis ,nicht zusätzlich zu Fertignah-\n(1) Bei Lebensmitteln für Diabetiker sind die             rungen für Säuglinge und Kleinkinder ver-\nverwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre                   wenden' in Verbindung mit der Angabe des\nMengen entweder in Gramm, bezogen auf 100                    diätetischen Zwecks,\nGramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des          3. der weHere Hinweis ,nur für gesunde Säug-\nLebensmittels, oder in Hundertteilen des Ge-                 linge und Kleinkinder', sofern der Gehalt an\nwichts anzugeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-               Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile\nsprechend. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3             beträgt.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                          941\n(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die           bracht, so genügen, sofern das Inverkehrbringen\nHinweise nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2              nicht in Packungen oder Behältnis·sen erfolgt,\nNr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Ab-         die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2,\ngabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellfor-           § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19\nmularen deutlich siichtbar und leicht lesbar an-        Abs. 1 Nr. 2 und 3. Sie sind auf den Speisenkar-\ngebracht sein.                                          ten oder Preisverzeichnissen oder, soweit solche\n§ 23                            nicht ausgelegt sind, in einem Aushang in deut-\nlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift vorzuneh-\n(1) Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 4 Nr. 3)\nsind als ,Zuckeraustauschstoff' unter Hinzufügen        men. In Anstalten, in denen die Verpflegung\nder Worte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit           ständiger ärztlicher Uberwachung unterliegt, ge-\nnügt es, wenn die Angaben in einer Aufzeich-\nzu kennzeichnen.\nnung enthalten sind, die dem verantwortlichen\n(2) Saccharin und Cyclamat sind als ,Süßstoff        Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglich is.t;\nSaccharin', ,Süßstoff Cyclamat' oder ,Süßstoff-         einer Angabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen\nmischung von Cyclamat und Saccharin' zu kenn-           Fällen nicht.\"\nzeichnen. Ferner ist anzugeben\n1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen         16. Die Uberschrift vor § 26 und § 26 erhalten fol-\nmit anderen Stoffen das Gewicht der jewei-          gende Fassung:\nligen Süßstoffanteile des Inhalts der Packung\noder des Behältnisses, bei Tabletten der ein-                        „Fünfter Abschnitt\nzelnen Tablette,                                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder                                § 26\ndes Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen          (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nTablette entsprechende Menge Zucker in              Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nGramm oder Kilogramm.                               wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Kochsalzersatz ist als ,Kochsalzersatz' zu       1. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabetiker\nkennze1ichnen.                                              bestimmt sind, entgegen § 12 Abs. 2 dort\n§ 24                                bezeichnete Stoffe zusetzt oder\nJodiertes Speisesalz ist in roter Schrift als        2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des\n,Jodiertes Speisesalz' unter Hinzufügen der                    § 12 Abs. 1 nicht entsprechen, mit einem\nWorte ,nur bei ärztlich festgestelltem Jodman-                 Hinweis darauf, daß sie für Diabetiker be-\ngel verwenden' zu kennzeichnen.\"                               stimmt sind,\nb) Lebensmittel, die den Anforderungen des\n15. Die Uberschrift vor § 25 und § 25 erhalten fol-                § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit\ngende Fassung:                                                 einem Hinweis darauf, daß sie für Na-\n„Form der Kenntlichmachung                          triumempfändliche bestimmt sind oder\nund Kennzeichnung                           c) Lebensmittel,' die den Anforderungen des\n§ 25                                   § 14 Abs. 2 nicht entsprechen, mit einem\nHinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder\n(1) Die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1                als diätetische Lebensmittel für Säuglinge\nSatz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16              oder Kleinkinder bestimmt sind,\nAbs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 20\nAbs. 1 und 3, § 21, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nsind auf den Packungen oder Behältnissen an                (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-\neiner in die Augen fall enden Stelle und in deut-       und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift in deut-       wer jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er-\nscher Sprache anzubringen. Die Angaben nach             forderliche Genehmigung herstellt. Nach § 52\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen         Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nan einer anderen Stelle der Packungen oder              gegenständegesetze,s wird bestraft, wer\nBehältnisse angebracht werden, wenn hierauf\nin der in Satz 1 vorgeschriebenen Weise beson-          1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen\nders hingewiesen wird.                                      diätetischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1\nin Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen An-\n(2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose             gaben,\noder im Anschnitt unmittelbar an Verbraucher\nabgegeben werden, müssen die Angaben nach               2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebens-\n§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 15             mittel sind, entgegen § 3 unter Verwendung\nAbs. 1 und 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18         von unzulässigen Bezeichnungen, Aufma-\nSatz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und            chungen oder Angaben,\n§ 21 auf Schildern gemacht werden, die auf oder         3. jodiertes Speisesalz, das nach § 10 Abs. 4 als\nneben der Ware für den Verbraucher deutlich                 verfälscht anzusehen ist,\nsichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.\n4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-\n(3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort               zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4\nund Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr ge-                  oder","942                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. Lebensmittel ohne die nüch § 13 Abs. 1 Satz 2     17. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt geändert:\noder Abs. 5, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2, § 22\na) In Teil I Nr. 1 der Anlage 1 wird die Kohlen-\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3\nstoffzahl „C 12\" gestrichen.\noder § 24 in Verbindung mit § 2.5 vorge-\nschriebenen Angaben                                    b) In Teil I Nr. 8 der Anlage 1 sowie in Teil I\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine                  Nr. l Buchstabe c der Anlage 2 wird jeweils\nin Satz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig              hinter dem Wort „deren\" das Wort „Ka-\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-                  lium-,\" eingefügt.\nmittel- und ßedarfsgerJenständegesetzes ord-               c) In Teil I der Anlage 1 werden folgende Num-\nnungswidrig.                                                  mern 14 und 15 angefügt:\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1                .. 14. Hirschhornsalz (Ammoniumverbindun-\nNr. 2 des Leb(msmittel- und Bedarfsgegenstände-                      gen der Kohlensäure und der Carbamin-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                    säure) als Backtriebmittel für Dauer-\nbackwaren und flache Frischbackwaren,\n1. entgegen § 4 Abs. 1 diätetische Lebensmittel                      ausgenommen Erzeugnisse für die na-\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,                     triumarme Diät; der Gehalt an Ammo-\n2. bei Lebensmitteln, die er gewerbsmäßig in                         niumstickstoff darf, berechnet als NH3,\nden Verkehr bringt, entgegen § 19 Abs. 1,                        in 100 Gramm Trockenmasse des ferti-\n§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1                     gen Gebäcks 100 Milligramm nicht über-\noder 2 oder Abs. 2 Nr. l oder § 23 in Verbin-                    schreiten;\ndung mit § 25 nicht oder nicht in der vorge-                  5, Sorbinsäure für Süßstofflösungen mit\nschriebenen Weise clie erforderlichen An-\neinem Wassergehalt von mehr als\ngaben macht.\n75 vom Hundert bis zu 0,5 g auf 1 kg.\"\n(4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nd) In Teil III der Anlage 1 wird folgende Num-\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird\nmer 3 angefügt:\nbestraft, wer\n11 3. die unter I Nr. 8 insgesamt bis zu\n1. diätetischen    Lebensmitteln, die dazu be-                      genannten Stoffe 5 Gramm auf 1 Kilo-\nstimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr                                           gramm zur Herstellung\ngebracht zu werden, fremde Stoffe über die                                         von diätetischen\nin§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1, § 7                                       Milchmischerzeug-\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8                                      nissen.\"\nAbs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\ne) In Teil III der Anlage 2 werden die Worte\noder § 10 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen               .,Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen\"\nhinaus oder unter Verstoß gegen die in § 6                durch die Worte „Käse und Erzeugnisse aus\nAbs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1                 Käse im Sinne der Käseverordnung\" ersetzt.\nSatz 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen\nzusetzt oder\n18. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n2. be,i diätetischen Lebensmitteln, die er ge-             a) Die Uberschrift „Zu Absatz 1 Nr. 5 Buch-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, entgegen                stabe a\" wird durch die Uberschrift „Zu Ab-\n§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1               satz 1 Nr. 3\" ersetzt und mit dem zugehöri-\noder 3, § 17 Satz l oder § 18 Satz 1 in Ver-              gen Text an den Anfang der Anlage gestellt.\nbindung mit § 25 den Gehalt an fremden Stof-\nb} In den übrigen Uberschriften treten an die\nfen nicht oder nicht in der vorgeschr:iebenen\nStelle der Worte „Absatz 1\" jeweils die\nWeise kenntlich macht.\nWorte „Absatz 2\".\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4         19. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung\nSatz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des                   beigefügte Anlage als Anlage 5.\nLebensmittelrechts ordnungswidrig.\n(5) Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 1\nNr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                                 Artikel 2\ngesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 dieser Verordnung sind nach § 52 Abs. l           Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom\nNr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-       8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590) in der Fassung\ngesetzes, Zuwiderhandlungen gegen § 15 Abs. 1        der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (Bundes-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-       gesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch die Eipro-\nzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 dieser       dukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (Bundes-\nVerordnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 7 des Lebens-        gesetzbl. I S. 537), wird wie folgt geändert:\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes straf-\nbar; wer eine dieser Handlungen fahrlässig oder       In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nleichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1, 2       11 (6) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-       nen Gewichtsangabe ist bei Süßstofftabletten die\ngesetzes ordnungswidrig.\"                             Stückzahl anzugeben.\"","Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                           943\nArtikel 3                        setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nDer ßundesminisl(!r für Junend, FiHnilie und Ge-\nauch im Land Berlin.\nsundheit wird den Worlhmt dür Verordnung über\ndiätetische Lebensmittel in der geltenden Fassung                              Artikel 5\nbekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts b0se>itirwn.                                     (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-\nordnung unterliegen, dürfen nach den bisher gelten-\nArtikel 4                        den Vorschriften vom Hersteller oder Einführer\nDiese Verordnung gill nach § 14 des Dritten Uber-     noch bis zum 31. Dezember 1975, im übrigen noch\nleitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht\nblatt 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-      werden.\nBonn, den 14. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","944                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5 (zu § 8)\nReinheitsanforderungen für Süßstoffe\nCyclohexylsulfaminsäure\nGehalt:               nicht weniger als 98 °/o C6l-I13NQ3S berechnet auf Trok-\nkensubstanz\nTrocknungsverlust:    nicht mehr als 1 0/o nach einstündigem Trocknen bei 105° C\nSchwermetalle:        nicht mehr  als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr  als 30 mg /kg\nArsen:                nicht mehr  als  3 mg /kg\nCyclohexylamin:       nicht mehr  als 20 mg/kg\nDicyclohexy larnin:   nicht mehr  als  l mg/kg\nAnilin:               nicht mehr  als  1 mg /kg\nNatriumcyclamat\nGehalt:               nicht weniger als 98 0/o C6H12NNa03S berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknungsver Iust:   nicht mehr als 1 0/o nach Trocknen bei 105° C bis zur Ge-\nwichtskonstanz\nSchwermetalle:        nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr als 3 mg/kg\nCyclohex y lamin:     nicht mehr als 10 mg/kg\nDicyclohexylamin:     nicht mehr als 1 mg/kg\nAnilin:               nicht mehr als 1 mg/kg\nCalciumcyclamat\nGehalt:               nicht weniger als 98 0/o C12H24CaN206S2 berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknungsverlust:    zwischen 6 und 9 0/o nach zweistündigem Trocknen bei\n140° C\nSchwermetalle:        nicht mehr  als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr  als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr  als  3 mg/kg\nCyclohexy lamin:      nicht mehr  als 10 mg/kg\nDicyclohexylamin:     nicht mehr  als  1 mg/kg\nAnilin:               nicht mehr  als  1 mg/kg\nSaccharin\nGehalt:               nicht weniger als 98 0/o C1H5NQ3S berechnet auf Trok-\nkensubstanz\nSchmelzpunkt:         zwischen 226° und 230° C\nTrocknungsverlust:    nicht mehr als 1 0/o nach zweistündigem Trocknen bei\n150° C\nSchwermetalle:        nicht mehr als 20 mg/kg\nSelen:                nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr als 3 mg/kg","Nr. 43  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975               945\nSaccharin-Natrium\nGehalt:               nicht weniger als 98 0/o C1H4NNaOsS berechnet auf Trok-\nkensubstanz\nTrocknungsverlusl:    nicht mehr als 15 0/o nach Trocknen bis zur Gewichtskon-\nstanz bei 105° C\nSchwermetalle:        nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr als 3 mg/kg\nSaccharin-Kalium\nGehalt:               nicht weniger als 98 0/o C1H4NKOsS berechnet auf Trok-\nkensubstanz\nTrocknungsvcrlusl:    nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Gewichtskon-\nstanz bei 105° C\nSchwermetalle:        nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr als 3 mg/kg\nSaccharin-Calcium\nGehalt:               nicht weniger als 95 0/o C14HsN2Ca06S2 berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknungsverlust:    nicht weniger als 3 0/o und nicht mehr als 15 0/o nach\nTrocknen bis zur Gewichtskonstanz bei 105° C\nSchwermetalle:        nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:                nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                nicht mehr als 3 mg/kg"]}