{"id":"bgbl1-1975-40-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":40,"date":"1975-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_40.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1975-04-10T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["890                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenordnung\nder Wasser- und Schifiahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nVom 10. April 1975\nAuf Grund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die           kosten zu tragen und je beteiligtem Angehörigen\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                der Untersuchungskommission einen Zuschlag in\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II           Höhe von 30,- Deutsche Mark zu entrichten.\nS. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                Dies gilt auch bei einem Tätigwerden des Schiffs-\n22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsver-            eichamtes außerhalb des ständigen Eichplatzes.        11\nmessungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. 11 S. 65), in Verbindung mit dem 2. Ab-       3. Folgender § 4 a wird eingefügt:\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (Bundesgesctzbl. I S. 821) wird im Einverneh-                                        ,,§ 4a\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-                     Urkunden, die im Zusammenhang mit kosten-\nordnet:                                                       pflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, kön-\nArtikel 1                             nen bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten\noder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten\nDie Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrts-             unter Postnachnahme übersandt werden.\"\nverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I\n4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Kostenord-\nS. 1593) wird wie folgt geändert:\nnung) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 erhält folgende Füssun9:                               a) In Abschnitt I Nr. 11 werden die Worte ,,§ 7\nLotsenORhein\" und in Nr. 12 die Worte ,,§ 7\n,,§ 2                                Abs. 3 LotsenORhein\" in die Spalte „Rechts-\nWird die Untersuchun9 eines Wasserfahrzeugs                 grundlage\" eingefügt.\nvon Amts wegen von einer Behörde der Wasser-               b) In Abschnitt II Nr. 16 werden die Worte\nund SchiffahrtsvcrwaHung des Bundes angeord-                   ,,§§ 68 Abs. 4, 69 Abs. 4\" durch die Worte\nnet, so werdc>n für diese Amtshandlung Kosten                  ,, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 8\" ersetzt.\nnur dann erhoben, wenn sich die Annahme\nbestätigt, daß das Fahrzeug nicht mehr fahrtaug-           c) Abschnitt II Nr. 39 erhält folgende Fassung:\nlich ist. Das gleiche gilt für eine von Amts wegen             ,,39. Besondere       Rn 10 506 ADNR         100,-\nangeordnete Nachprüfung der Angaben eines                      Genehmigung                               bis 600,-\".\nvon einem Schiffseichamt der Bundesrepublik                    zum Umladen\nDeutschland oder Berlin (West) ausgestellten                   der Ladung\nEichscheins, wenn sich die Annahme bestätigt,\ndaß die Angaben nicht mehr zutreffen.    11                d) In Abschnitt III Nr. 2 werden nach den Worten\n,, oder dessen Verlängerung für Kleinfahr-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                   zeuge\" die Worte\n11\n„oder Anstellung eines Ersatzausweises\n,,§ 3\nangefügt.\n(1) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwer-\nden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so               e) Abschnitt V Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nkann die doppelte Gebühr erhoben werden.                       ,, 1. Zulassung       §§ 8.01, 11.02 RheinSchPVO 23 )\n(2) Wenn der Untersuchungskommission oder                         von Fahr-        § 1.06 BinSchStrO 24 )\nden Angehörigen des Schiffseichamtes Warte-                          zeugen und       § 8.01 MoselSchPVO 25 )\nzeiten entstehen, weil ein Wasserfahrzeug nicht                      Verbänden,\nzur festgesetzten Zeit zur Untersuchung oder                         die die festge-\nEichung bereitsteht, kann dem Kostenschuldner                        setzten Ab-\nje angefangene Wartestunde und je beteiligtem                        messungen\nAngehörigen der Untersuchungskommission oder                         oder Tauch-\ndes Schiffseichamtes ein Zuschlag von 20,--                          tiefen über-\nDeutsche Mark auferlegt werden.                                      schreiten\nje Fahrzeug für eine Reise          50,-\n(3) Findet eine Untersuchung oder eine Probe-\nfahrt der Wasserfahrzeuge auf Antrag des Berech-                     für ein Jahr                       200,-\ntigten nicht am ständigen Untersuchungsplatz der                     jede Verlängerung\nUntersuchungsbehörde statt, so hat der Kosten-                       für jeweils ein Jahr                 50,-\nschuldner außer den in § 10 Abs. l Nr. 6 und 8                       zusätzlich sind Gebühren nach Abschnitt II\ndes Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aus-                      zu erheben, sofern Untersuchungen und/\nlagen auch die sonstigen entstehenden Mehr-                          oder Probefahrten erforderlich sind\".","Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975                         891\nf) Abschni lt VI erhfüt die Fassung der Anlage zu                          Artikel 2\ndieser Verordnung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\ng) Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt VII.     setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nh) In das Fußnotenverzeichnis wird folgende Fuß-      Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nnote 27 eingefügt:\n,,27. Verordnung über die Eichung von Bin-                              Artikel 3\nnenschiffen\".                                 Diese Verordnung tritt am 19. April 1975 in Kraft.\nBonn, den 10. April 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\nLfd.\nRechtsgrundlage       Gebühr\nNr.\nGegenstand                                                      DM\nVI. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung\n1. Prüfung des Antrags einschließlich der erforderlichen Unter-                                 70,-\nlagen zur Vornahme von Amtshandlungen nach den Num-\nmern 2, 3, 4, 5, 6\n2. a) Eichung eines Schiffes nach dem Zweiten Abschnitt der            Abschnitt 2\nBinSchEO, einschließlich Ausstellung der vorläufigen           BinSchEO 27 )\nEichbescheinigung, der Ausfertigung des Eichscheins, dem\nEinkörnen oder Einkerben der Eichmarken, Eichskalen\nund Eichzeichen\nbis 100 t  Grundbetrag                                                     130,-\nzuzüglich je t                                                    1,-\nü bcr 100 t bis 500 t Grundbetrag                                                      240,-\nzuzüglich für jede weitere t über 100 t                           0,70\nüber 500 t             Grundbetrag                                                     550,-\nzuzüglich für jede weitere t über 500 t                           0,40\nFür Klappschuten isl der Tragfähigkeit (t)\nder Inhalt des Laderaums (m:i), wobei 1 m:i        1 t gerech-\nnet wird, hinzuzuzählen\nb) Eichung nach dem Drillen Abschnitt der BinSchEO bei             § 26 Abs. 1 Nr. 1  Gebühren nach\nAnwendung der Simpson-Regel, einschließlich der in             BinSchEO          Nr. 2 Buchstabe a,\nNr. 2 Buchstabe a angegebenen Nebenarbeiten                                      wobei 1 m 3 = 1 t\nzu rechnen ist\nc) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der BinSchEO bei             § 26 Abs. 1 Nr. 2\nAnwendung der Formel, einschließlich der in Nr. 2 Buch-        BinSchEO\nstabe a angegebenen Nebenarbeiten\nbis 100 ma Wasserverdrängung                                                           125,-\nüber 100 m:i Wasserverdrängung                                                         175,-\n3. a) Nachprüfung        auf Verlangen des Antragsberechtigten,        § 4 Abs. 2 Nr. 4  Gebühr nach Nr. 2\nwenn sich die Richtigkei 1: der Eichung herausstellt           BinSchEO\nb) Nachprüfung von Amts wegen zwecks Feststellung der              § 8 Abs. 4 i.V.m.  :i15 der Gebühr\nGültigkeit des Eichscheins                                     § 9 Abs. 2             nach Nr. 2\nBinSchEO\nsowie § 2 Satz 2\ndieser Verord-\nnung\n4. a) Nacheichu11q eines Schiff es, wenn die Geltungsdauer des         § 8 Abs. 3        Gebühr nach Nr. 2\nEich:;cheins abgelaufen ist                                    BinSchEO\ni.V.m. § 30\nBinSchEO\nb) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer neuen Areal-         § 30 BinSchEO     Gebühr nach Nr. 2\nkurve erforderlich ist, einschließlich der in Nr. 2 Buch-\nstabe a angegebenen Nebenarbeiten\nc) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer Eichungen             § 30 Abs. 3        4 /s der Gebühr\nweitgehend verwendet werden konnten, einschließlich            BinSchEO               nach Nr. 2\nder in Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Nebenarbeiten\n5. Angesetzte oder angefangene Eichungen, die aus Gründen,                                2 /5 der Gebühr\ndie der Antrngsleller zu vertreten hat, nicht durchgeführt                           nach Nr. 2 bis zur\nwerden konnten oder unterbrochen werden mußten                                        vollen Gebühr\n6. Verl~ingerung eines Eichscheins                                     § 9 Abs. 1         3 /5 der Gebühr\nBinSchEO               nach Nr. 2","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975           893\nLfd.                                                                            Gebühr\nCegenstand                          Rechtsgrundlage  DM\nNr.\n7. Vorüberw~hende Verli.ingenmg eines Eichscheins              § 9 Abs. 5        60,-\nBinSchEO\n8. Eintragung von Berichtigungen                               § 11 BinSchEO     60,-\n9. Eintragung einer Anderung des Namens oder der Devise,       § 10 BinSchEO     20,-\nsowie endgültige Eintragung einer Berichtigung nach voran- § 11 BinSchEO\ngegangener vorläufiger Eintragung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3\nBinSchEO)\n10. Ausfertigung einer Zwe.itschrift oder Abschrift des Eich-                     60,-\nscheins\n11. Neuanbringung von Eichmarken und Eichskalen außerhalb       § 20 Abs. 1\neiner Eichung                                              § 22 Abs. 1\n§ 28 BinSchEO\nje Marke und Skala                                                           25,-"]}