{"id":"bgbl1-1975-42-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":42,"date":"1975-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1975 (Haushaltsgesetz 1975)","law_date":"1975-04-16T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["917\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                                                          Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1975                                                                                                                                 Nr. 42\nTag                                                                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n16. 4. 75                     Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1975 (Haus-\nhaltsgesef:z 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        917\n912-3, 910-7, 2330-2, 63-13, 900-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund<!s9csctzhlil 1.1. Teil lI Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              932\n•\n-.Z!lll!!-llllllllllillillllllLLZZ21!11111111lBl!.l'.l11112111111111!1111Dllli-llll'lllllllllllilllllllllllllll111111!'111~llilllli-lllllllllllllR_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _llllllllllllllllllllillllllllllllll!IIIIIIIIIIIIII--Rl lllllllll!lillllllllllllllllllllllllilllllillllill!III\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1975\n(Haushaltsgesetz 1975)\nVom 16. April 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                                    2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung\nsen:                                                                                                                                                            der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\n§ 1\n425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                                                                                         Titeln der Gruppen 443 und 453.\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1975 wird in\nEinnahme und Aus~Jabe auf 155 147 361 000 Deutsche                                                                                                             (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe\nMark festgestellt.                                                                                                                                         425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen\nVergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-\n§2                                                                                 lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                                                                                                                    (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die\nHaushaltsjahr 1975 Kredite bis zur Höhe von                                                                                                                Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -\n22 758 500 000 Deutsche Mark aufzunc~hmen.                                                                                                                 einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgrup-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                                                                                    pen - zu:\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1975 fäl-                                                                                                          1. Tit. 511 01 und 518 02\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der                                                                                                            -- aus der      Anfertigung                   von             Fotokopien                                     für\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)                                                                                                                  Dritte -\nergibt.\n2. Tit. 513 01 (im Kap. 1414 Tit. 513 02)\n§3                                                                                    - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                                                                                          Fernmeldeanlagen -\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von                                                                                                                 3. Tit. 514 01 (im Kap. 1415 Tit. 553 04)\n7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf                                                                                                                   aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit,\nsind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von                                                                                                                   als sie zur Instandsetzung bestimmt sind sowie\nErmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-                                                                                                                   aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-\nnommen sind.\nstoffen) an andere Bedarfsträger -\n§4                                                                                 4. Tit 517 01\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-                                                                                                       - aus Erstattungen Dritter -\nwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)                                                                                                                  (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung                                                                                                          ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienst-\nder bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;                                                                                                    stellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickel-","918                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nte Software unentgeltlich cm Stellen der öffentlichen          gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-\nVerwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-               ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen\ngegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das              werden nach Richtlinien übernommen, die der\ngilt auch für von Bundesdienststellen erworbene                Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\nSoftware.                                                       nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(5) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-              dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                  sammenarbeit und dem Bundesminister des\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                   Auswärtigen festlegt -,\nGruppen 511 bis 519, 527, 531 und 539 innerhalb            b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\neines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht               Durchführung ein besonderes staatliches Inter-\nübertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels               esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\nnicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die Maß•              zugunsten von Ausführern und zugunsten von\nnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.                      Kreditgebern für Kredite an ausländische\nSchuldner;\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des     2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14              sammenhang mit der Gewährung bilateraler\n(Bundesminister der Verteidigung) die Deckungs-                Kapitalhilfe,\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551,          b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\n553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 an-           wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-\nzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener             ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-\nUmstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese             lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-\nRegelung gilt auch für übertragbare Ausgaben.                   land liegt;\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\n§5                                derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für            wenn zwischen der Bundesrepublik und dem\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben              Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben            anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall\neiner Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-         ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden\ntutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-         Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender\nhalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän-           Schutz der Kapitalanlage gewährleistet erscheint.\ngers nicht von dem zuständigen Bundesminister und           - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien\ndem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der          übernommen, die der Bundesminister für Wirt-\nBundesminister der Finanzen hat vor der Aufhebung           schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschus-          der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-\nses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn              liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister\ndie Zuwendungen den Betrag von 200 000 Deutsche             des Auswärtigen festlegt - ;\nMark im Haushaltsjahr überschreiten.                    4. zum Zwecke der U~schuldung durch den Bund\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -\n§6                                Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nlich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des            schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nArtikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-           gen für bisher ungedeckte Forderungen über-\ngabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver-              nommen werden, wenn andernfalls die Umschul-\nfügung gestellten Mittel gewähren.                          dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden\nkönnen-.\n§7                               (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach\nAbweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-          Absatz 1 Nr. 1 wird auf 48 000 000 000 Deutsche\nnung sind zuviel gezah1te Personalausgaben in je-       Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\ndem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche        Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 14 000 000 000\ngilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2      Deutsche Mark festgesetzt.\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetz-                                   §9\nblatt I S. 1481). zuletzt geändert durch das Gesetz        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Förderung von Investitionen und Beschäftigung       Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nvom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676).      stungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000\n§8                            Deutsche Mark zu übernehmen.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-                               § 10\nleistungen zu übernehmen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen            Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nAusfuhren zugunsten von Ausführern und zu-      stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                         919\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des              gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nWarenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-              mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nnehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft im                Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nund den sonst beteiligten Fachministern festlegt.               Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-\nschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig\n§ 11                                 macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-\nDer Bundesminister der Fincmzen wird ermächtigt,             nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-                berührt-;\nstungen bis zur Höhe von 33 800 000 000 Deutsche            12. für Kredite, die das vom Bundesminister für\nMark zu übernehmen                                              Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nl. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und               dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi-               Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewäh-\nnanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines            rung von Kapitalisierungsbeträgen an Versor-\nvolkswirtschaftliches Interesse an der Durchfüh-            gungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Sicher-\nrung der Maßnahmen besteht;                                 stellung der Grundrentenabfindung in der\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                           Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-          13. für Kredite, die die vom Bundesminister der\nnungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb-                 Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen                 minister für Jugend, Familie und Gesundheit\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von                       beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-\nWohnungen steht, sowie zur Förderung der In-                zierung der Investitionskosten von Kranken-\nstandsetzung und Modernisierung von Wohnge-                 häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen\nbäuden und des Erwerbs vorhandener Wohnun-                  Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung\ngen durch kinderreiche Familien;                            der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 1009), geändert durch Ar-\n4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und\ntikel 287 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zum\nEntwicklungsmaßnahmen;\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-              setzbl. I S. 469), aufnehmen;\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe\nvon Schuldverschreibungen erwachsen -            § 3   14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-\ndes Gesetzes über die Zusammenlegung der                    finanzierung von Abfindungen für die Stillegung\nDeutschen Landesrentenbank und der Deutschen                von Mühlen nach dem Gesetz über abschließen-\nSiedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundesge-                de Maßnahmen zur Schaffung einer leistungs-\nsetzbl. I S. 1001) --;                                      fähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlen-\nstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-                gesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert durch das\ngesetzes vom 5. September 1955 (Bundesge-                   Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März\nsetzbl. I S. 565);                                          1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), aufnimmt;\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-                  wirtschaft aus der Versicherung des Kriegs-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                         risikos für den grenzüberschreitenden Güter-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus               transport im See- und Luftverkehr;\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder          16. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen                  dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nnach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes              der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nin der Fassung vom l. Oktober 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das       17. zur Absicherung des Wechselkursrisikos der Ka-\nAchtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des                   pitalbeteiligungen der Bundesrepublik Deutsch-\nLastenausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975                land an internationalen Entwicklungsbanken\n(Bundesgesetzbl. I S. 401);                                 und der Kredite der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf Grund multilateraler Finanzhilfeab-\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nkommen;\npflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß\na) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-          18. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-                 baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffon              nahmen.\nfür friedliche Zwecke,\n§ 12\nb) des Bezugs solcher Stoffe,\nGewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-\nmitteln vermieden wird;\nden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\n11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von                gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-\nKernbrennstoffen, die die Europäische Atom-            den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.","920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 13                            Planstellen für Soldaten außerhalb von Truppen-\n(1) Auf die Hüchslbelrdge der §§ 8 bis 11 werden      verwendungen einzubeziehen. Das Nähere regelt\njeweils die Gewcthrleistungen auf Grund der ent-         der Bundesminister der Finanzen.\nsprechenden Ermctchtigungen angerechnet, die in den         (2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan ent-\n§§ 8 bis 11 des Haushaltsgesetzes 1974 enthalten         fallenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent-\nsind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch       sprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1975\nin Anspruch genommen werden kann oder soweit             freiwerdender Stellen nicht wieder besetzt werden.\ner in Anspruch genommen worden ist und für die           § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt un-\nerbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.        berührt.\n(2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von            (3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder\nseiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte       besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-\nLeistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-        haltsjahres 1975 weg.\nwährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\nrechnen.                                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Or-\ngane der Rechtsprechung und den Bundesrechnungs-\n(3)  Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11         hof.\nkönnen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\ndes Deutschen Bundestages auch für Zwecke der                                     § 16\njeweils anderen Vorschriften verwendet werden.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n§ 14                           des Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-      auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und un-\ntigt, für Kredite, die nach § 1 des Gesetzes über die    abweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi-\nFinanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefi-        gendes Bedürfnis für die Personalvermehrung vor-\nzite von Mitgliedstaaten im Rahmen der Europä-           liegt, das ein Hinausschieben der Entscheidung bis\nischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezember          zur Verkündung eines Nachtragshaushalts oder des\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3725) gewährt werden,        Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1976 aus-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-            schließt. Uber den weiteren Verbleib ist in dem\nleistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar      nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\neinschließlich der Zinsen gegenüber der Europäi-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft zu übernehmen. Die\nsendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher\nHaftung des Bundes aus der Gewährleistung darf\nPlanstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann\n44,04 vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs-\ndazu Stellung nehmen.\nund Zinsverpflichtungen nicht übersteigen.\n(3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen\n(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an-\nder Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\nderen Währungen als dem US-Dollar übernommen,\n8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\nso sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung      besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-\nder Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu-\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig\nletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in        wegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen\nAbsatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen.         sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\n(3) Die auf Grund der Ermächtigung des § 2 des        der Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nGesetzes über die Finanzierung ölpreisbedingter          ,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nZahlungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rah-\nmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-                                   § 17\nreits übernommenen Gewährleistungen werden auf              (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-\nden Höchstbetrag des Absatzes 1 angerechnet.             lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner\n(4) § 2 des Gesetzes über die Finanzierung öl-        obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen\npreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von Mitglied-      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nstaaten im Rahmen der Europäischen Wirtschafts-          tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\ngemeinschaft tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes     Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-\naußer Kraft.                                             dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,\nso kann der Bundesminister der Finanzen für diesen\n§ 15                           Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienst-\nbehörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\n(1) Im Haushaltsjahr 1975 sind 950 Planstellen\ngruppe des Beamten mit dem Vermerk „künftig\nfür Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) ein-\nwegfallend\" ausbringen.\nzusparen. Hiervon entfallen 300 Stellen auf den\nEinzelplan 14. Die restlichen 650 Stellen verteilen         (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den\nsich in dem Verhältnis auf die übrigen Einzelpläne,      Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der\ndas dem jeweiligen Anteil am Gesamtsoll der Stel-        Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nlen dieser Einzelpläne im Bundeshaushalt entspricht.     des Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zu-\nBei den auf den Einzelplan 14 entfallenden Anteil        lassen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle\neinzusparender Stellen sind an Stelle von Planstel-      für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu\nlen für Beamte oder Stellen für Angestellte auch         nehmen ist.","Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                          921\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner                             § 20\nim Einzelplan der zuständiger1 Dienstbehörde Plan-\nDie Leistung des Bundeszuschusses für das Haus-\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung\nhaltsjahr 1975 an den Träger der Rentenversiche-\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nrung der Arbeiter wird in Höhe von 2 500 000 000\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-\nDeutsche Mark aufgeschoben. Der aufgeschobene\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub\nBetrag wird mit dem jeweils am 1. Juli des\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-\nder Zinszahlung vorhergehenden Kalenderjahres\nnen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-\ngültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-\nverzinst. Die Zinsen werden halbjährlich nachträg-\nwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an\nlich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-\nJahres gezahlt, erstmals zum 1. Januar 1976. Der\nzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-\naufgeschobene Betrag wird in zwei gleichen Teil-\nlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die\nbeträgen jeweils zum 1. Juli in den Haushaltsjahren\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\n1982 und 1983 geleistet.\n(4) Abs. 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß § 48 a                                   § 21\nAbs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes lang-          Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nfristig beurlaubt wird.                                gesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\n(5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von     S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des\nplanmäßigen Beamten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des      Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973\nBundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a       (Bundesgesetzbl. I S. 676), und nach Artikel 3 des\nAbs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann der    Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nBundesminister der Finanzen bei einem unabweis-        (Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch Artikel 7\nbaren Bedürfnis im Einzelplan der zuständigen          des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni\nDienstbehörde zusätzliche Planstellen für Ersatz-      1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676), für Zwecke des\nkräfte ausbringen.                                     Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-\n(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,     ölsteuer im Haushaltsjahr 1975 ist auch für son-\n·wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen           stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner             Bundesministers für Verkehr zu verwenden.\nobersten Dienstbehörde zur Verwendung in einem\nEntwicklungsland oder bei einer Auslandshandels-\n§ 22\nkammer oder als Auslandskorrespondent der Ge-\nsellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H.         § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwird.                                                  1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),\n(7) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab-     zuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs-\nsätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem    gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), fin-\ndet keine Anwendung.\n§ 18\n§ 23\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des           (1) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nBundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-       vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),\ndesminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-    zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes\nzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des      üb.er den Wegfall des von Rentnern für ihre Kran-\nBundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-      kenversicherung zu tragenden Beitrags vom 14. April\ngruppe des Bundesrichters ausbringen.                  1970 (Bundesgesetzbl. I S. 337), findet im Haushalts-\njahr 1975 keine Anwendung.\n§ 19                            (2) Der Bund verzichtet für das Haushaltsjahr 1975\nauf die Abführung der nach § 21 des Postverwal-\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-      tungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer     S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des\nÄnderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen        Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nBestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-       das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember\nteln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans   1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), geschuldeten Ab-\nentsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der        lieferung mit der Maßgabe, daß die Deutsche Bun-\nFinanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf        despost die nicht abgeführte Ablieferung zur Ver-\nGrund der endgültigen Feststellungen von Haus-         stärkung des Eigenkapitals verwendet.\nhalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-\nnen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich          (3) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die\nwerden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-          im Haushaltsjahr 1975 fälligen Zinsen für die Aus-\nhaltsausschuß des Deutscht~n Bundestages ist unver-    gleichsforderung zu übernehmen, die '.der Postspar-\nzüglich zu unterrichten.                               kasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durchfüh-","922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nrungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten                                  § 25\nGesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nlungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.                und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n§ 24                            Land Berlin.\n§ 4 Abs. 2 und 4, § 5 Satz 1, §§ 6 bis 13, 16 bis 19\nund § 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des                                 § 26\nHaushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nweiter.                                                 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. April 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 923\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1975\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Dbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","924                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesamtplan                                     Einnahmen                                                Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nEpl.                                      Bezeichnung                                                         ähnliche Abgaben\n1975\n1000 DM\n2                                                                      3\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02   Deutscher Bundestag ....................................•.............. , ........... .\n03   Bundesrat ........................................•.................................\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........ , ..................................... .\n05   Auswärtiges Amt ......................................•.............................\n06   Bundesminister des Innern ....................•....•............. , ..•...............\n07   Bundesminister der Justiz ...............................•...........................\n08   Bundesminister der Finanzen .............................•..........................\n09   Bundesminister für Wirtschaft ...............................•.......................\n10   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .                           1) 6 500\n11   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .....•....••.••.........................\n12   Bundesminister für Verkehr ...................•.........................••..........\n13   Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............•.......................\n14   Bundesminister der Verteidigung ................................................... .\n15   Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .\n19   Bundesverfassungsgericht ........................................................... .\n20   Bundesrechnungshof ...................................•............................\n23   Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .\n25   Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27   Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30   Bundesminister für Forschung und Technologie\n31   Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................................... .\n32   Bundesschuld ........................................................ • • • • • • • • • • • • · · ·\n33   Versorgung ....................................................................... .\n35   Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .\n36   Zivile Verteidigung ................................................................ .\n60   Allgemeine Finanzverwaltung                                                                               2) 126 440 700\nSumme Haushalt 1975                                                                                          126 447 200\nSumme Haushalt 1974 ··············•·····••·•••·•··•··••••··••·•·····•··•··········· 1 - - - 124385700         --------\ngegenüber 1974 meh:     ( +)\nwemger (-)\n+ 2 061 500","Nr. 42 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                                        925\nTeil I: Haushaltsübersicht                                          Einnahmen                                                 Gesamtplan\nEinnahmen\nVerwaltungs-                        Ubrige                                          Summe Einnahmen\neinnahmen                      Einnahmen                                                                         gegenüber1974             Epl.\nmehr        (+)\n1975                          1975                        1975                      1974                    weniger (-)\n1 000 DM                       1 000 DM                    1000 DM                   1000 DM                       1 000DM\n4                             5                           6                         7                             8                  9\n29                        -                               29                          26                +            3         01\n280                          5 876                      6156                        5 262                +          894         02\n46                        --                              46                          48               -             2         03\n1 195                              5                      1200                          901                +          299         04\n13 401                            332                     13 733                      12 684                +        1049          05\n9 618                          5 454                     15072                       14 485                +          587         06\n117 203                              98                   117 301                      115 616                +        1685          07\n421 213                        44 658                     465 871                      414 227                +       51 644         08\n15 906                       59 877                      75783                        65 347                +       10 436         09\n36 051                       121 012                     163 563                      145 174                +       18 389         10\n3 717                      145 503                     149 220                      143 045               +         6175          11\n231 477                       117 958                     349 435                      325 856                +       23579          12\n-                             -                           -                           510 000               -       510 000         13\n248 677                       232 646                     481323                       448 219                +       33104          14\n11 990                          6 867                     18857                       20977                -         2120          15\n67                       -                                67                          62                +            5         19\n126                       -                               126                         192               -            66         20\n21 863                       299 449                     321 312                      272 681                +       48 631         23\n7 087                      389 339                     396 426                      386 108 ·              +       10 318         25\n76                             30                        106                          71                +           35         27\n12 619                          4 700                     17 319                      14 319                +        3 000         30\n5 007                        10 544                      15 551                      14 602                +          949         31\n366                  22 773 400                  22 773 766                    7 653 445                +   15 120 321          32\n755                       59 704                      60459                        55 746               +         4 713         33\n30 600                        21 100                       51 700                      57 238               -         5538          35\n64 373                          J 328                     65 701                       45707                 +       19 994         36\n102 280                     3 044 259                129 587 239                 125 669 662                  +   3 917 577          60\n3) 1 356 022                     27 344 139                 155 147 361                 136 391 700                  + 18 755 661\n1 622 286                     10 383 714\n-    266 264               +   16 960 425\n1) Abschripltrn\\Jcn auf Grund rrntionaler Vorschriften. -- 2) Darin nach Abzug der Münzeinnahmen (600 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur\n(0,7 Millionen DM) Steuereinnahmen in Höhe von 125 840 Millionen DM enthalten. - 3) Verwaltungseinnahmen im weiteren Sinn einschließlich Ab-\nschöpfun9en (vgl. Fußnote 1) und Einfuhrnh\\Flhe Mühlenslruklur (vgl. Fußnote 2) sowie übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 22 758,5\nMillionen DM       (Spalte 5) = 5 948,861 Millionen DM.\n0","926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesamtplan                                          Ausgaben                                 Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische         Schulden-\nPersonal-       Verwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                               dienst\nEpl.                 Bezeichnung                                       ausgaben     Anlagen usw.\n1975               1975           1975                1975\n1000 DM           1000 DM        1000 DM             1000 DM\n2                           3                                 5                   6\n01      Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .            6 808             4 020\n02      Deutscher Bundestag ............... .          151 818             40 199\n03      Bundesrat .......... _.............. .            5 531             2 764\n04      Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...................... .           57 573            233 757\n05      Auswärtiges Amt .................. .           396 605             90 950\n06      Bundesminister des Innern                      852 811            282 190\n07      Bundesminister der Justiz .......... .         191 234             51 779\n08      Bundesminister der Finanzen ....... .        1 253 148            420 050\n09      Bundesminister für Wirtschaft ...... .         203 357             88 816\n10      Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....... .         168 956             87 144                                 58\n11      Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .          205 138             36 705                             31 700\n12      Bundesminister für Verkehr ........ .          782 865            892 057\n13      Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen . . . . . ........... .            139\n14      Bundesminister der Verteidigung ... .       13 651 319          3 586 766     11545047\n15      Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ................. .            72 041             45 866\n19      Bundesverfassungsgericht .......... .             7 207             1 136\n20      Bundesrechnungshof ............... .            24 077              3 094\n23      Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . ........... .        30 529             25 736\n25      Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........ .             50 345             37 691\n27      Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .................... .            23 391              8 816\n30      Bundesminister für Forschung\nund Technologie ....... , ......... .         35141              12 598\n31      Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................... .           17 003              4 988\n32      Bundesschuld ...................... .           10 398             98 936                         5 780 457\n33      Versorgung ....................... .         5 718 693\n35      Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte .............. .        315 375            190 700\n36      Zivile Verteidigung ................ .          80818             185 368\n60      Allgemeine Finanzverwaltung                  1392600              105 530\nSumme Haushalt 1975                         25 704 920         6 537 656      11545 047           5 812 215\nSumme Haushalt 1974                         24 168 134,6       5 902 341,5    11 285 981          4 039 816\nmehr    (+)                                                                    + 1772399\ngegenüber 1974 weniger (-) ....... .       + 1536 785,4        + 635 314,5    + 259 066","Nr. 42 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                       927\nTeil l: Haushallsüberskht                               Ausgaben                                  Gesamtplan\nZuweisungen\nund Zuschüsse        Ausiv1ben.            Besondere                      Summe Ausgaben\n(ohne              für            Finanzierungs-\nInvestitionen)     Investitionen           ausgaben                                         gegenüber 1974     Epl.\nmehr      {+)\n1975             1975                  1975             1975              1974        weniger (-)\n1000 DM           1000 DM               1000 DM          1000 DM           1000 DM          1000 DM\n1                 8                    9                10                11               12            13\n870               493              -                12 191            11 618,3   +         572,7    01\n31 342              4 779              -               228138            217 655     +     10 483,0     02\n106               101              -                  8502              8 226,6  +         275,4    03\n14 952             4 256           -     5 637         304 901           292 838     +     12 063,0     04\n704 521            57 250               -             1249 326          1173 645,6    +     75 680,4     05\n516 042          568 225              -     135       2 219 133         2 012 287,7   +    206 845,3     06\n7 466           12 622               -               263 101           233 174,2   +     29 926,8     07\n144 443          330 449                --            2 148 090         1803700,8     +    344 389,2    08\n1 197 266        1 502 120                -             2 991 559         3 061 388,7  -      69 829,7     09\n3 727 635        1492242                      897       5 476 932         5 369 959,2   +    106 972,8     10\n28 782 619         2 569 624                -            31625786          27 278 424,6   +  4 347 361,4     11\n8 562 664        8 753 218              -2788          18 988 016        19 096 109,7  -     108 093,7     12\n100 425             3 000               -               103 564           181 141    -      77 577,0     13\n1 512 053          691 270                  8 560      30 995 015        28 874 461     +  2 120 554,0     14\n13 509 988         1 101 019                -            14 728 914         5 160 161,4   +  9 568 752,6     15\n-                     190              -                 8533               7 137,4  +       1395,6     19\n-                  1 047               -                28 218            25 710,7   +       2 507,3    20\n1085838          2 116 556                -             3 258 659         2 992 644,6  +     266 014,4     23\n1123 125         2 899 826                -             4110 987          3 933 268,8   +    177 718,2     25\n265 233          110 750                -               408190            394 659,8   +     13 530,2     27\n3 052 575          976 709              --    897       4 076126          3 682 183,7   +    393 942,3     30\n2 744 679        1 632 347                -             4 399 017         3 851 837,9   +    547179,1      31\n928 432                                 -             6 818 223         5 125 905,6   +  1 692 317,4     32\n1 511 670                                 -             7 230 363         6 495 298     +    735 065,0     33\n50 560          361 660                -               918 295           836 633     +     81 662,0     35\n70 940          232 351                -               569 477           584 464    -      14 987,0     36\n10 451 375           363 000               334 400       11 978105         13 687 164,7  -   1709059,7       60\n80 096 819        25785104                 334 400      155 147 361       136 391 700     + 18 755 661,0\n67 309 508,3      23 779 718,6        -     93 800\n+ 12 787 310,7      + 2 005 385,4          -240 600","928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nlJbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVer-                     Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\npflichtungs-\nEpl.         Bezeichnung             ermächtigung                                                                       Für künftige\n1975            1976         1977       1978           1979      Folgejahre Haushalts-\njahre\n1 000 DM        1 000 DM     1000 DM    1000 DM        1 ooopM       1 000 DM    1 OOODM\n1                  2                        3               4            5          6               1            8           9\n01    Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .............           -               -           -          -              -             -           -\n02    Deutscher Bundestag ........            3 750           1 750       1 000      1 000         -             -           -\n04    Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt     .......        12 957           10 757       2 200     -              -             -           -\n05    Auswärtiges Amt     ..........       265 171         109 487      74863      68 821           7 000        -            5 000\n06    Bundesminister des Innern   ..       576 660         229 910     163 950    151 150           6 900        -          24 750\n07    Bundesminister der Justiz   ..        23 221            9 857       6 632      6 632             100       -           -\n08    Bundesminister der Finanzen          308 089         180 124      48 150     64 815         15 000         -           -\n09    Bundesminister für Wirtschaft      1230566           555 246     434 570    232 750           8000         -           -\n10    Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten         999 436         385 776     204 960    156 500         94300        157 900       -\n11    Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .......          241 508          51 492      38000      17 648            1 936      12 432     120 000\n12    Bundesminister für Verkehr .       4 327 355       2 471 881   1171 550     499 924        134 000        50000        -\n13    Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ....               5 000           3 000       2 000     -              -             -           -\n14    Bundesminister\nder Verteidigung    ........   10 792 090        4 684 996   2 657 751  1839689        1036919         571 975          760\n15    Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit    ..       125 569          55 089      38 050       4 500         -             -          27 930\n23    Bundesminister fürwirtschafl.\nliehe Zusammenarbeit ....        3 660 900         355 900     356 200    250 375         73 325        55 100   2 570 000\n25    Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............        3 555 695         529 585     432 470    320 500        112 960     2 160 180       -\n27    Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ....           57 383          32 979      21 961       2 161             161          121      -\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie .........        3 072 974       1161 964      992 370    580 940         73 700        10 000     254 000\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........          768 050         391 950     221 850    134 850         19 400         -           -\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ...... ·······         60 800          49 800        8 000      1 000          1 000         1 000      -\n36   Zivile Verteidigung    ........       245 879         155 729      44 850     16 300         10 000         -          19 000\n60    Allgemeine Finanz-\nverwaltung .............             4 000            4 000      -          -              -             -           -\nSumme ....     30 337 053       11 431 272   6 921 377  4 349 555     1 594 701      3 018 708   3 021 440","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                         929\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1975          Betrag für 1974\n1\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .            155 147 361              136 391 700\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nsenmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen ............................................ .            129 442 261              127 961 700\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo  .................................... .       -   25 705 100             - 8 430 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .           (29 561 355)           (13 008 227,8)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .            29 561 355             13 008 227,8\n4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                  -                        -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .            6 802 855              5 368 227,8\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .                  -                        -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege ........................ .                  -                        -\nSaldo ........................................... .        -22 758 500                - 7 640 000\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen ............. .                   -                        -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                     -    2 346 600               - 610 000\n6.2. Zuführungen an Rücklagen                                              -                        -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .              -600 000                 -  180 000\n8. Finanzierungssaldo .................................... .         -25 705100                - 8 430 000","930                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1975          Betrag für 1974\n1\n- 1000 DM -\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.   langfristig ....................................... .            (21 561 355)           (10 008 227 ,8)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .                21 561 355             10 008 227,8\n1.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                       -                        -\n1.2.   kürzerfristig                                                      8 000 000                3 000 000\nSumme 1              29 561 355             13 008 227,8\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1.   Tilgung langfristiger Schulden ..................... .            (5 674 270)           (4 095 727 ,8)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ............................................ .                  263 580                248 635,4\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) ............................... .                 904 540                804 538,7\n2.103 Bundesschatzbriefe ............................... .                  600 000                1000000\n2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                  575 000                   50 000\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .                3 145 000              1825578,5\n2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                    57 400                55 251,1\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ..................................... .                     6 650                  6 394,1\n2.108 Ablösungsschuld ................................. .                     88 000                  60 000\n2.109 Altsparerentschädigung ........................... .                    12 000                  23 000\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen)                                            21100                   21 400\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ...................... .                    1 000                       930\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................. .                    -                        -","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975                         931\nBetrag für 1975          Betrag für 1974\n- 1000 DM -\n2.2.  Tilgung kürzerfristiger Schulden                                 (1 128 585)              (1272500)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .                526 850                  772 500\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. .                601 735                  500 000\n2.3.  Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n2.4.  Mar~tpflege ..................................... .\nSumme 2               6 802 855              5 368 227,8\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuversdmldung am Kreditmarkt) ....................... .               22 758 500                7 640 000\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörpersdlaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... ."]}