{"id":"bgbl1-1975-41-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":41,"date":"1975-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_41.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk","law_date":"1975-04-09T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk\nVom 9. April 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          4. Kenntnisse über Fernmeldetechnik;\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             5. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-      6. Kenntnisse der Berechnungen von elektrischen\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-\nund nichtelektrischen, insbesondere mechani-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-               schen, akustischen und thermischen Werten;\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-          7. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\nordnet:                                                      genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen;\n8. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der\nBauteile;\n1. Abschnitt                         9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nBerufsbild                             Ar bei tssicherhei t;\n10. Kenntnisse der einschlägigen technischen und\n§ 1                                fernmelderechtlichen Vorschriften der Deut-\nschen Bundespost, der VDE-Bestimmungen und\nBerufsbild\nder Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen;\n(1) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk          11. Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Nor-\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                       men, insbesondere DIN 45 500, und die Verdin-\n1. Aufstellung, Anschluß und Instandsetzung von              gungsordnung für Leistungen;\nGeräten und Anlagen der Radio- und Fernseh-          12. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnun-\ntechnik, von Aufnahme- und Wiedergabegeräten,            gen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen so-\nelektronischen Musikinstrumenten, Wandlern,              wie Stromlauf- und Verdrahtungsplänen;\nVerstärkern und Uberwachungsanlagen sowie            13. Aufstellen, Einbauen, Anschließen; Entstören,\nSende- und Empfangsanlagen für Land- und See-            Warten und Instandsetzen der in Absatz 1 ge-\nfunk;                                                    nannten Anlagen, Geräte und Baugruppen;\n2. Entwurf, Bau, Anschluß und Instandsetzung von         14. Entwerfen und Anfertigen von elektronischen\nelektronischen Baugruppen sowie von elektri-             Baugruppen sowie von elektrischen und elek-\nschen und elektronischen Meß- und Zusatzgerä-            tronischen Meß- und Zusatzgeräten;\nten;\n15. Planen, Berechnen, Bauen, Prüfen, Inbetriebneh-\n3. Planung, Berechnung und Bau von Antennenan-               men, Warten und Instandsetzen von Antennen-\nlagen.                                                   anlagen;\n(2) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk          16. Messen von elektrischen und nichtelektrischen,\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzu-              insbesondere mechanischen, akustischen und\nrechnen:                                                     thermischen Werten;\n1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen         17. Bearbeiten und Verarbeiten von Metallen und\nGrundlagen der Radio- und Fernsehtechnik;               Kunststoffen;\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik,       18. Verlegen und Anschließen von Kabeln und\nElektroakustik, Elektrotechnik, Hochfrequenz-,          Leitungen;\nNiederfrequenz- und Impulstechnik sowie der         19. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und\nelektrischen und elektronischen Meß- und Prüf-          mechanischen Störungen;\ntechnik;                                            20. Instandhalten der Werkzeuge sowie der Meß-\n3. Kenntnisse der Antennentechnik;                          und Prüfgeräte.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1975                            907\n2. Abschnitt                        3. Abgleichen eines Uberlagerungsempfängers mit\nUKW-Teil oder eines Fernsehgerätes mit Prüf-\nPrüfungsanforderungen\ngenerator, Oszilloskop und Wobbelsender;\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n4. Prüfen und Einpegeln von Gemeinschaftsanten-\n§ 2                                nenanlagen;\n5. Zusammenschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen\nGliederung, Dauer und Bestehen                     von Meßanordnungen;\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n6. Aufbauen und Inbetriebnehmen von Meßeinrich-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-           tungen zur Aufnahme von Bauteilkennlinien;\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.              7. Ermitteln und Beseitigen von mechanischen und\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als           elektrischen Fehlern an Aufnahme- und Wieder-\n4 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als                 gabegeräten.\n8 Stunden dauern.                                             (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der        der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.             chend nachgewiesen werden konnten.\n§3\nMeisterprüfungsarbeit                                                 §5\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-                Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n-stehenden Arbeiten anzufertigen:                                                    (Teil II)\n1. Bau eines Stereoverstärkers mit einer Sinus-               (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nleistung von 50 Watt einschließlich Mischpult          5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nund Netzteil;                                          1. Technische Mathematik:\n2. Bau eines UKW-Stereoempfängers mit Netzteil;                Berechnung von in § 1 Abs. 1 genannten Bau-\n3. Bau eines Ultraschallgebers mit Empfänger oder              teilen, Baugruppen und Anlagen;\neines elektrischen oder elektronischen Meß- oder\n2. Technisches Zeichnen:\nPrüfgerätes;\nAnfertigung von Skizzen und Zeichnungen;\n4. Teilherstellung einer Funktionsbaugruppe eines\nFarbfernsehgerätes, einer Sendeeinrichtung oder       3. Fachtechnologie:\neiner elektrischen oder elektronischen Meß- oder          a) physikalische und chemische Grundlagen der\nPrüfeinrichtung.                                               Radio- und Fernsehtechnik,\nFachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.                      b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektroakustik,\nElektrotechnik, Hochfrequenz-,       Niederfre-\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-\nquenz- und Impulstechnik sowie elektrische\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit\nund elektronische Meß- und Prüftechnik,\nvorzulegen\nc) Antennentechnik,\n1. die Entwurfsskizze,\nd) Fernmeldetechnik,\n2. das Schaltbild,\ne) Schaltungsunterlagen,\n3. die Arbeitsbeschreibung,\nf) Funktionsweise der in § 1 Abs. 1 genannten\n4. den Arbeitsplan,\nAnlagen, Geräte und Baugruppen,\n5. die Vorkalkulation.\ng) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind neben dem                tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nSchaltbild abzuliefern                                             sicherheit,\n1. die Maßzeichnungen von Chassis, Frontplatte                h) einschlägige technische und fernmelderecht-\nund mechanischen Bauteilen,                                   liche Vorschriften der Deutschen Bundespost,\n2. die Stückliste,                                                 die VDE-Bestimmungen und die Allgemeinen\n3. die Nachkalkulation.                                            Blitzschutzbestimmungen,\ni) die jeweils geltenden DIN-Normen, insbeson-\n§4                                      dere DIN 45 500, und die Verdingungsordnung\nArbeitsprobe                                 für Leistungen;\n(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden          4. Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-\nArbeiten, davon die Nummern 1 und 2, auszufüh-                 tung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Bau-\nren:                                                           teile;\n1. Ermitteln und Beheben von 5 Fehlern unter-              5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-\nschiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiede-           sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-\nnen Empfängerstufen von Radio- und Fernseh-               botskalkulation.\ngeräten;\n2. Anfertigen einer gedruckten Schaltung, einer            Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\nMontageeinrichtung oder eines mechanischen               (2) Die Prüfung      ist  schriftlich und  mündlich\nBauteils in Metall oder Kunststoff;                   durchzuführen.","908                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht                                §7\nmehr als 18 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf-\nSonstige Vorschriften\nling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei\nder schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht          (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nlänger als 6 Stunden geprüft werden.                     prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nsung.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der       weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nin Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nfächer.                                                  anzuwenden.\n§8\nBerlin-Klausel\n3. Abschnitt                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n§6\nUbergangsvorschrift                                               §9\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-                          Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nschriften zu Ende geführt.                               Kraft.\nBonn, den 9. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}