{"id":"bgbl1-1975-43-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":43,"date":"1975-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Psittakose-Verordnung","law_date":"1975-04-14T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1975                                                                                                          Nr.43\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n14.4. 75  Vcrordnun9 zur Andcrung der Psittakose-Verordnung                                                                                                                 933\n2126-2-1, 2126-2-2\n14. 4. 75 VicrlP Vcrordnun~J zur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel . . . . . . .                                                                        938\n2125-4-41. 2125-4-10\n15. 4. 75 Verordnunq über dds Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fochtlworelischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromaschinenbauer-\nI-Iandw·crk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     946\n15. 4. 75 V<;rordnunq übc;r das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fachtheore1.ischen Teil der Meisterprüfung für das Elektroinstallateur-\nf1andwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       949\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschrift(;n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           952\nVerordnung\nzur Änderung der Psittakose-Verordnung\nVom 14. April 1975\nAuf Grund des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1                                                   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-                                                  zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen\nkanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-                                                     Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins ver-\ngesetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210                                              wendet werden, wenn diese Fußringe von der\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                                 zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelas-\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit                                               sen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fuß-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                           ringe zu, wenn\n1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundes-\ngebiet oder große Teile des Bundesgebietes\nArtikel 1\nerstreckt,\nDie Psittakose-Verordnung vom 9. Juli 1970 (Bun-                                             2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der\ndesgesetzbl. I S. 1055) wird wie folgt geändert:                                                      Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet\nund\n1. Nach Abschnitt I wird folgender neuer Abschnitt II\neingefügt:                                                                                   3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe\ngeschlossen sind.\n„ II. Allgemeine Vorschriften\nDie Zulassung ist bei der zuständigen Behörde\n§2                                                            des Landes zu beantragen, in dem der Verein\n(1) Züchter und Händler haben für die nach                                                seinen Sitz hat; sie kann unter Bedingungen er-\n§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseuchengesetzes vor-                                            teilt und mit Auflagen verbunden werden. Die\ngeschriebene Kennzeichnung von Papageien und                                                 zuständige Behörde teilt die Zulassung den hier-\nSittichen Fußringe zu verwenden, die vom Zen-                                                für zuständigen Behörden der anderen Bundes-\ntralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch-                                              länder sowie dem Zentralverband mit.\nlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), ab-                                                (3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter\ngegeben werden. Der Zentralverband darf Fuß-                                                 oder Händler ist verboten.\nringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn\neine Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des                                                    (4) Ein Züchterverein, bei dem die Vorausset-\nViehseuchengesetzes vorliegt und dies dem                                                    zungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fuß-\nZentralverband gegenüber nachgewiesen wird.                                                  ringe zur Kennzeichnung von Papageien und\nOffene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß                                               Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine\nsie nur einmal verwendet werden können.                                                      Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des Vieh-","934                               Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1915, TeH I\nseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder          (3) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung\nhaben dem Züchterverein die Genehmigung nach-            mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\"\nzuweisen.\n(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralver-       2. Abschnitt II wird Abschnitt III, die bisherigen\nband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ring-           §§ 2 bis 8 werden§§ 5 bis 11.\nnummern sie abgegeben haben und wer diese\nNummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt        3. Im neuen § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort\nden hierfür zuständigen Behörden der Bundes-             „sind\" durch das Wort „ist\" ersetzt und die\nländer auf Anfrage Namen und Anschrift der               Worte „oder von einem Desinfektionsmittel auf\nZüchter und Händler,                                     der Grundlage quarternärer Ammoniumverbin-\n1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und           dungen\" gestrichen.\n2. an die durch die Züchtervereine Fußringe ab-\ngegeben worden sind,                              4. Abschnitt III wird Abschnitt IV, und der bisherige\nsowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.             § 9 wird § 12.\n§3                           5. Abschnitt IV wird Abschnitt V und erhält fol-\ngende Fassung:\n(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet wer-\nden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:                              „V. Ordnungswidrigkeiten\n1. Mit dem Zeichen „Z\", dem Namen des Bundes-                                    § 13\nlandes in abgekürzter Form, in dem die Be-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nringung vorgenommen wird, und einer für\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\njedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder\noder fahrlässig\n2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der\n1. einer Vorschrift\nNummer des Züchters, den letzten beiden\nZiffern des Beringungsjahres und einer für              a) des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über\njeden Züchter fortlaufenden Nummer.                         die Verwendung von Fußringen,\nb) des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 über die\n(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre\nAbgabe von Fußringen,\nnach Bezug aufzubewahren.\nc) des § 2 Abs. 5 über Mitteilungen des Zen-\n§4                                     tralverbandes oder der Züchtervereine,\nd) des § 3 über die Verwendung oder die Auf-\n(1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1\nbewahrung von Fußringen oder\nSatz 4 des Viehseuchengesetzes Buch zu führen\nhaben, müssen dies nach dem Muster der Anlage               e) des § 4 über die Führung oder Aufbewah-\ntun. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-                 rung der Bücher\nzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils            zuwiderhandelt,\nunverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-\n2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nechtem Kugelschreiber einzutragen\nPapageien oder Sittiche nicht absondert oder\n1. Art der Tiere,                                            nicht einsperrt,\n2. Ringnummer und Datum der Beringung,\n3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1\n3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Auf-                 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten\nnahme in den Bestand sowie Herkunft der                  oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zu-\nTiere,                                                   widerhandelt,\n4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere              4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8\noder Datum des Abgangs der Tiere,                        Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt\n5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behand-                  oder aus einem Bestand entfernt,\nlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosie-\nrung des verwendeten Arzneimittels.                  5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete\nVögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,\nFerner ist die Beseitigung nicht verwendeter\nFußringe in den Büchern zu vermerken.                    6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\noder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,\n(2) In den Büchern sind nicht beschriebene\nZeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich         7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das\nzu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintra-            Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\ngung darf weder mittels Durchstreichens noch auf\n8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7\nandere Weise unleserlich gemacht werden. Es\noder Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 über Reinigung\ndarf nicht radiert und es dürfen keine Ver-\noder Desinfektion oder des § 9 Abs. 3 über die\nänderungen vorgenommen werden, die nicht er-\nunschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder\nkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen\nEintragung oder erst später gemacht wurden;              9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behan-\nirrtümliche Eintragungen sind als solche zu kenn-            deln oder Töten von Papageien oder Sittichen\nzeichnen.                                                    7uwiderhandelt.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975                          935\n6. Abschnitt V wird Abschnitt VI und wie folgt                                  Artikel 4\ngeändert:                                               Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\na) Der bisherige § 11 wird gestrichen;                und Forsten wird den Wortlaut der Psittakose-\nb) der bisherige § 12 wird § 14 und die Zahl „ 13\"    Verordnung in der sich aus Artikel 1 dieser Verord-\ndurch die Zahl „ 14\" ersetzt;                     nung ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des\nc) der bisherige § 13 wird § 15.                     Wortlauts beseitigen.\nArtikel 2                                                Artikel 5\nPapageien und Sittiche, die bei Inkrafttreten            Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem\ndieser Verordnung mit zugelassenen Fußringen ge-         Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nkennzeichnet sind, gelten als gekennzeichnet im          außer Kraft\nSinne des Artikels l.\n1. die Verordnung zur Bekämpfung der Papageien-\nkrankheit (Psittacosis) vom 14. August 1934\nArtikel 3                            (Reichsgesetzbl. I S. 774), zuletzt geändert durch\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        die Psittakose-Verordnung vom 9. Juli 1970\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-              (Bundesgesetzbl. I S. 1055),\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des          2. die Dritte Verordnung zur Bekämpfung der Papa-\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes               geienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im        1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561), zuletzt geändert\nLand Berlin.                                                durch die Psittakose-Verordnung.\nBonn, den 14. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","936                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\niiber Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung\nvon Papageien und Sittichen\nName des Händlers/Züchters*):\nWohnort:\nStraße: .                                                                   Telefon:\nVerkaufsraum*): .\nGehege*):\nGenehmigung nach§ 61 d Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nerteilt am\ndurch\n(zuständige Behörde)\n*) Nichtzutreffendes ~trcidwn","Seite 1\nSelbst gezüchtete Vögel                        Erworbene Vögel                                           Abgegebene Vögel\nLfd.\nVogelart          Beringung   Kennzeichen     erworben           von:                    Kennzeichen        abgegeben              an:              Kennzeichen\nNr.\nam:       (Ring-Nr.)       am:      (Name und Anschrift)              (Ring-Nr.)         am:          (Name und Anschrift)      (Ring-Nr.)\n1           2                   3            4             5               6                             7               8                   9                     10\ni\nz\n..;:,..\n0;\n---J\nQ;\n<.O\n0..,\n(1)\n-,\n•\nC\n{/l\nc.o\nµ)\nü\n(1)\ntJ:l\n0\nSeite 2                                                                                                                                                                       ::;\n.P\n0..,\n(1)\nAbgang durch Tod                                                      Tierärztliche Behandlung                                                       ::;\nLfd.                                                                                                                                                                         ,_.\n(.!:)\nNr.                 Kennzeichen                    Ursache                      Art und Dosierung des                         Ergebnis                 Bemerkungen\nam:                                                          Beginn                                        Ende\n(Ring-Nr.)                                                      Arzneimittels                     Kontrolluntersuchung\n•\n\"d\n11     12                13                          14              15                   16                      17            18                         19               ~\n(.!:)\n......i\nc..ri\nc.o\n\\                                                                                                          ~\n~"]}