{"id":"bgbl1-1975-41-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":41,"date":"1975-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_41.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk","law_date":"1975-04-09T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1975                     909\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Raumausstatter-Handwerk\nVom 9. April 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          6. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n28. Dezember 1965 (Bundesgcsetzbl. 1966 I S. 1), zu-         Arbei tssicher hei t;\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-       7. Kenntnisse über Vorschriften der jeweils gel-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-               tenden DIN-Normen, insbesondere DIN 18365\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem            und 18366, die RAL-Vereinbarungen und -Güte-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-             zeichen sowie die Verdingungsordnung für Bau-\nordnet:                                                      leistungen;\n8. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen,\nWerkzeichnungen und Raumausstattungsplä-\n1. Abschnitt                          nen;\nBerufsbild                        9. Ausmessen und Berechnen von Flächen;\n10. Berechnen des Materialbedarfs für Dekoratio-\n§1                               nen, Polstermöbel sowie Boden-, Wand- und\nDeckenbekleidungen;\nBerufsbild\n11. Zuschneiden und Richten der Ausstattungsma-\n(1) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende             terialien;\nTätigkeiten zuzurechnen:                                 12. Anfertigen von Dekorationen von Hand und mit\n1. Gestaltung und Ausstattung von Räumen;                    Maschinen;\n2. Anfertigung von Dekorationen aller Art, von           13. Anfertigen und Befestigen der Aufhängevor-\nSonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie             rich tungen an Decken und Wänden;\nvon Raumteilern;                                    14. Aufhängen und Drapieren von Dekorationen so-\n3. Anfertigung und Aufarbeitung von Polstermö-               wie Anbringen von Zugvorrichtungen;\nbeln;                                               15. Anfertigen, Anbringen und Ändern von inneren\nSonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen, von\n4. Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und\nBalkonmarkisen und Bespannungen sowie von\nKunststoffen;\nRaumteilern;\n5. Bekleidung von Wänden und Decken mit Tape-            16. Anfertigen und Aufarbeiten von Polstermöbeln;\nten, Textilien, Leder und Kunststoffen.\n17. Prüfen und Vorbereiten der Flächen durch\nSpachteln, Glätten und Abdichten sowie Auf-\n(2) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende\nbringen von Unterlagsstoffen;\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n18. Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und\n1. Kenntnisse der Gestaltung und Ausstattung von            Kunststoffen durch Spannen, Kleben und\nRäumen sowie der Kundenberatung;                        Schweißen;\n2. Kenntnisse der Farbzusammenstellungen und           19. Bekleiden von Wänden und Decken durch Tape-\nder Farbwirkung im Raum;                                z,ieren, Kleben und Spannen;\n3. Kenntnisse über wichtigste Stilformen und Stil-     20. Reinigen und Pflegen von Heimtextilien;\nepochen;\n21. Verarbeiten von Posamenten;\n4. Kenntnisse über bautechnische Ausführungen;         22. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-\n5. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;                    zeuge.","910                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Abschnitt                       5. Schweißen eines Kunststoffbelags;\nPrüfungsanforderungen                     6. Herstellen einer Rosettenbespannung;\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung           7. Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbe-\nlägen.\n§2\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nGliederung, Dauer und Bestehen               sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nder praktischen Prüfung (Teil I)             der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nBestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die                                        §5\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-                 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nsichtigt werden.                                                                     (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als      4 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n6 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\n1. Gestaltung und Ausstattung von Räumen sowie\n8 Stunden dauern.\nKundenberatung;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          2. Fachtechnologie:\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der            a) Farbzusammenstellung und Farbwirkung im\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                     Raum,\nb) wichtigste Stilformen und Stilepochen,\n§3\nc) bautechnische Ausführungen,\nMeisterprüfungsarbeit                        d) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden               tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nnachstehenden Arbeiten anzufertigen:                               sicherheit,\n1. Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke                  e) die jeweils geltenden DIN-Normen, insbe-\nmit                                                            sondere DIN 18365 und 18366, die RAL-Ver-\neinbarungen und -Gütezeichen sowie die Ver-\na) Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,\ndingungsordnung für Bauleistungen;\nb) Fensterdekoration aus Stores und Ubergar-\ndinen,                                            3. Zusammensetzung, Eigenschaften, Arten, Lage-\nrung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nc) selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwen-             stoffe;\ndung vorgeformter Teile,\n4. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-\nd) Bodenbelag;\nlichen Faktoren und Kostenermittlung für das\n2. Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen                  Angebot.\nRaumecke mit\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich\na) Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Tex-          durchzuführen.\ntilbelägen,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\nb) Sonnenschutz aus Textüien,\n6 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\nc) Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter          e ine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n1\nTeile,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nd) selbstkonfektioniertem     Bahnenteppich     im\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nSpannverfahren.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuHefern          (5) Sowe,it die Prüfung programmiert durchge-\n1. Werkzeichnungen,                                       führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\n2. der Arbeitsbericht,                                    mündliche Prüfung verzichtet werden.\n3. die Kalkulation.                                           (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\n§4                            in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungs-\nArbeitsprobe                       fächer.\n(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden\nArbeiten auszuführen:                                                             3. Abschnitt\n1. Anfertigen einer Federpolsterung;                                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\n2. Anfertigen einer Käternaht;                                                         §6\n3. Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer                                 Dbergangsvorschrift\nFensterdekoration;\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\n4. Belegen einer mindestens dreistufigen Wendel-          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ntreppe mit Teppichläufer;                             schriften zu Ende geführt.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1975                         911\n§7                                                        §8\nSonstige Vorschriften                                         Berlin-Klausel\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über            Dberleiitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-               werksordnung auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n§9\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie                               Inkrafttreten\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr             Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nanzuwenden.                                                Kraft.\nBonn, den 9. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}